ZH Lfde. Nr. | B e z eichnung d er Waren Gummi- auch Asbestringe zwischen der shulier j.. den festzuschraubenden Gegen- R. Leitern und Treppen ........... . Alle diese mitder Maßgabe, daß dieunterl1, II und IV bis einschließlich X dieser Gruppe genannten Waren frei von Einfuhrzoll zu- gelassen werden sollen, wenn sie aus un- fertigen Kupferarbeiten bestehen, wie sie unter 9 der Rubrik X1 hierunter genannt sind, und daß ferner die unter] bis einschließ- lich K dieser Gruppe genannten Waren frei von Einfuhrzoll zugelassen werden sollen, wenn sie mit Waren eingeführt werden, zu denen sie gehören, die einem Einfuhr- zoll nicht unterliegen. RI]. Andre Waren, soweit sie nicht zur Rubrik III gehören oder unter Rubrik VII1 oder IR dieser Gruppe oder nachstehend ausgenommen find.... ........... .;: Von dem gemäß Rubrik K1 fälligen Ein- fuhrzoll werden befreit: E 1. Blöcke von rohem Gußeisen (pigs) oder Blöcke [koeken of blokken] von fuyse: und andre Erzeugnisse des ersten usses. 2. Rohe und vorgewalzte Blöcke (ingots en blooms), Knüppel, unfertige Metall- stücke, um daraus Messer oder Kamm- räder herzustellen, und andres vorgewalz- tes, vorgeschmiedetes oder rohes gegosse- nes Material, keine. fertigen oder teilweise fertigen Gegenstände, aber solche, die er- kennbar Rohstoffe sind, die für die An- lztges von Gegenständen Verwendung nden. ! 3. Eisenfeilspäne, Drehspäne und der- gleichen Abfallerzeugnisse. . 4. Draht, auch [a] dan niet] galvani- siert, poliert, verzinnt oder auf derartige Weise bearbeitet. 5. Metall in Stäben, sowohl flach, vier- kantig als rund, ferner Bandmetall und Balken-, Winkel-, T- und V-Eisen und andres profiliertes Metall, auch [al dan niet] galvanisiert, poliert, gefärbt, ver- zinnt oder auf derartige Weise bearbeitet, ohne Rücksicht auf Stärke und Abmessung, vorausgesetzt, daß es nicht durchbohrt oder gelocht und nicht gebogen oder auf andre Weise umgeformt ist; mit Knöpfchen nopjes, noppen], Rippen oder Rauten ct? Lal rohe e ing! : 6. Metall in Blättern, Streifen oder Platten, ohne Rücksicht auf seine Stärke und Abmessung und die Form seines Um- fangs, auch [al dan niet] galvanisiert, poliert, bedruckt, gefärbt, verziert oder auf dergleichen Weise bearbeitet, (gleichmäßig gerippte oder gerautete Platten, sogenannte tu tse loten su.: [Muster-, Skizzenbleche] sowie dergleichen Blätter [Bleche] und Platten [platen en bladen] einbegriffen), alle diese voraus- Et Wert M Zoll 5 v H 5 v H 5 v H Lfde. Nr. B ez eichnung der Waren geseßt, daß sie nicht durchbohrt oder ge- iocht und nicht gebogen oder auf andre Weise umgeformt sind. 7. Gewelltes Platteneisen [Wellblech] auch [al dan niet] verzinkt oder gebogen, auch wenn es mit Löchern versehen ist. 8. Platten zum Darren, bezüglich deren bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge oder andre Urkunden einwandfrei nach- gewiesen wird, daß sie als solche ver- wendet werden sollen. 9. Unfertige Kupferarbeiten, worunter ausschließlich aus Kupfer, Messing oder Bronze hergestellte Waren zu verstehen sind, die in dem Zustand, in dem sie ein- geführt werden, ohne nähere Be- oder Ver- “theutwsg nicht gebraucht zu werden egen. Y 10. Gegossene eiserne Gewichtblöcke Gegengewichte]. 11. Schrauben-, Wurm-, Kamm- und Zahnräder sowie Schneckenräder, [rond- selsl, alle diese, wenn sie ein Gewicht von mehr als 1 kg haben. 12. Ketten. 13. Radiatoren und Glieder für Radia- toren sowie Rippenröhren. 14. Schienen; Lasch- und Verbindungs- platten, Klemmplatten, Schwellen und was ferner zu einer durchlaufenden [Eisenbahn-] Spur gehört, mit Ausnahme von Mutterbolzen, Hakenbolzen, Schrau- benbolzen [tirekonds], Kreuzungen, Kreuz- stücken und Weichen und was zu den leßzteren gehört, sowie Herz- und Spitzen- stücke, Zungen und dergleichen. 15. Nägel, Drahtstifte, Nieten und Niet- nägel (Schuhnägel, sogenannte Schlitzstifte oder Schlitznägel, [splitspijkers of split- nagels], Plattnägel oder „Wellblechnägel“ und dergleichen Waren einbegriffen) und die damit eingeführten Plättchen und losen Köpfe, alle diese mit Ausnahme der mit Kopf und Spitze versehenen Ge- genstände. 16. Schiffe und Kähne sowie Schiffs- anker, Schiffsschrauben, Lichtpforten, Ruderdollen und andre Teile oder Zube- höre von Schiffen und Kähnen, die zu keinem andren Zweck geeignet sind, vor- ausgesetzt, daß die Teile und das Zubehör nicht aus Gegenständen bestehen, die na- mentlich als zollpflichtig erklärt sind, oder wofür vor- oder nachstehend eine Regelung angegeben ist. 17. Taue und Kabel, gedreht oder ge- flochten, aus Metalldraht oder Metallband, auch [al dan niet] mit Ösen oder Schlin- gen versehen. 18. Schmieden, auch [al dan niet] mit einem Wasserbehälter versehen, und Unter- teile von Schmieden, Schmiedefeuer- özffnungen [Feuerschlünde], Schmiedefeuer- sormen, Windgänge und ùLocheisen oogijzers|]. Maßstab] Holl