nicht, wie ein an Fremde ausgegebener Paß [carnet], als Ersatz der Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll dienen. Er ist jedoch, wenn er zu diesem Zweck vorgelegt wird, auf die übliche Weise zu behandeln; namentlich ist stets bei der Einreise durch die Luft der Ausgangsabsschnitt [volet de sortie], der den Ausgang aus einem fremden Lande nachweisen muß, der dortigen Zollverwaltung zuzu- senden. Der Paß [carnet] des [Reichs-] Einwohners [ingezetenen]|], der hier bei der Einreise visiert ist und dem ein Eingangsabschnitt [volet d'entrée] entnommen worden ist, braucht nach Art der Sache nicht durch die Ausfuhr aus den Niederlanden erledigt zu werden, so daß die fortlaufende Nummer der Eintragung in dem Verzeichnis V entsprechend dem g 8, vorletzter Absatz, nicht mit roter Tinte unterstrichen werden muß. In Spalte g des Verzeichnisses wird dann die Bezeichnung Einwohner [ingezetene] eingesezt. Rach der Visierung des Passes [earnet] eines Einwohners [ingezetenen] zur Einfuhr muß stets für die Entrichtung des Einfuhrzolls Sicherheit oder Entrichtung des Einfuhrzolls gefordert werden, und zwar in allen Fällen, in denen dies auch ohne Vorlegung des Passes [carnet] gefordert werden soll. Abgesehen von der oben erwähnten Rücksendung von Ausgangs- abschnitten [volets de sortie] an die ausländische Zollverwaltung brauchen die hierzulande aus einem Paß [carnet] eines [Reichs-] Finwohners entfernten Abschnitte [volets] nicht weiterversandt zu werden. Sie können sofort nach der Herausnahme vernichtet werden. § 12. Wenn ein Beamter feststellt, daß ein Luftfahrzeug hier- zulande außerhalb eines für den bürgerlichen Luftverkehr offenen Flugplatzes abgestürzt ist oder eine Notlandung vorgenommen hat, braucht er den Paß [earnet] nicht zu visieren. Kann das Luft- fahrzeug die Reise nicht mit eigener Kraft fortseßen, so vermerkt er dies in dem Logbuch und nimmt hierüber eine Bescheinigung in doppelter Ausfertigung auf, in der er außer den ihm bekannten Einzel- heiten des Unfalles zugleich die Nummer des Passes [carnet], den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat, den Namen und den Wohnsitz des Inhabers und die Dienststelle und den Beschauposten "gegebenenfalls das Land), bei dem der letzte Abschnitt [volet]. ein- gezogen worden ist, mit dem Zeitpunkt der dortigen Vissierung an- zugeben hat. Gin Stück dieser Bescheinigung kann dem Inhaber des Passes [carnet] abgegeben werden; das andre Stück wird unver- züglich durch Vermittlung des Inspektors dem Finanzdepartement (Abteilung Einfuhrzölle) übersandt. § 13. Für die Zulassung eines Luftfahrzeugs hierzulande auf einen Paß [carnet] ist es ohne Bedeutung, zu welchem Zweck es vorübergehend eingeführt wird. § 14. Die Vorschriften dieser Anweisung ändern nicht die Be- handlung von Luftfahrzeugen, die keinen Paß [earnet] bei sich führen. § 15. Für die Vernichtung der Verzeichnisse V und der dazu- gehörenden Belege gelten die Vorschriften des § 25, Buchstabe e, des Erlasses vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601). Für gleichlautende Abschrift: der Generalsekretär [Namel. Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buch- staben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a 1 und 2 des Gesetzes über die statistische Gebühr (8Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und. kon- sularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (Staatsblad Nr. 104 vom 6. April 19925). | 2. r | Dr [S gzivliathek Ö Mit auttlichem Artikel 1. Waren, die an die Anschr ft'zines fcciahsil the. Gesandten oder Konsuls, der auf Abgabenfreih "My: stücke, spruch hat, durch seine Regierung in Packstücke die mit einem amtlichen Siegel verschlossen sind, gesandt werden, so nach äußerlicher Beschau unmittelbar ihrer Bestimmung folgen können und freigegeben werden. Die Artikel 2 bis einschließlich 6 dieser Verordnung finden auf diese Waren keine Anwendung. Verssendung an- Artikel 2. Andre Waren, die für hierzulande dper Waren ihre Dienstverrichtungen ausübende diplomatische und stiuumungsort. konsularische Beamte fremder Mächte oder für die den hierzulande ansässigen Gesandtschaften und Konsulaten beigegebenen Kanzleibeamten bestimmt sind, werden, wenn sie nicht mit allgemeiner Erklärung [verklaring, Anmeldung] unmittelbar zum Bestimmungsort geleitet werden, mit Begleitliste oder Begleitschein dorthin weiterbe- fördert. Unter Bestimmungsort wird für die Anwendung dieser Verordnung der Ort verstanden, wo die Gesandtschaft oder das Konsulat seinen Sitz hat. Die Bestimmungen des 6. Hauptstücks des Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38)1) finden auf die gemäß diesem Artikel ausgestellten Begleitscheine Anwendung. Wenn für die Anmeldung zur Erlangung eines Begleitscheins keine vollständigen Angaben verfügbar sind, wird dasjenige, was zur Bestimmung des Betrags der zu stellenden Sicherheit fehlt, durch den [Zoll-] Einnehmer nach Schätzung ausgefüllt. aenehuigung. im Fels e s tf Hut Lr tor der Einfuhrzölle gestellt, in dessen Dienstbereich die Gesandtschaft oder das Konsulat seinen Sitz hat. Der Antrag gibt die Einfuhrzollstelle, die Gattung, Zahl und die Zeichen der Packstücke an und enthält zugleich eine kurze Beschreibung der Waren. Sind die Waren für einen einer Gesandtschaft oder einem Konsulat beigegebenen Kanzleibeamten bestimmt, dann wird der Antrag durch den Gesandten oder den Konsul oder in deren Namen unterzeichnet. Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird durch den im ersten Absatz erwähnten Inspektor erteilt, indem er eine Bemerkung auf den betreffenden Antrag setzt, nachdem ihm erwiesen erscheint, daß der be- treffende diplomatische oder konjularische Beamte oder Kanzleibeamte Anspruch auf Befreiung hat. zziettzu;.. Ft 4. Ff murenst ber ü rt am Bestim- Ur; .ehe rruurttt Vat its tract Beamten, die die Zollbeschau vornehmen, zur Verfügung gestellt wird. Abfertigung Artikel 5. Wenn eindiplomatischeroder Konsular- [yrismaking [der beamter oder ein Kanzleibeamter, der Auspruch auf o ai: tts: Befreiung hat, es verlangt, können die Waren auch immunasort, qnderswo als am Bestimmungsplayz abgefertigt [vrij- gemaakt] werden, vorausgesetzt, daß sich dort eine Einfuhrzollstelle befindet. Für die Überführung dahin gilt die Bestimmung des Artikel 2. Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird in diesem Fall durch die Sorge des Betreffenden oder durch den Inspektor an den Zoll- einnehmer oder an die Beschaubeamten des Ortes, wo die Abfertigung geschehen soll, gesandt. 1) Hand. Arch. 1905 I S. 260.