§H Lfde. Nr. | B ez eichnung d er Waren schnitten, genutet, gebeizt, gescheuert oder weiter bearbeitet, das an irgendeiner Stelle eine Breite von mehr als 2 em, aber nicht von mehr als 30 em und eine Dicke von fit mehr als 12 mm hat, wenn zu- gleich : A. . Länge mehr als 5, aber nicht mehr als 60 em, und die Dicke an trgettheiner Stelle mehr als 2 mm éträgt ...... .... die V rge mehr als 60, aber nicht mehr als 120 cm, und die Dicke an bttveier Stelle mehr als 5 mm die Länge mehr als 120 cm, aber nicht mehr als 2 m, und die Dicke ( jzserbeiner Stelle mehr als 8 mm eträßt „„.... . e p clk Von dem gemäß Rubrik 1 geschuldeten Finfuhrzoll werden befreit: a) Dauben, aus zylindrisch gesägtem Holz hergestellt, und alle Dauben, die in der Breite eine gebogene Form auf- weisen; h) ves cles [ongesehaafd, onge- streken], zylindrisch gesägtes Holz zur Anfertigung von Dauben; Bodenbrettchen für Fässer, die mit dem unter dem Buchstaben a oder b be- nannten Holz gleichzeitig eingeführt werden, soweit die Menge dieser Brett- <en, in Kubikmetern ausgedrückt, nicht mehr als die Hälfte [1/2] der gleichzeitig damit eingeführten Menge von Dauben oder Daubenholz beträgt, und diese Brettchen nicht auf Grund der Rubrik 20 hierunter einem Einfuhr- zoll unterliegen; d) Klischees und Druckplatten; e) Leisenhsöthcher (sogenannte Wood- shanks). 2. Uaus) en, Lattenkisten und andre raumfassende Körper im Gewichte von 60 kg oder darunter, auch wenn sie mit einer Abzapfeinrichtung, Rührvorrichtung oder irgendeinem andren Triebwerk ver- sehen oder zur Vervollständigung von Maschinen oder Vorrichtungen bestimmt sind; alle diese mit Ausnahme von Formen (Käseformen und dergleichen), von Faß- oder Böttcherarbeit (worunter außer bauchi- gen Daubenfässsern außerdem alle raum- fassenden Körper zu verstehen sind, die keine Fässer sind, deren Rumpf aus Dauben besteht, die in der Breite eine gebogene Form aufweisen) und von Gegenständen mit einem Triebwerk zur physikalischen oder c<emischen Bearbeitung der Waren durch Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft, wenn die Einrichtung für diese Kraft- anwendung bereits bei der Einfuhr vor- anden ift ... „es c e s c s r t s s q t t o e 1t§ h 3. N. ze, Vorrichtungen und andre Hilfsmittel, die unter anderm aus einem Trog, einer Kufe oder einem andern raumfassenden Kürper bestehen, in dem irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder tt Zoll Wert 5 v H H v H H v H ß v H Lfde. Nr.. .. B ez eichnung d er Waren die Waren eine physikalische oder chemische Be-. oder Verarbeitung erfahren, ohne daß dabei irgendwelche Hand-, Fuß- oder Maschinenkraft angewendet wird, oderwobei die Einrichtung für diese Kraftanwendung bei der Einfuhr noch nicht vorhanden ist, oder die nur dazu verwendet werden, um die Waren darin aufzubewahren oder daraus abzuzapfen; alle diese im Gewichte von60kg oder darunter, und mit Ausnahme t H. h Hrtsezet ut: alle raumfassenden Körper, die keine Fässer sind, deren Rumpf aus Dauben besteht, die in der Breite eine gebogene Form aufweisen, zu verstehen sind ........... 4. Türen, Rahmen und Zargen ...... H. Leitern und Treppen............ . H. Kaninmäntel ........ .. ...... .:: 7. Vorhanggarnituren sowie Ringe, EVU trû SMurhalc§? Lr Vesbrve- rungsmittel und Speichen, Naben und Felgen dafür...... ur vc cio es. 9. Öitterwerk........ «„. „cis c scx 10. Treppengeländer, Balkongeländer und dergleichen Geländer.............. 11. Brücken (Fußbrücken unddergleichen) 12. Sogenannte Dachkapellen [dakka- pellen, Dachreiter] .... ...... ...er 13. Stuhl- und Banksitze, vorausgesetzt, daß sie gelocht oder mit Heihnungett oder Verzierungen versehen sind, oder auch mit Offnungen zur Befestigung am Stuhlgestell 14. Tür- und Schubladenknöpfe [Griffe], | Knöpfe für Kessel und Kaffeemühlen, Knöpfe für Flaggenstöcke, Knöpfe für Bettstellen, Stühle und Uhrenkasten, Geländerknöpfe und andre dergleichen Knöpfe .......... 15. Krane (Zapf-) und Zapfen und Gehäuse [Hähne ohne die Verschlußschrauben] dafür 16. Schrankfüße, Kistenfüße, Tischbeine, Stuhlbeine und andre dergleichen Möbel- beine, ferner Kopf- und Krönungsstücke für Schränke, Spiegel und andre Möbelstücke a 17. Yythe.se und andre Schnur- oder eltenzieher ...r gu e eto :r e :! 52.25 18 Wirben und Heiß- und Hebewerk- zeuge (Hebeschrauben, Krane, Haspel, Auf- züge, Flaschenzüge, Hebewinden [domme- krachten] und dergleichen), die nur einge- richtet sind, um durch menschliche oder tie- rische Kraftbewegtzuwerden, ferner Flaschen- zugblöcke, hen cstu werren.ker und Rollen 19. Geschäftssimmer- und Ladenverklei- dungen und dergleichen Verkleidungen sowie Teile und Unterteile davon; alle diese, es sei denn, daß die gleichzeitig eingeführten Gegenstände ausschließlich aus dem Einfuhrzoll nicht unterliegenden Holz in Form von Blättern, Platten, Brettern uder Latten beflehen. ... „„... is 20. Teile und Unterteile von Tischen, Schränken, Stühlen oder andren Möbeln, Teile und Unterteile von Kisten, Latten- kisten oder andren Aufbewahrungsmitteln und andre derartige Gegenstände, die keine zi Zoll Wert . r [ | 5 v H 5 v H H v H 5 v H 11 5 v H 11 11 b .§ W .. br§ . 5 v H 5 v H 11 5 v H 1.1 5 v H s7. 5 v H eo. 5 v H 5 v H H v H