§ 5. Wenn derjenige, der Anspruch auf Befreiung hat, es yer- langt, sendet der Inspektor die Genehmigung zur freien Einfuhr an die Beamten des Beschaupostens oder an den Einnehmer der Dienst- stelle, wo die Waren abgefertigt werden sollen. Diese Beamten handeln damit, wie es im letzten Absat des § 3 dieser Anweisung vorgeschrieben ist. Hÿ 6. Die Beamten, die die Beschau bei Waren vornehmen, für die eine Genehmigung zur freien Einfuhr, wie solche im Artikel 3 der Verordnung erwähnt ist, vorgelegt wird, seßzen in das Doppel des Fracht- oder Begleitverzeichnisses hinter den betreffenden Posten eine Bescheinigung, daß die Waren mit Genehmigung gemäß Artikel 3 der Verordnung freigegeben sind. Bei der Einfuhr von Waren auf einen Begleitschein oder mit der Paketpost sezen sie diese Bescheinigung auf den Begleitschein oder auf die Zollinhaltserklärung. § 7. Für Waren, die aus einer Niederlage, oder bei der Ver- brauchssteuer unterliegenden Waren, die aus einer Branntweinbrennerei, einem Lager mit laufender oder verlängerbarer Stundung [bergplaats van doorloopend of verlenghaar krediet, fortlaufendem Konto, Kreditlager] oder einer Tabakfabrik an eine der in Artikel 19, Buch- stabe b, des Tarifgeseßes genannten Personen abgeliefert werden müssen, wird die Genehmigung zur freien Einfuhr in der durch § 3 dieser Anweisung bestimmten Weise erteilt. Die Waren werden mit Begleitschein oder Beförderungsschein nach der Gesandtschaft oder dem Konsulat befördert. ; § 8. Die Bestimmungen der Verordnung finden ebenfalls An- wendung auf die Richter, den Gerichtsschreiber und die weiteren Be- amten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in s-Gravenkage, soweit sie Fremde sind und im übrigen innerhalb des Reichs kein Gewerbe oder Handwerk ausüben. Der Vorsitzende, die Richter und der Gerichtsschreiber des Ge- richtshofs sollen selbst Anträge auf Befreiung stellen können, während hinsichtlich der Waren, die für die weiteren Beamten des Gerichtshofs bestimmt sind, die Anträge durch den Vorsitzenden oder den Gerichts- schreiber unterzeichnet werden müssen. § 9. Den Inspektoren soll eine Ausstellung der Konsulate zu- gesandt werden, die ihren Sitz in ihrem Dienstbereich haben, und die unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Anspruch auf Befreiung für Kanzleibedarf geltend machen können. Die Genehmigung zur freien Einfuhr von Kanzleibedarf wird durch eine Zustimmung [bij wijze van fiat] erteilt, die auf den Antrag zu setzen ist, unter der Bedingung, daß sich bei der Beschau ergibt, daß die Waren in Kanzleibedarf bestehen, der dem betreffenden Konsul von seiner Regierung zugesandt wird. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß zu den in Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgeseßes erwähnten Waren außer den durch eine fremde Regierung an ihre hierzulande ansässige Gesandtschaft zugesandten Kanzleibedarf auch Möbel gehören, die fremde Regierungen zur Einrichtung oder Ausstattung ihrer hierzulande an- sässigen Gesandtschafts- oder Konsulatsgebäude dem betreffenden Ge- sandten oder Konsul zusenden, während die in Artikel 19, Buchstabe e, jenes Gesezes erwähnte Befreiung auch auf Konsulate Anwendung findet, deren Vorstand die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. § 10. Wenn sich für die Beamten bei der Beschau aus vorgelegten Belegen oder anderweit ergibt, daß die Waren in der Tat von der ausländischen Regierung an den betreffenden Konsul abgesandt sind, so kann es mit einer summarischen [globale] Beschau sein Bewenden haben. Als Kanzleibedarf im Sinne des Artikel 19, Buchstabe e, des Gesetzes können im allgemeinen Wappensschilder, Flaggen, Siegel, Verzeichnisse und andrer Gesschäftszimmerbedarf sowie Geschäftszimmer: möbel betrachtet werden, soweit diese alle durch die ausländische Regierung oder in deren Auftrag ihrem betreffenden Konsul zugesandt werden. Bei Zweifel darüber, ob die eingeführten Waren ganz oder teil- weise als freigestellter Kanzleibedarf angesehen werden können, sucht der Inspektor darüber telegraphisch oder telephonisch um Aufklärungen bei der Abteilung Einfuhrzölle des Departements nach. Für gleichlautende Abschrift der Generalsekretär [Name]. Eiufuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Gewährung der Be- freiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1995). Mit Bezugnahme auf Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 1910 (Staatsblad Nr. 377), betreffend Bestimmungen über die Be: lastung von Holzgeist mit Abgaben1). Artikel 1. Befreiung vom Einfuhrzoll wird gewährt für Holz- geist, für alle daraus hergestellten oder damit vermischten Flüssigkeiten und für alle festen Stoffe, die Holzgeist enthalten: a. die dazu bestimmt sind, als Mischmittel für andre Waren zu dienen, für die Befreiung von der Verbrauchssteuer oder vom Einfuhrzoll besteht ; b. die als Hilfsmittel bei Arbeiten in Fabriken oder Verkaufs- geschäften benötigt werden; die in Fabriken oder Verkaufsgeschäften benötigt werden, in denen der Holzgeist eine solche Bearbeitung erfährt, daß er ; aus dem dabei erlangten Erzeugnis nicht mehr auszuscheiden ist. Die Vorsichtsmaßregeln, die zur Abwehr von Mißbrauch der unter a erwähnten Befreiung nötig sind, werden durch Unsren Finanz- ministers festgesetzt. In Ansehung der unter b und e erwähnten Befreiung finden die in den Artikeln 16 bis einschließlich 20 Unsrer Verordnung vom 23. März 1925 (Staatsblad Nr. 103) ?) enthaltenen Bestimmungen, oder die Bestimmungen, die in besonderen Fällen durch Unsren Finanz- minister festgesetzt werden sollen, Anwendung, mit der Maßgabe, daß die unter e genannte Befreiung unter Abweichung von Artikel 16 der genannten Verordnung auch gewährt wird, wenn die Waren, für die die Befreiung verlangt wird, nicht als Hilfsmittel, sondern als Grund- stoff Verwendung finden. Artikel 2. Artikel 39 Unsrer Verordnung, vom 30. November 1908 (Staatsblad Nr. 346)3) bleibt auch fernerhin in Kraft, und zwar allein für Firnisse und dergleichen nicht zum inneren Gebrauch be- stimmte Flüssigkeiten, die im Ausland nicht mit Holzgeist hergestellt sind. Die gegenwärtige Verordnung hat keine Veränderung in der Gültigkeit bestehender Hollbefreiungen und Genehmigungen zur Folge. Artikel 3. Unsere Verordnung vom 18. Juni 1915 (Staatsblad Nr. 276) ist aufgehoben). [2. Absaß: Schlußformell]. C 11 Hand. Arch. 1911 1 S. 370. ?) Ebenda 1925 S. 2030 ~ siehe vorstehend S. 98 3) Ebenda 1909 I S. 722. Ê) Ebenda 1915 I S. 829. 1 IC ) 17