[01 Besonderheiten, die in der Genehmigung angegeben sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der zur Feststellung der Nämlichkeit ge- troffenen Maßnahmen eine Bescheinigung auf die Genehmigung, die sie den Beteiligten danach zum Gebrauche bei der Einfuhr der Waren zurückgeben. Die Genehmigung ist nur gültig, wenn bei der Wiedereinfuhr die angebrachten Wiedererkennungszeichen noch vorhanden sind und die Nämlichkeit der Güter genügend feststeht. Artikel 14. Bei der Einfuhr der hergestellten Waren legt der Beteiligte die Genehmigung dem Inspektor wieder vor, der auf diese Urkunde seine Entscheidung wegen des an Einfuhrzoll zu bezahlenden Betrags setzt. Der Anmelder legt die Genehmigung sodann mit seiner, der Beschäftsstelle des Zolleinnehmers gemäß § 120 des mehrfach ge- nannten Allgemeinen Gesetzes vorzulegenden Anmeldung vor. Artikel 15. Die in Artikel 13 genannte Genehmigung kann in dazu führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen fortlaufend auf Widerruf erteilt werden. Artikel 18 des Artikel 16. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Geseßes. yon Unsrem Finanzminister anzugebende und nach von ihm zu erlassenden Vorschriften, soweit nötig zu vermischenden Chemi- kalien, Farbstoffe und andre Substanzen dieser Art, die als Hilfsmittel in Fabriken und Verkaufsstellen [tratieken] benötigt werden, wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in desssen Dienstbereich die Fabrik oder die Verkaufsstelle [tratiek] gelegen ist. Der Antrag auf Befreiung enthält: a. eine deutliche Angabe der Lage der Fabrik oder der Verkaufs- stelle [tratiek] unter Bezeichnung der Grundbuchabteilung und -nummer; den Namen der Ware, für die Befreiung gefordert wird, so- wie die Beschreibung des Zweckes, für den sie bei den Ar- beiten in der Fabrik oder in der Verkaufsstelle [trakiek] benötigt wird; die Menge der Ware, die jährlich als notwendig erachtet wird. Der Inspektor erteilt die Genehmigung nur, wenn sich erkennen läßt, daß die Ware ausschließlich als Hilfsmittel bei den Arbeiten in der Fabrik oder der Verkaufsstelle [bratiek] verwendet werden soll, und bestimmt dabei, sofern eine Vermischung nötig ist, ob die Misch- mittel von der Person, der die Befreiung gewährt worden isl, oder auf ihre Kosten durch das Reich geliefert werden sollen. In der Genehmigung wird von dem Jnsspektor zugleich die Menge bestimmt, die im Jahr unter Zollbefreiung eingeführt werden kann, sowie die Mindestmenge jeder Einfuhr. Artikel 17. Bei der Einfuhr von Waren, für die Befreiung verlangt wird, wird, nach Anmeldung gemäß Artikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes, gegen Sicherheitsleistung für die Einfuhrzölle ein Begleitschein ausgestellt, in dem die Bestimmung der Waren angegeben wird. Die Beförderung der Waren nach der Fabrik oder der Verkaufs- stelle [tratiek] geschieht unter Versiegelung. Die Aufnahme in die Fabrik oder die Verkaufsstelle [tratiek] geschieht unter Aufsicht von Beamten, die untersuchen, ob der Stoff den für die Befreiung gestellten Anforderungen genügt, und in deren Gegenwart die Vermischung, wenn eine solche vorgeschrieben ist, sofort stattfindet. B,. Bei Beschädigung der Versiegelung oder andren amllich fest- gestellten Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt und die gestellte Sicherheit eingezogen. Artikel 18. Die unter Zollbefreiung aufgenommenen, ver- mischten oder nicht vermischten Stoffe dürfen zu keinem andren Zweck verwendet werden, als zu dem die Befreiung gewährt worden ift, und dürfen nicht unverarbeitet aus der Fabrik oder der Verkaufsstelle [tratiek] entfernt werden. Ferner ist verboten: 1. die Beimischungen, von deren Vorhandensein oder Zufügung die Befreiung abhängig gemacht worden ist, ganz oder teilweise auszuscheiden ; Mischungsmittel zu verwenden [verstrekken], die den gestellten Anforderungen nicht genügen; 3. Mittel anzuwenden, durch die eine taugliche [zweckdienliche] Ver- mischung erschwert oder behindert werden kann, oder durch die die Vermischung vereitelt werden kann. Der JInspektor kann bei der Erteilung der Genehmigung zugleich bestimmen, daß in der Fabrik oder der Verkaufsstelle [tratiek] kein Destillierkessel [Überdampfungskessel, Brennblase] vorhanden sein darf, sjowie daß die mit Befreiung aufgenommenen Stoffe nach Gebrauch vernichtet werden müssen. Die. Person, der die Befreiung gewährt ist, hat für die Befolgung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen. Artikel 19. Der Einnehmer der Einfuhrzölle oder Verbrauchs- abgaben, in dessen Dienststellenbereich die Fabrik oder die Verkaufs- stelle [tratiek] gelegen ist, führt mit Bezug auf die unter Befreiung aufgenommenen Waren mit dem Fabrikanten oder Verkaufsstellen- inhaber laufend Rechnung. Wenn mehr aufgenommen ist als die Menge, für die gemäß der Genehmigung für das laufende Kalenderjahr von der Befreiung Ge- brauch gemacht werden kann, wird für den übersteigenden Teil der Begleitschein nicht erledigt und der Einfuhrzoll, wenn erforderlich, aus der gestellten Sicherheit gedeckt. Die Person, der die Befreiung gewährt ist, legt am Ende des Jahrs der Geschäftsstelle des Zolleinnehmers eine schriftliche und unterzeichnete Aufstellung der Menge der unter Befreiung aufgenom- menen Waren vor, die bei dem Ablauf dieses Zeitraums noch un- gebraucht vorhanden sind. ; Diese Menge wird als erste Aufnahme des folgenden Jahrs angesehen und als solche auf die im ersten Absat erwähnte Rech- nung gesetzt. Solange die obenerwähnte Aufstellung nicht gemacht ist, wird keine neue Aufnahme zugelassen. Die Beamten sind berechtigt, mit Ermächtigung des Zolleinnehmers jederzeit die vorhandenen, unter Befreiung aufgenommenen Waren und die daraus oder damit hergestellten Erzeugnisse in der Fabrik oder in der Verkaufsstelle [tratiek] aufzunehmen. Artikel 20. Der Inspektor, der die Genehmigung erteilt hat, kann, wenn sich ein Mißbrauch oder ein Versuch dazu gezeigt hat, ebenso, wenn die hier gegebenen Vorschriften nicht befolgt werden, dem Fabrikanten oder Verkaufssstelleninhaber [tratikant] für bestimmte oder unbestimmte Zeit die Befugnis zur zollfreien Einfuhr von Waren gemäß Artikel 16 dieser Verordnung in seine Fabrik oder seine Ver- kaufsstelle entziehen. Artikel 21. Für Chemikalien, Farbstoffe und andre Substanzen dieser Art, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Vieh- zucht benötigt werden, kann die Befreiung vom Einfuhrzoll durch