JA zustellen unter Sicherheitsleistung gemäß Artikel 78 des allgemeinen Besezes oder gemäß Artikel 71 des Geseßes vom 18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178, Verzameling 1901 Nr. 59), das letztlich durch das Gesetz vom 20. Juni 1924 (Staatsblad Nr. 305, Verzameling Nr. 2364) 1) abgeändert worden ist. Die Gegenstände müssen, soweit nötig, mit den auf diesen Urkunden anzugebenden Erkennungszeichen versehen sein oder mit ihnen versehen werden, während die Gültig- keitsdauer der Durchfuhrpässe [transito.paspoorten|] höchstens 6 Monate betragen soll. In den andren Fällen, in denen Artikel 20 Anwendung finden können soll (z. B. für Ausstellungsgüter), ist die Genehmigung zur freien Einfuhr — es sei denn, daß Näheres anders bestimmt wird – bei dem Finanzminister zu beantragen. § 6. Artikel 21. Soweit nötig, wird darauf hingewiesen, daß dieser Artikel keine Anwendung findet auf Lumpen und Reste von Geweben und Stoffen, auf Papierlumpen, Papierabfall und Papier- fegen, auf Tabakabfall und andre in Position Nr. 120 genannte Waren, auf Fleischabfall und auf Abfallerzeugnisse, Rückstände und Reste von Erzeugnissen, die zur Position Nr. 139 gehören, für die das in der Sonderbestimmung IIL, Nr. 16 zu Position Nr. 85, der Sonderbestimmung II1, Nr. 16 zu Position Nr. 97, der Sonder- bestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 120, in der Position Nr. 137 und in den Sonderbestimmungen Nr. 2 und 7, Buchstabe b, zu Position Nr. 139 Gesagte gilt. Für die in Artikel 21, Buchstabe a aufgeführten Reste und Ab- fälle von verbrauchssteuerfreien Waren kann die Genehmigung zur freien Einfuhr durch den Inspektor des Ausladeplatzes erteilt werden, wo die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen. Der Jn- spektor hat hierbei die Bedingung zu stellen, daß bei der Hollbeschau, auf Verlangen auch durch Vorlegung von Bestellaufträgen oder andren Belegen, einwandfrei erhellt, daß die Reste oder Abfälle nicht mehr den Waren, von denen sie herstammen, gleichzustellen sind. Soweit es sich um Reste oder Abfälle von Waren, die verbrauchs- steuerpflichtig sind, handelt, ferner bei den unter Buchstabe b des Ar- tikel 20 genannten Waren soll die Genehmigung zur freien Einfuhr in vorkommenden Fällen bei dem Finanzminister beantragt werden. Die Entscheidung auf die in Artikel 126 des allgemeinen Gesetzes erwähnten Gesuche geschieht auf Grund der bestehenden Bestimmungen. § 7. Artikel 22. Für die Ausführung dieses Artikels bleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft. Hierbei wird u. a. auf die Buchstaben i und j des Erlasses vom 16. Dezember 1921, Nr. 132 (Verzameling Nr. 1698) verwiesen, soweit sie durch die Erlasse vom 26. Juli 1923, Nr. 111 (Verzameling Nr. 2117) und vom 29. Sep- tember 1923, Nr. 76 (Verzameling Nr. 2166) und gemäß dem Erlasse vom 31. Januar 1922, Nr. 95 (Verzameling Nr. 1726) abgeändert worden sind. Die Anträge und die nicht ganz abweisenden Entscheidungen sind, wo es in diesen Fällen auch bei falscher Anwendung des Zolltarifs oder bei zu hoher Wertanmeldung immer eine Vergünstigung sein wird, in Zukunft zu verstempeln. Für abgefertigte [vrygemaakte] Postpackstücke, die, ohne aus den Händen der Postverwaltung gekommen zu sein, innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung zur Einfuhr wieder ausgeführt werden, bleibt die im § 27 des Erlasses vom 21. Mai 1924, Nr. 121 (Verzameling Nr. 2333) gegebene Regelung für die Erstattung des sür diese Pack- tücke bezahlten Einfuhrzolls und der Verbrauchsssteuer in Kraft. 1) Hand. Arch. 1925 S. 1590. § 8. . Artikel 23. Die Aufmerksamkeit wird darauf hingelenkt, daß eine Bestimmung, wie sie in Artikel 9 des Tarifgeseßes von 1862, nach der der Einfuhrzoll für jede Anmeldung mindestens 5 Cents beträgt, enthalten ist, sich in dem neuen Gesey nicht findet. Für die im Anfang des Artikels erwähnte Ausnahme wird auf Position Nr. 18, Unterabteilung I, Nr. 2, des Tarifs verwiesen. Bemerkt wird, daß Geviertmeter in diesem Artikel nicht erwähnt sind. Bei Anwendung der Position Nr. 97, Unterabteilung IB, Nr. 1, Buchstabe b, und 2 kommt also keine Abrundung in Betracht, und der Ginfuhrzoll soll nach der tatsächlichen Menge berechnet werden. § 9. Artikel 24. Der Artikel bezieht sich beispielsweise auf Werkzeuge und Vorrichtungen, bei denen sich ein Gimer, ein Mano- meter, eine Hebevorrichtung oder eine Bürste befindet, auf mit Öl gefüllte Transformatoren und auf ein Schleppschiff, mit den sich darauf befindlichen Gebrauchsgegenständen und Hilfsmitteln. Wenn der erste Absat des Artikels nicht anzuwenden ist, soll an Hand dessen, was unter den Buchstaben a und b bestimmt ist, und zwar in jedem Fall besonders, geprüft werden, ob, und wenn ja, wieviel Abgabe für die zugesügten Gegenstände fällig ist. ö Der erste Absay des Artikels soll angewendet werden können, wenn die Waren noch nicht ,„gekauft" sind (z. B. bei Konsignations- sendungen), wenn feststeht, daß die zugefügten Gegenstände im selben Preis mit verkauft oder bei dem Verkauf zugegeben werden sollen und soweit im übrigen die gestellten Bedingungen erfüllt sind. Die im Eingang des Artikels vorkommenden Verweisungen auf die übrigen Bestimmungen des Geseßes und auf den Tarif haben u. a. Bezug auf Artikel 30, unter 12, Sonderbestimmung 2 zu Posi- tion Nr. 6 und Sonderbesstimmung 1 zu Position Nr. 38. § 10. Artikel 25. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß für die dem Wert nach belasteten Waren der jetzige Zustand bestehen bleibt, so daß der Wert der Verpackung hier- für vorbehaltlich einzelner Ausnahmen, wie beispielsweise für regel- mäßig hin- und hergehende, nicht in Rechnung gestellte Kabelwinden in den Wert der Waren einbegriffen werden muß, entsprechend der Bestimmung des Artikel 120, unter 6, des allgemeinen Gesetzes. § 11. Artikel 26. Das jetzt bestehende System der Berechnung der Belastung nach dem Rohgewicht, [und zwar] nach Abzug einer gesetzlichen oder durch allgemeine Verwaltungsverordnung festgesetzten Tara ist, vorbehaltlich der Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels, verlassen. Auch die gegenwärtig dem Anmeldenden zu- stehende Befugnis, das Reingewicht von verbrauchssteuerfreien Waren amtlich feststellen zu lassen, ist in das neue Geset nicht übernommen. Bemerkt wird, daß die Bestimmungen der Artikel 147 bis ein- schließlich 152 des allgemeinen Gesetzes, unbeschadet der Ergänzung des Artikel 147 durch Artikel 33, unter 6 des neuen Tarifgesetzes, nicht abgeändert worden sind, so daß die pflichtgemäße gründliche Untersuchung von Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen, un- verkürzt bestehen bleibt, mit alleiniger Ausnahme in dem in der Sonderbestimmung 5 zu Position Nr. 2 erwähnten Falle. Für die Ausführung der Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikel 26 wird auf die Königliche Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 77, Verzameling Nr. 2540)1) verwiesen. In Verbindung mit der Abänderung des Artikel 122 des all- gemeinen Geseßes findet die Bestimmung des § 27, Abs. 1 bis ein- schließlich 4 des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 70 (Verzameling Nr. 2480) keine Anwendung mehr. Das Venrzeichnis Comptabiliteit Nr. 28 fällt fort. 1) Hand. Arch. 1925 S. 1727 — siehe vorstehend S. 99.