Beschau. Artikel 6. Die Beschau der in den Artikeln 4 und 5 | genannten Waren geschieht auf die erteilte Genehmigung zur freien Einfuhr hin und kann sich in der Regel auf eine Vergleichung der Packstücke mit dem Inhalt der Genehmigung und gegebenenfalls auf die Prüfung beschränken, ob die Versiegelung oder Verbleiung unver- letzt ist. v S't;tütu Artikel 7. Wenn die Beschau der Waren statt- er Ursu?en. gefunden hat und diese ihrer Bestimmung gefolgt sind, werden die Urkunden, auf die die Waren hergebracht worden sind, als erledigt angesehen. Die Beamten vermerken dies auf den Urkunden. b Kauslstr. Artikel s. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden ' Anwendung hinsichtlich der Befreiung vom Einfuhrzoll von Kanzleibedarf, der durch fremde Regierungen den Konsulaten, die hier- zulande ihren Sitz haben, zugesandt wird. Bereuuyon Artikel 9. Die Befreiung von der statistischen Gebühr er tstitischen für die in Artikel 3, Buchstabe a 1 und 2 des Gesetzes über die statistische Gebühr (Staatsblad 1921 Nr. 55)1), wie es legttlich durch das Tarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568) ?) abgeändert worden ist, erwähnten Waren und Kanzleibedürfnisse findet Anwendung auf Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Diensstbereich die Gesandtschaft oder das Konsulat seinen Sit hat, und zwar bei der Einfuhr in derselben Weise wie oben für die Befreiung vom Einfuhrzoll bestimmt ist, und bei der Ausfuhr, indem er auf die An- meldung zur Ausfuhr (Muster 1) eine Bemerkung setzt, daß ihm er. wiesen erscheint, daß Anspruch auf Befreiung besteht. Artikel 10. Artikel 1 Unsrer Verordnung vom 21. April 1921 [Staatsblad Nr. 686) wird außer Kraft gesetzt. ; Artikel 11.- Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft, an dem das vorerwähnte Tarifgesetß vollständig in Kraft tritts). Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen und von der Ab- schriktt an den Staatsrat gesandt werden soll. Abgabefreiheit bei der Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“, S. 495. Der Finanzminister hat für gut gefunden und verstanden, die folgende Anweisung zur Ausführung der Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (Staatsblad Nr. 104, Verzameling Nr. 2544), be- treffend die Befreiung von Einfuhrzoll und statistischer Gebühr für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf4) bestimmt sind, zu erlassen. § 1. Wenn Waren, auf die Artikel 1 der Verordnung anzuwenden ist, auf einem Fracht- oder Begleitverzeichnis eingetragen sind und dafür ein Begleitschein ausgestellt ist, werden diese Urkunden durch eine, in das Doppel des Fracht- oder Begleitverzeichnissses hinter dem betreffenden Posten oder auf den Begleitschein durch die die Beschau vornehmenden Beamten zu setzende Bescheinigung erledigt, daß sie die Waren gemäß der Bestimmung des Artikel 1 der Verordnung haben befördern lassen. § 2. Waren, auf die Artikel 1 der Verordnung nicht anzuwenden st, die mittels Flugzeug hierzulande auf den Flugplätzen von Amtter- ;) Hand. Arch. 1925 S. 395. d S.1 ) Ebenda S. 1798 — siche voqsichctd §.1g1 t) Ebenda S. 2041 — liehe vorstehend S. 127. _ ) bz dam oder Rotterdam ankommen, können, wenn die Abfertigung dort ni-ht auf Grund der Vorlage einer Genehmigung zur freien Einfuhr stattfindet, mittels Begleitschein oder Begleitverzeichnis an den Be- stimmungsort weiterbefördert werden. Bei solcher Beförderung auf Begleitverzeichnis ist Packstückverschluß zugelassen. Abgesehen von den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen wird ein Begleitschein, wie er im Artikel 2 der Ver- urdnung erwähnt ist, voraussichtlich nur bei der Einfuhr von Waren nach einer Grenzdienststelle auf Grund des allgemeinen Gesetzes aus- gestellt zu werden brauchen, wenn dort keine Genehmigung zur freien Einfuhr für die Waren vorgelegt werden kann. Die Besschau an der Brenzdienststelle auf Grund des Begleitscheins unterbleibt hierbei, wenn der Einnehmer der Ansicht ist, daß die Waren eine Bestimmung haben, für die nach Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgeseßes 1924 (Staatsblad Nr. 568, Verzameling Nr. 2501) Anspruch auf Be- freiung bestehen kann. Soweit möglich, werden die Packstücke versiegelt, verbleit oder bewacht. Die Kosten für Versiegelung, Verbleiung oder Bewachung der Waren trägt stets die Verwaltung. Bei gemischten Verpackungen sollen die Einnehmer, die einen Begleitschein ausstellen, sich mit der Angabe der Hauptart der ein- geführten Waren begnügen können, vorausgesetzt, daß die Menge und, soweit nötig, der Wert so hoch angegeben wird, daß die gegebenenfalls nach der Anmeldung berechnete Abgabe augenscheinlich nicht unter derjenigen bleiben wird, die im Fall gewöhnlicher Einfuhr für alle Waren fällig wird. § 3. Den JInspektoren der Einfuhrzölle soll ein Verzeichnis zu- gesandt werden, in dem die Namen und Anschriften der betreffenden diplomatischen und konsularischen Beamten sowie der Kanzleibeamten angegeben sind, die Anspruch auf Befreiung von Abgaben und statistischer Gebühr geltend machen können. Geht bei dem Inspektor ein Antrag auf Befreiung von einer oder für eine Person ein, die nicht auf dem Verzeichnis vermerkt ist, so fragt er telephonisch oder telegraphisch bei der Abteilung Einfuhrzölle des Finanzdepartements an, ob Befreiung gewährt werden kann. Der Inspektor trägt die Anfragen in ein Verzeichnis ein, in dem zugleich die in Artikel 3, zweiter Absatz der Verordnung, erwähnten Angaben kurz zu vermerken sind. Der Inspektor erteilt die beantragte Genehmigung, durch seine Zustimmung [tiat], die auf die Rückseite des Antrags zu setzen ist, mit dec Bedingung, daß sich bei der Beschau ergibt, daß die Waren unter das bei Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgesetzes Bestimmte fallen. Der mit der Genehmigung versehene Antrag [de geliatteerde aanvraag] wird schnellstens den die Beschau vornehmenden Beamten zugestellt, die nach der Beschau darauf eine Bescheinigung über ihren Befund seßen und das Aktenstück dem Inspektor zurücksenden. Die zurückgekommenen Anträge werden bei dem Verzeichnis aufbewahrt. § 4. Die Inspektoren werden ermächtigt, vorkommende Schwierig- keiten infolge von Versehen und Abweichungen, die sich mit bezug auf die Anmeldungen oder Urkunden ergeben können, aus dem Weg zu räumen, wenn sich bei der Untersuchung ergibt, daß nicht an eine Schmälerung der Reichsabgaben gedacht zu werden braucht. Soweit nötig, wird hierüber ein Vermerk auf die Urkunden gesetzt. s Im Falle eine vorkommende Schwierigkeit nicht überwunden werden kann, wendet sich der Inspektor telegraphisch oder telephonisch an die Abteilung Einfuhrzölle des Departements.