H§ t; B ez ei chnung d er Waren IV. Gewichte sowie gesondert eingeführte, mit sogenannten Messern oder ähnlicher Ein- richtung versehene Skalen, und gesondert ein- t t§ UG M UG lei Arten von Wiegewerkzeugen .......... 146 ? ". Flaschen oder andrer Verpackung ] eingeführt, mit einem Gewicht der Packung ' von 1200 g oder weniger, außer der Ver- | "f "t.;;) s:; cazcsüs (außer der Verbrauchsfteuers.. ...... ..... Sonderbestimmungen. : 1. Unter Wein sind, auch bei der An- | testing der zhsolgenpet Fstzerbestimunuiz. : Kuti. st Lereltr e senat ei t Flüssigkeiten, die Wein enthalten oder | mit Wein zusammengesett sind, sind, soweit sie nichl wegen ihrer Art oder Zusammen- sezung nach einer andren Position einer höheren Abgabe unterliegen, wie Wein zu | tete! der Äthylweingeistgehalt des Erzeug- nisses bei 15° C. mehr als 5 Raumhundert- teile beträgt, ist mit zu Position 139 ge- hörenden Waren zusammengesetzter Wein ohne Verte. zer Nenge tt ren sthalenet eit;u Pofilen tra hesorenven Erzeugnis zu betrachten. 147 Seife; verpackt oder in Tafelform ..... 148 Siegel- und Flascheulack; verpackt oder n Tafelform .... 149 Fe: und Liegemöbel und das, was dazu ehört. h h Gesellschaftszimmer-[Salon-], Garten-, Wintergarten-, Geschäftssimmer- und Haus- haltstühle; Bade-, Liege-, Deck- und Kranken- stihle und Strandkörbe; zusammenklappbare Bänke; versezbare Garten- und Flurbänke; Klavierstühle; Schaukelstihle; Lehnsessel, Kanapees; RuhebettensDiwans,Chaiselongues]; Sofas; Taburette [Hocker]; Schemel [Krukken] und andre Sitz- und Liegemöbel, die ohne weitere Befestigung an der Wand oder an dem Fußboden zu dem Zwecke zu gebrauchen sind, zu dem sie hergestellt werden (auch wenn zur Verhinderung des Verrückens eine solche Befestigung als wahrscheinlich zu betrachten wäre), Operations- und Untersuchungsstühle; Operationsdivans und andre Sitz- und Liegemöbel für Untersuchungszwecke, ein- schließlich der Tragstühle [Tragsessel, Sänften] und ähnlicher Gegenstände, sowie Stühle mit wagrecht drehbarer Sitfläche, auch wenn sie ohne das dazugehörende Fußsstück [Fuß- gestell, Sockel] eingeführt werden; Betstühle, und Bet- und Fugßbänkchen; Bet-, Knie-, Klapp- und Sitzbänke, und Stühle und Klapp- Maßstab| Wert M Zoll 8 v H 8 v H 8 v H 8 v H S § 150 B ez eichnung d er Waren stühle für Kirchen, Schulen, Theater, Ver- kaufs- und Erholungsräume und die für die nach dieser Position zollpflichtigen Sitz- und Liegemöbel verwendeten Gesstelle........... II. Fußkissen, Schlummerrollen, Zierkissen und sogenannte Puffe; Kissen und bekleidete, Uzglterte oder gestopfte Site, sowohl für ZUhle Funke ; fs is. rut e stühle, Sportwagen, Kinderwagen, Fernsprech- zellen, Personenaufzugräume und Kraftwagen, Yaten. Sctite und andre Beförderungs- Salz (Chlornatrium) und, soweit fie nicht zu Position 139 gehören, Erzeugnisse und Eutstarzen. vie Chlornatrium enthalten. MEP L U e u n ure uus ts II. Gepreßt oder auf andre Weise in Tafel- [Tabletten-], Block: [Würfel-], Rollen-, Stein- oder andre regelmäßige Form gebracht, so- weit es nicht zu Teil I oben gehört, und nach Beseitigung von Haken, Haltern oder andren darin oder daran befestigten Gegenständen je Este [Tablette] oder andre regelmäßige Form: a. im Gewicht von 200 g oder weniger... h. im Gewicht von mehr als 200 g ...... III. Auf andre Weise eingeführt: A. Rohsalz: 1. Feiner und zugleich weißer als das von Unserem Finanzminister sfestzusetzende Stand- [Richt-, Normal-]muster, sowie Rohssalz in Pulverform oder in andrem zerkleinertem Zustand, der die Kristall- form nicht mehr erkennen läßt......... 2. Andres (außer der Verbrauchssteuer. ... B. Gereinigtes Salz und Salzsiederückstände [keetspek = durch Verunreinigung ent- standene Rückstände in den Salzpfannen] ... Q. Seewasser, Salzlake und salzhaltiges Wasser (außer der Verbrauchsssteuer).. ...... | D. Erzeugnisse und Substanzen, die Chlor- eus enthalten: . 1. Wenn der Chlornatriumgehalt mehr als 40, jedoch nicht mehr als 75 v H beträgt 2. Bei höherem Chlornatriumgehalt: a. wenn sie ausschließlich mit nicht zu Pulver gemahlenem Rohsalz zusam- mengesetzt sind (außer der Verbrauchs- ft tes. ss s rr Sonderbestimmungen. 1. Mit Ausnahme von Seewasser, salz: haltigem Wassser und Salzlake gehören chlor: natriumhaltige Erzeugnisse und Substanzen 'einschließlich der Naturerzeugnisse), deren Chlornatriumgehalt 40 v H. oder weniger be- trägt, nicht zu dieser Position. ttt Wert 8 v H 8 v H Wert und 100 kg 8 v H fl. 4,- Wert und | 100 kg 100 kg 8 v H fl. 4,9 fl. ;-. [ rf. 100 kg tl. 4,5 100 kg | fl. 8,~ 100 ks | ft. 4,5