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Lfde. 
Nr. | 
B e z eichnung d er Waren 
Gummi- auch Asbestringe zwischen der 
shulier j.. den festzuschraubenden Gegen- 
R. Leitern und Treppen ........... . 
Alle diese mitder Maßgabe, daß dieunterl1, 
II und IV bis einschließlich X dieser Gruppe 
genannten Waren frei von Einfuhrzoll zu- 
gelassen werden sollen, wenn sie aus un- 
fertigen Kupferarbeiten bestehen, wie sie 
unter 9 der Rubrik X1 hierunter genannt 
sind, und daß ferner die unter] bis einschließ- 
lich K dieser Gruppe genannten Waren frei 
von Einfuhrzoll zugelassen werden sollen, 
wenn sie mit Waren eingeführt werden, 
zu denen sie gehören, die einem Einfuhr- 
zoll nicht unterliegen. 
RI]. Andre Waren, soweit sie nicht zur 
Rubrik III gehören oder unter Rubrik VII1 
oder IR dieser Gruppe oder nachstehend 
ausgenommen find.... ........... .;: 
Von dem gemäß Rubrik K1 fälligen Ein- 
fuhrzoll werden befreit: E 
1. Blöcke von rohem Gußeisen (pigs) 
oder Blöcke [koeken of blokken] von 
fuyse: und andre Erzeugnisse des ersten 
usses. 
2. Rohe und vorgewalzte Blöcke (ingots 
en blooms), Knüppel, unfertige Metall- 
stücke, um daraus Messer oder Kamm- 
räder herzustellen, und andres vorgewalz- 
tes, vorgeschmiedetes oder rohes gegosse- 
nes Material, keine. fertigen oder teilweise 
fertigen Gegenstände, aber solche, die er- 
kennbar Rohstoffe sind, die für die An- 
lztges von Gegenständen Verwendung 
nden. ! 
3. Eisenfeilspäne, Drehspäne und der- 
gleichen Abfallerzeugnisse. . 
4. Draht, auch [a] dan niet] galvani- 
siert, poliert, verzinnt oder auf derartige 
Weise bearbeitet. 
5. Metall in Stäben, sowohl flach, vier- 
kantig als rund, ferner Bandmetall und 
Balken-, Winkel-, T- und V-Eisen und 
andres profiliertes Metall, auch [al dan 
niet] galvanisiert, poliert, gefärbt, ver- 
zinnt oder auf derartige Weise bearbeitet, 
ohne Rücksicht auf Stärke und Abmessung, 
vorausgesetzt, daß es nicht durchbohrt oder 
gelocht und nicht gebogen oder auf andre 
Weise umgeformt ist; mit Knöpfchen 
nopjes, noppen], Rippen oder Rauten 
ct? Lal rohe 
e ing! : 
6. Metall in Blättern, Streifen oder 
Platten, ohne Rücksicht auf seine Stärke 
und Abmessung und die Form seines Um- 
fangs, auch [al dan niet] galvanisiert, 
poliert, bedruckt, gefärbt, verziert oder auf 
dergleichen Weise bearbeitet, (gleichmäßig 
gerippte oder gerautete Platten, sogenannte 
tu tse loten su.: 
[Muster-, Skizzenbleche] sowie dergleichen 
Blätter [Bleche] und Platten [platen en 
bladen] einbegriffen), alle diese voraus- 
Et 
Wert 
M 
Zoll 
5 v H 
5 v H 
5 v H 
Lfde. 
Nr. 
B ez eichnung der Waren 
geseßt, daß sie nicht durchbohrt oder ge- 
iocht und nicht gebogen oder auf andre 
Weise umgeformt sind. 
7. Gewelltes Platteneisen [Wellblech] 
auch [al dan niet] verzinkt oder gebogen, 
auch wenn es mit Löchern versehen ist. 
8. Platten zum Darren, bezüglich deren 
bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge 
oder andre Urkunden einwandfrei nach- 
gewiesen wird, daß sie als solche ver- 
wendet werden sollen. 
9. Unfertige Kupferarbeiten, worunter 
ausschließlich aus Kupfer, Messing oder 
Bronze hergestellte Waren zu verstehen 
sind, die in dem Zustand, in dem sie ein- 
geführt werden, ohne nähere Be- oder Ver- 
“theutwsg nicht gebraucht zu werden 
egen. 
Y 10. Gegossene eiserne Gewichtblöcke 
Gegengewichte]. 
11. Schrauben-, Wurm-, Kamm- und 
Zahnräder sowie Schneckenräder, [rond- 
selsl, alle diese, wenn sie ein Gewicht von 
mehr als 1 kg haben. 
12. Ketten. 
13. Radiatoren und Glieder für Radia- 
toren sowie Rippenröhren. 
14. Schienen; Lasch- und Verbindungs- 
platten, Klemmplatten, Schwellen und 
was ferner zu einer durchlaufenden 
[Eisenbahn-] Spur gehört, mit Ausnahme 
von Mutterbolzen, Hakenbolzen, Schrau- 
benbolzen [tirekonds], Kreuzungen, Kreuz- 
stücken und Weichen und was zu den 
leßzteren gehört, sowie Herz- und Spitzen- 
stücke, Zungen und dergleichen. 
15. Nägel, Drahtstifte, Nieten und Niet- 
nägel (Schuhnägel, sogenannte Schlitzstifte 
oder Schlitznägel, [splitspijkers of split- 
nagels], Plattnägel oder „Wellblechnägel“ 
und dergleichen Waren einbegriffen) und 
die damit eingeführten Plättchen und 
losen Köpfe, alle diese mit Ausnahme 
der mit Kopf und Spitze versehenen Ge- 
genstände. 
16. Schiffe und Kähne sowie Schiffs- 
anker, Schiffsschrauben, Lichtpforten, 
Ruderdollen und andre Teile oder Zube- 
höre von Schiffen und Kähnen, die zu 
keinem andren Zweck geeignet sind, vor- 
ausgesetzt, daß die Teile und das Zubehör 
nicht aus Gegenständen bestehen, die na- 
mentlich als zollpflichtig erklärt sind, oder 
wofür vor- oder nachstehend eine Regelung 
angegeben ist. 
17. Taue und Kabel, gedreht oder ge- 
flochten, aus Metalldraht oder Metallband, 
auch [al dan niet] mit Ösen oder Schlin- 
gen versehen. 
18. Schmieden, auch [al dan niet] mit 
einem Wasserbehälter versehen, und Unter- 
teile von Schmieden, Schmiedefeuer- 
özffnungen [Feuerschlünde], Schmiedefeuer- 
sormen, Windgänge und ùLocheisen 
oogijzers|]. 
Maßstab] 
Holl