[ 18 § 32. Motorfahrzeuge von Diplomaten, diplomatischen Kurieren und andren mit diplomatischen Pässen versehenen Personen, gleich- gültig, ob sie Cinwohner des Reichs sind oder nicht, sind stets, ohne daß für sie im übrigen irgendeine Urkunde, eine Bürgschaft oder eine Ermächtigung gefordert wird, frei zur Ein- und Ausfuhr zuzulassen. Die durch das Rundschreiben vom 27. November 1924, Nr. 38 gegebenen Vorschriften über die Visierung von Ausweisen [triptieken] und Pässen [carnets] bleiben in Kraft. Durch die Rundschreiben vom 24. April 1907, Nr. 92, und vom 17. November 1920, Nr. 215, sind verschiedene darin genannte Wege, die nicht als Weg [ronte] oder als Straße [heerbaan] angegeben sind, für den Verkehr mit Motorfahrzeugen freigegeben, unter der Bedingung, daß damit keine Waren befördert werden und daß für das Motor- fahrzeug ein gültiger Nationalitätsausweis oder ein bereits vor der ersten Cinfuhr visierter Ausweis [triptiek] vorgelegt werden kann. Der Verkehr mit Motorfahrzeugen auf den durch die angeführten Rundschreiben angegebenen Wegen bleibt auch nach dem Inkraft- treten des neuen Tarifgeseßes nach den dort erwähnten Grundsätzen gestattet, außer mit Motorfahrzeugen, die als öffentliche Beförderungs- mittel anzusehen sind, für die stets eine Erlaubnis des Direktors oder Inspektors der Einfuhrzölle zur Ein- und Ausfuhr außerhalb der Wege [ronte] oder der Straße [heerbaan] vorgelegt werden muß. Diese Genehmigungen können auf Widerruf erteilt werden, wäh- rend hierbei, vorbehaltlich andrer Bedingungen, die der zuständige Direktor oder Inspektor für nötig erachtet, bestimmt werden muß, daß die Genehmigung widerrufen wird, wenn die Unternehmer, Führer oder Reisenden das Beförderungsmittel zur Ginfuhr von Waren ver- wenden; daß die Dienstregelung vorher durch den zuständigen Direktor oder Inspektor gebilligt werden muß; daß in den Fahrzeugen deutlich lesbar eine Anzeige angebracht werden muß, daß mit dem Beförde- rungsmittel auch von den Reisenden keine Waren eingeführt werden dürfen und daß eine gleiche Anzeige auch in die Dienstvorsschriften der Unternehmung aufgenommen und in oder an ständigen [vaste] Haltestellen aufgehängt wird. Geschieht der Verkehr auf Wegen, an denen eine Hilfsdienststelle ihren Sit hat, die nur an einigen Tagen oder Stunden in der Woche geöffnet ist, so kann von dem Vorstehenden eine Ausnahme zugelassen werden, indem in der Genehmigung angeordnet wird, daß nur zu diesen Zeitpunkten dort Waren eingeführt und abgefertigt werden können, vorausgesetzt, daß sie in keinen größeren Mengen kommen, als dies im allgemeinen im Verkehr durch die Hilfsdienststelle geschieht oder zugelassen wird. § 33. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß durch Eisenbahn- oder gewerbliche Gesellschaften und andre Unternehmungen im Ausland gemietete Kühl- und ähnliche Cisenbahn- wagen in Abweichung von den unter dem alten Tarifgeseß bestandenen Vorschriften einem Einfuhrzoll erst dann unterworfen sein sollen, wenn sie in den Wagenpark einer niederländischen Eisenbahnunter- nehmung eingetragen sind. Die in dem Rundschreiben vom 11. Mai 1921, Nr. 122, erwähnten Angaben über die Einfuhr unter. HZollentrichtung andrer als für niederländische Eisenbahnen bestimmter Eisenbahn- wagen müssen auch in Zukunft durch die Einnehmer eingesandt werden. In Erwartung der Vorschriften, die auf Grund des letzten Ab- sates des Artikel 27 der Verordnung gegeben werden sollen, können die Cisenbahnwagen und Cisenbahnfahrzeuge inländischer Herkunft, die im internationalen oder im Grenzverkehr Verwendung finden, jetzt ebenfalls ungehindert die Grenze kreuzen. § 34. Die im Artikel 28, vierter Absatz der Verordnung, er- wähnte Sicherheit wird nur dann gefordert, wenn begründete Zweifel vorhanden sind, ob Anspruch auf Zollbefreiung besteht. Der be- tresfende [gestorte] Betrag wird in dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6 nachgewiesen. In der dem Beteiligten aus diesem Verzeichnis abzugebenden Empfangsbescheinigung werden, soweit möglich, die Kennzeichen des Beförderungsmittels angegeben. E Luftfahrzeuge, bezüglich deren die Bestimmungen des Artikel 28, erster Absatz der Verordnung, erfolgt sind, können, auch ohne daß der im letzten Absatz des Artikels erwähnte, auf Grund des Erlasses vom 19. Mai 1925, Nr. 25 (Verzameling Nr. 2527) ausgestellte Paß ‘earnet de passages en douanes] vorgelegt wird, frei zur Beförde- rung zugelassen werden. tk w § 35. Bei voraus- oder nachgesandtem Reisegepäck, Buchstabe §- das auf ein Fracht- oder Begleitverzeichnis [vracht- ok volglijst] eingeschrieben ist, oder für das ein Begleitbrief [volg- brief] ausgestellt ist, werden diese Urkunden durch eine im Doppel nach dem betreffenden Posten, oder auf den Begleitbrief durch die die Beschau vornehmenden Beamten zu sehende Bescheinigung erledigt, daß sie die Waren auf Grund der Bestimmung des Artikel 29' der Verordnung haben befördern lassen. Für Postpackstücke sezen sie diese Bescheinigung auf die Zollinhaltserklärung. Artikel 19, § 36. Soweit im übrigen der Bestimmung des des Uescles: zweiten Absatzes des Artikel 30 der Verordnung genügt ist, können, für jede Art oder erkennbar verschiedene Eigenschaft be- sonders, höchstens die folgenden Mengen von der Verbrauchssteuer unterliegenden Waren als „Muster ohne Handelswert“ frei zur Ein- fuhr zugelassen werden: Branntwein: 3 Deziliter; Wein: 3 Desziliter; Zucker: 15 Dekagramm; Sirup: 4 Hektogramm; Zigarren: 5 Stück; Zigaretten: 10 Stück; geschnittener Rauch- oder Kautabak und Schnupftabak: 50 Gramm; Kautabak in Rollen oder Stangen: 1 Rolle oder Stange von gewöhnlicher Größe. ;;is:! 19; § 37. In Erwartung von näheren, mit Bezug auf des Uk. die gestellten Bedingungen der Gegenseitigkeit zu er- lassenden Vorschriften kann die Ausstellung von Durchgangspässsen [transito-paspoorten, Musterpässen] für Handelsreisende auf Grund der bestehenden Bestimmungen erfolgen. Die Zeit, innerhalb deren die Ausfuhr ver in dem Durchgangs- paß [transita-paspoort] angegebenen Waren geschehen muß, wird auf höchstens 1 Jahr nach der Cinfuhr festgesetzt. § 38. Obschon für einen auf Grund des Artikel 31 der Ver- ordnung ausgestellten Durchgangspaß [transito- paspoort] die Be- stimmungen des Hauptstücks X des allgemeinen Gesetzes nicht an- wendbar sind, so bestehen keine Bedenken dagegen, daß daraufhin gemäß der Bestimmung des neuen Artikel 87 dieses Gesetzes von der Durchfuhr abgesehen werden kann. Unter Proben und Mustern werden für die Anwendung des Artikel 31 der Verordnung diejenigen verstanden, die zu dem Zweck eingeführt werden, um daraufhin Bestellungen aufzunehmen, und die unter Berücksichtigung ihres Wertes, ihrer Menge oder anderweit er- kennbar das Gepräge von Handelsmustern besißzen. Der Artikel ist deshalb weder anwendbar auf Weiterverkaufs-[Konsignations-]sen- dungen noch auf sog. Modellkostime, Kraftwagen, persische Teppiche u. dgl. wertvolle Gegenstände, die in sogen. Schauräumen, auf Mode- schauen oder in Hotelräumen zur Besichtigung ausgestellt werden.