1 3 Anweisung zur Ausführung des Tarifgesezes 1924 (Stantsblad Nr. 568)!). Erlaß des Finanzministers vom 23. März 1925, Nr. 164. Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381. Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden, die folgende Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staats bla d Nr. 568, Verzameling Nr. 2501) zu erlassen: § 1. Artikel 2. Die Bestimmungen des ersten und des letzten Absaßes dieses Artikels sind zur Abwehr von Mißbräuchen not- wendig. Auf den ersten Absatz kann indessen nicht Bezug genommen werden: 1. wenn die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, der Beschreibung einer andren Position entsprechen als derjenigen, zu der sie in vollständigem und fertigem Zustand gehören; z. B. eine Waschmaschine, an der der mechanische Teil fehlt, so daß nur das Faß übrigbleibt, fällt nicht unter Position 83, wohl aber unter Position Nr. 13; 2. wenn bei der betreffenden Position ausdrücklich etwas andres bestimmt ist; z. B. Beile, ohne Handhabe, können nicht als Messerschmiedearbeiten gemäß Position Nr. 88 belastet werden, weil nur Beile, die bei der Einfuhr mit einer Handhabe ver- sehen sind, zu dieser Position gehören; 3. wenn die fehlenden Teile oder Unterteile die Kennzeichen dafür sind, wovon im Tarif die Zollbelastung oder Zollbefreiung der Waren abhängig gemacht worden ist, z. B. Aufbewahrungsgegen- stände mit Glasdeckel Position Nr. 13 sind unabhängig von ihrem Gewicht mit Zoll belaste. Wenn indessen bei der Einfuhr das Glas fehlt, wird die Möglichkeit der Zollbelastung auf das „Gewicht von 5 und 12 kg begrenzt. Andrerseits fällt die Zollbefreiung von Tischen mit damit fest verbundenen Schraub- stöcken ~ Position Nr. 121 fort, falls nur die Tische ein- geführt werden, wenn auch ihre Beschaffenheit darauf hinweist, daß sie mit einem Schraubstock versehen werden sollen. Bei den obenstehenden Beispielen muß beachtet werden, daß der Deutlichkeit wegen die Möglichkeit der Anwendung von Bestimmungen, die sich aus Artikel 43 des Gesetzes ergeben, außer acht geblieben ist. î H 2. Artikel 3. Das in diesem Artikel genannte Gewicht von 5 kg steht im Zusammenhang mit der im Unterteil I der Position Nr. 38 des Tarifs enthaltenen Gewichtsgrenze für die mögliche Zoll: belastung von lose eingeführten Elektromotoren. § 3. Artikel 4. Für die Anwendung des Artikel 4 wird fest- stehen müssen, ob ein Gegenstand zu einer bestimmten Position gehört oder nicht. Die Aufmerksamkeit wird daher darauf hingelentt, daß als Gegenstände, die zu einer Position gehören, nicht nur diejenigen anzusehen sind, die bei dieser Position belastet oder dabei namentlich freigestellt sind, sondern alle Gegenstände, die der Beschreibung dieser Position entsprechen. So gehören z. B. zu der Position Nr. 38 nicht nur die Akkumulatoren im Gewichte von 10 kg oder weniger, sondern auch die von höherem Gewicht, weil Akkumulatoren ohne jeve Ein- schränkung in der Überschrift dieser Position genannt sind. Sie sind entsprechend der Sonderbestimmung Nr. 2 zu den Positionen 13 und 45 nicht unter eine dieser Positionen einzureihen. Artikel 4 findet deshalb hierauf keine Anwendung. § 4. Artikel 5 bis einschließlint 13. Bei der Einfuhr von Waren mit Begleitschein auf Grund des 6. Hauptstücks des allgemeinen Geseßzes vom 26. August 1822 (î8Staatsblad Nr. 38) 2), und bei An- ) Hand. Arch. 1925 S. 1595 — fiehe vorfichend S. 1. wendung der Bestimmung des Artikel 28 des Gesetzes, sollen die Beamten den Anmeldenden, soweit nötig, darauf hinweisen, daß die im ersten Absat des Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Berufungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Anmeldung auf Erlangung eines Begleitscheins, einer Zahlungsbescheinigung oder einer Genehmigung durch den Einnehmer ausgestellt ist. Auf die in Artikel 5, erster Absat des Gesetzes, erwähnten Be- schwerdeschriften zieht der Direktor so schnell als möglich den Bericht der Beschaubeamten und des Zolleinnehmers ein, an dessen Dienst- stelle die Anmeldung gerichtet ist. Der Zolleinnehmer legt seinem Bericht die Anmeldung bei und sendet die Stücke durch Vermittlung seines Inspektors an den Direktor zurück. In eintretenden Fällen fügen die Beschaubeamten ihrem Bericht ein oder mehrere Muster bei, die auf Grund des neuen Artikel 192 bis des allgemeinen Gesetzes (vgl. Artikel 33 unter 7 des Tarifgesetzes) entnommen sind. Ist die Entnahme von Mustern nicht möglich, und ist es bei der Zollbeschau schon wahrscheinlich, daß der Beteiligte bei dem Direktor Berufung einlegen wird, dann versehen die Beamten die nicht in ihrer Verwahrung bleibenden Waren soweit als möglich mit Erkennungs- zeichen und behalten gegebenenfalls Angaben über die Besonderheiten zurück, die für eine richtige Beurteilung der Sachen von Nuten ssein können. Wenn der Direktor oder ein andrer Beamter, dem die Ent- scheidung durch eine allgemeine, in Artikel 6 des Geseßes erwähnte Verwaltungsmaßnahme übertragen ist, von dem Vorsitzenden des Tarifausschusses eine Mitteilung erhält, daß gegen seine Entscheidung auf Grund der Artikel 5 oder 6 des Gesetzes Berufung bei dem Aus- schuß eingelegt ist, sendet er die die Sache betreffenden Aktenstücke und zegebenenfalls die entnommenen Muster mit einem Vermerk der Be- sonderheiten unverzüglich dem Vorsitzenden zu. Im Falle auf Grund einer von dem Direktor oder dem Tarif- ausschuß erlassenen Entscheidung Zoll zurückerstattet werden muß, gibt der erstere dem Zolleinnehmer hiervon schriftlich Kenntnis, der den zu erstattenden Betrag gegen Empfangsbescheinigung (oder durch Post- giro) den Beteiligten ausbezahlt. Der erstattete Betrag wird von den Einkünften des laufenden Jahres abgezogen. Wenn die Waren, auf die sich die Entscheidung des Direktors oder des Tarifausschusses bezieht, als Postpackstück eingeführt sind, dann geschieht die Erstattung in der durch § 28 des Erlasses vom 21. Mai 1924, Rr. 21 (Verzameling Nr. 2333) vorgeschriebenen Weise. Der Direktor sendet eine Abschrift der in dem vorigen Absay erwähnten Mitteilung an den Inspektor zur Verwendung bei der Diensistellenprüfung. Für die Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes wird auf die Königlichen Verordnungen vom 9. Januar 1925, Nr. 17 und 18 (Verzameling Nr. 2548 und 2549) verwiesen. § 5. Artikel 20. Die Einnehmer der Einfuhrzölle werden ermächtigt, für Tonwerkzeuge, die von Künstlern bei einzelnen Kon- zerten im Inland gespielt werden sollen, ferner für Projektions- apparate, Lichtbilderplättchen und andre Bedarfsgegenstände, die bei dem Abhalten von einzelnen Vorträgen oder Vorführungen hierzu- lande gebraucht werden sollen, ebenso für Prüfungswerkzeuge oder .„vorrichtungen und Rüstmaterial, in allen diesen Fällen, soweit diese Gegenstände wieder ausgeführt und nicht auf Grund von Artikel 29 der Freigabeveroronung 1925 (Staatsblad Nr. 103, Verzameling Nr. 2542)1) als Reisegepäck unter Befreiung vom Einfuhrzoll zu- gelasssen werden können, Durchfuhrpässe [stransito-paspoorten] aus- 1) Hand. Arch. 1925 S. 2030 + siehe nachstehend S. 98.