§3 Ciste. Lfde. Nr. Bezeichnung der Waren Steingut, Töpferwaren und Porzellan und Gegenstände, die hergestellt sind aus Kieselstein oder auch aus Basalt, Quarz,Quenast[Granitart],gebrochenem Marmor oder andrem sogenanntem Steinschlag, der mittels Zement oder eines andren Bindemittels innig verbunden ist, ferner Fabrikate, die den vorstehend genanuten Erzeugnissen entsprechen (Gegenstände, die aus gemahlenen Eisenschlacken hergestellt find, und dergleichen eingeschlossen) und in der Hauptssache aus solchen bestehen. A. Tröge, Kufen, Kessel, Behälter, Retorten und andre raumfassende Körper, im Gewichte von 60 kg oder darunter, auch solche, die mit einer Rührvorrichtung, einer Füll- oder Abzapfeinrichtung oder irgendeinem andren Triebwerk versehen oder zur Vervollständigung von Werkzeugen oder Vorrichtungen bestimmt sind, mit Ausnahme der Gegenstände, die mit einem Triebwerk zur physikalischen oder chemischen Bearbeitung der Waren mittels Hand-, Fuß- oder mechanischer Kraft versehen sind, wenn die Einrichtung für diese Kraftanwendung bereits bei der Einfuhr vorhanden ist. ... ort rot oer . B. Werkzeuge, Vorrichtungen und andre Hilfsmittel, die aus mehr als einem Trog, einer Kufe, einem Kessel, Behälter, einer Retorte oder einem andren raumfassenden Körper bestehen, in denen irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder die Waren gekocht, gereinigt oder irgendeiner andren physikalischen oder chemischen Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen werden, ohne daß dabei irgendwelche Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft angewendet wird, oder an denen die Ein-Ut fur gil glu zets tei re: t die nur dazu verwendet werden, um Waren darin aufzubewahren oder daraus abzuzapfen; alle diese Waren, wenn sie ein Gewicht von 60 kg oder weniger haben Alle diese, soweit die unter A und B genannten Waren nicht zusammen mit den einem Einfuhrzoll nicht unterworfenen segen eingeführt werden, zu denen ssie gehören. C. Andre Gegenstände, soweit ssie | hierunter nicht ausgenommen sind ...... Von dem auf Grund der Rubrik C sälligen | Einfuhrzolle sind befreit: 1. Krane, ferner Zapfen und Röhren dafür. k Gegenstände, wie sie oben unter A und B genannt sind, im Gewichte von mehr als 60 kg. ö le ur. de Ad zeugt wird, oder womit die erzeugte Kraft nach den Maschinen, wo diese gebraucht Naßstab| Zoll Wert | 5 v H 5 v H 5 v H Lfde. Nr. II. II. IV. ;. B ez eichnung der Waren werden, übertragen wird), ferner Arbeitshr CU U Lau set sind, mit denen irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder in denen oder mit denen die Waren einer physikalischen oder chemischen Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen werden, darunter einbegriffen Gegenstände, wie sie unter Buchstabe B genannt sind, wenn diese bei der Einfuhr so eingerichtet sind, daß bei dem Gebrauch erkennbar Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft angewendet werden soll). 4. Mörsserkeulen und andre Geriäte, auch wenn sie nach Fach- oder Sprachgebrauch mit den Namen von Instrumenten bezeichnet werden mögen, die bei dem Gebrauch ganz durch die Hand des Benutzers bewegt werden. 5. Teile oder Zubehör von Kraftmaschinen, Geräten und Instrumenten jeder Art, oder von Arbeitsmaschinen, wie sie unter Nr. 3 genannt sind; alle diese, wenn die Bestimmung dieser Gegenstände als solche bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge oder andre Urkunden einwandfrei nachgewiesen wird, und sie nicht aus Gegenständen bestehen, die namentlich als zollpflichtig erklärt sind, oder für die voroder nachstehend eine Regelung getroffen ist. 6. Jsolatoren, vorausgesetzt daß sie nicht tsg?ttset sind, im Gewichte von mehr als 5 kg. 7. Stützen [pernetten] * ebenso Ständer [stills en spurts| * und andre derartige Waren, die in Eisengießereien und Steingutfabriken verwendet werden, sowie Sesrrett! iectge Ständer aus feuerfestem Steingut, um das Anbacken von keramischen Erzeugnissen im Brennofen zu verhüten.] K 8. Schleif- und Weysteine, sowie Mühlieine. 9. Formen (Gießformenunddengleichen). Blattgold und Blattsilber in Heftchen Zellhorn [Zelluloid] in Blättern oder Platten, weiß oder auch anders gefärbt, poliert oder gelocht oder auch unpoliert oder ungelocht .............. Chloroform sowie Erzeugnisse und Substanzen, die zu mehr als 50 v H daraus bestehen. .... Elektrotechnische Erzeugnisse. A. Vorrichtungen zum Schließen, Unterbrechen oder Umschalten von elektrischen Stromkreisen. 1. Schalter jeder Art, einschließlich der Stéckkotitakte: .. „s «all vr sinn sas E4 §tr 9. Kontroller und Regler ........... Matftad| Zoll Wert 3 v H 5 v H kg fl. 8,35 Wert | H v H n 5 v H