5 Z c I) B ez e ichn ung d er Waren 136 Fische, Schal- und Muscheltiere und eß- bare Teile davon, sowohl frisch wie halt- bar gemacht [konserviert] oder zubereitet, und die mit all dem zusammengeslellten Eßwaren (einschließlich des Fischmehls, der Pasteten [pasteien, pâté's], Suppen und | ähnlicher Waren). I. Zubereitet mit, haltbar gemacht oder ein- | gelegt in Essig, Öl oder Gallerte, oder auch mit Gewürzen, Kräutern oder andren, zu Position 189 gehörenden Waren, sowie Pasteten [pasteien, pâté's] und Suppen: §t Rp 1 Waise tingesühri, foweit i nicht zu Teil Il gehören ............. II. Kaviar und alles, was als Kaviar ge- handelt wid ...e P III. Die übrigen zu dieser Position ge- hörenden Waren, verpackt in Büchsen, Flaschen oder in andrer Verpackung, mit einem Inhalt der Packung von 1200 g oder weniger: a. Waren, die zum menschlichen Verbrauch geeignet sind ...... cf b. andre . .~ 137 Fleisch und Speck, und Abfälle von Fleisch und Speck aller Art, eßbares Wild, eßbares Geflügel und Federvieh, anders als lebendes, und Fleisch und eßbare Teile davon (einschließlich der toten Tiere, die von den Gedärmen, der Haut oder den Organen befreit sind oder nicht), alles ein- schließlich der Organe, Knochen, des Fettes oder andrer Teile oder Abfalls, bei der Einfuhr damit verbunden oder in demselben Packstück eingeführt; Fleischpulver; Fleisch- mehl; Fleischbrühe [rleesehnat] und Fleischextrakt; gesondert eingeführtes, un- geschmolzenes Fett und gesondert ein- geführte Nieren, Herzen, Zungen, Lebern und Hirne von Tieren aller Art; Wurst, Sülze, saure Rollen [rolpens-Rindfleisch, eingenäht in den Magen, dann mariniert (Spezialgericht)] und andre, mit Fleisch, Fleischpulver, Fleischmehl, Fleischbrühe [!tschvath Fleischextratt, Speck, Fett, lut oder Tierorganen zusammengesstellte Fleisch. und Eßwaren, einschließlich der br tpé», Sees. fl. zu ortsehttn alles sowohl frisch wie haltbar gemacht oderzubereitet, soweit es als Nahrungsmittel h; Menschen oder Tiere geeignet ist (mit usnahme von Hundefleischbrot und andrem Tierfutter, das aus Mehl, vermischt mit Fleisch, Fleischabfall oder andren zu dieser Position gehörenden Waren besteht). ]. Fleisch und andre zu dieser Position ge- hörende Waren, zubereitet mit, eingelegt in oder haltbar gemacht mit Essig, Ol oder Gallerte, oder auch mit Gemüse, Kräutern, Gewürzen oder andren zu Position 139 gehörenden Waren, sowie Pasteten |pasteien en päâté's]: a. verpackt oder in Tafelform ........... b. auf andre Weise eingeführt ...... ..... Maßstat| Holl f Z mr §v. Wert 20 v H 100 kg kt tz. Wert fl. 6,5 20 v H 20 v H K v H 100' kg Roh- gewicht i s ; & ¿[Q. S? Bez ei chnung d er Waren II. Fleischbrühe [vleesehnat] und Fleisch- extrakt und mit Fleischbrühe [vleesehnat] und Fleischextrakt zusammengesette Eßwaren und Eßwarenbestandteile: a. verpackt oder in Tafelform ........... b. auf andre Weise eingeführt ... ........ III. Fleischbrühe [Bouillon], Suppen und Soßen, auch wenn sie nur aus Fett und Salz zusammengestellt sind: a. verpackt oder in Tafelform ........... b. auf andre Weise eingeführt ........... IV. Ungeschmolzenes Tierfett ..... ...... V. Die übrigen Waren. A. Verpackt in Büchsen, Flaschen, Töpfe, Fäßchen oder in andrer Verpackung, mit einem Gewicht je Packung von 1200 g oder weniger: Y §U den menschlichen Genuß geeignet ... EE ..ŸIEC L B. Auf andre Weise eingeführt: 1. Fleisch von Rindern und Pferden: 2. fritch Oder-gekühlt. . -. b. th gesalzen, geräuchert oder ge- frocknet. .. ... cv e c ev.. 2. Fleisch und Speck von andren als wilden Schweinen, sowohl frisch als auch haltbar gemacht oder zubereitet, und Abfall von solchem Fleisch und Speck (einschließlich der Schwarten), mit Ausnahme von Wurst und andren, mit Fleisch, Speck oder Abfall von Fleisch und Speck zu- sammengestellten Fleisch- und Eßwaren: a. in Verpackung aus Porzellan, Glas, Steingut oder Metall; oder geschnitten, gemahlen oder zerkleinert in Stücke von einem Gewicht von 100 g oder weniger in andrer als der unter dem Buch- siaben a angegebenen Verpackung oder Form eingeführt, mit Ausnahme der Waren in frischem oder nicht anders als durch Gefrieren gegen Verderben geschütztem HZustand, die zollfrei zu- zulassen sind ......... .... .e. ett Andres (einschließlich des Hammelkleisches, der Wurst, sowie des Fleisches und Specks von wilden Schweinen, und andrer ers Vgcslsteu.NeLauseenontmencn ren)... .. Sonderbesstimmungen. 1. Geschmolzenes Fett, das zur Zeit der Einfuhr nicht zur Zubereitung oder Zusammen- sezung von Fleisch- oder Eßwaren verwendet wird, ist gemäß Position 96 zu verzollen; Tierfutter, bestehend aus mit Fleisch, Fleisch- abfall oder andren, zu dieser Position gehören- den Waren vermischtem Mehl, ist gemäß Posi- etre] Zoll Wert 100 kg te ER Wert 100 kg Roh- gewicht rs . fl. 6,+ Wert . 20 v H 8§ v H 100 kg Lt 10 v H des Wertes, der in der in der Son- derbestim- lziefet ph: tion er- wähnten Preisliste angegeben ist fl. 6,9 ! fl. 6,-- fl. 0,60 fl. 6.7