mA 138 139 B ez eichnung d er Waren tion 12 zu verzollen; Fleischbrühe [Bouillon], Suppen und Soßen und Pasteten [pâté's en pasteien], die keine Erzeugnisse tierischer Art enthalten, sind, soweit sie nicht zu Position 70 oder Position 139 gehören, gemäß Position 37 du pezolcn hes totes Geflügel und Feder- | vieh, das bei der Einfuhr nur in Papier ge- ' wickelt ist, ist bei der Anwendung dieser Position nicht als „verpackt“ zu betrachten, sondern gemäß Teil V, Buchstabe B, Nr. 3 dieser Position zu verzollen. 3. Von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden Einfuhrzoll sind befreit: a. tote, einhufige Tiere, von Haut, Kopf, Füßen, Eingeweiden oder Organen be- freit oder nicht; b. Walfisch- und Robbenspeck, soweit er nicht sss hu sg s zum menschlichen. Genusse untaugliches Fleischmehl und Waren, die hauptsächlich daraus bestehen, alles, soweit es nicht zu Teil V, Buchstabe A dieser Position ge- j 4. stee frisches und gekühltes Fleisch von l Rindern und Pferden wird für jeden Monat am 23. des vorgehenden Monats oder, falls dieser Tag auf einen Sonntag fällt, an dem darauffolgenden Tag, von einem Sachver- ständigenausschuß eine Preisliste aufgestellt und durch Unseren Finanzminister im Staats- courant bekannt gemacht werden. Als Grund- lage für die Bestimmung des Werts für die Preisliste gilt der mittlere Marktwert für das frische inländische Fleisch während der acht hen Tage der Fesslstellung vorangehenden age. f. Sachverständigenausschuß bestehtaus drei | Mitgliedern, von denen eines, zugleich Vorsitzen- Bk F LV Meg Gce uur! del und Industrie in Amsterdam, und das dritte vonder in Rotterdam. Für jedes Mitglied wird auf dieselbe Weise ein Stellvertreter bestimmt. Von Unserem vorerwähnten Minister wirv festgestellt, was zur Durchführung dieser Be- stimmungen erforderlich ist. Vogelbauer, Vogelhäuser und Federvieh- ställe aller Art, einschließlich der sogenaunten Nistkästen skagkooien] und kleinen Beförde- rungsvogelbauer, mit Einschluß der damit zu gleicher Zeit eingeführten Ständer und andern Zubehöre; Trinkbrünnchen; Nasch- und Futternäpfchen; Brutkästchen; Bogel- bäder; und andres ähnliches Zubehör zu Vogelkäfigen und VBogelhäusern; sowie Bogelmerk-[-erkennungs-]ringe und Lege- eier [Nesteier] .... ............... Früchte, Gemüse, Getreide, Hülsenfrüchte, Rüben, Zwiebeln, Knollen, Kerne, Samen, Blumen, Blätter, Blumenknospen, Staub- L §1; U) 155:2583 liche 'Baunt-, ! flanzen-, Blumen- und Fruchtteile, einschließlich der Gewürze und tt § ER) # Wert 8 v H B ez ei chnung d er Waren Drogen, alles, soweit es nicht zu I, Buch- staben A oder 18 der Position 18 gehört; sowie das aus allen diesen Waren ge- wonnene Stärkemehl, und Erzeugnisse und Substanzen, die ganz oder teilweise aus zu dieser Position gehörenden Waren bestehen. ]. Frisch oder nur getrocknet, einschließlich der sogenannten gedünsteten [evaporated] und natürlich eingemachtensnatuurlijk geconkijt = in ihrem natürlichen Zucker konservierten, wie z. B. Feigen, Datteln], von Rinde, Hülsen, Kernen, Schalen [schil, sehaal] oder andren Teilen befreit oder nicht, alles auch, soweit es nicht gepreßt ist, in Scheiben oder Stücken: 1. Trüffel, Drieschlinge [Champignons], Ngrsu!. Spsraelr und Artischocken . ...... 3. quel. kandierte Zwetschen [prui- medanten], Prünellen und Kirschpflaumen [Spillinge], alle mit Ausnahme von frischen . 4. Aprikosen, Pfirsiche, Datteln und Feigen, alle mit Ausnahme von frischen, sowie Birnen und Weintrauben ...........: ...::: ;:: 5. Rosinen und Korinthen, auch Korinth- oder Schwarzrosinen, Samos- und Denia- rosinen und sogenannte Tafelrosinen ....... 6. Kastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Wal- nüse und Paranüfse. ...... ...,. .qses! 7. Mandeln aller Art, sowie Aprikosenkerne, Pfirsichkerne, Anakardienüsse (Katechunüsse) [ttujte von „anarcadium occeidentale‘’], anariumkerne [Kerne von „canarium com- F! U Ph [ruhe zs böhnchen und, mit Ausnahme von Erdnüssen, andre als Mandelersaß verwendete Nüsse, Kerne und Samen .... ...... wusler v.§ 8. Gewürznelken, Mutternelken und Gewürz- nelkenstiele; Muskatnüssse; Muskatblüten und Muskatblütenschalen; Zimtknospen [klores cassial; Zimt, auch weißer Himt [cassia | lignea und cassia vera], und aller Bast und die vom Bast befreite oder nicht befreite Rinde | von Zimtbaumarten, sowie Vanille und Safran und Pfeffer aller Art, auch Piment- und Nagelpfeffer, weißer, schwarzer und langer Pfeffer, Cayenne- und spanischer Pfeffer mit ESE Ausnahme von Schwanzpfeffer oder ubcbéti .).. ;, s gts üg :>! mus jut» zus a79 Css t426 9. Tuttifrutti, Mandeln mit Rosinen und andre Mischungen, die ganz oder teilweise U Se 5:5::550 54656 ti Übrige (mit z von frischem Gemüse und von nicht namentlich als zoll- ilichtig aufgeführten, frischem Obst): VErpat. : + .§, 1..12:60 9 \ q91%)4 q1989.9101sl16§k56.k II. Gequetscht, geschabt, gemahlen, geschnitten oder fein gemacht (einschließlich des Mehls [meel en bloem], alles, soweit es nicht ge- srest t: auf irgendeine Weise weiter be- arbeitet ist: 1. Mandeln, Kastanien, Nüsse und andre unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8, ge- nannten Erzeugnisse (einschließlich der daselbst ausgenommenen frischen) und Gemische, die ganz oder teilweise daraus bestehen ........ rf Zoll Wert .' 8 v H 8 v H M 8 v H . 8 v H mt 8 v H '! 8 v H V V H 8 v H 8 v H 8§8 v H 8 v H