56 t Z D t §7 B ez ei chnung d er Waren Waren mit einem höheren Gewicht oder in andrer als regelmäßiger Form, vorbehaltlich der Vorschriften unter Nr. 5 der Sonderbestimmungen. ... . 3. auf andre Weise eingeführt: a. Trüffeln, Drieschlinge [Champignons] und andre unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8 erwähnte Erzeugnisse (einschließlich der daselbst ausgenommenen frischeu), auch wenn sie, wie bei Teil II angegeben ist, bearbeitet sind, sowie Erzeugnisse und Substanzen, die ganz oder teilweise daraus bestehen: t der Einfuhr in Verpackung aus Porzellan, Glas, Steingut oder Metall, mit einem Inhalt von mhr als 1200 g, jedoch nicht mehr als 5 kg: Az ctéotrt Sch in Stücken, einschließ- lich der Pülpe... ... ..; cis tibrige Waren .cc c r: bei der Einfuhr in andrer Packung oder in Packung mit größerem Inhalt h. Ananas, Kirschen und Sauerkirschen [Weichselkirschen, Ammern]; Tomaten, Kapern und Würzelchen [Gemüse]; Spinat, Portulak und Endivie; Schniitbohnen, Schotenerbsen und andre als Gemiüise verwendete Hülsenfrüchte und Samen von Hülsenfrüchten, sowie Erzeugnisse und Substanzen, die ganz oder teilweise daraus bestehen; alles bei der Einfuhr verpackt in Porzellan, Glas, Steingut oder Metall, mit einem Inhalt von mehr als 1200 g, jedoch nicht mehr als 5ks ..... e. übrige: wenn der Salz-[chloornatrium-]|gehalt mehr als 5, jedoch nicht mehr als 36 v H beträgt. ..... ws wenn der Salz-[ehloornatrinm-]gehalt mehr als 25, jedoch nicht mehr als 40 v H hetrält.... %s stritt sss wenn der Salz-[ehloornatrium-]gehalt mehr als 40 v H beträgt.... . . ..> Sonderbestimmungen. 1. Säfte, Auszüge und Destillgte, einschließ- lich Gummi, Harz, Fett und Öl, sind nicht als zu dieser Position gehörende Teile von Putten, Pflanzen, Blumen und Früchten zu etrachten. | 2. Ptrlherzeugniffe, Rückstände und Reste, die von den zu dieser Position gehörenden Erzeugnissen herrühren, sind als zu dieser Position gehörende Waren zu betrachten, und, unter Beobachtung der untenstehenden Be- stimmungen, sind dieselben, soweit sie zu einem gleichartigen Zwecke verwendet werden können wie die Erzeugnisse, von denen sie herrühren, diesen Erzeugnissen gleichzustellen. Mandelkuchen (die nach Auspressung bitterer Mandeln zurückbleibende Masse); Kopra- und Erdnußmehl (gemahlene Rückstände verblieben bei der Herstellung von Ölen und Pflanzen- fetten] und andre ähnliche Waren, die un- Z Zoll Wert M) 8 v H 12 v H 8 v H 12 v H 100 kg 1:11 fl. 0,85 1.1 fl. 1,35 fl. 3,40 S N B ez ei chnung d er Waren geeignet sind, als Nahrungsmittel für den Menschen zu dienen oder um bei der Zu- bereitung von solchen Nahrungsmitteln ver- wendet zu werden, sind bei der Anwendung des Tarifs nicht den unter I, Nr. 1 bis ein- j4lteth Nr. 8 erwähnten Erzeugnissen gleich- zuerachten. 3. Erzeugnisse und Substanzen mit Äthyl- weingeist, Wein oder Süßstoffen, von denen im Hinblick auf ihren Gehalt keine Abgabe gemäß Teil III, Buchstaben A oder B fällig ist, sind bei Zusammensetzung mit Wein gemäß Position 146 zu verzollen, in andern Fällen "| Feu zugt c- Uelrr se§te; die Etc luqniße zu frencqus: die gemäß dem hsrbrarcetketergekes als Wein zu betrachten ind. | 4. Auf die nach Teil II[l dieser Position zollpflichtigen Erzeugnisse und Substanzen iÊ…ÀssccssssssNs Sonderbestimmungen zu Position 2, unter 7 derjenigen zu Position 119, und unter 7 der- jienigen zu Position 150 anzuwenden. Bei der Umrechnung auf 50 v H in An- wendung von Teil IIL, Buchstaben A unter b dieser Position werden die dazu gehörenden Erzeugnisse und Substanzen so behandelt, als ob sie den Gehalt an Äthylweingeist besäßen, wie er ihnen in dem Verbrauchssteuergeset zugesprochen wird. 5. Wenn der Salz-sehloornatrium-]gehalt höher als 40 v H ist, ist von Erzeugnissen [. Svbhttansen. die zu Teil III, Buchstaben ober ! n. ! Ss t N f rde . Wertzoll, außerdem der unter Teil IIT, Buch- staben C, Nr. 3 e dieser Position erwähnte spezifische Zoll fällig. 6. Eßwaren und Eßwarenbesstandteile (ein- schließlich der Fleischbrühe-[Bouillon-] und Suppenwürfel), zusammengestellt mit Gemüsen, Kräutern, Gewürzen oder andren zu dieser Position gehörenden Waren und außerdem mit Fleisch, Fleischbrühe, Fisch oder andren zu einer der Positionen 136 oder 137 ge- hörenden Waren, oder auch mit Fett, sind, soweit sie nicht zu Position 136 oder 137 ge- hören, gemäß Position 37 zu verzollen. 7. Soweit sie nicht nach Teil I, Nr. 10, Teil IT, Nr. 2 oder Teil III dieser Position abgabepflichtig sind, werden von dem gemäß ficser Position zu erhebenden Einfuhrzoll be- reit: a. Kopra (von der Schale befreite Kokosnuß in rohen, unregelmäßigen Stücken), so- weit sie wegen Art und Verpackung offensichtlich dazu bestimmt ist, als Roh- stoff für bie Herstellung von Öl ver- wendet zu werden; Schalen, Kerngehäuse und Kerne von den unter I, Nr. 2 dieser Position ge- nannten Früchten, soweit dieselben nicht tit unter Teil IL erwähnt, bearbeitet ind. Maßstab Holl