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        <title>Niederlande</title>
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        j L zz
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        Niederlandc

Jolltarifgesetz und Zolltarif

vom 20. Dezember 1924 nebst den zu deren Ausführung
erlassenen hauptsächlichen Verordnungen und Vorschriften

B erlin 1926

Verlegt bei E. S. Mittler &amp;amp; Sohn

BRochstraße 68~71
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        T 10
        <pb n="4" />
        Inh alt s v erz eichn is.

Zolltarifgessez vom 20. Dezember
1924 (Staats b1ad Nr. 668 vom
30. Dezember 1924) .............

Zolltarit....
Alphabetisches Verzeichnis der Waren,
 die unter den in dem Tarif
f!rsgeführte:: Positionen erwähnt

Aussührungsbestimmungen zum
Artikel 43 des Zolltarifgeset es
von 1924 (8taats b1a d Nr. 5s68).
Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925,
betreffend die Aufzählung der auf Grund
des Artikel 43 des Tarifgesetzes 1924
(Staatsblad Nr. 568) zollpflichtigen
Gparst (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai

Ausführung des Artikel 27, Absatz 2,
und des Artikel 28, Absatz 1 des
Zolltarifgeseß es 1924 ( §taatsb1ad
 Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung
 Nr. 1 zu Position
Nr. 30 des zu dem Gessetge gehörenden
 Tarifs. Königl. Verordnung
vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75
vom 20. März 1925). [Jm Auszug.|. .
.usführung der Königl. Verordb
 la Nr 76, V ora a mel rg Me 2538)
zur Ausführung des Artikel 27,
Absatz 2 und Artikel 28, Absatz 1
des Tarifgesseß es 1924 (StaatsbladNr.569,V
 erzameling Nr.2501)
sowiederSonderbestimmung Nr.1
zu Position 30 des zu dem Gesetz
gehörenden Tarifs. Erlaß des Finanzministers
 vom 27.März 1925 Nr. 100. Aus
j rouzetsst 1g!t (Staatsblad Nr. 568),
Deel I“. S. 375..

Ausführungs bestimmungen zum
Zolltarifgeseß 1924 (Staatsblad
Nr. 568.) Königl. Verordnung vom
11. März 1925, betreffend die Bezeichnung
yyr nach dem Gerit gtgabrptlichtiges
Abgabs bet vent rf cc§htrrt Ab
zug der gleichzeitig angegebenen Tara
éts]zt Gkaatsblac Nr. 77 vom 20. März

Ausführung sbestimmungen zu Position
 96, 1 des Zolltarifgesetßes
1924 (Staats blad Nr. 568). Königl.
Verordnung vom 19. Fehruar 1925, be-Seite

 des
Sonderdrucks


Mitgeteilt.
im Deutschen
Handels-Archiv
Jahr | Seite

1925 | 1595
1925 1604

10)

59

' 1925 | 1653

‘2

1925 | 2042

J]

1925 | 1796

9J

fz),

| 1926 | 495

") | 1925 | 1727

treffend Festsezung des Verfahrens, nach
dem die Untersuchung auf die Zusammen-:
setzung der in Unterabteilung I der Position
 96 des Tarifgesetßes 1924 (Staatsblad
 Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen
 soll (Staatsbiad Nr. 42 vom
20. Februar 1925) . .

Anweisung zur Ausführung des
Tarifgesseß es 1924 (Staatsblad
Nr. 568). Erlaß des Finanzministers
vom 23. März 1925, Nr. 164. Aus
„Variefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568),
Deel I“, S. 381 ....

Ausführungsbestimmungen zu den
Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs.
 Entschliekung des
Finanzministers vom 12. Februar 1925
(Nederlandsche Staatscourant 1925
Rr. 32 vom 16. Februar 19925). ......

Ausführung des Tarifgeseßes 1924
(Staats blad Nr. 568), soweit es
sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll
 und statistischer Gebühr
handelt. Königl. „Verordnung über
Abgabefreiheit‘ vom 23. März 19925 =
n Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad
Nr. 103 vom 6. April 1925".........
AusführungsbestimmungenzurVerordnung
 über Zoll- und Verbrauchs
 steuerbefreiung. [Vrijdommenbesluit
 1925.] Erlaß des Finanzf
 Z t KM
Nr. 568). Deel I*~, S. 436 ..........
Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen:
 Zollpässe. Erlaß des
Finanzministers vom 19. März 1925,
Nr. 25, in der Fasssung der Änderung
durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72.
Aus ,Tariefkwet 1924 (Staatsblad
Nr. 568), Deel I“, S. 482 ..........
Nusführungsbestimmungen zum
Artikel 19, Buchstabe b und c des
Tarifgeseß es 1924 (8taatsblad
Nr. 568) und Artikel 3, Buchstabe a1
und 2 des Gesetzes über die statistische
 Gebühr (St a ats bIad 1921,
Nr. 55), betresf end Abgabefreiheit
für Waren, die für diplomatische
und konssularis&amp;lt;he Beamte und
für Kanzleibedarf bestimmt sind.
Königl. Verordnung vom 23. März 1925
(Staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)

Seite des
Sonderdrucks


Mitgeteilt.
im Deutschen
Handels-Archiv

Jahr | Seite

49

1925

1726

93

| 1926 | 496

9K

| 1925

1726

98

| 1925

2030

110

| 1926| 501

124

| 1926| 515

127 | 1925 | 2041
        <pb n="5" />
        [V

Auge tefreth;it bei der Einfuhr von
aren, die für fremde diplomatische
 und konsularische Beamte
bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers
 vom 24. März 1925, Nr. 231.
Aus ,„Tariekwet 1924 (Staatsblad
Nr. 568), Deel I“, S. 495 ..........

C infuhrzollfreiheit für die Holzgeisterz
 eugung. Königl. Verordnung
vom 8. April 1925, betreffend die Gewährung
 der Befreiung vom Einfuhrzoll
für Holzgeist und daraus hergeftellte
oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad
 Nr. 137 vom 20. April 19925) ...

AusführungderKön igl. Verordnung
vom s. April 1925 (8taatsblad
Nr. 137, V erzam eling Nr. 2563),
betreffend die Gewährung der
Befreiung vom Einfuhrzoll für
Holzgeist und daraus hergestellte
oder damit vermischte Stoffe.
Erlaß des Finanzministers vom 17. April
1925, Nr. 29. Aus ,Tariekwet 1924
(Staatsblad Nr. 568), Deel I“, S. 502

Ausführung s bestimmungen gzum
Artikel 7, Abssatß 4 des Tarifeset
 es 1924 (Staats bla d Nr. 668).
Königl. Verordnung vom 24. Dezember
1924 (Staatsblad Nr. 578 vom 30. Dezember
 1924)......

Seite des
Sonderdrucks


; Mitgeteiln
im Deutschen
Handels-Archiv

Jahr | Seite

1 28

1926 | 518

129

1925 | 2219

1380 | 1926 | 519

130

| 19256 | 1795

Anweisung zu Position 43 des Zo ll1-tarifs
 (Bezeichnung der Geheimmittel).
 Verordnung des Finanzminissters
 vom 13. Mai 1925, Rr. 153
[Nederlandsche Staatscourant Nr. 93
vom 14. Mai 1925) ...

Anderung der Anweisung zu Possiton
 43 des Zolltarifs (Bezeichnung
 der Geheimmittel). Verordnung
 des Finanzministers vom 4. August
1925 (Nederlandsche Staatscourant
q! 149 vom 4. August 1925). ~ Bericht


Ausführungsbestimmungen zu Position
 30, Teil I des Einfuhrzolltarifs
 (Aufnahme von Chloräthyl
unter die Waren der Position 30,1
des Tarifs). Königl. Verordnung vom
3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372
vom 16. September 1925)...........

Änderung der Anweisung zu Position
 43 des Zolltarifs (Bezeichnung
 der Geheimmittel). Erlaß
des Finanzministers vom 16. November
1925 (Nederlandsehe Staatscourant
Nr. 222 vom 16. Noventber 1925) ....

Inkrafttreten des Zolltarifgesetes
1924 (Staats bl ad Nr. 568). Königl.
Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad
 Nr. 202 vom 28. Mai 19925) ....

Seite des | Mitgeteilt
Sonder- | im Deutschen
drucks ¡Handels-Archiv

Jahr | Seite

131

| 1925 |

2042

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' 1925

2220

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| 1925

2220

131

| 1926

620

131

1925 | 1728
        <pb n="6" />
        Zolltarifgesetz. Geseß vom 20. Dezember 1924 (Staatsblaci
Nr. 568 vom 30. Dezember 1924).
Artikel 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses und andrer
Gesetze wird bei der Ginfuhr von den in dem zu diesem Gesetze gehörenden
 Tarif namentlich genannten Waren ein Einfuhrzoll erhoben.
Der Betrag und der Maßstab des Einfuhrzolls werden auf Grund
des im ersten Absaß erwähnten Tarifs festgesezt, der als ein Teil
dieses Geseßes zu betrachten ist.
Eine alphabetische Liste der im Tarif aufgeführten Warengattungen,
die nötigenfalls von Uns abgeändert werden kann, ist dem Tarif
beigefügt.
Artikel 2. Der bei einer Position angegebene Zollsatz und die
daselbst zugestandenen Befreiungen sind auch anzuwenden, wenn an
Waren zur Zeit der Einfuhr Teile fehlen, oder wenn die Waren in
halbfertigem Zustand eingeführt werden, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen
 unter den Ziffern 10 und 12a des Artikel 30.
Die Bestimmung des ersten Absates findet keine Anwendung,
wenn die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, mit
der Beschreibung unter einer andren Position übereinstimmen als der
Position, zu der sie in fertigem Zustand gehören würden, oder wenn
bei der betreffenden Position ausdrücklich etwas andres bestimmt ist,
sowie in dem Falle, daß die fehlenden Teile solche Teile sind, von
denen die Zollpflichtigkeit oder die Zollfreiheit der Waren abhängig
gemacht wird.
Die in zerlegtem Zustand eingeführten Waren werden den in
nicht zerlegtem Zustand eingeführten gleichgestellt, soweit nicht ausdrücklich
 ewas andres bestimmt ist.
Artikel 3. Für Waren, deren Zollpflichtigkeit in dem Tarif
von dem Gewicht abhängig gemacht ist, und die zur Zeit der Einfuhr
mit einem eingebauten, angebauten oder anderweitig damit verbundenen
Elektromotor versehen sind, erhöht sich das im Tarif als Grenze für
die Zollpflichtigkeit festgesette Gewicht um fünf Kilogramm.
Artikel 4. Fällt eine Warengattung unter mehrere Tarifpositionen,
 so wird, wofern im Tarif nicht ausdrücklich etwas andres
bestimmt ist, die Position angewendet, die für den Fiskus am vorteilhaftesten
 ist, jedoch unter dem Vorbehalte, daß die Anwendung einer
Position, nach der von den Waren ein spezifischer Zoll oder eine Verbrauchsabgabe
 zu zahlen ist, zuzüglich eines Wertzolls oder nicht, den
Vorrang hat vor einer Position, nach der von den Waren nur ein Wertzoll
 zu zahlen ist.
Artikel 5. Wer sich durch die Anwendung des Tarifs oder
durch die Anwendung der Artikel 2, 3, 4, 24, 25, 26, 29 oder 30,
Ziffer 4, Ziffer 8 bis einschl. 10 oder Ziffer 12a auf die von ihm
zur Einfuhr angemeldeten Waren beschwert fühlt, kann innerhalb
14 Tagen nach dem Tage des Zahlungsausweisses bei dem Zoll- und
Steuerdirektor, in dessen Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt ist, Berufung
 einlegen.
Eine Abschrift der Entscheidung des Direktors wird dem Beschwerdeführer
 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt oder mit der
Post eingeschrieben zugesandt.
Gegen die Entscheidung des Direktors kann innerhalb eines
Monats bei dem Tarifausschuß Berufung eingelegt werden. Diese
Frist läuft von dem Tage ab, an dem die Abschrift laut Empfangsbescheinigung
 ausgehändigt oder an dem sie mit der Post abgesandt ist.
Artikel 6. Wer sich bei der Anwendung der in den Artikeln 14,
15, 16, 17, 18 und 19 dieses Gesetzes erwähnten allgemeinen Verwaltungsverordnungen
 durch die Entscheidung des Zoll- und Steuerdirektors
 oder irgendeiner andern Behörde, der die Entscheidung auf
Grund der angezogenen allgemeinen Verwaltungsverordnungen übertragen

 ist, oder durch die Entscheidung des Zoll- und Steuerdirektors
bei Meinungsverschiedenheiten, wie sie in Artikel 120, Ziffer 3 des
Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38)1)
in der Fassung des Artikel 33, Ziffer 3 (des vorliegenden Gesetzes)?),
beschwert fühlt, kann gegen die Entscheidung bei dem Tarifausschuß
Berufung einlegen, und zwar innerhalb eines Monats, gerechnet von
dem Tage ab, an dem laut Empfangsbescheinigung eine Abschrift der
Entscheidung ausgehändigt oder mit der Post abgesandt ist.
Artikel 7. Der Tarifausschuß besteht aus 25 Mitgliedern,
nämlich aus 5 ordentlichen Mitgliedern, einschl. des Vorsitzenden, und
20 außerordentlichen Mitgliedern.
Von den ordentlichen Mitgliedern wird der Vorsitzende von Uns
und je ein Mitglied von den Landgerichten in Amsterdam, Rotterdam,
Groningen und Maastricht ernannt.
Auf die gleiche Weise werden für jedes Mitglied zwei Vertreter
ernannt.
Die außerordentlichen Mitglieder werden von Uns ernannt, und
zwar im Einvernehmen mit den auf Grund einer allgemeinen Verwaltungsverordnung
 zu benennenden Handelskammern und andern
Organisationen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels und
der Industrie.
Mitglieder einer gemäß dem Warenwertgeseßze vom Jahre 1906
(Staatsblad Nr. 216)3) ernannten Schätungskommission können nicht
zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern ernannt werden.
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können von
den Behörden, die sie ernannt haben, durch einen begründeten Beschluß
 abgesetzt werden.
Bevor die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder ihr
Amt antreten, geben sie Unserem Kommissar in der Provinz, in der
sie ansässig sind, folgende eidliche Versicherung oder folgendes Versprechen
 :
„Ich schwöre (verspreche), daß ich als Mitglied (stellveriretendes
Mitglied) des Tarifausschusses, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
genau und unparteiisch nach meinem besten Wissen und Gewissen
handeln werde.
So wahr mir Gott, der Allmächtige, helfe! (Dies verspreche

ich)."
Über diesen Vorgang wird eine Verhandlung aufgenommen.
Für die eidliche Erklärung oder für das Versprechen, sowie für
die Aufnahme der Verhandlung werden keine Gebühren erhoben.
Artikel 8. Der Tarifausschuß beschließgt im Beisein von
sieben Mitgliedern, nämlich des Vorsitzenden und der vier übrigen
ordentlichen Mitglieder, sowie von zwei außerordentlichen Mitgliedern,
die der Vorsitzende von Fall zu Fall beruft, soweit möglich unter
Berücksichtigung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes.
Vorbehaltlich der im Artikel 22 des Warenwertgeseßes vom
Jahre 1906 (Staatsblad Nr. 216) erwähnten Fälle werden Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Ausschuß erläßt begründete Beschlüsse.
Ist ein Mitglied des Tarifausschusses an einem Beschlusse über
eine Berufung beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beschlußfassung
 nicht teil.
A?ktikel 9. Der Vorsitzende ist verpflichtet, demjenigen, der bei
dem Tarifaussschuß Berufung eingelegt hat, mindestens drei Tage
vorher mitzuteilen, wo und wann ihm Gelegenheit geboten wird, dem
Ausschuß die nach seiner Meinung erforderlichen Erklärungen zu

1) Hand. Arch. 1905 I S. 260.
2) Siehe nachstehend S. 6.
8) Hand. Arch. 1906 I S. 1679.
        <pb n="7" />
        ,

geben. Diese Frist läuft von dem Tage ab, der unmittelbar demjenigen
 folgt, an dem laut Empfangsbescheinigung das Benachrichtigungsschreiben
 ausgehändigt oder mit der Post abgesandt ist.
Der Ausschuß ist berechtigt, Gutachten von Sachverständigen
einzuholen.
Artikel 10. Die Mitglieder des Tarifausschusses, die Beamten
und Angestellten dieses Ausschusses und die von ihm zu Rate gezogenen
Sachverständigen haben das, worüber sie bei der Ausführung der
ihnen übertragenen Geschäfte Kenntnis erlangen, geheim zu halten,
iedoch nur insoweit, als nicht eine Mitteilung darüber zur richtigen
Erledigung der ihnen übertragenen Geschäfte erforderlich it.
Artikel 11. Der Tarifausschuß gibt Unserem Finanzminister
auf Verlangen Auskunft über Fragen, die die Anwendung des Zolltarifs
 betreffen.
Für die Ausführung dieser Aufgabe wird der Ausschuß auf
die im ersten Absat des Artikel 8 bestimmte Weise zusammengesett.
Artikel 12. Die Geschäftsordnung für den Tarifausschuß wird
von Uns geregelt.
Die den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des
Ausschusses zu gewährende Vergütung, die Erstattung der von ihnen
aufzuwendenden Kosten und die Vergütung der von dem Ausschuß zu
Rate gezogenen Sachverständigen werden von Uns geregelt.
Artikel 13. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der
Artikel 5 und 6 werden durch allgemeine Verwaltungsverordnung
geregelt.
Artikel 14. Wir behalten Uns vor, für Waren, die innerhalb
der Zeit von zwei Jahren nach der Ausfuhr aus dem freien Verkehre
in unverarbeitetem Zustand wiedereingeführt werden, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
 Zoll- und Verbrauchssteuerfreiheit zu gewähren.
Artikel 15. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung
 und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
Zollfreiheit zu gewähren:
a) für Waren, die eingeführt werden, um hierzulande einer Bearbeitung,
 Veredelung oder Ausbesserung unterzogen und sodann
 wiederausgeführt zu werden, sowie für Zeichnungen,
Entwürfe und Modelle, die eingeführt werden, um nach ihnen
hierzulande Arbeiten oder Gegenstände anzufertigen, und die
sjodann wiederausgeführt werden;
für verbrauchssteuerfreie Waren, die nur zur Ausbesserung
nach dem Ausland gesandt sind und wiedereingeführt werden;
für Zeichnungen, Entwürfe und Modelle, die nach dem Ausland
 gesandt werden, um nach ihnen Arbeiten oder Gegenstände
 anzufertigen, und die sodann wiedereingeführt werden.
Artikel 16. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung
 Vorschriften zu erlassen, wonach gewisse, von
Unserem Finanzminister zu bezeichnende Waren, die zur Veredelung
nach dem Ausland gesandt sind, wiedereingeführt werden können gegen
Entrichtung des Betrags, um den gemäß den Bestimmungen dieses
Gesetzes der Zoll bei der Wiedereinfuhr dieser Waren höher ist, als
wenn sie in dem Zustand wiedereingeführt würden, in dem sie auszeführt
 worden waren. Bei Waren anerkannt niederländischen Ursprungs
 oder anerkannt niederländischer Herstellung wird jevoch anzenommen,
 daß sie in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden,
demselben Einfuhrzolle zu unterwerfen gewesen wären als in dem
Zustand, in dem sie eingeführt werden.
_ Artikel 17. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Vervaltungsverordnung
 Vorschriften zu erlassen, nach denen gewisse von
Unserem Finanzminister zu bezeichnende Waren, die im Ausland

N) )

nach Zeichnungen oder Modellen hergestellt werden, die von Angehörigen
 des Reichs angefertigt worden sind, gegen Zahlung des
Betrags eingeführt werden können, der für diese Waren zu zahlen
sein würde, wenn bei der Feststellung des Werts der Waren die
Kosten für die Anfertigung jener Zeichnungen und Modelle außer acht
gelassen würden.
Artikel 18. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung
 und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
Zollfreiheit zu gewähren für Chemikalien, Farbstoffe und andre Stoffe
ähnlicher Art, die als Hilfsmittel bei den Arbeiten in Fabriken und
Werkstätten, oder beim Landbau, Gemüsebau und bei der Viehzucht
benötigt werden.
Artikel 19. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung
 und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
Zollfreiheit zu gewähren für:
a) Floßgerätschaften, sofern es sich um gebrauchte Gegenstände
handelt;
b’ Waren, die bestimmt sind zum persönlichen Gebrauche von
diplomatischen und konsularischen Beamten fremder Mächte,
die hierzulande ihr Amt ausüben, sowie von Kanzleibeamten,
die den hierzulande errichteten Gesandtschaften und Konsulaten
beigegeben sind; jedoch nur insoweit, als sie Angehörige
fremder Staaten sind und innerhalb des Reichs kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben, und weiterhin unter der Bedingung
der Gegenseitigkeit.
Unter persönlichem Gebrauche ist der Gebrauch durch
Mitglieder des Hausstands mit einbegriffen;
die Kanzleibedürfnisse, die von ausländischen Regierungen
an ihre hierzulande errichteten Konsulate gesandt werden,
vorausgesezt, daß im Lande der Versendung für die dort
errichteten niederländischen Konsulate dieselbe Freiheit gewährt
 wird;
Fahrzeuge inländischer Herkunft oder solche, die nicht zu
dauerndem Aufenthalte hierzulande bestimmt sind;
Gegenstände, die reisende Personen zu ihrem persönlichen
Gebrauche während der Reise benutzen;
Muster und Warenproben ohne Handelswert;
Muster und Warenproben mit Handelswert, die durch Berufsreisende
 oder zum Gebrauch für solche eingeführt werden und
die zur Wiederausfuhr bestimmt sind.
Hinsichtlich der im Ausland Ansässigen wird die Freiheit
auf die Angehörigen der Staaten beschränkt, die den niederländischen
 Staatsangehörigen wechselseitig gleiche Freiheit
zusichern ;
Schiffsmundvorräte und Schiffsbedürfnisse an Bord von eingehenden
 Schiffen und Flößen;
Hausgeräte, soweit es sich um gebrauchte Gegenstände handelt;
gebrauchte Gegenstände, die nicht Handelsware sind und von
denen ein Reichsangehöriger nachweist, daß er sie aus einer
freigewordenen Nachlassenschaft geerbt hat;
Aussteuern sowie Braut- und Hochzeitsgeschenke (ausgenommen
Nahrungs- und Genußmittel, Gewebe im Stück oder andre
Waren, die ohne Verarbeitung für Privatpersonen nicht verwendbar
 sind) für Ausländer, die sich mit Reichsangehörigen
verheiraten, soweit diese Personen aus Ländern kommen, die
den niederländischen Staatsangehörigen dieselbe Freiheit gewähren;

Früchte und Gewächse, die auf in ausländischem Gebiete gelegenen
 und von Reichsangehörigen genutzten Ländereien er-
        <pb n="8" />
        Mm ])

1

zeugt sind, sowie für Gegenstände, die von ihnen zur Bearbeitung
 dieser Ländereien und für das Einholen der Ernte
vorübergehend aus- und wieder eingeführt werden, sofern
diese Ginfuhr zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
stattfindet und soweit die genannten Ländereien von den auf
niederländischem Gebiete gelegenen Bauernhöfen oder Wohnungen
 aus öewirtschaft werden.
Gleiche Freiheit kann Angehörigen benachbarter Staaten
gewährt werden, die auf dem Gebiete des Reichs Ländereien
in Benutzung haben, die sie von den auf ausländischem Gebiete
 gelegenen Bauernhöfen oder Wohnungen aus bewirtschaften,
 soweit Gegenstände in Frage kommen, die vorübergehend
 nach den Niederlanden gebracht werden und sofern
in diesen Staaten den niederländischen Reichsangehörigen
gleiche Freiheit gewährt wird;
leere, gebrauchte Säcke, Fässer und andre Gegenstände, sowie
für gebrauchte Umschließungen, die zur Beförderung von Waren
eigens verfertigt und eingerichtet sind, falls für diese Gegenstände,
 soweit sie aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement
oder Stein angefertigt sind, urkundlich nachgewiesen wird,
daß sie dazu gedient haben, Waren des freien Verkehrs aus
den Niederlanden auszuführen;
neue Säcke und andre zur Verpackung dienende neue Gegenstände,
 die nach ihrer Befüllung hierzulande wieder ausgeführt
werden sollen;
naturgeschichtliche und ethnographische Gegenstände, Naturalien
und anatomische Präparate in Weingeist oder in andren
Stoffen, Bilder, Abgüsse und alle derartigen Gegenstände,
die für Unterrichtsanstalten und für öffentliche Museen oder
Sammlungen bestimmt sind und darin aufbewahrt bleiben;
Gegenstände, von denen nachgewiesen wird, daß sie Teile
von zollfreien, hierzulande zu bauenden oder herzustellenden
Fahrzeugen werden sollen ;
Teile von rollendem Eisenbahnmaterial oder von Luftfahrzeugen,
 die durch ausländische Eisenbahn- oder Luftverkehrsunternehmungen
 zum Ersatze des ihnen gehörenden, hierzulande
 im internationalen Verkehre vorhandenen Materials
eingeführt werden;
gebrauchte Teile von rollendem Eissenbahnmaterial und von
Luftfahrzeugen sowie andres gebrauchtes Eisenbahn- und
Luftfahrzeugmaterial, das von niederländischen Eisenbahnoder
 Luftverkehrsunternehmungen eingeführt wird und aus
ihnen gehörendem, im internationalen Verkehre gebrauchtem
Material oder von durch sie im Ausland betriebenen Anschlußlinien
 herrührt;
Eisenbahnmaterial und andre Waren, die erforderlich sind
für den Dienst von auf niederländischem Gebiete gelegenen,
durch im Ausland errichtete Eisenbahnunternehmungen betriebenen
 Anschlußstrecken sowie für die Anlage und den
Unterhalt der Strecke und der dazugehörigen Gebäude.
Diese Freiheit wird nur dann gewährt, wenn die ausländische
Eisenbahnunternehmung selbst oder irgendeine fremde Behörde
verpflichtet ist, das Diesbezügliche zu veranlassen und sofern
in dem in Betracht kommenden Nachbarstaate den niederländischen
 Eisenbahnunternehmungen wechselseitig gleiche
Freiheit zugesichert wird;
Särge mit Leichen und Urnen mit Asche von verbrannten
Leichen sowie für die damit eingeführten, zur Verzierung der
Särge und Urnen dienenden Gegenstände;

u) altertümliche Gegenstände, worunter Gegenstände oder Teile
von Gegenständen zu verstehen sind, von denen seitens der
Einführer oder in deren Namen nachgewiesen wird, daß die
Gegenstände älter als siebenzig Jahre sind. Diese Freiheit
kann nur dann gewährt werden, wenn die Gegenstände für
die Einfuhr bei den von Uns zu diesem Zwecke zu bezeichnenden
 Zollstellen angemeldet werden.
Die unter b, k, h und o aufgeführten Waren können auch von
der Verbrauchssteuer befreit werden; die unter b, j, k, o, &amp;amp; und u
aufgeführten außerdem von der Steuer auf Gold- und Silberwaren.
Artikel 20. Unser Finanzminister kann in besonderen Fällen
unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregem Waren abgabenfrei zulassen,
 die nur kurze Zeit hier im Lande verbleiben sollen.
Artikel 21. Unser Finanzminister ist befugt, unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln abgabenfrei zuzulassen:
a) Reste und Abfälle von Waren, die in dem Zustand, in dem
sie sich bei der Einfuhr befinden, nicht mehr den Waren,
von denen sie herrühren, gleich zu erachten sind;
Waren, die wegen Beschädigung, Verderb oder Abnutzung
nicht mehr als zu dem Zwecke brauchbar zu erachten sind
und auch nicht mehr zu dem Zwecke brauchbar gemacht
werden können, zu dem sie in unversehrtem oder nicht beschädigtem
 oder nicht verdorbenem Zustand verwendet werden.
Artikel 22. Unser Finanzminister kann:
a) Erstattung von Abgaben gewähren, die bei der Einfuhr infolge
 eines Irrtums oder eines nicht beabsichtigten Versehens
zuviel oder zu Unrecht entrichtet sind;
Erstattung von Abgaben für eingeführte Waren gewähren,
die dem Empfänger nicht ausgeliefert werden konnten und
die wieder ausgeführt worden sind.
Artikel 23. Sofern im Tarif nicht anders bestimmt ist, werden,
abweichend von den Gesetzen über die Verbrauchsssteuern, bei der
Cinfuhr bezüglich der Ermittlung des Einfuhrzolls und der Verbrauchssteuer
 Teile eines Guldens, eines Kilogramms oder eines Liters
für einen vollen Gulden, ein volles Kilogramm und einen vollen
Liter gerechnet.
Ausnahmen von dieser Regel sind hinsichtlich der nach dem Gewichte
 oder dem Maße zollpflichtigen Waren zulässig:
a) wenn die Menge, nach der der Zoll zu berechnen ist, weniger
als 1 kg oder 1 Liter beträgt;
b) wenn der für 1 kg oder für 1 Liter zu entrichtende Zoll
25 Cents oder mehr beträgt.
In diesen Fällen werden bei der Anwendung der Bestimmung
des ersten Absaßes Teile eines Hektogramms oder eines Deziliters
sür ein ganzes Hektogramm oder für ein ganzes Deziliter gerechnet.
Der zu entrichtende Zoll wird in vollen Cents in Rechnung ge
stellt, unter Fortlasssung von Teilen eines Cent, sofern sie 50/101 oder
weniger betragen.
Artikel 24. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses
Gesetzes und soweit hinsichtlich der so zusammengestellten Waren kein
Zoll und keine Regelung im Tarif besteht, soweit weiterhin nicht die
Vermutung einer abssichtlichen Zusammenfügung zwecks Beeinträchtigung
der Rechte des Reichs naheliegt, werden Geräte, Hilfsmittel und ähnliche
 Artikel, die bei dem Gebrauche, dem Reinigen, der Instandsetzung
und der Handhabung von Waren gebraucht werden, wenn sie zugleich
mit den Waren, zu denen sie gehören, eingeführt werden, sowie
Gegenstände, die an den Waren befestigt sind oder daran befestigt
werden sollen, oder die sich im Augenblicke der Einfuhr in Fächern,
Schubladen oder an andren Stellen der Waren befinden, als nicht
        <pb n="9" />
        gesondert eingeführte Artikel behandelt, sondern sie werden als zu
den Waren gehörig und mit diesen als ein Ganzes betrachtet, wenn
glaubhaft gemacht wird oder aus Urkunden ersichtlich ist, daß sie mit
den Waren zusammen zu einem Preise gekauft oder bei dem Kaufe
der Waren zugegeben sind.
Für Artikel, auf die der erste Absaß Anwendung findet, ist, vorbehaltlich
 der untenstehenden Bestimmungen, außer der etwa für das
Yanze zu entrichtenden Wertabgabe, kein besonderer Zoll zu zahlen.
Der erste Absay findet keine Anwendung:
a) auf nach dem Werte zu verzollende Gegenstände ~ soweit
sie bei der Einfuhr nicht fest an den Waren befestigt sind,
oder offensichtlich dazu bestimmt sind, daran befestigt zu
werden ~, die nicht nach dem Werte zu verzollenden Waren
beigefügt sind oder Teile solcher darstellen, wenn der Gesamtwert
 dieser Gegenstände mehr als 100 Gulden oder mehr als
3 v H des Gesamtwerts der Waren beträgt, zu denen sie gehören;

auf die in Position 44 unter I erwähnten Spielkarten, auf
das Zigarettenpapier und die Zigarettenhülsen, wie in Position
 97 unter I erwähnt, auf Gegenstände, für die ein
pezifischer Zoll von mehr als einem Gulden je Hektoliter
oder je 100 kg oder eine Verbrauchssteuer erhoben wird,
sowie weiterhin auf Gegenstände, die einer Wertabgabe von
über 8 v H unterliegen, vorausgesezt, daß für das Ganze
dieselbe oder eine höhere Wertabgabe als für die hinzugefügten
Gegenstände erhoben wird.
Von den unter den Buchstaben a und b erwähnten Gegenständen
wird ein besonderer Zoll erhoben. Hinsichtlich der mit einem spezifischen
 Zoll oder einer Verbrauchssteuer belasteten Gegenstände
werden auch die nicht verpackten Gegenstände als „verpackt angesehen,
 soweit die in oder bei einer Ware anwesende Menge derselben
 Gattung (unter Gattung von Gegenständen sind hierbei Gegenstände
 zu verstehen, die einer gleichen Abgabe unterliegen und bei
getrennter Einfuhr zu derselben Position gehören würden) 1200 g
oder weniger wiegt. Wenn für die getrennt zu verzollenden Gegenstände
 ein Einfuhrzoll nach dem Wert erhoben wird, so kann der
Wert, der für die Berechnung des gegebenenfalls von dem Ganzen
zu erhebenden Zolls angemeldet werden muß, um den Wert der
getrennt zu verzollenden Gegenstände verringert werden.
Gegenstände, die auf Grund vorstehender Bestimmungen für sich
zu verzollen sind, sowie Gegenstände, die Waren beigefügt werden
oder die Teile solcher darstellen und auf die die Bestimmungen des
ersten Absatzes und des Artikel 2, dritter Absatz, nicht zutreffen, werden
als gesondert eingeführte Gegenstände betrachtet und müssen als solche
besonders angemeldet werden.
Artikel 25. Unter Beachtung der Bestimmungen des dritten
Absatzes dieses Artikels wird für zollpflichtige Verpackungsmittel
üblicher Beschaffenheit kein besonderer Zoll erhoben, sofern nicht aus
der Art, aus dem geringen Handelswerte oder aus der geringen
Menge der darin verpackten Waren zu schließen ist, daß sie lediglich
deshalb mit Waren gefüllt sind oder zur Einfuhr von Waren verwendet
 werden, um sie dem für diese Verpackungsmittel festgesetzten
Zolle zu entziehen.
Unter Verpackungsmittel im Sinne dieses Artikels ist die Verpackung
 zu verstehen, die in handelsüblicher Weise für den Versand,
die Ablieferung oder den Verkauf der darin verpackten Waren dient.
Von zollpflichtigen Verpackungsmitteln andrer als handelsüblicher
Beschassfenheit sowie von zollpflichtigen Verpackungsmitteln handelsüblicher
 Beschaffenheit, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen bestehen

 oder die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Gegenständen für den
Haushalts-, Küchen-, persönlichen oder ähnlichen Bedarf offensichtlich
dazu verwendet werden, den Käufer zum Kauf der darin verpackten
Waren zu bewegen, um sich auf diese Weise gleichzeitig einen
bleibenden Gebrauchs-, Aufbewahrungs- oder Verpackungsgegenstand
zu verschaffen, ist gesondert Zoll zu erheben.
Verpackungsmittel, von denen auf Grund obenstehender Bestimmungen
 der Zoll gesondert zu erheben ist, werden als gesondert eingeführte
 Gegenstände betrachtet und müssen als solche gesondert angemeldet
 werden; in diesem Falle braucht der Wert dieser Gegenstände
 nicht in dem Werte der darin enthaltenen Waren einbegriffen
zu sein; die Position 95 des Tarifs findet auf sie keine Anwendung.
Falls die in Absay drei genannten Verpackungsmittel ausschließlich
 für das Verpacken von Waren verwendet werden, für die ein Wertzoll
 erhoben wird, so findet die Bestimmung des Absatzes drei keine
Anwendung.
Artikel 26. Wenn im Tarif nichts andres bestimmt ist, dann
wird der Zoll auf nach dem Gewichte zu verzollende Waren für das
Reingewicht berechnet, worunter das Gewicht ohne irgendwelche Verpackung
 zu verstehen ist.
Mir behalten Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung
zu verfügen, daß die Berechnung des Zolls der namentlich zu benennenden
 Gegenstände nach dem Rohgewichte vorgenommen werden
kann und zwar nach Abzug der dabei festzusetzenden Tara.
Artikel 27. Unter Zucker im Sinne dieses Gesetzes ist sowohl
das zu verstehen, was gemäß dem Zuckergeseßz vom Jahre 1924
(Staatsblad Nr. 425) der Verbrauchssteuer unterworfen ist, als auch
verbrauchssteuerfreier Süßstoff, der durch die Fehlingsche Lösung reduziert
 wird.
Der Zuckergehalt des Zuckers und zuckerhaltiger Waren ist bei
Ausführung dieses Gesseßes nach den durch allgemeine Verwaltungsverordnung
 zu erlassenden Vorschriften festzustellen.
Artikel 28. Bei der Einfuhr von ganz oder teilweise nach dem
Zucker-, Salz- oder Weingeistgehalt zu verzollendenWaren, und vonWaren,
die mit Äther oder andren dergleichen aus Weingeist gebrannten oder
zubereiteten Stoffen hergestellt sind, die einer Abgabe unterworfen sind,
kann der Anmelder auf Wunsch den Gehalt oder die Zusammensetzung
von Amts wegen feststellen lassen und zwar gegen Zahlung einer
durch allgemeine Verwaltungsverordnung festzuseßenden Vergütung.
Die Untersuchung des Gehalts oder der Zusammensetzung erübrigt
 sich, falls der Anmelder in seiner Anmeldung sich zur Zahlung
des höchsten Zollsazes bereiterklärt, der für die Waren im Hinblick
 auf die darin enthaltenen Stoffe erhoben werden kann. In
diesem Falle wird für die nach dem Weingeistgehalte zu verzollenden
Waren das Vorhandensein von Süßstoffen nicht berücksichtigt.
Artikel 29. Wenn die nach dem Rohgewichte zu verzollende
Waren sich in derselben Verpackung befinden wie nicht zu verzollende
oder auf andre Weise zu verzollende Waren, oder wie nach dem Rohgewichte
 zu verzollende Waren, die nicht zu derselben Position gehören,
 so wird als Rohgewicht der nach diesem Maßstab zu verzollenden
Waren das Gewicht der so zu verzollenden Waren in ihrer unmittelbaren
 (ersten) Verpackung zuzüglich 25 v H angenommen.
Artikel 30. Soweit nicht ausdrücklich etwas andres bestimmt
ist, gelten zwecks Durchführung dieses Gesetzes:
1. als „Tarif" der in Artikel 1 erwähnte Tarif, in dem der Betrag
und der Hundertsat des Einfuhrzolls angegeben sind;
2. als „Position“ und „Tarifposition“ sowohl die durch die laufenden
 Nummern im Tarif bezeichneten Tarifpositionen, wie auch
        <pb n="10" />
        ?

Unterabteilungen dieser Positionen und Teile davon, in denen |
für die Waren ein besonderer Zollsat angegeben ist;
;. als „Abgabe“ [belasting] sowohl der gemäß diesem Geseze und
dem beigefügten Tarif zu erhebende Einfuhrzoll wie auch die für
die Waren zu zahlende Verbrauchssteuer sowie der dabei erhobene
Zuschlag;
1 als „Gewicht' der Waren, zwecks Beurteilung der Zollpflichtigkeit
 oder der Zollfreiheit, das Gewicht der Waren in dem Zustand,
in dem sie eingeführt werden, einschließlich des Gewichts der dazu
 gehörigen und zugleich mitverpackten und in demselben Kaufpreis
 enthaltenen Teile, alles ohne irgendwelche Verpackung;
5. als „Wert“ der Wert der Waren auf Grund des abgeänderten
Artikel 120 des Allgemeinen Geseßes vom 26. August 1822
(Staatsblad Nr. 381);
z. als „Edelmetalle“: Gold, Silber, Platin und die sogenannten
Platinmetalle;
]. als „Platin“ und „Platinmetalle“ die Stoffe, die zu wenigstens
950 Tausendsteln daraus bestehen; als „Gold“ und „Silber"
sowohl die Metalle selbst wie auch die Metallegierungen, die wegen
ihres Feingehalts gemäß den Bestimmungen über den Feingehalt
und die Abgaben von Gold- und Silberwaren als Gold und
Silber betrachtet werden ;
als „verpackt“ eine Menge von 1200 g Waren oder weniger,
verpackt oder verwahrt in Kruken, Schachteln, Blechdosen, Flaschen,
Kapseln, Etuis, Tuben, Umschlägen, Taschen, Köchern, Blasen,
Bedärmen oder andren Umhüllungen, die die Waren gänzlich
oder so gut wie gänzlich .umschließen, auch wenn diese Umhüllung
ausschließlich aus Papier, Tuch, Blattzinn oder andren Blattmetallen
 besteht oder nur zur Beförderung der Waren dient;
; als „Tablette“ oder ,„tablettenförmig" [tafelförmig] (ausgenommen
Kristalle und geschnittene oder gehackte oder auf andre Art und
Weise bearbeitete, getrocknete oder nicht getrocknete Naturerzeugnisse)
Waren, die in die Form von Tabletten, Pillen, Scheiben, Stäben,
Röhren oder Kugeln oder in irgendeine andre bestimmte Form
gebracht sind; Waren in Tier- oder Buchstabenform, Nachbildungen
 von Gegenständen, Fadennudeln in aufgerollten Drähten
oder Röhrchen, und ähnliche Gegenstände; die Waren müssen für
je eine Form oder, falls die Formen in kleinere Formen abgeteilt
sind, für je eine Unterteilung 200 Gramm oder weniger wiegen ;
10. als „versehen“ mit Hängsel, Tragriemen, Tragband, Henkel, Öse,
Haken, Ring, Knopf, Handhabe, Handgriff oder irgendeiner andren
Vorrichtung zum Tragen, Anfassen oder Aufheben, oder zum Befestigen
 oder Aufhängen, sei es auch nur vermittels eines Bindfadens
oder vermittels Schrauben oder dergl., sowohl die Waren, die
bei der Einfuhr damit versehen sind, als auch diejenigen, die
offensichtlich dazu eingerichtet sind, mit solchen Vorrichtungen versehen
 zu werden, wenn nicht bei der betreffenden Position ausdrücklich
 angegeben ist, daß die Artikel bei der Einfuhr damit
versehen sein müssen;
11. als „zusammengesezt" mit Weingeist, Äther, Wein, Zucker oder
Salz nicht nur Waren, die aus diesen Stoffen bereitet oder damit
zusammengesett sind, sondern auch Waren, bei denen diese Stoffe
nur angewendet sind, um sie vor Verderb zu bewahren;
12. als „Necessaires" und „Garnituren“ [Bestecke]:
a) Etuis, Schachteln, Bezüge, Köcher, Kistchen, Kästchen, Körbchen,
Ständer, Regale, Kärlchen, Brettchen, Schildchen, Taschen,
1) Hand. Arch. 1905 I S. 272; 1906 I S. 1679; 1911 1 S. 1112;
1920 S. 538; 1923 S. 33.

Mappen oder ähnliche Gegenstände, die bei der Einfuhr mit
tariflich nicht abgabepflichtigen Waren verschiedener Art, mit
tariflich abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Waren
oder auch mit tariflich abgabepflichtigen Waren versehen sind,
die bei getrennter Einfuhr unter verschiedene Positionen fallen;
diese Waren müssen jedoch offensichtlich zusammengehören
oder zusammen verkauft werden, auch wenn sie teilweise aus
Geräten, Hilfsmitteln oder ähnlichen Gegenständen bestehen,
die bei dem Kaufe der Waren zugegeben werden, weil sie
beim Gebrauche, Reinigen, Ausbessern oder bei der Handhabung
 der Waren verwendet werden, zu denen sie gehören;
soweit sie nicht unter vorstehende Ziffer a fallen und soweit
sie nicht ausschließlich aus Gegenständen bestehen, die dem
gleichen Abgabesatz unterliegen, die bei getrennter Einfuhr zu
einer Position gehören: zusammengehörende und in demselben
Kaufpreis einbegriffene Gegenstände, die ganz oder teilweise
zollpflichtig sind, wobei der Wert der verschiedenen Teile in
der Anmeldung nicht getrennt angegeben ist;
vorbehaltlich dessen, was in den Sonderbestimmungen zu den
Positionen 6, 38 und 95 des Tarifs und bei den Artikeln 2,
Absatz 3, 24 und 25 gesagt ist;
13. als „n. b. a.": „nicht besonders ausgeführt“ [,„anderweit nicht
genannt]; als „v. a. s.": „von allen Sorten" [,„aller Art"] ;
14. als „Einfuhr“ sowohl das Einführen in den freien Verkehr unmittelbar
 aus dem Ausland, als auch nach vorheriger Einlagerung
 in Niederlagen.
Artikel 31. Durch allgemeine Verwaltungsverordnung kann
hinsichtlich der Waren, die Salz, Zucker, Weingeist oder abgabepflichtigen
 Äther oder andre ähnliche, aus Weingeist zubereitete oder gebrannte
 Stoffe enthalten, verfügt werden, daß die auf Grund des Vorhandenseins
 dieser Stoffe zu erlegende spezifische Abgabe nicht oder
nur teilweise zu erheben ist, wenn für die Stoffe bei der Herstellung
dieser Waren hierzulande Abgabebefreiung zugestanden wird.
Diese allgemeine Verwaltungsverordnung bestimmt außerdem,
bis zu welchem Betrage die schuldige Abgabe nicht gefordert werden soll.
Artikel 32. Die von Uns den Hebe- und Zollabfertigungsstellen
 für die Einfuhrzölle erteilten Befugnisse können von Unserem
Finanzminister derart eingeschränkt werden, daß die von ihm zu benennenden
 Warengattungen bei bestimmten Stellen von der Abfertigung
ausgesschlossen werden können.
Artikel 383. In dem allgemeinen Geseße vom 26. August 1822
Staatshlad Nr. 38), zuletzt abgeändert durch das Geseß vom 28. Juli
1924 (Staatsblad Rr. 365)1):
1. fällt der zweite Absatz des Artikel 40 fort und der dritte Absatz
dieses Artikels erhält folgende Fassung:
„Bei der Einfuhr auf den Flüssen und auf dem Landweg muß
die Prüfung [veriticatie] der verbrauchssteuerpflichtigen Waren
stets bei den ersten Wachen geschehen, die dazu angewiesen werden
sollen, oder andernfalls bei der ersten auf dem Wege liegenden
Einnehmerei erfolgen“;
1 bis erhält Artikel 51 folgende Fassung:
„Wegen der Tatsache, daß die in Artikel 40 erwähnten amtlich
 bescheinigten Begleitscheinauszüge oder die in Artikel 43 erwähnten
 Einfuhrscheine nicht innerhalb sechs Wochen nach der zur
Beförderung gegebenen Frist zum Ausstellungsamte zurückgelangt
sind, soll der Einführer oder der Warenführer eine Strafe von
höchstens fünfundzwanzig Gulden verwirkt haben, jedoch mit dem

[.

1) Hand. Arch. 1925, 2. Aprilhest S. 962.
        <pb n="11" />
        Vorbehalte, daß, wenn der Betrag der nach der Urkunde zu zahlenden
Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern mehr als fünfundzwanzig
Bulden beträgt, eine Strafe in Höhe des Betrags dieser Abgaben
verwirkt ist.
Für einen solchen Einführer oder Warenführer oder auf seinen
Namen sollen Einfuhrbegleitscheine, Erlaubnisscheine, Einfuhrscheine
 oder Ausgangsbescheinigungen nur nach Bezahlung oder
Sicherstellung der Geldstrafe ausgefertigt werden“ ;
2. erhält Artikel 87 folgende Fassung:
„Von der Durchfuhr kann abgesehen werden, wenn die Waren
innerhalb der zur Durchfuhr gestellten Frist auf die übliche Weise
zur Einfuhr angemeldet und zur eingehenden Beschau an einer
Ausladestelle oder an einer Geschäftsstelle gestellt werden, die zur
Erhebung von Einfuhrzöllen angewiesen ist; bei der Anmeldung
darf erforderlichenfalls von den im Durchfuhrschein angegebenen
Anweisungen abgegangen werden.
Die so angemeldeten Waren unterliegen den für die unmittelbar
 zur Einfuhr in den freien Verkehr angemeldeten Waren gezebenen
 Bestimmungen."
z. erhält Nummer 3 des Artikel 120 folgende Fassung:
„Die Angabe der Waren mit ihrer richtigen Benennung und,
soweit es sich um abgabepflichtige Waren handelt, deren Befreiung
 von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht ist, unter
Angabe der für die Zuerkennung der Befreiung oder für die Berechnung
 der zu zahlenden Abgabe auf Grund der Untersscheidungen
des Tarifs und der besonderen Gesetze benötigten Einzelheiten,
jedoch mit der Maßgabe, daß nicht angegebene Einzelheiten, die
zu einer Abgabeeinziehung oder zur Einziehung einer höheren
Abgabe führen würden, bei der Berechnung der Abgaben gemäß
der Anmeldung als nicht vorhanden betrachtet werden. Soweit
ein im Tarif angegebener Abgabesatz oder eine darin enthaltene
Befreiung von dem Gewicht, dem Wert, der Ausführung, der Zusammensetzung
 oder von ähnlichen Einzelheiten der Waren abhängig
 gemacht wird, kann die Beschreibung der obenerwähnten
Einzelheiten nach Belieben durch einen Hinweis auf die Position
oder auf die Sonderbestimmung, in der diese Besonderheiten angeführt
 sind, ersezt werden. Bei der Anwendung des Artikel 213,
zweiter Absatz, dieses Gesetzes soll ein solcher Ersatz gleicherachtet
 werden der Meldung der Einzelheiten, die bei der in der
Anmeldung angegebenen Position oder Sonderbestimmung erwähnt
 sind. Bei Meinungsversschiedenheiten über die Anwendung
dieser Bestimmungen zwischen dem Zolleinnehmer und dem Anmelder
 entscheidet der Zoll- und Verbrauchsabgabendirektor" ;
{. erhält Artikel 122 folgende Fassung:
„Sind dem Anmelder die gemäß Artikel 120 für irgendeine
Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig
bekannt, so soll ihm auf seinen dahingehenden Antrag gestattet
werden, die fehlenden Angaben unter amtlicher Aufsicht aufzunehmen“";

5. werden die Artikel 123 und 137 aufgehoben;
. wird dem Artikel 147 ein zweiter Absatß folgenden Wortlauts
hinzugefügt:
„Dem Ergebnis der eingehenden Untersuchung entsprechend
wird die Berechnung der darauf entfallenden Abgaben vorgenommen“;

? wird der abgeänderte Artikel 192 durch die drei untenstehenden
Artikel mit folgender Fassung ersehtt:

„Artikel 192.
Bei jeder Beschau oder Untersuchung der Menge und der Art
der Waren können die Beamten verlangen, daß die Umschließungen
der Güter geöffnet werden. Der Anmelder oder der Warenführer
ist verpflichtet, bei der von den Beamten verlangten Aufnahme
gemäß deren Anweisungen und unter ihrer Aufsicht die erforderliche
 Hilfe zu leisten und auf Verlangen die dazu benötigten Hilfsmittel
 und den Beistand kostenlos zu gewähren. E
Bei der Beschau der Waren, die zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr
 angemeldet sind, ist der Anmelder oder der Warenführer
außerdem verpflichtet, auf Verlangen der Beamten dafür Sorge
zu tragen, daß die Waren ausgepackt und, soweit sie in der Anmeldung
 gesondert aufgeführt sind, zusammen und von andren
Waren getrennt vorgelegt werden.
Wird eine dieser Verpflichtungen nicht ersüllt, so können die
Beamten auf Kosten und Gefahr des Anmelders oder des Warenführers
 die nötigen Vorkehrungen treffen.

Artikel 192 bis.

Bei jeder Beschau und allen Prüfungen von Waren sind die
Beamten befugt, den zu besichtigenden und zu untersuchenden
Waren Muster zur Untersuchung zu entnehmen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Art der Entnahme oder
die Größe der Muster entscheidet der Inspektor der Einfuhrabgaben
oder dessen Stellvertreter.
Nach erfolgter Untersuchung ist das Muster oder dessen restlicher
 Teil dem Berechtigten auf Verlangen zurückzugeben.

Artikel 192 ter.
Der Anmelder der Waren ist, wenn er Waren zur Beschau oder
Untersuchung stellt, die auf gemäß Artikel 120 oder 143 erhaltene
Urkunden oder Anmeldungen hin eingeführt sind, auf Ersuchen
der Beamten verpflichtet, diescn die auf den Kauf oder die Lieferung
der Waren bezüglichen Kauf. und andren Urkunden vorzulegen.
Es kann bei der Vorlage von Abschriften dieser Urkunden belassen
 werden.
Der Anmelder ist zum Nachweis der Richtigkeit der vorgelegten
Urkunden, verpflichtet, den Beamten auf Verlangen Einsicht in
die auf die Lieferung oder Anschaffung der Waren bezüglichen
Geschäftsbücher, Briefe und andren Urkunden zu gewähren.
Solange diese Vorlage nicht stattgefunden hat oder die obenerwähnte
 Einsicht nicht gestattet worden ist, können die Waren
auf Kosten und Gefahr des Anmelders zurückgehalten werden.
s. fällt Artikel 211 fort;
9. erhält Artikel 213 folgende Fassung:
„Alle abgabepflichtigen Waren, die mit den dafür ausgestellten
Urkunden oder mit den dafür unrechtmäßigerweisse eingereichten
in Artikel 143 erwähnten Einfuhranmeldungen zur Besschau gestellt
 werden, und bei denen sich bei der Vergleichung mit dem
Inhalt jener Urkunden oder Anmeldungen herausstellt, daß sie
unter einer unrichtigen Bezeichnung angemeldet sind, werden beschlagnahmt
 und als verfallen erklärt. An Stelle der Verfallserklärung
 kann eine Strafe von höchstens dem zehnfachen Betrage
des hinterzogenen Einfuhrzolls auferlegt werden. Die Strafe der
Verfallserklärung und die Geldstrafe werden über denjenigen verhängt,
 der die Waren angemeldet hat..
Mit Ausnahme der ungenauen oder mangelhaften Angabe des
Werts oder der Einheitspreise der nach dem Werte abgabepflichtigen
und al3 solche zur Einfuhr angemeldeten Waren, wird jede un-
        <pb n="12" />
        genaue oder mangelhafte Beschreibung der in Artikel 120, Ziffer 3,
genannten Einzelheiten, auf Grund deren eine geringere als die
schuldige Abgabe berechnet worden ist oder berechnet werden würde,
der Anmeldung unter unrichtiger Bezeichnung gleich erachtet“;
sind in Artikel 214 die Worte: „sonst aber bei der Feststellung,
die in den in Artikel 122 bezeichneten Fällen statifindet“ zu
streichen;
11. erhält Artikel 215 folgende Fassung:
„Bei der Anwendung des vorstehenden Artikels kann anstatt
der Verfallserklärung eine Geldstrafe von höchstens dem zehnfachen
 Betrage des hinterzogenen Zolls auferlegt werden, die für
Durchfuhrwaren und für Waren, die zur Aufnahme in Niederlagen
 angemeldet sind, nach dem für die Einfuhr zu zahlenden
Zolle zu berechnen ist und unbeschadet der Verpflichtung, bei der
Finfuhr in den freien Verkehr den hinterzogenen Zoll selbst zu
entrichten.
Beträgt das Verheimlichte nicht mehr als ein Fünfzigstel der
angemeldeten Mengen, so ist bei der Einfuhr in den freien
Verkehr lediglich der höhere Einfuhrzoll fällig [d. h. der auf Grund
der Anmeldung zu wenig entrichtete Einfuhrzoll wäre nachzuzahlen];
im Falle der Durchfuhr und der Aufnahme in Niederlagen bleibt
ein solcher Unterschied unberücksichtigt" ;
12. werden im zweiten Absatz des Artikel 282 hinter dem Worte
„Verbrauchssteuer" eingefügt die Worte: „oder der Einfuhrzoll“
und das Wort „Uns“ wird durch die Worte: „Unser Finanzminister"
 ersetzt.
Artikel 34. In dem Wertgeseß vom Jahre 1906 [, Waardewet
1906] (Staatsblad Nr. 216)!);
1. wird dem Artikel 1 als letter Absatz folgendes hinzugefügt:
„Bei Zigarren ist Beschlagnahme und Werterhöhung auch für
Teile der Sendung erlaubt, für die in der Anmeldung kein gesonderter
 Wert angegeben ist; für diese Teile wird dann der angemeldete
 Wert im Verhältnis zur Stückzahl berechnet“ ;
2. erhält Artikel 4 folgende Fasssung:
„Der Vorsitzende des Schätungsausschusses sowie der Anmelder
 können bei dem Tarifausschuß gegen die Entscheidung des
Ausschusses Berufung einlegen.
Im Falle der Aufhebung der Entscheidung des Schätzungsausschusses
 hinsichtlich des Werts stellt der Tarifausschuß den
Wert fest'!;
werden in Artikel 6 die Worte: „den Ausschuß oder den Rat"
durch die Worte: „den Schätzungsausschuß oder den Tarifausschuß“
ersetzt;
1. erhält der erste Absaß des Artikel 9 folgende Fassung:
„Ergibt sich bei der Bestandsaufnahme, daß die Waren unter
unrichtiger Bezeichnung angemeldet sind oder daß bezüglich
verbrauchssteuerfreier Waren, die außer nach dem Werte gleichzeitig
 auch nach der Menge besteuert werden, mehr als ein
Fünfzigstel verheimlicht ist, so bleiben die Vorsschriften dieses
Geseßes weiter außer Anwendung, und es wird nach den Bestimmungen
 der Artikel 213, 214 und 215 des Allgemeinen Geseßzes
 vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) verfahren.
Ist nicht mehr als der fünfzigste Teil der angemeldeten Menge
verheimlicht, so ist, unbeschadet der weiteren Anwendung der Bestimmungen
 dieses Geseßes, der Zoll der festgestellten Menge
gemäß fällig";

1) Hand. Arch. 1906 I S. 1679,; vergl. auch ebenda 1911 IS. 1112;
1920 S. 538 und 1923 S. 33.

Z öibliothek
5. werden im zweiten Absatz des Artikel 9 die Worte: „ ze ve: F
Waren" durch die Worte: „Menge der nur nach dem MWMerié bez.. NM
steuerten Waren“ und die Worte: „Artikel 6 oder 7 + hinsicht + ighse
Verheimlichung“ durch die Worte: „Artikel 5, 6 oder T + bei
Verheimlichung von mehr als dem fünfzigsten Teil der angemeldeten
 Menge" ersetzt;
6. werden in Artikel 10:
im dritten Absatz das Wort: „Berufungsrat" durch das Wott:
„Tarifausschuß" ersetzt;
im vierten Absat das Wort: „Berufungsrat“’ durch das Wort:
„Tarifausschuß" ersett;
im fünften Absatz das Wort: „Kommission“, überall, wo es in
dieser Bestimmung vorkommt, durch das Wort: „Schätzungsausschuß“"
 und die Worte: „des Rates" durch die Worte: „des
Tarifausschusses“" ersetzt;
7. werden in Artikel 15:
im ersten Absat das Wort: „Kommisssion“’ an den zwei Stellen,
an denen es in diesem Artikel vorkommt, durch die Worte:
„Schätzungsausschuß“ ersetzt; :
im zweiten Absatß die Worte: „des Rates" durch die Worte:
„des Tarifausschusses“ ersetzt;
8. erhält die Überschrift des § E folgende Fassung:
„Zusammensetzung des Schätzungsausschusses und Regelung
der Behandlung von Streitigkeiten“ ;
9. werden die Artikel 20 und 21, sowie der erste Absatß, des Artikel
 22 gestrichen, und erhält der zweite Absay dieses Artikels
folgende Fassung:
„Falls in dem Tarifausschuß bei der Feststellung des Werts
keine unbedingte [volstrekte] Stimmenmehrheit zu erreichen ist,
werden die von den an der Entscheidung beteiligten Mitgliedern
angegebenen Zahlen zusammengezählt und die durch die Zahl
jener Mitglieder geteille Endsumme als Warenwert angenommen“
 ;
10. werden in Artikel 23:
das Wort: „Kommission“, überall, wo es ohne nähere Umschreibung
 vorkommt, durch das Wort: „Schätzungsausschuß“
ersetzt;
überall, wo es in jenem Artikel vorkommt, wird das Wort:
„Rat" durch das Wort: ,Tarifausschuß“" ersezt [unter entsprechender
 Abänderung des bestimmten Artikels]; ;
werden im vierten Absaz das Wörtchen: „seiner“ [zijne] durch
„ihrer“ [hare] und das Wörichen: „ihm“ [hem] durch „ihr“
[haar] ersett;
fallen im ersten Absatz des Artikel 24 die Worte: „und die des
Berufungsrats" fort,
werden im zweiten Absatz jenes Artikels die Worte:
'! &amp;gt;es Eqttrnzseussthts " durch die Worte: „des Schäßungs
es Berufungsrats
ausschusses" ersetzt;
12. werden in Artikel 25 die Worte: „oder des Berufungsrats“ durch
die Worte: „oder des Tarifausschusses“" ersetzt;
13. fallen in Artikel 26 die Worte: „und den Berufungsrat" fort;
14. werden im zweiten Absaß des Artikel 27 die Worte: „den Rat"
durch die Worte: „den Tarifausschuß“ ersetzt;
15. wird hinter Artikel 27 ein neuer Artikel folgenden Wortlauts
eingesügt:
„Artikel 27 bis.
Für zur Einfuhr angemeldete Zigarren wird bei der Anwendung
 der Artikel 5, 6, 7 und 27 dieses Geseßes der ans

 J
        <pb n="13" />
        V

gegebene Wert als nicht unter fünfzig Gulden für je tausend
Stück liegend erachtet" ;
fallen der erste und dritte Absat des Artikel 30 fort und werden
im zweiten Absat die Worte: „Diese Bestimmungen sind auch“
durch die Worte: „Vorstehende Bestimmungen sind" ersetzt;
17. erhält der Artikel 33 folgende Fassung:
„Die Beamten der Einfuhrzölle und die Mitglieder des Schätzungsausschusses
 und des Tarifausschusses, sowie das Personal des
lezterwähnten Ausschusses haben das, wovon sie bei der Ausführung
 dieses Gesetzes Kenntnis erhalten, geheim zu halten,
soweit nicht eine Mitteilung darüber für die richtige Ausübung
der ihnen übertragenen Tätigkeit erforderlich ist".
Artikel 35. Im Gesetz über die Erhebung einer statistischen
Gebühr (8tsatsblad 1921 Nr. 55)!) erhält Artikel 3, Ziffer a, folgende
 Fassung:
„a) bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von:
1. Waren, die bestimmt sind, für den persönlichen Gebrauch von
hierzulande ihr Amt ausübenden diplomatischen und konsularischen
Berufsbeamten fremder Mächte, sowie von Kanzleibeamten, die
den hierzulande errichteten Gesandtschaften und KonJulaten beigegeben
 sind; jedoch nur insoweit sie Angehörige fremder Staaten
sind und außerdem innerhalb des Reichs kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben, und weiterhin unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.

Unter persönlichem Gebrauch ist der Gebrauch durch Mitglieder
des Hausstandes miteinbegriffen ;
2. die Kanzleibedürfnisse, die von ausländischen Regierungen an ihre
hierzulande errichteten Konsulate gesandt werden, vorausgesetzt,
daß im Lande der Versendung für die dort errichteten niederländischen
 Konsulate dieselbe Freiheit gewährt wird;
3. Hausrat, soweit es sich um gebrauchte Gegenstände handelt;
1 gebrauchte Gegenstände, die keine Handelsware sind und von
denen bei der Einfuhr nachgewiesen wird, daß sie von Reichsangehörigen,
 und bei der Ausfuhr, daß sie von Angehörigen
fremder Staaten aus einer frei gewordenen Hinterlassenschaft
geerbt sind;
Aussteuern, sowie Braut-. und Hochzeitsgeschenke (ausgenommen
Nahrungs- und Genußmittel, Gewebe im Stück oder andere
Waren, die ohne Verarbeitung für Privatpersonen nicht verwendbar
 sind), die bei Einfuhr für Ausländer bestimmt sind, die
sich mit Reichsangehörigen verheiraten, soweit diese Personen aus
Ländern kommen, in denen den niederländischen Staatsangehörigen
 dieselbe Freiheit gewährt wird, und die bei der Ausfuhr
für Reichsangehörige bestimmt sind, die sich mit Ausländern
verheiraten;
leere, jedoch gebrauchte Säcke, Fässer und andre Gegenstände
sowie gebrauchte Decken, die zur Beförderung von Waren eigens
versertigt und eingerichtet sind, falls von diesen Gegenständen,
soweit sie aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement oder Stein
angefertigt sind, bei der Einfuhr urkundlich nachgewiesen wird,
daß sie dazu gedient haben, Waren aus dem freien Verkehr aus
den Niederlanden auszuführen, und bei der Ausfuhr, daß sie
dazu gebraucht werden sollen, Waren in die Niederlande einzuführen".

Im obenerwähnten Gesetze:
werden im ersten Absatz des Artikel 11 die Worte: „den im
Wertgesetz 1906 (Staatsblad Nr. 216) erwähnten Berufungsrat“ durch

a.)

1) Hand. Arch. 1925, 3. Januar- / 1. Februar- Doppelheft S. 395.

die Worte: „den Tarifausschuß"“ und im zweiten Absay die Worte:
„des Rats“ durch die Worte: „des Tarifausschusses“ ersetzt;
werden im ersten Absatz des Artikel 12 die Worte: „des Berufungsrats“"
 durch die Worte: „des Tarisausschussses“ ersetzt;
erhält der zweite Absatz folgenden Wortlaut: „Auf die Behandlung
 vor dem Tarifausschuß finden die Vorschriften der Artikel 22,
erster Absatß und 25 des obenerwähnten Wertgesezes Anwendung“;
werden im dritten Absat die Worte: „des Berufungsrats“ durch
die Worte: „des Tarifausschussses“ ersetzt;
werden im vierten Absc ; die Worte: „Der Rat" an beiden Stellen,
wo sie vorkommen, durch die Worte: „Der Tarifausschuß“ ersetzt;
werden im ersten Satze des fünften Absatzes die Worte: „der
Rat"“ durch die Worte: „der Tarifausschuß" und im zweiten Satze
die Worte: „dem Rate“ durch die Worte: „dem Tarifausschuß“, das
Wort: „Zijne“ durch „hare“ und das Wort: „hem“ durch „haar“
ersett!);
werden im sechsten Absate die Worte: „der Rat“ durch die Worte:
„der Tarifausschuß“ ersetzt;
werden im siebenten Absate die Worte: „des Rats" durch die
Worte: „des Tarifausschusses" ersetzt.
Artikel 36. In dem Gesez vom 1. Mai 1863 (S8taatsblad
Nr. 47) ?), zuletzt durch das Gesez vom 31. Dezember 1915 (Staatsblad
 Nr. 528)s) abgeändert:
1. wird dem Artikel 1 ein zweiter Absat folgenden Wortlauts hinzugefügt:

„Von der Verbrauchsabgabe sind ausländische Erzeugnisse und
Substanzen befreit, die bei einer Temperatur von 15° Celsius
keinen höheren Äthylalkoholgehalt haben als im Verhältnis von
5 Liter auf das Hektoliter“;
2. wird in Artikel 2, § 1, unter a „fünfundsiebzig“ durch „fünfundsechzig"
 ersetzt;
3. fällt Artikel 9 fort.
Artikel 37. Die nicht gesonderte Anmeldung der in den Sonderbestimmungen
 Nr. 2 zu Position Nr. 6, Nr. 1 zu Position Nr. 38,
Nr.'6 zu Position Nr. 95, oder unter Ziffer VI zu Position Nr. 97,
oder in Artikel 24, fünfter Absatz, und Artikel 25, vierter Absatz, genannten
 Waren zieht, falls der Staatskasse daraus ein Nachteil entstanden
 ist, die Verfallserklärung für die betreffenden Waren oder die
Auferlegung einer Geldbuße nach sich, die sich auf den zehnfachen
Vetrag der Abgabe beläuft, die auf die unrechtmäßigerweise nicht
getrennt angegebenen Waren entfällt; in andren Fällen tritt eine
Geldbuße von höchstens fünfundzwanzig Gulden ein.
Die Übertretung der von Uns auf Grund dieses Geseyes durch
allgemeine Verwaltungsverordnung erlassenen Vorschriften wird mit
einer Geldbuße von höchstens vierhundert Gulden geahndet.
Artikel 38.8. Das Vorzeigen oder die Vorlage eines falschen
oder gefälschten Schriftstücks bei der Anwendung des Wertgesetzes
1906 (Staatsblad Nr. 216) oder des vorliegenden Geseßes wird mit
einer Geldbuße bestraft von höchstens dem zehnfachen Abgabebetrag,
der zufolge der in dem Schriftstück enthaltenen unrichtigen Angaben
zu wenig hätte erhoben werden können. Die Waren können zwecks
Einziehung der Geldbuße zurückgehalten und versteigert werden.
Hatte der Schuldige Kenntnis davon, daß das Schriftstück falsch
oder gefälscht war, so wird er außerdem mit Gefängnis in Höhe von
nicht über einem Jahr bestraft.

1) In der deutschen Übersezung dieser Wörter ~ Hand. Arch.
1925, 3. Januar-/1. Februar-Doppelheft S. 397 ~ ändert sich nichts.
2) Preuß. Hand. Arch. 1863 II S. 47.
3) Nicht mitgeteilt.
        <pb n="14" />
        ()

Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben außer Anwendung,
wenn die Vorzeigung oder Vorlage des falschen oder gefälschten
Schriftstücks ausschließlich in der Absicht geschehen ist, Einfluß auf die
Anwendung des Gesetzes über die Erhebung einer statisstischen Gebühr
(Staatsblad 1921 Nr. 55) auszuüben.
Artikel 39. Die nach Artikel 37 und 38, zweiter Absatz, strafbaren
 Handlungen werden als Verbrechen betrachtet, ausgenommen
jedoch soweit die Anwendung der Artikel 57 und 58 des Strafgesetzbuchs
 in Frage kommt, an deren Stelle die Bestimmungen des ersten
und zweiten Absatzes des Artikel 62 jenes Gesetbbuchs zur Anwendung
 gelangen, die über Übertretungen handeln.
Die nach Artikel 38, erster Absatz, strafbare Handlung wird als
Übertretung betrachtet.
Die hinsichtlich der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern für den
Fall der Nichtzahlung von Geldstrafen geltenden Bestimmungen beziehen
 sich sowohl auf die Einziehung der Geldbußen als des Wertes
der für verfallen erklärten Waren.
Artikel 40. Bezüglich der nach Artikel 37 und Artikel 38,
erster Absatz, dieses Gesetzes strafbaren Handlungen kann der mit
einer Geldstrafe Belegte durch Unseren Finanzminister oder im Namen
Unseres Finanzministers zu Verhandlungen zugelassen werden.
Artikel 41. Dieses Gesetz kann unter der Bezeichnung ,Tarifgeseß"
 angeführt werden und zwar unter Beifügung des Jahrs und
der Nummer des Staatsblad, in das es aufgenommeu ist.
Mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens werden aufgehoben:
das Geseß vom 15. August 1862 (Staatsblad Nr. 170)1);
das Gesegß vom 6. April 1877 (Staatsblad Nr. 71), ausgenommen
Artikel 72);
das Geseß vom 19. März 1888 (8taatsblad Nr. 50)3);
der Artikel 3 des Gesezes vom 27. September 1892 (Staatsblad
Nr. 225) 4);
die Artikel 2, 84 und 85 des Geseßes vom 27. September 1892
(Staatsblacd Nr. 227) 1);
das Gesetz vom 11. Dezember 1893 (Staatsblad Nr. 175)s);
die Artikel 88, § 1 Buchstabe b und Artikel 89 des Zuckergesetzes
1924 (Staatsbhlad Nr. 425)6);
der Artikel 2 des Geseßes vom 9. Dezember 1901 (Staatsþlad
Nr. 257)7);
Artikel 34 des Wertgeseßes 1906 (Stbaatsblad Nr. 216)s) sowie
die im Artikel 32 dieses Geseßes enthaltene Ergänzung des
Artikel 192 des Allgemeinen Geseßes vom 26. August 1822
(Staatsblad Nr. 38)9);
das Geseßz vom 27. Mai 1907 (Staatsblad Nr. 132)10);
das Geseß vom 11. Juli 1908 (Staatsblad Nr. 222)11);
der Artikel 3 des Geseßzes vom 30. Dezember 1910 (sStaatsbladl
Nr. 377)12);
das Geseß vom 18. Juli 1911 (Staatshlad Nr. 246) 18);
das Geseßz vom 19. Juni 1915 (S8taatsblad Nr. 279)14);
das Gesey vom 20. Januar 1917 (Staatsblad Nr. 191) 13);
der Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 1919 (8taatsblad Nr. 141) 16);
der Artikel30 des Gesetzes vom 25. Zuli 1919 (Staatsblad. Nr. 513)17);

1) Hand. Arch. 1884, Supplement:
band S. 590.
2) Preuß.Hand.Arch. 1877 IS.442.
rr ar V SS 1698.
Ebenda 1894 I S. 223.
Nicht mitgeteilt.
Hand. Arch. 1902 I S. 260.
Ebenda 1906 I S. 1679.

!] Mka tüg! V Sus
11) Ebenda 1908 I S. 987.
12) Ebenda 1911 I S. 370.
18)1 Ebenda S. 1024.
14) Ebenda 1915 I S. 822.
15) Ebenda 1917 I S. 328.
16) Ebenda 1919 I S. 250.
17) Ebenda S. 627.

8)1

der Artikel 8, zweiter und dritter Absatz, des Gesetzes vom 31. Dezember
 1920 (Staatsblad Nr. 928) 1); ;
das Gesetz vom 6. Mai 1921 (S8taatsblad Nr. 713)?);
das Gesez vom 6. Mai 1921 (Staatsblad Nr. 719)3);
das Gesetz vom 19. Mai 1922 (Staatsblad Nr. 330)3) und
das Gesetz vom 30. November 1922 (8taatshlad Nr. 641)4).
Artikel 42. Der gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes zu erhebende
Einfuhrzoll soll von all den Waren erhoben werden, für deren Einfuhr
 zum Verbleib innerhalb des Landes zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesehßes noch keine Anmeldung eingereicht ist, es sei denn
augenscheinlich, daß diese Waren zu diesem Zeitpunkt bereits ihren
Weg nach dem inländischen Bestimmungsorte genommen haben.
In Anwendung des ersten Absatßes werden Anmeldungen für
Waren, die zu dem genannten Zeitpunkt hierzulande noch nicht gegenwärtig
 waren, als nicht geschehen betrachtet. s
Artikel 43. Solange noch keine nähere diesbezügliche gesetzliche
Regelung vorliegt, soll der frühere Einfuhrzoll für diejenigen Waren
in Kraft bleiben, die von Uns durch allgemeine Verwaltungsverordnung
 benannt werden und die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
einem Einfuhrzoll unterlagen, die jedoch gemäß dem zu diesem Gesetze
gehörenden Tarif keinem Einfuhrzolle unterworfen sind.
Zwecks sachgemäßer Bezeichnung der abgabepflichtigen Waren
können in der obenerwähnten allgemeinen Verwaltungsverordnung
für Warengattungen, die in dem früheren Tarif nur teilweise einfuhrzollpflichtig
 waren, gleichzeitig Gewichtsgrenzen oder andre Unterscheidungsmerkmale
 sestgelegt werden.
Der erste Absatz soll nicht angewendet werden dürfen auf Waren,
für die in dem zu diesem Gesetze gehörenden Tarif bestimmt ist, daß
sie frei vom Einfuhrzoll zugelassen werden müssen oder die darin
von dem auf Grund einer Position zu zahlenden Einfuhrzoll ausdrücklich
 befreit sind, und ebensowenig auf Waren, die beim Jnkrafttreten
 dieses Gesetzes hierzulande nicht hergestellt werden.
Wegen des Inhalts der in Absaß 1 erwähnten allgemeinen Verwaltungsverordnung
 soll vorher die Ansicht des Tarifausschusses eingeholt
 werden. Zu der zu diesem Zwecke abzuhaltenden Versammlung
des Ausschusses werden alle Mitglieder aufgefordert.
Artikel 442. Die gemäß Artikel 43 abgabepflichtigen Waren
werden bei der Anwendung der übrigen Artikel dieses Geseßes als
besondere Position des Tarifs betrachtet.
Artikel 45. Mit dem Tage, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
ist der Berufungsrat für Streitigkeiten über den Wert von zur Einfuhr
 angemeldeten Waren aufgelöst.
Die bis zu jenem Augenblick bei jenem Berufungsrat schwebenden
Streitsachen sollen dem Tarifausschuß übertragen werden.
Artikel 46. Die Artikel 7, 8, 10, 11 und 12 dieses Gesetzes
treten mit dem nach ihrer Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Die übrigen Artikel treten zu einem von Uns zu bestimmenden Seit:
punkt in Kraft.
Hinsichtlich des Inkrafttretens der auf Grund dieses Gesetzes zu
erlassenden allgemeinen Verwaltungsverordnungen kann von den Bestimmungen
 des Gesetzes vom 26. April 1852 (Staatsblad Nr. 92)s),
zulegt durch das Gesez vom 26. Juli 1918 (Staatsblad Nr. 499)s)
abgeändert, abgewichen werden.
Wir bestimmen und befehlen, daß dieses in das Staatsblad aufgenommen
 werden soll und daß alle Ministerien, Behörden, Kollegien
und Beamten, die es angeht, die genaue Ausführung überwachen
sollen.
1) Hand. Arch. 1921 S. 593.
2) Ebenda S. 594.
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        | ()

CE a r 1 f&amp;gt;

§j

B ez eichnung der Waren

Adressiermaschinen und andre Werkzeuge
und Geräte zum Drucken, Stempeln,
Numerieren oder Paginieren, Numeratoren
uud andre halbmechanische Stempel, einschließlich
 der Vervielfältiger und ähnlichen
Gegenstände, soweit sie ein Gewicht von
100 kg oder weniger haben; Etikettier- und
Frankiermaschinen u. dgl. Aufklebemaschinen,
Papier- und Kartonheftmaschinen und
ähnliche Heftmaschinen sowie Perforierund
 Puuzmaschinen, einschließlich der für
die Anfertigung von Adressenmatrizen, uud
andre Werkzeuge und Geräte zum Berforieren,
 Punzen oder Ausschlagen; alle,
soweit sie ein Gewicht von 10 kg oder
weniger haben. ...

Sonderbestimmung.
Petschafte, Handstempel und andre nicht
mechanisch oder nicht mittels eines Hebels
arbeitende Artikel sowie Zangen (Plombierzangen,
 Kontrollzangen, Lochzangen, Hohllochzangen,
 Knopflochzangen und ähnliche) gehören
nicht zu diesler Vosition.

Weingeist und weingeissthaltige Erzeugnisse
 und Substanzen; die beiden letzteren,
soweit sie nicht zu den Positionen Nr. 14
oder Nr. 146 gehören und dafür keine besondere
 Regelung im Zusammenhange mit
der Anwesenheit von Äthylalkokol im Tarif
gegeben ist.
I. Methylalkohol, Holzgeist, und alle andren
Erzeugnisse und Substanzen, die bei 15° C
mehr als 5 Volumenprozente Methylalkohol
oder Holzgeist enthalten:
U. vervackt oder in Tafelform .... ..........

b. auf andre Art eingeführt:
1. fluffig ............
). fonftige. ... „ 66442.4
II. Äthylalkohol sowie Erzeugnisse und
Substanzen, soweit sie nicht unter Nr. I
fallen, die bei einer Temperatur von 15° C
einen höheren Äthylalkoholgehalt als im Verhältnis
 von 5 Liter auf das Hektoliter besitzen:
a. verpackt oder in Tafelform, unbeschadet
[also zuzüglich] der Verbrauchssteuer .. .
b. auf andre Art eingeführt, unbeschadet
salsso zuzüalich] der Verbrauchssteuer ...

Außerdem, wenn gemäß Artikel 2, § 3
des Gesetzes vom 1. Mai 1863 (8taatsblad
Nr. 47)1), zuleßt durch das Gesez vom
31. Dezember 1915 (Staatsblad Nr. 528)1)
abgeändert, der Zoll im Verhältnis zum
wahren Weingeistgehalt berechnet wird:
a. bei Anwesenheit von Saccharin oder
andren künstlichen Süßstoffen .........

' Nicht mitgeteilt.

Maßstab|

Zoll

§

§

Wert |

8 v H

Wert
und
100 kg

8 v H
fl. 840,7

Heltoliter |
100 kg;

fl. 667,5
fl. 840.-Wert

 |

8 v H

Hektoliter
ju 50 v s
hei15°

fle. 3.50

.. fl. 27,5

Z

Bezeichnung, der Waren

b. bei Anwesenheit von mehr als 5 v H
Zucker, soweit Buchstabe a nicht anwendbar
 ist, wenn der Zuckergehalt:
mehr als 5, jedoch nicht mehr als
J0 vH beéttägt. . ...- -
mehr als 10, jedoch nicht mehr als
95 v H beträgt....... ...... . (p.;
mehr als 25, jedoch nicht mehr als
§h0.v H heträßt. „©... rf s -e s:î
mehr als 50, jedoch nicht mehr als
7 p zz betrigt. csv.
mehr als 75 v H beträgt. ........ -..
1II. Andre Alkohole und daraus hergestellte
Erzeugnisse und Substanzen, sowie aus Äthyloder
 Methylalkohol oder Holzgeist hergestellte
Erzeugnisse und Substanzen, die nicht unter
die Nrn. I. oder II. fallen und für die keine
Abgabe im Tarif angegeben ist:
verpackt oder in Tafelform .. ........-Sonderbesstimmungen.

1. Bei der Umrechnung auf 50 v H in Anwendung
 der Bestimmung IIb der Position
wird angenommen, daß die dazu gehörigen
Erzeugnisse und Substanzen den Athylalkoholgehalt
 besitzen, den sie gemäß dem
Verbrauchssteuergeset besitzen sollten.
2. Für Erzeugnisse oder Substanzen in
Teigform oder in andrem als flüssigem Zustand,
 die zu Nr. II der Position gehören,
muß in der in Artikel 120 des Allgemeinen
Geseßes vom 26. August 1822 (8staatsbkad
Nr. 38)1) erwähnten Anmeldung das Reingewicht
 der Waren angegeben werden.
Für die Berechnung der Verbrauchssteuer
und des Einfuhrzolls wird, soweit erforderlich,
das Reingewicht in Liter umgerechnet, wobei
das spezifische Gewichtzu0,8 angenommen wird.
3. Bei der Einfuhr von Erzeugnissen oder
Substanzen auf oder in Weingeist wird, auch
für die Feststellung des Weingeist- und Zuckergehalts,
 als Inhalt [volumen] und Reingewicht
 der Inhalt [volumen] und das Rein-Ft§r
 e Heut uur Gere
stanzen in Betracht gezogen.
4. Auf Riech- und Toilettenwässer, die auf
die vonUnserem Finanzminister vorgeschriebene
Weise gemischt sind, wird die Verbrauchssteuer
 nur zur Hälfte erhoben, wenn die
Einfuhr in der Verpackung stattfindet, in der
sie im Kleinhandel dem Käufer geliefert wird
und wenn diese Verpackung ordnungsmäßig
verschlossen und etikettiert ist und keinen
größeren Inhalt als einen halben Liter hat.
5. Die in Artikel 147 des Allgemeinen
Gesees vom 26. August 1822 (Staatshlad
Nr. 38) erwähnte Untersuchung braucht auf
Erzeugnisse, die in Flaschen, Kruken oder
andrer Verpackung eingeführt werden, die
1200 g oder weniger enthält, nicht angewendet
 zu werden.
: Appreturmittel, verpackt oder in Tafel-Pri.
 15%

1) Hand. Arch. 1905 S. 260.

tis

Hektoliter |

.

11

rt
pi

Wert

1

Zoll

fl. 2,70

fl. . 6,75

fl. 13,50

fl. 20,25
fl: I...

8 v H

8 v L
        <pb n="16" />
        |

E:

Bezeichnung der Waren

Autographen, autographische Pressen,
Kopierpressen, Hektographen, Polygraphen,
Vervielfältiger [multiplieators]|, sowie
andre Maschinen und Vorrichtungen zum
Vervielfältigen von mit der Hand oder
mit der Maschine Geschriebenem, im Gewichte
 von 100 kg oder weniger, sowie
hr!s);;t eugehrle Gale ph gulenren
jeglicher Art, auch für solche mit eiuem
größeren Gewicht [als 100 kg] .........
Selbsttätige Verkaufsvorrichtungen [Verkaufsautomaten],
 eiuschließlich der Fernsprechautomaten
 uud dergleichen Artikel ..
Reifen für Kraftwagen, Fahrräder uud
Fahrzeuge und alle Reifen, sowohl Jnnenals
 Außenreifen, sowohl Luftreifen [Luftschläuche]
 als audre, die zum Bekleiden
oder Umgeben der Räder von Beförderungsmitteln
 dienen, nnd die ganz oder teilweise
aus Weichkautschuk [voorkraehtig ok elastiseh
 eaontehoue] bestehen, einschließlich
der Reifen für Räder von Kinderwagen,
Sportwagen und Flugzeugen, der Reifen
für Räder von Puppeuwagen und andren
Spielwaren u. dgl. Reifen einbegriffen,
sowie der Räder, Radreifen und Felgen,
die bei der Einfuhr mit ganz oder zum
Teil aus solchem Kautschuk bestehenden
Reifeu versehen sind ...........
Sonderbestimmungen.
1. Mit Ausnahme von Artikeln, die als
sogenannte Einschiebereifen [insteekbanden]
mit einer Vorrichtung zum Zusammenfügen
der Enden versehen sind, sollen Rohre, Schnüre,
Streifen oder Stücke, deren Enden nicht zusammengeheflet
 oder auf andre Art und Weise
zusammengefügt sind, nicht als Reifen für
Fahrzeuge angesehen werden, wenn nicht aus
darauf befindlichen Maßen oder andren ähnlichen
 Zeichen deutlich hervorgeht, daß sie als
solche verwendet werden sollen.
2. Reifen, die im Augenblick der Einfuhr
nicht auf Rädern, Radreifen oder Felgen aufgemacht
 sind, sollen, selbst wenn sie zusammen
mit den Gegenständen eingeführt werden, zu
denen sie gehören, als gesondert eingeführte
Waren betrachtet werden und müssen als solche
U § 1.01 s
3. Synthetischer Gummi und andre Erni.
 "tres "Get: (vat der
Dehnbarkeit] dem natürlichen Kautschuk gleichzustellen
 sind, sind bei der Anwendung dieser
Position als Kautschuk zu behandeln.
Essig, Essigsäure und Essigessenz, verpackt
Badewannen und GBadevorrichtungen,
einschließlich der Sitz: und Fußbadewannen
jeder Art, Bidets, Reisebadewaunen,
Gummibadewannen, Damyfbäder, ;. sogenannten
 türkischen Bäder und andrer
ähnlicher transportabler Bäder und Badetieriqtuugen,
 sowie Badesitze. Brausseu uud
tl Ius wap se

IRaßstab| Zoll

Wert

8 v H

5 v H

K v H

K y H

V n G

I
IJ

Q

10

1.1

B ez eichnung der Waren

Batkeisen, Formen zum Backen, Kochen,
Braten und Rösten.
Pasteten-, Pudding- und Napfkuchenformen;
Biskuit-, Schokolade- und Zuckerwerkformen;
Fritureisen, Waffeleisen und andre Backeisen;
Figurformen zur Anfertigung von guckerplätzchen;
 Schinkenkocher; Graupenbüchsen;
Reiskugeln; Gierkocher; Brotröster; andre
ähnliche Gegenstände, die dazu verwendet
werden, um Eßwaren eine bestimmte Form
zu verleihen oder um Eßwaren darin oder
darauf zu kochen, zu backen, zu braten, zu
rösten oder auf andre Weise zuzubereiten:
a. versehen mit Hängseln, Handgriffen, Henkel,
Öse, Haken, Ringen oder irgendeiner
andren Vorrichtung zum Tragen, Anfassen
oder Aufheben, oder zum Befestigen oder
Aufhängen, wenn auch nur vermittels
Bindfadens oder Schrauben oder auf dergleichen
 Weise, oder auch versehen mit
Ausgußröhre, Einrichtung zum Ausgießen
oder mit Ablaßhahn; alle diese Gegenstände,
 soweit sie ein Gewicht von 12 kg
Oder weniger haben. ..... „„. „up
alle andren Gegenstände, soweit sie ein
Gewicht von 5 kg oder weniger haben. .
Sonderbestimmung.
Die Vorschriften der Sonderbestimmung
Nr. 3 zu Position 13 sind auch auf diese Position
 anzuwenden.

Barometer, mit Thermometern versehen
oder nicht; sogenannte Wetterhäuschen oder
ähnliche Wetterpropheten sowie die für
Barometer verwendeten Unmtkleidungen
[monturen] oder Schilder . .
Bilder, Modelle und prlastische Darstellungen.

I. Brust- und Standbilder; „Gähner“
'gapers]; Gipsbilder; Wachsfiguren; Bronzefiguren;
 Plaketten; Figürchen und Figurenund
 Tiergruppen aus geschnittem Holz, Elfenbein,
 Marmor, Jade [grüner Stein], Porzellan
oder gebranntem Ton; nicht eingefaßte Kameen;
 andre derartige Figuren, Figürchen,
Büslen und Figurengruppen, auch in Relief,
sowohl wenn obenerwähnte Gegenstände (wenn
auch nur nach Befestigung eines Fußes, einer
Umrahmung oder eines Hintergrundes) als
selbständige Verzierungsgegenstände zu betrachten
 sind, als auch wenn sie, als Figuren
für Uhren, Grabdenkmäler und Gebäude, dazu
dienen, um als Verzierungsgegenstände auf
andren Gegenständen befestigt zu werden oder
um als Sockel für Stehlampen oder zu ähnlichen
 Zwecken verwendet zu werden; alle
Gegenstände mit Einschluß der dazugehörenden,
t Sum u gu sesel slese
II. Plastische Entwürfe [maquetten] und
Modelle von Gebäuden, Schuppen, Schiffen,
Häfen, Schleusen und Landschaften; Nachbildungen
 von Zigaretten, Käse und Schokoladetafeln;
 Flaschen, Schachteln, Töpfe und
andre Verpackungsgegenstände, die eine veragrößerte
 oder verkleinerte Nachbilduna der

"eüfa]

Wert

.1

Zoll

8 v H

K v H

K n S

K Vp
        <pb n="17" />
        [ 2

S

r.

1:3

Bezeichnung d er Waren

Verpackungsmittel darstellen, in denen die
Waren verkauft werden; Modelle und Nachbildungen
 von Geräten, Werkzeugen, Vorrichtungen
 oder andren Gegenständen, die,
weil sie in kleinerer oder größerer Form als
das Original hergestellt sind, oder die, weil
sie aus einem andren als dem für diese
Gegenstände geeigneten Stoffe hergestellt sind,
nicht dazu geeignet sind, so wie der Gegenstand
 verwendet zu werden, dessen Nachbildung
sie sind; plastische Darstellungen von Naturalien
 und von Teilen des menschlichen
Körpers; Bilder, Platten und Karten mit
Reliefdarstellungen oder plastischen Darstellungen;
 andre ähnliche Modelle und
plastische Darstellungen, die keine Guß- oder
Stanzformen sind (einschließlich der Werbegegenstände,
 die vermittels irgendeines Mechanismus,
 Triebwerks oder ?einer Feder, oder
die vermittels mechanischer Kraft in Bewegung
gebracht werden); alle diese Gegenstände einichließlich
 der dazugehörenden, zur gleichen Zeit
ftzethrtn Sockel, Glocken oder andren Zuehörteile
 ...... .
Sonderbestimmungen.
1. Mit Reliefbildern verzierte Kaminsimse,
Konsolen, Wandpfeiler und Bauteile, mit
Reliefbildern versehene Denkmäler, Brunnen,
Gitter, Türen, Bänke, Becher, Deckel, Deckenteile
 und Grabsteine, mit Reliefbildern versehene
 Möbel- und andre Beschläge, und ähnliche
 Gegenstände, in denen das darauf angebrachte
 Reliefbild nur eine Verzierung oder
fruen ei darstellt, sind nicht als Bilder zu
betrachten.
2. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung und unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln Medaillons,
Bilder und andre zu dieser Position gehörende
Gegenstände, die durch oder für öffentlichrechtliche
 Körperschaften zur Verzierung von
Plätzen, Straßen und öffentlichen Gebäuden,
oder die eingeführt werden, um öffentlichrechtlichen
 Körperschaften zu obengenannten
Zwecken übergeben zu werden, vom Einfuhrzolle
 zu befreien. .
Futtermittel.
I. Hundefutter und andres Futter, das aus
Mehl, vermischt mit Fleisch, Fleischabfällen
oder andren Stoffen, die zu der Position 137
gehören, hergestellt ist, in Kuchen, Stücken
oder Brocken .... .... qs u v q c ses src ster s
I]. Futterringe [voederringen, Pappringe,
mit Fett bestrichen, auf die Hanfsaat und
Sonnenblumenkerne gestreut werden] ......
III. Andres Futter (einschließlich des Vogelfutters,
 Fischfutters, der Fischköder und des
andren nicht unter den Nrn. I und I1 genannten
 Futters) :
verpackt oder in Tafelform ...........

Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel.
I. Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel,
die mit einem eingebauten oder auf andre
sztise z voii. üetbunorncr Schloß ver-Naßftab|

 Zoll

Wert |

8 v H

8 v H

8 v H

8 v H

.

8 v H

§
§

§

Bezeichnung der Waren

II. Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel,
bet veten s E Fil süberwiegest
d. h. für mehr als 4/5 der Oberfläche mit
Glas oder einem andren durchsichtigen Stoffe
versehen ist, und Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel,
 die mit belegtem oder ähnlicher
 §piegelolss hergestellt sind .........
. Andre:
a. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Tragband,
 Henkel, Osen, Haken, Ringen,
Knöpfen, Handhaben, Handgriffen oder
irgendeiner andren Vorrichtung zum
Tragen, Anfassen oder Aufheben oder
U vt LU UU c "4::
Schrauben oder auf derartige Weise,
oder auch versehen mit Ausgußröhre,
Einrichtung zum Auzsgießen oder Ablaßhahn;
 alle diese Gegenstände, soweit sie
fin Gewicht von 12 kg oder weniger
abeti. .us bis cut r r r rer s Nsio t
b. alle andren Gegenstände, wenn sie ein
Gewicht von 5 kg oder weniger haben. .
1. Fecher letz! UL l Ui ächlich
aus Hart- oder Weichkautschuk oder aus
solchem Stoffe angefertigt sind, der gemäß
den Bestimmungen unter Nr. 1 der Sonderbestimmungen
 zu Position 28 dem Weich-S
 RP % es;:
Glas angefertigt sind, und Gegenstände, die
ganz oder hauptsächlich aus Geweben, Geflechten
 oder andren zu Position 85 gehörenden
Stoffen angefertigt sind, sowie Gießformen
ßchörer nicht zu digset potiion. Hi )
[t: NU; He P Gig Lt
Position 133 zu verzollen.
2. Unbeschadet der Bestimmung des Artikel
 4 dieses Geseßzes und der vorstehenden
Bestimmung unter 1, und soweit sie nicht zu
einer der Positionen 38, 40, 75, 77, 82, 89
oder 135 gehören, sind für die Anwendung
dieser Position als Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel
 zu betrachten:
a. Büchsen, Dosen, Bottiche, Tonnen, Zuber,
Weinfässser, Fässer, Kisten, Flaschen,
Kruken, Trommeln, Wannen [längliche,
aus verzinktem Eisenblech], Eimer, Pützen
[Schiffseimer], Kessel, Pfannen, Töpfe
und Tröge; Mörser [vijzels == Reibmörser
 und mortieren =Stampfmörser];
Bleche und Platten [platen en bladen],
die ringsherum mit einem fest oder nicht
fest angebrachten Rand versehen sind;
Schüsseln, Schalen, Näpfe, Tassen, Becken,
Behälter und Tanks; sowohl wenn diese
Artikel zu demselben Zwecke als die
unten unter b genannten gebraucht
werden, als auch wenn sie gebraucht
werden, um Waren darin zu behandeln,
zuzubereiten oder zu bearbeiten, auch wenn
sie mit irgendeinem Mechanismus verrehen
 oderzur Vervollständigung von Werkzeugen
 und Vorrichtungen bestimmt sind;

Naßstab|

Wert

11

Zoll

8 v H

8 v H

8 v H
        <pb n="18" />
        [ Z

V;

Q
)

j J

B ez ei chnung d er Waren

b. Kragen-, Manschetten, Krawatten- und
Handschuhkästen ; Nadel- und Briefmarkenschachteln;
 Porträtdosen; Higarrenkisten ;
Zigaretten, Pillen- uud guckerwerkschachteln;
 Etuis, Schachteln und Köcher
zum Aufbewahren von Bürsten, Flaschen,
Löffeln, Gabeln und Teoilettegegenständen;
 gesondert eingeführte Schubläden
 von Kisten, Schränken, Koffern
und Tischen; gesondert eingeführte Nähund
 Schreibmasschinendeckel; Staubtuchbehälter;
 Flaschenträger; Schaukästen;
Grabkranzbehälter; Tuben; Geldkästen;
Einsäte für Geldbüchsen; Sparbüchsen;
Opferstöcke; Sammelbüchsen; Feuerbecken
und – ausgenommen Haspeln, Zwirnspulen,
 Ständer, Regale, Rahmen und
andre Artikel ohne Innenraum andre
ähnliche Gegenstände, in denen nicht im
Gebrauche befindliche Waren vorübergehend
 aufgehoben werden, in denen
Waren beim Verkauf eingepackt sind oder
werden, oder in denen sie bei Lieferung
tv o! UU c
sammelt oder aufgefangen werden oder
in die sie verbracht werden, um darin
oder daraus verbraucht zu werden, oder
die mit irgendeiner ähnlichen Absicht zum
Aufheben von Waren verwendet werden.
3. Bei der Anwendung dieser Position
sollen Gegenstände, die mit einem Deckel oder
mit einem andren Versschlußmittel versehen
sind, das nicht mittels eines Scharniers,
Klebestreifens oder auf andre Weise an dem
zur Aufbewahrung eingerichteten Raum [Behälter]
 befestigt ist, wenn nur der Deckel
oder das andre Verschlußmittel mit einem
Henkel, einer Öse, mit einem Haken, einem
Knopf, einer Handhabe oder einem Handgriff
versehen ist sowie Korbkruken (Kruken, die
umflochten sind oder in einen Korb gestellt
sind), bei denen nicht die Kruke selbst, sondern
nur das Flechtwerk oder der Korb mit einem
Hängsel, einem Henkel oder Henkeln versehen
ist, nicht als mit Henkel, Öse, Haken, Ring usw.
versehen betrachtet werden.
4. Von dem gemäß dieser Position zu
zahlenden Zoll sind befreit:
a. Strohhülsen;
h. Bienenkörbe und Bienenkästen;
e. Gedärme, Blasen und ähnliche Organe
von Tieren;
d. Kondensationstöpfe;
e. Schmier- und Feltbüchsen und Schmierßzttztuzen
 und die dazu erforderlichen
Einsätze;
f. Csdhe fapseln f. pharmazeutische Zwecke;
g. Schmelztiegel;
h. Elevatorbecherchen;
i. mit Maßeinteilung versehene Milchmeßeimer.

Bier.
1. Eingeführt in Flaschen oder Kruken mit
einem Inhalt von 1200 g oder weniger, außer
dem unter Il erwähnten Einfuhrzolle ......
11. Auf andre Weise eingeführt.........

s Zoll

%

S
§

15

16

Vert | 8 v H |
sektoliter | fl. 12,7

B ez eichnung d er Waren

Sonderbestimmungen.
1. Unter Beachtung der untenstehenden Bestimmung
 gehören zu dieser Position nur die
in Bierbrauereien verfertigten, nicht destillierten
Getränke, die im allgemeinen als Bier bezeichnet
 und als solches getrunken werden,
auch wenn nach der Fertigstellung noch irgendwelche
 fremde Bestandteile beigefügt sind.
2. Die unter 1. erwähnten Getränke, die
bei einer Temperatur von 15° C mehr als
9 ! Weingeist auf das Hektoliter enthalten,
oder die mehr als 1 v H Saccharin oder
andre künstliche Süßstoffe oder mehr als
25 v H Zucker enthalten, sind bei der Anvertuns
 des Tarifs nicht als Bier zu betrachten.


Schmucksachen, Zierat und andre nicht
besonders aufgeführte Gegenstände zum
rl r ug q::113
he rue werden, fuitlietlch der Gegensärtt.
 Z Lrlhtise [8. B. Standbilder]

Sonderbestimmungen.
1. Zu dieser Position gehören nicht nur
Kolliers; Hals- und Uhrketten; Broschen;
Ohrgehänge; Ohrringe; Armbänder; Anhänger;
 Medaillons; Ringe; Krawattennadeln;
 Diademe; Kronen; Ohren- oder
Kopfeisen und Zubehörteile sowie ähnliche
Gegenstände, sondern auch Tuch-, Rock-,
Hauben- und andre Kleidernadeln; Zier- und
andre im Haar zu tragende Kämme; Muff-,
Fächer-, Kneifer: und Schlüsselketten; Hutschmucknadeln;
 Hutnadeln und die dabei verwendeten
 Hutnadelschier; Blumenhalter;
Fächer; KAigrettenhalter; Kettenschieber;
Krawattenringe; Schlüsselringe; Schlüsselanhängeschildchen;
 Sicherheitsvorrichtungen
ß t Sri § qr tgc t t
persönlichen oder körperlichen Gebrauch ; sowie
 Berlocken, Uhrkettenanhängsel [eharivari],
Signette [Petschafte]. und mit einem Kara.
biner, mit Haken, Öse oder ähnlichen Vorrichtungen
 versehene Gegenstände, die zur
Verzierung oder Vervollständigung von Halsketten
 [Kolliers], Armbändern, Ohrgehängen
und andren zu dieser Position gehörenden
Gegenständen gehören.
2. Kolliers, Ketten und Armbänder, die
nicht mit einem Karabiner, mit Haken, Federring,
 Verschluß oder einer andren Vorrichtung
zum Verbinden der zwei Enden oder zur
Befestigung an Kleidungsstücken oder andren
Gegenständen versehen sind, oder deren Enden
nicht auf irgendeine Art und Weise zusammengefügt
 sind, gehören je nach ihrer Zusammenseßzung
 zu Position 65 oder zu Position 73.
Balltafeln [Billarde] und Balltafelzubehörteile.

Balltafeln [Billarde] aller Art, einschließlich
der Tischballtafeln, sogenannten russischen Balltafeln
 nnd ähnlichen Balltafeln; Üalltafelschieferplatten,
 die bei der Cinfuhr mit

Maßstab| Zoll

c \

Mert

K v H
        <pb n="19" />
        ] AL

B ez eichnung d er Waren

Dübeln zum Zusammenfügen der verschiedenen
 Platten versehen sind; Balltafelkanten;
mit Gummibanden versehene und nicht mit
Gummibanden versehene Balltafelränder und
andre Balltafelteile, die nur nach Beizen,
Polieren, Streichen oder nach ähnlicher Bearbeitung,
 oder irgendwelche weitere Bearbeitung
 oder Fertigstellung zum Zusammenseßen
 von sofort gebrauchsfähigen Balltafeln
ju verwenden sind sowie Balltafelbälle, Ball-Ufeliptelöee
 zB Eptetßscllerre Vauizfcl

(

Blattzinn, Zinnfolie und, mit Ausnahme
von als Farbstoff gebrauchtem Blattmetall
in Heftchen, andres Blattmetall iu wohl
oder auch nicht durchbohrten [gelochten],
bedruckten, verzierten oder auf ähnliche
Weise weiter verarbeiteten Blättern, Bogen
oder Stücken, die je Geviertmeter ein Gewicht
 von 500 Gramm oder weniger haben
Blumen, Blätter, Gräser, Moos u. dgl.
Erzzugsitfe: sowohl natürliche als nachgeahmten.

I. Naturerzeugnisse:
A. Frische Schnittblumen, Sträuße und
Kränze davon, und mit frischen Schnittblumen
zurechtgemachte Palmzweige, Körbe und andre
Blumenstücke, alle diese bei der Einfuhr in
Körbchen oder in andrer Verpackung:
1. bei einem Rohgewicht des Packstücks von
Hg: oder weniger... jtd tus
2. bei einem Rohgewicht des Packstücks von
mehr als 5 kg (Teile eines Rohgewichtskilogramms
 sind außer acht zu lassen)...
B. Blumen, Blätter, Zweige, Stengel,
Moos und andre ähnliche Pflanzenteile getrocknet
 oder auf irgendeine Art und Weise
präpariert oder bearbeitet und geeignet, um
gegebenenfalls auch nach Zusammenfügung
oder in Vereinigung mit andren Gegenständen
als Hut-, Wand-, Grab-, Wohnungs-, persönlicher
 und ähnlicher Schmuck verwendet
zu werden, sowie die aus dergleichen Blumen,
Blättern oder andren Pflanzenteilen zusammengesstellten
 Sträuße, Zweige, Bindereien
[tuilen], Kränze, Pflanzen, Körbe, Töpfe usw.,
mit Ausnahme von nicht ,„verpacktem'“’ ungefärbtein
 MÖ0ß. {„. es c iss sms s ritt. 1%
II. Andere als Naturerzeugnisse:
Künstliche Blumen und künstliche Blätter
aus Papier, Plüsch, Seide oder Baumwolle
oder auch aus Porzellan, Wachs, Glas,
Kautschuk oder Metall, zu Hut-, Wand-,
Grab-, Wohnungs- oder persönlichem Schmuck,
und andre ähnliche Nachbildungen von Blumen,
Blättern, Knospen, Gräsern, Pflanzen, Früchten
oder andren Naturerzeugnissen sowie die aus
dergleichen Blumen, Blättern und Nachbildungen
 zusammengestelltenSträuße, Zweige,
Bindereien [tuilen], Kränze, Pflanzen, Körbe,
Töpfe usw. (einschließlin* des künstlichen
Mooses, der künstlichen Weihnachtsbäume
u. dgl. Gegenstände); weiterhin Staubgefäße,
 Samenkapseln, Stengel, Blumenund
 Kelchblätter, gesondert eingeführte Lauh-[V



Maßstab

Wert

|

:Packstück|

ie kg |
Rohjewicht


Wert

Zoll

8 v H

5 v H

fl.: 1,50

fl. 0,30

8 v H

§

é.
§

19

20

21

B ez eichnung d er Waren

blätter und andre dergleichen anderweit nicht
genannte Gegenstände, die dazu verwendet
werden, um künstliche Blumen und künstliche
Blätter und dergleichen Nachbildungen anzufertigen
 oder zusammenzulseten ....

Blumentöpfe, Blumenkrippen, Blumenampeln,
 Blnmenvasen, Blumenschalen und
andre Blumen- und Pflanzenbehälter und
die dabei gebrauchten Topfhüllen, Einsatzund
 Untersatznävfe ....

Pelzwerk, auth Pelz aus Federn; Tierbälge
 und Bogelfedern.
. L. Boas, Pelze, Stolen, Pelzbessat für
Ärmel, Schals, Kragen, Muffen, Pulswärmer
und andre dergleichen um den Hals oder an
den Händen zu tragende Gegenstände, die
ganz oder teilweise aus Federn, Flaum oder
Pelzschwänzen oder aus mit Haaren, mit Federn,
 Flaum oder mit Pelzschwänzen versehenen
 Tierhäuten bestehen ... ............
II. Tierfelle, die dadurch, daß der Kopf mit
Stroh oder mit einer andren Füllung ausgestopft
 ist, oder dadurch, daß sie mit einem
Futter, Futterrand oder künstlichem Kopf versehen
 sind, offensichtlich dazu bestimmt sind,
als Fußbodenbelag, als Wiegen-, Wagenoder
 dergleichen Decken, oder auch als Wandverzierung
 verwendet zu werden...........
I.: Fellschwätzs.- „1- s., 4v10041950f66tsests
IV. Federn, mit Ausnahme von Bettfedern
und Daunen, weiterhin Aigretten, Flügel und
mit Federn oder Flaum bedeckte Tierbälge
oder Teile von Tierbälgen, alle diese, soweit
sie dazu geeignet sind, ohne weitere Verarbeitung
 als Modewaren verwendet zu werden
V. Federn, Flaum oder Fellschwänze und
mit Haaren, Federn, Flaum oder Fellschwänzen
versehene Tierhäute, zu Bahnen, Stücken,
Streifen usw., zusammengeheftet oder zusammengenäht,
 auch wenn, wie bei Pelzfuttern
in Rockform, die Enden dieser Bahnen, Stücke,
Streifen usw. zusammengefügt sind, sowie
nicht zusammengeheftete, mit Haaren, Federn,
Flaum oder Fellschwänzen versehene und mit
Watte oder mit zu Position 85 gehörenden
Geweben oder Stoffen bekleidete Tierhäute . .
Sonderbestimmung.
Bei der Anwendung der Ziffer V dieser
Position sind im Ganzen eingeführte Tierbälge,
 auch wenn der Kopf und die Pfoten
fehlen, deren zerrissene oder beschädigte Teile
zusammengehestet oder zusammengenäht sind,
oder durch das sogenannte Auslassen des
Balges an andren Stellen [vermittels Einschneiden]
 ausgebessert sind, nicht als zu-1ammengenähte
 Tierfelle zu betrachten.

Bürsten, Schrubber, Wischer, Pinsel [penseelen
 = kleine Haarpinsel und kwasten
= übrige Piusel aus Haaren, Borsten oder
Baumwolle], und Bohnerapparate sowie
[ Eucjelteckc: mit Bürsten versehen oder

tt

Wert

Holl

8 v H

8 v H

8 v H

8 v H
8 v H

8 v H

8 v H

8 v H
        <pb n="20" />
        |

;
Z.

'

I3

2.1

Bezeichnung d er Waren

II. Kleider-, Hut-, Haar-, Zahn- und Nagelbürsten,
 Rasierpinsel und andre Toilettebürsten
und Toilettepinsel; Fußbodenbürsten ; Arbeitsbürsten;
 Staubwedel; Pinsel; Anstreichpinsel;
Handfeger; Stubenbesen, Lampenwischer; Rohrputzer;
 Schrubber; Spinnenbesen; sogenannte
amerikanische Teppichbürsten; Fußbodenbohner-
 und Abreibevorrichtungen (auch elektrische),
 zum Scheuern oder Bohnern von Linoleum-,
 Parkett. und andren Fußböden;
Bohner-, Straßen- und Stallbesen und andre
Bürsten, Schrubber, Feger, Wischer und Pinsel,
die beim Gebrauche mit der Hand oder mit
dem Fuße hin- und herbewegt werden, sei es
auch erst nach Anbringung einer Handhabe,
eines Handgriffes, Stieles, einer Schlinge oder
einer andren Vorrichtung, einschließlich der
Nagelpolierer, Polierkissen, künstlichen Schwämmen
 und ähnlichen Gegenständen ..........

Sonderbestimmung.
Natürliche Schwämme, die nicht mit einer
Handhabe, einem Handgriff, einem Stiel, einer
Schlinge oder mit einer andren Vorrichtung
versehen sind, die dazu dient, die Schwämme
mit der Hand oder dem Fuße hin- und
jerzubewegen, gehören nicht zu dieser Position.

Bürsten, Schrubber, Bohner, Besen und
Pinsel, in gewöhnliches ungefärbtes Holz gesaßt,
 ohne irgendwelche Verzierung, unterliegen
feinem Einfuhrzoll.

Feuerfeste Kisten und Geldkisten, fenerfeste
 Schränke und Geldschränke, auch sojenanute
 Tabernakelschränke, sowie Geldkassctten
 nnd Geld- und Wertpapierblechbehälter;
 einschließlich der Geldschrankrümpfe
 [ohne Türen, Füße usw.] und
Tresortüren und der Türen für feuerfeste
Schränke, der Zwischentüren und Kontrolltüren
 für Tresore, foweit sie mit einer

Brillen und Kneifer aller Art, einschließlich
 der Staub- und Sounenbrillen,
Klemmer, Augengläser in Fassungen und
der Stielbrillen; Stereoskope, Mikroskope
und Vergrößerungsgläser jeder Art, auch
Fadenzähler uud Lesegläser, Teleskope,
Periskope, Entfernungsmessser, Operngläser
und Fernrohre, Sextanten, Oktanten, Quadranten,
 4ztmutrerr!&amp;lt;tuget Wintel-,
Meß- und Nivellierinstrumente und andre
Justrumente, die mit einem Linssensystem
zur Erhöhung der Sehkraft versehen sind,
[zzfronntt twyrr.t: i Valter
eingeseztes optisches Glas und andre
ähnliche Gegenstände, die zur Erhöhung
der Sehkraft oder zum Schutze des Auges
dienen sowie die für alle diese dazu erforderlichen
 Fassungen .........

Brunnen-, Bade- und Riechsalze; verpackt
oder iu Tafelform 1L1zcrItzüs zesßztzrges sa0vVs;.65

Maßstab| Zoll

b
I

t

25

260

Wert

8 v H

2 i

8 v H

28

8 v H

t

§ v H

B ez eichnung d er Waren

Brunnen- und Mineralwasser, sowohl
iratürliches wie künstliches, gashaltiges
[eau gazeuse] und kohlensäurehaltiges
Wasser, eingeführt in Flaschen oder Kruken
oder in andrer Verpackung, die 1200 Gramm
oder weniger enthält.
I. In Siphons, Spritz- oder Heberflaschen

U.. Übrige ..) #sezwwrsnss
Rohre [buizen, plijpen] und Schläuche.
1. Biegsame Metallschläuche, deren Umfang
10 em oder weniger beträgt.............:
II. Rohre [buizen, pijpen] und Schläuche,
die ganz oder teilweise aus Weichkautschuk
F setitsokti of elastisch caoutchone] beehen
 .. .

Sonderbestimmungen.
s; 4: ; [buizen, pijpen] und Schläuche,
V ue qe Je§sUd . (
85 oder 97 gehören, ~ soweit diese Rohre
:s; Schläuche nicht zu Position 6 oder zu Nr. I1
m
der Positionen 45, 85 oder 97 zu verzollen.
2. Die Bestimmungen unter 3 der Sonderbestimmungen
 zu Position 6 sind auch auf
Nr. I1 dieser Position anzuwenden

. Petschaften und Taschen- und Siegelstempel
 aller Art sowie andre Stemypel,
auch Brandstempel, Klischees und Druckplatteu,
 die bei der Eiufuhr mit einer angeseten
 Handhabe oder mit einem angesetzten
 Handgriff versehen sind; alle diese
y Y "§U zzz Brus:
buchstaben, Zeichenziffern, Zeichenplatten
und Zeichen- und Malfiguren in Schablonenform..............

Sonderbestimmungen.
1. Plombier-, Perforier-, Kontroll- und ähnliche
 Zangen gehören nicht zu dieser Position.
Numeratorn und andre halbmechanische
Stempel sind gemäß Position 1 zu verzollen.
2. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit: ~
a. Druckbuchstaben, und Druckziffern aus
Metall oder Holz, wie solche im Buchdruck.
 und im Buchbindereigewerbe gebraucht
 werden;
Buchstaben und Zissfern zum Einbrennen
oder Einpressen, soweit sie nicht bei der
Einfuhr mit einer angesetten Handhabe
ffer ttt tset: angesetten Handgriff verehen
 sind;
Brennstempel, die mit einer Einrichtung
zur Benzin- oder andrer ähnlicher Beheizung
 verbunden sind.
Kautschuk, Gummi und Guttapercha und
anderweit nicht genannte, aus Kautschuk,
Eyun! vser Guttapercha hergeftellte
egenstände.
[s uur. Gummi und Guttapercha in
Blättern, Bogen, Stücken oder nicht durch-Mahftah|



Wert
und
:100 Stück
100 Stück

|

Wert

Zoll

8 v H

fl. 1,
fl. 1.&amp;lt;-8

 v H

8 v H

KB y H
        <pb n="21" />
        B ez ei chnung der Waren

-)

bohrten Scheiben, die je Geviertmeter ein Gewicht
 von 100 g oder weniger haben ,......
II. Ringe, ringförmige geschrsßtene Ränder
[zum Abdichten] und mit einer ffnung versehene
 Scheiben, alle diese Gegenstände, soweit
. Stückgewicht von 25 g oder weniger
aben..... . e t t o ûf
III. Ballons und Birnen für Spritz-, Gießund
 Sprühkorken, für Signalvorrichtungen,
Zerstäuber, Photographiervorrichtungen u. dgl.
Gegenftände.... „.... „ne t r r n t s s r q! ! ' ’.-IV.
 Mittel zur Verhütung der Empfängnis

Sonderbestimmungen.
1. Synthetischer Gummi und andre Erzeugnisse
 und Fabrikate, die auf Grund ihrer
Art und ihrer Federkraft oder Dehnbarkeit
[veerkrachtige of elastische eigenschappen]
mit natürlichem Kautschuk, Gummi oder natürlicher
 Guttapercha gleich zu stellen sind, sind
bei der Zuweisung zu einer Position als
frtst Gummi oder Guttapercha zu betrachten.

H2. Kautschuk, Gummi und Guttapercha, mit
zu Position 85 gehörenden Geweben oder
Stoffen oder mit daraus hergestellten Waren
bekleidet oder mit Einlagen daraus versehen,
sind, soweit sie nicht zu einer andren Position
uz. 't F.. D Z Che
stimmung Nr. 2e zu Position A1 zu dieser
Position 41 gehören, sind gemäß der letztgenannten
 Position zu verzollen.
3. Gegenstände aus Hartgummi, Ebonit und
andrem nicht federkräftigen oder dehnbaren
[veerchrachtige ot elastische] Kautschuk,
Gummi oder dgl. Guttapercha gehören nicht
zu dieser Position.

29

Karneval-, Maskenball-, Kotillon- und
sogenannte Scherzartikel, einschließlich der
snarreu, Pfeifen, Mützen, Masken, Larven,
nallbonbons und ähnlicher Gegenstände .

30

Chemische Grundstoffe und chemische Erzeugnisse,
 einschließlich des Kalziumsaccharats
 nnd andrer ähnlicher Zuckerverbindungen,
 des Chloralhydrats, üther
sulphuriens lEt!;:tte: Äthyläther],
Chloroforms, ¡jEssigäthers, versüßten Salpetergeistes
 [spiritus nitri duleis, Lösung
von Äthylnitrit in Weingeist] und andrer
aus Weingeist gebranuter oder hergestellter
Stoffe 'und ähnlicher Waren, ssowie vorbehaltlih
 der Vorschriften unter 2 der
Sonderbestimmungen, der Erzenguissse und
Substanzen, die zu einem beträchtlichen
Teil aus chemischen Grundstoffen oder
&amp;lt;emischen Erzeugnissen bestehen.
1. Essigäther, Salpeteräther und andre ähnliche
 aus oder mit Weingeist hergestellte oder
gebrannte Stoffe, aus denen Äthyl- oder Me-|
 hytalkohol zurückgewonnen werden kann:
a. Verpackt oder in Tafelform .........

b. auf andre Art und Weise eingesührt .

:

Wert

8 v H

8 v H

ß v H
8 v H

H v H

Wert
und
kg
kg

8 v H

fl. 8,40
fl. 8,40

[ (

"%
1

:

31

32

33

B ez eichnung der Waren

II. Calciumsaccharat, Eisensaccharat, Strontuumsaccharat
 und andre ähnliche Zuckerverbindungen,
 aus denen Zucker zurückgewonnen
werden kann :
a. verpackt oder in Tafelform ..........

þ. auf andre Art und Weise eingeführt ..
ur Übrige zu dieser Position gehörende
aren:
verpackt oder in Tafelform ...........
Sonderbestimmungen.
1. Unter die Nrn. I und 11 dieser Position
fallen nur die Stoffe und Verbindungen, die
| von Uns durch allgemeine Verwaltungsverordnung
 bezeichnet werden.
2. Erzeugnisse und Substanzen, die zu mehr
als 5 v H aus Stoffen bestehen, die unter
' Nr. I1 dieser Position fallen, oder die bei
15 ° C zu mehr als 5 Raumhundertteilen mit
Stofsen zusammengesett sind, die unter Rr. 1
dieser Position fallen, sind bei der Anwendung
tiges Tarifs jenen Stoffen gleich zu erachten.

3. Hinsichtlich der unter Nr.1 dieser Position
fallenden Waren, die bei 15 ° C mehr als
5 Raumhundertteile freien Äthylalkohol ent-:
halten, sind die Bestimmungen des Artikel 130
des Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 1822
(Staatsblad Nr. 38) anzuwenden, als ob die
Waren in dem Artikel genannt wären.

Klosette, mit Sitz oder Deckel versehen
oder: nicht, Klosettsite und Teile davon
(Ränder und Dectel) jowie Pissssoirs.
1. Ganz oder hauptsächlich aus Metall angefertigte
 Gegenstände. ......
II. Übrige Gegenstände .... ...... ......

Konservierungs- und fäulnishindernde
Mittel;Desinfektions-[ Eutseuchungs-]mittel
und keimtötende, antiseptische und Gerüche
beseitigende Mittel; Bespritzungs-, Wasch-,
Bügel-, Glanz-, Bleich-, Entfärbungs- und
Reinigungsmittel; Unkraut, Ungeziefer
uud Insekten abwehrende oder tötende
Mittel; Schleif-, Glätte-, Polier-, Putz-,
Reibe-, Scheuer-, Schmier- und Lösungsmittel;
 Gerbmittel; Rost- und Kesselstein
abwehrende Mittel; Glasur-, Jsolier-,
Abdichtungs- sowie die Feuchtigkeit abh;
 !! Mittel; verpackt oder in Tafel-Dritt
 .... : :
Sonderbestimmung.
Künstliche und natürliche Schleif- und Wehsteine
 gehören nicht zu dieser Position.

Kontroll- uud Zählapparate sowie anderh:!!
 tit genannte Instrumente und
pparate.
V? Kreismesser [eyelometers], Wegmesser
[pedometers], Geschwindigkeitsmesser, Tachometer,
 Schrittzähler und andre ähnliche
Umdrehungszahl-, Schritt-, Geschwindigkeitsund
 Abstandsmessser für Beförderungsmittel,
Reiter und Fußgänger, auf denen die Länge

Mastat| Zoll

[-Wert


und
100 kg
100 kg

8 v H

fl. 27, -
fl. 27, f

Wert

8 v H

5 v H
8 v H

8 v H
        <pb n="22" />
        [

e
;

B ez eichnung der Waren

des zurückgelegten Abstands in Kilometern
oder in einem andren Maße, oder der für die
Beförderung zu zahlende Preis auf irgendeine
Weise angegeben wird ...... ... s
EE EEE
sowie Elektrizitätsverbrauchsmesser, die ein
Gewicht von 25 kg oder weniger haben ....
III. Kassenkontrollapparate, auch Registrier- kassen
 genanut. ,... c o e e r
JV. Billardzählapparate und Apparate, die
die Dauer des Billardspiels anzeigen, Feststellungsapparate,
 die bei dem Abhalten von
Taubenwettflügen verwendet werden, und andre
dergleichen Apparate und Vorrichtungen, die
bei dem Abhalten von Wettstreiten und Spielen
benötigt werden..... ... ..„„ r ;. -: s
V. Widerstände und Umformer (Transformaloren),
 die ein Gewicht von 3 kg oder
weniger hahen...... ..... ......
YX. Morsetaster. .. ..... ...e: -
VII. Lautfprecher .;. l s r g v ~ t q âr qr 1%
VIII. Vorrichtungen und anderweit nicht
genannte Teile für drahtlose Telegraphie und
Telephonie, wieSendeeinrichtungen, Empfangsvorrichtungen,
 Verstärker und Honigwabenspulen
 für Empfangsvorrichtungen, Kondensatoren,
 Unterbrecher, Löschfunkenstrecken, Variometer
 und dergleichen.... ...... ...... 1.q:
IX. Volt- und Ampèremesser, die ein Gewicht
 von 1 kg oder weniger haben. .......

A

Särge, sowie Grabzweige, Grabkränze
und andre derartige bewegliche Grabvertry
 zuosqlehtith der mit frier
Gegenjiände, sie zu Rr U der Posilion 15
gehören ...

§5

Lakritze und Lakritze enthaltende Waren.
I. Lakrize, eingeführt in Broten, Kuchen
oder Brocken, im Gewichte von je 3 kg oder
mehr, oder auch in Kistchen, Fässer oder andere
Verpackungen gegossen:
a. mit Saccharin oder andren künstlichen
Sühßftoffen gesüßt....... ......
b. andere:
für je 5 v H Zuckergehalt (Teile von
5 v H fte außer acht zu lassen,
soweit sie weniger als 1 v H betragen,
 in andren Fällen jedoch als
volke ß v H zu berechnen) .... ....
II. Auf andre Art und Weise eingeführte
Lakritze, seteie Lakritze enthaltende Waren:
a. vervackt. .. . r |

» aS charin oder andren künstlichen
Suüßstoffen gesüßt ....e.......... ...;

H: übrige Waren.... +- . rar r t tts ttt
Außerdem für die unter 2 erwähnten
Waren, wenn der Gehalt an Zucker:
a. juehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H
eträat ..... J

s; Zoll

.

Wert

| 8 v H

.

5 v H

f '

8 v H

8 v H

36

m
1r
t.

8 v H
zus

K v H

8 v H

8 v H

100 kg

fl. 27,7

..

fl. 1,35

Wert
und
100 kg

8 v H

fl. 27,-Wert


und
100 kg
Wert

8 v H

fl. 27,7
8 v H

37

100kg | fl. 2,70

B ez e ichnung d er Waren

b. pute als 10, jedoch nicht mehr als 25 v H
Lträht ¿J e „ » â e p o v c sette s c § o . û
C. mehr als 25, jedoch nicht mehr als 50 v H
EtLÄGk ; .; s s s§ ots s o ss ~ e sw s str z35 sts s
d. mehr als 50, jedoch nicht mehr als 75 v H
hettägt i. «u sss als ts e e es ws sctis aisle
e. vetas . 7ß vH beträgt.... „u w.
Sonderbestimmungen.
1. Die Vorschriften unter 1 und 3 derSonderbestimmungen
 zu Position 70 sind auch auf
die unter Nr. II dieser Position erwähnten
Erzeugnisse und Substanzen anzuwenden.
2. Waren, die nicht mehr als 5 v H an
Zucker enthalten, sind, soweit sie nicht mit
Saccharin oder andren künstlichen Süßstoffen
hergestellt sind, bei der Anwendung des Tarifs
nicht als Lakritze zu betrachten.
Eß-, Trink- und Tischgeräte. .
Tee-, Kaffee-, Frühstück- und Eßgeschirre;
Geschirrteile und Gegenstände wie Tassen,
Untertassen(Schüsseln), Platten, Kannen, Teller,
die zu demselben Zwecke verwendet werden
wie Geschirrteile; Tisch- und Ladentischkaffeefiltermaschinen
 (Filter, Filtervorrichtungen und
Filterkessel, die beim Kaffeebrühen verwendet
werden); Tisch- und Ladentischkaffeemaschinen;
Teekessel [bouilloirs]; Teemaschinen; Teeund
 Kaffeeschenksiebe; Vorspeisen- und Obstschalen;
 Torten-, Kuchen- und Gebäckschüsseln
und die zusammen damit zu verwendenden
Tellerchen; Obst- und Brotkörbchen; Kuchen-Üiuther;Ctlcziagig.tstsalgts:

Eierss cheren ; Salzfässer; Gewürzständer[olie- en
azijnstellen, Menagen]; zuurstellen [Tischgerät,
 bestehend aus einem Ständer und 203
Gefäßen in Flaschen- oder Schalenform zur
Aufnahme von Mixed Pickles]; Pfefferbüchsen;
Likör: und Wasserservice; Milchbecher; Eierbecher;
 Kannen für Wassser, Wein, Bier oder
Liköre; Burgunderkörbchen; Flaschenhalter;
Flaschenuntersäße; Glasuntersätze; Unterlegplättchen
 für Biergläser; sowie die dabei verwendeten
 Halter [Ringe]; Korkenzieher (einschließlich
 der an der Wand zu befestigenden
Hebelkorkenzieher und ähnlichen); Drücker zum
Öffnen von Kugelflaschen; Saugröhrchen (Rohrstückchen,
 die eine Länge von mehr als 10,
jedoch nicht mehr als 25 cem haben und zum
Trinken verwendet werden); Tropfenfänger;
Nußknacker und Nußschäler; Präsentierteller;
Tee- und Kaffeebretter; Tischmättchen [test
teller]; Tafelplätichen [Unterseßer] ; Fingerschalen;
 Messserbänke; Speisekarten- und Cßmuschelhalter;
 verzierte metallene Fleischspeiler ;
Mund- und Fingertuchringe; Tischtuchklemmen;
Zahnstocher und andre derartige Gegenstände,
die beim Tischdecken oder beim Anbieten, Auftragen
 oder Einnehmen der Eßwaren und Getränke
 gebraucht werden, und die für diese
Gegenstände erforderlichen Tüllen, Troyf- und
Unterleaplatten. . . - ..

Esßwaren, Getränke und Zutaten zu
solchen, anderweit nicht genannt.
eL COB nsteglihterKsgrtpichads.

“tt Zoll

100 kg

fl. 6,75

W

fl. 13,50

te
.

fl. 20,25
fl. 27,77

Mert

| 8 v H
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        1 Q

2
"

S

B ez eichnung d er Waren

aus Revalenta arabika hergestellten Zwiebacks,
 Breizwiebacks [Suppenzwiebacks], Dreibacks[trisenit
 = amerikanischerSchiffszwieback]
und ähnlichen Waren):
verpackt oder im Stückgewicht von 100 g
oder weniger...... et e q.§s sürüs
II. Mayen:
in Schachteln verpackt oder in andrer
Verpackung, mit einem Inhalte von
500 g oder weniger je Packung, oder
mit einem Stückgewichte von 20 g oder
111. hrr§rcn Und Zutaten zu solchen. (ein;
schließlich der Fleischbrühe), Suppen und
Soßen, teilweise aus Mehl, Gemüse, Kräutern
oder andern zu Position 139 gehörenden Waren
bestehend, und teilweise bestehend aus Fett oder
auch teilweise aus Fisch, Fleisch oder andren zu
einer der Positionen 1836 oder 137 gehörenden
Waren, sowie weiterhin die aus den zu den
beiden letterwähnten Positionen gehörenden
Waren zubereiteten Eßwaren und Zutaten zu
solchen, zubereitet oder konserviert mit, oder
eingelegt in Essig, Öl oder Gelatine:
A. Verpackt oder in Tafelform............
b. auf andre Art und Weise eingeführt .. .
IV. „Sodors“" (metallene, mit flüssiger
Kohlensäure gefüllte Fläschchen), 1200 g oder
9:3 LMM Ucicctzch Vcdhälecer f
verpackt oder in Tafelform............
VI. Milch, Sahne, Magermilch, Molken,
Lztternilch, sogenanntes Joghurt und Milchpulver:

verpackt oder in Tafelform............
VII. Andre als die obenerwähnten Waren,
einschließlich der Oblaten in Platten, Blättern
oder Scheiben und ähnlicher Waren, jedoch
ausschließlich des Brots:
verpackt oder in Tafelform............
Sonderbestimmung.
Eßwaren und Zutaten dafür, die zu mehr
als 75 v H aus Waren bestehen, die zu Position
 137 gehören, sind, wenn darin keine zu
Position 136 gehörenden Substanzen enthalten
sind, gemäß Position 137 zu verzollen; Eßwaren
 und Zutaten dafür, die aus den in
Position 139 unter I, Nr. 1 bis 8 einschließlich
erwähnten Erzeugnissen hergestellt sind (einschließlich
 der daselbst ausgenommenen frischen
Waren), werden, auch wenn dieselben gemäß
den unter Nr. II oder I1 jener Position erwähnten
 Vorschriften verarbeitet sind, mit Austeh
 von Brot, gemäß Position 139 beandelt.

Elektrisiermaschinen, Elemente, Batterien,
Dynamos, Elektromotoren, Jnduktionsapparate,
 Sammler und andre Apparate
und Vorrichtungen, die mit Elektrizität
geladen sind oder damit geladen werden,
oder die dazu verwendet werden, Elektriität
 zu erregen, einschließlich der Füllungen
fir elektrische Taschen- und Wagenlaternen
und ähnlicher Gegenstände.
I. Dynamos und Elektromotoren, die ein
Gewicht von 5 kg oder weniger haben .....

38

ttt Holl

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K
§

" §

Wert

8 v H

8 v H

39

100kg
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Wert

8 v H

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8 v H

8 v H

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8 v H

.

| sv H

|

B ez eichnung d er Waren

II. Die übrigen zu dieser Position gehörenden
Waren ~– ausgenommen Dynamos und
Elektromotoren —, sofern sie ein Gewicht von
10 kg oder weniger haben ...............
Sonderbestimmungen.
1. Motore und andre zu dieser Position
gehörende Waren, die ein bei der Position
für sie festgelegtes Gewicht haben, sind, wenn
sie zur Zeit der Einfuhr nicht fest mit den zu
gleicher Zeit eingeführten Werkzeugen, Vorrichtungen
 oder andren Gegenständen verbunden
 sind, als gesondert eingeführte Artikel
zu betrachten und als solche besonders zur
Einfuhr anzumelden; es darf auf das Ganze
nicht die Position 95 angewendet werden.
2. Soweit sie nicht auf Grund ihrer Zusammensetzung
 zu Position 45 gehören, sind
rte Ut Frett ur üeten. tet
zu verzollen.
Filme (kinematographische Filme, Filme
für Zauberlaternen [laterna masiea]l,
Kodakfilme u. dgl.), sowohl belichtete und
unbelichtete, als auch für den sofortigen
Gebrauch geeignete...........
Sonderbestimmungen.
1. Unbelichteter kinematographischer Film
(sogenannter Rohfilm) ist von dem gemäß
bisfer Position zu erhebenden Einfuhrzolle
efreit.
2. Bei der Anwendung der Bestimmungen
unter 1 ist der nicht auf Grund seines Stoffes
zu Position 97 gehörende Rollfilm, der bei
einer Breite von mehr als 3, jedoch nicht
mehr als 3,8 em, eine Länge von 120 m oder
mehr hat, als kinematographischer Film zu
betrachten.
Filter, Siebe, Kühler und Filtrier-,
Sieb- und Kühlvorrichtungen, einschließlich
der Kran-[Wasserhahn-]filter (mit Filtermasse
 gefüllte oder zu füllende Filtriervorrichtungen,
 die an Wassserleitungshähne
angeschlossen werden), Durchschläge, Salateimer,
 Saugkörbe, Schaumkellen und andre
Gegenstände, die dazu verwendet werden,
um Flüssigkeiten von den darin anwesenden
festen Bestandteilen zu befreien oder um
yey(i seie feste Substanzen von einander
zu trennen.
I. Siebe mit hölzerner oder sspänerner aufrechter
 Wand oder dergleichen [erhöhtem] Rand,
oder in hölzernem oder spänernem Rahmen,
und zwar mit einem Siebboden aus Geweben
und Stoffen, die zu Position 85 gehören ...
§ I Flrvze zu dieser Position gehörende
rtikel:
a. verschen mit Hängsel, Handhabe, Öse,
Ohr, Ring, Haken, Stiel oder einer andren
Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder
Aufheben, oder zum Befestigen oder Aufhängen,
 wenn auch nur vermittels Bindfadens
 oderSchraubenoder auf ähnliche Art
und Weise, oder auch versehen mit Ausgußröhre,
 Einrichtung zum Ausgießen oder
Ablaßhahn; alle diese soweit sie ein Gewicht
 von 12 kg oder weniger haben. ..

zt:

Wert

8 v H

8 v Z

8 V H

.

8 v H
        <pb n="24" />
        [ Y

:

B ez eichnung der Waren

b. Übrige, wenn sie ein Gewicht von 5 kg
Dder weniger haben ..... eur er.
Sonderbestimmungen.
1. Tisch-. und Ladentischkaffeefilter (Filter,
Filtriervorrichtungen und Filtrierkessel, die
beim Aufbrühen von Kaffee gebraucht werden),
und ähnliche Gegenstände sind gemäß Position
 36 zu verzollen; Vorrichtungen, die mit
r r ul eher „19t sest harct Catrederen
versehen sind, sind, soweit sie nicht zu Position36
gehören, gemäß Position 185 zu verzollen;
Beutel- und Filtersäcke und andre Gegenstände,
die ganz oder hauptsächlich aus zu Position 85
gehörenden Geweben oder Stoffen bestehen,
sind, soweit sie nicht unter Nr. I dieser Position
fallen, gemäß Position 85 zu verzollen.
2. Bratroste, Siebböden und andre ähnliche
 Gegenstände ohne Raumgehalt [Hohlraum]
 oder ohne erhöhte Wand oder erhöhten
Rand sind nicht als Siebe oder Filter zu bebetrachten.

3. Die Vorschriften der Sonderbestimmung 3
| zu Position 13 sind auch auf diese Position
anzuwenden.
4. Ganzmetallene Siebe, die ein Gewicht von
1 kg oder mehr haben, sowie Siebe mit einer
erhöhten hölzernen oder sspänernen Wand oder
einem derartigen erhöhten Rand oder in einem
hölzernen oder spänernen Rahmen, die ein
Bewicht von 500 g oder mehr haben, sind,
soweit sie nicht unter Nr. I dieser Position
fallen, von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll befreit.
Garn, Zwirn, Kordel, Schuur, Bindfaden
 und Tresse, soweit sie nicht im Hinblick
 auf Nr. 1 der Sonderbestimmungen
zu Position 85 gehören.
I. Kordel, Schnur, Bindfaden und Tresse,
| zusammengestellt aus 12 Fäden oder mehr,
wenn sie ganz oder teilweise aus Wolle, Seide
oder andren Stoffen hergestellt sind, die sich
bei der Verbrennung als Erzeugnisse tierischer
Art verhalten, oder wenn sie auf das Meter
ein Gewicht von weniger als 25 g haben, und,
soweit es die leßterwähnten Gegenstände betrifft,
 mit Ausnahme derjenigen, für die bei
der Beschau durch Bestellscheine oder andren
Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen wird,
daß sie dazu bestimmt sind, als Rohstoff für
die Industrie verwendet zu werden; sowie
weiterhin Hutgummi, und andre zu dieser
Position gehörende aus Kautschuk oder Guttapercha
 bestehende Waren, die mit Wolle, Seide
oder andren Spinnstoffen umwickelt, umspult
oder auf andre Art und Weise damit umgeben
 find ...„„.„.. „„. g o r n o e o o &amp;gt; ( . 1 !
II. Karkassse [mit Garn umwitckelter Bleidraht
 zum Aufsteifen der Faltenhauben] und
Soutien sStützdraht] und andre Arten von
Garn, Zwirn, Kordel, Schnur, Bindfaden und
Tressse, die aus Metalldraht und – Email,
Lack, Firnis und ähnliche Stoffe ausgenommen
 — außerdem aus Papier, Baumwolle,
Wolle, Seide, Guttapercha oder andren Stoffen
. als Metall bestehen....

tze Zoll

;

S

Wert | 8 v H

K y

(f

8 v H

B ez ei chnun g d er Waren

III. Metalldraht in Stücken, die eine Länge
' von mehr als 10, jedoch von nicht mehr als
25 em haben, zusammengebunden zu Bündeln
oder in Papier, Schachteln, Hülsen, Köchern
oder in andrer Verpackung vereinigt, mit einem
Inhalt je Bündel oder Verpackung von 250 g
vYer weniger. .... „. p t . o a t q u e m a n t t &amp;gt; t :
IV. Draht und Kabel als Leiter für Elektrizität,
 ohne Rücksicht auf den Durchmesser
des dafür verwendeten Metalldrahts, mit
alleiniger Ausnahme von Draht und Kabeln,
die ausschließlich aus emailliertem, gefirnistem
oder auf andre Art und Weise bearbeitetem
oder auch nicht bearbeitetem Metall bestehen:
a. mit einem Gewicht von 10 kg oder weu
 eu tf le 100 . ct rss
V. Heftseide, Katgut und andres Wundoder
 Heftgarn:
A. In Äthylalkohol oder andren, zu der
Position 2, Nr. IT gehörenden Stoffen, einschließlich
 der unmittelbaren (ersten) Verpackung,
unter Befreiung von der Verbrauchssteuer:
1. it Glaspackung. ...... . ~ «
2. in andrer Verpatkung................
B. In Phenol, Sublimat, Chromsäure,
Wachholderteeröl[oleum juniperi] oder andren
unter A nicht genannten Stoffen, je Flasche
oder andre Verpackung, einschließlich der unmittelbaren
 (ersten) Verpackung, im Gewichte
von 1500 g oder weniger, und soweit sie nicht
auf Grund der Zusammenssetzung dieser Stoffe
| einem höheren Zoll unterliegen ... ...... ..
' . VI. Andres Garn, andrer Zwirn, andre
Kordel, Schnur, andrer Bindfaden und andre
Tresse, und Garn, Zwirn, Kordel, Schnur,
Bindfaden und Tressse, auf andre Art und
Weise oder in andrem Zustand, als unter 1
fqatg"sà Hur? Vita ufs
kord [beides Knopflochgarne], des nicht gewebten
oder geflochtenen Lampen- und Kerzendochts
u. dgl. Waren:
2%. aufgespult auf Garnröllchen, Brettchen
oder andre Aufwickelmittel aus Holz oder
aus einem Stoffe, dessen Härte der des
Holzes gleichkommt oder sie übertrifft, je
Rolle oder andre Aufmachung im Gewichte
von 150 &amp;amp; oder weniger .............
zu Knäueln, Strängen, Docken oder
Ringen aufgemacht, auf Kötzer, Zapfen
oder Kegel, auf Kärtchen aus Papier
oder Pappe gespult, oder auch aufgemacht
vder aufgewickelt auf andre Art und
Weise als bei dem Buchstaben a angegeben
 ist, je Knäuel, Strang, Köter, Zapfen,
 Ring oder andre Aufmachung, oder,
wenn bei der Aufmachung auf Pappe,
Kärtchen oder andre Aufwickelmittel die
Aufmachungen in kleinere Aufmachungen
untergeteilt sind (auch wenn diese durch
einen sogenannten Verteildraht miteinander
 verbunden sind), je Unterteilung
im Gewicht von 120 g oder weniger, je-:
doch ausschließlich der Gegenstände, die
je Fusmachung mehr als 2000 m enthtlten..,3:.:5;,.


sttt Zoll

Wert

| 8 v H

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| fl. 4,70
fl. 6,70

Wert

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| 8 v H
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B ez eichnung d er Waren

L5

Sonderbestimmungen.
1. Mit Ausnahme von Draht und Kabeln
für das Leiten von Elektrizität, von ausschließlich
 aus Metall bestehenden Gegenständen,
und von dem gemäß Nr. V dieser Position
eingeführten Garn zum Heften oder Nähen
von Wunden, sind Hohl- oder Rohrschnur mit
einem Kern von gezwirnten oder ungezwirnten
Fäden versehen oder nicht, beddekoord [bejonders
 haltbare Tapezierschnur, keine Bettvorhangschnur]
 und alle Arten von Kordeln,
Schnüren, Bindfaden und Tressen, die in der
Art der beddelcoord mit einem Streifchen Stoff
versehen, oder auf andre Art und Weise mit
zu Position 85 gehörenden Geweben und
Stoffen zusammengesetzt sind, sowie alle gewebten,
 geflochtenen oder gestrickten Kordeln,
Schnüre, Bindfaden oder Tressssen gemäß
Position 85 zu belasten.
2. Unter Beobachtung der Sonderbestimmungen
 1 und 4 und der Nr. IV dieser Position
 sind nicht nur aus Haar, Wolle oder
Faserstoff hergestellte Waren als Garn, Faden,
Kordel, Schnur, Bindfaden und Tresse zu behandeln,
 sondern auch:
a. Garn oder Fäden aus Kautschuk oder
Guttapercha hergestellt; Garn oder Fäden
aus Papier oder Metall hergestellt; Crin
de Florence [Rohseidenfäden für Angelschnürel;
 Crin marin [Rohseidenfäden
für Angelschnüre]; Asbestgarn, sowie alle
im Tarif nach namentlicher Bezeichnung
oder der Gattung nach belasteten Erzeugnisse,
 die nach Sprach- oder Fachgebrauch
als Garn, Fäden, Kordel, Schnur, Bindfaden
 oder Tresse bezeichnet werden, einschließlich
 des präparierten Garns, Wundgarns
 und ähnlicher Waren:
Darmsaiten;
Waren in Band-, Stab- oder ähnlicher
Form, hergestellt aus Kautschuk. Gummi
oder Guttapercha oder auch von Metall,
alle diese soweit der Abstand zwischen
zwei am weitesten voneinander entfernten
Punkten des Querdurchschnitts [der größte
Durchmesser], in gerader Linie gemessen,
3 mm oder weniger beträgt.
3. Schachteln und andre Gegenstände, in
denen das nach Nr. VI dieser Position zollpflichtige
 aufgemachte Garn verwahrt oder
verpackt ist (auch wenn die aufgemachte Ware
ohne Schachtel usw. nicht zu verwenden ist),
sind bei der Feststelung des Gewichts der
aufgemachten Waren außer acht zu lassen.
4. Die Vorschriften unter 1 der Sonderbestimmungen
 zu Position 28 sind auch auf
diese Position anzuwenden.
5. SogenannteSchmel;zstreifen gehören nicht
zu dieser Position.
6. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. Platindraht;
b. ein- und zweidrähtiges Garn, auf Kötzr,
Zapfen, Spulen oder auf ähnliche Aufwickelmittel
 aufgespult, oder auch auf
Papierhülsen, wiein Baumwollspinnereien

tl Zoll

D

192

43

B ez ei chnung der Waren

üblich [pincopswijze], aufgemacht, sofern
 die Gesamtlänge der Aufmachung,
oder, bei Aufspulung auf Zapfen, die
Höhe 10 cm oder mehr beträgt;
Kupferdraht, Bandkupfer, Kupferstäbe und
Kupferschnur, ausschließlich umwickelt oder
auf andre Art und Weise umgeben mit
ungefärbtem, gebleichtem oder nicht gebleichtem
 Baumwollgarn oder Baumwollband,
 soweit dies nicht gefirnißt, paraffiniert
 oder auf andre Art und Weise bearbeitet
 ist ;
mit ungefärbter Seide umsponnener
Kupferdraht und Widersstandsdraht;
. soweit es die unter b, e und d genannten
 Gegenstände betrifft, muß auf
Verlangen bei der Beschau durch Bestellungen
 oder Schriftwechsel einwandfrei
nachgewiesen werden, daß die Waren dazu
bestimmt sind, als Rohstosf oder Hilfsmittel
 in der Industrie verwendet zu
werden. Wir behalten Uns jedoch vor,
durch allgemeine Verwaltungsverordnung
bezüglich der hier erwähnten Befreiungen
erforderlichenfalls nähere einschränkende
Vorschriften zu erlassen, um Mißbrauch
zu verhüten.

Q.

]

Gelatine und Fissschleim.
]. Verpackt oder in Tafelform...........
II. In bedruckten, verzierten oderfassonierten
oder nicht bedruckten, nicht verzierten oder nicht
fassonierten Blättern, Bogen oder Stücken, die
auf den Geviertmeter ein Gewicht von 500 g
oder weniger haben ....

Heilmittel (einschließlich der Heilmittel
für Tiere, Patentheilmittel, Sonderwittel,
Geheimmittel und andrer ähnlicher Waren,
denen zu Recht oder zu Unrecht die Eigen-Etz!
 zuerkannt wird, Krankheiten oder
eschwerden heilen, lindern oder verhüten
zu können); verpackt oder in Tafelform.
]. Geheimmittel. ...zu t o sls
; Andre zu dieser Position gehörende
aren . . s E s2s

Sonderbestimmungen.
1. Unter Beobachtung der untenstehenden
Bestimmungen sind diejenigen wirklichen oder
angeblichen Heilmittel als Geheimmittel zu
verzollen, deren Zusammensetzung vor dem
Publikum geheim gehalten wird und die von
Unserem Finanzminister nach Anhören der
Zgrifthmttgson als (Geheimmittel bezeichnet
werden.
2. Waren, die zur Zeit der Einfuhr noch
nicht als Geheimmittel bezeichnet sind, sind
nicht als Geheimmittel zu verzollen.
3. Mittel zu andrem als innerem Gebrauch
 und Waren, deren heilkräftige Wirkung
auch von Ärztenim allgemeinen anerkannt wird,
sind nicht als Geheimmittel zu bezeichnen.
4. Unser Finanzminister ist befugt, als
Geheimmittel bezeichnete Waren, nach Anhören
 der Tarifkommission, von der Liste der
Geheimmittel abzusetzen.

reitet]

Wert

Zoll

8 v H

8 v H

50 v H

8 v H
        <pb n="26" />
        21

!
.:
7,1

é

B ez ei chnung d er Waren

| 5. Abweichend von den Bestimmungen
des Artikel 4 dieses Geseßges sind als Geheimmittel
 bezeichnete Waren stets als solche
zu verzollen.
6. Von Waren, die als Geheimmittel be-L
 L CL
andren Substanzen zusammengeseßt sind, die
G SOME LN:
des Artikel 4 dieses Gesezes nach Maßgabe
ihrer Zusammensezung außer dem gemäß
dieser Position zu erhebenden Zoll, auch die
bei jenen Positionen für verpackte Artikel erwähnten
 sspezifischen Abgaben zu entrichten;
alles jedoch in dem Sinne, daß diese Abgaben
 nur zu entrichten sein sollen, wenn die
Waren auf Grund ihrer Zusammenssetzung
mit zu einer jener Positionen gehören. Von
mit Wein zusammengesetzten Waren ist
soweit der vorgehende Satz keine Anwendung
findet, außerdem die Weinverbrauchssteuer
gef“ §icren, von denen auf Grund des
ersten Absaßes außerdem der bei Nr. I der
Position 30 erwähnte Zoll zu erheben ist,
sind weiterhin die Vorschriften der Sonderbestimmung
 3 jener Position [30] anzuwenden.

7. Heilkräftige Watte ist gemäß Position 144
' zu verzollen.

~1

Gesellschafts-, Glücks- und Geschicklichkeitsspiele
 und Zubehör.
I. Spielkarten, die größere Abmessungen
haben als 35 &amp;gt;&amp;lt; 27 mm, außer der Spielkartensteuer:

a. in Spielen von nicht mehr als 32 Karten
eingeführt. ...... «s «s s e s s &amp;lt; . so sq â xs
[) Ur Ftjeten. uyn méhe als 32 Karten ein-II.

 Schach,, Dame- und Dominospiele;
Lotto- und Glocke- und Hammersspiele; Tafeltennis-
 sping-pong-] und Tafelfußballspiele;
Gänsespiele; Schachh und Danmbretter;
Würfel- und Drehbretter [Glücksräder] ; Schachfiguren;
 Dame- und Dominosteine und Würfel;
Würfelbecher; HZauberbecher; Zauberspiele;
einschließlich der Geduldspiele und andrer
Gesellschafts2, Glücks. und Geschicklichkeitsspiele,
 und der dazu benötigten Figuren,
Steine, Karten, Köcher, Spielmarken, Spielmarkendosen,
 Spielmarkentellerchen, Spielgelder,
 Trumpfanzeiger, Spielkartenhalter
und andrer Spielzubehöre, und der unter
den Bezeichnungen jeu de ponle, Pferdchenspiel
 [petits-chevaux], rouge et noir bekannten
 Spiele sowie ähnlicher Spiele und
ihrer Zubehörteile. ...

Sonderbestimmung.
Spielkarten, die keine größeren Abmessungen
als 35 &amp;gt;&amp;lt; 27 mm haben, sind gemäß Nr. II
dieser Position zu verzollen.

&amp;gt;.§

ters Zoll

es

45

jeSpiel

fl. 0,125

fl. 0,25

Wert

 8v H

|

B ez eichnung der Waren

Glas, auch Drahtglas, geripptes Glas,
Mattglas, Milchglas, farbiges Glas, Glas
in Bleifassung, Glasporzellan und Spiegelglas;
 sowie unter Beobachtung der Sonderbestimmungen,
 Glaswaren (Arbeiten und
Gegenstände, die ganz oder hanptssächlich
aus Glas angefertigt oder mit Glas zusammengesetzt
 sind), einschließlich der Glasfliesen
 [gluzen tegels, Glasziegel], Linsen
und ähulicher Waren.
I. Glas in flachen, rechteckigen Plaiten oder
Tafeln, vorausgesezt, daß keine der Seiten
eine geringere Abmessung hat als 15 em, die
Platten oder Tafeln nicht eingerahmt oder
auf irgendeine Weise eingefaßt, nicht anders
als musterweise mit Bildern, Buchstaben oder
Ziffern versehen, nicht mit schräg geschliffenen
Rändern versehen [gebiseauteerd] und nicht
versilbert, mit Blattmetall belegt [verkoelied]
oder auf andre Art und Weise auf einer oder
auf beiden Seiten ganz oder teilweise mit
irgendeinem andren Stoffe bedeckt sind .....
II. Glasballons für die Anfertigung von
Glühlaitpett +.. „s- ss cs spcss stststr aistr e Cs
III. AusschließliGh, aus Glas bestehende,
mit Weidenruten oder dergleichen Naturerzeugnissen
 umflochtene oder auch nicht umflochtene
 Halsflaschen, deren Öffnungsweite
8 em oder weniger beträgt und die ein Stückgewicht
 von 5 kg oder mehr haben........
IV. Wassserstandglasvorrichtungen, Wassersureslz?wtss:
 und JInnenteile für Wasserandgläser.
 .. s c «r cu «seu .
' Übrige zu dieser Position gehörende
t .:.:
Sonderbestimmungen.
1. Kristall, auch natürliches Kristall [z. B.
Bergkristall), ist dem Glas gleichzustellen.
Ebenso Cellon, ungefärbtes, durchsichtiges
Zellhorn und andre ähnliche Waren, die dazu
Fre ng rr. ql! sls vetueoztegtretrtn.
yrrt r gehören, fallen nicht unter diese
osition.
3. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. t!)eluhes Kristall in unbearbeitem Zuand;

b. ausschließlich aus Glas bestehende Behälter,
 die ein Stückgewicht von 5 kg
oder mehr haben;
Senkwagen [Aräometer], Schmier- und
Fettöpfe, Schmiervorrichtungen und Glastöpfe
 für Schmier- und Fettöpfe und
Schmiervorrichtungen ;
Bullaugen;
Glasbruch, Glasgrus, Glaswolle und
emahlenes Glas, sowie Wasserglas in
stüjigen Zustand oder in unregelmäßigen
tücken

Globusse, sowohl Erd- wie Himmelskugeln,
 auch die zusammenlegbaren, und
die dafür verwendeten Metallfassungen;
Planetarien, Tellurien uud andre Vorrichtungen,
 mit denen die Bewegung der
Himmelskörver anschaulich dargestellt wird.

21 Zoll

Wert

5 v H

1.1.

5 v H

5 v H

f

5 v H

.

8 v H.

r

| 8 v H
        <pb n="27" />
        I9

F
F

2
§7

A47

18

19

50

51.

52

HSZ

B ez eichnung der Waren

Gumumiarabikum, Leim, Stärke, Dextrin,
künstlicher Klebegummi und andre ähnliche
Klebestoffe; verpackt oder in Tafelform.. .
Turn- und Sportgerätsschaften.
I. Hanteln, Keulen, Barren, Pferde, Böcke,
Recke, Trapeze, sogenannte Auszieh- [extensie-,
federnde] und Zimmerturnvorrichtungen, Sandow-
 und Zander-Apparate und andre ähnliche
 Gerätschaften, Vorrichtungen und Appaü
 zu
| e ß; . .
fu) vyd S4 Uhu een Teristete Ungab
ruten, Angelschnüre [simmen], Schwimmer,
Senker [Ängelblei]l, Blinker, Scheinköder,
HZeugaufroller [Schnurwinden], und ~ mit
Ausnahme von Angelhaken – andrer ähnleer
 Bears u zue iche? Etunisschläger
Sghllaghölzer [Bats]; Golf-, Bandy- und
Hockeystöcke, Wurssspeere, Wickets [für das
Kricketspiel], und andrer ähnlicher Bedarf zum
Ausüben des Kegel-, Handball-, Korbball-,
Fußball-, Kricket:, Krocket), Tennis-, Polospiels
 sowie andrer ähnlicher Spiele, einschließlich
 der Tennisschlägerpressen, Blasen
|binnenballen] und Ballüberzüge .........
Haar und Haararbeiten, wofür im Tarif
kein Zoll angegeben ist.
I. Menschenhaar, dessen Länge 10 em
oder mehr beträgt, bearbeitet oder unbearbeitet
II. Chignons, Perücken, Zopfe, Locken, auf
Nadeln gerolltes Haar und andre sogenannte
 Perückenmacherarbeiten, einschließlich
der Haareinlagen [erêpés], Haarneßze und
ähnlicher aus oder mit Haar oder künstlichem
Haar hergestellter Waren ................
Hämatogen, Fersan, Pepton, Plasmon,
Sanatogen, Somatose, Sosou, Tropon und
andre ähnliche auf c&amp;lt;emischem Wege hergestellte
 Nahrungs- und Kräftigungsmittel;
verpackt oder in Tafelform..............
Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthandschuhe,
 Pulswärmer, Handgelenksschüter,
Fingerlinge, Fingerschüter und andre
ähnliche Hand-, Finger- und Pulsbekleidung,
frghc!n der Sport-, Fecht- und Gummimudsc&amp;lt;huhe
 „... he c e r o tr e en s s é v o v o é
Sonderbestimmung.
Gegenstände, ausschließlich aus Asbest verfertigt,
 sind von dem gemäß dieser Position
zu erhebenden Zoll befreit.
Vorlege- und Fahrradschlösser (auch sogenannte
 Uhrsschlösser und Buchstaben-Vorlegeschlösser)
 sowie die dazu gehörenden,
zu gleicher Zeit eingeführten Schlüssel ...
Hüte, Mützen, Hauben nnd Masken,
und andre ähnliche Kopf- und Gesichtsbedectungs-.
 und Kopf- und Gessichtsbekleidungsgegenstände,
 einschließlich der
Unterhauben, Kinderhauben, Pelz- und
Spitzenhauben, Kalotten, Käppchen, sogenannten
 Häubchen [kapsels], Tschakos,
Dreispitze [Dreimaster]l, Helme, Fechtmasken
 und gut er Gegenstände sowie
die Drahtgestelle [Karkassen] dazu .......

4 Zoll

Wert

8 v H

[J

8 v H

MMI

8 v H

8 v H

8 v H

/f

8 v H

.f

8 v H

8 v H

8 v H

8 v H

8 v H

?
Z
Z

S

| 54

B ez ei chnung der Waren

S onderb estimmung.
Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. Bienenkappen, Rauchmasken, Sauerstoffmasken,
 Aspiratoren, Respiratoren und
andre ähnliche nicht als Kleidungsstücke
verwendete und nicht besonders dem
Zoll unterworfene Gegenstände, die durch
Form oder Einrichtung offensichtlich ausschließlich
 dazu bestimmt sind, nur bei
Hilfeleistungen oder beim Ausführen irgendeiner
 bestimmten Arbeit das Gesicht
oder den inneren Leib gegen Schaden
oder Beschädigung zu beschützen;
b. Taucherhelme;
e. Äther- und Chloroformmasken.
Hut-, Schuh- und Bekleidungszubehör
und andre ähnliche zur Verzierung oder
Fertigstellung verwendete Waren.
I. Kragen-, Kleider- und Miedereinlagen,
sowohl die aus durchbohrtem als auch die
aus nicht durchbohrtem Fischbein angefertigten,
wie auch die aus Metall, Zellhorn oder andrem
Stoffe, mit Geweben, Geflechten oder Garn
umwickelten oder bekleideten, sowie Miederr
 ttt Pz YU k
halter [jarretelles], Strumpfbänder und Rockalter
 .. ts s a s e u v s r s r O s s â § s r p f&amp;gt;
) II. Sogenannte Gablonzer und Offenbacher
Hutverzierungen, und andre ähnliche außen
zu befestigende Schmuckgegenstände für Hüte,
Schuhe und Kleidung sowie Schnür- und
 Nestelstifte [nestels] oder Schnür- und Panzer-|
 “Ôft 5sl .~ tiGiicds ea iodsrgtt :
IV. Müyenschirme und Sturmbänder für
Kopfbedetkungen........... ...e to rh q: :
V. Abnehmbare Pompons, Achselstücke,
Waffenabzeichen, Kokarden und andre Ab-'§
 zficoriuce ; 1:1:
VII. Rosetten, Schleifen, Quasten und
Pomponszs und mit Rosetten, Schleifen, Quasten
und Pompons zusammengesetzte Garnituren
und Zubehöre, Posamentenkragen und Besätze,
die aus mittels Garn oder Draht zusammengehefteten
 Flitterchen oder Glasperlen [kralen]
hergestellt sind, Huteinfassungen [-bandeanux],
Borten [galons], Degenquasten, Tressen und
Achselschnüre und andre zur Verzierung oder
Fertigstellung verwendete Waren, die mit
Draht, Garn, Schnur oder Tresssen, mit Geweben
 oder Geflechten oder mit andren zu
einer der Positionen 41 oder 85 gehörenden
ÿzbr(oten hergestellt sind sowie künstliche
ven .. „ rv u o eg er é prsla tun l t. Mr ss §§ss
Sonderbestimmungen.
1. Garn, Draht, Kordel, Schnüre, Bind-[ret
 und Tressen gehören nicht zu dieser
osition.
2. Nicht durchbohrte, ausschließlich aus Fischbein
 bestehende Einlagen, die eine Breite von
mehr als 3 em oder eine Länge von mehr
als 50 cm haben, sind von dem gemäß dieser
Position zu erhebenden Ginfuhrzoll befreit.

23:1 Holl

Wert

|

8 v H

rr
M!

8 v H
8 v H

tt

8 v H

.
t

rf

8 v H
        <pb n="28" />
        23

m

S

55

56

Bezeichnung d er Waren

[c Ul CS
und Substanzen, soweit diese Erzeugnisse
und Substanzen mehr als 5 v H an Zutker
enthalten, nicht zu einer der Positionen 104
oder 146 gehören, und soweit im Hinblick
auf die Anwesenheit von Zucker dafür keine
besondere Regelung im Tarif gegeben ist.
I. Honig (reiner Naturhonig):
a. verpacdkt...........

b. auf andre Art und Weise eingeführt ...
II. Kunsthonig sowie mit Honig oder mit
fur. zubereitete Erzeugnisse und Sub:
At: yverpackt .. ... . %-... z 5

B. in Tafelform, soweit nicht unter A
fallend, außer dem nachstehend unter dem
Buchstaben C angegebenen Einfuhrzolle gemäß
dem Zuckergehalte .... .... V:.

C. andre, wenn der Zuckergehall:
1. mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H
2. mehr als 10, jevosy nicjt mehr als 25 v H
3. mehr als $6, jedoch nicht mehr als 50 v H
4. mehr als sd, ievoth nicht mehr als 76.06
h LUledt err g üctäht::..:..::.:.:
Sonderbestimmungen.
1. Erzeugnisse und Substanzen, bei denen
es sich bei der chemischen Untersuchung
herausstellt, daß sie Stoffe enthalten, die in
Naturhonig nicht oder in andrem Verhältnis
enthalten sind, gehören zu Nr. IL dieser Poitzt
 Ingewöhnlichen Bienenkästenoder Bienenkörben
 eingeführter Honig (sogenanntes Bienenwerk)
 sind zollfrei zuzulassen. Mit Honig gefüllte
 Waben, von Bienen befreit oder nicht,
sind bei der Anwendung dieser Position dem
Honig gleichzustellen. Nicht mit Honig gefüllte
 Waben sind nicht als Honig zu bebet
 Vie Vorschriften der Sonderbestimmungen
1, 2 und 3 zu Position 70 sind auch auf die
unter Nr. IL dieser Position erwähnten Er-U

Substanzen mit oder in te) riet uz
honig setzt sich bei der Bestimmung des Zuckerh
 gets cos Kicigagriht uz? ats zt
hieser Sto fc U ra rocir ute e

Haushaltungs- und Küchengegenstände.
I. Teppich-und Kleiderklopfer; Seifenschaumschläger
 [Besen und Eier, nach Art der Tee:
eier, zum Erzeugen von Seifenschaum];

t Zoll

Wert
und
100 kg

8 v H

100 kg

fl. 27,5
fl.. ,-Wert


und
100 kg

8 v H

fl. 27,71

Wert

8 v H

100 kg

fl. 2,70

..

fl. 6,75

MMM

fl. 13,50

r

fl. 20,25
tl. §7 --§


t
§
T]

5;

H58

59

B ez ei chnung d er Waren

Schwammhalter; Wäscheklammern; sogenannte
Gassparer oder Sparplatten; automatische und
andre Gasanzünder sowie Wehstähle (in einer
Handhabe befestigte Stifte aus Metall oder aus
Schmirgel, Karborund oder ähnlichem Stoffe)
und Büchsen- und Blechdosenöffner (einschließ:
lich der sogenannten Sardinenbüchsenschlüsselcen
 und Gegenstände mit Scherenbewegung!

II. Stufen- und andre Leitern, die ein
Gewicht von 15 kg oder weniger haben, und
Staubsauger, die ein Gewicht von 50 kg oder
weniger haben. .

III. Messerschleif: und Messer: und Gabel.
putzmaschinen, die aus zwei oder mehreren,
in einem Rahmen oder Behälter befestigten
Metall-, Karborund- oder andren mit Sämischleder
 bekleideten oder nicht bekleideten Scheiben
bestehen, zwischen denen die Messer, Gabeln
und Löffel geschliffen oder geputzt werden,
soweit diese Maschinen ein Gewicht von 5 kg
oder weniger haben . .

IV. Fliegenschränke und Fliegenstürze; nicht
mit einem Messer versehene Brot-, Fleischund
 Gemüsesschneidebretter; Schippen, auch
mit dazugehörenden Handfegern; Schleifbretter,
 versehen mit einem Sandbehälter
oder versehean mit Öse, Ring oder
einer andren Einrichtung zum Aufhängen;
Seifenraspeln und Seifenhobel, die ein Gewicht
von 600 g oder weniger haben; Metalltrichter,
die ein Gewicht von 300 g oder weniger
haben; sowie Kochkisten, Thermosflaschen,
Teewarmhalter [theemutsen], Butterkühler
und andre ähnliche Gegenstände, die zum
Warm- oder Kalthalten von Eßwaren oder
Getränken verwendet werden; sogenannte Kochdeckel
 und andre ähnliche Gegenstände, die
zum Verhüten des Überkochens oder Anbrennens
 verwendet werden; Teetopfanfasser
und andre ähnliche Waren zum Anfassen
warmer Gegenstände, und Roste und Unterlegplatten,
 die dazu verwendet werden, warme
Gegenstände daraufzulstellen ..

Eiseimer (bei der Einfuhr mit einer
Vorrichtung versehene Eimer, um Vanilleeis
 und andre kühlende Eßwaren herzustellen),
 die ein Gewicht von 12 kg oder
weniger Uu... .. u e c ss e ck ~ . o.t

Eisschränke ...-Elfenbein,

 Knochen [Bein], Fischbein,
Horn, Perlmutter und Schildpatt, sowie
Zellhorn, Galalith und ähnliche Stoffe in
Blättern, Bogen oder Stücken, die bedruckt,
bemalt oder auf andre Art und Weise mit
Figuren, Darstellungen oder Abbildungen,
oder — abgesehen von Qualitätsnummern,
Farbennummern oder ähnlichen sich auf
den Gegenstand beziehenden Angaben +
mit irgendeiner Andentung in Buchstaben,
Ziffern oder Zeichen versehen sind, dus:
bohrt oder weiter verarbeitet, sowie nicht
durchbohrt oder nicht weiter verarbeitet ..

t Zoll

Wert

| 5 v H

8 v H

B v H

K v H

8 v H

8 v H

r

| 8 v H
        <pb n="29" />
        IA

60

61
62

B ez eichnung d er Waren

Jalousien und Rolläden aller Art, einschließlich
 der Brandschutzvorhänge [brandsehermen,
 z. B. der eisernen Borhänge
in den Theatern] und sogenannten Reollvorhänge
 [stores]; Markisen, Sonnenschützer
 [Gartenschirme] und Zelte und Gerüste
 dafür, sowie spanische Wände, Schutzwände,
 Feuerschirme, Ofenschirme, Kaminschirme
 und Schirme für Teelämpchen, und
Fensterdrahtvorseter [raamborren =Gazefenster]
 und Fenstervorsetzer [raamroorzetten
 = Fensterschirme aus Gaze oder bestickter
 oder bemalter Pappe, um das Hineinsehen
 zu verhindern] ................
Küäse aller Art... ,... „ez ps te ess
Geschäftszimmer-, Schul-, Mal-, Zeichenund
 F srelbhedart. anderweit nicht genannte.

Schreibfedern, Bleistifte und Griffel; Bleisstiftestäbchen
 zur Beschickung von Bleistifthaltern;
 Füllfedern ; Schreibstifte oder Durchschreibfedern
 [Achatstifte für Durchschreibbücher];
Bleistiftspizer; Federnauszieher; Lese- und
Blattzeichen; Radiergummi; mit einer Handhabe
 versehene Radiermesser und Lochrädchen
scszut Furicztade.l; Fer fn
Siegellackhalter; Feder-, Füllfeder- und Bleistiftspizenschüter;
 Schreibunterlagen; Schreibmappen;
 Schreibkästchen; Tintenfässer; Schreibzeuge
 und Untersäße dazu; Federkästchen;
Federgestellchen; Falzbeine; Brieföffner; Briefbeschwerer;
 Notizblockhalter; Briefmarkenanfeuchter;
 Klebeoblaten; Stempelkissen; Tintessprizen;
 in Büchsen oder auf andre ähnliche
Art und Weise verpackter Sand; Löschrollen,
Löscher; Briefmappen; Briefhalter; Briefklemmen;
 Briefpflöcke; Briefhaken; liassen
[weiße Bänder zum Aufreihen von Schriftstücken];
 andrer ähnlicher, anderweit nicht
genannter Geschäftszimmer- und Schreibbedarf
sowie Reißzwecken, bei denen die Stiftlänge
und der Durchmesser der oberen Scheibe unterschiedlich
 10 und 15 mm oder weniger betragen;
 Papierhefter und Bureauklammern
[elips] für das Zusammenheften von Papieren
oder das Verschließen von Mustertüten; Drahtoder
 Metalleinlagen, um Schubladen in einzelne
 Fächer einzuteilen [clips voor het verdeelen
 van laden in vakjes]; Bücherständer
in Winkelform |tafelboekenklemmen]; Garn:
becher; Knäuelhalter; auf Rahmen gespannte
Malerleinwand, unbemalte Bretter (Teller)
für die Anfertigung von Zierbrettern (-tellern) ;
Maler-Staffeleien; Zeichentische; Reißbretter;
Rechengestelle |telraam ~ Zählrahmen];
[Zeichen-] Wischer; Wischerbüchelchen; Paletten;
 Malerstöcke; Holzkohle in Stängelchen
oder Stäbchen, die dadurch, daß sie gleich dick
und auf gleiche Länge geschnitten sind, offensichtlich
 dazu bestimmt sind, als Zeichenbedarf
verwendet zu werden; Schreibtafeln; Schultafeln
 und Schiefertafeln in hölzernen Rahmen
oder andrer hölzerner Umrahmung oder auf
der Rückseite mit Papier, Leinen oder einer
andren. Substanz beklebt, und sogenannte

tt|t Zoll

t
§

63

Wert

8 v H
8 v H

64

65

66

B ez eichnung der Waren

leesplankjes [kleine Lesepulte] und Nécessaires
und Bestecke, die ausschließlih, mit den
flepsensntten Gegenständen zusammengetellt
 sind ...., .. Gs; rs
Kirchenmöbel und Bedürfnisse für den
Kirchen- und Gottesdienst.
Altäre und Altarteile (Sockel, Oberteile,
Tabernakel, Tabernakeltüren und Altarthrone
[die bei hohen Festen zur Schaustellung benutzt
werden]); Kanzeln und Kanzeldächer [Kanzelhimmel];
 Taufbecken und Versschlußsstücke und
Versschlußdeckel für Taufbecken; nicht gerahmte
Bildhauerei- [gebeeldhouwde] Kreuzweg- [Leidensweg-]
 Stationen [Stein oder Holz]; Beichtstühle
 und Kommunionbänke sowie Kreuze
und Kruzifixe, Kelche und Kelchzubehöre, Ziborien,
 Monstranzen und Aufbewahrungsfutterale,
 Abendmahlschalen und Abendmahlkelche;
 Reliquienschreine und Reliquienkästen;
Becher; Schalen, Schenkkannen und Öl- [Salb-]
gefäße; Weihrauchfässser; Traghimmel; Lese-[Kirchen-,
 Bet-] pulte; Rosenkränze; Gebetriemen;
 Weihwasserbecken; Weihnachtskrippen
und, mit Ausnahme von Gegenständen, die
zu Position 133, Nr. I, gehören, andrer ähnlicher
 Bedarf für den Gottes-, Kirchen- und
Altardienst und für Prozessionen ..........
Christbaumschmutck von allerlei Art, einschließlinih
 der mit HÖse verssehenen
Glimmersscheibchen und andrer Waren, die
nach der Aufschrift auf der Verpackung
zum Verzieren von Christbäumen be-…”OOnn=n=n=
 no Ycc r sr ses CEF RAM
Kette [Weberei-] und Ketten, ungeachtet
der Zusammensetzung... ...... ..........
Sonderbestimmungen.
1. Gegenstände, die ausschließlich aus unedlem
 Metall angefertigt sind, sind von dem
gemäß dieser Position zu erhebenden Einfuhrzoll
 befreit, wenn sie auf das Dezimeter Länge
des eigentlichen Kettenteils ~ Bruchteile sind
nicht außer acht zu lassen ~ ein Durchschnittsgewicht
 von mehr als 75 g haben.
2. Bei der Anwendung der Bestimmungen
unter 1 ist als Gewicht der Kette und Ketten
das Gewicht der Waren zu nehmen und zwar
sowohl nach Abnahme der Gegenstände, die
eigens zu dem bestimmten Zwecke darangefügt
sind, um das Gewicht der Waren zu. erhöhen,
sowie auch nach Entssernung der Gegenftände,
die ohne Zerreißen oder Beschädigen der
Waren abgenommen werden können.
3. Die Bestimmungen unter 1 sind nicht
anzuwenden auf Waren, die im Zeitpunkt der
Einfuhr mit Messsern, Scheren oder andren
nach dem Tarif zollpflichtigen Gegenständen
versehen sind.
Kinderwagen und Ktindersportwagen,
Kinderautomobile, [Ziegen-]Bockwagen und
andre Kinderspielwagen, und die für diese
Wagen erforderlichen mit Verdeck, Achse,
Schiebe- oder Zieheinrichtung versehenen
Obergestelle, mit Metalldrahtspeichen verehene
 Räder und mit solchen Rädern verehene
 Untergestele, mit Wagenbestandteilen
 verbundene [op garnituur get:;

 Zoll

Wert

8 v H

8 v H

8 v H

8 v H
        <pb n="30" />
        Ih

§2

Z7

hr

Bezeichnung der Waren

monteerde] Verdeckte und die für solche
Berdecke oder Teile von Verdecken erwendeten
 Gerippe [Gestelle], und mit Ösen
versehene Verdeckbezüge, sowie Kinderftühle,
 Kinderlaufstühle und Kinderlaufhittér
 ... :....
Sonderbestimmungen.
1. Als Metalldrahtspeichen sind nur die
Speichen zu betrachten, deren größtes Querdurchschnittsmaß
 5 mm oder weniger beträgt.
2. Nicht mit Achse, Verdeck, Steuer- oder
Zieheinrichtung versehene Obergesstelle sind
nach Maßgabe ihrer Zusammensetzung gemäß
Position 13 oder Position 82 zu verzollen.
Kleider und Kleidungsstücke, Anzug- und
Bekleidungszubehöre ............
Sonderbestimmungen.
1. Zu dieser Position gehören, mit Ausnahme
 der Waren, die der Umschreibung der
Positionen 15, 20, 51, 53 oder 108 entsprechen,
 ungeachtet ihrer Art, alle Waren,
die Teile der Kleidung oder der Toilette darstellen
 (einschließlich der Nacht- und Unterkleidung;
 Schürzen und Lätzchen; Spitzentücher
 [fichuss, Umschlagtücher [Schals], Halstücher
 [boufkantes] und Beffchen; Boas und
Kragen aus Pelznachahmungen; Veoiles,
Schleier; Halsbinden und Schleifen; Gürtel,
Schmuckgurte und Schärpen; Vorhemden
[fkronts]; Kragen und Manschetten; Hosenträger,
 Strumpfhalter und Strumpfbänder;
Ärmel- und Rocthalter; Kragen- und Hosenfedern;
 Hosenklemmen; Tuch-, Halsbindenund
 Schnürsenkelkneifer[-nestel]; Büstenformer
und Mieder; mit Nessteln versehenen Schnürsenkel;
 Gummistrümpfe, Schwimmwesten und
Schwimmgürtel und ähnlicher Gegenstände).
2. Taucheranzüge, auch wenn sie ohne
Helm oder Schuhe eingeführt werden, sind
von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzolle befreit.

Farben und Farbstoffe, angerührt oder
nicht angerührt (einschließlich der Tinte,
Bläue, Schwärze, Käse- und Butterfarbe,
Firnisse, Lacke und WMetallpulver); verpackt
 oder in Tafelform ...... ..........
Sonderbestimmungen.
1. Auf Papier geheftete oder geklebte Farben
und Farbstoffe, die dazu bestimmt sind, durch
Abdruck oder auf ähnliche Art und Weise auf
andre Gegenstände übertragen zu werden,
sind gemäß Position 97 zu verzollen.
2. Blattgold, Blattssilber und andre als
Farbstoffe verwendete Blattmetalle in Heftchen
| gehören nicht zu dieser Position.
" H3. Bronzefolien, die in Bogen eingeführt
werden und aus einer an einen Klebstoff gebundenen
 Lage Hinkoxyd bestehen, und bei
denen der Klebstoff die Rückseite der Bogen
ausmacht, während über die Zinkoxydlage eine
Lage Metallpulver gebracht ist, sind von dem
gemäß dieser Position zu zahlenden Einfuhrzolle
 befreit, auch wenn die Bogen zwischen
Fließpapier verpackt sind.

1:5 Zoll

Wert | 8 v H

K v H

K v H

Q
R

é
ST

69

70

B ez eichnung d er Waren

Knöpfe und Schnallen (einschließlich der
Manschetten, Vorhemd-, Kragen- und
andrer Kleiderknöpfe, Hosenträgerknöpfe,
Posamentierknöpfe, Wagen-, Möbel- und
Abzeichenknöpfe, Druckknöpfe, sogenannter
netzukes [Einsteckknöpfe als Ordensabzeichen
 (Rossetten]*; oder Tragknöpfe,
Gürtel-, Hut-, Schuh- und Sattlerschnallen
und ähnlicher Knöpfe , und Schnallen);
sowie Haken und Ösen und Drutkverschlüisse
 und Teile von Haken und Ösen
und Drutckverschlüssen, Teile von Hakenschnallen
 und von mit einem Stift schließenden
 Knöpfen für Kleider und Kleidungsstücke,
 Federringe zum Befestigen von
Kuöpfen an Kleidungsstücken ohne Faden
oder Garn, und hölzerne Knopfformen. ..
Sonderbestimmungen.
1. Sogenannte Schuhhaken für Schnürstiefel
 sind nicht als Knöpfe zu betrachten.
2. Unter Hakenschnallen sind alle Schnallen
tt ekehes die aus zwei besonderen Teilen
estehen. .
3. Als Haken und Ösen sind nicht nur die
unter diesem Namen bekannten Handelsartikel
zu betrachten, sondern alle Haken und Ösen,
die wegen der darin vorhandenen Ösen oder
Offnungen augenscheinlich dazu bestimmt sind,
mit Garn oder Draht an Kleidungsstücken,
Gardinen oder andren Waren festgeheftet zu
werden, und die im Duyend oder, soweit sie
im Satz [im Paar] (Haken und Öse) eingeführt
 werden, für 1 Dutzend Paar ein Gewicht
 von 250 g oder weniger haben.

Kuchen, Konfekt, Torten und Kleingebäck
 und Zuckerwerk, und andre ähnliche
Kuchen-, Konfekt- und Zuckerbäcterwaren,
einschließlich der Waffeln und der Formen
aus Waffelteig [die mit Tortenfüllung
u. dgl. versehen werden], sogenannten
Kaugummis und andrer Nässchereien, sowie
Pastetenbäckerwaren, Biskuits, Kakao und
Schokolade, die beiden letztgenaunten auch in
aufgelöstem Zustand, und Schokoladenwaren.
I. Ohne Saccharin oder andre künstliche
Süßstoffe, und ohne Zucker, oder mit nicht
mehr als 5 v H Zucker:
verpackt oder in Tafelform .... .... „c-II.
 Zusammengesezt mit Saccharin oder
andren künstlichen Süßstoffen oder mit mehr
als 5 v H Zucker:
A. vervackt ......

B. auf andre Art und Weise eingeführt:
L. YU Hq gr ser arbren tenstichet

2. mit mehr als 5 v H Zucker, soweit
nicht unter Nr. I. fallend ..... ...4-Außerdem
 für die unter 2 genannten Waren,
wenn der Zuckergehalt:
a. pre): als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H
eträßt ... „c ep u c s s U s css. sis sie s x
Þþ. mehr als 10, jedoch nicht mehr als 25 v H
beträat.. 2.44% .H%%.44554 Le

Maßstab|

Zoll

Wert

8 v H

8 v H

Wert
und
100 kg

8 v H

fl. 27,7

Wert
und
100 kg
Wert

8 v H

sl. H7,.5
8 v H

100 ks | fl. 2,70
» q. 6,5
        <pb n="31" />
        2(6

é:
E:

/ J]

B ez eichnung d er Waren

C, puht als 25, jedoch nicht mehr als 50 v H
eträgt ....;'.1.'% zg Ö ls:s ss! us M ps q ro ss s
d. mehr als 50, jedoch nicht mehr als 75 v H
eträgt ... v c e e s etc § o s o s s sic sss
e. mehr als 75 v H beträgt .... .........
Sonderbestimmungen.
1. Bei Waren, die, wie mit Bildchen beklebte
 Schokoladenstückchen und mit EGierchen
gefüllte Körbchen, in denen die Eierchen vermittels
 eines Klebstoffs fest mit dem Körbchen
verbunden sind, aus einem zuckerhaltigen und
einem nichtzuckerhaltigen Teil bestehen, die
nicht ohne Beschädigung oder Zerbrechen voneinander
 zu trennen sind, wird zwecks Bestimmung
 des zu erhebenden spezifischen Zolls
und des Gehalts das Gewicht des ganzen [ungeteilten]
 Gegenstands als Grundlage genommen.

2. Wenn Schokoladen- und Zuckerwaren
und andre zu dieser Position gehörende
Waren je Gegenstand nicht mehr als 5 g Likör
oder andre zu Position 2, Il gehörende Bestandteile
 enthalten, ist von diesen Bestandteilen
 keine besondere Abgabe zu erheben.
3. Wenn zu dieser Position gehörende
Waren, die auf verschiedene Weise abgabepflichtig
 sind, bei der Einfuhr durcheinander
gemischt sind, soll bei der Anwendung des
Tarifs angenommen werden, daß das ganze
Gemisch aus der am höchsten belasteten
Gattung besteht, die darin vorhanden ist.
4. Pastetenbäckerware und andres mit Fisch,
Fleisch oder andren zu einer der Positionen 136
oder 137 gehörenden Waren zusammengestelltes
 Gebäck ist nicht gemäß dieser
Position, sondern nach Maßgabe der Zusammensstellung
 gemäß einer der Positionen 37,
136 oder 137 zu venrzollen.

Koffer aller Art, Hutschachteln, Felleisen
[valiezen]; Handbentel [eitybass]; Hand-(reise-)
 Taschen [Gladstonebags]; Ranzen;
Reiserollen; Jagdtaschen; Patronengurte;
Pulverhörner; auf dem Rücken zu tragende
Fischkästen; mit Osen, Ringen oder Nutenringen
 versehene Reise-, , Wäsche- und Gerätschaftsssäcke;
 Etuis, Überzüge, Halfter
und Taschen zum Bergen vonJnstrumenten,
Ferngläsern, Waffen, Spazierstöcken und
Sportbedarf; Fahrrad- und Satteltaschen;
metallene Gepäckträger für Fahrräder,
Kraftfahrzeuge und Wagen; Metallbehälter
zum Aufheben von Kraftfahrzeugreifen;
Damenhandtäschchen; Bonbons- und Opernglastäschchen;
 Einholnetze [Marktneyes];
Akten-, Wechsel. und Geldsscheintaschen;
Musikmappen; Zeichenmappen; Schultaschen;
 Bücher- und Butterbrottaschen;
Botanisierbüchsen; Griffelköcher; Schwammbüchsen
 und ähnliche im Tarif nicht namentlich
 oder nach der Gattung freigestellte
Gegenstände, die zur persönlichen Beförderung
 von Waren oder zum Mitführen
von Waren für den persönlichen oder körperlichen
 Gebrauch verwendet werden, auch
wenn die Gegenstände mit Toiletten-, Nähoder
 Schreibbedarfsgerüten versehen sind

tz; Holl

§
S
i2

100 kg |

fl. 13,50

72

.
:

fl. 20,25
“ rggi

73

TA

75

Wert | 8 v H

B ez eichnung d er Waren

Kaffee, Kaffee-Ersatz, Kaffeeauszüge [-extrakte]
 und Kaffee-Essenzen.
I. Natürlicher Kaffee, gebrannt, gemahlen
oder koffeinfrei oder nicht gebrannt, gemahlen
oder koffeinfrei, soweit er nicht mit Zichorie
oder andren Substanzen vermischt ist, und
mit Ausnahme von Kaffee-Extrakten und
Kaffee-Essenzen:
verpackt „..... e e a t e ot e e q t o q o?
II. Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenzen;
Zichorie oder Rübenkaffee, Gichelkaffee, Malzkaffee
 und andrer sogenannter Gesundheitskaffee
 und Kaffee-Ersat, sowie mit Zichorie
oder andren Substanzen vermischter natürlicher
 Kaffee:
verpackt oder in Tafelform ...........

Korallen und Perlen jeder Art, sowohl aus
Porzellan, Glas, Holz oder Metall, als auch
aus Korallen, Harz, natürlichem Stein oder
andren Stoffen angefertigt (einschließlich
der Gegenstände in Birnen-, Stab- oder
andrer Form, die als Korallen oder Perlen
durchbohrt oder mit einer Durchlaßöffnung
versehen sind und bei der Anfertigung von
Gürteln, Ketten, Geldtaschen, Posamenten,
Fransen, Quassten, Lampenbesätzen und ähnlichen
 Waren aneinandergefügt werden, auch
wenn diese Waren, ebenso wie Lampenprismen,
 nur der Breite nach oder nur an
einem der Enden durchbohrt sind), sowie
Glasperlen, aus Perlmutter geschnittene
Perlen und alle andern Perlen, mit Ausnahme
 von nicht durchbohrten oder gefaßten
echten Perlen; alle sowohl lose, als auch
auf Schnüre aufgezogen oder nur in
metallene oder andre Jassungen eingefaßt,
sowie mit Korallen, Perlen oder andren
zu dieser Position gehörenden Gegenständen
§uzeutweugejerte Bessätze, Säume, Fransen
und Quiasíten . . . -

Kreide aller Art, einschließlich der Zeichenkreide
 (conté), Olkreide, auch wohl Farbkreide
 oder Farbstift genannt, Wischkreide,
Billard-[ Spielstock-] und sogenannten
Schneiderkreide und ähnlicher Wareu;: verpackt
 oder in Tafelform. ...

Lampen, Laternen und Lichte von allerlei
Art; Teile und Zubehör von ihnen; Kerzen,
Glühstrümpfe und Kohlenstäbe; sowie Beleuchtungsmittel,
 verpackt oder in Tafelform.
I. Lampen, Laternen, Lichte und Beleuchtungsvorrichtungen
 [beliehtings- en verlichtingstoestellen|
 von allerlei Art (einschließlich
der Zigarrenlämpchen; Lyren und Wandarme
 für Gaslicht; Bogenlampen; Glühlampen;
 Arbeitslampen, Lampen für Petroleumöfen,
 Teewärmer [theeliehten] und
andrer Erwärmungsvorrichtungen; Kraftfahrzeug-,
 Fahrrad- und Wagenlaternen; Straßen-,
Sturm- und Taschenlaternen; Tor-, Bakenund
 Leuchtturmlichter; Scheinwerfer [20€eklichten;
 schijnwerpers], Lampen, Lichter
und Lichtvorrichtungen für chirurgischen Gebrauch;
 Werbe- [Reklame-]lichter und Licht:

ttt

Wert

Zoll

8 v H

8 v H

K v H

8 v H
        <pb n="32" />
        I7

?
R

&amp;lt;sù
T;

B ez eichnung d er Waren

n°ON

Z
~

§

Bez eichnung der Waren

Maßstab|

Zoll

L ~%1

reklamevorrichtungen; Kronleuchter; Armleuchter,
 Kandelaber und Leuchter [kandelaars,
Lichtgestelle] und ähnlicher Lampen, Laternen
und Beleuchtungs- [belichtings- en rerliehtings-]vorrichtungen)
 ..... .... ..... ......
11. Wachs gasanzünd er- [Wachsstock-]
-halter; die für Kronleuchter, Armleuchter,
Lampen und andre Erleuchtungsgegenstände
verwendeten Kerzenhalter; Sockel für Tischund
 Schemerlampen [Stehlampen mit gedämpftem
 Licht]; Träger für elektrische Lampen;
Glocken- und Schirmträger; Ornamente (verzierte
 Verbindungsstücke zwischen dem Glockenträgerrandund
 dem Ölbehälterträger [bei Petroleumlampen],
 oder zwischen den verschiedenen
Lampenteilen)n; Birnen und Birnenhalter;
Gewichte und Umhüllungen von Gewichten. .
III. Brenner aller Art; einschließlich der
Graetin- und Specksteinbrenner und der
Brenner für Lampen von Petroleumöfen;
Lampen- und Kerzenschirme und der für
Lampen- und Kerzenschirme verwendeten
Drahtgestelle; Lampengläser; Lichtschirme;
aus oder mit Metalldraht oder Metalldrahtgeflechten
 hergestellten Glocken- und Glasschißer;
 Reflektoren; Qualmfänger und
Lampenglasschornsteinchen [Zylinder], sowie
 Leuchtertillen [-einsäße] und Porzellankerzen
IV. Glühstrümpfe, getränkt oder nicht getränkt,
 für sofortigen Gebrauch geeignet oder
nicht geeignet, und die für die Glühstrümpfe
verthendeten Stifte ..... „üg « s s e s e e s â r
V. Kohlenstäbe und Kohlenspitzen für elektrische
 Beleuchung ...... ..... .. crtr:
VI. Kerzen und Kerzchen aller Art, einschließlich
 der sogenannten Wachsgasanzünder
(Kerzen zum Anzünden von Gaslampen]),
Wachsstöcke, Waxinlichtchen [Kerzen in
Papierhüllen als Nachtlichte und Teelichte],
Nachtlichtchen und ähnlichen Waren, sowie
ffädeht [fkakkels, flambouwen] und Pechrähgé
 „ c U rr sr Ut e a 5! s §95
VII. Kalziumkarbid und andre ähnliche
Waren, die zur Erzeugung von Licht verwendet
 werden können:
verpackt oder in Tafelform ...........
Sonderb estimmungen.
1. Löt: und Abbrennlampen gehören zu
| Vofition 185.
2. Grubenlampen und für die Betonnung
verwendete Leuchtbojen sind, mit Ausnahme
der für letttere verwendeten besonders eingeführten
 Lampen und Lichtvorrichtungen, von
dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzolle befreit.

(6

Bettladen und Wiegen, und Untergestelle,
Himmel, Wände und Aufsätze dafür; Betten
und Matraten aller Art, auch Bettschräuke,
Feldbetten, Deckbetten, Luft: und Wasserbetten,
 und Holzwolle-, Kork- nnd Stahldrahtmatratzen;
 Pfühle und Kissen; verstellbare
 Kopfkissen für Krankenbettladen
und die bei solchen Bettladen verwendeten
Schwebeapparate; Matratzenrahmen und
andres ähnliches Bettlad-, Wiegen- und

Wert

| 8 v H

8 v H

8 v H

8 v H

| 5 v H

8 v H

8 v H

]:

78

79

80

Bettzubehörz einschließlich der Decken, Laken,
Spreitdecken [UÜberdecken, Steppdetcken],
Kissen und andren Bezüge, sowie Hängematten
 und Schlaf- und Fußsäcke und Sprungfeder-
 und Rettungsmatraten; alles, soweit
es bei Position 85 nicht niedriger belastet
 ist........
Löffel, Gabeln, Kellen, Schaufeln, Spaten
und Spateln aller Art; eiuschließlich der
Prunk- und Zierlöffel, Tortenheber, Zuckerstreuer,
 Streichspatel, Musterstecher, Heugabeln,
 Jauchen- [beer-, gier-] oder Mistschöpfer(miteinemschräg
 daranangebrachten,
zum Befestigen eines Stiels bestimmten
Rohre versehene Eimer ohne Henkel oder
Handhabe), mit Handhabe, Handgriff oder
Stiel versehenen Schöpftöpfe und ähnlicher
Gegenstände, sowie Bestecke, die ausschließlich
 mit zu dieser Position gehörenden
sstzeutzrter zusammengeitellt sind.
. Bestécks. „.... currr
II. Übrige Artikel:
a. bei der Einfuhr mit einer angesetzten
Handhabe, einem Handgriff oder Stiel
versehen oder nicht, wenn sie ein Gewicht
von 600 g oder weniger haben. .......
übrige, soweit sie dazu eingerichtet sind,
mit einer Handhabe, einem Handgriff
oder Stiel versehen zu werden, und ein
Gewicht von 300 g oder weniger haben
Sonderbestimmungen.
1. Kellen, Schöpftöpfe und ähnliche Gegenstände,
 die nicht mit eine Handhabe, einem
Handgriffe oder Stiel versehen und auch nicht
dazu eingerichtet sind, damit versehen zu
werden, sind gemäß Position 13 zu verzollen.
2. Auf andre als bei dieser Position angegebene
 Weise zusammengestellte Bestecke
sind emu den Vorschriften der Position 95
zu verzollen.
3. Mundlöffel für Zahnärzte (Löffel zum
Abdrucknehmen für Gebißformen) und nicht
mit Edelmetallen zusammengesetztte Maurerkellen
 sind von dem gemäß dieser Position
zu erhebenden Einfuhrzoll befreit.

Rahmen und profilierte Latten [Profilleisten]
 für Rahmen.
Bildnis-[Porträt-], Spiegel- und Gemälderahmen
 aller Art, sowohl Wand- oder Standrahmen
 [Rahmen zum Aufhängen wie zum
Aufstellen], sowie Profilleisten und Profilstäbe
 für Rahmen ........ ee %s
Sonderbestimmung.
Aus Metall, Zement oder Naturstein verfertigte
 Leisten und Stäbe sind von dem gemäß
 dieser Pofition zu erhebenden Einfuhrzoll
 befreit.
Limonaden, Limonadeessenzeu und Limonadeextrakte,
 verpackt oder in Tafelform .
Linkrusta und Ledertapeten, sowohl echt
wie in Nachahmung, auch in Stücken zum
Bekleiden von Stühlen und zu ähnlichem
Gebrauch, und mitFurnierholz beklebtes Papier,
 das als Tapetenpapier verwendet wird

Wert | 8 v H

8 v H

.

8 v H

8 v H

8 v H

K v H

1t

| 8 v H
        <pb n="33" />
        I

..)
§7

Ô1

K2

B3

ß4.

85

B ez ei chnung d er Waren

Zündhölzer aller Art; mit Ausnahme
von bengalischen Streichhölzern und ähnlichen,
 zu Position 140 gehörenden Waren;
eneranzünder, auch Schnellfeueranzünder
in der Hauptsache bestehend aus mit Hilfe
von fettsaurer oder harzsaurer Seife in
festen Zustand gebrachtem Mineralöl) und
ht: vu uU ue
r §
[Heiz-]mittel . ..

Körbe, Körbchen, Käfige, Brutkörbe, aus
geflochtenen Weidenruten hergestellte Fischfangmittel
 [Fischreusen] und andre Gegenstände,
 die ganz oder hauptsächlich aus geflochtenen
 Weidenruten, Rotan [rottings],
Bambus, Binsen, Rohr [riet], Span, Stroh
oder andren ähnlichen, geflochtenen Naturerzeugnissen
 bestehen

Sonderbestimmung.
Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. Schwingen [Wannen, Geräte zum
Schwingen, z. B. Futterschwingen];
b. Körbe und andre zu dieser Position gehörende,
 aus nicht weiter verarbeiteten,
ungeschälten, gespaltenen oder nicht gespaltenen
 Weidenruten hergestellte Gegenstände,
 soweit sie nicht mit einem Hängsel
oder mit einem Metallgelenkband [-schar-Ur
 CEE dl
Früchten und andre zu dieser Position
gehörende Gegenstände, die aus Span
hergestellt und mit einem Hängsel versehen
 sind, vorausgesetzt, daß sie nicht
mit einem Deckel versehen sind, wenn
die für das Flechtwerk verwendeten
Fstciten eine Breite von 2 em oder mehr
aben.

Mangeln [Wässcherollen], Waschmaschinen,
Wringmasschinen und Waschbretter zum Zurichten
 und Waschen von Leiuenzeug, die
unterschiedlich ein Gewicht von 125, 60,
20 und 5 kr oder weniger haben, und
Rollen für Wringmaschinen (Gummirollen
auf einer Metall- oder andren Achse), die
tir Gewicht von 3 kg oder weniger
aben . ..

. Lehrpuppen [man
Ehe! uu ! ; tr
0 . uur i liee:
beyyo VS :! zz n

Schnittwaren [manufacturen], Gewebe,
Stoffe und Flechtwerk und Stickereien,
Häkel-, Spitzen-, Knüpf- und Strickarbeiten
vonallerlei Art(einschließlich dersogenannten
Einsätze und Litzen [puntjes]; des Bindebands
 [lint], Bands [band], der Spitzen
[kant], Festons und Besätze; Mundtücher,
Tischtücher, Handtücher, Taschentücher,
Decken und Netze; Vorhanghalter, Fransen,

tts]

Wert

Zoll

8 v H

8 v H

5 v H

K v H

|

S

S
Z?

B ez eichnung d er Waren

Quasten nnd Borten [passementen]; Slickereien
 mit vorgezeichnetem oder teilweisse
ausgeführtem Stickmuster; derbedrnckten, bemalten
 oder gebatikten Stoffe, die mit Fett
durchtränkt, mit Gummi, Glasgrus oder
Sand bekleidet [überzogen], mit Graphit,
Asphalt oder Teer bestrichen oder auf irgendeine
 andre Art und Weise zu einem bestimmten
 Zwecke geeignet gemacht sind;
Stoffe, bei denen, wie bei JImitationsbastband
 [Jmitationen von Bastbaud], die
Fäden oder Fasern vermittels Leim oder
andrem Klebstoff zusammengehalten werden;
des Haarfilzes, Wollfilzes, Wachstuches,
Ledertuches und ähnlicher Waren), sowie
unterBeobachtung der Sonderbestimmungen,
die ganz oder hauptsächlich [überwiegend]
mit dieser oder jener [der obengenannten
Waren] zusammengestellten Arbeiten und
Gegenstände.
I. Gewebe aus Jute und, mit Ausnahme
von Geweben und Geflechten aus Stroh,
Span, Holz, Binsen [Schilf] oder andren
ähnlichen Naturerzeugnissen und von Waren
in der Form von Kordel, Schnur, Bindfaden
oder in Röhrenform, andre zu dieser Position
gehörende Gewebe, Geflechte und Stoffe, die
âuf je 10 Geviertzentimeter mehr als 30, jedoch
 nicht mehr als 200 Fäden haben, und
die auf den Geviertmeter sür je zehn im Ge-|
 viertmeter vorkommende Fäden ein Gewicht
U E Er hs;
bearbeiteten, ausschließlich aus solchem Stoffe
| beftehendven Sticken ... „„ „e eo g v on ey e qs
| ]II. Nicht mit Bügelverschluß oder metallenen
| Ösen, Ringen oder Nutenringen versehene Säcke
' (einschließlich der Bettsäcke, Geld-, Wäsche-,
Post- und Mustersäcke und ähnlicher Säcke),
die aus den zu Nr. I gehörenden Stoffen angefertigt
 sind, auch wenn die Säcke innen mit
Papier bekleidet oder beklebt sind .........
III. Weißes Baumwollband, sofern es auf
Rollen eingeführt wird, die wenigstens 100 m
enthalten und von denen bei der Beschau
durch Besstellaufträge oder andren Schriftwechsel
 einwandfrei nachgewiesen wird, daß
es dazu bestimmt ist, als Rohstoff für die
Zusammensetzung von Motoren und andren
elektrotechnischen Waren verwendet zu werden
IV. Die übrigen zu dieser Position gehörenden.
 Waren... . .. „. «3,51. swa\a .

Sonderbestimmungen.
I. Zu dieser Position gehören nicht:
a. Gewebe und Geflechte und andre bei
dieser Position genannte Waren, die ausschließlich
 aus Metalldraht oder Metallband
 hergestellt sind, das [seinerseits]
nicht mit Papier, Geweben, Garn oder
andren zu einer der Positionen 41, 85
oder 97 gehörenden Substanzen verbunden
 ist;
Waren, die zu einer der Positionen 11,
26. Al, 51, 53, 67, 108, 123 oder 133,
Nr. I gehören.

tt Zoll

Wert

5 v H

5 v H

5 v H

8 v H
        <pb n="34" />
        I0

m

:
:

§

B ez eichnung d er Waren

II. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsveroronung und unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln von dem gemäß
 dieser Position zu erhebenden Einsuhrzoll
Befreiung zu gewähren:
a. für ungebleichte Baumwolle zur Verwendung
 in den Baumwolldruckereien
und Färbereien;
b. für ungebleichte und ungefärbte Laken,
die dazu bestimmt sind, um in den
Baumwolldruckereien als Decken verwendet
 zu werden.
III. Unter Beobachtung der Bestimmungen
unter Nr. IV hiernach sind von dem gemäß
ze Position zu erhebenden Einfuhrzolle
efreit:
1. Geknüpfter [geknoteter] Stoff [Schnur],
gebräunter oder nicht gebräunter Stoff [getränkte
 (imprägnierte) oder nicht getränkte
(durch Kochen mit Gerbstoffen) Schnur] für
die Anfertigung von Neten, sowohl im Stück
als auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlih,
 aus solchem Stoffe bestehenden
Stücken, und die aus solchem Stoffe hergestellten
 Fischneytze.
2. Seidene Beutelgaze, sowohl im Stück
wie in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich
aus solcher Gaze bestehenden Stücken, und
die ganz oder hauptsächlich [überwiegend] mit
solcher Gaze zusammengesettten Beutelkleider
und Beutelsäcke.
3. Ausjichließlich aus Asbest hergestellte
Gewebe und Stoffe, sowohl im Stück als
auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich
 aus solchem Stoffe bestehenden Stücken,
und die aus solchem Stoffe hergestellten
Ringe, ringförmigen Streifen und durch- bohrten
 Scheiben.
w ::
verfilztes Gewebe für technische Zwecke, Walzenüberzüge
 u. dgl.], Persenningtuch und, mit
Ausnahme von sogenannter Kokosmatte und
andrem Teppich- und Läuferstoff und von
Waren in der Form von Kordel, Schnur,
Bindfaden oder in Röhrenform, andre zu
dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein
Gewicht von mehr als €00, jedoch nicht mehr
als 1500 g haben, sowohl im Stück als auch
in mcht weiter bearheiteten, ausschließlich aus
solchen Stoffen bestehenden Stücken; soweit:
a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt,
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samtähnliches
 Wollgewebe] mit aufstehenden
oder anliegenden Haaren oder Fäden,
oder als Altrachannachahmung mit
Schlingen [00gen of lIussen, Noppen]
versehen sind;
diese Stoffe weder ganz noch teilweise
aus Gummi oder Gummifäden, oder aus
Wolle, Haar, Seide oder andren Erzeugnissen
 hergestellt sind, die sich bei Verbrennung
 wie ein Erzeugnis tierischer
Art verhalten und die nicht mit Schmirgel,
Glasstaub oder Sand bekleidet oder beklebt,
 oder mit Kautschuk. Gummi oder

majtat| Holl

:

r ~W

§
S

B ez eichnung d er Waren

Guttapercha verkleidet, beklebt, bestrichen
oder durchzogen sind, oder mit einer
Substanz, die auf Grund der Sonderbestimmung
 Nr. 1 zu Position 28 denselben
 gleich zu erachten ist;
von diesen Stoffen keine Einschlagfäden
oder nicht mehr als ein Zehntel der Kettfäden
 oder, wenn dieses eine Zehntel
mtr sl HOB ts! UN fire
als ein Faden zu zählen), im Stück
oder im Faden ganz oder teilweise gefärbt
 oder bedruckt sind;
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken
oder auf irgendeine andre Art und Weise
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokkcen,
Schachbrettmusternn,, Linien, Rauten,
Streifen, Mustern oder Zeichnungen versehen
 sind, soweit dies nicht durch das
oben unter e erwähnte eine Zehntel Kettfäden
 oder durch die oben unter c erwähnten
 8 Kettfäden hervorgerufen wird.
H. Kardierband [Kratzenband], Treibriemenband
 und, mit Ausnahme von sogenannter
Kokosmatte und andrem Teppich- und Läuferstoff
 und von Waren in der Form von Kordel,
Schnur, Bindfaden oder in Röhrenform, andre
zu dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein Gewicht
 von 1500 g oder mehr haben, sowohl
im Stück als auch in nicht weiter bearbeiteten,
ausschließlich aus solchem Stoffe bestehenden
Stücken, soweit:
| a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt,
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samtähnliches
 Wollgewebe] mit aufstehenden
oder anliegenden Haaren oder Fäden,
oder als Astrachannachahmung mit
fY!inzen [0ogen of lussen] versehen
ind;
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken
oder auf irgendeine andre Art und Weise
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokken,
Schachbrettmusterns”, Linien, Rauten,
Stteter Mustern oder Zeichnungen verehen
 sind.

6. Gewebte oder geflochtene Litzen, Schnüre
oder Bindfaden, zur Herstellung von Packungsstoff
 [technischen Packungen] und (mit Ausnahme
 von mit oder nicht mit Drahtkern
versehener Hohl- oder Rohrlize und von mit
Geweben oder Geflechten bekleideten oder
überzogenen Kordeln, Schnüren oder Bindfaden)
 andre gewebte oder geflochtene, oder
mit Geweben oder Geflechten zusammengesetzte
Litzen, Schnüre und Bindfaden (auch wenn
diese mit Fett oder Graphit bestrichen, mit
einer Einlage aus Kautschuk, Gummi oder
Guttapercha oder mit einer Einlage aus einer
Substanz versehen sind, die auf Grund der
Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 28 diesen
Stoffen gleichzustellen ist, oder die mit Asbest,
Gips, Glimmer, Kork, Kieselgur oder ähnlichem
 Stoffe angefüllt sind), die auf den
laufenden Meter, für jeden Dezimeter Umfang
{Teile eines Dezimeters sind nicht außer acht

: Zoll
        <pb n="35" />
        3()

B ez eichnung d er Waren

;

j zu lassen) ein Gewicht von 150 g oder mehr
haben, sowohl im Stück als auch in nicht
weiter bearbeiteten, ausschließlich aus solchen
Litzen, Schnüren oder Bindfaden bestehenden
Stücken, soweit:
a. diese Waren weder ganz noch teilweise
aus Wolle, Haar, Seide oder andren
Erzeugnissen hergestellt sind, die sich bei
Verbrennung wie ein Erzeugnis tierischer
Art verhalten;
diese Waren (Bestreichen mit Graphit und
Fett ist außer acht zu lassen) nicht gefärbt
[U ts d zeta! lte zr qe
bedruckten Fäden hergestellt sind;
diese Waren nicht durch Weben, Bedrucken
 oder auf irgendeine andre Art
und Weise mit Blumen, Blättern, Tupfen
[blokken, Schachbrettmustern], Linien,
Rauten, Streifen, Mustern oder Zeichnungen
 versehen sind.
7. Schiffsegel und, soweit sie ein Gewicht
von 25 kg oder mehr haben und in der Form
von Rauten, Rechtecken oder Quadraten eingeführt
 werden, Sprung- und Rettungstücher,
Deckkleider [Wagenplane u. dgl.] und nicht
auf Ausrüstungen befestigte Zelt-, Wagenund
 Fahrzeugkleider [Zeltbahnen, Wagenund
 dergleichen Decken]; alles, soweit es aus
den oben unter 4 zollfrei gelassenen Stoffen
hergestellt ist.
8. Treibriemen und Förderbänder und,
[1zenn ihre Bestimmung zum Gebrauche als
Werkzeuge oder Vorrichtungen, oder als
| Teile oder Zubehörteile von solchen, nicht bezweifelt
 wird, Beutel-, Filter: und Preßsäcke,
Beutel., Filter- und Preßkleider und andre
| ühntiqhe, q§ Ftzsttt. vetweuhele
! ; ofern es au offe -
gestellt ist, die unter 4 oder 5 oben freigestellt.
 sind, sowie die aus solchen Stoffen
hergestellten Ringe, ringförmigen Streifen und
durchbohrten Scheiben, die offensichtlich dazu
bestimmt sind, um bei Werkzeugen, Vorrichtungen
 und Röhren die Ausstrahlung oder
den Zutritt von Wärme, das Entweichen von
Dampf, Gas oder Flüssigkeiten, oder Geräusche
 oder Schwingungen zu verhüten.
| _ 9. Sogenannte rundgewebte Wollfilze und
Druckdecken mit Guttaperchaüberzug [Kautschuck-'
 drucktücher], dieaus denobenunterS5freigestellten
| Stoffen hergestellt sind, oder deren Bestimmung
[fw Verwendung als Teile von Werkzeugen
und Vorrichtungen nicht bezweifelt wird.
| 10. Ölleinen, Ölrohr [0liebuis, mit Öl ge-[
 tränkte runde Hohlschnüre zum Isolieren elektrischer
 Drähte und Kabel], Ölstrümpfe [oliekous,
 mit Öl getränkte glatte Hohlschnüre
zum Isolieren elektrischer Drähte und Kabel],
und andre, auf ähnliche Art und Weise vorbereitete
 Stoffe, sowie wollene Stärkeflanelle
[Wollflanel zum Bekleiden von Appretiermaschinen],
 von denen bei der Beschau an
Hand von Bestellaufträgen oder andrem
Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen wird,
1 daß sie unterschiedlich dazu bestimmt sind, als

Maßstab|

Zoll

z
:

&amp;gt;
é.
§7

B ez eichnung d er Waren

Grundstoffe bei der Zusammensetzung von
Motoren und andren elektrotechnischen Gegenständen
 oder als Hilfsmittel in Baumwollsättercien
 [-appretieranstalten] verwendet zu
werden.
gat fetengsgürte! und Schiffsprellsäcke
[Fender].
12. Land-, See- und Himmelskarten, die,
gemessen zwischen den Rollhölzern, soweit
solche vorhanden sind, eine Oberfläche von
50 Geviertdezimetern oder mehr haben, sofern
 sie (ausgenommen die bloße Angabe des
Namens und der Anschrift des Druckers und
des Verlegers, sowie der auf die Karte bezüglichen
 Wappen und Flaggen in einer der
Ecken oder auf einem der Ränder) nicht mit
irgendwelcher Ankündigung [reclame] oder
einer andren nicht zu der eigentlichen Karte
[selbst] gehörenden Bezeichnung in Buchstaben,
Ziffern, Zeichen oder Zeichnungen bedruckt
E..
| gespannte, fertiggestelte oder nicht fertiggestellte
 Entwürfe [Skizzen], Gemälde oder
Zeichnungen, sowie gemalte oder gezeichnete
Kakemonos sjapanische Rollenzeichnungen auf
Seide] und Makimonos [Japanische Rollenzeichnungen
 auf Papier], alle diese, soweit sie
nicht mit irgendeiner Ankündigung [reelame]
oder andren, nicht zu dem eigentlichen Bild
oder der eigentlichen Zeichnung gehörenden
Bezeichnung in Buchstaben, Ziffern, Zeichen
oder Zeichnungen versehen sind, und mit Ausnahme
 von Waren wie sogenannte peintures
 Bogaerts [übermalte photographische Vergrößerungen
 nach Bogaerts] u. dgl., die nur
| teilweise durch Malen oder Zeichnen [auf
für, oder zeichentechnischem Wegesl hergestellt
ind.
14. Geflechte aus Stroh oder Span, oder
aus nicht zu Garn oder Zwirn gesponnenen
Hanf-, Ramie- oder andren Pflanzenfasern,
t Luut U Ât
die eine Breite von 3 em oder weniger und
eine Länge von 3 m oder mehr haben, auch
wenn sich in diesen Streifen [reepen ok
strooken] einzelne Baumwollfäden befinden.
15. Sirohhülssen.
16. Lumpen, sowie Reste von Geweben
und Stoffen, die im Hinblick auf ihre Art
und den Zustand in dem sie eingeführt werden,
den Lumpen gleich zu erachten sind.
| IV. Regeln für die Anwendung.
1. Bei der Anwendung der Nr. I dieser
Position und der Sonderbestimmungen 1 bis
einschließlich 6 unter Nr. III sind, unter Beobachtung
 der untenstehenden Bestimmungen
als Schnittwaren [manufkacturen], Gewebe,
Stofse und andre zu dieser Position gehörende
Waren „im Stück“ nur zu betrachten, nicht
mit andren Substanzen verbundene Waren,
die eine Länge von 8 m oder mehr haben
und die, wie Stücke Buckskin, Feston oder
Spitze, durch vier Seiten begrenzt werden,
von denen die zwei mit Salband oder Abet
        <pb n="36" />
        3 |

B ez ei ch nung d er Waren

[Maßstab] zou

+
Z
„s

B ez eichnung der Waren

Maßstab|

Zoll

§;

naht [Saum] versehenen Seiten oder, falls
diese fehlen, die zwei längsten Seiten, über
die ganze Länge des Stückes miteinander
parallel laufen, und von denen die zwei
andren Seiten nicht vermittels Salband, Abnaht,
 Anbringen von Fransen oder auf irgendeine
 andre derartige Weise abgegrenzt oder
abgeschlossen sind.
I. Als Länge ist, unter Beobachtung der
untenstehenden Bestimmungen unter 3, 4, 5
| und 6, die mittlere [Durchschnitts-]Länge
der zwei mit Salband oder Abnaht versehenen
miteinander parallel laufenden Seiten zu be-|
 det mittinand: § Halen âie zttteir vugge
eiten.
3. Für Gewebe, Geflechte und andre zu
| dieser Position gehörende Waren, die aus
mehr als einer Länge zusammengestellt sind,
ist als Länge die Länge jedes bei der Zu-|
 sammensstellung verwendeten Stückes zunehmen.
]... 4: Bei Stoffen mit sogenanntem falschem
Salband (Stoffen, bei denen außer dem gewöhnlichen
 Salband an den Enden [Abschlüssen]
 des Stückes auch in der Mitte des
Stückes ein oder mehrere Salbänder oder
Zwischenräume vorkommen), und bei Stoffen,
die als zusammen- [aneinander-:] gewebte
Mundtücher, Handtücher und Taschentücher,
[zu beurteilen] nach einem darauf angebrachten
Muster oder einer darin vorhandenen Einteilung,
 offenssichtlich dazu bestimmt sind, an
bestimmten Stellen voneinander getrennt oder
auseinander geschnitten zu werden, ist als
Länge die der abzutrennenden Stücke zu
nehmen (Salband und Zwischenraum nicht
"zie pen und Stoffen, deren Enden
' auf irgendeine Art und Weise verbunden oder
aneinander geheftet sind (einschließlich der
rundgewebten oder rundgeflochtenen Ware),
soll der Umfang als Breite genommen werden,
wenn dieser Umfang weniger als 2 m beträgt,
j als Länge, wenn er 2 m oder mehr beträgt.
6. Bei der Aufnahme der Maße sind
(unter Beobachtung der vorstehenden Vorschriften)
 Salband, Abnaht, Franse usw. mitzumessen.
 Bei dem Messen von Festons,
Spitzen und Fransen und von mit Festons,
Spitzen oder Fransen versehenen Stoffen und
dergleichen Waren, ist nach der Linie oder
den Linien zu messen, die die am weitesten
sufetzahherliegenses Punkte verbindet bzw.
verbinden.
7. Bei der Anwendung der Nr. I dieser
Position und von Nr. III, 1 bis einschließlich 6
der Sonderbestimmungen, sind nur die Waren
als nicht weiter bearbeitete zu betrachten, die
ausschließlich dadurch gewonnen sind, daß
Gewebe und Stoffe durch Schneiden [snijden,
knippen], Stanzen oder dergleichen einfache
; Art und Weise in Stücke geteilt sind, oder
die, falls sie auf andre Art und Weise hergestellt
 sind, einen gleich einfachen Charakter
tragen, alles, soweit jene Verarbeitung oder
Anfertigung nicht, oder nicht zu gleicher Zeit,
dazu gedient hat, die Waren mit durchbrochenen

 Mustern, gesägten oder ausgezackten
Rändern oder mit Festons, Spitzen, Fransen
 usw. zu verzieren oder zu versehen. Auf
leztgenannte Art und Weise bearbeitete
Waren, sind, ebenso wie Waren, die gesäumt
oder durchgesteppt [doorstikt], oder mit Spitze,
Franse und Feston versehen sind, oder von
denen (soweit es kreisförmige Stücke betrifft)
 der Umfang ganz oder teilweise oder
(soweit es andersförmige Waren betrifst) mehr
als zwei Seiten oder andre als die einander
gegenüberliegenden Seiten ganz oder teilweise
abgenäht [gesäumt] oder mit Salband versehen
 sind, als weiter bearbeitete Waren zu
betrachten.
8. Bei der Anwendung von Nr. I dieser
Position und von Nr. 12 dieser Sonderbestimmungen
 ist, wenn Kette oder Einschlag
oder beide aus zwei oder mehreren nebenoder
 übereinanderliegenden Fäden bestehen,
bei der Feststellung der Fadenzahl, jeder
Faden besonders zu zählen.
9. Bei der Anwendung der Buchstaben e
und d unter III, Nr. 4 und von IV, Nr. 12
der Sonderbestimmungen:
a. sind bei der Berechnung des Zehntels
het auzest Kettfäden Teile außer acht
zu lassen;
b. sind : Saum, Salband oder anderswo
angebrachte, gefärbte oder bedruckte
Fäden als gefärbte oder bedruckte Fäden
zu betrachten und, soweit sie in der
Richtung der Kettfäden liegen, bei der
Feststellung der Anzahl der gefärbten
oder bedruckten Kettssäden mitzuzählen;
sind, wenn an Stoffen und Waren Salband
 oder Abnaht fehlen, und gefärbte
oder bedruckte Fäden nur in einer
Richtung (Kette oder Einschlag) vorkommen,
 die in dieser Richtung laufenden
Fäden als Kettfäden zu betrachten;
sind Stoffe und Fäden, die imprägniert,
appretiert, getränkt, bekleidet, bestrichen
oder bedeckt sind mit solchen künstlich gefärbten
 oder nicht künstlich gefärbten
Substanzen, daß sie nach äußerlichem
Aussehen mit bedruckten oder gefärbten
Stoffen und Fäden übereinstimmen
(Bestreichen mit Graphit und Fett, sowie
 Bleichen, auch Weißbleichen, ist außer
acht zu lassen), mit bedruckten oder gesétlten
 Stoffen oder Fäden gleich zu
tellen;
sind mit einem einfachen Firmenstempel,
Versandzeichen, Fabrikmarke, Inhaltsangabe
 oder einem Ortsnamen bedruckte
Stoffe und Waren nicht als gefärbt
 oder bedruckt oder als mit Zeichnungen
 oder Mustern versehen zu betrachten.


J.

10. Um Mißbrauch zu verhüten, behalten
Wir Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung
 hinsichtlich der in Nr. II dieser
Position und in Sonderbestimmung 10 unter
II erwähntenWaren erforderlichenfalls nähere,
einschränkende Vorschriften zu erlassen.
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        39

B ez eichnung d er Waren

;;

11. Bei der Anwendung der Nr. 13 unter
III der Sonderbestimmungen sind als Malerleinwand
 alle vorgerichteten [präparierten ] oder
nicht vorgerichteten [präparierten] Gewebe und
Stoffe zu betrachten, die ausschließlich aus Substanzen
 hergestellt sind, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art verhalten.
12. Teil 11) dieser Position ist nur auf
Gewebe und Stoffe anzuwenden:
a. bei denen Kette und Einschkag deutlich
wahrnehmbar sind, und bei denen sie
nicht, wie bei samt-, velour-, plüsch-, filz-,
velvet-, tripp- und astrachanartigen Stoffen
und wie bei moltonierten, gehechelten,
geteerten oder mit andren Subsianzen
bedeckten oder bekleideten Stoffen, auf
einer oder auf beiden Seiten ganz oder
teilweise dem Gessichte entzogen sind;
die weder ganz noch teilweise aus Gummioder
 Metalldraht oder aus Wolle, Haar,
Seide oder andren Erzeugnissen hergestellt
 sind, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis tierischer Art verhalten,
und die keine gezwirnten Fäden enthalten;
von denen keine Einschlagfäden oder nicht
mehr als 1/10 der Kettfäden oder, wenn
dieses eine Zehntel [1/101 mehr als
14 Fäden beträgt, nicht mehr als 14 Kettfäden,
 im Stück oder im Faden ganz
oder teilweise gefärbt oder bedruckt sind;
die nicht durch Weben, Bedrucken oder
auf irgendeine andre Art und Weise mit
Blumen, Blättern, Tupfen, Rauten, Linien,
Streifen, Mustern oder Zeichnungen versehen
 sind, soweit dies nicht durch das
oben unter e erwähnte eine Zehntel [1/10]
Kettfäden oder durch die [daselbst erwähnten]
 14 Kettfäden hervoraeruken wird.

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B ez e ichnung d er Waren

Sonderbestimmungen.
1. In Spazierstöcken verwahrte Meß- und
ztse sind gemäß Position 98 zu vert
 Die unter Nr. I dieser Position erwähnten
 Rollmaße, mit einem Meß- oder Maßband
[meet. of maatlint of en meet- of maat.
band] aus unedlem Metall, sind von dem
gets prigssr Position zu erhebenden Einfuhr-Messser

 und Messerschmiedearbeiten ....
Sonderbestimmungen.
1. Bei der Anwendung dieser Position sind
als Messer und Messerschmiedearbeiten nur zu
betrachten:
a. Klappmesser;
b. Rasiermesser und andre Puttisschmesser
und Rasiermesserklingen;
e. Tafel: und Küchenmesser (einschließlich
der VBohnenschneidemesserchen, Brot-[säge-]messer,
 Butter-, Käse-, Fisch-, Obst-,
Nachtisch-, Kuchenpfannen-, Austern- und
Vorlegemesser und ähnlicher Waren);
bei der Einfuhr mit einer angesetzten
ÿz sthste oder einem Stiel versehene
eile;
Hackmesser, Gartenmesser, Stechmesser,
Schabemesser, Schlächtermesser, Kochmesser,
 Gerbermesser, Böttcherreifenmesser
und andre Handwerksmesser, einschließlich
der chirurgischen Messer, die bei der Einfuhr
 mit einer angesetten Handhabe, einem
Handgriffe, Heft oder Stiel versehen sind
und bei denen, wie bei Tafel- und Vorlegemessern,
 der größte Teil einer oder
mehrerer Längsseiten der Klinge [Ilemmer
of lemmet] (der Metallteil des Messers,
der aus der Handhabe hervorragt) angeschärft
 oder mit einer Schneide versehen
ist, alles dies, auch wenn diese Gegenstände
 nach Fach- oder Sprachgebrauch
mit den Namen „Schneider“, „Stähle“,
nKratzer", „Schaber“ oder andren Namen
als Messer bezeichnet werden.
2. Sägen, mit Ausnahme von Brotsägemessern,
 und Hobel und Feilen gehören nicht
zu dieser Position.

3. Büchsen. und Blechdosenöffner und
Seifenraspeln und Seifenhobel sind gemäß
Position 56 zu verzollen; Radiermesser gemäß
Position 62; Zigarrenkisstenöffner gemäß Position
 103; Scheren, Scherenbacken und Messer
für Haarschneidemaschinen gemäß Position106;
mit einem Messer versehene Schneidebretter
und andre Schneidwerkzeuge, sowie Käse-,
Kohl- und Gurkenhobel und auf Halter befestigte
 Kohlmesser [Gemüseschneider] gemäß
Position 113; Bartscher-[Rasier-]apparate und
die dabei verwendeten Messserchen gemäß Position
 128; nicht zusammenklappbare oder einschiebbare
 Dolche [dolken, ponjaards] und
hhruiche Vaffentiser ! Klingen für blanke
en gemäß VNosition .

| iz: Zoll

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        <pb n="38" />
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4

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B ez eichnung d er Waren

4. Bei der Anwendung dieser Position
ts mit Ausnahme von Rasiermessern, alle
die Messer als „Klappmesser zu betrachten,
die zusammenklappbar oder einschiebbar sind,
einschließlich der zusammenklappbaren Veredlungs-,
 Reiß- [Ritzmesser zum Einschneiden
von Buchstaben oder Figuren in Holz] und
Gartenmesser und Spatel, zusammenklappbaren
Jagd- und Dolchmesser und zusammenklappbaren
 chirurgischen Messer.
| 5. Von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. Zug-[Hieh-]messer und andre zu dieser
sestor gehörende Waren mit zwei Handaben;

þ. [:tz sie nicht mit Edelmetallenzusammengesett
 sind, Messer, Beile und andre zu
dieser Position gehörende Gegenstände,
deren Handhabe, Handgriff, Heft oder
Stiel ganz oder hauptsächlich aus Holz
oder unedlem Metall angefertigt ist, und
die ein Gewicht von mehr als 600g haben;
Klingen, mit Ausnahme der Klingen für
Rasiermesser.

Mäuse- und Rattenfallen, Mäuse- und
Rattenklemmen, Fliegenklappen, aus Metallgaze
 hergestellte Fliegenfänger und andre
ähnliche Vorrichtungen und Hilfsmittel zum
Fangen oder Vertilgen von Tieren, soweit
diese Gegenstände ein Gewicht von 5 kg
uder weniger haben ......
Sonderbestimmung.
Gegenstände, die auf Grund ihrer Zusammenseßung
 zu einer der Positionen 82 oder
85 gehören, sind gemäß ihrer Zusammensetzung
 zu venzollen.

Tonwerkzeuge, Sprechmaschinen [Phonographen]
 u. dgl. Gegenstände, und die ihnen
zugehörenden Teile und Zubehörteile.
I. Tafelklaviere [Pianos], Orgeln, Harmonien,
 Wandklaviere [Pianinos], Flügel,
Spinette, Klavizembalos und andre dergleichen
Tästertonwerktzeuge. .. ...s g pp rr 20:
II. Grammophone, Diktaphone, Graphophone,
 Phonographen, Spieldosen, Musikautomaten,
 Orchestrien, Drehorgeln, elektrische
 Klaviere und andre ähnliche Tonwerkzeuge,
 mit denen Musik oder Töne ganz
oder zum Teil auf mechanische Weise hervorgerufen
 werden, oder mit denen Musik oder
Töne aufgenommen werden, sowie Pianolas
[selbsttätigspielende Klaviere] HPhonolas
[Klavierspielapparate] und andre ähnliche,
zum mechanischen Bespielen von Tonwerkzeugen
 verwendete Apparate ..............
III. Schlag-, Blas- und Streichtonwerkzeuge,
 Mund- und Ziehharmonikas, Harfen,
Gitarren, Mandolinen, Hithern, Flöten und
andre als oben unter I und Ik genannte
Tonwerkzeuge, einschließlinc der Daumenklappern
 [Kastagnetten], Becken, Tamburine
[Hand-, Schellentrommeln], Trommeln, Gongs,
Gamelangs s[indisches Schlaginslrument]. sogenannten
 Schellenbäumen und ähnlichen
Gegenständen. ....

Maßstab]

Wert

.

Holl

8 v H

8 v H

8 v H

V v H

Z
§

91

| 92

B ez eichnung der Waren

IV. Teile und Zubehörteile:
a. Notenrollen, Notenwalzen, Notenplatten
und ähnliche Gegenstände, die beim
mechanischen Hervorrufen von Musik
oder Tönen verwendet werden, einschließlich
 der Rollen, Walzen und Platten
für Glockenspiele, Orchestrien, Pianolas,
Spieldosen und ähnlicher Gegenstände,
sowie sogenannte vierges ([unbespielte,
ungebrauchte] Platten und Rollen zum
Aufnehmen von Musik oder von Tönen)
Kästen und Umhüllungen für Tonwerkzeuge,
 sowie Triebwerke (auch wohl
Motore genannt), Schallverstärker [Mikrophone],
 (Schalldosen), [Schall-] Trichter,
Arme, Nadeln und Nadelhalter für
Phonographen, Grammophone, Graphophone
 u. dgl. Tonwerkzeuge; [Geigenu.
 dgl.] Bogen; Trommelschlägel und
Paukenklöppel; Plektren und Ringe zum
Bespielen von Mandolinen und Hithern;
Taktierstöcke; Stimmgabeln und Stimmpfeifen;
 Klangmesser [Phonometer] und
Taktmesser [Metronome]; Kinnhalter und
Schultertissen für Geigenspieler .......

Sonderbestimmung.
Vollständige oder so gut wie vollständige
Innenwerke für die unter I und Ik dieser
Position erwähnten Tonwerkzeuge sind bei
der Anwendung des Tarifs den Tonverkzeuge.
 gleich zu stellen und als solche zu
verzollen.

Näh-, Strick-, Stopf-, Stick- [borduur-],
Säum-, Stepp- [stik-], Festonier- u. dgl.
Maschinen und Apparate.
I. Strick: und Stopfmaschinen, Strick-: und
Stopfapparate, einschließlich der sogenannten
Magie Weavers [Schnellstopfapparate] und
ähnlicher Gegenstände, die ein Gewicht von
8 kg oder weniger haben ........... .....
I1. Nähmaschinen, auch Sohlendurchnähmaschinen
 u. dgl. Nähmaschinen, und Stick-,
Säum-, Stepp- und Fesstoniermaschinen:
a. eingebaut in, oder befestigt an, oder auf
' sogenannten Salonschränkchen .........
. andre:
1. auf Tischen, Fuß- [Unter-]gestellen
oder Füßen [Beinen], mit einer Treteinrichtung
 versehen oder nicht, die ein
Gewicht von 55 kg oder weniger haben
die übrigen, die ein Gewicht von 20 kg
oder weniger haben ..............
Nadeln und Stecknadeln.
I. Pack-, Matratzen-, Segel-, Schneider- und
Staffier [ Tapezier-][nadeln, Näh- und Stopfnadeln,
 Stick-, Reih-, Hest- und Filetnadeln und
andre mit Öhr versehene Werkzeugnadeln [gereedschapsnaalden|,
 einschließlich der Maschinennadeln
 und der Nadeln für den wundärztlichen
 Gebrauch, sowie Häkel- und Stricknadeln,
auch wohl Häkelfedern und Strickstifte [haakem/breipennen]
 genannt, Spicknadeln, Nadeln
zum Knüpfen oder Stricken von Netzen ....

tf Zoll

Wert

| 8 v H

M

8 v H

K v H

fr

5 v H
5 v H

M!

„ | sv
        <pb n="39" />
        3 A

§

93

14

05

B ez eichnung d er Waren

II. Ziernadeln und andre Hut- oder
Kleidernadeln sowie Rocknadeln [spelden]
(einschließlich der Frisier,, Haar-, Lockenund
 Sicherheiisnadeln, mit Nadel versehenen
ftheeichen s[sinsignes] und ähnlicher Gegentände.
 . . te

Sonderbestimmung.
Freigestellt sind alle Strickmaschinennadeln,
owohl Zungen- wie Hakennadeln.

Nadelköcher, Nadelkissen, Stopfeier,Strickröllchen
 [Futterale für Stricknadeln], Fingerhüte,
 mit Handhabe versehene Loch-[Perforier-]rädvchen
 und andrer ähnlicher, anderweit
 nicht genannter Stick-, Näh-, Häkel-,
Stopf-, Strick- und Schneidereibedarf für
den haushaltlichen, Näherinnen-, Kleidermacher-
 uud ähnlichen Gebrauch .........
Sonderbesstimmung.
Mit hölzerner Handhabe versehene metallene
Ahlen und Pfrieme und Teile davon und
ähnliche Waren sowie Spitenklöppelartikel
gehören nicht zu dieser Polition.

Naturalien und anatomische und mikroskopische
 Präparate.
I. Naturalien und anatomische Präparate
in Weingeist oder andren, zu Position 2 Nr. II
gehörenden Stoffen, soweit sie nicht zu
Position 139 gehören, mit Einschluß der unmittelbaren
 (ersten) Verpackung, unter Befreiung
 von der Verbrauchsabgabe:
§. iti Glaspacking.. p ar ue - sr zotrc
| b.. in andrer Verpackung. . «er schr
11 inqe;
 tc. FC Chu ce:
andrer Verpackung aus Holz, Metall, Papier
oder Pappe.... u. rel;
| 111. Ausgestopfte Tiere, auf einem Brettchen
befestigt oder nicht, oder in einen Rahmen
[lijst, raam] oder einen Glaskasten [vitrine]
geftellt .... v c c seo t r e rote b: j
IV. Schmetterlinge, Insekten oder andre
Naturalien, in Schachteln oder auf in Rahmen
[lijst, raam] oder Schaukästen [vitrine] gefaßten
 oder nicht gefaßten Pappen oder
Brettchen befestigt, oder auf irgendeine andre
ähnliche Art und Weise aufgemacht, sowie
mikroskopische Präparate .. -

Sonderbestimmung.
Geweihe, Hörner, Hufe, Zähne und
Muscheln, die auf irgendeine Art und Weise
ausgerüstet [gemonteerd] oder zu Gebrauchsoder
 Verzierungsgegenständen eingerichtet oder
auch bedruckt, bemalt oder auf andre Art und
Weise mit Zeichnungen oder Abbildungen
versehen sind, Schnitzereien eingeschlossen, sind,
soweit sie nicht im Hinblick auf ihre Beschaffenheit
 zu einer andren Position gehören,
gemäß Position 133 zu venrzollen.

Anderweit nicht genanute Bestecke [né-CEssaires
 en garnituren]...............

tit Zoll

?
&amp;gt;

§
§

Wert

8 v H

8 v H

Ic;

fl. 4,70
fl. 6,70

8 v H

8 v H

V v H

.

| g v H |

B ez eichnung d er Waren

Sonderbestimmungen.
1. Als Bestecke [nécessaires en garnituren]
 sind bei der Anwendung des Tarifs u. a.
zu nennen:
a. Schachteln, Brettchen und Karten mit den
verschiedenen Gerätschaften zum Laubsägen;
 Kistchen oder Döschen mit Schneideisen
 und den dazu gehörenden Gewindebohrern;
 sogenannte Werkzeugkästen für
den haushaltlichen und Liebhabergebrauch
(Schachteln und Kisstchen mit Hammer,
Meißel, Beil oder andren verschiedenen
Zimmer-, Hack- oder Schneidewerkzeugen) ;
sogenannte HWerkzeugheftes-handhaben|
(Hefte und Griffe mit Meißel, Säge,
Schraubenzieher, Korkzieher und andren
kleinen Werkzeugen, die beim Gebrauch
vermittels einer Stellschraube in dem
Heft oder Griff befestigt werden); mit
verschiedenen Reißzeugzubehören gefüllte
Reißzeugkästen und andre Gehäuse, Schachteln,
 Köcher, Kisstchen, Kästchen, Ständer,
Gestelle, Kärtchen, Schildchen, Brettchen,
Taschen, Mappen oder dergleichen Gegenstände,
 die mit zwei oder mehr Werkzeugen
 oder mit zwei oder mehr nach
dem Tarif nicht zollpflichtigen Gegenständen
 verschiedener Art versehen sind;
Ausbesserungskästchen für Fahrradreifen
(Kästchen mit verschiedenen Bestandteilen
zum Ausbessern von Fahrradreifen);
Bronzierbestecke (Kästchen mit verschiedenen
 Bestandteilen zum Bronzieren,
Vergolden oder Versilbern); Kästchen mit
kleinen Lötvorrichtungen für den haushaltlichen
 Gebrauch (Kästchen, in denen
sich außer der Lötvorrichtung auch Lötkolben,
 Lötmasse[-metall], Schälchen oder
andre beim Löten benötigte Gegenstände
und Substanzen befinden); Gehäuse mit
den verschiedenen zur sogenannten Brandmalerei
 benötigten Hilfsmitteln; Farbenkästchen,
 in denen sich außer den Farben
[kleurren verfstoffen] auch Mischnäpfchen,
 Pinsel, Schablonen [merkliguren]
 oder andre Gegenstände befinden,
die beim Gebrauch der Farben [klenrof
 verkstoffken] angewendet werden
und andre Gehäuse, Schachteln, Köcher,
Kistchen, Kästchen, Ständer, Gestelle,
Kärtchen, Schildchen, Brettchen, Taschen,
Mappen oder dergleichen Gegenstänve,
die alle oder wenigstens die wichtigsten
oder verschiedene der wichtigsten Bestandteile
 enthalten, die zum Verrichten einer
bestimmten, auf der Verpackung angegebenen
 oder auch nicht angegebenen
Arbeit verwendet werden;
Lack: Siegel-]bestecke, bestehend aus Lack
und Petschaft, oder aus Lack und Lackhalter;
 Schreibbestecke, bestehend aus
Federhalter, Bleistift und Lineal; Stempelkästen
 und Selbstdruckereien, in denen
sich außer den Buchstaben oder Vorlagen
merkltiguren] auch ein Stempelkissen, eine
Pinzette oder ein Buchstabenhalter, oder

[Maßstab| Zoll
        <pb n="40" />
        3 Z

S
IJ

B ez eichnung d er Waren

ein Fläschchen Tinte befinden; aus Messer
und Gabel bestehende Bestecke; mit Löffel,
Gabel und Mundtuch und andren Eß-,
Trink- oder Tafelgeräten gefüllte Picknickkörbchen;
 mit Löffeln, Gabeln und Messern
zusammengestellte sogenannte Eßtischbestecke;
 Gehäuse, Schachteln, Kistchen und
Körbchen mit zu verschiedenen Positionen
gehörendem Strick-, Näh- und Häkelbedarf;
in Gehäusen oder Schachteln verpackte
Haarfärbemittel, von denen ein Teil zu
Position 2, ein andrer Teil zu Position 105
gehört, und andre Gehäuse, Schachteln,
Köcher, Kistchen, Kästchen, Ständer, Gestelle,
 Kärtchen, Schildchen, Brettchen,
Taschen, Mappen oder ähnliche Gegenstände
 mit Waren verschiedener Art, die
entweder aus nach dem Tarif zollpflichtigen
 und nach dem Tarif nicht zollpflichtigen
 oder im Tarif freigestellten Gegenständen
 bestehen, oder aus Gegenständen,
die bei gesonderter Einfuhr zu verschiedenen
 Positionen gehören;
Zu einem Preise gekaufte Möbel [amenbhlementen],
 die aus zu verschiedenen Positionen
 gehörenden Einrichtungsgegenständen
 bestehen; Bücher und Alben, die
mit einem dazu gehörenden Lesepult oder
Ständer [zusammen] eingeführt werden,
der in dem Kauspreis für das Buch oder
das Album einbegriffen ist; zu einem Preise
gekaufte Herdgestellbestecke, die aus einem
Ständer mit der dazu gehörenden Zange,
dem Schüreisen, derSchippe oderdem Feger
versehen sind; alles, soweit diese Gegenslände
 zu einem Werte zur Einfuhr angemeldet
 werden und — soweit nicht
ausschließlich aus ein- und demselben
Zollsatz unterliegenden Gegenständen bestehend,
 die bei getrennter Einfuhr zu
derselben Position gehören ~ andre zusammengehörende,
 zu einem Preise gekaufte,
 aus zwei oder mehreren [Einzel-]
Gegenständen zusammengestellte Waren
und Handelsgegenstände, die alle oder
zum Teil abgabepflichtig sind und von
denen der Wert der einzelnen Teile nicht
besonders inder Anmeldung angegeben ist ;
alles unter Beobachtung dessen, was in Artikel
 30 unter Nr. 12 dieses Gesetzes bestimmt
ist und der nachstehenden Bestimmungen.
2. Als besonders aufgeführte Necessaires
| und Bestecke [garnituren] sind nicht nur die
Waren zu betrachten, für die unter der Vezeichnung
 Necessaires oder Bestecke eine Abgabe
 im Tarif angegeben ist, ssondern auch
die mit Namen bezeichneten Waren, deren
Name, Sammelname oder Umschreibung bereits
 auf eine Zusammensetzung aus mehreren
Gegenständen hinweist.

3. Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen
 unter 4 und 5, sind von dem gemäß
dieser Position zu erhebenden Jolle befreit:
a. Necessaires und Bestecke, deren [einzelne]
Gegenstände nicht wie vorstehend unter
la, b oder e angegeben zusammengefügt

Maßstab) goll

)

1§
ET

§

Bezeichnung der Waren

sind, und die zu mehr als %/:0 des Werts
aus Gegenständen bestehen, von denen
bei getrennter Einfuhr keine Verbrauchssteuer
 und kein Einfuhrzoll nach dem
Tarif zu zahlen ist;
Necesssaires und Bestecke, deren [einzelne]
Gegenstände wie oben unter 1 a, b und €
angegeben zusammengefügt sind, und die
ein Gewicht von 5 kg oder mehr haben,
vorausgesetzt, daß der Inhalt zu mehr
als 9/10 seines Werts aus Gegenständen
besteht, von denen bei getrennter Einfuhr
keine Verbrauchssteuer und kein Einfuhrzoll
 nach dem Tarif zu zahlen ist;
Necessaires und Bestecke, die ausschließlich
 aus einer mit einem spezifischen Zolle
belasteten Warengattung und aus einem
Lösfelchen oder einem andren Hilfsmittel
g" grau t BU ches, ret eu
wenden, wenn, wie bei Tee oder Lakritze
in Büchsen mit einem darin geborgenen
Löffelchen, beide indemselben Verpackungsmittel
 geborgen sind;
soweit [sie] nicht gemäß Artikel 30 unter
12, Buchstabe b, dieses Gesetzes als zusammengehörende
 Gegenständeunter einem
Werte zur Einfuhr angemeldet [werden],
Necessaires und Bestecke, von denen bei
der Einfuhr die zusammenstellenden [einzelnen]
 Teile und die dazu gehörenden
Gehäuse, Schachteln, Gestelle, Ständerusw.
getrennt verpackt sind, auch wenn diese
getrennt verpackten Gegenstände sich in
demselben Packstück befinden.
4. Soweit die unter 3, Buchstaben a, b
und e, erwähnten Necessaires und Bestecke aus
Gegenständen zusammengestellt sind, die dem
Tarif entsprechend, einem Wertzoll unterworfen
sind, ist, unter Beachtung der nachstehenden
Bestimmung unter 5 von diesen Gegenständen
eine besondere Abgabe fällig, es sei denn,
daß der Gesamwert dieser Gegenstände nicht
mehr als 3 v H des Werts des Ganzen beträgt,
 zu dem sie gehören, und der Gesamtwert
 dieser Gegenstände den Betrag von
100 Gulden nicht überschreitet.
5. Bei der Einfuhr von Necessaires und
Bestecken, in denen sich Spielkarten, Zigarettenpapier
 oder Zigarettenhülsen befinden, die
unter Position 44 unter I oder Position 97
unter I erwähnt sind, oder auch Waren, die
einem spezifischen Holle von mehr als 1 Gulden
 je Hektoliter oder je 100 kg oder einer
Verbrauchssteuer unterliegene, oder auch
Waren, die einem Wertzolle von mehr als
8 v H unterworfen sind, ist außer dem gemäß
dieser Position allenfalls von dem Ganzen zu
erhebenden Einfuhrzolle für die so belasteten
Gegenstände eine besondere Abgabe fällig,
alles in dem Sinne, daß, wenn die getrennt
zu verzollenden Gegenstände einem Wertzoll
unterworfen sind, oder gleichzeitig einem Wertzoll
 unterliegen, bei der Berechnung des allenfalls
 von dem Ganzen fälligen Einfuhrzolls
der Wert des Ganzen um den Wert der getrennt
zu belastenden Gegenstände verringert wird.

Maßstab]

Zoll
        <pb n="41" />
        3(

B ez eichnung der Waren

.
V)

Bei der Anwendung des ersten Absatzes
sollen auch nicht verpackte Gegenstände als
„verpackt“ angesehen werden, wenn die in
einem Necessaire oder in einem Besteck vorhandene
 Menge der gleichen Gattung 1200 g
oder weniger beträgt. Unter Gattung [soort]
sind hierbei einer gleichen Abgabe unterworfene
 Waren zu verstehen, die bei getrennter
 Einfuhr zu derselben Position gehören.
6. Gegenstände, von denen auf Grund der
vorstehenden Bestimmungen unter 4 und 5 eine
besondere Abgabe fällig ist, müssen als gehéeutit
 eingeführte Gegenstände angemeldet
werden.
 17. Necessaires und Bestecke, die ausschließlich
 aus Gegenständen bestehen, von denen
gemäß der vorstehenden Bestimmungen unter
5 eine besondere Abgabe fällig ist, sind von
dieser Position ausgenommen.

96

Öle und Fette, sowohl tierische, pflanzliche
 und mineralische, als auch künstliche,
flüchtige [ütherischel und waohlriechende
[einschließlich Nusß- oder Bandaseife [ Muskatseife]l,
 Kakaobutter, Kokosfett, Lanolin,
Schweineschmalz [reuzel], Talg und Tran);
Schmiere [smeer], Harz, Wachs, Balsam,
Gummi, Teer und Terpentin; Olsäure,
Fettsäure, Olfettsäure, Glyzerin, Kreosot,
Karbolssäure, Benzin, Paraffin, Vaselin und
andre öl- oder fettartige Erzeugnisse aus
Ol oder Teer; sowie Erzeugnisse und Substanzen,
 die zu einem beträchtlichen Teil
daraus bestehen.
1. Erdöl [Petroleum], Benzin, Gasöl,
Teeröl und alle Erzeugnisse und Substanzen,
Brettchen pst
95 Raumhundertteilen [95 v H ihres Raumgehalts]
 -aus flüssigen Kohlenwasserstoffen bestehen,
 die bei atmosphärischem Druck bei
300° C oder geringerem Wärmegrad überdampfen
 [destillieren] oder die bei einem
spezifischen Gewichte von nicht mehr als 0,84
bei 15° C, zu mehr als 70 Raumhundertteilen
 aus flüssigen Kohlenwasserstoffen bestehen,
 die bei atmosphärischem Druck bei
300° C oder geringerem Wärmegrad durch
[lbertartyten [Destillation] daraus abzuscheiden
ind:
a. verpackt over in Tafelform ...... ....
b. auf andre Art und Weise eingeführt ...
II. Übrige zu dieser Position gehörende
Waren mit Ausnahme von Natur- und Kunstbutter,
 Back- und Bratfett und andren ähnlichen
 eßbaren Fetten, die in jeder Verpackung
und in jeder Form frei von Abgaben zur
Einfuhr zugelassen werden sollen:
verpackt oder in Tafelforem.. .........

Sonderbesstimmungen.
1. Natürlicher Terpentin und Erzeugnisse
' und Substanzen, die zu mehr als 50 v H
daraus bestehen, sind, soweit sie nicht zu
Nr. I, Buchstabe a, dieser Position gehören,
von dem gemäß dieser Position zu erheben-|
 den Einfuhrzolle befreit.

Z! Holl

Wert
100 kg

Er

Wert

8 v H

C..)

07

Bezeichnung der Waren

2. Ungeschmolzenes Tierfett ist gemäß
Position 137 zu verzollen.
3. Die Untersuchung nach der Zusammenseßzung
 der unter Nr. I dieser Position erwähnten
 Stoffe soll nach Maßgabe der durch
allgemeine Verwaltungsordnung zu erlasssenden
 Vorschriften geschehen.
4. Bei der Einfuhr von Petroleum [gestorte
petroleum ~ Petroleum in Tanks] oder
andern zu Nr. I dieser Position gehörenden
Waren in Tankschiffen soll auf dahingehendes
Ansuchen das Gewicht der Waren von Beamten
 der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern
gemäß den von Unserem Finanzminister zu
erlassenden Vorschriften festgestellt werden.
5. Als eßbare, unter Nr. II dieser Position
erwähnte Fette sollen nur die Waren betrachtet
 werden, die nach einer auf der Vertt"
 L tze tütchttt: V
wendet werden sollen.

Papier aller Art, mit andren Substanzen
vermengt, getränkt oder bekleidet oder auch
nicht, oder auf irgendeine andre Weise zu
einem bestimmten Zwecke geeignet gemacht
(auch wenn es, wie Hartpapier [Papiermaché],
 Bulkaufiber und ähnliche aus Papierrohstossf
 hergestellte Erzeugnisse, die Eigenschaften
 von Papier, ganz oder teilweise,
verloren hat), sowie, unter Berücksichtigung
?!! Sonderbestimmungen, Papierwaren
(ganz oder hauptsächlih aus oder mit
Papier oder Papierrohstofsff zusammengesetzte
 Waren), einschließlich der Bilder
[preuten = ursprüglich gedruckte Bilder
aller Art], Stiche [platen = ursprünglich
gestochene Bilder aller Arttq], Strittsiie
[sehritturen = Schriften aller Art], Alben,
Bücher und Druckschriften.
I. Zigarettenpapier, ungeachtet der Form,
in der es eingeführt wird, sowie Zigarettenhülsen
 und Teile von Zigarettenhülsen, soweit
tiefe Teile aus HZigarettenpapier angefertigt
ind.
A. Zigarettenhülsen und Teilevon Zigareltenhülsen.
 . vv r see qr ter 25.0
B. Higarettenpapier:
1. in Blättern oder Bogen eingeführt; aufgerollt
 oder nicht aufgerollt:
a. in Blättchen mit einer Oberfläche von
nicht mehr als 25 Geviertzentimetern
tu Büchelchen zusammengefügt oder
b. in Blättern oder Bogen andren
Motes als unter Buchstaben a anjegebett.
 .. s s sa r sts
2. in Ss Form eingeführt, soweit es
nicht zu Position 110 gehört..........
II. Rotations-[Druck:--]papier und andres
Papier aus einem Stück eingeführt, auf
Rollen im Gewichte von 200 kg je Rolle
oder mehr, mit Einschluß der Hülsen oder
andrer Aufwickelmittel .. ......... v...:
U! Übrige unter diese Position fallende
ste. . Co Â:l

tit: Zoll

1000 Stüek|

fl. 1,50

e

fl. 1,50

qm

fl. 0,60

ITZ

fl. 0,60

Wert

|

5 v H

MZ

| 8 v H
        <pb n="42" />
        Z7

B ez eichnung d er Waren

§5

Sonderbesstimmungen.
I. Zu dieser Position gehören nicht:
a. Waren aus Hartpapier [Papiermaché],
Vulkanfiber oder andre aus Papierbrei
oder Papierrohstoff angefertigte Erzeugnisse,
 deren Härte der des Holzes gleichkommt
 oder sie übertrifft, soweit sie nicht
in flachen, aufgerollten oder nicht aufgerollten
 Blätteen, Bogen, Bahnen,
Bändern, Streifen [reepen], Ringen,
Borden [strooken], Stücken, Scheiben
usw. eingeführt werden;
Gewebe und Geflechte aus Papier und
alles, was ganz oder hauptsächlich aus
solchen Geweben und Geflechten hergestellt
 ist;
e. Waren, die zu einer der Positionen 11,
41, 80, 133 unter I, oder 144 fallen.

II. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung, unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom
Einfuhrzolle zu gewähren für Higarettenpapier,
 das für die Anfertigung von Zigaretten
 in Zigarettenfabriken oder für die Anfertigung
 von solchen Waren verwendet wird,
die bei der Einfuhr keinem oder einem
niedrigeren Einfuhrzolle unterworfen sind als
er für Zigarettenpapier fällig ist.
, Geoldpapier [vergoldetes Papier] und ähnliche
 Waren zur Herstellung von Zigarettenmundstücken
 sollen nicht als Zigarettenpapier
betrachtet werden.
1 III.. Von dem gemäß dieser Position zu
| zahlenden Ginfuhrzoll sind befreit:
1. Papierwaren (einschließlich der mit der
Hand oder mit der Maschine geschriebenen
Handschriften, Gegenstände in Blindenschrift,
Druckschriften, Bilder [allgemein], Stiche und
Karten) in der Form von Büchern, Flugschriften
 oder Zeitschriften, sowohl lose als
auch geheftet oder gebunden, soweit sie, außer
dem Umschlag und dem Titelbogen, so diese
vorhanden sind, aus mehr als 4 Blattseiten
bestehen, die offensichtlich bestimmt sind, zusammen
 zu bleiben, einschließlich der zum
Zwecke der Ankündigung dazu beigefügten
Druckschriften und der dazu gehörigen, gleichzeitig
 eingeführten Bilder [allgemein], Stiche,
Karten, Vorbilder [modellen], [Schnitt:]
Muster [patronen], Grundrisse, Beilagen oder
andrer Bescheide, die vor, zwischen oder
hinter dem Wortlaut befestigt oder lose dazugefügt
 sind, mit Ausnahme von:
a. Büchern und andren Papierwaren in
der Form von Büchern, Flugschriften
oder Heitschritten in niederländischer
Sprache;
Verzeichnissen [registers], Schulheften,
Geschäftsbüchern, Kalendern, Almanachen,
Jahrbüchern, Alben und andren Papierwaren
 in der Form von Büchern, Flugschriften
 oder Zeitschriften, von denen
mehr als ein Viertel der bedruckten oder
nicht bedruckten Blattseiten, Umschläge und

?

EZ; Holl

S

B ez eichnung der Waren

Titelblätter, soweit diese vorhanden sind,
mitgerechnet, mit einem Kalender oder
mit unbenutzten Notenlinien versehen sind,
oder die ganz oder teilweise offensichtlich
dazu bestimmt oder eingerichtet, jedoch
noch nicht gänzlich dazu benutzt sind, Be-L.
 UU UU Nc
merken, Preisbeträge einzuseten, Bilder,
Stiche, Briefmarken, Lichtbilder oder
andre Gegenstände einzuschieben oder aufzukleben,
 oder die zu ähnlichem Gebrauch
bestimmt sind.
Bücher und andre Papierwaren in der
Form von Büchern, Flugschriften oder
Zeitschriften, die ganz oder mehr als zur
Hälfte der Blattseitenzahl, berechnet wie
vorstehend unter b angegeben ist, aus
Bildern, Stichen, Karten, Grundrissen,
Zeichnungen oder Abbildungen bestehen,
die auseinanderfaltbar, zusammenfaltbar
oder aufstellbar sind;
Bücher mit metallenem, Leder- oder andrem
Verschlusse, oder deren Rücken oder Deckel
ganz oder teilweise bekleidet oder verziert
sind mit Edelsteinen, Halbedelsteinen oder
Perlen oder mit Nachahmungen davon,
oder auch mit Edelmetallen, mit Elfenbein,
 Knochen | Bein], Bernstein, Muscheln,
Schildpatt, Perlmutter, Lava oder mit
ähnlichen Naturerzeugnissen, mit Zellhorn,
Galalith oder ähnlichen Erzeugnissen,
mit Samt oder Plüsch oder mit samtoder
 plüschartigen Stoffen, mit Stickerei-,
Strick-, Häkel-, Spitzen- oder Batikarbeit,
oder [solche Bücher und andre Papierwaren],
 die in Schachteln oder Futteralen
verpackt sind, sofern sich in diesen
Schachteln oder Futteralen außerdem eine
Ware oder mehrere Gegenstände befinden,
die nach dem Tarif belastet [zollpflichtig]
erklärt sind, wie Geldtaschen, Rosenkränze,
Malgeräte usw. ;
Malbücher und sogenannte Klebebücher
(Bücher, in denen sich neben in Farben
gedruckten Vorlagen auch zum Nach- [Aus-]
malen bestimmte Abbildungen befinden,
oder deren Blätter zum Teil mit einem
Entwurf [schets] und zum Teil mit
farbigen Teilen dieser Zeichnung bedruckt
sind, welche letteren dazu bestimmt sind,
rs rsstrelzen osl ter surtsnen
sogenannte Zauberbücher.
2. Entwürfe [Skizzen], Gemälde und Zeichnungen
 sowie gemalte oder gezeichnete Kak emonos
 [. 85. sb. 111 13] und Makimonos
[s. 85. Sb. III 13], alle diese soweit sie nicht
mit irgendeiner Ankündigung oder irgendeinem
andren, nicht zu der eigentlichen Darstellung oder
Abbildung gehörenden Hinweis in Buchstaben,
Ziffern, Zeichen oder Zeichnungen versehen
sind; und mit Ausnahme von mit der Hand
übermalten Lichtbildern und andren Gegenständen,
 die nur teilweise durch Malen oder
Zeichnen hergestellt sind.

Maßfiat]

Zoll
        <pb n="43" />
        38

t
Z
~

B ez e ichnung der Waren

t;

| c estes "mir g:! ~.13 j true . z. oiché
vorhanden sind, eine Oberfläche von 50 Geviertdezimeter
 oder mehr haben, sofern sie (unter
Außerachtlasssung der einfachen Angabe des
Namens und der Wohnung des Druckers und
des Verlegers und der auf die Karte bezüglichen
 Wappen und Flaggen in einer der
Ecken oder auf einem der Ränder) nicht mit
irgendeiner Ankündigung oder einem andren,
' 1.4409.0 Up Firrstr Lure
nungen bedruckt sind.
' u~zt Ct UG N. GU ha§ ck
dem Inspektor der Einfuhrzölle an dem Löschorte
 oder dessen Stellvertreter zur Genüge
nachgewiesen wird, daß sie sich auf Entwürfe,
Preisausschreiben oder auf in Ausführung
| befindliche Arbeiten beziehen.
5. Tages- und Wochenzeitungen, mit Aus-|
 nahme solcher in niederländischer Sprache.
_ 6. Gedruckte oder geschriebene Musik,
worunter mit Noten versehenes Notenpapier
zu verstehen ist, mit Ausnahme von solcher
[Musik], die mit Worten in niederländischer
Sprache versehen ist.
7. Von Staats wegen ausgegebenes
| Papiergeld.
8. Briefmarken und andre von Staats
\ wegen ausgegebene Marken und Postkarten
und andre von Staats wegen ausgegebene,
mit einem Wertzeichen [2egel] bedruckte Pa-Ut
 UN c ZE V uu su:
Waren in Büchelchen oder Alben vereinigt
sind, in welchem Falle die vorstehenden Bestimmungen
 unter Nr. 1, Buchstabe b, außer
Anwendung bleiben sollen.
9. Wertpapiere, Zinsscheine, Zinsscheinbogen,
 Banknoten, Wechsel und andre ähnliche
geldeswerte Stücke, mit Ausnahme von
Stücken, denen, weil der zur Ausfüllung bestimmte
 Raum nicht vollständig ausgefüllt ist
oder wegen des Fehlens von Nummer,
Namensunterschriftt oder Namenssstempel im
Augenblick der Einfuhr der Charakter eines
Wertpapiers abgesprochen werden muß.
10. Gebrauchte Eisenbahnfahrkarten, gebrauchte
 Reisefahrscheine, ganz oder teilweise beschriebene
 Geschäftsbücher und andre ähnliche
Stücke, von denen dem Inspektor der Einfuhrzölle
 an dem Löschort oder dessen Stellvertreter
 zur Genüge nachgewiesen wird, daß
die Einfuhr zwecks Prüfung oder im Zusammenhange
 mit einer Verlegung der Geschäftsräume
 geschieht, sowie Schiffsfrachtbriefe
 [Konossemente], Frachtbriefe und dergleichen
 Aktenstücke, in denen der zur Ausfüllung
 bestimmte Raum benutt ist, weiterhin
Platkarten ausländischer Eisenbahngesellschaften
 oder andrer Beförderungsunternehmen,
 die an hierzulande errichtete Unternehmungen
 zwecks HZusammenstellung von
Reisefahrscheinen im internationalen Verkehr
gesandt werden.

st Zoll

z

s
é
§)

B ez eichnung der Waren

11. Nicht im Werte der nach diesem Maßstab
 zu verzollenden Waren einbegriffene
Drucksachen, die [Waren] beigefügt sind oder
die zur Verpackung von Waren verwendet
werden, mit denen sie gleichzeitig verkauft,
verbreitet oder abgeliefert werden, sowie
Drucksachen, die Sendungen beigefügt werden,
um Anweisungen hinsichtlich deren Auspackung,
Ausrüstung [Aufstellung, monteering]|] oder
Behandlung zu geben, oder die in nicht mehr
als 5 Stück beigeftigt sind, um einen Verkaufsgegenstand
 des Absenders anzupreisen.
12. Papier, Papierstoff. Holzstoff, und Zellstosf
 in Blättern oder Bogen, die im Hinblick
auf die darin angebrachten Löcher oder im
Hinblick auf den Feuchtigkeitsgrad augenscheinlich
 nur geeignet sind, als Grund-[Roh-]
[toff [Halbzeug] für die Papierherstellung zu
ienen.
13. Papierhülsen für Baumwollspinnereien.

14. Preßspan, Pertinax und andres Papier,
| von denen bei der Beschau durch Bestellauf-|träge
 oder andren Schriftwechsel einwandfrei
) nachgewiesen wird, daß sie dazu bestimmt
sind, als Rohstoff bei der Zusammenstellung
von Motoren und andren elektrotechnischen
Gegenständen zu dienen, oder um in Fabriken,
u :::;;:1:25535:::5
werden.
| 15. Abziehbilder, einschließlich der trans-|
 kers [ebenfalls eine Art Abziehbilder], von
denen bei der Beschau durch Bestellaufträge
oder andren Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen
 wird, daß sie dazu bestimmt sind,
in Töpferwaren- oder andren Fabriken zur
[Y vrlern oder Fertigstellung von dort an-|
 gefertigten Erzeugnissen verwendet zu werden.
16. Papierhadern, Papierabfälle und zerrissenes
 Papier, das zu keinem andren
Zwecke als zur Verarbeitung in den Papiermühlen
 geeignet ist.
IV. Um Mißbrauch zu verhüten, behalten
wir Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung
 zu den in der Sonderbestimtus
 er artet ut erecuen he:
Vorschriften zu erlassen.
V. Um zu verhindern, daß französische,
englische, deutsche oder andre Schriftwerke in
einer fremden Sprache frei von Einfuhrzoll
hereinktommen würden, während dagegen
flämische oder südafrikanische Schriftwerke, auf
Grund der Ähnlichkeit mit der niederländischen
Sprache, wohl dem Einfuhrzoll unterworfen
werden würden, werden bei der Ausführung
dieses Gesetzes die flämische und die südafrikanishe
 Sprache den ausländischen
Sprachen gleichgestellt.
VI. Wenn bei der Anwendung der Bestimmungen
 unter UI, Nr. 8, beim Einführen
von Marken und [andren derartigen] Stücken
in Büchelchen oder Alben mehr als drei
Viertel der zur Einheftung der Marken und
[andren derartigen] Stücken vorgesehene
Raum noch nicht benutzt ist, soll, unter Be-Maßstab|



Holl
        <pb n="44" />
        39

B ez eichnung d er Waren

T:
§)

Urt. TL ILZ 11; Ut:
in denen die Waren angebracht sind, besonderer
 Einfuhrzoll fällig sein [sollen diese
Büchelchen und Alben für sich verzollt
werden]; auch müssen diese getrennt zur Einfuhr
 angemeldet werden.
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke
 und [Nadel-]Stäbe, Stöcke, Knöpfe,
Handhaben und Hakenl[-griffe] dazu.
1. Regen- und Sonnenschirme, auch Gartensonnenschirme
 und Sonnenschirme aus Papier,
Ut e U DELL
M s
Öffnen und Schließen eines Schirmes (Schie-|
 ber)] oder andrem Abschluß versehene Stöcke
|) und Nadeln für Regen- und Sonnenschirme.
111. Knöpfe, Handhaben und Haken für
Regen- und Sonnenschirme und Spazierstöcke.
Sonderbestimmungen.
1. Auf Maß geschnittene, weiter oder nicht
weiter bearbeitete Stöcke, an denen Beschläge
[taats &amp;amp;= Mechanik zum Öffnen und Schließen
eines Schirmes (Schieber)] oder andrer Abschluß
 und Knopf, Haken oder Handhabe nicht
t§cherver ut ts d hte
zu betrachten) sind nicht als Spazierstöcke oder
als Ste für Regen- oder Sonnenschirme zu
1 verzollen.
4 Spazierstöcke mit darin geborgenen Regen-|
 schirmen, Angeln, Degen, Meßwerkzeugen oder
dgl. Hegenstäuden sind als Spazierslöcke zu
verzollen.
Lichtbildnereigegenstände.
I. Photographiervorrichtungen (einbegriffen
Vorrichtungen für die Herstellung von Lichtbildern
 [Photographien] in Farbendruck, camerae
 obseurae und kinematographische Vorrichtungen,
 sowohl diejenigen für das Bewerk-:
stelligen von Aufnahmen, als auch diejenigen,
die dazu verwendet werden, von dem erhaltenen
Film oder der erhaltenen Aufnahme positive
] und negative Filme oder Abzüge anzufertigen)
' 11I. Objektive, Aplanate, Anastigmate und
andre gesondert eingeführte gefaßte Linsen...
| III. Lichtbild- [photographisches-] Papier,
photographische Glasplatten, und, soweit sie
nicht zu Position 39 gehören, andre Waren.
j die zur Bewerkstelligung von Aufnahmen oder
zur Herstellung von Abdrucken vermittels Einwirkung
 von Licht, lichtempfindlich gemacht sind
IV. Kassetten; Chassis [hölzerne Schieberahmen]
 ; Einlegerähmchen; Obijektivbrettchen;
Bälge; Zubehör [acepten] für Bälge; Moment-,
 Zeit- und Rollverschlüsse sowie Pistonpumpen
 [pneumatischer Verschluß] und Windkissen[Bälle]
 dafür; Sucher; Finder; Periskope;
Libellen oder runde Wasserwagen; Euryskope
[Doppelobjektive]; Lotanzeiger [Libellen]; Photometer
 [Licht-(Stärke-)messer]];, Belichtungsmesser;
 Phänoskope; Stative und andre ähnliche
Teile, Unterteile und Zubehöre zu den zu I
gehörenden Apparaten und Vorrichtungen ...

J

D

cute Zoll

Wert

8 v H

1.1

8 v H

8 v H

8 v H

.

8 v H

8 v H

p

8 v H

w
S

El
§2

100

101

B ez eichnung d er Waren

V. Magnesium- oder sogenanntes Blitzlichtpulver
 und andre ähnliche Waren, die bei der
Bewerkstelligung photographischer Aufnahmen
zum Erzeugen von Licht verwendet werden:
V M§C te Riciet crix Entwicietiniätel.
Fixier- und andre Bäder; Mittel zum Verstärken
 oder Abschwächen von Negativen und
andre ähnliche Hilfsmittel, die beim Entwickeln
oder bei der Fertigstellung der aufgenommenen
Bilder verwendet werden:
verpackt oder. Tafelform ...... ........ -
VII. Vergrößerungs- und Verkleinerungsvorrichtungen,
 einschließlich der Bälge zwischen
den photographischen Apparaten und den zu
vergrößernden Aufnahmen [vergrootingskokers|
 und der Megasskope [Verstärkungsein-DI
 s tmn; Viren’ Vecvictssüiger [Ml
tyUlatetenl out. LCN;
Ansichtskarten und ähnlichen Waren, sowie der
Vignettierapparate; alles soweit diese Waren
ein Gewicht von 5 kg oder weniger haben. .
Geldtäschchen [portemonnaies]; Geldbeutel;
 metallene Gelddöschen; Brieftaschen;
Futterale für Messer, Brillen und Kueifer;
Parfümdosen [lodderijndoosjes = Silberdosen
 mit „l’eau de Rhin]; Schnupftabakdosen;
 KRiechfläsch&amp;lt;hen; Kölnischwassser-Taschenspritzen;
 Schutzhülsen für Taschenuhren,
 nud, mit Ausnahme von Gegenständen,
 die mit der Beschreibung unter Il
der Position s5 übereinstimmen, andre
jut Y. zer K§ri lu hz b:
Gegenständen des persönlichen [persoonlijk
ok lijksgebruik] Gebrauchs, oder zum Schutze
von Gegenständen des persönlichen [persoonlijk
 ok lijkfsgebruik] Gebranchs gegen
Beschädigung ...... ......... .
Stacheldraht [prikkel-ok stekeldraadl].
méêtal déploxyé [Drahtgeflecht für Zäune]
und gewebte oder u gest Metallgaze
und gewebtes oder geflochtenes Metalltuch
(einschließlich der nachgeahmten Geflechte,
Gewebe uud Geflechte aus Metallband und
ähnlicher Waren), alles sowohl im Stück,
wie in nicht weiter verarbeiteten Stücken
Sonderbestimmungen.
1. Heringgrätenstahl ist von dem gemäß dieser
 Position zu erhebenden Einfuhrzolle befreit.
2. Die Frage, ob „Stücke“ bei der Anwendung
 dieser Position als weiter bearbeitet oder
nicht weiter bearbeitet zu betrachten sind, ist
. 4 t t Lp. qu
beitete Stücke Schnittwaren gegebenen Regeln
zu beantworten.
3. Gewebe, Geflechte und andre ähnliche
Waren, die nicht ausschließlich aus nicht mil
Papier, Geweben, Garn oder andren ähnlichen,
zu einer der Positionen 41, 85 oder 97 gehörenden
 Substanzen zusammengesettem Metalldraht
 oder Metallband bestehen, sind gemäß
Position 85 zu verzollen.

mti Zoll

Wert

8 v H

8 v H

8 v Z

K v H

H v
        <pb n="45" />
        2
»
„Y

S

102|

103

104

105

106

Bezeichnung der Waren

Projektionslaternen und Gegenstände, die
beim Projizieren von Lichtbildern verwendet
 werden.
I. Projektionslaternen und Projektionslampen
 und andre Vorrichtungen, zum Projizieren
von Lichtbildern, einschließlich der Kinematographen-
 und Zauberlaternen ..... .........
II. Skioptikon- und Zauberlaternenplättchen;
farbige Glasplatten in Halter gefaßt zum Erzielen
 von Farbenwirkungen; Masken zum
Abschließen von Laternenplättchen; Plattenträger
 zum Durchschieben von Platten während
der Projektion, sowie andre ähnliche, beim ProjizierenvonLichtbildern
 verwendete Gegenstände
Raucherbedarfsgegenstände.
Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen
aller Art, einschließlich der Wasserpfeifen, [Nargilehs],
 Zigarren- und Zigarettenhalter (Halter,
mit denen die Zigarre oder Zigarette beim
Rauchen festgehalten werden) und ähnlicher
Gegenständen, sowie Opiumpfeifen; die dazu
verwendeten Brenner, Köpfe, Deckel, Verschlüsse,
Rohre und Mundstücke; Zigarrentaschen; Zigarettentaschen;
 Zigarettenrollmättchen; Nikotinfiller;
 Tabakbeutel; Tabakbüchssen; Taschenfeuerzeuge;
 Umhüllungen für Streichholzschächtelchen;
 Zigarrenabschneider und Zigarrentöter;
HZigarrenkistenöffner; Zigarren-, Pfeifen- und
Streichholzständer; gßigarrentrockenflaschen;
Tabaktöpfe; Aschenbecher; Rauchgestelle; Rauchtischchen;
 sowie andre ähnliche Rauchbedarfsgegenftände...
 ... —.
Sonderbestimmung.
Federkiele zum Anfertigen von Zigarrenund
 Zigarettenspißen aus Papier und nicht
ausgerüstete Tiersprünge [Tiersprungbeine] sind
von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzoll befreit.
Saccharin, Saccharinsalze und andre
küustliche Süßstoffe, sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die künstliche Süßstoffe enthalten,
 und für die, im Hinblick auf die
Anwesenheit von künstlichen Süßstoffen, im
kz:f jgrire besondere Regelung vorgeehen
 ist:
eh' verpackt oder in Tafelform ..........

b. auf andre Weise eingeführt ...........
Säfte, Aufgüsse, Lösungen, Defstillate,
Essenzen und Tinkturen, sowie Erzeugnisse
und Substauzen, die zn einem erheblichen
Teile aus diesen Waren bestehen, [alle diese]
auch verdünnt, eingedickt oder in Pulverform
 (einschließlich der sogenannten Maiweinessenzen
 und ähnlicher Waren); verpackt
 oder in Tafelform ................
. Scheren nnd andre Geräte, Hilfsmittel
und Werkzeuge mit Scherenbewegung, sok
 g uger Pinzetten und Schermaschinen
ondenses].
I. Schermaschinen aller Art, auch die zum
Scheren oder Schneiden von Tieren, soweit
sie ein Gewicht von 3 kg oder weniger haben;
Schermaschinenmesser und Schafscheren .....

Maßstab| Holl

Wert

8 v H

8 v H

8 v H

Wert
und
100 kg
100 kg

8 v H

fl. 27,5
fl. 27,9

Wert

8 v H

p

8 v H

M

]

[zi
§

Z
§7

| 107

gd108

B ez eichnung d er Waren

II. Haushaltscheren, Traubenscheren und
andre Scheren, Zangen, Geräte, Hilfsmittel
und Werkzeuge mit Scherenbewegung, die,
wie Haushaltsscheren, mit zwei Augen versehen
 sind, und mit einem Auge versehene
Teile davon; Wildscheren und andre Tafelund
 Küchenscheren; Zuckerzangen, Zangen für
Herdbestecke und Zangen, die in der Form
mit diesen Zangen übereinstimmen; Brennund
 Ondulierzangen [-eisen] und alle Zangen
für Toilettengebrauch, sowie Pinzetten aller
Art, einschließlich der Kreuzpinzetten und der
Pinzetten für den wundärztlichen Gebrauch. .

Schuh- und Hufbeschlag.
I. Hufeisen, Hufstollen, Hufsohlen, sowie
andrer Hufbeschlag und andre Hufbekleidung,
auch aus Gummi oder ähnlichem Stoffe, mit
Ausnahme von Hufnägeln shboeknagels en,
hosfspijkers] .J.. s gm r- s; p ec s
II. Schuhbeschlag (metallene Plättchen, die
zum Verringern der Abnutzung der Sohlen
und Absätze verwendet werden), Hufeischen,
die zum Verringern der Abnutzung von Schuhabsätzen
 verwendet werden, Ledernoppen für
Fußballstiefel, sogenannte Gummiabsätze, Eis-[sporen
 und, mit Ausnahme von Nägeln
[nagels, spijkers] und Schusterpinnen, andre
Urligt Voten. vir zu feeftUst sec

„Schuhe, Stiefel und Pantoffel, und andre
ys &amp;amp; Vize geht:
Latschen [Lappensschuhe], Sandalen, Beinund
 Reitstulpen, Bein- uud Hosenschützer,
Gamaschen und ähnlicher Waren, sowie
leistenfertiges Schuhwerk (darunter zu verstehen
 Oberteile für Gummizugsstiefel [bottines],
 Stiefel und andre Fuß- nnd Beinbekleidung,
 die, um als solche verwendet
zu werden, nur mit Sohlen oder Holzsohlen,
 oder losen Einlegesohlen versehen
'i erdet brauchen) und lose Einlegeohlen
 ... ;

Sonderbestimmung.
Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. Taucherschuhe und andre Schuhe, deren
Unterseite mit einer nicht unterbrochenen
c(zUete bekleidet ist oder die daraus
esteht;
Schuhe und andre zu dieser Position gehörende
 Waren, die ausschließlich oder
so gut wie ausschließlich aus Asbest hergestellt
 sind;
Ganz aus Holz hergestellte Pantinen,
gefüttert oder nicht gefüttert oder mit sostrentto
 Pantinenlederchen versehen
oder nicht;
Kletterschuhe [Steigeisen], wie sie von
Holzfällern oder beim Erklettern von
Telephon- oder Telegraphenmasten verwendet
 werden und die, mit Ausnahme
von den Bindekiemen, ausschließlich aus
Metall hergestellt sind.

[Mahstab| Zoll

Wert

8 v H

5 v H

8 v H

8 v H
        <pb n="46" />
        1.1

S
7

109

1 1 ()

111

B ez eichnung d er Waren

Schreibmaschinen und Rechenmaschinen
(einschließlieh der Rechenschieber oder
Rechenlineale und ähnlicher Hilfsmittel),
sowie die bei Schreib- und Rechenmaschinen
verwendeten Triebwerke, Gestelle, Lineale,
Tasten, Zungen-[Hebel-]bewegungen und
sogenannten Wagen [Schlitten]..........
Zigarren und Zigaretten aller Art, und
alles, was als Zigarren oder Zigaretten
verwendet wird, einschließlich der sogenaunten
 ,Strootjes“’ [Strohzigaretten
= Reisstroh mit Zigarettentabak gefüllt]
und Knallzigarren.
I. Zigarren:
a. die für je 1000 Stück, für jede Sorte
und Güte [Qualität] besonders berechnet,
einen Wert von fl. 50,17 oder weniger
haben, außer der Verbrauchssteuer .....
b. andre, außer der Verbrauchssteuer .....
II. Zigaretten, außer der Verbrauchssteuer
Sonderbestimmungen.
1. Menthol-[haltende]zigaretten oder sogenannte
 Asthmazigaretten, soweit sie nicht
mit Tabak zusammengesetßt sind, sind gemäß
Position 43 zu verzollen.
2. In allen, gemäß Artikel 120 des Allgemeinen
 Geseßges vom 26. August 1822
(Staatsblad Nr. 38) für Zigarren einzureichenden
 Ein- oder Durchfuhranmeldungen ist die
Stückzahl und der Wert jeder Sorte und
Güte gesondert anzugeben.
Signalvorrichtungen.
Signalhörner, Signalpfeifen, Glocken,
Klingeln und Schellen, und andre ähnliche
Gegenstände, die zum Hervorrufen von Signal-,
Warnungs- oder andren Lauten verwendet
werden (einschließlich der sogenannien Klaxons
[Autohupen besonderer Bauart], ausgerüsteten
oder nicht ausgerüsteten Gongs, Nebelhörner,
mit Mundstück versehenen Hörrohre, Sprachrohre,
 Sprechtrompeten [Rufer], Pfeifchen,
Tisch-, Fahrrad- und Altarklingeln, Schiffs- und
Kirchenglocken und dergleichen Waren), sowie
Druckknöpfe und andre derartige Gegenstände
zum Inbewegungsetzen von elektrischen Klingeln
Sonderbestimmungen.
| 1. Eisenbahnglockensignale, mit Ausnahme
der dazu erforderlichen, gesondert eingeführten
Glocken, Klingeln und Schellen und andrer
tonerzeugender Gegenstände, gehören nicht zu
| dieser Position.
2. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. Dampfpfeifen;
Þþ. Mit Hand-, Fuß- oder Maschinenkraft
betriebene Nebelhörner, die ein Gewicht
von 26 kg oder mehr haben, Schiffstelegraphen
 (Vorrichtungen, die zum
Weitergeben von Schiffssignalen und
Schiffsbefehlen von einem Teile des
Schiffes zum andern gebraucht werden),
und Heul- und Glockenbojen; alles mit
Ausnahme der dazu erforderlichen, gesondert
 eingeführten Glocken, Klingeln,
Schellen und andrer tonerzeugender
Gegenstände.

tset Holl

Wert

8 v H

1000 Stück
Wert

fl. 15,9
30 v H
45 v H

1.1

8 v H

.
4

ad
§

112

B ez eichnun g d er Waren

Schließbügel (auch Bügel zum Verschließen
 von Jnnentaschen) für Geldbörsen,
Taschen, Felleisen, Tabakbeutel und andre
Gegenstände, die zu einer der Positionen 71,
100 oder 103 gehören; Berschlüsse für
Bücher und Ketten, und Versschlüsse für
Halsketten, Armbänder und andren Leibesschmuck
 (einschließlich der Karabinerhaken,
Hakenund Federringeund ähnlicher Waren);
Deckel, Stöpsel [stoppen, doppen] und
Flaschenverschlüsse und andre derartige
Verschlußmittel, sowie Hefte, Handhaben,
Henkel und Stiele.
I. Ganz oder teilweise bestehend aus Edelmetallen,
 Perlmutter oder Schildpatt, oder
auch ganz oder teilweise aus Kristall [z. B. Bergkristall]
 oder Glas, oder aus Achat, Jet,
Jade oder andren ähnlichen, kostbaren Steinen
II. Auf andre Weise zusammengesett:
A. Hängsel aus unedlem Metall, umwickelt
oder umflochten mit Rotan oder andren
ähnlichen Naturerzeugnissen. ..... .........
B. Karabinerhaken und Federringe, die je
Dutzend ein Gewicht von einem Kilogramm
oder weniger haben ...... ..... ..... .....
C. Schließbügel (auch Bügel zum Versschließgen
 von Jnnentaschen) für Geldbörsen,
Taschen, Felleisen, Tabakbeutel und andre
Gegenstände, die zu einer der Positionen 71,
| 100 oder 108 gehören .............., ....
D. Deckel, Stöpsel [8sboppen, doppen] und
a setzen vile und andre derartige Verlußmittel
 :
1. ganz oder teilweise bestehend aus Elfenbein,
 Bein, Fischbein oder Horn, aus
Zellhorn, Galalith oderdergleichenStoffen,
oder auch ganz oder teilweise aus Kork
mit darauf geschnitten oder darauf befestigten
 Abbildungen von Menschen,
Tieren, Mühlen, Schiffen, Abzeichen
[emblemen], Wappen oder ähnlichen
Abbildungen, sowie Gieß-, Spritz-,Schenk-,
Tropf- und sogenannte Ballonspritkorken
ganz oder teilweise hergestellt aus Stroh,
MWeidenruten, Schilf, Lieschgras, Binsen,
Bambus oder andren derartigen Naturerzeugnissen,
 oder auch ganz oder teilweise
 bestehend aus Porzellan, Töpferarbeit,
 Steingut, Gips oder Stein .....
ganz oder teilweise bestehend aus bemaltem,
 gebeiztem, farbig verziertem
[dekoriertem], geöltem,poliertem, lackiertem,
gefärbtem, gefirnißtem, gewachsstem, ausgeschmücktem
 oder auf andre ähnliche Art
und Weise bearbeitetem Holz oder Span
ganz oder hauptsächlich [überwiegend]
hergestellt aus unedlem Metall (soweit sie
nicht zu den vorstehenden Nrn. 1, 2, 3
oder A gehören), wenn sie mit Handhabe,
Stiel, Öse, Henkel, Haken, Ring, Knopf
oder einer andren Einrichtung zum Tragen,
Anfassen oder Aufheben, oder sei es dann
auch vermittels Schrauben oder Ketten
oder auf ähnliche Weise zum Befestigen
oder Aufhängen versehen sind, und wenn
sie ein Gewicht von einem Kilogramm
oder weniger haben .....

t;

Wert

8 v H

.

8 v H

..

8 v H

8 v H

8 v H

11

8 v H

11

8 v H

8 v H

t

| 8 v H
        <pb n="47" />
        4.2

é
§)

Bezeichnung der Waren

Sonderbesstimmungen.
j 1. Bei der Anwendung dieser Position sind
Hartpapier [Papiermaché], Vulkanfiber und
andre aus Papierrohstoff hergestellte Substanzen,
 deren Härte der des Holzes gleichkommt
 oder sie übertrifft, sowie Holzstein
[Xylolith] und ähnliche Erzeugnisse dem Holz
hz. Kork ist nicht als Holz zu be-|
 Ot erflächs lber s set te!
fettiut. sind nicht als Flaschenkorken zu be-3.
 Handhaben für Bartscherapparate [Rasierapparate]
 oder Sicherheitsrasiermesser sind
gemäß Position 128 zu verzollen; Handhaben
i Bügeleisen gemäß Position 118; Übertr
 értGutGütusltnttgh
unter Nr. 1 oben.
4. Zu dieser Position gehören nicht:
a. ganz aus Metall hergestellte Pfropfen
h. z:h Kristall oder Glas zusammengeseßzte
 Deckel und Stöpsel, die ganz
oder teilweise aus Porzellan, Töpferarbeit,
 Steingut, Gips oder Stein bestehen
 und die ein Gewicht von 3 kg
oder mehr haben, soweit sie nicht ausjestmr?ct
 oder fertig verziert [dekoriert]
é. . t
5. Deckel und andre Abschlußmittel, die
ganz oder hauptsächlich aus nicht weiter bearbeiteten,
 gespaltenen oder nicht gespaltenen,
ungeschälten Weidenruten bestehen, sind von
dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzoll befreit.

113

Anderweit nicht genaunte Schneid-, Knet-,
Quetschz, Hack- und Mahlwerkzeuge und
Pressen von allerlei Art, sowie nicht besonders
 genannte Hilfsmittel, die beim
Zubereiten oder Herrichten von Eßwaren,
Getränken und von bei der Zubereitung
von Estwaren und Getränken verwendeten
Bestandteilen gebraucht werden.
I. Papierabreißapparate, die ein Gewicht
von 10 kg oder weniger haben ...........
II. Kohl-, Käse- und Gurkenhobel und an
einem Halter befestigte Kohlmesser; Teigrollen
[Teigwalzens; Gemüsestampfer; Kartoffelstampfer;
 Hitronenpressen; Frleischklopfer;
Kirschenentkerner; Apfelbohrer; Eierschläger,
Eierschneider; Sambal- [Melonen-]und Gurkenentkerner;
 Reibeisen; Wursttrichter und andre
nicht besonders genannte Geräte und Hilfsmittel,
 soweit diese nicht zu Position 13 oder
t ‘t 1332 38 rute Hu zect!
waren oder Getränken oder von dazu erforderlichen
 Bestandteilen gebraucht werden; alles
soweit diese Geräte und Hilfsmittel ein Gewicht
 von 600 g oder weniger haben ......

Maßstat

Zoll

L rzrcvÞvem mmm Ä Ü ‘[

Wert

8 v H

8 v H

?
„Z
3

S
I]

114

B ez eichnung d er Waren

II]. Brotschneidemaschinen, Papierschneidemaschinen,
 Blechschneidemaschinen, mit Messer
versehene Hack. und Schneidebretter und andre
Schneide- und Hackvorrichtungen, die aus einen
Teller, Brett oder einer Vorrichtung mit einem
daran befestigten Messer bestehen, das beim
Schneiden oder Hacken mit der Hand auf- und
niederbewegt wird; alles soweit diese Maschinen
und Vorrichtungen ein Gewicht von 5 kg
oder weniger haben ....... .
IV. Kaffeemühlen; Gewürzmühlen; Fleischmühlen;
 Farbenmühlen; Bohnenschneidemaschinen
 [s8nijboonenmolens]|; Kohlschneidemaschinen;
 Fleischhackmaschinen; Wurststopfmaschinen;
 Mandelreibmaschinen; Eierrührmaschinen;
 Fruchtpressen: Fettpressen; Vorrichtungen
 zum Mischen von Mayonaise oder
zum Kneten von Mehl; Buttermaschinen;
Kartoffelschälmaschinen; Maschinen zum Schälen,
 Bohren oder Entkernen von Früchten,
und, ungeachtet ihrer Verwendung, alle Pressen,
| Mett, Knet-, Quetsch-, Schneid-, Hack-, Misch-,
| Rühr-, Schäl- und Zerreibevorrichtungen, soj
 wie alle anderweit nicht genannten Werkzeuge
und Vorrichtungen, die beim Zubereiten oder
Herrichten von Eßwaren, Getränken und von
bei der Zubereitung von Eßwaren und Getränken
 erforderlichen Bestandteilen gebraucht
werden; alles soweit diese Werkzeuge, Pressen
und Vorrichtungen in Bewegung gesetzt werden
vermittels einer Kurbel, eines Schwengels
[2wengel, slinger] oder Hebels, vermittels
eines ein- oder angebauten Motors, oder vermittels
 eines Triebrads, Treibriemens oder
einer ähnlichen Einrichtung, oder auch, soweit
es die Pressen betrifft, vermittels einer für
§qttbevegtng [Handbetrieb] eingerichteten
raube;
a. versehen mit Hängsel, Handhabe, Henkel,
Ose, Haken, Ring oder andrer Einrichtung
zum Tragen, Anfassen oder Aufheben,
oder, sei es dann auch vermittels Bindfadens
 oder Schrauben oder auf ähnliche
Weise, zum Befestigen oder Aufhängen,
oder auch versehen mit Ausgußröhre,
Einrichtung zum Ausgießen oder Ablaßhahn,
 alle soweit sie ein Gewicht von
12 kg oder weniger haben. .............
b. übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg
oder weniger haben ...:..... .. .ll.i
Sonderbestimmung.
Die Vorschriften der Sonderbestimmung 3
zu Position 13 sind auch auf Nr. IV, Buchstaben
 a dieser Position anzuwenden.

Spielwaren.
Puppen; Puppenkleider, Puppenstühle und
Puppenwagen; Schnarren, Rasseln, Klappern,
Kindertrompeten und andre Kindertonwerkzeuge;
Kugeln; Knöchel[Bickel]; MurmelnundSchnellkugeln
 [Klicker]; Federbälle; Schlagnetze [Rakette];
 Reifen; Flieger [Papierdrachen]; Kreisel
und Springseile; Kat. Fang-]bälle und andre
Spielbälle; Kindergewehre und Kinderpistolen;
Peitschen; Kästchen mit Flecht- und Stickarbeiten;
 Schächtelchen mit Geschirren [serviezen|]

Es: Zoll

Wert

8 v H

1.1

8 v H

t 1

8 v H
        <pb n="48" />
        4.3

B ez eichnung d er Waren

§

mitverschiedenenGestaltenoder Zinnsoldaten,mit
Puppenkleidern oder mit Gerätschaften, Vorrichtungen,
 Eisenbahnen u. Beförderungsmitteln in
Kleinausführung und andre ganz oder hauptsächlich
 mit Spielzeuggegenständen zusammengestellte
 Gerätebehälter [nécessaires] und Bestecke;
 sogenannte Puppenhäuser und Puppenwohnungen[Puppenstuben];
 Lege- undBaukästen
[bouw- en blokkendoozen]; Schaukelpferde;
Kinderschaukeln ; Schönbildseher[Kaleidoskope];
Schnellseher [Mutoskope] und andere Gegenstände,
 die angesichts ihrer Art, Form, Verpackung
 und Ausführung offensichllich zur Belustigung,
 zur Erholung oder Zerstreuung von
Kindern verwendet werden sollen, einschließlich
der Kleindampfmaschinen, Harken und andern
mit Handhabe oder Stiel versehenen, von
Kindern verwendeten Gartengeräten, der nicht
gewickellen Hufeisenmagnete und ähnlicher
Gegenstände . .

Sonderbestimmungen.
1. Unter Beachtung der untenstehenden Bestimmungen
 und des Artikel 4 und der übrigen
Artikel dieses Gesetzes sind Köpfe, Rümpfe,
Glieder und Perücken für Puppen, Puppen:
schuhe, Puppenhüte, für Puppen verwendete
Kopf- und Haarziergegenstände und andre
Waren, die auf Grund ihrer Bezeichnung oder
ihrer Verwendung mit der Beschreibung in
einer andren Position übereinstimmen, die
aber nach Form, Ausführung oder Zusammensetung
 offensichtlich nur für das Zusammenseßen,
 Aufputzen oder Fertigstellen von Puppen
oder andren Spielwaren verwendet werden
sollen, bei der Anwendung des Tarifs ebenfalls
 als Spielwaren zu betrachten.
2. Zu dieser Position gehören nicht:
a. Bilderbücher und andre bei Position 97
freigestellte Papierwaren;
b. Harken und andres mit Handhabe oder
Stiel versehenes Gartengerät, das ein
Gewicht von mehr als 600 g hat, und
nicht gewickelte Hufeisenmagnete, die ein
Gewicht von mehr als 100 g haben;
unter Beachtung der Vorschristen unter
den Buchstaben a und b, nicht nach dem
Namen oder der Gattung zollpflichtige
und nach dem Namen oder nach der
Sorte bei einer andren Position freigestellte
 Waren, die wegen ihrer Abmessung
oder gediegenen Ausführung auch zu andren
 Zwecken als zur Belustigung, zur
Erholung oder zur Zerstreuung von Kindern
 verwendet werden können;
alles soweit es nicht Teile aus zu dieser
Position gehörenden Gerätebehältern [nécessaires]
 oder Bestecken [Garnituren] sind.

115

Spiegel aller Art, sowohl Purttisch-[toilet-,
 kap-], Wand- und Taschenspiegel,
wie Rctuschierspiegel, Werbespiegel, Diaphansspiegel,
 Augen-, Nasen- und Halsspiegel,
 hohlrunde und gewölbtrunde
Gz icget B dJ ere Rats
Eh Spiegelglas .........

Maßsstat| Zoll

l..c..crormrinnrzns

Wert

1

ß v H

fp

K v H

&amp;amp;
§

116

117

118

4119

B ez eichnung d er Waren

Sonderbestimmung.
Bei der Anwendung dieser Position sind
in Berandung, Rahmen, Halter oder andre
Umrahmung oder Umfassung eingesetzte Metallspiegel
 den aus Spiegelglas hergestellten
Spiegeln gleichzustellen.
Nägel [spijkers] und Drahtstifte, einschließlich
 der Reißzwecken, Möbelnägel,
Polssternägel, Teppichnägel, Schuhnägel und
ähnlicher Nägel [vagels en spijkers], alles
soweit mit Kopf und Spitze versehen.....
Spritzen, Befeuchtungs-, Bestäubungsund
 Zerstäubungsvorrichtungen.
I. Annihilatoren [Feuerlöscher], Feuerauslöscher
 [Extinkteure], Feuerlöschgranaten und
andre ähnliche, gesüllte oder nicht gefüllte
Feuerlöschapparate, bei denen sich das Löschmittel
 in dem Gegenstand selbsst befindet und
die in der Regel nach Eintreten einer Erschütterung
 oder eines Stoßes in Tätigkeit
treten oder im ganzen in das zu löschende
Feuer geworfen werden, sowie die dazu erforderlichen
 (auch in Glasbehältern enthaltenen)
abgemessenen Füllungen.... ...... ...:...
II. Mit Behältern versehene Handfeuersprizen;
 Ozonisatoren [Luftreiniger]; Puttissch-[toilet-],
 Torten, Teig: und Kölnischwassersprizen;
 Jnjektionssprißen; Blumenspritzen;
Ballspritzen [ballonspuiten]; Fenstersprizen;
Gießkannen; Pulverzerstäuber; Tausprüher;
Hydronetten [eine Art Schnellsprizen für
Gärten] und andre ähnliche Spritzen, Befeuchtungs-,
 Bestäubungs- und Zerstäubungsvorrichtungen
 :
a. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Tragband,
 Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf,
Handhabe, Handgriff oder irgendeiner
andren Einrichtung zum Tragen, Anfassen
 oder Aufheben oder, sei es dann
auch vermittels Bindfadens oder Schrauben
 oder auf ähnliche Weise, zum Befestigen
 oder Aufhängen, alle soweit sie
ein Gewicht von 12kg oder weniger haben
übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg
oder weniaer haben ... tüuu641

Sonderbestimmungen.
1. Gegenstände, die mit einer fest oder
nicht fest damit verbundenen Erwärmungseinrichtung,
 einer Heizeinrichtung [vuur- of
stookplaats] versehen sind, sind gemäß Position
 135 zu verzollen.
2. Die Vorsschriften derSonderbestimmung 8
zu Position 13 sind auch auf Nr. IL, Buchstabe
 a dieser Position anzuwenden.
Bügeleisen und Glanz- und Preßeisen
alle soweit sie ein Gewicht von 5 ks oder
yu z: qesev: kiocteieuglies: U: Z!
Bügelbretter- und Bügeleisenhandhaben .
„Zucker sowie zuckerenthaltende Erzeugnisse
 und Substanzen, soweit dafür im
Hinblick auf die Anwesenheit von Zutker
keine besondere Regelung im Tarif vorgesehen
 ist und sie nicht zu einer der Positionen
 14, 55 unter 1 oder 146 gehören.

Maßstab|

Wert

Zoll

5 v H

K v H

8 v H

8 v H

H]

? NV
        <pb n="49" />
        J
3
q

.
s

B ez eichnung d er Waren

I. In Papier, Lüchsen, Flaschen oder
[z) Verpackung, je Packung 1200 g oder
weniger enthaltend:
a. ganz oder teilweise bestehend aus Kandis,
wie in Artikel 1, § 1, Buchstabe a des
Zuckergesezes vom Jahre 1924 (Staatsblad
 Nr. 425)1) erwähnt ist..........

h: andret. . .. E EE ..

II. In Tafelform, mit Ausnahme von verpackten
 Tafeln, die unter I fallen, und mit
Ausnahme von Kandis und gewöhnlichem
Verbrauchszucker in Tafel- oder Würfelform,
die zu III gehören, außer dem spezifischen
Zoll oder der Verbrauchssteuer, wie unter III
erwähnt .

III. Auf andre Art und Weise eingeführt
sowie, soweit nicht zu I gehörend, gewöhnlicher
 Verbrauchszucker in Tafel- oder Würfel-|
 rtô- utter und zuckerenthaltende Flüssig-PV
 uri von nicht geringerer Beschaffenheit
 als der oben unter I, Buchstabe a, erwähnte
 (außer der Verbrauchssteuer).
2. Stärke-[meel-]zucker in Stücken, die ein
Gewicht von 10 g oder mehr haben, sowie
Stärke-[meel-sirup in ungefärbtem Zustand;
alles, soweit nicht mit andrem Zucker vermischt
 oder mit andren Stoffen zusammengesetzt,
 die bei gewöhnlicher [herkömmlicher]
| Zusammensetzzung darin nicht vorkommen . . .
3. Andrer (einschließlich Rohzucker und
Bastardzucker; Melis, Lumpen- und andren
gereinigten [raffinierten] Zuckers; Melado
[Rohrzuckermelasse], Melasse, Sirup und andrer
Bz Husen FttÜnut
ss unter 2 fallen; Fruchtzucker [Lävulose],
. Invertzucker und andren nicht besonders be-U"
 OU: Flzrsretre ron Git:
p B. Mit Zucker zusammengestellte Erzcugniffe
und Substanzen:
1. In flüssigem Zustand:
Der Einfuhrzoll wird zu einem Betrage
erhoben, der gleich dem der Verbrauchssteuer
 ist, wie sie für zuckerenthaltende,
unter III, Buchstabe A, Nr. 3 erwähnte
Flüssigkeiten fällig wird.
2. Andre, wenn der Zuckergehalt:
a. mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H
ttts1716; icvoß zisrmc6scsÄ6r6
teYU§.'s6; cet mrmehe cs s60 h
t. sà; isch nimh z §6uû
u route !

1) Hand. Arch. 1925.

Maßstab|

Wert
und
100 kg

Wert
und
100 kg

Mert

100 kg |

.
11

Zoll

8 v H

fl. 28,50

8 v H

fl. 27,---8

 v H

fl.. (..-fl.

 2,70

fl. 6,75

fl. 18,50

fl. 20,25
fl. 27,.-M



\

S.
§2

B ez eichnung der Waren

Außerdem, soweit es die unter III erwähnten
Waren betrifft, sofern sie mit unter Position 129,
unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8 (einschließlich
 der daselbst ausgenommenen frischen)
erwähnten Erzeugnissen zusammengesstellt sind,
auch wenn diese verarbeitet sind, wie unter
Nr. II jener Position erwähnt, und wenn der
Zuckergehalt nicht mehr als. 75 v H beträgt. .

Sonderbestimmungen.
1. Mit Ausnahme der unter IIL, Buchstabe
 a, Nrn. 1 und 3 genannten Erzeugnisse
und Substanzen und unbeschadet der Bestimmungen
 unter I] dieser Position, ist von den
in dieser Position erwähnten Erzeugnissen
keine Verbrauchssteuer zu erheben.
Stärke-[mehl-]zucker in Stücken, die ein
Gewicht von weniger als 10 g haben, ist bei
der Einfuhr als zu dem in Artikel 1, Buchstabe
 k, des Zuckergesezes vom Jahre 1924
(Staatsblad Nr. 425) erwähnten Zucker gehörend
 zu betrachten. N
[ MOR ERF: §14î
„als Zucker oder zuckerenthaltende Erzeugnisse
j und Substanzen zu betrachten.
| 3. Zucker und zuckerenthaltende Erzeugnisse
und Substanzen, die Saccharin oder andre
künstliche Süßstoffe enthalten und für die,
im Hinblick auf die Zusammenstellung mit
diesen Stoffen keine Abgabe oder keine
Sonderregelung im Tarif gegeben ist, sind,
soweit sie nicht auf Grund einer andren
Position höher belastet sind, unter Befreiung
von der HFerbranchsfterer gemäß Position 104
zu verzollen.
4. Erzeugnisse und Substanzen in Honigoder
 Teigform oder auch in halbfesstem Zustand
 sind als Erzeugnisse und Substanzen
in flüssigem Zustand zu betrachten.
5. Melasseviehfutter, bestehend aus Mehl,
Bohnen, Kleie, bostel [Gerstenabfall beim
Mälzen, als Viehfutter verwendet], Spreu,
Getreide, Torf, Schilk, Mohrrüben ‘oder dergleichen
 Erzeugnissen und, zum inneren
Gebrauche für den Menschen unbrauchbar
gemachte, Melasse und mit Melasse zusammengestellte
 Farb-[ verk. en kleurstokken] stoffe
gehören, wenn sie offensichtlich dazu bestimmt
sind, als Viehfutter oder als Farb-[verk- en
kleurstoffen]stoff verwendet zu werden, und
der Gehalt an Melasse nicht mehr als
60 v H beträgt, zu Position 12 oder zu
Fofition 68; in andren Fällen zu dieser
osition.
6. Mit Honig oder Kunssthonig zusammengestellte,
 zuckerenthaltende Erzeugnisse und
Substanzen sind, soweit dafür im Hinblick auf
die Anwesenheit von Zucker keine besondere
Regelung im Tarif gegeben ist und sie nicht
zu einer der Positionen 14 oder 146 gehören,
 gemäß Position 55 zu verzollen.
7. Die Vorschriften unter 1, 2 und 3 der
Sonderbestimmungen zu Position 70 sind
zt ri ft UC tl R ueve k:
und Substanzen anzuwenden.

ttt!

Wert

Zoll

8 v H
        <pb n="50" />
        1.5

B ez eichnung d er Waren

;

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen und
Substanzen auf oder in Zucker, Sirup oder
andren zu dieser Position gehörenden Stoffen
wird auch zwecks Bestimmung des Zucker-S.
 !:! s f zei tr s s § tr U
Erzeugnisse und Substanzen angenommen.
8. Milchzucker von gewöhnlicher [üblicher]
 Zusammensetzung (Laktose) ist, soweit er
nicht mit andrem Zucker oder andren Substanzen
 vermischt ist und soweit er nicht zu
I, II oder III, Buchstabe B, dieser Position
gehört, von dem gemäß dieser Position zu
j erhebenden Einfuhrzolle freigestellt.
[ U ENN G 4 HU Uu1:
zuckerenthaltenden Flüssigkeiten bestehen, sind
auf die Waren, die gemäß ihrer Verpackung
zu Nr. I dieser Position gehören und die aus
in 111, Buchstabe a, Nrn. 1 und 3 dieser
Position erwähnten Erzeugnissen und Substanzen
 bestehen, die Vorschriften des Artikel
 180 des Allgemeinen Gesetzes vom
26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) anzuwenden,
 als ob die Waren in jenem Artikel
genannt wären.

120

Tabak in Rollen oder Blättern; gewalzte
nnd ungewalzte Tabakstengel; Karotten
[Rollentabak], Schnupftabak, geschnittener
und aller andrer zugerichteter Tabak, mit
Ausnahme von Zigarren und Zigaretten.
I. In Rollen oder Blättern, und nicht geschnittene,
 ungewalzte Tabakstengel.........
II. Gewalzte, ungeschnittene Tabakstengel
III. Karotten, Schnupftabak, geschnittener
und jeder andre, nicht besonders genannte zugerichtete
 Tabak, einschließlich der geschnittenen
Tabakstengel ..... ... ..... ...s
Sonderbestimmungen.
1. Abfall von bei dieser Position genannten
 Waren und Abfall von Zigarren
und Zigaretten, soweit diese Abfälle dazu
geeignet sind, als Rohstoff für neue Waren
verwendet zu werden und dafür keine Belastung
 bei dieser Position angegeben ist, sowie
 mit Tabakauszug getränkte Pflanzenteile,
Zellstoffzubereitungen mit einigen Bestandteilen
 von Tabak, die als Deckblatt für
Zigarren verwendet werden, und ähnliche
Tabakersatzmittel, sind bei der Anwendung
des Tarifs als Tabak zu betrachten und bei
der Feststellung der dafür zu zahlenden Abgabe
 je nach der Art und Verwendungsmöglichkeit
 den bei dieser Position erwähnten
Waren gleichzustellen.
| 2. Zum Verbrauch zubereiteter Tabak
unterliegt außerdem der Verbrauchssteuer.
3. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsveroronung, unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom
Einfuhrzolle zu gewähren für Tabak und
Tabaksstengel, die dazu bestimmt sind, als
Dünger oder bei der Herstelung von Ertr
 ttt Leerer; Legit
unterliegen als der für Tabak und Tabakstengel.

Maßstat| Zoll

100 ks |

..

fl. 1,40
fl. 5,7

Wert

30 v H

t:

§

Bezeichnung d er Waren

121

Tische, Schränke und Tischplatten sowie
Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und
Sockel und ähnliche Gegenstände zum Verwahren,
 Tragen oder Stützen von Waren
(einschließlich der Glasschaukästen; Wand-,
Büfett, Trocken- und Ränucherschränke;
Salonschränkchen für Nähmaschinen, Etagèren;
 Waschtische; Schreibtische; Wand-,
Klapp-, Werk-[ Arbeits-]Nähmaschinen- und
Blumentische; Ladentische; Schreibsekretäre
[sehrijkbureaux], Schreibpulte; Lesepulte
 mit Sockel; Gueridons [Salontafeln];
 Bild-, Brief-, Buch- und Zeitungshänger;
 Ständer und Staffeleien für Gemälde
 und Lichtbilder, auch der sogenannten
Morrahständer [für Photographien] und der
dazu erforderlichen Beschläge; Ständer und
Halter für Vorlegemesser, Flaschen, Salzfüßchen
 und andrer ähnlicher Cß-, Trinkund
 Tischgeräte; Ständer, Gestelle und
Hänger zum Aufbewahren von Vorratstöpfen,
 Putz-, Scheuer- und Bohnerbedarf;
Rock-, Muff- und Kleiderhänger; Bürsstenhänger;
 Eyige!reter! Stempelgestelle;
Tellergestelle; Klopfgestelle; Trockengestelle;
Jußgesstelle [piedestals]; Kleiderständer;
[Waren-] Auslagenständer; Beine und Sockel
für Werkzeuge und Vorrichtungen und
andrer ähnlicher Gegenstände).
1. Tischplatten, worunter zu verstehen sind
gebeizte, polierte, bemalte, gefärbte [angestrichenel
 oder überzogene [bekleede], oder
auch nicht gebeizte, polierte, bemalte, gefärbte,
oder überzogene Platten, die ganz oder haupt:
sächlich aus Holz, Rohr, Binsen, Rotan,
Bambus oder andren ähnlichen Naturerzeugnissen
 hergestellt sind, und die ohne Abrunden
oder andre derartige weitere Bearbeitung der
Ränder, Ecken oder Seiten als Deck- oder
Ausziehplatten zu verwenden sind .........
II. Tische, Schränke, Ständer, Gestelle,
Konsolen, Füße und Sockel.
A. Tische, von denen Sockel oder Beine,
und Schränke, von denen der Schrankrumpf
(Schrank ohne Deckplatte, Türen, Rolltüroder
 Glasabschluß), ganz oder hauptsächlich
[vorwiegend] aus Holz, Rohr, Rotan, Bambus
 oder andren ähnlichen Naturerzeugnissen
hergestellt ist, sowie die ganz oder teilweise
aus oder mit solchen Substanzen hergestellten
Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und Sockel
B. Tische und Schränke mit Schubladen,
Klappen, Schränkchen, Fächern, Brettern oder
Haken versehen, oder mit varin eingelassenem
oder fest damit verbundenem Schloß; Tische
und Schränke, zusammengesett mit belegtem
oder ähnlichem Spiegelglas oder von denen
Tür, Deckplatte oder Seitenwand ganz oder
teilweise aus Glas oder aus einer durchscheinenden
 Substanz besteht, die Glas gleichzustellen
 ist; sowie metallene Wasschtischchen
mit darin vorhandenen Öffnungen für das
Waschtischbesteck, ganz metallene Gartentischchen
und Tische und Schränke, von denen die Deckplatte
 ganz oder hauptsächlich [vorwiegend]
tnf ttt: andren Substanz als Metall hergeftellt
 ist.. ...... nch

tt:

Noll

Wert

8 v H

KV v

Ä

%

tt

| 8 v H
        <pb n="51" />
        4.6

C
§)

B ez ei chnung der Waren

C. Ständer für Ofenbestecke [Haardstelgarnituren],
 Ständer zum Aufbewahren von
Regenschirmen und Spazierstöcken; Kleiderständer;
 Noten-, Bücher- und Zeitungsständer;
mit Haken versehene Schlüssselbretter und
Schlüsselgestelle und andre ähnliche Bretter
und Gestelle; Fußgestelle [Sockel (piedestals)]
und metallene Flaschengestelle; mit Schaltern,
Brettern, Bohlen oder Haken versehene
Ständer und Gestelle sowie Ständer, Gestelle,
Konsolen, Füße und Sockel, die ganz oder
hauptsächlich aus Steingut, Töpferarbeit, Porzellan,
 Gips oder Stein angefertigt sind ....

D. Andre:
1. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Tragband,
 Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf,
Handhabe, Handgriff oder einer andren
Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder
Aufheben oder zum Befestigen oder Aufhängen,
 wenn dann auch vermittels Bindfadens
 oder Schrauben oder auf ähnliche
Weise; alle [diese Waren] soweit sie
ein Gewicht von 12 kg oder weniger
haben „vc. ru:
übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg
vder weniger haben ...... w;

2.

Sonderbestimmungen.
1. Bei der Anwendung dieser Position sind
Hartpapier [papiermaehé] und andre aus
Papierrohstoff hergestellte Substanzen, deren
Härte der des Holzes gleichkommt oder diese
übertrifft, sowie Holzstein [Xylolith] und ähnliche
 Fréengnifse ut Kork dem Holz gleichzustellen.

2. Tischuntergestelle sind Tischen, und
Schrankrümpfe sind Schränken gleichzustellen.
3. Soweit sie nicht auf einem Brettchen
befestigt oder auf ähnliche Weise aufgemacht
sind, und mit Ausnahme von Waren, die
ohne weitere Befestigung an Wänden, Rändern,
Böden oder andren Gegenständen gebraucht
werden können, oder die wegen der daran
vorhandenen Ösen, Haken oder andrer Ein-Url
 osfnsicalth tuts nsr tik, fue Me
gehängt zu werden, sind, unter Beobachtung
der Vorschriften unter Nr. 2 oben, Haken
(einschließlich der Hut- und Rockhaken), Knöpfe,
Haspen, Jsolatoren, Latten, Ohrschrauben,
Gardinenstangenstützen, Geweihe, Stützkonsolen
zu Achsen von Werkzeugen und andre Waren,
die wie die genannten, keinen eigentlichen
Aufbewahrungsraum haben einschließen],
wenn sie nicht, wie Fußgestelle [Sockel] und
Etagèren mit einer Platte oder einer Fläche
versehen sind, um Gegenstände daraufzustellen,
bei der Anwendung dieser Position nicht als
Gestelle, Ständer, Konsolen, Füße oder
Sockel zu betrachten.
4. Feuerfeste Schränke [brandkasten] und
| Eisfchütnte gehören nicht zu dieser Position.
H. Die Vorschriften derSonderbestimmungs3
zt °ofition 18 sind auch auf 11. Buchstabe ),

s

Wert

Zoll

8 v H

8 v H

8 v H

~f
Z

ud
cS1
Z2

122

123

B ez eichnung d er Waren

6. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. Sortiertische und Schränke mit Sortierplatte,
 die angesichts der in der Deckplatte
 angebrachten Öffnungen zum Durchlassen
 der zu sortierenden Waren offensichtlich
 dazu bestimmt sind, als Sortiertische
 und Sortierschränke verwendet zu
werden;
Tische, Schränke und Ständer mit fest
damitverbundenen Rohrklemmen, Schraubstöcken,
 Spannschrauben, sogenannten
Vor- und Rückzangen [voor- en achtertangen
 = Schraubstockteilel, Klemmen
oder andren im Tarif nicht namentlich
oder nach der Gattung als zollpflichtig
erklärten Geräten, Werkzeugen und Vorrichtungen,
 wenn sie angesichts ihrer Art
und ihres Gepräges offensichtlich dazu
bestimmt sind, als Gerätetisch, Geräteshrant
 eper als Arbeitsständer verwendet
zu werden.

Zapf- und Abzapfvorrichtungen.
I. Bier- und andre Getränkesäulen [Abzüpfsäuletn].
 ... gl... .
II. Zapf. und Abzapfvorrichtungen, bestehend
 aus einem Behälter mit Auslaßhahn
oder einer andren Abzapfeinrichtung:
a. versehen mit Hängsel, Henkel, Öse, Haken,
Ring, Knopf, Handhabe, Handgriff oder
einer andren Einrichtung zum Tragen,
Anfassen oder Aufheben oder zum Befestigen
 oder Aufhängen, sei es dann
auch vermittels Bindfadens oderSchrauben
oder auf ähnliche Weise; alle [diese
Gegenstände], soweit sie ein Gewicht von
12 kg oder weniger haben ...........
1. übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg
oder weniger haben ... LS eis
Sonderbestimmungen.
1. Dampfverdichter [Kondenstöpfe] sowie
Schmier- und Fettöpfe und Schmiervorrichtungen
 gehören nicht zu dieser Position.
Teemaschinen [Samoware], Ladentisch- und
Tischkasfeeabzapfkessel und andre ähnliche Vorrichtungen
 sind gemäß Position 36 zu verl!"
 Ft, 4% Br regt: ds
denen Erwärmungseinrichtung oder mit einer
Heizvorrichtung [vuur- ok stookplaats] versehen
 sind, sind, soweit sie nicht zu Position 36
gehören, gemäß Position 135 zu verzollen.
2. Die Vors chriften derSonderbestimmungs3
t! Foftiet.1 uz td uuf N 1. L::

Fußbodenbelag [tapijten, wird genagelt],
Decken, Deckchen und Matten; Linoleum,
vloerzeil [eine Art Fußbodenbelag, dem
Linoleum ähnlich, ohne Korkzusat]] uud
Korkteppiche; Vorhänge und Fenssterbogenbehänge
 [Lambrequins]; Kissen- und audre
Bezüge; Tischdecken gt: Decken, sowohl
Zug-[schutz-] und Reissedecken, als auch
andre.

nett]

Wert

Zoll

8 v H

8 v H

8 v H
        <pb n="52" />
        4.7

B ez eichnung d er Waren

I)

1. Sogenannte Japan- und Chinamatten
und andre Matten, die ganz oder hauptsächlich
[vorwiegend] aus Stroh, Binsen, Lieschgras,
Rohr, Luffa, gespaltenem Holz, Bambus oder
andren ähnlichen, nicht zu Garn, Draht,
Kordel, Schnur, Bindfaden oder Tresse verarbeiteten
 Naturerzeugnissen, sowie Linoleum,
vloerzeil [eine Art Fußbodenbelag, dem Linoleum
 ähnlich, ohne Korkzusatz]] und Korkteppiche.
 «.o e sls v s t t e g t e c é t t q ) s t Zr f,?
? Fußboden- und Wandteppiche; Fuß- hoden-
 und Wanddecken; Teppiche [karpetten] ;
nicht besonders zollpflichtige Wiegen-, Zeltdecken,
 Deckkleider und Wagendecken; Ruhebett-[Chaiselongue-]decken;
 Kleiderständerdeen;
 Platten-, Waschtisch- und Kamin-[Sims-]deckchen;
 Fußboden-, Tür-, Bade- und
Wagenmatten; Antimakassars [Sofa. und
Sesselschoner]; Tafelläufer; Klavierläufer und
andre zu sofortigem Gebrauch hergerichtete
Teppiche, Matten, Decken und Deckchen (einschließlich
 der Gummimatten, Matten aus geflochtenem
 Metalldraht, aus Kork in Blättern
mit abgerundeten Ecken oder aus in Rand
oder Rahmen gesaßtem Kork bestehende Badematten,
 Matten aus aneinandergehefteten
Lederstückchen, Kokosmatten, abgepaßten Läufer,
Zahlungsmättchen [Zahlteller|, Satteldecken
und ähnlicher Decken und Deckchen) sowie
Vorhänge und Fensterbogenbehänge .[Lambrequins],
 Tischdecken, Tischtücher, Überzüge,
Kissen- und andre Bezüge und Bettsteppdecken
und Decken; alles soweit es nicht unter Position
 85 befreit ist.. ..

Sonderbestimmungen.
Mit Ausnahme von Gegenständen, die angesichts
 einer Rand-, Ecken-, Medaillon- oder
ähnlichen Verzierung offensichtlich dazu bestimmt
 sind, um nach Vollendung als Teppiche,
Decken und Deckchen von bestimmter Abmessung
 verwendet zu werden, sind Gegenstände,
 die nicht vermittels Saum, Salband,
Borte, Franse, Spitze oder Abnähens, durch
das Abrunden der Ecken, oder auf andre,
entscheidende Weise zu für sofortigen Gebrauch
geeignete Teppiche, Decken oder Deckchen hergerichtet
 sind, nicht als für sofortigen Gebrauch
je! ghtie K§ch:: Be heche nt TRR
Läufer- und Deckenstoff, gemäß ihrer Zusammensetzung
 zu verzollen, soweit sie nicht
zu Nr. I dieser Position gehören.

124

|

Ziegel, Steine und Platten und andre
ähnliche, zu Bauzwecken oder zur Abdeckung
verwendete Sioffe aus Steingut, Töpferarbeit
 oder Porzellan oder auch hergestellt
aus Kies oder Basalt, Quarz, Quenast
Granitart][, Marmorbruch oder andrem
ogenanntem Steinschlag, der vermittels
Zement oder eines andren Bindemittels
innig verbunden ist, sowie Waren, die mit
den obengenannten Erzeugnissen übereinstimmen,
 einschließlich der aus gemahlener
tttseusthlete hergestellten und ähnlicher
Ärélt zus a §&amp;gt;û

“sts

Wert

Zoll

D û

8 v H

8 v H

8 v H

..
E)

Z.

125

126

Bez eichnung d er Waren

Sonderbestimmungen.
1. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. feuerfeste Steine und feuerfeste Formstücke
(Gegenstände aus feuerfester Erde zum
Verkleiden von Backöfen, Öfen usw. in
andrer als Steinform), die eine Dicke
von mehr als 5 em haben;
þ. nicht glasierte, nicht verzierte oder ornamentierte
 Steine und Platten.
2. Bei der Anwendung der Vorschristen
unter 1, Buchstabe b, sind als Steine und
Platten alle zu Bauzwecken oder zur Abdeckung
 verwendeten Stoffe zu betrachten, die
eine Dicke von 41/2 em oder mehr und zugleich
 eine Grund- oder obere Fläche von
3926 Geviertzentimetern oder weniger, oder
von A000 Geviertzentimetern oder mehr haben.

Fernsprechvorrichtungen allerlei Art, eiuschließlich
 der Telegraphone [Telephonographen
 (magnetische Sprechmaschinen)] und
Feldfernsprecher; Fernschreiber [telewriters
ok versehrijvers|, (Vorrichtungen, die bei
Nichtbeantwortung des Aurufs irgendeine
Mitteilung an die angerufene Stelle aufschreiben);
 Fernsprechschaltbretter und ähnliche
 Fernsprechschaltvorrichtungen; sowie
Fernsprecher, Schallverstärker [Mikrophone]
 und Mikrotelevhone aller Art ....

Tee, einschließlich des Paraguaytees oder
Mate und andrer aromatisierter oder
nichtaromatisierter, getrockneter Blätter oder
audrer Pflanzenteile, die verwendet werden,
um das Genußmittel Tee zu ersetzen.....
Sonderbestimmungen.
1. Thé de Chambard, Harzer Gebirgstee,
tonischer [Stärkungs-] Tee und ähnliche Erzeugnisse,
 die nicht oder nicht gleichzeitig als
Grsatzmittel für das Genußmittel Tee zu
betrachten sind, sondern ausschließlich als
Erzeugnisse, denen eine Heilkrast zu-§csgztshet
 wird, sind gemäß Position 43 zu
verzollen.
2. Bei der Lagerung in Niederlagen und
bei der Durchfuhr von Tee auf Grund von
Urkunden, die nach der Anmeldung gemäß
Artikel 120 des Ällgemeinen Geseßes vom
26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) ausgefertigt
 werden, kann der Anmelder es bei der
Angabe des Rohgewichts belassen. Falls von
dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, ist
zum Zwecke der Bestimmung des Betrags der
zu stellenden Sicherheit sowie für die Berechnung
 des Betrags des etwa zu erhebenden
 Einfuhrzolles und der Geldstrafen das
Rohgewicht um eine Tara von 15 v H zu
vermindern.
3. Bei der Anmeldung zur Einfuhr von
Teeposten, deren Verpackung nach der Einfuhr
 nicht gewechselt worden ist und von
denen hierzulande vor der Anmeldung die
Tara vom Handel unter amtlicher Aufsicht
auf die von Unserem Finanzminister vorgeschriebene
 Weise festgestellt worden ist, soll,

Maßstab]

Holl

.
*

Mert

8 v H

100 kg;

fl. 15,5
        <pb n="53" />
        1.8

B ez eichnung d er Waren

J

abweichend von den Bestimmungen des
Artikel 26 dieses Geseßes, als Reingewicht
das Rohgewicht nach Abzug des bei der Fest:
stellung des Leergewichts ermittelten Gewichtes
 der Verpackung angenommen werden.
4. Wir behalten uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung und unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln Befreiung
vom Einfuhrzoll zu gewähren für Tee, der
bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet
 wird, die bei der Einfuhr keinem oder
einem niedrigeren Einfuhrzoll unterworfen
sind, als er für Tee fällig ist.
Thermometer, auch Weingeistthermometer
und alle andren Temperaturmesser.......
Sondervestimmungen.
1. Zu dieser Position gehören ausschließlich
die Thermometer und andren Temperatur-Uuciter
 îverr Fuüigtelssäule angegeben
[wird. -
 2. Thermometer und andre Temperaturmesser,
 die zum Anzeigen von Temperaturen
von + 100° C oder höher oder von ~ 40° C
oder niedriger eingerichtet sind, sind von dem
pet dieser Position zu erhebenden Einfuhrzolle
 befreit.

127

128

Puttischgeräte, Putztischbedarf und Putztischhilfsmittel,
 anderweit nicht genannt
(einschließlich der nicht besonders aufgeführten
 Geräte und Bedarfswaren für
Haarkünstler).

I. Haartrockenvorrichtungen; Haarwuchsapparate
 [Apparate zur Förderung des
Haarwuchses], Enthaarungsvorrichtungen:
Wanrzenstifte; Büstenentwickler; Schnurrbartund
 Bartbinden; Kräuselstöcke [Lockenwickler]
und andrer ähnlicher, nicht besonders aufgeführter
 Haarkünsstlerbevarf und anderweit
nicht genannte Schönheitsmittel. .. .

II. Kämme aller Art (soweit sie keine
Schmuck- oder Haartragkämme [Kämme, die das
Haar halten] sind), einschließlich der Taschenkämme
 und Haarfärbekämme; HBartscher-(31.7
 “t §tr§ LUPF ür Larter
Streichriemen und andre Rasiermessserabzieher;
Rasiernäpfchen und Einsätze für Rasiernäpfchen;
Schönheitsmittel - [Kosmetik-] halter; Alaungreifer;
 Seifenspenders-automaten]; Waschhandschuhe;
 Kammreiniger; nicht aus oder
mit Haar zusammengesetzte Haarnegtchen,
Crêpés [Haarunterlagen, Kreppe, Wülste zum
Unterlegen unter die Haarflechten] und Haarhäubchen;
 Netychen und Säckchen zum Aufbewahren
 von Schwämmen oder Haar; Nadelschüsselchen;
 Puytttisch- und Haarpflegekasten
[toilet- en kapdoozen]; Puderdosen; Puderquasten;
 Nagelfeilen; Nagelknipper; Ohrlöffelchen;
 Ohrschwämmchen; [Schuh-]Knöpfer;
Schuhanzieher [sogenannteSchuhhörner, Schuhlöffel];
 Stiefelknechte; Hosenpressen; Hosenstrecker
 [Hosenspanner]; Handschuhweiter und

IH

Wert

8 v H

8 v H

§
&amp;gt;

S
j

129

B ez eichnung der Waren

sogenannte Knopfscheren und andrer ähnlicher,
anderweitnichtgenannter Puztischbedarf [toileten
 kaptafelbenodigtheden] und anderweit
lch fsmüutel uud Grrälebehälier und Ve:
stecke, die ausschließlich aus mit zu Position 128
gehörenden Gegenständen zusammengestelltsind,
sowie Taschentoiletten; Sachels [wohlriechende
Behälter, z. B. für Taschentücher] Riechkißchen
und ähnliche Waren und nicht mit Sohlenfläche
 versschene Schuhleisten............

III. Puttisch- und Riechwässer; Mund- und
Zahnwässer; Hahnpasten und Zahnseifen;
Auszüge für Bäder und Fußbäder; Haut-,
Haar-, Streu- und Wundpuder; Haarfärbemittel;
 Haarsalben; Schönheitsmittel; Schminte;
Mittel gegen Mückenstiche, Sommersprossen
und Schweißhände; Frostsalbe für die Hände;
Katechupillen; Alaun; Bimsstein und andre
ähnlichePutztischhilfsmittel,Puttischerfordernisse
“s: F §nstttic:cr: alle verpackt oder in
afelform. ..

Sonderbesstimmung.
Gerätebehälter und Bestecke, die auch mit
andren als den zu dieser Position gehörenden
Gegenständen zusammengestellt sind, sind, soweit
 sie nicht zu Position 71 gehören, gemäß
Position 95 zu verzollen. ö
uu r Uh Ec URL is
Rasiermesserschärfer verwendet zu werden, nicht
aus einer darauf oder auf der Verpackung
angebrachten Aufschrift deutlich ersichtlich ist,
sowie nicht an einer Handhabe befestigte oder
auf irgendeine andre Weise gefaßte natürliche
Schwämme sind von dem gemäß dieser Position
zu erhebenden Einfuhrnzolle befreit.

rice werk [Geschirre] und Seattler-I.

 Geschirre; Kopfgestelle; Brustverzierungen;
Scheuklappen; Zügel; Stränge; gZuggurte;
Bauchriemen; Kumte; Kopf- und Kinnketten;
Gebisse; Leiter [Handhabe, um das Pferd am
Zügel zu führen] und andre ähnliche Geschirrund
 Kopfgestellteile, einschließlich der metallenen
Geschirre und der Teile von metallenen
Geschirren, sowie Knie- und Pfoten- [Huf-]
schüzer; Sättel; Sattelkissen; Steigbügel
und Reitsporen; Peitschen, Peitschenschnüre
und Peitschenstöcke; Halfter; Fesseln; Maulkörbe;
 Halsbänder; mit Karabiner oder Haken
versehene Hundeleinen und andre ähnliche
Gegenstände für den Hunde- und Pferdesport
oder zum Aufschirren, Anspannen, Bekleiden,
Reiten, Lenken, Leiten, Abrichten oder Schmücken
von Tieren ..

bt; KU rù Fferdettäte. for::
qu cut Shale "Sgutz cüteuun!
ing [malié] oder ' / ur.
.ŸÒ3ntObsOçpB

Maßstab]

Wert

&amp;gt;

t

Zoll

8 v H

§ y H

8 v H

8 v H

| 8 v H
        <pb n="54" />
        4.9

B ez eichnung d er Waren

;

130)

Uhren und andre Zeit- und Zeitpunkt-[Lattw-lauseiger,
 Teile und Zubehörteile
_ l. Taschenuhren, Zeitmesser [Chronometer],
Wecker, [Wand-]Uhren und Stutzuhren und
andre durch ein Uhrwerk, eine Feder oder ein
Getriebe wirkende Zeit- und Datumanzeiger,
sshüetlh ee: ertesti KUR:
und Lichtschaltuhren und ähnliche Zeitregler,
alle einschließlich der dazugeh örenden,zugleicher
Zeit eingeführten Konsolen, Conpes [zu einer
Uhr gehören zwei gleiche „coupes“, Gegenstücke
aus gleichem Stoff], Sturzglocken, Ständer,
Sockel und andrer ähnlicher Zubehöre sowie
die dazu verwendeten Gehäuse und Trieb- oder
Innenwerke, einschließlich der Innenwerke zu
lttpeter für Selbstanzeiger [Registrierapparte].
 be e r rss s s N r t â !
II. Stundengläser [Sanduhren], Sonnenuhren
 und andre ähnliche Zeitanzeiger und
die dazu benötigten Ausrüstungen; gesondert
eingeführte Aufsätze und Seitenteile für Stutzuhren
 und Uhrgehäuse; gesondert eingeführte
Zifferblätter und Pendel sowie Taschenuhrenschlüsselchen
 aller Art, auch soaenannte Hauptschlüssel
 [passe-partontsl| .

Sonderbestimmung.
Vir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom Einfuhrzoll
 zu gewähren für Uhren, Teile und
ßtvehöuteie davon, die zur Herstellung von
egenständen verwendet werden, die bei der
Einfuhr keinem oder einem niedrigeren Einfuhrzoll
 unterliegen, als er für Uhren fällig ist.

131

Ventilatoren [Lüfter].
Elektrisch betriebene Tisch-, Wand-, Ringund
 Deckenflügelventilatoren und andre elektrisch
 betriebene Flügelventilatoren, alle soweit
die Flügel aus Aluminium oder Holz hergestellt
 sind, oder soweit der Flügeldurchmesser
500 mm oder weniger beträgt, und gesondert
tiugesührte Flügel für dergleichen Venen
 .

132

Verband- und Pflegegegenstände [Gegenstände
 zur Krankenpflege] sowie Verbände
[Bandagen, Bindezeug| und orthopädische
Apparate, auch für Tiere.
I. Künstliche Zähne, gefaßt oder nicht gefaßt,
oder mit Stist versehen oder nicht; künstliche
Gebisse und künstliche Glieder und andre Nachahmungen
 von Organen oder Gliedmaßen,
die zum Erssay von natürlichen Organen oder
Gliedern verwendet werden, einschließlich der
künstlichen Augen und ähnlicher Waren .....
II. Dentaphone, Hörrohre und andre Apparate
 für Schwerhörende sowie Schalldämpfer
[Antiphone] und andre ähnliche, am Körper
zu verwendende Gegenstände zum Schalldämpfen..
 ...e. e. . U4 §
III. Bruchbänder sowie Plattfuß- und Stüyt;
sohlen[-einlagen] ... ...... . ttf

Maßstab]

Wert

tk:
.

Zoll

. Dep.)

8 v H

K v H

8 v H

8 v H

8 v H

K v H

en
I

133

Bez eichnung d er Waren

IV. Luftkissen (einschließlich der sogenannten
Reisekissen), GEisbeutel, Eiskappen, Gummiwasserflaschen,
 Gummibausche[-kompressen]
und andre ähnliche [Kranken-] Pslegegegenstände,
ganz oder haupssächlich [überwiegend] aus
Kautschuk, Gummi oder Guttapercha oder aus
einem Gewebe hergestellt, das auf der gesamten
Oberfläche mit Kautschuk, Gummi oder Guttapercha
 bekleidet, beklebt, bestrichen oder eingelegt
 ist, sowie Nachtstühle [Zimmerklosetts]
V. Schnuller [Lutschbeutelchen] und Saugflaschenausrüstungen
 ................. ..-.
VI. Holzwolle- und Wattekissen, Gazebausche
[Tampons] und andre ähnliche, als Verband
oder Verbandmittel verwendete Kissen und
Bausche [Tampons], bestehend aus Holzwolle,
Zupfleinen [Scharpie], Torf, Watte oder damit
sleihzuseltenves Substanzen, mit Geweben
überzogen .. t en q o o p et st t r op 2% §5
T Fasern [Werg], Holzwolle ssowie Zupfleinen
 [Scharpie], soweit es nicht zu Position 85
gehört:
YU Urpatater für Sjwingknetkaren [Vi:
Hrattorsgrsfass) (Reib-, Stoß- und Klopfmassage).
 . © ste sr
Sonderbestimmung.
Die Vorschriften unter 1 und 3 der Sonderbestimmungen
 zu Position 28 sind auch auf
die unter IV dieser Position erwähnten Waren
anzuwenden.

Ausschmückungsgegenslände.
I. Ölgemälde, Wasserfarbengemälde [Aquarelle],
 Zeichnungen, Radierungen, Bilder [prenten],
 Stiche, Grundrisse, Karten, Lichtbilder
[Photographien], Kakemonos [s. 85 Sb. UI.
131, Makimonos [s. 85 Sb. UI. 13], Teller,
Bildsäulen [Standbilder, Statuen], Brustbilder
[Büsten], Fliesen und andre ähnliche Gegenstände
 in Papierbildschugrahmen [passe-partont],
 Leisten, Umrandung, Rahmen, Halter oder
andrer Umrahmung oder Einfassung (einschließlich
 der Gegersstände, bei denen die Darstellung
oder Abbildung durch das Zusammenfügen
von Federn, Blumen, Blättern, Glasperlen
[kralen], Briefmarken oder Haar unddergleichen
hergestellt ist, vorausgesetzt, daß sie eingerahmt
oder eingefaßt sind), alles unter Beobachtung
der Vorschriften unter Nr. 1 der Sonderbestinmungen
 ..... ...... eg et ss zz:
' II. Bemalte Holzscheiben, Abbildungen auf
Elfenbein, Bein, Hellhorn, Galalith oder ähnlichem
 Stoffe, und andre ähnliche (in der Regel
in Kramwaren- oder Kurzwarenläden oder in
Läden für Kultgegenstände [religieuse artikelen]
 verkaufte) Gemälde und Gemäldchen,
die auch ohne Anbringen eines Rahmens als
selbständige Ausschmückungsgegenstände verwendet
 zu werden pflegen; Vasen, Becher,
Töpfe, Krüge, Teller und Pokale; sogenannte
Schrankgestelle [kaststellen]; Blumenschalen
[Jardinieren], Coupes [zusammengehörige Figuren,
 Vasen, otwa „Pendants“]; Aufsäte und
Nippsachen; Flaschen mit darin angebrachten
Schisfchen; Klein-[Miniatur-]möbel und Klein-[Miniatur-]gebrauchsgegenstände;
 Wandteller

tt

Wert

It

Holl

8 v H

8 v H

8 v H

8 v H

8 v H

K v H
        <pb n="55" />
        Ä()

Bezeichnung der Waren

32

bemalte, verzierte oder aufgemachte Hufe,
Hörner, Zähne, Früchte, Geweihe oder Muscheln;
japanische Lackarbeiten; javanische Kupferarbeiten;
 balinessische Schmiede- und Holzschnitzerarbeiten;
 Slöjd-[Kinderhand-]arbeiten; Brandmalereien;
 HZellenschmelzarbeiten [Cloissonnéwaren];
 Wajongpuppen saus Leder gestanzte,
 bemalte Menschenfiguren, indische
Götter oder Zauberer darsstellend]); Zierate
aus morgenländischen Tempeln; morgenländische
 Rauchfässer; Sirihdosen, Sakehschalen;
aus Speckstein geschnitzte Nippsachen; sowie
andre ähnliche Waren, die in der Regel als
Ausschmückungsgegenstände an Lampen, Wänden
 oder Gesstellen aufgehängt oder auf Tische,
Schreibtische, Stufengestelle [Etageren] oder
Ofensimse oder in oder auch auf Büfetts,
Schaukästen [Vitrinen] oder Glasschränke gestellt
 zu werden pflegen, gleichgültig ob diese
Gegenstände wie Tabaktöpfe, Bonbondosen
und Briefbeschwerer, gleichzeitig als Verwahrungsmittel
 [bergingsmiddel] oder als
Gebrauchsgegenstand verwendet werden .... .
vs GM HLR SE &amp;gt;
gefüllte Ziervasen oder Zierbecher (auch die
für Grab- oder Giebelverzierung verwendeten);
Spinnräder; Ofenschirme; Ofenbildchen [schoorsteenstukjes|]
 und andre ähnliche, lose auf
den Fußboden zu stellende Gegenstände zum
Ausschmücken von Zimmern, Sälen, Eingängen
[portalen], Gängen, Gärten, Wintergärten,
Balkonen, Freitreppen und Ausstellschränken,
G Zz; l AU. Lau ze
mittels eines Hakens, einer Schraube oder auf
UrL+ LL. ru Test Lfcsei Ls
vt E UU TOT? die
und Zusammensetzung mit Aquariumverzierungen
 übereinstimmen; alles, soweit diese
Gegenstände ein Gewicht von 5 kg oder
Weitger haben. .. u rte s sbs s r ö Us
Sonderbestimmungen.
1. Unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen
 sind Aquarelle, Olgemälde und
Zeichnungen auf Holz oder Malerleinwand,
oder auch auf Papier oder andren zu Position
97 gehörenden Stoffen, einzeln in Papieroder
 Pappbildschuzrahmen [passe-partonut],
oder in einer Umrahmung oder Einfassung,
die, unter Außerachtlassung von Nägeln, Verbindungsschrauben,
 an der Rückseite angebrachtem
 Papier und ähnlichen Gegenständen, ausschließlich
 aus Holz oder Gips oder Holz und
Gips angefertigt ist, zollfrei zur Einfuhr zuzulassen,
 wenn sie je Stück einen Wert von
5 Gulden oder mehr haben. ;
iu N m er kt
zufolge der darauf oder auf der Einrahmung
oder Einfassung angebrachten Aufschriften,
gin. §rstat er. Hrn cz bn:
hörender Hinweise, zu irgendeiner Anzeige,
Mahnung oder Anpreisung dienen, oder bei

sts]

Wert

Zoll

.. ü

| 8 v H

K v H

8 v H

pi

2
é.
§7

134

B ez e i h nung der Waren

denen der Wert der Einrahmung oder Einfassung
 den Wert des Eingerahmten oder Eingefaßten
 übersteigt.
3. Bei der Anwendung von Teil I dieser
Position und von Nr. 1 der Sonderbestimmungen
 sind:
a. Gegenstände, die nicht eingerahmt oder
t tt tu Lerateceh-qu
zeitig eingeführt werden, mit den eingerahmten
 oder eingefaßten Gegenständen
gleichzustellen;
Kakemonos (Rollgemälde [s. auch 85
Sb. III. 13]), lediglich in der Breite
mit sogenannten Rollhölzern versehen,
und andre Gegenstände, die auf dieselbe
Weise nur in der Breite mit hölzernen,
metallenen oder andren Stangen versehen
 sind, nicht als eingerahmt zu betrachten;

t Gent ve. wie sogenannte Peintures
Bogaerts [s. 85 Sb. III. 13) u. dgl.,
die nur teilweise durch Malen oder
Heichnen hergestellt sind, nicht mit Aquarellen,
 Ölgemälden und gßeichnungen
gleichzustellen;
als Malerleinwand alle vorbereiteten oder
nichtvorbereiteten Gewebe und Stoffe zu
betrachten, die ausschließlich aus Erzeugnissen
 bestehen, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art veralten.

4. Pte. Ue, Ölgemälde und Zeichnungen,
die nicht eingerahmt oder eingefaßt sind, und
auch mit der dazugehörenden Einrahmung
oder Einfassung gleichzeitig eingeführt werden,
sind, soweit sie nicht zu Teil II dieser Position
gehören, nach den Regeln der Position zu
Grat t§ tic e  thét
angebracht ist.
5. Wir behalten uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung und unter den erforderlichen
 Sicherheitsmaßnahmen Ausschmückungsgegenstände,
 die von öffentlichrechtlichen
 oder für öffentlich-rechtliche Körperschaften
 zur Verzierung von Plätzen, Straßen
oder öffentlichen Gebäuden eingeführt werden,
oder die eingeführt werden, um öffentlichrechtlichen
 Körperschaften zu dem erwähnten
Zwecke übertragen zu werden, vom Einfuhrzoll
 zu befreien.

Beförderungsmittel und Teile und Zubehör
 dafür.
I. Rollendes Material für Eisenbahnen und
Straßenbahnen von allerhand Art (einschließlich
 des Materials für elektrische Straßenbahnen,
 Schwebebahnen und ähnlichen Materials);
 Kraftwagen und andre Beförderungsmittel
 mit eigener Triebkrast; Fahrräder und
Motorräder aller Art; sowie andre Beförderungsmittel
 auf Rädern, alle diese zur Beförderung
 von Personen, Waren oder Kaufmannsgütern
 (einschließlich der Rennwagen,
Kranken- und Leichenwagen, der sogenannten
Autopeds [Motorräder auf denen man nicht

tts

Holl
        <pb n="56" />
        Bi

B ez eichnung d er Waren

Maßstab|

Zoll

Bez eichnun g der Waren

Maßstab|

Zoll

S:
?

sitzt, sondern steht], Skootamotas [ganz
niedrige Automobile] und Selbstfahrer [Draisinen]
 und ähnlicher Beförderungsmittel).
1. Kraftwagen, Motorräder und andre Beförderungsmittel
 mit eigener Triebkraft, mit
Ausnahme von rollendem Material für Eisenbahnen
 und Straßenbahnen .... ..........
2. Übrige Waren, einschließlich der unter 1
ausgenommenen .....
II. Andre.
1. Flugmaschinen, Lustschiffe, Luftballons
und Fallschirme. .... ... ..... u c e q . ( tt
h.§ Gf Ut Fut '
oder weniger haben, und Riemen [Ruder] und
Indianerruder [roeiriemen, roeispanen en
„ Pagaaien] sowie sogenannte Wasserfahrräder
' gzfervcchlitien, «kr t t
schlitten, sowie Untergestelle für Schlitten ...
4. Fahrbare Tragbahren [draagbrancards],
| Tragbahren und Bahren [burries].........
III. Teile und Zubehöre.
1. Tragrahmen smit Rädern und Motor,
chassis], Wagenkasten [Karosserien, koetswerken|
 und andre Unter- und Obergestelle,
sowie Anhänge-, Seiten- und Vorspannwagen,
und Kasten und andre Beförderungseinrichtungen
 für die unter I dieser Position erwähnten
 Beförderungsmittel, einschließlich der
Tragrahmen [chassis] und Untergestelle zu
den unter Sonderbestimmung Nr. 1 erwähnten
Werkzeugen und Vorrichtungen:
a. Chassis [Tragrahmen mit Rädern und
Motor, also Automobile ohne Karosserie]
sowie Karosserien [Wagenkasten] und
andre Obergestele für die nach I
unter 1 dieser Position zollpflichtigen
Beförderungsmittel mit eigener Triebkraft,
einschließlich der Tragrahmen [chassis]
für die in Sonderbesstimmung Nr. 1 erj
 zz tr" Nettttete und Vorrichtungen. .
. Übrige Gegenstände ...... ... ..... ...
2. Räder. R cheslen und Felgen:
a. Räder, Radreifen und Felgen, die bei der
Einfuhr mit Gummireifen oder andren
fas ohen 6 zollpflichtigen Reifen verehen
 fd... «... «e e s c e r r r t q &amp;gt; ff
Mit Metalldrahtspeichen zusammengesetzte
Räder, mit ein- oder angebautem oder
hrt sue Zs deu! verbundenem
otor versehen oder nicht...... ......
. Sättel; .... p Ä e e c e e t e t t s s s q u e q . &amp;gt;
4. Lenkstangen und Lenkstangenhandhaben
[Lenkstangengriffe] ; Pedaleund Pedalblöckchen;
sowie Rahmen, Bremsen und Naben; alles
„für Fahrräder und Motorfahrräder ........
5. Fahrrad-, Motorfahrrad- und Kraftwagenbittzunpen,
 eingerichtet für Hand- oder Fußetrieh.
 „„ «v «spr t tg rr r es t f r s cs
6. Rockschüßer, Kotflügel [8patschermen],
mit Ausnahme von unbearbeiteten glatten
[ruwe blanke], nicht zu sofortigem Gebrauche
hrgouetr &amp;gt;eu ' sset FN “r Fett
fahrräder sowie sogenannte Stenuerkappen
sstunrkappen = an der Lenkstange ange-Wert

 | 12 v H

M!

8 v H

K v H

K v H

11

8 v H

§8 v H

'
M

192 v H
8 v H

ß v H

'

11

z? §

8 v H

8 v H

135

brachter Schuß für die Hände gegen Kälte,
Gf 25 gau Voheu4 eth pere
7. Mit Glas oder andrem durchsichtigem
Stoffe zusammengesetzte Windschirme ......
8. Auf Fahrgestellen [garnituur] befestigte
Verdecke und Teile von Verdecken für Beförderungsmittel
 von allerlei Art, und die
für solche Verdecke oder Teile von Verdecken
verwendeten Gerippe [Gestelle, Rahmen], und
die mit Ösen versehenen Verdeckhüllen; alles,
soweit es nicht auf Grund der Position 85
vom Einfuhrzoll befreit ist. ...... .....--:
Sonderbestimmungen.
1. Feuersprizen, Kehrwagen, auf Wagen befestigte
 Staubsaugemaschinen und Ackerbaugeräte,
 Lokomotiven, auch Benzin-und Luftdrucklokomotiven
 [Preßluftlokomotiven], sogenannte
Traktoren und andre auf Beförderungsmitteln
oder Rädern befestigte Geräte und Vorrichtungen
 sind, auch wenn sie zur Besörderung
des Personals, das für die Bedienung dieser
Geräte und Vorrichtungen erforderlich ist, einßtrichte:
 sind, nicht als Beförderungsmittel zu
etrachten.
s Anwendung des ersten Absatzes sind
Spreng- und sogenannte Salzwagen, Sämaschinen
 u. dgl., wenn sie mit einer Ein-EE
 S rt
als Geräte und Vorrichtungen zu betrachten.
2. Körbchen für Anhängewagen, Seitenund
 Vorspannwagen, wie auch Behälter und
andre Überführungsmittel für Fahrräder und
Motorfahrräder, die nicht mit Achse, Sitz oder
Rädern versehen sind, gehören nach Maßgabe
ihrer Hvsgtunienjcsnng zu Position 13 oder
osition 82.
3. Bei der Anwendung von Teil III dieser
Position sind als Metalldrahtspeichen nur solche
Speichen zu betrachten, deren größte Abmessung
im Querdurchschnitt 5 mm oder weniger beträgt.
4. Tender [Kohlenwagen] für Lokomotiven
sind, auch wenn sie ohne die Lokomotive eingeführt
 werden, zollfrei zuzulassen.
Erwärmungsvorrichtuugen und mit Erwärmungseinrichtung,
 einer Heizeinrichtung
[vuur- ot stookplaats] versehene Apparate,
Werkzeuge, Justrumente und Geräte, und
Teile und Zubehör davon. .
I. Vorrichtungen, die wie Öfen und Herde
für den Haushallsgebrauch, wie sogenannte
Bügelöfen, Untergeslelle für Waschöfen [-küchenherde],
 Petroleumkocher, Gaskocher und Teewärmerausschließlichdazudienen,
 Wärmezuverbreiten,
 oderdienurals Wärmequelle Diensttun.
1. Haushaltöfen und Haushaltherde von
allerlei Art, und andre Vorrichtungen zum
Erwärmen von Wohnhäusern und andren
Aufenthalten für Menschen, einschließlich der
Gas-, Petroleum- und elektrischen Öfen, mit
Ausnahme von Heizkörpern [radiatoren] und
Gliedern von Heizkörpern, sowie von Kesseln,
auch sogenannten Gliederkesseln für Zentralheizung,
 die von dem gemäß dieser Position
zu erhebenden Ginfuhrzolle befreit sind .....

Wert

f.

N

8 v H

8 v H

8 v Z

8 v H
        <pb n="57" />
        h 2

B ez eichnun g d er Waren

T

2. Petroleum-, Spiritus: und Gaskocher
| und andre ähnliche Heiz- und Kochvorrichtungen
 (einschließlich der elektrischen Kocher,
derSpirituslämpchen zum Erwärmen von Haarkräuselapparaten
 [z. B. Brennscheren], Gaskochtische,
 sogenannten Gastischchen, Bunsenbrenner
 und ähnlicher Gegenstände); Elektrothermophore,,
 auch wohl Warmumschläge
[Wärmekompressen] genannt, und andre ähnliche
 Erwärmungsmittel für den medizinischen,
elektrotherapeutischen und für ähnlichen Gebrauch,
 sowie mit wärmenden Substanzen
ße Hand- und Muffwärmer, und ähnliche
[r N O LL LEFERERREEI REEF REE RE KBK
3. Bügelöfchen und andre Geräteöfchen;
Untergestelle für Wasch- und Kochherde, und,
soweit sie nicht zu Teil IT gehören oder namentlich
 oder nach der Gattung im Tarif
freigestellt sind, andre, mit Feuerstelle, Lampe
oder andrer Heizeinrichtung versehene Erwärmungsvorrichtungen;
 alle, soweit diese
Gegenstände ein Gewicht von 12 kg oder
Ves zrtÔl.rcen. | Uppetais, 'sôrchévge.
Instrumente und Geräte, die, wie Küchenherde,
 Gasbadeöfen [geijsers] mit Heizeinrichtung
 [vuur- of stookplaaats] oder mit Dampf-,
Warmwasser- oder andrer Erwärmungsein-Ps
 §t "Trater " hüüuder. Bte
Sterilisier-, Pasteurisier- und Desinfektions-E
 P;
| kest oder nicht fest damit verbundenen Erwärmungs-
 oder Heizeinrichtung [vuur- ok
L bestehen.
g iE UBC BU R ers
den vorhandenen Öffnungen oder andren
! Einrichtungen offensichtlich dazu bestimmt sind,
aufgehängt zu werden, Wandgasbadeöfen[wandgeijsers]
 und andre ähnliche Wandvorrichtungen
2. Andre, wenn sie ein Gewicht von 24 kg
oder weniger haben ..............
III. Teile und Zubehöre.
" 1. Ummantelungen, Rümpfe und Ober-|
 und Unterteite für die nach I und 1]I zollpflichtigen
 Erwärmungsvorrichtungen einschließlich
 der Vorlegeplatten für sogenannte
Sparherde (Herde mit drehbarem Fülleimer)
und ähnlicher Gegenstände; Innenöfen[binnenkachels
 = Glutbehälter in eisernen Öfen] oder
Fülleimer [Kohlenschütter]; Ofentöpfe, Guckgläser
 für Petroleumvorrichtungen oder für
andre zu dieser Position gehörende Gegenstände
 sowie Brenner aller Art............
2. Ofen- und Herdbestecke, auch wohl Herd-|
 eisen genannt, aus mit Zeichnungen oder
Abbildungen versehenem Metall verfertigte
Kaminplatten [sehouwplaten]; Unterlegplatten
 für Öfen, Herde und Kocher [kachel-,
haard-, fornuis- en komfooronderlegplaten],
Haken, Schütteleisen, Schüreisen, mit Haken
versehene Blaserohre und andres ähnliches
Zubehör für Herdbesstecke, Deckplatten, Seitenwände
 und Ränder für Tee- und Kaffeewärmer
und Glühkörper und Feuerkugeln aus Lehm

Maßstab] Holl

Wert

K v H

KV v H

8 v H

8 v H

8 v H

8 v H

f

s
TJ

B ez eichnung d er Waren

Sonderbestimmungen.
1. Bügelöfchen und andre Geriäteöfchen,
die nicht mit einem Abzugsrohr versehen sind,
oder die wegen der daran angebrachten Nocken
oder andrer fest daran angebrachten. Einrichtungen
 kennbar zum Daraufstellen von Geräten
 hergerichtet sind und Waschküchenöfen,
Viehfutlterkessel und die Heizeinrichtungen dazu,
sind nicht als Haushaltsöfen oder Küchenherde
zu betrachten, sondern nach Maßgabe ihrer
Zusammenseßzung gemäß Teil I Nr. 3 oder
Teil IT Nr. 2 dieser Position zu verzollen.
2. Apparate zum Härten von Geräten, die
aus einer Platte und einer damit verbundenen
Wärmequelle bestehen und andre ähnliche
Gegenstände, die nicht mit einem eigentlichen
Aufnahme- oder Inhaltraum versehen sind,
sondern nur mit einer Platte, einem Rand
oder ähnlicher Einrichtung, sind gemäß Teil I
dieser Position zu verzollen.
3. Warmwasser- und andre Fußwärmer
[s8toven], auch für Eisenbahn- und andre
Wagen, Bettwärmer, Bettkruken, Bauch-,
Rücken-, Fuß- und Handwärmer, Muffwärmer,
Feuertöpfe [vuurtesten], Teewärmer [Teestovchen]
 und andre ähnliche Gegenstände, die,
um zur Erwärmung verwendet zu werden,
mit erwärmten, erhitßten oder heizenden Substanzen
 gefüllt werden müssen und sogenannte
Klempneröfen [Ioodgietersfkornnizen] oder sogenannte
 Feuerteufel, Wäschewärmer [vuurmanden,
 Gestelle aus Korbgeflecht, darin eine
Kohlenpfanne; Zweck: Erwärmen der Wäsche,
besonders der Kinderwäsche] und ähnliche
Gegenstände, die nicht mit einer Dampf-,
Heißwasser: oder andren Erwärmungseinrichtung
 oder mit einer bestimmten, mit Tür versehenen
 Heizeinrichtung [stook- of vuurplaats]
versehen sind, sondern nur aus einem mit
Deckel abgeschlossenen oder nicht mit Deckel
abgeschlossenen Raum bestehen, sind bei der
Anwendung des Tarifs als Aufnahmemittel
[bergingsmiddelen] zu betrachten und ebenso
wie gesondert eingeführte Viehfutterkessel,
Kohlenkästen, Torfkästen, Kohlendämpfer, nicht
mit Heizeinrichtung versehene Bratöfen und
4zuute Gegenstände gemäß Position 13 zu
verzollen.
HI Wasserkessel [bouilloirs] und mit Heizeinrichtung
 versehene Tee- und Kaffeekessel
für den Tisch- und Ladentisschgebrauch sind
gemäß Position 36 zu verzollen.
5. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. Löt- und Abbrennlampen mit andrem
als vertikalem Brenner;
b. Lötkolben, Brandstempel und Spundlochhreaget
 mit daran gekuppelter Heizeinrichtung;

Schweiß-, Schneid- und Lötvorrichtungen,
bei denen hohe Wärmegrade durch ein
Gemisch von Sauerstoff und Azetylen
oder von Sauerstosf und Wasserstosf herbeigeführt
 werden oder auch vermittels
Elektrizität;
Feldschmieden.

tif Zoll
        <pb n="58" />
        5 Z

c
I)

B ez e ichn ung d er Waren

136

Fische, Schal- und Muscheltiere und eßbare
 Teile davon, sowohl frisch wie haltbar
 gemacht [konserviert] oder zubereitet,
und die mit all dem zusammengeslellten
Eßwaren (einschließlich des Fischmehls, der
Pasteten [pasteien, pâté's], Suppen und
| ähnlicher Waren).
I. Zubereitet mit, haltbar gemacht oder ein-|
 gelegt in Essig, Öl oder Gallerte, oder auch
mit Gewürzen, Kräutern oder andren, zu
Position 189 gehörenden Waren, sowie
Pasteten [pasteien, pâté's] und Suppen:
§t Rp 1 Waise tingesühri, foweit i
nicht zu Teil Il gehören .............

II. Kaviar und alles, was als Kaviar gehandelt
 wid ...e P
III. Die übrigen zu dieser Position gehörenden
 Waren, verpackt in Büchsen, Flaschen
oder in andrer Verpackung, mit einem Inhalt
der Packung von 1200 g oder weniger:
a. Waren, die zum menschlichen Verbrauch
geeignet sind ...... cf
b. andre . .~

137

Fleisch und Speck, und Abfälle von
Fleisch und Speck aller Art, eßbares Wild,
eßbares Geflügel und Federvieh, anders
als lebendes, und Fleisch und eßbare Teile
davon (einschließlich der toten Tiere, die
von den Gedärmen, der Haut oder den
Organen befreit sind oder nicht), alles einschließlich
 der Organe, Knochen, des Fettes
oder andrer Teile oder Abfalls, bei der
Einfuhr damit verbunden oder in demselben
Packstück eingeführt; Fleischpulver; Fleischmehl;
 Fleischbrühe [rleesehnat] und
Fleischextrakt; gesondert eingeführtes, ungeschmolzenes
 Fett und gesondert eingeführte
 Nieren, Herzen, Zungen, Lebern
und Hirne von Tieren aller Art; Wurst,
Sülze, saure Rollen [rolpens-Rindfleisch,
eingenäht in den Magen, dann mariniert
(Spezialgericht)] und andre, mit Fleisch,
Fleischpulver, Fleischmehl, Fleischbrühe
[!tschvath Fleischextratt, Speck, Fett,
lut oder Tierorganen zusammengesstellte
Fleisch. und Eßwaren, einschließlich der
br tpé», Sees. fl. zu ortsehttn
alles sowohl frisch wie haltbar gemacht
oderzubereitet, soweit es als Nahrungsmittel
h; Menschen oder Tiere geeignet ist (mit
usnahme von Hundefleischbrot und andrem
Tierfutter, das aus Mehl, vermischt mit
Fleisch, Fleischabfall oder andren zu dieser
Position gehörenden Waren besteht).
]. Fleisch und andre zu dieser Position gehörende
 Waren, zubereitet mit, eingelegt in
oder haltbar gemacht mit Essig, Ol oder Gallerte,
oder auch mit Gemüse, Kräutern, Gewürzen
oder andren zu Position 139 gehörenden Waren,
sowie Pasteten |pasteien en päâté's]:
a. verpackt oder in Tafelform ...........
b. auf andre Weise eingeführt ...... .....

Maßstat| Holl

f Z mr §v.

Wert

20 v H

100 kg
kt tz.
Wert

fl. 6,5

20 v H

20 v H
K v H

100' kg
Rohgewicht


i s

;
&amp;amp;
¿[Q.
S?

Bez ei chnung d er Waren

II. Fleischbrühe [vleesehnat] und Fleischextrakt
 und mit Fleischbrühe [vleesehnat] und
Fleischextrakt zusammengesette Eßwaren und
Eßwarenbestandteile:
a. verpackt oder in Tafelform ...........
b. auf andre Weise eingeführt ... ........
III. Fleischbrühe [Bouillon], Suppen und
Soßen, auch wenn sie nur aus Fett und
Salz zusammengestellt sind:
a. verpackt oder in Tafelform ...........
b. auf andre Weise eingeführt ...........

IV. Ungeschmolzenes Tierfett ..... ......
V. Die übrigen Waren.
A. Verpackt in Büchsen, Flaschen, Töpfe,
Fäßchen oder in andrer Verpackung, mit einem
Gewicht je Packung von 1200 g oder weniger:
Y §U den menschlichen Genuß geeignet ...
EE ..ŸIEC L
B. Auf andre Weise eingeführt:
1. Fleisch von Rindern und Pferden:
2. fritch Oder-gekühlt. . -.

b. th gesalzen, geräuchert oder gefrocknet.
 .. ... cv e c ev..
2. Fleisch und Speck von andren als wilden
Schweinen, sowohl frisch als auch haltbar
gemacht oder zubereitet, und Abfall von
solchem Fleisch und Speck (einschließlich
der Schwarten), mit Ausnahme von
Wurst und andren, mit Fleisch, Speck
oder Abfall von Fleisch und Speck zusammengestellten
 Fleisch- und Eßwaren:
a. in Verpackung aus Porzellan, Glas,
Steingut oder Metall; oder geschnitten,
gemahlen oder zerkleinert in Stücke von
einem Gewicht von 100 g oder weniger
in andrer als der unter dem Buchsiaben
 a angegebenen Verpackung oder
Form eingeführt, mit Ausnahme der
Waren in frischem oder nicht anders
als durch Gefrieren gegen Verderben
geschütztem HZustand, die zollfrei zuzulassen
 sind ......... .... .e. ett
Andres (einschließlich des Hammelkleisches,
der Wurst, sowie des Fleisches und
Specks von wilden Schweinen, und andrer
ers Vgcslsteu.NeLauseenontmencn
ren)... ..

Sonderbesstimmungen.
1. Geschmolzenes Fett, das zur Zeit der
Einfuhr nicht zur Zubereitung oder Zusammensezung
 von Fleisch- oder Eßwaren verwendet
wird, ist gemäß Position 96 zu verzollen;
Tierfutter, bestehend aus mit Fleisch, Fleischabfall
 oder andren, zu dieser Position gehörenden
 Waren vermischtem Mehl, ist gemäß Posietre]



Zoll

Wert
100 kg
te

ER

Wert
100 kg
Rohgewicht


rs

.

fl. 6,+

Wert

.

20 v H
8§ v H

100 kg
Lt

10 v H
des Wertes,
der in der
in der Sonderbestim-

 ph:
tion erwähnten

Preisliste
angegeben
ist
fl. 6,9

!

fl. 6,--fl.

 0,60

fl. 6.7
        <pb n="59" />
        mA

138

139

B ez eichnung d er Waren

tion 12 zu verzollen; Fleischbrühe [Bouillon],
Suppen und Soßen und Pasteten [pâté's en
pasteien], die keine Erzeugnisse tierischer Art
enthalten, sind, soweit sie nicht zu Position 70
oder Position 139 gehören, gemäß Position 37
du pezolcn hes totes Geflügel und Feder-|
 vieh, das bei der Einfuhr nur in Papier ge-'
 wickelt ist, ist bei der Anwendung dieser
Position nicht als „verpackt“ zu betrachten,
sondern gemäß Teil V, Buchstabe B, Nr. 3
dieser Position zu verzollen.
3. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. tote, einhufige Tiere, von Haut, Kopf,
Füßen, Eingeweiden oder Organen befreit
 oder nicht;
b. Walfisch- und Robbenspeck, soweit er nicht
sss hu sg s
zum menschlichen. Genusse untaugliches
Fleischmehl und Waren, die hauptsächlich
daraus bestehen, alles, soweit es nicht zu
Teil V, Buchstabe A dieser Position gej
 4. stee frisches und gekühltes Fleisch von
l Rindern und Pferden wird für jeden Monat
am 23. des vorgehenden Monats oder, falls
dieser Tag auf einen Sonntag fällt, an dem
darauffolgenden Tag, von einem Sachverständigenausschuß
 eine Preisliste aufgestellt
und durch Unseren Finanzminister im Staatscourant
 bekannt gemacht werden. Als Grundlage
 für die Bestimmung des Werts für die
Preisliste gilt der mittlere Marktwert für das
frische inländische Fleisch während der acht
hen Tage der Fesslstellung vorangehenden
age.
f. Sachverständigenausschuß bestehtaus drei
| Mitgliedern, von denen eines, zugleich Vorsitzen-Bk
 F LV Meg Gce uur!
del und Industrie in Amsterdam, und das dritte
vonder in Rotterdam. Für jedes Mitglied wird
auf dieselbe Weise ein Stellvertreter bestimmt.
Von Unserem vorerwähnten Minister wirv
festgestellt, was zur Durchführung dieser Bestimmungen
 erforderlich ist.
Vogelbauer, Vogelhäuser und Federviehställe
 aller Art, einschließlich der sogenaunten
Nistkästen skagkooien] und kleinen Beförderungsvogelbauer,
 mit Einschluß der damit
zu gleicher Zeit eingeführten Ständer und
andern Zubehöre; Trinkbrünnchen; Naschund
 Futternäpfchen; Brutkästchen; Bogelbäder;
 und andres ähnliches Zubehör zu
Vogelkäfigen und VBogelhäusern; sowie
Bogelmerk-[-erkennungs-]ringe und Legeeier
 [Nesteier] .... ...............
Früchte, Gemüse, Getreide, Hülsenfrüchte,
Rüben, Zwiebeln, Knollen, Kerne, Samen,
Blumen, Blätter, Blumenknospen, Staub-L
 §1; U) 155:2583
liche 'Baunt-, ! flanzen-, Blumen- und
Fruchtteile, einschließlich der Gewürze und

tt

§
ER)

#

Wert

8 v H

B ez ei chnung d er Waren

Drogen, alles, soweit es nicht zu I, Buchstaben
 A oder 18 der Position 18 gehört;
sowie das aus allen diesen Waren gewonnene
 Stärkemehl, und Erzeugnisse und
Substanzen, die ganz oder teilweise aus zu
dieser Position gehörenden Waren bestehen.
]. Frisch oder nur getrocknet, einschließlich
der sogenannten gedünsteten [evaporated] und
natürlich eingemachtensnatuurlijk geconkijt =
in ihrem natürlichen Zucker konservierten, wie
z. B. Feigen, Datteln], von Rinde, Hülsen,
Kernen, Schalen [schil, sehaal] oder andren
Teilen befreit oder nicht, alles auch, soweit es
nicht gepreßt ist, in Scheiben oder Stücken:
1. Trüffel, Drieschlinge [Champignons],
Ngrsu!. Spsraelr und Artischocken . ......
3. quel. kandierte Zwetschen [pruimedanten],
 Prünellen und Kirschpflaumen
[Spillinge], alle mit Ausnahme von frischen
. 4. Aprikosen, Pfirsiche, Datteln und Feigen,
alle mit Ausnahme von frischen, sowie Birnen
und Weintrauben ...........: ...::: ;::
5. Rosinen und Korinthen, auch Korinthoder
 Schwarzrosinen, Samos- und Deniarosinen
 und sogenannte Tafelrosinen .......
6. Kastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Walnüse
 und Paranüfse. ...... ...,. .qses!
7. Mandeln aller Art, sowie Aprikosenkerne,
Pfirsichkerne, Anakardienüsse (Katechunüsse)
[ttujte von „anarcadium occeidentale‘’],
anariumkerne [Kerne von „canarium com-F!
 U Ph [ruhe zs
böhnchen und, mit Ausnahme von Erdnüssen,
andre als Mandelersaß verwendete Nüsse,
Kerne und Samen .... ...... wusler v.§
8. Gewürznelken, Mutternelken und Gewürznelkenstiele;
 Muskatnüssse; Muskatblüten und
Muskatblütenschalen; Zimtknospen [klores
cassial; Zimt, auch weißer Himt [cassia
| lignea und cassia vera], und aller Bast und
die vom Bast befreite oder nicht befreite Rinde
| von Zimtbaumarten, sowie Vanille und Safran
und Pfeffer aller Art, auch Piment- und
Nagelpfeffer, weißer, schwarzer und langer
Pfeffer, Cayenne- und spanischer Pfeffer mit
ESE Ausnahme von Schwanzpfeffer oder
ubcbéti .).. ;, s gts üg :&amp;gt;! mus jut» zus a79 Css t426
9. Tuttifrutti, Mandeln mit Rosinen und
andre Mischungen, die ganz oder teilweise
U Se 5:5::550 54656
ti Übrige (mit z von frischem
Gemüse und von nicht namentlich als zollilichtig
 aufgeführten, frischem Obst):
VErpat. : + .§, 1..12:60 9 \ q91%)4 q1989.9101sl16§k56.k
II. Gequetscht, geschabt, gemahlen, geschnitten
oder fein gemacht (einschließlich des Mehls
[meel en bloem], alles, soweit es nicht gesrest
 t: auf irgendeine Weise weiter bearbeitet
 ist:
1. Mandeln, Kastanien, Nüsse und andre
unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8, genannten
 Erzeugnisse (einschließlich der daselbst
ausgenommenen frischen) und Gemische, die
ganz oder teilweise daraus bestehen ........

rf Zoll

Wert

.'

8 v H
8 v H

M

8 v H

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8 v H

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8 v H

'!

8 v H

V V H

8 v H

8 v H

8§8 v H

8 v H
        <pb n="60" />
        m

B ez ei chnung der Waren

s L Übrige; bei Einfuhr in verpacktem Zuand:

&amp;amp;. Hafermalz. ...... cer ttzz:
þ. andre Waren.... ..... . eg (r e t+t! !.t.
III. In, auf oder mit Wein, Äthylweingeist,
Salz, Zucker, Essig, Essigsäure oder Ol, oder
damit vermischt, getränkt oder glasiert; gebrannt,
 geröftet, gekocht, keimfrei gemacht
sterilisiert), eingelegt oder eingemacht, oder
auf irgendeine andre oder weitere als die
unter den Teilen I und IT oben angegebene
Weise zubereitet, verarbeitet oder haltbar gemacht
 [verduurzaamd] (einschließlich Malz;
mit Essig zubereitetem Senf ; Zitronat[sukade]|;
gebranntem und geröstetem Mehl; Pasten;
Makkaroni, Fadennudeln und Perlsago und
andrer Waren in gepreßtem Hustand, und
ähnlicher Waren), sowie, mit Ausnahme von
Brot und der zu einer der Positionen Nr. 12,
unter I, Nr. 37, unter I, II und III, Nr 70,
136 oder 137 gehörenden Waren, Erzeugnisse
und Substanzen, die ganz oder teilweise
tt zu dieser Position gehörenden Waren
estehen:
hes In, auf oder mit Wein oder in, auf
| oder mit zu Position Nr. 2 unter II gehörenden
weingeisthaltigen Stoffen, oder damit getränkt,
als Getränk geeignet oder nicht, wenn der
Weingeistgehalt bei 15° C mehr als 5 Raumhundertteile
 beträgt:
a. verpackt oder in Tafelform, außer der
Verbrauchssteuer wie für die unter Position
 Nr. 2 Teil II erwähnten weingeist-CS|ÀÒÀÒÉI:EÄÀ=aTaatftttttt=tffGGG«

b. auf andre Weise eingeführt, außer der
Verbrauchssteuer wie für die unter Position
 Nr. 2 Teil II erwähnten weingeisthaltiaen
 Erzeuanisse ..... -

. rtc.!"21t. V th t
Hlad Nr. A7), zuletzt abgeändert durch das Gesez
 vom 31. Dezember 1915 (Staatsblad
Nr. 528), die Abgabe nach der wahren Stärke
berechnet wird:
a. beim Vorhandensein von Saccharin oder
andrem künstlichen Süßstoff. .... ......
Þ. beim Vorhandensein von mehr als 5 v H
Zucker, soweit der Buchstabe a nicht anwendbar
 ist, wenn der Zuckergehalt:
neh tf Äst?oh nicht mehr als
mehr als 10, Y ccc nicht mehr als
sh vH beträgt ...... . „...s:
mehr als 25, jedoch nicht mehr als
s0 vH belrägt ...... . p. .p;--; :
mehr als 50, jedoch nicht mehr als
75 vH beträgt Leue sf
mehr als 75 v H beträgt. .... ..
B. Vermischt, getränkt, kandiert [gecontijt],
glasiert oder haltbar gemacht [verduurzaamd]
mit Saccharin oder andren künstlichen Süßstosfen
 oder mit mehr als 5 v H Zucker:
1. in Packungen mit einem Inhalt von
1200 g oder weniger...... . ..-Maßstab]

 gol

Wert | :

8 v H

Hektoliter]
zu 60 v H |
hei 15°9 C

fl. 3,50

Hektoliter| fl. 27,7%

11

fl. 2,70

11

fl. 6,75

M

fl. 13,50

fl. 20,25
lt sf

Wert
und
100 ke

8 v H
f. 87 ;-...

p
[}
Z?

B ez ei chnung d er Waren

2. in Packungen mit einem Inhalt von
mehr als 1200 g, jedoch weniger als 5 kg,
außer dem unter Nr. 4 angegebenen spezifishen
 Zoll.... ... ...; (t q; s;
3. in Tafelform, soweit nicht zu Nr. 1
gehörend, auß er dem unter Nr.4 angegebenen
fpezifischen Zoll ........ ...... cet-A.
 auf andre Weise eingeführt:
a. beim Vorhandensein von Saccharin oder
andrem künstlichen Süßstoff. ..... .....
hb. beim Vorhandensein von mehr als 5 v H
Zucker,! soweit nicht zu Buchstaben a gehörend,
 wenn der Zuckergehalt:
mehr als 5, jedoch nicht mehr als
10vH betrtägt................::
mehr als 10, jedoch nicht mehr als
sv H belrägt. ...... 1.115; ot; !
mehr als 25, jedoch nicht mehr als
HO v H beträgt.. ...... ... r. r .:
mehr als 50, jedoch nicht mehr als
75v H beträgt. .... ...... ee ses
mehr als 75 v H beträgt ...........
Außerdem, soweit es die unter Nr. 4,
Buchstaben b erwähnten Waren betrifst, wenn
sie ganz oder teilweise aus den unter I, Nr. 1
bis einschließlich Nr. 8, vorstehend erwähnten
Waren bestehen (einschließlich der daselbst
ausgenommenen frischen), auch wenn diese
verarbeitet sind, wie bei Teil Ik der Position
angegeben ist, und der Zuckergehalt nicht mehr
als 75 v H beträgt .... ...... ...... ....
V. dre zu Teil III gehörende Waren:
. verpackt:
a. Trüffeln, Drieschlinge [Champignons] und
andre unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr.s8,
erwähnte Erzeugnisse (einschließlich der
daselbst ausgenommenen frischen), auch
wenn“sie, wie bei Teil II angegeben ist,
bearbeitet sind, sowie Erzeugnisse und
Ezusaen. die ganz oder teilweise daraus
estehen. ...' % ew ser re rs qt ems 2 x 5 2t
Ananas, Kirschen und Sauerkirschen
[Weichselkirschen, Ammern]; Tomaten,!?Kapern
 und Würzelchen [Gemüse]; Spinat,
Portulak und Endivie; Schnittbohnen,
Schotenerbsen und andre als Gemüse verwendete
 Hülsenfrüchte und Samen von
Hülsenfrüchten, sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die ganz oder teilweise daraus
bestehen........
e. Übrige ..... e 1.2 «t v r e ¿;. :
2. in gepreßtem Zustand, einschließlich der
Makkaroni und Fadennudeln sowie der Pasten,
alles, soweit es nicht zu Nr.1 vorstehend gehört:
a. Mandeln, Äpfel und?andre, unter I, Nr. 1
bis einschließlich Nr. 8, erwähnte Erzeugnisse
 (einschließlich der daselbst ausgenommenen
 frischen), auch wenn sie, wie
bei Teil I1 dieser Position angegeben
ist, bearbeitet sind, sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die ganz oder teilweise daraus
 bestehen ....... - u o
h. übrige:
Waren in Tafel- oder andrer regelmäßiger
 Form, mit einem Gewicht
der Form oder Tafel von 200 s
Oder weniger ..... . ...- te:

[Maßstab| Zoll

Wert

12 v H

.

8 v H

100 kg

fl. 27,,7

1

fl. 2,70
fl. 6,75

.

..

fl. 13,50

11
r

fl. 20,25
fl S7:-Wert



8 v H

920 v H

20 v H
8 v H

K v H

11

8 v H
        <pb n="61" />
        56

t
Z

D
t
§7

B ez ei chnung d er Waren

Waren mit einem höheren Gewicht oder
in andrer als regelmäßiger Form,
vorbehaltlich der Vorschriften unter
Nr. 5 der Sonderbestimmungen. ... .
3. auf andre Weise eingeführt:
a. Trüffeln, Drieschlinge [Champignons]
und andre unter I, Nr. 1 bis einschließlich
Nr. 8 erwähnte Erzeugnisse (einschließlich
der daselbst ausgenommenen frischeu),
auch wenn sie, wie bei Teil II angegeben
ist, bearbeitet sind, sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die ganz oder teilweise daraus
bestehen:
t der Einfuhr in Verpackung aus
Porzellan, Glas, Steingut oder
Metall, mit einem Inhalt von
mhr als 1200 g, jedoch nicht mehr
als 5 kg:
Az ctéotrt Sch in Stücken, einschließlich
 der Pülpe... ... ..; cis
tibrige Waren .cc c r:
bei der Einfuhr in andrer Packung
oder in Packung mit größerem Inhalt
h. Ananas, Kirschen und Sauerkirschen
[Weichselkirschen, Ammern]; Tomaten,
Kapern und Würzelchen [Gemüse]; Spinat,
Portulak und Endivie; Schniitbohnen,
Schotenerbsen und andre als Gemiüise
verwendete Hülsenfrüchte und Samen von
Hülsenfrüchten, sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die ganz oder teilweise
daraus bestehen; alles bei der Einfuhr
verpackt in Porzellan, Glas, Steingut
oder Metall, mit einem Inhalt von
mehr als 1200 g, jedoch nicht mehr
als 5ks .....
e. übrige:
wenn der Salz-[chloornatrium-]|gehalt
mehr als 5, jedoch nicht mehr als
36 v H beträgt. ..... ws

wenn der Salz-[ehloornatrinm-]gehalt
mehr als 25, jedoch nicht mehr als
40 v H hetrält.... %s stritt sss
wenn der Salz-[ehloornatrium-]gehalt
mehr als 40 v H beträgt.... . . ..&amp;gt;
Sonderbestimmungen.
1. Säfte, Auszüge und Destillgte, einschließlich
 Gummi, Harz, Fett und Öl, sind nicht
als zu dieser Position gehörende Teile von
Putten, Pflanzen, Blumen und Früchten zu
etrachten.
| 2. Ptrlherzeugniffe, Rückstände und Reste,
die von den zu dieser Position gehörenden
Erzeugnissen herrühren, sind als zu dieser
Position gehörende Waren zu betrachten, und,
unter Beobachtung der untenstehenden Bestimmungen,
 sind dieselben, soweit sie zu
einem gleichartigen Zwecke verwendet werden
können wie die Erzeugnisse, von denen sie
herrühren, diesen Erzeugnissen gleichzustellen.
Mandelkuchen (die nach Auspressung bitterer
Mandeln zurückbleibende Masse); Kopra- und
Erdnußmehl (gemahlene Rückstände verblieben
bei der Herstellung von Ölen und Pflanzenfetten]
 und andre ähnliche Waren, die un-Z

 Zoll

Wert

M)

8 v H
12 v H

8 v H

12 v H

100 kg
1:11

fl. 0,85

1.1

fl. 1,35

fl. 3,40

S
N

B ez ei chnung d er Waren

geeignet sind, als Nahrungsmittel für den
Menschen zu dienen oder um bei der Zubereitung
 von solchen Nahrungsmitteln verwendet
 zu werden, sind bei der Anwendung
des Tarifs nicht den unter I, Nr. 1 bis einj4lteth
 Nr. 8 erwähnten Erzeugnissen gleichzuerachten.

3. Erzeugnisse und Substanzen mit Äthylweingeist,
 Wein oder Süßstoffen, von denen
im Hinblick auf ihren Gehalt keine Abgabe
gemäß Teil III, Buchstaben A oder B fällig
ist, sind bei Zusammensetzung mit Wein gemäß
Position 146 zu verzollen, in andern Fällen
"| Feu zugt c- Uelrr se§te;
die Etc luqniße zu frencqus: die gemäß dem
hsrbrarcetketergekes als Wein zu betrachten
ind.
| 4. Auf die nach Teil II[l dieser Position
zollpflichtigen Erzeugnisse und Substanzen
iÊ…ÀssccssssssNs
Sonderbestimmungen zu Position 2, unter 7
derjenigen zu Position 119, und unter 7 derjienigen
 zu Position 150 anzuwenden.
Bei der Umrechnung auf 50 v H in Anwendung
 von Teil IIL, Buchstaben A unter b
dieser Position werden die dazu gehörenden
Erzeugnisse und Substanzen so behandelt, als
ob sie den Gehalt an Äthylweingeist besäßen,
wie er ihnen in dem Verbrauchssteuergeset
zugesprochen wird.
5. Wenn der Salz-sehloornatrium-]gehalt
höher als 40 v H ist, ist von Erzeugnissen
[. Svbhttansen. die zu Teil III, Buchstaben
ober ! n. ! Ss t N f rde .
Wertzoll, außerdem der unter Teil IIT, Buchstaben
 C, Nr. 3 e dieser Position erwähnte
spezifische Zoll fällig.
6. Eßwaren und Eßwarenbesstandteile (einschließlich
 der Fleischbrühe-[Bouillon-] und
Suppenwürfel), zusammengestellt mit Gemüsen,
Kräutern, Gewürzen oder andren zu dieser
Position gehörenden Waren und außerdem
mit Fleisch, Fleischbrühe, Fisch oder andren
zu einer der Positionen 136 oder 137 gehörenden
 Waren, oder auch mit Fett, sind,
soweit sie nicht zu Position 136 oder 137 gehören,
 gemäß Position 37 zu verzollen.
7. Soweit sie nicht nach Teil I, Nr. 10,
Teil IT, Nr. 2 oder Teil III dieser Position
abgabepflichtig sind, werden von dem gemäß
ficser Position zu erhebenden Einfuhrzoll bereit:

a. Kopra (von der Schale befreite Kokosnuß
in rohen, unregelmäßigen Stücken), soweit
 sie wegen Art und Verpackung
offensichtlich dazu bestimmt ist, als Rohstoff
 für bie Herstellung von Öl verwendet
 zu werden;
Schalen, Kerngehäuse und Kerne von
den unter I, Nr. 2 dieser Position genannten
 Früchten, soweit dieselben nicht
tit unter Teil IL erwähnt, bearbeitet
ind.

Maßstab

Holl
        <pb n="62" />
        Ñ7

S
§2

B ez eichnung d er Waren

8. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom
Einfuhrzoll für zu dieser Position gehörende
Waren zu gewähren, die für die Herstellung
von Erzeugnissen verwendet werden, die bei
der Einfuhr keinem oder einem niedrigeren
Zoll unterliegen als er gemäß dieser Position
für die bei Herstellung erforderlichen Waren
zu zahlen ist.
Feuerwerkskörper.
Bengalische Streichhölzer, Schwärmer,
Frösche, Römische Kerzen, und mit Ausnahme
von nicht „verpackten“ Chemikalien, andres
ähnliches Zimmer- und Festfeuerwerk. . .. ...
Wappenschilder, Aushängeschilder, Werbeschilder,
 Werbebilder [reelameplaten],
Nummerplatten, : Namenschilder, Textschilder
 und andre Platten, Bretter und
Schilder, die wegen der darauf angebrachten
 Aufschriften, Ziffern, Buchstaben,
Zeichen oder andren derartigen Bezeichsiütttutr
 Virgenrg cee kehrt
dienen, einschließlich der mit Jnuschriften
versehenen Grabsteine und ähnlicher Gegenstände,
 sowie Nummertafeln für elektrische
Klingeln, Fahnen und. Flaggen. .........
Sonderbestimmung.
Waren, die der Beschreibung der Position133
unter I entsprechen oder auf Grund ihrer
Zusammensetzung zu Position 85 oder zu Position
 97 gehören, fallen nicht unter diese
Position.
Wasfen und Verteidigungsmittel und
Jagd-, Schieß- und Fechtbevarf sowie
Spreng- und Zündmittel.
1. Gewehre, Büchsen, Karabiner, Revolver,
| Pistolen und andre Handfeuerwaffen (ein-'
 schließlich der Gänserohre, der Ammoniakoder
 Hundepistolen, der sogenannten Luftund
 Schießbudengewehre und ähnlicher Gegenstände),
 und fertiggestellte Kolben, Läufe, Patronen-
 und Kugelmagazine [Mehrladevorrichtungen]
 dafür, sowie Harnische und Teile von
Harnischen (einschließlich der Kopf-, Fuß-,
Bein- und Armbekleidung und der Tragschilve)
II. Degen, Säbel, Bajonette, Florette,
Schwerter, Dolche [ponjaards, Kurzdegen],
Krise, Kleewangs, Dolche [dolken], Piken,
Hellebarden, Lanzen und andre blanke Waffen
und Griffe [Gefäße], Klingen, Scheiden und
Quasten [Troddeln] dafür; Fechtsstöcke, Gummiknüppel
 und andre Waffenstöcke; Tolschläger
und Schlagringe; andre ähnliche Waffen und
Verteidigungsmittel sowie Brustschüter für
Fechter, Scheiben, Wurftauben, Lockvögel und
nprtt ähnlicher Jagd-, Schicß- und Fechtedatf..
 ...er ae s n e r o z e t s &amp;gt; &amp;gt;
| s Bogen und Pfeile ...es cpr:
, Ww. Schrot-, Kugel- und alle andren Patronen
 für Handfeuerwaffen, Patronenhülsen
aus Papier, Zündspiegel [perenssies], Zündhütchen,
 Zündblättchen und Zünd-[blättchen-]
streifen sowie Knallkapseln [-patronen zur
ZReichengebung] ..........- r istfis

140

| 42

st

Wert

p p

Boll

8 v H

8 v H

K n H

8 v H
8 v H

K v H

§

;:
é
§2

B ez eichnung d er Waren

l CccOo2II...a.e.ÒeÒeaeaRGCGt... +
VI. Spreng- und Zündmittel einschließlich
des Schießpulvers:
a. Schießpulver ...... ...... ...t!
h. übrige Waren, mit Ausnahme von Dynamit,
 das abgabefrei zugelassen wird:
verpackt oder in Tafelform .......
Sonderbesstimmungen.
1. Waren, die zur Ausschmückung verwendet
 werden oder nur zum Bühnen- oder
Maskeradengebrauch geeignet sind, gehören
auch zu dieser Position.
2. In Spazierstöcken geborgene Degen und
Gummiknüppel sind gemäß Position 98 zu
verzollen; zusammenklappbare oder zusammenschiebbare
 Waffenmesser gemäß Position 88.
Sogenannte Schieß- [koeienpistolen] oder
Schlachtmasken gehören nicht zu dieser Position.
3. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwallungsverordnung, unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom Einfuhrzoll
 für die Spreng- und Zündmittel zu
gewähren, die im Berabau verwendet werden.

143

Waschbecken aus Porzellan oder Steingut,
 auf Fußgestellen [Sockeln] oder Füßen
befestigt oder nicht, einschließlich der sogenannten
 Wasserleitungswaschvorrichtungen
sowie versetbare Wandhängewaschvorrichtungen
 [Becken mit Wasserkasten] und Wastchtisch--
 und Nachttischbestecke, und Teile von
sLaschtifch: und Nachttischbestecken von allerei
 Art

144

Watten. aller Art," einschließlich" der heilkräftigen
 Watte, Zellstoffwatte ! und ähnlicher
 Watten.
I. Geheftet auf Mussselin, Gaze oder andre
zu Position 85 gehörende Stoffe oder damit
verbunden ...... «o e. tt
II. Andre:
verpackt oder in Tafelform einschließlich
der sogenannten Tampons .............
* Wiegewerkzeuge[-vorrichtungen] und das,
was dazu gehört.
I. Ladentischwags chalen,Tafelwagen, Brückenwagen
 und andre Wiegewerkzeuge, mit denen,
wie bei den genannten, das Gewicht irgendeines
Gegenstands vermittels auf das Werkzeug zu
legender Gewichte bestimmt wird; mit den
dazu gehörenden Gewichten versehen oder nicht
II. Wiegewerkzeuge, bei denen das Gewicht
des gewogenen Gegenstands von einer an
dem Werkzeug angebrachten Einteilung [Skala]
abgelesen? werden kann oder; vermittels eines
Zeigers oder auf andre Weise kenntlich gemacht
 wird einschließlich der selbsttätigen
Wiegevorrichtungen [Wiegeautomaten], die
nur nach Einwurf eines Geldstücks oder eines
andren Gegenstands ; in Tätigkeit treten, und
der sogenannten Taschenschnellwagen ...... .
III. Wiegewerkzeuge, die bei Verwiegung
eines Gegenstands an Stelle des Gewichts
den Preis, die zu zahlende Fracht oder irgendeine
 andre Andeutung oder Anweisung geben,
die mit dem Gewicht des Gegenstands in
Verbinduna steht. .. ..... -

147

[Masta] Holl

Wert

8 v H
fl. 7,50

100 kg
Fl
Wert

8 v H

8 v H

8 v H

K v H

Q n Q

K n

11

K v H
        <pb n="63" />
        H§

t;

B ez ei chnung d er Waren

IV. Gewichte sowie gesondert eingeführte,
mit sogenannten Messern oder ähnlicher Einrichtung
 versehene Skalen, und gesondert eint
 t§ UG M UG
lei Arten von Wiegewerkzeugen ..........

146

? ". Flaschen oder andrer Verpackung
] eingeführt, mit einem Gewicht der Packung
' von 1200 g oder weniger, außer der Ver-|
 "f "t.;;) s:; cazcsüs
(außer der Verbrauchsfteuers.. ...... .....
Sonderbestimmungen. :
 1. Unter Wein sind, auch bei der An-|
 testing der zhsolgenpet Fstzerbestimunuiz.
: Kuti. st Lereltr e senat ei
t Flüssigkeiten, die Wein enthalten oder
| mit Wein zusammengesett sind, sind, soweit
sie nichl wegen ihrer Art oder Zusammensezung
 nach einer andren Position einer
höheren Abgabe unterliegen, wie Wein zu
| tete! der Äthylweingeistgehalt des Erzeugnisses
 bei 15° C. mehr als 5 Raumhundertteile
 beträgt, ist mit zu Position 139 gehörenden
 Waren zusammengesetzter Wein
ohne Verte. zer Nenge tt ren
sthalenet eit;u Pofilen tra hesorenven
Erzeugnis zu betrachten.

147

Seife; verpackt oder in Tafelform .....

148

Siegel- und Flascheulack; verpackt oder
n Tafelform ....

149

Fe: und Liegemöbel und das, was dazu
ehört.
h h Gesellschaftszimmer-[Salon-], Garten-,
Wintergarten-, Geschäftssimmer- und Haushaltstühle;
 Bade-, Liege-, Deck- und Krankenstihle
 und Strandkörbe; zusammenklappbare
Bänke; versezbare Garten- und Flurbänke;
Klavierstühle; Schaukelstihle; Lehnsessel,
Kanapees; RuhebettensDiwans,Chaiselongues];
Sofas; Taburette [Hocker]; Schemel [Krukken]
und andre Sitz- und Liegemöbel, die ohne
weitere Befestigung an der Wand oder an
dem Fußboden zu dem Zwecke zu gebrauchen
sind, zu dem sie hergestellt werden (auch wenn
zur Verhinderung des Verrückens eine solche
Befestigung als wahrscheinlich zu betrachten
wäre), Operations- und Untersuchungsstühle;
Operationsdivans und andre Sitz- und
Liegemöbel für Untersuchungszwecke, einschließlich
 der Tragstühle [Tragsessel, Sänften]
und ähnlicher Gegenstände, sowie Stühle mit
wagrecht drehbarer Sitfläche, auch wenn sie
ohne das dazugehörende Fußsstück [Fußgestell,
 Sockel] eingeführt werden; Betstühle,
und Bet- und Fugßbänkchen; Bet-, Knie-,
Klapp- und Sitzbänke, und Stühle und Klapp-Maßstab|



Wert

M

Zoll

 8 v H

8 v H

8 v H

8 v H

S
§

150

B ez eichnung d er Waren

stühle für Kirchen, Schulen, Theater, Verkaufs-
 und Erholungsräume und die für die
nach dieser Position zollpflichtigen Sitz- und
Liegemöbel verwendeten Gesstelle...........
II. Fußkissen, Schlummerrollen, Zierkissen
und sogenannte Puffe; Kissen und bekleidete,
Uzglterte oder gestopfte Site, sowohl für
ZUhle Funke ; fs is. rut e
stühle, Sportwagen, Kinderwagen, Fernsprechzellen,
 Personenaufzugräume und Kraftwagen,
Yaten. Sctite und andre Beförderungs-Salz

 (Chlornatrium) und, soweit fie nicht
zu Position 139 gehören, Erzeugnisse und
Eutstarzen. vie Chlornatrium enthalten.
MEP L U e u n ure uus ts

II. Gepreßt oder auf andre Weise in Tafel-[Tabletten-],
 Block: [Würfel-], Rollen-, Steinoder
 andre regelmäßige Form gebracht, soweit
 es nicht zu Teil I oben gehört, und nach
Beseitigung von Haken, Haltern oder andren
darin oder daran befestigten Gegenständen je
Este [Tablette] oder andre regelmäßige
Form:
a. im Gewicht von 200 g oder weniger...

h. im Gewicht von mehr als 200 g ......
III. Auf andre Weise eingeführt:
A. Rohsalz:
1. Feiner und zugleich weißer als das von
Unserem Finanzminister sfestzusetzende
Stand- [Richt-, Normal-]muster, sowie
Rohssalz in Pulverform oder in andrem
zerkleinertem Zustand, der die Kristallform
 nicht mehr erkennen läßt.........
2. Andres (außer der Verbrauchssteuer. ...
B. Gereinigtes Salz und Salzsiederückstände
[keetspek = durch Verunreinigung entstandene
 Rückstände in den Salzpfannen] ...
Q. Seewasser, Salzlake und salzhaltiges
Wasser (außer der Verbrauchsssteuer).. ......
| D. Erzeugnisse und Substanzen, die Chloreus
 enthalten: .
1. Wenn der Chlornatriumgehalt mehr als
40, jedoch nicht mehr als 75 v H beträgt
2. Bei höherem Chlornatriumgehalt:
a. wenn sie ausschließlich mit nicht zu
Pulver gemahlenem Rohsalz zusammengesetzt
 sind (außer der Verbrauchsft
 tes. ss s rr

Sonderbestimmungen.
1. Mit Ausnahme von Seewasser, salz:
haltigem Wassser und Salzlake gehören chlor:
natriumhaltige Erzeugnisse und Substanzen
'einschließlich der Naturerzeugnisse), deren
Chlornatriumgehalt 40 v H. oder weniger beträgt,
 nicht zu dieser Position.

ttt

Wert

8 v H

8 v H

Wert
und
100 kg

8 v H

fl. 4,-Wert


und
| 100 kg
 100 kg

 8 v H

fl. 4,9
fl. ;-.

[

rf.

100 kg

tl. 4,5

100 kg | fl. 8,~

100 ks | ft. 4,5
        <pb n="64" />
        5.0

B ez eichnung d er Waren

Z Zoll

B ez eichnung der Waren

iz,

7

F;

GES RRR
Buchstaben D, Nr. 2a, genannten Erzeugnisse
und Substanzen, ist von den in dieser Position
genannten Erzeugnisssen und Substanzen keine
Verbrauchssteuer zu entrichten. ö
M w ;
lichen Vorsichtsmaßregeln, Befreiung von dem
gemäß dieser Position zu erhebenden Einfuhr-[f.
 tz testet.. zum Gebrauch in der
tettwwsst [bei der Viehzucht] betimmt;

Þþ. fi chlornatriumhaltige Erzeugnisse und
Substanzen, aus denen Chlornatrium
nicht mit einem Nuyen auszuscheiden ist,
soweit sie nicht zu Teil I und II dieser
Position gehören.
4. Unser Finanzminister kann unter den
nötigen Bedingungen bestimmen, daß nach
Teil IIL, Buchstaben A, Nr. 1, dieser Position
'zollpflichtiges Salz unter die Nr. 2 dieses
, Teils fallen soll, wenn dieses Salz zu von
der Abgabe befreitem Gebrauch bestimmt ist,
[wie er in Artikel 74 des Gesetzes vom
27. September1892 (Staatsblad Nr. 227)1), zulezt
 abgeändert durch das Gesez vom
1.1. Mai 1993 (Staatsblad Nr. 203)?), er-|
 wähnt sind

5. Soweit sie nicht zu Teil I oder Il dieser
Position gehören, sind Karnallit, Bergkieserit,
Kainit, Tachhydrit, Sylvinit und andre ähnliche,
 zum Düngen verwendete kalium- und
magnesiumhaltige Salze (sogenannte Abraumsalze)
 als nicht zu dieser Position gehörig zu
betrachten, wenn der Kalium- oder Magnesiumgehalt
 mehr als 10 v H. beträgt.
“ 6. Abweichend von den Bestimmungen des
Artikel 4 dieses Gesetzes ist hinsichtlich der
Waren, die sowohl zu einer der Positionen 37
unit: III, 136 oder 137 gehören, als auch
R SU :::.
7. Bei der Einfuhr von Erzeugnissen und
Substanzen auf oder in Chlornatrium, salzhaltigem
 Wasser oder andren, zu dieser
Position gehörenden Stoffen, ist, auch für die
Feststelung des Chlornatriumgehalts als Reingewicht
 das Gewicht dieser Stoffe zusammen
mit den darin vorhandenen Erzeugnissen und
Substanzen zu betrachten.
8. Auf Erzeugnisse und Substanzen, die zu
Teil III, Buchstaben A, Nr. 1 dieser Position
oder zu Teil 1 oder Il gehören und die aus
ertzhzu lichem Seth best Ugltrzzenet
Gesetzes vom 26. August 1822 (Staatsblad
Nr. 381) anzuwenden, als ob diese Erzeugnisse
und Substanzen, in jenem Artikel namentlich
genannt wären.

1) Hand. Arch. 1892 I S. 1098.
2) Nicht mitgeteilt.

1) Hand. Arch. 1905 I S. 260.

Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Pofitionen erwähnt sind.
Erklärung der Hinweise, die in den
Spalten 2 und 41) erwähnt sind.
Die unmittelbar hinter jeder Warenart in gewöhnlichen
 [arabischen] Ziffern erwähnten Zahlen
deuten auf die Position hin, zu der die Waren
gehören.
Die hinter diese Zahlen gesetzten großgeschriebenen
 Buchstaben oder römischen Ziffern, gelegentlich
 durch Beifügung gewöhnlicher [kleingeschriebener]
 Buchstaben oder [arabischer] Ziffern
ergänzt, geben die Abschnitte der Position an,
in der die Waren genannt sind.
Zum Beispiel: 121. II. A. bezeichnet: Position
 121, Abschnitt IL, Buchstaben A.
Wenn eine Ware in einer Sonderbestimmung
zu einer Position erwähnt ist, wird dies durch
die hinter die Positionsnummer gesetzten Buchstaben
 Sb. angedeutet.
Die diesen Buchstaben beigefügten Zahlen und
Buchstaben weisen auf die Nummer und/oder

[Nr. der Position

Abwehr- [Verteidigungs-]
g L Gz tc tczUzi:
! -vorrichtungen .......
Abzeichen ...... ... ......
Abzeichenknöpfe ..........
Abziehbilder .............
Ôh:tit&amp;lt;sure.
gu, g vennenl ..
Achjeltücke ..... ...... +.
Adepten [Balg-] für Photou
 zshrvrtt&amp;lt;tumger dis
gta .::::
Rigrettén ...... cov o es s
Aigrettenhalter...........
Attentaschen ........::.--Alaun
 (verpackt oder in
Tafel- [Tabletten-]Jform) .
Alauncireifet. e.. cv as

142.
122. I.
122.
86.
92.
69.
97. Sb. III.1I5.

Abbrennlampen ..........
Abdichtringe ........ .. -.
Abdichtungsmittel ........
Abendmahlkelche .........
Abendmahlschalen ........
Abfall von Fleisch und Speck
~: von Früchten ........
: von Papier..........
: von Tabak, Zigarren
und Zigaretten ........
Abraumsalze ............
Abschwächungsmittel für
photographische Zwecke..
Abftandimmesser ...........
=: loptische Instrumente).

62.
sd: VI.
&amp;amp;. Vr.
99. IV.
gt Sb.
20. IV.
is. Sb. 1.
71.
128. III.
128. IT.

99. VI.
33. I.
23.

N So im Original.
        <pb n="65" />
        60

SET.

Benennung

Hl Lt J s! ss â s 50/0 « â. 56:4
Alkohole... ...d v c vsis
Alkoholfreier Wein .......
Alkoholhaltige Erzeugnisse .
Alttianaché . a as c q . s
Altardienstlicher Bedarf ...
Altäre und Teile davon ..
sltarklingeln ..... „„„ „..
§ttäarthrote; ...... s..
Amerikanischer Schiffszwieback
 [Dreiback = triseuit]
Ammaoniakpistolen .... ....
Aniperemefsssser.... ... es ss
Ampullen für den Kirchengebrauch.
 ... „.. „U.. q û
Anakardienüsse [Nüsse von
anarcadium occidentale]
Ananas ... s v e v iss s'û
Anastigtiaté..........»„, :
Anatomische Zubereitungen
in Weingeist. „.... .....
UAngelhaketi..... p. strs
Angeln (Fischr) ...........
Angelruten..„„„ . z s q s cis
Angelschnüre „„.. ws.
Angelsportgeräte .........
Angelstöcke (ausgerüstet) .. .
Anhänger (Schmuck) .....
Auhäugewagen für Fahr-F
 der „Cut sss crEs sss
Nnimgläthe Fette ...-~~
 E. ü s s “'. sc. s s vue
Annihilatoren [Feuerlöscher]
Antikonzeptionelle Mittel..
Antimakassars [Sofa- und
Sesselschoner] .........
Antiphone [Schalldämpfer]
Jutiertiche Mittel........
l a s §~ t s ssi atis
Apfelbohrer... „„ „rss ss
Aplanale ........ „„.. .1:
Apparate für drahtlose Telegraphie
 und Telephonie
und nicht besonders genannte
 Teile davon ....
=: für Schwerhörige ....
: für Vibrationsmassage.
: (Kontroll-), verwendet
bei Wettsstreiten u. Spielen
~!: mit Erwärmungseinrichtutis
 ...... s..
r; t besonders aufge-Ö!
 um szrbcn ser Dau:
eines Billardspiels .....
=: zum anschaulichen Darstellen
 der Bewegung der
Himmelskörper.........
~: zum Erwärmen von
Wohnungen usw........
~: zum Fangen oder Vernichten
 von Tieren .....
Sit: GI b:;
ré '! Lrsisieren von

Nr. der Position

97. Sb.III.1.b.
1): Sb. 2.
97: Sb.I11.1.b.
63.
111].
63.

37. I.
[42. I.
33. IK.

63.
[39. I. 7.
139.
99. IU.

94 I.
48. III.
48. III.
48. III.
18. I1I.
48. III.
48. III.
15. Sb. I.

13:4. kk. 1.
96.
96.
[17. ].
28. IV.

123. II.
132. II.
32.
139.
1.13. [].
99. II.

33. VIII.
[32. IT.
[132. VI.

33. IV.
.35.

33.

33. IV.

16.

[35. I. 1.
89.

90. II.

[02. I.

Benennung

Apparate zum Vervielfältigen
 von handschriftlichen
oder mit der Maschine geschriebenen
 Tezxten......
# tte un h
Appreturmittel...........
ssptikoset. ... ps er .'...
’.prikojeinketne ...... .....
Aquarelle (in Rahmen oder
Passepartouts) .........
Aquariumschmuck .........
Arbeitsbürsten ...........
Arbeitslampen ......,....
Aräometer aus Glas .....
Urmbtinder... .... ...s. os o .s
sirmelhalter..............
Armleuchter ... „......
Artikel für Haushalt- und
Küchengebrauch ........
Arxrtischocén... „er.. ole-Arztieimittel
 ..... „Jess s
NYesgürit U... ...
üisbestgewebe ... ...e. s..
Aschenbecherchen .........
YAspiratoren ..... „„es ». +
Asthmazigaretten .........
Äther. „sou cn s se s s é q
~~': sulfürions. . .. .es e v e. . .
suheziiqe Jette ..... «.-S:
 Ol gg q ss r s &amp;amp; rrisis
slthecntasken ..........-;
Äthylalkohol und mit Äthylalkohol
 zusammengesette
Ur crüts s s Us It dises
Y zzshrutgenite! Le tsis
Uh :::::::::::::::
~: für Bettstellen und
Wiegen ...... „csc sers
: für Uhren ...... -..
Aufschtirget ...... ..-» #
: -garnituren ..........
Augengläser (ausgerüstete).
Augenklappen ...........
Augensptegel... ... „res- s
Ausbesserungskästchen für
Fahrradreifen .........
Ausgestopfte Tiere .......
Aushängeschilder .........
Ausrüstungen (Barometer-)
3;.(lét Brillen, Lorgnetten
usiv.) ... coe s s ess
Aufternmesser ...........
Ausziehturngeräte ........
Auszüge ...e e «n u s q a c xis
Autographen............4
Autographische Pressen... .
Autoklaven ....1..... e „-Automatische
 Gasanzünder.
=: Verkaufsvorrichtungen
=:, Viegewerkzeuge [-vorrichtungeit]
 ..... .. e . s
Automobile ...... „c%..1
Automöobilkissen .... .....»

Nr. der Position

4.

99. ].
3.
139.
139.

[133. I.
1133. Sh. 1.
133. IV.
N]. F).
75. I.
15. Sb. 3. c.
15. Sb. I.
67. Sh. 1.
75. I.

56.
39.
43.
41. Sb. 2. a.
85. Sb. III. 3.
.03.
53.
10.
30.
30.
96.
96.
53. Sb. c.

2. 11 u. 11I.
105.
133. IT.
76.
130. II.
67. Sb. 1.
54. I.
23.
I129. I.
115.

95. Sb. I. b.
94. III.
[41.
10.

23.
88. Sb. |1. s.
48. I.
105.
4.
4.
135. II.
66. I.

145. II.
134. I.
149. II.

Benennung

Automobillaternen.........
: -luftpumpen .........
S: ~tetfêtt .... s cs s “ .. .
: -windschirme .........
Autopeds [Motorräder, auf
denen man nicht sitt, sonbern
 steht] ... ...a»
Auszüge (Extrakte) .......
Azimutvorrichtungen .....

Vaitoisett ..&amp;gt; sts.e s su v r sss
Paékfett. ..... c o cs q.ô
Backformen „...... „e.. .
Backpulver ..... „ase o.
PBadeextrakte. .„...v e... es
Vadematten ...... s-Badedöfen
 „;., „ ssu e.s«s
Pädet ... s 's c s ss s ts
Badesälzs ., .- sss vs
Büdesihé: scar sees s s
PVadestühle .............+
Badevorrichtungen........
Vadewannen ............
Buhtreti .. „;o. s sse c oùs
Bajonette ....„.c ve ers s
Bäketilichter ............-Bälge
 (für Photographiervorrichtungen)
 .........
Balgzubehör [acepten] für
Photographiervorrich-Betts»;
 Schrniebes und
Holzschnitzerarbeiten. ....
Yalkonvasen .;... .. s. «1%
Bite für pneumatische Ver-§
 C Ä s
~|: (Spiel-)... .. «rst;
Balltafeln, Bestandteile und
Ziubehsr ..... ch ev s siuls
Bälltafelstöcke .... ........
Balltafelstockleder ........
Ballons für die Verfertigung
von Glühlampen .......
=: für Spritz-, Schenk- und
Sprühkorken, für Signalvorrichtungen,
 Zersstäuber,
Photographiervorrichtungen
 und dengleichen ....
Ballonschüter [für Lampenglasballons]
 ...........
Pallonfprißen ...... ...-%
Ballonspritkorken ........
Ballonträger für Lampen .
Pallüberzüge .... . ... %4 s/%
Balsatn „„... „eas u u u e «tset
Band [Schnittware] ......
Band aus Kautschuk, Guttapercha
 oder Metall .....
=: für elektrische Apparate
vqudagtr (Verbandgegentäthe)
 ..... .cc .. . q . î
Bandaseife [Muskatseife] ..
Bandeaux (Hut-) [Huteinfassungen]
 ............
Bandeliere für Patronen. .

Nr. der Position

75.1;
[134,:441. 5.
z): I. 7.

134. I.
105.
23.

H.
96. II.
37. V.
188. II.
123. II.
135. I. 1.
24.
8.
149. I.
B.
8.
134. II. 4.
142. II.
75.1.

99. IV.

99. IV.

133. IT.
133. III.

99. IV.
48. IV.

sighe Billarde.
16.

45. II.

28.. LI.

75. II.
117. II.
112..]). V. 2.
75. I!.
48. IV.
96.
85.

41. Sb. 2.0.
85. I11.
[32.
96.
54. VII.
71.
        <pb n="66" />
        () |

Benennung

Bänder, weiße, zum Aufreihen
 von Schriftstücken
[liassen] ... ...... .....
Bandystö&amp;gt;ce ..... üer oe cos
Kits . „sets v st:giuis «isles.
Banket [HZuckerwerk] .....
Bantkißen ...... „z. . ss
Banknoten ..... „ess ej --Banknotentaschen
 ........
Banlksiße (bekleidet, gepolstert
 oder gefüllt) ......
Barometer „..... rs re s o ss
Barometerausrüstungen ...
Barometerschilder ........
Bartbinden ........ .....
Bartscherapparate und die
dafürverwendetenMesserg
 t und Handhaben ...
E E N EL
tf Lcaicr pts C ect ss
Bastband u. dgl., nachge-Bt
 grritet-) [ tSchiaghölzer]
 „„. „Je q est
Batterien (elektrische) .....
Bauchriemen ............
Bauchwärmer ...........
PBaukästen .............,:
scher (fr Kirchengebrauch)
: (Zier-) .. an e e s t a s » ÿ
Becken (Aufbewahrungs-Utittél)..
 ... „zeile
: (Tonwerkzeuge) ......
Bedarfsgegenstände für Friseure,
 anderweit nicht getannt.
 L.... se dee;
Beddekoord [besonders haltbare
 Tapezierschnur) ...
Beffchen .. ...... .... ....
efttttrungstänter v. Geweben
 .. .„„ ers e c s . c' . î
Beförderungseinrichtungen
für Fahrräder .........
Beförderungsmittel, Teile
und Zubehör ........-:
Behälter .... ..... .... ...
: aus Glas ... „este s ss.
Beichtftühle ... ..........
eil «h s sio v v v§'s e sc §
Bein in Blättern, Bogen
oder Stücken, bedruckt, bemalt
 oder mit Abbildungen
 versehen...........
Beinbekleidung ..........
Beinkappen. ... .... .tt
Beinschüßer........ . .. ...
Beleuchtungsmittel .......
Beleuchtungsvorrichtungen.
Belichtungsmesser ........
Bemalte Holzscheiben .....
Bengalische Streichhölzer .
Benzin........ «c ov ort
Vergkieserit ............4
Besähe (Hut-, Schuh- und
Hlétders-) ..... .. q. és :
Besen (Straßen- u. Stall-)

Nr. der Position

62.
48. IV.
149. I.
70.
149. II.
97. Sb. I|1I]I. 9.
71.
'49. II.
10.
10.
10.
128. I.

128. I].
139.
119.

85.

48. IV.
38.
199. 1.
135. Sb. 3.
114.
63.
133. .
13. Sb. 2. a.
90. III.

[28.

41. Sb. 1.
67. Sb. 1.
85. Sb. III. 8.

134. III. 1.

34.
13. Sb. 2. s.
15. Sb. 3. b.
b: Sb. 4. â.

59.
108.
108.
108.
75.
?. ].
99. IV.
.33. II.
140.
96.
150. Sb. 5.

54. VII.
21. I.

Benennung

Besen (Zimmer-). .. ......
Besprizungsmittel ........
Besprißungsvorrichtungen .
Bestäubungsvorrichtungen .

Bestecké .........
Betbänke .......... ... Âet
Betbänkchen [-schemel] ...
Betstühle ...... ...e ec s
Bettaufsäße.. .... ..... ...
Betten ....sc eee a e o s o t ô2
Bettfedern ..... ... ...r ts
Betthimmel ............-Beitkruken..........
 ...e . î
Bettschränke .. ........ ...
Bettsiellen ...... . . „.o r .!
Bettstellwände ...........
Bettstellzubehörteile ......
Bettüberdecken ...... ... ..
Bettwärmer ..... ... ...t!
Bettzubehör ............4
Beutelgaze (seidene) ......
Beutelkleider. .... .....
Beutelsäcke p:steetsrtsel
Bezahlmünzen ...........
Bezüge für Betten ......
: für Kissen ...........
Bickel [Knöchel] .........
Bidels ..... c s s s u s c ssc s
Bienenkästen .... ..... ...
Bienenkörbe ..... .... (..&amp;gt;
Bienenmasken ..........°
Bier Le „ spr b cr s c sor ss
Bierabzapfsäulen .........
Bierglasunterlegplatten und
Halter daz ...s...
Bierkannen ..... e c sess
Bijouterien ...... .. ses
Bitber „. cg e s' o âo\ts
=: (eingerahmte) ........
: (gedruckte) .. ...... ...
+! (Relief-) ...... ce.
Bildergruppen ..... ... ...
Bilderrahmen ...........+
Bilderständer .... ...... ..
Billardbälle. ..... ..... ...
Billardbanden ........ ...
Billatde ..... er ec s e » §~
Billardkanten ... ...... ..‘
Billardkreide ............
Billardkreidehalter .......
Billardqueues ......... ..
Billardschieferplatten .....
Billardspielstockleder. ......
Billardzählapparate ......
Billardzähler. ..... .... ...
Billardzubehör ...........
Bimsstein (verpackt oder in
Tafelform) -...... e- ri
Bindeband [Ilint] ........
Binokél „„. p o ü s a v s r s vis
Binoteltaschen ..... ... ..-Birnen
 (Früchte) ........
-.: (Gummibälle). .......

Nr. der Position

21...:Ik.
z2.
117.!
117.
T.
95. Sb. I. c.
149. I.
149. I.
149. I.
76.
76.
20. IV.
76.
i35. Sb. 3.
76.
76.
76.
76.
123. I.
135. Sb. 3.
85. Sb. III. 2.
85. Sb. III. 2.
85. Sb. III. 8.
85. Sb. III. 2.
85. Sb. II]. 8.
86.
76.
123.
114
8.
13. Sb. 4. b.
13. [Sh. d. b.
53. Sb. a.
14.
1923. ].

36.
36.
15.
11.
[33. 1.
97.
11. 11.
11. 1.
78.
[21.
"G.,
ß.

16.
16.
33. IV.
16.
16.
|128. UI.
85.
23.
71.
139.
28. TUI.

Venennung

Birnen (Lampen) .........
Birnenhalter für Lampen .
Biskuit. ...... ..... res
Biskuitformen ...........
Blanke Waffen und Teile
davon...... e a e' ss qs o
Blantscheite. .... ..... „es-Blasrohre
 ...... ec css.
Bläsetn c. .cer as n an e s c pts
: [binnenballen] .......
Blastonwerkzeuge ........
Blätter „„. s sou p «ss ses.
=: (zugerichtet oder gette
 zum Ausschmük-Blattgold
 in Heftchen ....
Blattmetall in Blättern,
Bogen oder Stücken ...
Durch tt Heftchen Us
Blattzeichen .......... ..-PBlattzinn....:......
 toes
Bläue [Waschblau] .......
Blechbehälter für die Aufbeiwahrung
 von Gold und
Weripgpieren .........
Blechbüchsen ............
Bleche .... „eus g cc r sss s
Blechschneidemaschinen ....
Bleichmittel .............
Bleistiftanspißer .... ......
Bleiftitte „„... e v c o sf
Bleiftifthalter ............
#Htzzhi]tren für Füllblei-„Ftiflé
 „Zs s oje v sss
Bleistiftspißenschüber .....
Blinker ...a „e e s s s c v oh t
Blitzlichtpulver(sogenanntes)
Blumen .. „ss e eu s q c s .
=: (abgeschnittene, frische)
: (zugerichtet oder gejute
 zum Ausschmük-M
 C E 2)
Blumenampeln ..........
Yluehehäler Ös sv § sis
Blumenhalter [Schmutck] ..
Blumentnospen ..........
Blumenkrippen ..........
Blumenschalen ...........
Blumenjÿjprißen ..........
Blumensstücke von frischen
Blumeét ...-. ss res
Blumenteile ............-+
!: (zugerichtet oder getreat
 zum Ausschmüktei)
 g e c c e c s e q ..
Blumentische ...... »... .r
Blurtentöpfe ........+.-.4
Blumentopfeinsatnäpfchen
h testehstrieheenstr
H g e «s o p s cv s sq é q Ô'sscs
Blumenvasen ..........t.
z chswierh (Pflanzeneile).
 «„es ss sie css s§
Boas aus Pelznachahmun-U
 eti A z we scs§ so1sudirit

Nr. der Position

z

7s. 11.
75, U.
70.
H.

142. II.
54. I.
135. I]}. 2.
13. Sb. 4. €.
48. IV.
90. III.
:39.

18. I. B.
68. Sb. 2.
17.
68. Sb. 2.
68. Sb. 2.
62.
17.
68.

13. SP. 2. g.
13. Sb. 2. 8..
13.,I.
32.
62.
62.
62.

62.
62.
48. III.
H9. V.
39.
418.1]. A.

18. 1. B:
19.
19.
15. Sb. 1.
39.
19.
19.
117. I1.
18. I. A.
139.
18. I. B.
21.
19.
19.

19.
19.

13.

67. Sb. 1.
        <pb n="67" />
        ( 2

Benennung

Boas (Peélz-) ...... wa s sts
Böcke [Turngeräte] ......
PBockivagetnt „... „„Je ug s -s &amp;amp;
Bogen (für Streichtonwerkt§).jÓcch;
 ::::r;
Bogenlampen .........,.
Bohnenschneidemessser .....
Bohnenschneidemühlen ....
Bohnér. . «ss ss - a sss «(sis s
Bestqeregrrichtengen (Fußven-)
 .. w s coe
Bombaykerne [Kerne von
prunus bokhariensis] ...
Bonbonstäschchen. ........
Bostel [Gersteabfall beim
Mälzen, als Viehfutter
vertvendest]... .. „„ &amp;amp;. „sis
Bouotêé „... g e o s s c t s 9%
=: (zusammenlegbare) ...
Börsen (Geld-).......!....
Botanisierbüchsen ........
Bottiche ... «J g:ststs sis sirfs
Bouillon „. «st ts cigviét
Bouillonwäürfel............
Brägen (Tierorgane) .....
Brandbuchstaben ....... -..
Brandmalereien..........
Brandschutvorhänge ......
Brandstempel........);, ..
Brandzifferü. «+.. sss qs.
Yrxätfett ... .- siierces
xratforitien- .....
Bratöfen ohne Heizeinrichtung
 „„ .» . c v v U z .
Bratisett. ...so vuieveis
Breiziviebötk ...... ....%.
Bremsen (Fahrrad-) ......
Brenner aller Art .......
t (Bunjen-) ...........
=:! für Erwärmungsvorrich-„I§§"
 Lcschjcien 'uks
HZigarrenspißen ......
Brennjscheren ...........%
Brettchen mit verschiedenen
Werkzeugen z. Laubsägen
V t rio rzé Gs § ss.
Briefhcikêt .... ©... sc r66%
Briefhalter ...... .us
Briefhänger ...... „.rüarsts
Prieftlemmen .... «l..» »
Yriefinappen ...;... ...-Briefniarken
 ...... „ss -
Briefmarkenbilder ........
Briefmarkenfeuchter ......
Briefmarkenklebemaschinen.
Briefmarkenschachteln .....
Prieföffner ..... „esu os ;r
Briefpflöcke .... „„ cuts
Briefftécher ., ,.„„tewswtss

Nr. der Position

20. 1.
48. I.
66. ,

90. IV. b.
[42. III.
76. X:
88. Sb. ]. e.
[13. IV.
21..: IX.

21. I.
189. 1. 7.
T1.

119. Sb. 5.
134. II. 2.
184. U. 2.
100.
71.
13. Sb. 2. à.
37. TU.
[137.
37. UI.
137.
139. Sb. 6.
137.
27. Sb. 2. þ.
133. I1.
60.
27.
27. Sb. 2.- 6.
135. Sb. 5. b.
27. Sh. 2. b.
96. II.
9.
135. Sb. 3.
37. 1. ;:
184. IU. 4.
75. UI.
[36. I. 2.
135. III. 1.
103.
106. IT.

95. Sb. I. a.
62.
62.
62.
[2].
62.
62.
97. Sb. I]]. 8.
133: ].
62.
[3. Sb. 2. þ.
62.
62.
62.

Benennung

Prieftaschen ..... .o. swiss es
ilrillen. .. .. «ut g e 's s s v. § s
Brillenfassungen..........
YHrillengehäufe ..... „..-Yronzefolié.
 ...... «via ss
Bronzierbestecke ..... ....-Brofschétt
 ... „lg! .o.» viscv sts sts
Brot. „„ „s s s s c v s o cso c sss
PBroikörbchen.............
Btüotrosté .... .jsto sts ss st210
Brotsäßgen ...s „cus sts
Brotschneidebretter .......
Brotschneidemaschinen.....
Bruchbänder ...... „sc.:
Brücken (Turngeräte) .....
D: für Viegewerkzeuge. ..
Brückenwagen ...........
Briillbojen «...... e e cû s
PBturnnetsalze ... ..... -.
Brunnenwasser........+ «1%
YBrittbildet ..... . „rats sciusis
Brustschütßer für Fechter ..
Brustverzierungen [für
Pferde] . .ws u q sss
Briitkästchen ...... ......
Btutkörbe . jJ.(. „„ist ss

Bücher „... „a sse s

=: deren Deckel oder Rücken
mit Edelsteinen usw. bekleidet
 oder verziert ist .
=: in Futteralen mit andern
Waren zusammengepackt
~: mit auseinanderfaltbaren
 oder zusammenlegbaren
 HBildertt ... ...., .-:
 mit Metall-, Leder- oder
anderm Verschluß ......
Pücherhänget ........c--Büchermappen
 ..........
Bücherftänder ....... ..-:
 in Vinkelform [tatelboekenklemmen]
 ......
Biichertaschen ........4--Biiclhseit
 Ls .646;4 os 4
~: und Teile davon .....
Büchsenöffner ...........
Buchstaben .... .... „.es qs
Buchstabenvorhängeschlösser
Büfettschränke .........-.:.
Büheléisett? ...sie
Bügeleisenbolzen .........
Bügeleisenhandhaben .....
Piügelmittel .... „. o;stets
Yigelsfen ...t «sst
Bügelverschlüsse f. Flaschen
Yullaugen ...s riss
Bunfsernibrenner ..........
Bureaubedarf, nicht besonders
 aufgeführter ......
Bureauklammern für das
Zusammenheften von Papieren
 oder das Verschließen
 von Multertüten

Nr. der Position

100.
23.
23.
100.
68. Sb. 3.
95. Sb. |I. b.
15. Sb. 1.
837. VII.
139. III.
36.
9.
ß88. Sb. ]. 06.
56. IV. .
113. FF.
132.. II.
48. I.
145. IV.
145. I.
I11. Sb. 2. h.
24.
25.
11. I.
142. II.

129. I.
138.
82.
97.
97. Sb. UI. 1.
t. N..§.
97. Sb. I11.1.d
97. Sb. III.1.d
97. Sb. III.1.c
97. Sb. III.1.d
121;
71.
121. U.: ©.
62.
rt.
13. Sb. 2. a.
:42. ].
56. I.
27.
52.
'21.
ß.
'8.
118.
32.
135. I. Z.
112. Sb. 4. 6.
45. Sb. 3. d.
135. ]. 2.

62.

62.

Benennung

Bureaustühle ...........-.
Burgunderkörbchen .......
Bürfleti; ¿&amp;amp;. Ls s rtarr s rlrcssisis
=: [Scheuerbürsten] .....
Bürstenhängér .........1..
Büsten J.,. «-s sss tc s s u z%
~: (umrahnite). ........-Büfstenentwickler
 .........
Büstenformer.... .. „„s..
Butter (künstliche)........
! (Natur-) ...... ...s
Butterbrottaschen ........
PButterfarbe..............
Butterkühler (sogenannte). .
Buttermaschinen .........
Buitterittefssr. ... s ew
Büttesrttilch,&amp;amp;5....4p.4wstotsists
Camerae Obikurae........
Canartumterne! ..........
Cassia. lignea ...... „...-Oassia
 vera. ... c. s csv sts
Cayennepfeffer ..-Celloti
 .... w s sz) s ss
Chaiselonguedecken .......
Chaiselongues ...........
Champignons .. ..... ....
Chariväri .. „c. c es «t .s .
Chassis für Kraftwagen ...
:. für Photographiervorart
 art vernit zie
sammengeseßte Erzeugettths"hetüük
 sc;
rungs- und Stiärkungstittel
 . „c
Chemische Erzeugnisse und
damit zusammengessette
Erzeugnisse u. Substanzen
Chignons ........ ... co~s
Chitnaitiatten. ... ..... ..-&amp;gt;
Chirurgische Messer .......
Chloxalhybrat .... ...s
Chlornatrium und Chlornatrium
 enthaltende Erzeltgnisse
 . hu. p v s
Chloxoforin .... ..... 5-Chloroformmasken
 .......
Chrotionbeter .... u....
Cichorie (Rübenkaffee) ....
Eithbügs. . s sc. uw u 1.1
Cloisontiés .eu. #î
Coupes [zu Uhren] ......
Orêpés (Haararbeiten)....
Cricketbats ... ........;5-Crin
 de Vlorence [Rohseidenfäßsen
 für Angelschtiüre]
 .. „ze. „-t „s
Crin marin [Rohseidenfäden
für Angelschnüre] ......
Chyclometér ...... ...e q .-Danihretter
 ...... e e c. vis
Damenhandtäschchen .....

Nr. der Position

149. I.
36.
21.
21. Ü.
121.
11. ].
133. I.
128. I.
54. VI.
67. Sh. I.
96.
96.
7!1.
68.
56. IV.
118. IV.
88. Sb. I1. co.
37. VI.
99. I.
139. I. 7.
139.
[39.
139.
55. Sb. 1.
123. I.
149. I.
139.
15. Sb. I.
134. III. 1.

99. IV.

30.

50.

30.
49. II.
[25; ].
88. Sb. I]. s.
30.

150.
30.
53. Sb. e.
130. I.
72. U.
71.
133. Ik.
130. k.
49. II.
128. II.
48. IV.

41. Sb. 2. a.
41. Eb. 2. a.
33. ].
44. II.
71.
        <pb n="68" />
        ( 3

Benennung

Dampfbäder .............
Dampfmaschinen(Miniatur-)
fDampfpfeifen .....,...-.
zh) hie: [Kondenstöpfel....
 „ers or e – c îìû
fDanispiele ..... ..... ..-.
tDamfieine ........:. „...
Därme (tierische) ........
Darmsaiten ...... .... ...
Datteln ... cg eo sv u s s §§
fDatumanzeiger...........
Daumenklappern [Kastagnetten].
 ..... .es. o . ..
Daunen ...... e co c ( . î
Deckbetten ..... .. «.. . ~ eis
tDectel: ...e s a c v sc qirie:s
Deden...ﬀﬀeûühuerreatis
~*: (Vett-).............+
: (Druck-) mit Guttaperchaüberzug
 .........
-: und. Dectchen .........
Deckenventilatoren .......
Deékkleider ... .cc aur vl
Deckplättchen für Tee- und
Kaffeewärmer .........
Dectstihlé ...... ..... ... +
Degen .... „Su cije se s v . o 2.5
Degenquasten ...........
Degenstöcke ..... ..... ;- -
Denia-Rosinen....... ..-.
Detitaphone ...... „cos.
Desinfektionsapparate. ....
Desinfektionsmittel .......
Dessertmesser ...... ..... +
tDeftillate. ... „waz -e vr et ss
Dextritt .. „é. aq e e s o e sie sss
Diademe ...... . „re c o o§ &amp;gt;
Diaphanspiegel ..........
Dichtungsmiktel ..........
Diktaphone .. ............
Dirigiersftöcke ........ ,...
Hiivane .... .. „.o sr ov &amp;amp;
tDiwandecken ........ ..-.
Dolche „... es es o sc c . sies xs
Dominospiele ........... .
Dominofteine ............
Doppelobjektive ..........
sFofe csrsresegbator cer
Drachen..... ..... eq rt
Draht.... .. .cc e s o e r t o qs
:; aus Gummi .........
!: für das Leiten von
Elektrizität.... ........j
Drahteinlagen, um Schubladen
 in einzelne Fächer
einzuteilen..... ..... ,-Drahtgeflecht
 für Häune
[métal déployé]........
Drahtglas ... ¿...r . qr r oo s
Drahtiägel.......... ...
Drainen „„er c . c . u v . s sis x

Nr. der Position

114.
111. Sb. 2. a.
13. Sb. 4. d.
4:4. U.
44. IU.
13. Sb. 4. €.
41. Sb. 2. b.
139.
130.
90. II.
20. IV.
76.
[12.
85.
23.
76.

85. Sb. III. 9.
123.
131.
85. Sb. II. 7.
123. I].
135. II. 2.
149. I.
[42. I.
54. VII.
142. Sb. 2.
139.
182. I1.
185. I.
32.
88., Sh. ]. 6.
105.
47.
15.1 Sb. 1.
15.
32.
90. II.
90. IV. b.
149. I.
123. !.
88. Sb. 4.
|42. II.
44. 11.
4-4. IU.
99. IV.
18. Sb. 2. a.
u. b.
114.
+41.
41. Sb. 2. a.
41. IV. .
41. Sb. 5. b.

62.

[101.
45.
[116.
134.. I.

Benennung

Drehbretter J...... cso. -
Drehorgeln..............
Drehtafelt .... ..... .. .-.
Dreiback [triseuit &amp;amp;~ amerikanischer
 Schiffszwieback]
Dreispiße (Hüte) .........
Dxrogeélt ;, „„Ja s este s sw. cls
Druckvorrichtung .........
Druckbuchstaben ..........
Drutktdecken ... „„. „s e o .
=: mit Guttaperchaüberzug
{Drucke „L „pv evs o ss . ts
=: eingerahmte oder in
Passepartout ..........
Druckknöpfe (für Klingeln).
: und Teile davon .....
Druckleinen ......... ....
Druckplatten (Klischees) ...
Druckrahmen........... ..
Drucksachen aruerrseeters
Druckverschlüsse und Teile
detpon.. .. er a co u q e it
Druckwerkzeuge ..........
Druclziffern. ...... „ce. sp .
fDurchschläge ........... .:
Durchschreibefedern [stylopotnnsn]
 ...... r ar r .es -
Dtuantit, .. h. oss
Dynamos. .... ........ .
Ehrendienstgerätschaften ...
F§xlqhees. rr
Eierkocher „„. „„ „.. z,6%14 s
Eijerscheret ..... „„Z«4 o o:
Eierschliger ......
Eierschlagmaschinen .......
Eierschnetder ... ...... .c-Eimer
 ...e c s e s c c o î§
Einholnehe ..... .. „„so c ss
Einlegerahmen für Photogt
 ure: gen ..-Einpreßbuchstaben
 ........
Einpreßziffern ...........
Einsäße für Blumen- und
Pflanzenbehälter .......
=: für Geldbüchsen .....
Einsäße [Schnittwaren] ...
Einschieberei ten [Gummischläuche,
 deren beide
Enden ineinandergelteckt
werden] ...... ... dess
Einsteckktnöpfe als Ordensabzeichen
 [Rosetten =
netzulces] .... . ers.
Eisbeutel .. s... «asc o s s-Eiseimer
 ..... „.. ves s ©. s
Eisenbahnen (Miniatur-)
[ Kleineisenbahnen] .....
Cisenbahnfahrscheine ......
Eisenbahnglockensignale ...
Ejjenvorhänge ... .. „.}. &amp;lt; -
Eisensaccharat ...... ... 6-Eisschränke
 . .k . --..

Nr. der Position

44. II.
90. II.
44d. II.

7. k.
53.
39.
Lt: Eb. 2. s.
85. Sb. Ik. b.
85. Sb. III. 9.
97:
133. 1.
HI.
69.
s5. Sb. II. b.
f); VN.
(! Sb. UI. 1.

69.
27. Sb. 2. a.
40.
62.
t42.. V]. b.
38.
63.
723. II.
36.
9.
36.
113. II.
113. IV.
113. II.
13. Sb. 2. a».
71.
99. IV.
108.
27. Sh. 2. b.
27. Sh. 3. h.

|. Sb. 2. b.
85.

6. Sh.-1].

69.
132. IV.
ST.
114.
97. Sb. 111.10.
h11. Sb. 1.
60.
30. I.
58.

Benennung

Eiskappen.. .. „e es ss se s ~
Eissporen ........ „...-Ecttzl%e
 Klaviere .......
; Öfen ..... s s s is
Elektrisiermaschinen .......
Elektrizitätszähler ........
Elektromotoren .......«.
Elektrothermophore .......
Elementbeckett...........,
Elemente (galvanische und
elektrisches .... . „„.
Elementtöpfe .... ...»...
Elevatorbecherchen .......
Elfenbein in Blättern, Bogen
 oder Stücken, bedruckt,
 bemalt oder mit
Abbildungen versehen. ..
Embleme [Sinnbilder] ...
erztuztau k tt:
phonie. . ... eos „soso t ss
Entfärbungsmittel ........
Enthaarungsvorrichtungen .
Entseuchungsmittel .......
Entwickler (photographische)
Erdtugeln ......... „e. .-Erdnüsse
 ...a. e eu . «. ûâ!f
Erdnußmehl „..... „r o..
Erwärmungsmittel für medizinischen,
 elektro-therapeutischen
 und ähnlichen
Webraiich „..... ......
Erwärmungsvorrichtungen,
Teile und Zubehörteile
davun. ...es brust s ves
: (verpackte) ...........
Essenschieber. L.. „us.. ---ifetizel
 .. en e p o s îû q -
Eß-, Trink- u. Tafelgeräte
(sgeichiere und Teile davon
Elligäther i CU sss sss
Essigessenz ..... .........
Etiigläure .. ü..„.. .. se- s
Essig- und Ölgestelle .....
Eßmuschelhalter ..........
Esmujcheln .............
Cßtischbestecke, zusammengesetzt
 aus Löffeln, Gabeln
und Messern ..........
Eßwaren (nicht besonders
aufgeführte) .... ...... .
“trtlrgrengeiett hut
E sct;tüqaien tricks? pen
sonders aufgeführte) ....
Etageren ...... „ev r s ses
Etikettiermaschinen.. ......
Etuis Js cls ss sc oliste r rs
mit Brandmalereibedarf
: mit Haarfärbemitteln .
c und Sport-:
 für Messer, Brillen und
Klemmer «.. c e e o 6.6 â

Nr. der Position

132. IV.
107. II.
H0. ]1.
135. I. 1.
38.
33. II.
38.
135. I. 2.
38. Sb. 2,

fs: Sb. 2.
is. Sh. 4. kh.

59.
8 .

33. VIII.
32.
28. I.
32.
99. VI.
46.
139. I. 7.
139. Sb. 2.

185.. l. 2,

135.
81,
36.
105.
36.,
36.
ft.
30.
!
7.
36.
36.
36.

95. Sb. I]. e.

37.

13/7.

37.
121.
13. Sb. 2. b.
ÿs: Sh. i. h.
95. Sb. 1. e.

71.

100.
        <pb n="69" />
        ( d

s

Benennung

Euryskope .... ...... .. . r
Explosionsmittel .........
Expositionsthrone.........
Extinktéure .... se.. ..-Extrakte
 .... v e c c c s o û ü
Fächer „. „sv e c z s e r ou qs
ächerketten...... ......
Vackeln.. ...... s o r î é ©
Fadennudeln ............
Fadenzähler ...........+.
Fahnen ...... „„... s qs.
Fangbälle (Spiel-) .......
FÄahrradbremsen .........
Fahrräder...............
Fahrradgestelle ..........
Fahrradkettenkästen .......
Fahrradkettenschüßer .....
Fahrradklingeln ..........
Fahrradktotflügel..........
Fahrradlaternen .........
Fahrradlenkstangen .......
Fahrradlenkstangenhandg
 tl§-;tßaugeutäp :
Fahrradnaben............
Fahrradpedalblöckchen ....
Fahrradpedale ...........
Fahrradpumpen .........
Fahrradreifen .. ...... =-Fahrradrockschüßer
 .......
Fahrradsättel ............
Fahrradschlösser ... .... ...
Fahrradtaschen ..........
Fahrzeugdecken ..........
Frallschirme „„ „i u . s- cs
Haltbooté ... ...sie or ess
Falzbeine ...,... . „cas; e
ßarbiges Glas ...... .....
Farben .......... ......
starbkceide ..... „ess og s.
Farbmühlen .............
Farbstoffe ..... ..... .....
Z=: mit Melafse..........
§glttr (Pflanzenteile) ....
Fäßer .es ss e qe «z ves
Fäulnishindernde Mittel ..
Fausthandschuhe .........
sauteuils ..... ...... o .-Fechthandschuhe
 .........
Fechtmasken .... J.. .. s
Fechtstöde ... ...... .. ..-Fechtgerätschaften,
 nicht besonders
 aufgeführte... ..
Federauszieher ..........
sederbälle ... ...e...
§ederschüßer ............
Federhalter .... ..... «» ìs
Federkästchen ............
Federkiele zur Herstellung
F Vt. Higarrenspizen ....
: (Schreib-) ...........
Federnde Ringe zum Befestigen
 von Knöpfen ...
Jeberpelz .. „eum on a er e §

Nr. der Position

99. IV.
142. VI.
63.
if: 1.
105.

15. Sb. 1.
15. Sb. 1.
76. VI.
189. UL.
23.
[41.
114.
134. JU. 4.
134. 1.
134. [i. 4.
134. III. 6.
184. 1U4. 6,
1.1.
1s4. MI. 6.
"76. 1.
134. II. 4.

134. III. 4.
134. UI. 6.
134. III. 4.
134. III. 4.
134. III. 4.
134. Ul: 5.
134. Ul. 6.
134. III. 3.
52.
71.
85. Sb. UI. 7.
134. . I.1.
134. I]. .2.
62.
45.
18.
74.
13. kV.
68.
119. Sb. 5.
139.
13. Sb. 2. a.
z2.
51.
149. I.
51.
53.
142. II.

[42.
62.
114.
62.
62.
62.

103. Sb.
20.
62.

69.
20.

Benennung

Federringe für Ketten ....
Federständer ...........-.
Federvieh (anders als lebend)
 und eßbare Teile
havoti. ...s e s s vie g ss û -
Federviehkäfige ..........
Feger ... „ss . s s sse s ev:t
E 2
Feilen „„ v v u s â c v s &amp;amp; s §iû
: (Nagel-) .. ..ww ses
ZFeldbetten... .. ...e zs.
Feldherrnstäbe ...........
Feldschmieden............
Feldtelephone ...........
Felgen mit Kautschukreifen
Fellesssen ...s vv e s qt
Fellschwänze ............
Fensterdrahtvorseter ......
Fensterschnrme aus Gaze
oder bestickter oder bemalter
 Pappe ........ .
Fenstervorseßer...........
Fenstersprißen ...........
gente; S PC ESIS
Fernglastaschen ..........
Fernrohre ...... ... . . .»
Fernrohrtaschen ..........
Fernschreiber ............
§ersan. ... vue o o s o r s sts
Fesjelit ...... .es ses so-Festgegenstände
 ..........
Fesstfeuerwerkskörper .....
Festonierapparate ........
Festoniermaschinen .......
Feftons ...... gg ov e . q..
Feststellungsapparate, die
bei Wettflügen verwendet
werden „...... .. ..r-:
Fett (ungeschmolzenes Tier-)
Fette und damit zusammengesehte
 Erzeugnisse .....
Fettöpfe (Schmiertöpfe). ..
Féttpressen „...a es q s s s-Fettsäurê.
 ... .us c oi g tr vier
Feuchtigkeitabwehrende
Mittel .... a r e s v q ~
Feueranzünder ..........
Feuerbecken........ ......
Feuerfeste Formstücke ....
t Fitetn .. „acc .. ster
~fÑ: Schränke ............
: Steine ... ...... s os.
Feuerkugeln aus Lehm ...
Feuerlöschapparate und Füllungen
 dazu .........:+
Feuerlöschgranaten .......
Feuerschirme... ...... ....
Feuerteufel ..... ..... ..
Feuerwaffen (Hand-) .....
Feuerwerkskörper.........
Fichedosen. j...... „s. ps
fiches. ... „...s. c su rr sss
Fichetellerchen ........ ..-Nr.

 der Position

112.
62.

137.
138.
21. 11.
139.
88. Sb. 2.
28. II.
76.
86.
135. Sb. 5. d.
125.
6.
IZ34., III. 2. a.
20. III.
60.

60.
60.
[17..11.
23.
71.
23.
71.
[125.
50.
129. 1.
29.
140.
01.
H1.
85.

33. IV.
137. IV.

|

13. Sb. 4&amp;lt;4. &amp;amp;.
45. Sb. 3. c.
[13. IV.
96.

z2.
81.
13. Sb. 2. h.
135. Sb. 3.
184. Sb. 1. s.
22.
22.
124. Sb. I. a.
135. Ul]. 2.

117. I.
117.. X.
60.
135. Sb. 3.
142. I.
140.
44.11.
44. II.
44. II.

Benennung

sÒOo=c…cc=”VyYe.
Filme..... , vc as g q ~ . q xf
=: (kinematographische). ..
~t Rodat-) .. s. . c..
=:! (laterna magica Baug
 c!lsterseu) ;
ilter „J e u o 's cv e s qt sr ù
. U
Kaffee verwendete) ....
Filtervorrichtungen .......
~: (beim Brühen von
gr tts. verwetdele) leis
Filterkessel (beim Brühen
von Kaffee verwendete)
Filterkleider .... . „„.... e.2.05
Filz (Haar- und Woll-) ...
Finder für Photographiervourrichtungen
 ...... .,
Fingerbekleidung ........ .
Äingerschißer........ ....
Fingerhüte ...... ...er vs
Fingerlinge ........ .....
Fingerringe..............
Fingerschalen ............
Fingertuchringe ..........
Finierholz (mit Papier beklehtes)
 ..... «. „arc os ..s
Zirnisse «.. „sa „ s gerqios sis
Hischängeln .......... ...
Fischbein ([Mieder-], Korsett-,
 Kleider- u. Kragen-)
=: in Blättern, Bogen oder
Stücken, bedruckt, bemalt
oder mit Abbildungen veréhett
 „..). s 4 e rtecsr greets
zilhe und eßbare Teile davon
 und damit zusammengi
 tc euuglt" Zs qe
flochtenen Weidenzweigen
41]tV) : l.;;...51s ble sto s/s: eststo rtr
gi ;tet eso s v sis its e ss
Fischhaken ..............
Fischkästen (auf dem Rücken
gt !de) e [s/s s «irls § 4:0
“Um uu
Fischmehl ...... . „„ wcr e siers
Fischmesser ... ...........
Fischneße und Stoff dafür
Fischpafteten J... «use o e..
Frischpatés ..., rs e ss. o:5.0
Fixierbäder tt
FFiziermittel.. !.... ......-Flanbegus
 ... „„ „sv eius
Flaschen. .. .cc s ec is
Fs ..::::::::
Flaschenlackk .......... ..,
Flaschengestelle (metallene)
Flaschenständer ...... ....
Flaschenträger ...........
Flaschenuntersäße.........
Flaschenverschlüsse .......

Nr. der Position

67. Sb. 1.
39.
39.
39.

39.
40.

36.
40.

§6. Sb. III. 8.
36.
s9. Sb. M. s.

09. IV.
51.
z1.
I3.,
z1.
15. Sh. 1.
36.
36.

80.
68.
48. III.

54, ].

59.

E

82.
13,. Uk.
48. III.
71.
12, AU.
42.
[36.
88. Sb. I]. c.
85. Sb. UI: 1.
136. f
136.
99. VI.
99. VI.
78. VI.
13. Sb. 2. a.
15.
36.
ts: :- -
[21. I. C;
121.
13. Sb. 2..b.
36.
112..
112. .Sb. 4..0.
        <pb n="70" />
        ( 5

Benennung

Fleisch und damit zusamgu
 ttseseß.. Eßwaren ...
Fleischbrühe ...... ...;
Fleischbrühwürfel ........
Fleischertrakt. ... .........
Fleischhackmaschinen. ......
Fleischklopfer ... .........
Fleischmehl ..... .........
Fleischmühlen ...........
Fleischpasteten ...... .....
Fleischpulver ............
Fleischsaft „..... .........
Fleischschneidebretter ......
Fleischspeile (verzierte metalletie)
 ..... h. sue ..
Fleischwaren ............
Fliegenfänger aus Metall-FlÜegentappen-(stürze)
 ::::
Fliegenklappen ..........
liegenschränke ..........
Fliesen (Glas-). ..........
D: (im Rahmen) ........
litter ...r e e e s c s o v s s ~ â
Flores cassia ...... . .....
Floretts [Stoßwaffe] .....
Flöten (Tonwerkzeuge) ...
Flügel (Ventilator-) ......
: (Vogel-) ......... ..-Flügelpianos
 ............
Flügelventilatoren .......
Flugzeuge ........ ......
Flur-[Gang-]bänke .......
Foliierapparate ..........
Foliierwerkzeuge .........
Formen aus Waffelkruste
[Wasffelteig] . ...... +45
=: (Back-, Koch-, Brat- u.
Rosb-}) „.. e sais s s ù~
~: (Fuß-, Arm- u. andre
Gleher).. ... ..ceeres:l
=: (Hut-) ...... ......
F.. res
Formstücke (feuerfeste) ....
Frachtbriefe (ausgefüllte) .
§ransen ...... r c c e c our î
Frisierbestecke ...... .....
Frisieretuis .. ..... ... ....
Frisierhilfsmittel .........
Frisiernadeln ...... ......
Frisierspiegel. ..... ......
Frisiertischbedarf .........
Fritureisen ..............
Frösche (Feuerwerkskörper)
Frostbeulensalbe .........
rüchte .... ...e. c hes s t
D: (bemalte oder verzierte)
Hrichtteils. ...... . ct...
Fruchtzucker [Lävulose]. ...

Nr. der Position

137. :
137.
37. 11I.
137.
37. IU.
137.
139. Sb. 6.
137.
113. IV.
113. II.
137.
187. Sb. 3. e.
113. IV.
137.
137.
137.
56. IV.

36.
137.
89.
56. IV.
89.
56. IV.
45.
133. x.
54. III.
139.
142. II.
90. III.
'31.
20. IV.
0. I.
131.
134. II. 1.
149. I.

I.
].

70.

[)

11. Ik.
84.
53.

24. Sb. I. a.
97. Sb. 111.10.
[38. I).
128. II.
[28. II.
92. 11:
115.
128. II.
140.
128. 111.
139.
133. I).
139.
117.

Benennung

ßrvgztäsiervies und Teile
von... erg . r o ts pc ô
Fülleimer [Jnnenöfen, Kohlenschütter].....„s-..1

Füllfederschüßer .........
Früllfederhalter ..........
üllfeberit ...... „z s s.. s
sütturges für Autographen
Ui. „h v.\ga q s s su sq t
=: für Feuerlöschapparate
=: für elektrische Lampen.
ztt;erholz mit Papier beht.
 „s sor a cc ts
Fußbadeextrakte [Auszüge]
Fußbäder ........ ...... ;
ssutibollchthnswpet: aus
her gu e s cs û ute p 1 . îü
Fußbänkchen ............
Fußbekleidung ...........
Fußbodenbohnerapparate .
Fußbodenbürsten .........
Fußbodendecken ..........
Fußbodenmatten .........
Fußbodenteppiche ........
Fußbodenabreibevorrichtungen
 ...... .. co s s q é ü
Füße (zum Stühen oder
JIrxragen)... .... „„aus e r-Fußgessstelle
 [piecdestals] ...
[ ußkissett ...... „eng..
ußsäcke. ...n s w ee zs ì s
Fußwärmer ...... ..... -
Futterntpfchen ..........
Futterringe [mit Fett belitt!
 Marg; q
tnienterne gestreut weren....


GWaheln. .. c .o s oo s oss
Gabelputzmaschinen ......
Gablonzer Hutverzierungen
Gähner [gapers] .........
Galalith in Blättern, Bogen
oder Stücken, bedruckt, bemalt
 oder mit Abbildunut
 gokte..:::::::
Gamaschen ........ ... .es
Gamelangsl[indischesSchlagtonwerkzeug]
 ..........
Gänjespiele ...... ...r ~î
Garbinen......... „„so. och
Gatti „„ „g, sss - ett aer sissle s
t: aus Papier .........
=: (zugerichtetes) .......
Garnbecher..............
Garnierungen ...........
Garnituren (Frisier-) .....
~: (Hosenträger-, Strumpfhalter-
 und Aufschürzer-)
: für Markisen, Zeltdächer
und Zelte .......... ..:
: (Morrahsständer-) .....
==: (nicht besonders aufgeführte)
 ...s. 3

Nr. der Position

36.

[35. III. 1.
62.
62.
62.

4.
117. L.
38.
80.
128. III.
8.
107. I.
149. I.
108.
21. I.
21. Il.
128. JI.
123. II.
123.. JT.

21. I1.

121.
121.
149. II.
76.
135. Sb. 3.
138.

12, Ik.

T7.
56. III.
54. IL.
11.3):

59.
54. VII.
108.

90. III.
44. II.
123. I.
41.
41. Sb. 2. a.
41. Sb. 2. a.
62.
85.
128. II.

54.. I.

60.
21.
95.

Benennung

Garnituren (Toiletten- )...
: (Wagendecken-) ......
Garnspulen ...........--Gartenbänke
 ....... ...-Gartengeräte
 für Kinder ..
Gartenmesser ...... .es. s
Gartenschirme.....,......
Gartenfttihle ........ ...-Gartentischchen
 (metallene)
Gartenvasen ...... ...r.
Gasanzünder ...... woes
Gasbadeöfen.............
Gazetampons ...........
Gaskocher ..... «ss» esse
Gaskochtischs ...e. «eus s..
(hasbfen. .. ...eurtss s sssvo.r
Gasÿl. . . ss vel r s sss s
Gasjsparer (sogenannte) ...
Gastischchen (sogenannte). .
Gasverbrauchsmesser .....
VGazefenster ......... ...-Gebäckschüsseln
 .. .........
Gebäcktellerchen ..........
Gebetriemen ...... ... -
Gebisse (künstliche) .......
~: (Haumteile) .........
Gedärme (tierische) .......
Gedenkmünzen .........-.
Geflechte ...............
zh
=: aus Papier .........
=: aus Stroh oder Span
Geflügel (eßbar, anders als
lehtsh) und eßbare Teile
avbt. ss U . é v s s s s îù
Gegenstände für den Haushalts-
 u. Küchengebrauch
Eh uuÜtel ... rti:::::
Gelatine ..... «sv. c. û'e
Gelatinekapseln ..........
Geldbörsen „..... „ess sr.
Geldkisten „... «...e e ess
Geldschachteln ...........
: aus Metall ..........
Geldscheintaschen .........
Geldschränké ..... ... c q -
Geldschrankrümpfe [ohne
Türen, Füße usw.] ....
Geldschranktüren .........
Geldtrommeln ...........
Gelenkpuppen und Teile
davotl. ...... e a e e t o ( d &amp;gt;
Gemälde auf Elfenbein,
Bett ustds „..... v «s:
: auf Leinwand (nicht eingerahmte)
 ............-..
=: auf Papier (nicht eingexahinté)
 ... „ws sc sc és
: aus Haar ...... .....
=: eingerahmte ..........
Gemüss ...... heco c th . s
Gemüseschneider [kools
 ;;;;snctzeheätthr :::;
Gemuùüsestampfer .. e o . . ~

Nr. der Position

[33. U.
434. Uk. 8.
13. Sb. 2..þ. .
149. I.
1.14.
88. Sb. I. s.
98. I.
149. I.
13]. II. B.
133. III.
66. I.
135. II. 1.
132. V].
1835. I. 2.
135. I. 2.
135. k. 1.
96. I.
56. I.
135, .]. 2,
33. [U.
60.
36.
36.
63.
132.,1.
129. I.
13. Sb. 4. €.
86.
85.

85. Sb. 11I.14.
97. Eb. I. b.
85. Sb. I1I].14.

137.

56.
43.
42.
13. Sb. 4. k.
100.
22.
13. Sh. 2. b.
100.
71.
22.

22.
22.
22.

Kd..

133. II.

i§üa.

85. Sb. III.13.
97. Sb. III. 2.
133. I.
133. Sb. 1.
139.
88. 3.
56. IV.
113. IL.
        <pb n="71" />
        66

Benennung

Gepäckriemen ...... ...t.
Gepäckträger ...... .% ..&amp;amp;)»
Geräte für Friseure, anderweit
 nicht genannt .....
Esrätichafte für den Altarien.
 . ez (sss ive s
Gerbemittél ...... .
Georbermefsser ...... „-t.
Gersstenabfall beim Mälzen
[bostel].. ..... sg . vis t
Gerippedraht [karkasdraad]
Gerippe für Kerzenschirme.
Geripptes Glas ...... . „iss.
Gerüchebeseitigende Mittel
Gerüste für feuerfeste
Schrätntks. .;. 4.;-sj.:5.6i~îs.pts s
Geschäftsbücher descessasl
Geschäftszimmerbedarf ....
Geschicklichkeitsspiele ......
Geschirre und Geschirrteile
(siehe Services) ........
=: (metallene) und Teile
HUN: „7 ¿. «s o . qc s §s
=: und Sattlerarbeiten. ..
Geschirrteile ...... ....
Geschmeide [Bijouterien] .
Geschwindigkeitsmessser ....
Gesellschaftsspiele ........
Gesichtsbedeckungsartikel ..
Gesichtsbekleidungsartikel ..
Seftelle ;... U ul v..
~: für Kerzenschirme ....
Gcstydheitskaffeétogenann-L)
 :; ec§)§Ôcs ~ zus su su r' §;i6
Getränke (nicht besonders
aiifgeführte) .... ...... &amp;amp;
Getränkesäulen (Abzapfsätilen)
 .. ..\.sgw:.i6. s 9,5.Ev4
Psetreidé: ...; „j «sis ss Uu.
Gewebe .. pv § ~ s § .
: aus Asbest ...... ......
|:! aus Papier ...........4
î~~: nachgeahmte .........
Gewehre und Teile davon.
Geweihe (bemalt, verziert
öder cüsgerüftet) ......
Gewichts. ..~,. vs 44§-l s
=: (Lampen-) und Umhüllungen
 davon .......
Getwützé.. ..; . vu ru § biss
Gewürzmühlen...........
Gießkainen. „..... „Ös «s
Gießkorken .....&amp;amp;... «s;
Hipsbilder „„U -.
Gitarren 4/76 “is ss.
Gladstonebags ...........
Glanzeisen. .us s uus û
Glanzinittél... .... . .1.« sss
Glas; „g chic «us r Ö v zs
t Agemahlenes). ......
: (geripptes) ... ......
:: in Bleifassung.........
Glasballons für die Herstellung
 von Glühlampen

Nr. der Position

129. III.
71.
128.

63.
32.
88. Sh. I. es.

119. Sb. 5.
41. II.
75. III.
45.
32.
92.
97. Sb. HI.1.b
U. 10.
62.
44.

36.

[29. 1.
129.
129. I.
165.
33. I.
44.
53.
53.
|21.
75., MI.

72.
37.

122. I.
139.
85.
85. Sb. III. 3.
yf: Sb. F. hb.
142. I.

[33. 11.
145. IV.

75. II.
139.
113. IV.
117. II.
112. Ik. D. 2,
134,; [l. 2;
14.-].
90. III.
71.
[18.
32.
45.
45. Sb. 3. e.
45.
45.
45. II.

Benennung

Glasttrus ..... Je e s s s sse s
Glasiecntttel „. „J -&amp;gt; &amp;gt;.»
Glasperlen. ..... &amp;amp; os s sâ .
=: und damit zusammengeseßte
 Ränder, Fransen
Und Quasten...........
butter (farbige in Haltert)...
 .J. e zpso.e ses ele
Glasporzellan ...... ..-.
Glässcherben ... „s ..is;%5
Glasjpriten. .. „.. „„es as
Glastellerchen .......4...
Glastyherk ...... sis! sig ele
Glaswolle. .... ..... .. %.
Gliederkessel für Zentralheizung
 .... ...e .„~7; .
Glestrpupyes und Teile
S L G L §
Glimmerplättchen für Weihnachtsbaumverzierung
 ..
Globtisé. ¿z p. ~. ss sss v:s..%s
Glockétti ;. . sps v su sts
Glockenschühßer. „.. „s. «.» «sts
Glocketbojen.. z... ..x .
Glockensignale (Eisenbahn-)
Glockenträger für Lampen.
Glüäcksräder. .... «sz s
Glähkörpér .... „„zu. «.r
Glählanmßpett.......„1.s. -s s
Glühstrümpfchen .........
Glühstrumpfstifte .........
Glut, sogenannte (Erwärzmungstnittel)....
 ......
G1hzertit ...s ;- s s s sss
Goldpapier für die Herstellung
 vonZigarettenmundstiickezt..
 .. ~ sts s rfslsiste ls
Golfstöcks Jess aw sole sss
Gongs .. .us a «s ess siv
Gottesdienstlicher Bedarf .
Grabkranzbehälter ........
Grabkränze (künstliche) ....
: aus srichen Blumen .
Grabztweige... ...„„ » »
Grammophone ..........
m
Grammeophonplatten .....
Grammophonschränke .....
Grammophontrichter .....
Grammophonwalzen .....
Graphophone ............
Gräser (zum Ausschmäücken)
Grähzinbrenner .... ..... ..
Griffe für Waffen.........
Wriffél .. 6 ; s „64:6 s.eisists
Yriffelköcher ..... g...
Grubenlampen ..........
Grundrisse, eingerahmte
oder in Passepartout ...
Evszt&amp;lt;;: (für Petroleumother)
 .. s ch e .‘ . s .
Gueridons [Salontischchen]
Gruitarret „.,; . „sies sse
Gummi.......Mu e vs

Nr. der Position

45. Sb. 3. o.
z32.
78.

73.

102;: U.
45.
45. Sb. 3. e.
[17.; U.
36.
45.
45. Sb. 3. e.

135. X. 1.
84.
64.
46.
[11.
75. JI].
[11: Sh. 2. b.
1].. Sh... 1.
76. IT.
44. II.
185. 1[11. 2.
75.1.
75. IV.
75. I..

81.
96.

97. Sb. II.
18. IV.
90. IU.
11.
63.
13. Sb., 2.. b.
18. I. A.
34.
HO.. I.
90. IV. b.
HO. IV. 4.
90. IV. b.
90..1V. b.
90. IV. a.
90. II.
18.
75. HI.
[142. ...
62.
71.
75. Sb. 2.
133. ]).

§5. U. 1.
41: II.
17:
96.

Benennung

Gummi (Gegenstände aus).
: in Blättern, Bogen
Stücken oder Scheiben .
Gummibadewannen ......
Gummiballons ..........
Gummibirnen..........-.
Guntmihacken Ö. .s .. ## 5.15
Gummihandschuhe .......
Gumnmiiknüppeél .........'4
Gumumikompressen .......
Gummimatten ...........
sHummiränder..... „s «s..
Gunitmiritige .„„L ss.
Gumitirxöhren ...........
Guinmischeiben ..........
t (durchbohrte) ........
Gumnmischläuche .........
Gummistrümpfe .........
Gumnmiwagsßsserflaschen .....
Gurkenentterner .........
Gurketthobel s...... .. p-Guttapercha
 in Blättern,
Bogen oder Scheiben ..
Guttaperchadraht ........
Guttaperchagarn .........
Erüßebüchsen............
Gürtel . . .. z49;. s. sts.s sv sts.cù
Gürtelriemen J...... ....
Gürtelschnallen ..........
Gußformen J... ~e'cisis

Haar, auf Nadeln gerolltes
=: (Menschen-) .........
Haaratbeiten...........,.
Hacarbücrsten 1.....&amp;amp;.«.%.9:.
Haarfärbekämme .........
Haarfärbemittel..........
Haatfilzi {s. «). s!» sts sts ;susiss
Haarkämme (im Haar zu
tragende Kämme] .....
Haarhäubchen ...........
Haarnadélti .. ~. „ss sss 0%
Haarttetchen ...........
Haarpflegekasten. .... .....
Hagrpubder. ..... „% lv. «is..
Haartrockenvorrichtungen ..
Haartüten.... .. ac us
Haarwuchsapparate ......
Hackvorrichtungen..........
Lahtetiec mit Messer ver-E
 E
gat ls s ssc se ss.Usùcs
Hackiuesser: ¿/ 4..:,.34:461664
Hafetflocken..............
Hälelarbeiten .............
Häkelbestetke j... „u. c..
Hüäkslfeherth;.„ 1-1 LL.% ...-Hälkelnadeln
 ................
Häkelbedarf, nicht besonders
Hctete (ertbeficczubehör.
: für Ketten ..........
~: und Ösen und Teile
davon. . L . G'2. û

Nr. der Position

28. II. u. II.

98. x. .
28. III.
28. II].
167. Ik.
ZS].
142. 11.
182. IV.
123. I1.
28. II.
28. IT.
26. Il.
28. I.
28. Il.
26. IT.
67. Sb. 1.
[132. IV.
[13. I.
liz.

28; l.
41. Sb. 2. s..
41. Sb. 2. a.
67. Sh. 1.
129. III.
69.
11..Ik:
13. Sb. .1.

49. II.
49. I.
49.
21. I].
[28. II.
[28, III.
85.

15. Sb. I.
128. II.
92. II.
49. II.
128. ]].
128. II.
128. III.
128. I.
[28, X:
128. I.
[13..I1. u.. IV.
113, ]].
113.
88. Sb. 1. es.
189. Ik. 2. 4a.
85.
95. Sh. 1.0.
92, IU.
O2. .].
93.
195, UI. 2.
112.
69.
        <pb n="72" />
        ( 7

Benennung

H ttzysdes: für Strickmaittett
 . .... cos o\siÔte 4 scx
Hakenschnallen ...........
Halbhandschuhe ..........
Halfter (Pferde-) ........
=: (Pistolen- u. Revolver-)
Hglsbtüinder ;.... CW csl
Halsbinden [s. Krawatten]
Halsketten ;.... s. &amp;lt;dr ww
Halstücher [boukkantes] ...
Halter für elektrische Lampen
Halsspiegel ..... ...
Hämatogen ......... ...-Handbekleidung
 ..........
Handfeger .. . é css sv s.§s
Handfeuersprißen ........
sendfeuerivaffen und Teile
VO.!.1. Ass » ss ss66. » sts
Handhaben ...... „w -.
=: (Bügeleisen-) ........
=: für Bartscherapparate
oder Sicherheitsrasier-Hefe.
 e C § ss
D: für Fahrradlenkstangen
~~; für Waffen......5.&amp;amp;.-Handschriften
 [Manuskripte]
Handschuhausweiter.......
Handschuhe „.............
: aus Asbest . ..
~: (Wasth-). ) ;. Ic.s:,.1456166)
Handschuhschachteln .......
Handtücher.... e . cw
Handtrommeln. ......;..,.
Haudwärmer .J.... «.1..4
Hängematten ........„.s-Hänger
 (Hierrate) ........
Hängfel ü . wcwc.
Hanteln ..§ . c w . css.
Harfen für Gaslampen ...
~~: (Toniwerkzeuge).......
Hatken .... cg Is é c..
Hs rnh1itar (Mund- und
ie o o e o o a o © © . %
Harmonien ..., .., „.....«
harviihs und Teile davon
at :e. r su t sc vis s cicis
y.: Gebirgstee ......
Hasardfpiele .... „. pws. .
Hajselnüssé.. ..... Gs..
Haspeltt . s r e pz 6.4 ss q 16»
Hauhetti ...s, vs z . c.
Häubchen (sogenannte) ...
bauptjhtthel (Taschenuhrtissel)
 „...s e ss ss eis
g M!). ctgedess G § s H§
Haushaltsherde...........
Haushaltsöfen ...........
Haushaltsscheren .........
Hautphuder.. ...s „ cr. z
Y telsttenzieher Is z .. z
i E L
Hefepulver .... „üs sv
Hefte (Handgriffe) .......
Heftgarn in Alkohol, Phenol
oder andren Stoffen ...

Nr. der Position

92. Sb.
69. Sb. 2.
S1.
129.3.
71.
[29. 1.

15. Sb. 1.
67. Sb. 1.
75. II.
15.
50.
51.
21. 11.
[17; 1.

142. I.
112.
118. J

l28. M:.
134. III. 4.
142. II.
97.. Sb. UI. 1.
{28.. IT.
51.
51. Sb.
28. II.
13. Sb. 2. þ.
85.
90. II:
135. 1. 2.
35. Sb. 3.
76.
15.: Sb. 1.
112.
48.. ). (&amp;gt;
75. I.
90. 1II.
114.
90. HI.
00,. ].
142. I].
96.
126. Sb. I.
44.
39.
13. Sb. 2. h.
63.
53.
130. II..
56.
135. I. 1.
135. X.. 1.
106. II.. ,
128. III.
36.
37. V.
37. V.
[12.
41. V. A. 1. B.

Benennung

Heftmaschinen............
Heftnadeltt ...... .f
Heftseide in Alkohol, Phenol
oder andren Stoffen ...
Heilgymnasstikapparate ....
Heilgymnasstikvorrichtungen
Heilziittel . U p5-Heizkörper
 für Zentralheigt
 .f Euer degrn
Hektographen ....... ....
Hektographenrollen .......
Hellebatden....„ .-...
HU! ..V.L Fs1.;;L-1816162616.619 sts
Herde (Haushalts-) .......
: (Küchen-) „. . sss
Herdgarnituret.........4..1.-Herdeisett.
 | .~ .. g.. ew s
Herhmätitel. ...... wos
Herdunterlegplatten. ......
Heringgrätenstahl ........
Herzen (Tierorgane) ......
cr e! Sohticus ::::
Heulbojett.,s .j.1.«zstctas «sure
Hilfsmittel für das Zubereiten
 oder das Vorbevu
 Es ts;
Wietiott. ... „„ 20. Luk enen
Himmelskarten. ..........
Hirmunelskugeln ..........
hie (tierische Organe) ..
DHU. cc stcsp sss
=: sGurkenu-) ............
©~: (es) ..... .lais slv «e .
~ær (Kohls) .... UU
&amp;amp; éSeifens) .....) s.
Her . ss § e § ats s 6 H
Huckehstöcté ... ...r
Hohlhchiur......,...„c&amp;amp;..
Hohllochzangen ...........
hof und Erzeugnisse,
die Holzgeist ezttalley ..
Holzkohle in Röhrchen oder
Stälichen. ...... „usr
Holzkohléhalter .......-..
h.szlhzten. bemalte .....
olzsl0f. ...s sts css stcess
L Ufe (verpackt) ......
Holzwollkissen ...........
Holzwollmatratzen ........
Honig und mit Honig zusammengesette
 Erzeugddt;
 42;;::22:
Honigwabenspulen .......
Horn in Blättern, Bogen
oder Stücken, bedruckt,
bemalt oder mit Darstellungen
 versehen .......
Hörner (bemalt, verziert oder
atisgerüstet).". ..L &amp;amp;.., lter
HÖöxrrohre. ... «-o. gutc teu
Hosenschüßer ...... ..

Nr. der PoJition

1,
92. 7.

41. V. A. u. B.
48. I.
48. I.
43.
135; ]. 1.
185., 1.2.
,...
4.
142. II.
53.
135..]. 1.
135. Il. 1.
135. I!. 2.
135. UI. 2.
135. UI..-1.
135. JI]. 2.
101. Sb. 1.
137.
77.
56. IV.
[11. Sb; 2::b.

113.
76.
85. Sb. 111.12.
97. Sb. II. 3.
46.
37.
88. Sb... 2.
113. 171.
113. J.
113. 11.
66. IV.
149. I.
48. IV.
41. Eb. 1.
1. Sb.

2. I. u: MI.

62.
62.
133. 11.
97. Sh. UI.12.
132. VII.
182. VI.
76.

Hs. Sb. 2.
sz. Fa:

59.

133. II.
132. II.
108.

Benennung

Hosenfedern. ..... «.... %.%
Hojenklemmen ............
Hosenpresset .cc c..
Hosenspanner .... „.es.
Hosenträget.. „.cc
Hosenträgerbeschläge ......
Hosenträgerknöpfe ........
Hutfbekleibung ..... 44
Hufbeschlag ~... wc.
Hufe (bemalte, verzierte oder
nusgerüftete) .....!.4iersvs
Hüfeisen .at ccrs
Hufeischen, zum Verringern
der Abnutzung von Schuhhacken
 gebrauchte ......
rteieztsegnete (nicht um-Hufjohlen
 Cv! se e ste serer
Hitfstollen „„. „c... Uv.
Hülsen aus Papier ......
=: für Streichholzschachteln
~~: {Gettiüse) .j. ...t.
: (Lampengewicht-).....
Hülsenfrüchte .... %...
H1utrdbefleischbrot. ..... -%.
Hundehütten .. ......
Hundekörbe. .... ...... &amp;gt;
Hundeleinen... .....
Hundepistolen .......,..&amp;lt;.
Hundesportartikel .........
Hutbandeaus ............
Hutbiirsten „Z... „ielaole§ wis
Hticiutahunget [Hutbaneas]
 .;; pets sus .1s.s
tests [s-pennen] .....
Hutformen [karkassen] ...
Hutzubehör, nicht besonders
 ausgeführtes ......
Hutgummibänder ........
Hiüthaken. ¿cs I-ürtelz dus
Hutnadelschüher ..........
Hutnadeln [hoedspelden] .
: [hoednaalden] .......
Hutschachteln............4.
utfchnallen...1. N „eu cu pc
usb zitt nge! ( ul zer
Hydronetten[Schnellsprißen
für Gärtel .. %-.

Fti]lzlionsvastigny u. ähnies.)
 .. Uv tu geist»
Ur Ökrfortgesdse E
Induktionsapparate ......
Injektionssprizen ........
Innenbälle [binnenballen,
Blaseti ].. pir gpu g
Innenöfen [Glutbehälter in
g US N torgttt
Feu. „cp s U sj le ~s
Ä: für Uhren ............
Insekten, auf Karten geheftete
 oder in Schach eln
verpaite LL UP Ü&amp;gt;

[Nr. der Position

67. Sb. 1.
67. Sb. 1.
128..]].
128,.: M.
67. Sh. 1.
54. I.
69.
107. k].
107.1].

133. II.
107. I.

107. II.

114.
107. ].
107. I.
97. Sb. 111.13.
103.
139.
75. IT.
139.
12. 1.
129. I1.
139. FI.
129. ].
142. I.
129. 3.
54. VII.
21. U.
53.
54. VII.
15.. Sb, 1.
53.
54.
41. I. .
[121. Sb. 3.
15. Sb. 1.
15. Sb. 1.
92..11.
71.
69.
54. II.

11:7. U.

85.
85.
38.
UI7. F.

48. IV.

135. II. --3:

90. Sb.
130. 1.

94. IV.
        <pb n="73" />
        ( §

Benennung

Insektenabwehrende Mittel
Insektentötende Mittel ...
Instrumente mit Erwärmungseinrichtung.
 ......
=: mit Linsensystem ver-„Vt
 ctscceitsrsvcgagg:
=: nicht besonders aufgeführte..
 ...r ce . sss sts
Jnvertzucker ...... „q e -s»
Äfsolierinittel .;; ... css
Jagdbedarf, nicht besonders
“zigetührler U sts.c «s s:ristyis
Jagdmesser... ¿ess seis ss
§agdtaschen...... „. «~ c..
§ohrbucher Us z .es e... s §.6
§aälousiénu „p. o se ass
Japanische Lackarbeiten ...
Japan- und Chinamatten .
Jardinieren. ...... .q c...
Jade [grüner Stein] .....
Zaucheschöpfer .. ......
Javanische Kupferwaren ..
Jet f poule (Gefsellschaftsiel)
 „J. so + Err s âs
Joghurt ..... „uss eie s sss
Jollen H ss si LR s § s
Jutegewebe. ...... c uss s
Kabel für das Leiten von
Elektrizität... ... &amp;amp; s. sss
Kaffee . «l s es v v v e sz ..
Kaffeeabzapfkessel (Tischgt
 Lagesthy) .111:::
Kaffee-Ersatßmittel .......
Kaffee-Essenzen ..........
Kaffee-Extrakte.......... .
Fejsz;fiter (Tisch- u. Ladengctfetthrchictt
 ( t13,2231
Kaffeeschenksiebe .........
Kaffeegeschirr u. Teile davon
Käfige aus geflochtenen Weidenruten
 usw. .........
Ez rr Vogelbeförderung)
Kakao... eo e c t e # s © s s.§ (
Kakaohutter ...... . ...s «tg v. s
Kakemonos aus Geweben,
. uu bs
auf Séideh.... &amp;lt;. „ &amp;gt;.4%
=: aus Papier, nicht eingerahmte
 ...... . „.. qq.
=: in Rahmen oder Passeg
 c A NR
Kalender ...... cs. ..
Kalium enthaltende Salze
Kalotte .., § ce .%:-Kalziumkarbid............

Kalziumsaccharat .........
Kangeen ....... . cov.
Kamindeckchen ...... „„.,
Kamingemälde ..........

Nr. der Position

32.
32.

135.

23.
106.

33.
[19.
32.

142.
88. Sb. 4.
[!: Sb. III.1.h
Le: N.
123. I.
1833. II.
iU. ü.
77.
[133. TI.

44. II.
37 VI.
[34. II. 2.
85. ].

41. IV.
72.

36.
36.
72.
72.
72.

36.
113.: IV.
36.
36.

82.
138.
150. Sb. 5.
70.
96.

85. Sb. 111.13.

97. Sb. ][I. 2.
133. I.
114.
97. Sb. III.1.b
150. Sb. 5.
53.
75. VII.
30. II.
11. I.
123. II.
133. 111,

Benennung

Kamingerätbestecke .......
Kamingerätsständer .......
Kamingerätzubehör .......
Kaminplattén ....s.. ...
Kaminischirme J. .....
Kämme (Haar-) .........
=:! (im Haar zu tragende)
©; (Zier-) .. . ez «. s e sic.
Kammreiniger ...... .....
Kaitapees ...... „. . ....
Kanariumkerne [Kerne von
canarium communel] ...
Kandelaber ..„. „v e c ~.
Kandis. ..... e u é . â . û
Kandierte Zwetschen .....
Kannen (Schenk-) ........
Keitizelit; ..... „ «sie sss sû sry
Kanzelschallbretter ........
Kaperti .6. „c. z . o # e . â'û
Keyser (Kopfbedeckungsäârtikel)
 ... uu . . ..
Kapseln (Gelatine-) ......
: (Verschluß-) .........
Karabiner [Waffen] und
Teile dqzü .... ..». x»
Karabinerhaken für Ketten.
Karbolsäure........ ...-Kardierband
 ....... ...'...
Kuh [Segeltuch, Zelt-Karnallit
 ... „„ ges vs s....
Karnevalartikel ...... ....
Karöfsfseriett ...so s p vivo
Karotten ... „„ „p o o. -.
Ö (Tabak) ...... eu os s.
Karten aus Papier ......

=: in Rahmen oder Passepartout
 .... „„so . eis s
=: mit verschiedenen Werkevg!
 zum Laubsägen .
: (Relief-) .... ¿j 6 z q~s
Far Ut afchirien §v's
w tt
ss .... „hs «s! silsid «' sts's s
Käsefärbs ..... .tts;saer.rts.s
Käjehubet ...... as s:s5. .'».
Käjentesser „... s-.„ale sq.
Kassenkontrollapparate ....
Kassetten für Photographiervorrichtungen
 ....1.. ....
Fat guetien [Daumentklap-Pern].......
 ...s es..;
Kastanten ..6.;r «ste ce «s
Katéchunüsse ..... 4- «%
Katechupillet ...... .. .....
Katgut in Alkohol, Phenol
oder andren Stoffen....
Katbälle [Spielbälle] ....
Kaugummit....... „vc e. û s
Kautschuk (Gegenstände aus)
~: in Blättern, Bogen,
Stücken oder Scheiben .
Kautschukdraht ...... ..„.«-+

Nr. der Position

95. Sb. 1. d.
121. II. C.
135. III. 2.
135. III. 2.
60.
133. III.
128. II.
15. Sb. 1.
15. Sb. 1.
128. II.
149. I.

139. I. 7.
75. I.
[119.
139.
36.
63.
63.
139.

53.
13. Sb. 4. k.
I12.
[42. 1.
112.
96.
85. Sb. III. 5.
85. Sb. III. 4.
150. Sb. 5.
29.
134. XII. ]....
[139.
[120.
97. Sb. II. 1.
1. 3.
133. k.

95. Sb. 1. a.
I1.. IX.
[13. IV.
113. II.
61.
68.
[13. I.
88. Sb. I. e.
33. Il.

99. IV.

H0. UI.
139.
139.
128. IU.

41..V. A: H.
. 14.
70.
28. I]. u. 111.
28. I.
41. Sb. 2. a.

Benennung

Kautschukgarn .........; ;
Kaviar und alles, was als
Kaviar verkauft wird ...
Kayennepfeffet ..........
Kegel „...es «ss s o se ss
§ehhpieget s Us «sio s [ss Esis s
Kelche ..... e s s s . sse c.
Kelchzubehör ...... .. „....
Kellén „c c e c v e v “ . . î .
§ertie. ...: triste o 'r ozc§.s
Ketten und Kenrzchen aller
Kerzendocht..... ....
Fe zenh.ter für Lampen
f. és §lcww ss s §0
Kerzen (Porzellan-) ......
--:. ({Rönziische).... ... 44 5.4
Kerzenschirme ...........
Kesfel Us Lise uc hc Ess. s
=:! für Zentralheizung ...
~: mit Erwärmungsvorrichtung
 versehene .....
Kesselstein abwehrende Mittel
 [Schutmittel] ......
Ketten.... „g s s e r r res .~
Kettenschützer (Fahrrad-) ..
Kettenkästeit .. ...„.. e » .s%
Kettenschieber ...........
Kellen. . &amp;amp;.... „jc s\sis s vas
Kinderautomobile ........
Kindergewehre .........%
Rinderlaufgitter U U §w:§c§
Kinderlaufstühle ........,
Kitidesrtiitjett ...... swiss
Kinderpistolen... ..... ...,
Kinderschaukeln ..........
Kinderfschlitten ...........
Kinderspielwagen ........
Kindersportwagen ........
sindersttihlé „„......
Kindertonwerkzeuge. ......
Kindertrompeten.......,..
Kinsertoagett ;;. o ss
Kinderwagenreifen .......
Kinematographische Later-NEN.
 ;&amp;gt; &amp;amp;. s ss s s s sivise s §csis
Kinematographischer Film
Kinnhalter für Geigenspieler
Fitiikettet. . cv . U..
Kirchendienstgerätschaften .
Kirchenglockeh ......... ..
Kirchenimöbel ...... „-+...
îirschen. ;. J... „ «; sts ww.
Kirschenentkerner .........
Kirschpflaunmien ...... ....
Kijsen (Bett-) .......41.1.w1-~~:!
 für Stühle, Bänke, Aufzüge,
 Telephonzellen, Wagen,
 Schiffe . eI-:es
!: (Fuß-) ...... ... .....
~~: (Sattel-) ...... ... ..-=:
 (sogenannte Reise-) ...
=: (Luft-)... ..... ......
=: (Zier-) ...... . ..
Kissenbezüge ...e. . „s c . cs
Kistentiberzüge ...........

Nr. der Position

41. Sb. 2. a.

136. II.
139.
48. IV.
115.
B3.
ß3.
TT.
139.

75. VI.
41. VI.

75. I1.
75.. III.
140.
75. II.
13. Sh. 2. a.
135. I. I.

135. II.
32.
65.
134. III. 6.
134. III. 6.
15. Sb. 1.
18. I.
66.
114.
66.
66.
53.
.14.
1.14.
134. II. 3.
66.
86.
66.
114.
114.
66.
6.

102. I.
39.
90. IV. b.
129. I.
63.
111.
63.
139.
113. II.
139. I. 3.
[. 76.

149. II.
149. IT.
129. I.
132. IV.
132. IV.
149. IT.
123.
76.
        <pb n="74" />
        (

Benennung

Kistchen f. Schneidekluppen
und Gewindebohrer ....
t L O EBIT L.
Kistenschubladen .........
êlangmesser «...... s.
Klappbänke ..... ..... .
lappern ..... .. «sel
Klappmesser ...r ss
Klappftühle ...... «s... sts
Nlapptische ...... ......
Klavicembalos ... ......
Klaviertonwerkzeuge ......
Klaxons [Autohupen besonderer
 Bauart] .........
Flebebücher..... ...... . ~
Lsebebücher-.. E Hs
Klebeoblagten .:.... &amp;amp;..
Flebestoffê „ „. «cv....
Kleider. J. cl e c . . sc § .
Kleiderausklopfer ........
Kleiderbesätße, nicht besonders
 aufgeführte .......
Kleiöserbügel. .. ss sierte s
üÜlleiberbütsten.. . w .
Kleiderbüsten und Teile da-VN.
 . § v sv Es rie
Kleiderhilfsmittel, nicht besonders
 aufgeführte ....
Kleidertnöpfe . ..« „c c- r..
Kleidernadeltt ...........
Kleiderständer ... „z. = «.s..
Kleiderständerdecken ......
KNleiderftangen .... . „.+».-Rleiderzubehör
 ... ...s.
Kleidungsschütßer (Fahrrad-)
Kleidungsstücke ..........
Kleitigebäd ..... cs s§ assis
Äletnmer .. csqis.s sv.
KRlemmerketten „¿cs v.. ..
Klempneröfen (sogenannte)
Kletvangs ..... „ue s. s . e. û
Klingeln ...a cv u . v. û
Klingen für Messer u. Beile
;: für Waffent... ...... .s.«&amp;lt;..
Klischeepunzmaschinen ....
Nlischeeß ...s eU ve ts
Klopfgestelle ..... . .
Élgrytlele etsrtrrec!:
Klofettsißs „ p sq sss
: (Teile davon) ........
Knallbonbons ...........
Küallsignale ...... . 4,4
Knallzigarren ...... ..,...
Knarxren..„.„ ssc or t s v o s &amp;amp; &amp;amp;
Knäuelhalter ...... . «.%.
u N
Kneiferfutterale ..........
Kneiferausrüstungen ......
Knetiverkzeuge ......s.6..45..
stuiebätike... ...; z . . s û
Knieschüter (für Tiere) ...
Knöchel .I § p Us
Knochen [siehe Bein]

Nr. der Position

95. Sb. 1. a.
13. Sb. 2. a.
13. Sb. 2. b.
90. IV. b.
149. I.
114.
88. Sb. 1. a.
[49. I.
[21.
00. I.
90. I.

: Sb. III.I.6
s!
47.
67.
56. ].

54.
21.
24. Ik.

84..
128. II.
69.
92. II.
15. Sb. I.
121.
121. II. C.
123. II.
54. I.
67.
134. III. 6.
67.
70.
23.
15. Sb. 1.
135. Sb. 3.
142. II.
111.
88. Sb. 5. c.
142. II.
27.
121.
31.
31.
31.
29.
142. IV.
110.
29.
114.
62.
23.
100.
23.
113.
149. I.
[29. I.
114.

!

Benennung

Knollen (Pflanzenteile) ...
Knöpfe H. „«s «ss cs es.
–Æ&amp;amp;(Schirnm-) ........-j-:
 (Spazierftock.) ......
Knopfformen .... ... ...+
Knopfgabeltt ...s e cu ~s
Fuopthaten eV» 9:0 s ss.
Knopflochgarn [milanaise
oder Pascoord].........
Knopflochzangen .........
Knüpfarbéiten ...........
Knipfnadeln.... ...... «..
Kochapparate ...,..r ..-Kochdeckel
 (sogenannte). ....
Kocher (Gas-, Spiritus- u.
andre Kocher) ..... ...
: (Petroleum-) ........
Kocherunterlegplatten .....
Köcher... jaw Ä sp e suis
Kochformett LÖ... %: susi s
Kochtisten .... „b.. e. ots gts
Kochmosser ...... s. s...
Kochtöpfe k ssc v eu . s
Kodalfilms „..... eu... û »
Köder (Fisch-) „„...; „ss »
Koffer .. bu u § . c .
Kofferschubladen .........
Kohlendämpfer...........
Kolslenkiftent .... &amp;amp;. s. c s..416
Kohlensäurehaltiges Wasser
Kehicipipen für elektrische
PEN. ; .. Isis. gig gie s
Kohlefiübs für elektrische
KÜampen..... v. c; 46«
Nohlhübek. L.. sus e sursts
Kohlmesser, auf Halter befestigte
 [Gemüjeschneider]
Kohlschneidemaschinen ... .
Kokarden: ...... „vc is
Kokösfett W.. a . s s' s.
Kokosmatten .......5 ...44
Kokosnüsse p 44 s§4 §
Kolben für Handfeuerwaffen
Kolliers [Schmuck] ...... .
Kölnischwasserspritzen. .....
Fsttiichwotertaicheaßprtt-Kommunionbänke
 ........
Fouttstisheles al§.+ op § s 0:86
Kondenstöpfe [Dampfverdichter].
 ./. %s FU piss
Konfeékttäschen ... ......
Konnossemente (ausgefüllte)
Konservierungsmittel......
Kutfolént .. p&amp;amp; vcw.
Kontrollapparate ......... .
Kontrollkesfer U u%§tsz ss
Kontrolltüren für Tresors .
Kontrollzuhrén ..... .... &amp;gt;.;
Kontrollzangen ..........
Kopfbedeckungsgegenstände
Kopfbekleidungsgegenstände
Kopfeifen .. ¿J. p uu c c vv
Kopfgektelle.....„ pts cles

|

Nr. der Position

139.
69.
98. III.
98. III.
69.
198. 1].
128.1.

41. VI.
I. Sb.
85.
92. I.
[35. I).
56. IV.

135. ]. 23.
135. ]: 2.
135. III. 2.
13. Sb. 2. b.
56. IV.
88. Sb. I]. e.
13. .Sb. 2. a.
12. INT.
71.
13. Sb. 2. b.
135. Sb. 3.
135. Sb. 3.
25.
7T5. V.

75. V.
113. II.

113. 1].
113. IV.
54. V.
96.
123. II.
139.
142. I.
15. Sb. 1.
117. IU.

100.
63.
36.
33. VIII.
13. Sb. 4. d.
97. Sb. III.10
121.
33.
33. III.
22.
130. I.
1. Sb.
27. Sb. 1.
53.
53.
15. Sb. 1.
129. I.

Benennung

Kopfgestellteile ..........
Kopfketten. ...... -
Kopfkissen (verstellbare für
Krantenbetten) ........
Kopfverzierungsartikel für
Puphêit . ~ --. 2 &amp;gt; vst ts sss
Kopierapparate für die Vervielfältigung
 von Photographien
 .... q....
Kopierapparat für die Vervielfältigung
 von Handoder
 Maschinenschrift ...
Kopierpresfen. .. zs e v
Kopiertahmen. ....c~...» &amp;gt;
Kopiervorrichtungen z. Vervielfältigung
 von Photo-Uraphién
 J.;. JJ §..§ sss
=: zur Vervielfältigung von
Hand- oder Maschinenschrift:
 .;... 64% nn «1
Kopra....¿5% cs j6.5 . vis.
Nopramehl. .cc. .trstietes
Korallen und damit zusammengesette
 Besätze, Säume,
 Fransen u. Quasten.
Körbchen aus Span zum
Versenden von Obst ....
Körbe und Körbchen......
Korbflaschen ..... .. ......
c
=: (gewebt oder geflochten,
zum Anfertigen von Pakfkungsftoff)
 ..... ..
Korinthéti . „c r p va c
Sgtiuthr oder schwarze Roitsti;;
 zl. c sst ss. s #§s1. Ls
t LB L G V
Korkenzieher J. #%.6s.6
Korkmaträhßen „&amp;amp;. „.ws.
Korkmatten ...... ..-Korkteppiche
 ..... z ct s.
Korridorbänke: „.6. «+s «
Kotsetts ... ü~ cs ‘4% 6.41
Korsetteinlagen.... ..... %
Korsettstangén ...........
Korfsettverschlüsse .........
Kosinétik css
Kosmetikhalter ..... ...».
Kotflügel (Fahrrad-) .....
Kotillongegenstände ... ....
Kraftivagen.. ;.....5 ...s s.
Kraftwagenkissen .........
Kraftwagenlaternen. ......
Kraftwagenluftpumpen.....
Kraftwagenreifen ........
Kraftwagenwindschirme ...
Kraßen.; -.. vz sss
! (Pelz). ;. ¿rr zes
D:! aus imitiertem Pelz ..
Kragenfederti ... ........-Kragentnöpfe.........p
 .:
Kragenschachteln..........
Nragenstangen ..,,.......'«'.«
Krankenstühle ...„.....«&amp;lt;&amp;gt;
Krankenlwageti .. c. “ä

[Nr. der Position

1129. I.
129. I.
76.
114. Sb. 1.

99. VTI.

4.
4.
99. VII.

99. VII.

18);
139.. Sb. 7. a.
139. Sb. 2.

73.
82. Sb. €.
82.
45. III.
41.

85. Sb. 1]I. 6.
139.
139.
112. Sb. 2.
36.
76.
123. II.
123.
149. I.
67. Sb. 1.
54. I.
54. I.
54. I.
128. III.
128. II..
134. III. 6.
29.
134. I.
149. II.
75. 1.
134. III. 5.
134. III. 7.
67. Sb. 1.
20. 1.
67. Sb. 1.
67. Sb. 1.
69.
13. Sb. 2. b.
54. I.
149. I.
134. X.
        <pb n="75" />
        7(

Benennung

Kränze aus frischen Blumen
=: aus künstlichen Blumen
: aus zugerichteten oder
getrockneten Blumen. ...
t~? (Grabe)... „&amp;amp;4 s s icsls vis
Kräiiselftöcke ... „ag. ses.
Krawatten. ...... .„ . p sais
Kratvattenkneifer..... ...-.
Krawattennadeln ... ......
Krawattenringe .........,
Krawattenschachteln ......
Kxéihs !. H zotsts§ sts wivreirt s
Kreidehalter (Billard-) ....
s EC &amp;gt;
§reosot „c “ . s e c .. v î .
U B E L
Kreuzpinzetten. ..........
Kreuzwegstationen .......
Kricketbats [Schlaghölzer]. .
Krise [Mehrzahl von Kris]
Kristall (natürliches, unbearbeitetes)
 ..-...
Kronen (Kopfverzierung) .
Kronleuchter .... .... .s»s
Üriikett ...; clp c su.4.6 ps s
Krizifise .;... «ls «os ss vs sss
htubeéhsét..L cs wu.
&amp;lt;iichett. Lsg. us «s u s suis rs
Küchengegensstände. .......
Kuchenbäckerwaren .......
Kuchenbichsen ..... ..,.6,
Küchenherde ...... ...e ;s -
Küächennmesser ...s c . o &amp;lt; ... û
Kuchenpfannenmesser .....
Küchenschereit .... ...&amp;gt;&amp;gt;»
Nuchenichäfseln ..... .„«%
Küferreifenmesser.........
Fez:tf chenöffner [pushers|.
 e e e e s s e . e U / â 9.5
Kugelhülsen für Handfeuert§tffen
 ..... «cs s. seist.
Kugelpatronen....... .., ..
Kugelzwiehack .......-..-.-Kühler:
 I. 4- p sts sis îtÔis
Kühlvorrichtungen ........
itte . p s s uss § seis s
Kunftfedêrn. ... „4- ier s
Kunstqummi ...... ......
Kunsthonig und damit zulzmÑszereste
 Erzeugi
 ...~\ rc s sls ss s. s sms sss
Künftliche Augen ........
t! Bâalnmeé....... . „. p vs
t e
~~ê:: Blumen. .. „... css s
- Hlumen (Teile davon)
Butter ...... „q s -s
rette . „„t.1§§6 sse
ebe ...... ... -s .
Üslieder. ,. Jus. .vss:.:5
Hrtser «ss...
Ftätizs „„ sis. s
Hs .. „... «/cc§ e bios s 6:s0;1
Pflanzett ..... g gp es
Schwämme .........

Nr. der Position

18. I. A.
18. II.

18. I. B.
18. I. u. II.
34.
i28. 1.
67. Sb. 1.
67. Sb. ].
15.5 Sh. 1.
15. Sb. 1.
13. Sb. 2. b.
74.
16.
114.
96.
63.
106. II.
63.
48. IV.
142. I.

J

45. Sb. 3. a.
15. Sb. |I.
76. T.
13. Sb. 2. a.
63
139
70.
56.
70.
36.
:35. Ek. 1.
88. Sh. ]. 6.
88. Sh. |]. o.
106. II.
36.
88. Sb. I]. e.
36.
142. |.
142. IV.
37.. I.
40.
40.
129. 1.
64. VII.
4.7.

55.
132. ].
18. I.
18. I).
18. k.
18..]).
96. II.
96.
132. I.
!32. ].
18. U.
18. Ik.
96.
18. Il.
23.4.

Benennung

Künstliche Sträuße .......
: Süßstoffe und damit zusammengesette,
 nicht besonders
 aufgeführte Eriz
 N E
=: Weihnachtsbäume.....
Kunfsttnoos „... (as eve vs
Kunftzähne ... ...„. ......
Kupferwaren (javanische) .

ßst (Siegel- u. Flaschen-)
E C SRE E
Lackbesstecke [Siegelbestecke]
Lackwaren (japanische) ....
Ladettitische ...... „ec os
Lazorutichwager s;sisisr s jsfrcs
tk ZU «(ssurtstsis cs C U wr:
Laken (Bett-) ..........-7::
 (Druck-) .....1.......
Lükrißs. .. e rw s s als s
Lakritzen enthaltende Waren
Laktoss. «s .o s o o r s sc s
Lentibrequits ... ...... s.
Lampen für chirurgischen
Geéhrguch. ...so cer
=: für Petroleumöfen, Teewärmer
 usw. ........&amp;gt;.
Lampen, Teile u. Zubehör
Lampenbixtetn ...... .
Lampenbirnenhalter ......
Lantipendocht .... sf
Lampengewichte .........
Lambpengewichtumhüllugett.
 ..... ststs sts et
Lampenglasschüßer .......
Lampengläser ......-.,5&amp;gt;-:
Lampenglasschornsteinchen
Lampenornamente .......
Lampetnisschitrnie........ «.-Lampenschirmgerüste
 .....
Lampenjockel ...... ....
Lampeitwischer .........-Lampenzubehör
 ..........
Landkarten .cc. „ g u e . s q û
Panger Pfeffer .... „Z-Lanvölit
 ..... L.. tstsrsisgies
Latizet ss g sos sa s es
Lappenschuhe ..........&amp;lt;-Larvéeti.
 ...von e ver-Laternae
 magicae .......
:: sPloeitten |. .. „ gwis.s
Laternen, Teile u. Zubehör
Lüutschet «4.14 s asics
Latten für Rahmen ......
Pththsn .. „...s. s sts rug
Läufe für Handfeuerwaffen
Läufer (abgepaßte) .......
Laufgitter (Kinder-) ......
Laufstühle (Kinder-) ......
Lagutsptecher.... ..... «...
Lävulose [Fruchtzucker]. ...
Leber (Tierorgane).......
LVétkrinßé ...... ;. assists s
Leofkfteitis ... ,.. „„. „ws ars s.4
Ledernoppenf.Fußballschuhe

Nr. der Position

18; []].

104.
18. Ik.
18. II.
132. I.
133. II.

148.
68.
95. Sb. I]. e.
133. II.
121.
145. I.
150.
76.
8s5. Sb. II. b.
35. ;
35.
119. Sb. 8.
123. II.

75. I.

75. I.
75.
75. Il.
75. II.
41. VI.
75. Ik.

75. II.
75. III.
75. II.
'. kl!
75. II.
75. J.
75. HI.
75. Il.
21. U.
Ts.
85. Sb. 111].12.
97. Sb. 1II. 3.
139. ;
96.
142. II.
108.
29.
[09. IJ.
102. Ik.
15.
108.
78.
67. Sb. 1.
142. I.
123. II.
66.
66.
33. VII.
119.
137.
36.
150. Sb. 3.
i107;. JI.

Benennung

Ledertapeten ............
Leherttuch. . .... &amp;amp; §§ptelvwietsts
Legester .. „esu «'t s.
Legekästen [Mosaikspiele] .
Lehrpuppen u. Teile davon
Leichetiwagen. J.... sls .
Leidenswegstationen ......
Qt . sss sies ss s sir e s:
Veoiftent .. „ass c s sse s Gers
Leistenfertige Schuhwaren
Veitertt ... «cs. ruessints
Lesegläser. . per t v s . ü
Vefepulte, kleitie ......
Pesezeichen ... „sue a s . s x
Leuchtbojen, mit Leuchtapparat
 versehene ......
Leichter .J.... „ «.1~
Leuchterdillen [bobkehes] .
Leuchtfeuerlaternen ......
Leuchtturnilichte .........
Liassen [weiße Bänder zum
Aufreihen von Schriftstüken].;
 ...... ... ..-.
Libellen (runde Wasserwa-Lithte!
 ‘ Teile und Zubehör
Lichtempfindliche Glas-Lithtemptindüches
 Papier :
Lichtschaltuhren ..........
Lichlfchirme.. .. esu &amp;amp; s-.
Lichtvorrichtungen f. chirur-„gischen
 Gebrauch .......
Niegemöbel ..... .... .co.
Liegeftlühle ..„c...r&amp;lt;.»iw-.-Likörgeftelle
 ...... ... .-Likörkannen
 .............
Limonaden..............
Limonadenauszüge .......
Limonadenessenzen .......
Linsgle ... tesa o se s °
: (Rechette) .... ... si
=: für Schreib- u. Rechenst
 1:;:::::1
Litoleitm „Z ce s cs 6% sus
Linsen (gefaßte) .........
: (ungeéfaßte) ..........
Lihen ...n sue p- tcp ss
Luchmaschinen. ..:...4...-Lochrädchén
 .........»..1.
Lochvorrichtungen ........
Lochzangett ........ .....
Locken (Haararbeiten) ....
Lockennadeln..............
Loctvögel ...a s risticl
Lüffsl. .. Ls „s «biss s sps
Löfcher..« „. «p sas e pts sie .
Löschfunkenstrecken .......
Löschpapierrollen ........
Vôsungen........ . ot ~ r!
Löhungsmittel ...........
Lotanzeiger für Photogravhiervorrichtungen
 ......

[Nr. der Position

80.
85.
138.
114.
84.
134, I.
63.
47.
78.
108.
56. II.
23.
62.
62.

76. Sb. 2.
75. I.
75. III.
75. I.
76. [1.

62.

99. 1V.
75.

99. 111.
H9., JI.
130. I.
75. II.
75. ].
149.
149. I.
36.
36.
79.
79.
79.
87. I1.
109.

109.
80.
123.
123. I.
e u
45.
85.
I.
62.
03.
I.
1. Sh,
49. II.
92. II.
142. II.
T].
62.
33. VIII.
62.
105.
32.

!

99. IV.
        <pb n="76" />
        7 f

Benennung

Lötvorxrichtungen ..........
rrittleut Erk
vorrichtung ... ...... u
Vötlamnpen ...............
Vottospielé .... anus
Luftballons ...... ..
Luftbetten. s... ... g les
Hrsthructaewehre u. Teile
ON. . 4 » «rsa. s s 63s
Kutten [für die Krankenpflege]
 ...s... .. ...s;
=: für Pistonpumpen zu
Photographiervorrichtnÿett
 ... c er o o â îîÂs
Luftpumpen (Fahrrad- und
MAutombobils) ...........
Litftfchiffe .. „se scle oistns
Lumpen von Schnittwaren
: von Papier .........
:: (Autckéer) ......
Méägaskope ..... u vs
Magerttilch ... ..........
Magie Weavers (sogenannte)
[Schnellstopfapparate] ..
*.egoucsum enthaltende
til4. „J st vs s sss sets
Magnesiumpulbver ........
Magnete (Hufeisen-) .....
Mahlwerkzeuge.... „„ «..!
Maiweinessenzen .........
Maketten .............5:
Makimonos aus Geweben
(nicht eingerahmte) [japanische
 Rollenzeichnungen
auf Papier] ...... „s.
=: aus Papier (nicht eingeralimte)
 ..... ...s.
=: in Rahmen oder Passepartout.
 .... .es st u s. s
[Makkaxoni j.... „... cle
Maldosen (gefüllte) ......
[Malerleinwand .........i.
=: (auf Rahmen gespannte)
Malerstaffeleien ..........
Maletrfttöcke „.. s suuis
*rohutes in Schablonenorttt.
 s e c e o s e . u . ..
Malién fsh: u. Panzertittés.
 +. „1- strlsts sss er
Malpinsel......e........
Malgerätschaften, nicht besonders
 aufgeführte ....
Mälz :... 5%.6 vists vs este este
Mal;kaffes...... «eco c..
[Maridelérsah ... .j.\o «os q ots
Mandelkuchen .........4.
[Maätudelit. „pv chr ~ v ots
Mandelreibmaschinen .....
Mannequins u. Teile dazu
Mandöolinéh ..... ...„» -
Mangeln [Rollen] .......
Mansthetten sl. s écsislsts s H
Manschettenknöpfe .......
Mans…chettenschachteln .....

Nr. der Position

135. Sb. 5. e.
95. Sh. 1. b.

135. Sb. 5. b.
135. Sb. 5. a.
44. II.
134. II. 1.
76.
[42. I.
132. IV.

99. IV.

134. IN. 5. -
134. II. 1.
85. Sb. II1I.16.
97. Sb. 111.16.

99. VII.
37. VI.
01. 1.
[150. Sb. 5.
99. V.
[14.
[13.
[05.
11, I.

|

8s5. Sb. III. 13

97. Sb. III. 2.

133. I.
139. III.
95. Sb. ]. h.
85. Sb. IV. 11.
62.
62.
62.

7;.

54.11.
21.. Ik.

62.
139.
72.
139.
139. Sb. 2.
139.
113. IV.
84.
90. II.
83.
67. Sb. 1.
69.
13..Sh. 2, .b.

Benennung

[Mantelhakett ...... «1.1. 6%
Manufakturwaren a. Albest
: aus F ute. .. „„ss -
=: u. Arbeiten u. Gegenstände,
 die damit zusammengesett
 ssind ........
Maniiskrißte .... ... «46.560
Mark (pflanzliches) .......
Markisen ..... c ves ss
[Marktnehé ..........jev .-Maschinen
 (Miniatur-) ....
Maschinennadeln .........
Maskon ... crit Ueteistr
~~: lGegenftände) .......
=: (für Projektionslaternen)
Moskenballgegenstände ....
Massageapparate .........
Maßaizeiget ...... uhr
Matfbätidér „„.. „a &amp;amp;s ss
Matischnüre .........5s,
Mafßftötke. ...... ewsn
ats „Ulcus s 6.6.7
Matratett 4.. . „haze
~©t(solk-). ...... sts
~*: (Rettungs-)...........
!: (Sprungfeder-) ......
s (Stathlöxaht-).......1 . «
Matratzennadeln..........
Matratßenrahmen ........
[Matten „...... cls os
Mattéenklopfer .. ,„....4« «la...
;Mattilas „ces sw.
Mäht ..... ss. U§:
Maillkörbe ......
Maurerkellen „......
Maujefallet ..... au s
Mäufetlemmen ..........
Mechanische Tonwerkzeuge
Mechanismen für Wagen .
Medaille .,.... ve Us
Medaillons [Schmuck] ....
Mehl (pflanzliches) .......
!!lte [Rohrzuckermelasse]
Melasfe ... 2.6 sp osiatotsis.s
Melasseviehfutter .........
Meliszticker .... 4.54 sir t6c6:~ §
Melotienentkerner ..........
Mottghett ;.... ...e „wrelels
Menschenhaat ..........-Menthol
 enthaltende Zigarettet
 ...... . c o u o v .
Mefßbänder.. .... ces
Messer für Bartscherappatut
 cser Sicherheitsrasierisser
 L. cui w.
=: für Haarschneidemaschi-Bt.
 rss h.. 4914.46 !vs s U iscsts
=:! und Messerschmiedearbeiten...
 .. «sue ster
Messerbänkchen ..........
Messeretuis ....... ...er
Messerputzmaschinen ......
Messerschleifmaschinen ....
Meßinftrumente .........
Mefischtilire ......

Nr. der Position

121. Sb. 3.
H5; §o. HI. 3.

85.
97. Sb. III. 1.
139.
60.
71.
114.
92. [I.
53.
29.
102. II.
29.
132. VIII.
90. IV. b.
87. ].
87. I.
87. II.
[ 26.
76.
76.
76.
76.
76.

92. ].
76.
[883.
56. I.
45.
37. II.
[29: J].
77. Sb. 3.
89,
89.
90. Ul.
45. IV.
86.
15. Sb. 1.
.39. ;
119.
119.
119. Sb. 5.
119.
113. II.
36.
49. I.
110. Sb. 2.
87. I.

As

128. II.

106. I.

88.
36.
00.
56. III.
56. III.
8f.
87. ].

Benennung

Mefßsstöcké .... &amp;amp;. es p ss s ss
Métal déployé [Drahtgeflecht
 für Zäune] ......
Métallbatid ...........-.-Metollsraht..;..........-

 in geraden Stücken ...
Metalldrahtmatten.........
Metalleinlagen, um Schubladen
 in einzelne Fächer
ézuzzitéilett. ..- -o pass
Metallzaze .., „ww a .
Metallpzulvtxr. ...... .... .«
Metallspiegel ........t.....
Metalltuüch .............-Methylalkohol
 und Erzeugnisse,
 die Methylalkohol
etithalten ...... ....L..
Mikrophone für Tonwerk-ZLUl.
 . . «- s» s sss es sts s
=: für Telephonvorrich-Ne
 ( 0::::
Mikroskopische Präparate .
Mitroteléphone............
z!Uretle [Knopflochgarn].
Milchbecher .... uhu
Milchglas... ...es
Milchmaßeimer...........
gRilchpulver. „.. .. e -'
Milchzucker .. uus c eve
Mineralische Öle .........
Mineralwasser ............
Miniaturdampfmaschinen .
Mtthuesessckchszeact
t ns... ; Hs sjsls sts e ve sse
Miniaturmaschinen .......
Miniaturmöbeél ..........
Miniaturwerkzeuge .......
Mischvorrichtungen .......
Mistschöpfet ...... ......
Mittel gegen Mückenstiche,
Sommersprossen,
Schweißhände u. ähnliche
! zur Verhütung der Empfängiis
 ..... v U ..~
Mixedpicklesbehälter [zuurstellen]
 «Je . «u «. vw .
Möbel (Sit- und Liege-). .
Möhbelknöpfe ............
Möbelnägel .............
E E
Molke ... sse. ajscutsrs
Momentschließer für Photog
 Ü LGtehtnges s
Monturen (Barometer-)
[Ausrüfstungert] ........
“! Brillen, Klemmer
Moos (getrocknetes, zugerichtetes
 oder verarbeitetes).
Morrahständer [für Photographien]
 u. Ausrüstungert
 duzli. l.. u.....-'

 Nr. der Position

87. T.

101.
41. Sb. 2. c.
41. Sb. 2. a.
41. II.
]123. I.

62.
101.
68.
115. Sb.
101.

2, X. 14t. MI.

90. IV. b.
125.
23.
94. IV.
125.
41. VI.
37. VI.
36.
45.
13. Sb. 4. i.
37. VI.
119. Sb. 8.
96.
25. .
114.
133. II.
114.
133. I].
114.
113. IV.
7?.
128. IU.
28. IV.

36.
95. Sb. 1. d.
149.
69.
116.
11. Y.
237. VI.

99. IV
63.

10.

23.

18.1. B

12]:;
        <pb n="77" />
        7 9

Benennung

Morcheln
z: t fz
§torieschiüet ...........:
Mature säictiäjä ) ...:
“uche. tit ten:
eon
Mu h t..
ruft 1.scl-) U s u: ss sczises
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Ff udUstel ür Zahnärzte.
fuudtuer ...r~trsrtact
unge hss ..rrrss:t:
Münzett, ..-» - J
z: ;
~: (Spiel:) Gz
Zz gaht) e .
sufcheln rar p e r a ~ p 7 &amp;gt;
tt Esfgttz sisters ouder
Äsuscheltere u. eßbare Teile
tf cette Gj vat t
Mustnoten (grvrici; vder
§t:t!yrarate LU,
\utjtlautematen G § Cass
Mujikinstrumente (Innenwerke.
 für) .. t§tzen.
c: ünedanhge) .:::
F; sc .. Fetz: :
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Yujitplatten . rt.
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yu a rs Ô“v§ r s u s.s
Filtern ..rrhrtt:s:
ven -.e::13;-::
Mustatstütenschaten 254
tuzt.rGse th eU c . qq q ûô
ffeseeer: ; hh “ ! tif ;] ;
hund ...:.
23 (sefariteh t t
Mupennaden tt:
Vid üm er s !

Naben (Fahrrad-) ........
zachahnumngen (Mobetie) .

Nr. der Position

139.
13. Sb.1.1.2.,9
33. VI.
139.
38.,
90. IV. b.
134. I.
134. I.
20. 1.
[21.
15. Sb. 1.
135. I. .2.
35. Sb. 3.
90. III.
77. Sb. 3.
85.
36.
28. IIT.
86.
86. Sb.
86.
86.
86.
[14,
94. II.

133. AI.

136.
23.

97. Sb. III. 6.
90. II.
90. II.
90. II.

90. Sb.
90. Ik.
90.

97. Sb. III. 6.
90. IV. a.
90. IV. a.
[21. 11. ©.
71.
90: IV. 4.
39.
.39.
39.
96.
:
[14.
[39.,
53.
29.
53.
15. Sb. 1.
54. IV.
139.
[34. III. 4.
11...U.
34. II. 2.

Benennung

Natchtlichte. 4~ „J . ss vs o qs s
Nachttischgarnituren und
Teile davon ......... ..
Nachzeichenbücher ........
Nadelhalter für Phonogragti
 1:21:11:
Nadéltt.. . . ss . s fu
ruh e
u C
Nagelbürstett „„.. ... «...
Nagelfeilen .... .„„ „ass ss
[Nagelknipper ..... ...
Nagelpfeffer.............
Ragelholieérer..... ... q...
Nähbedarf, nicht besonders
gt Flqhrter . C o s s v Ôis v q.
Nähmaschinen ..........+
Nähmaschinendeckel .......
Nähmaschinentische .......
Nähtiadeln „„ s ss. . îis
Nahrungsmittel (chemisch
hergefstellte). ...... «...s
Namernplätteit .....
U E E E
Napfkuchenformen .......
Nargilehs . s „cats s
Näjschereiett „... .s ss ns
Naschnäpfchen (Vogel-) ...
Nafetspiegel..... «„es q sp.
Naturalien in Weingeist. ..
“ttt besonders aufge-NRatirhutter
 .J....» .û
Nebelhörner ..... „„ ..
Necesstires ... ... uu vs qs
: (Toiletten-) ..........
Rélken ...s q sus es.
Feltenpfeffer Iss ds e îls r essts
Neltketiftielé „.ws coe s û
Néfteln... . s sos sss C s ss
Nh. c r s S Cs «tw sis sis
=: aus geknüpftem und gebräuntent
 Stoff ......»
Spiel-) . e c o v‘ ûìt
~~*Â (Tennis-) ...... .
Nehknüpfnadeln .........
Neßstiricknadeln............
Nieren (tierische Organe). .
Nikotinfilter für Tabakpfeifél
 .. L., „c eu ser
Nippsachen ..... .„vue sss -
Niftkästen „L . «ab ss sts
Nivellierapparate ........
Notenpapier (bedruckt oder
beschriéeben) „...... ...
Rotetirolleti. j.. 6 e ootq és
Rotetiftänder...... «ss - &amp;gt;
Notizblockhalter...........
Rumieratorétt i.. e sss
Numeriervorrichtungen ...
Numerierwerkzeuge ......
Numumierplatten ..........

Nr. der Position

75. VI.

143.
97. Sb. III. e.

90. IV. b.
93.
92.
92. IT.
116.
21. I.
128. II.
128. II.
139.
21. M.

93.
95. Sb. I|. e.
s!: Sb. 2. b.
121.
92. I.
50.
141.
13. Sb. 2. g.
ef
70.
1838.
iUs:
H§. 1.

94.
96. II.
111.
[11. 'Sb. 2.. þ.
128. II.
189. :
139,
139.
54. II.
85.

85. Sb. III. 1.
48. IV.
48. IV.
92. I.
92. 1.
137.
103.
133. II.
138.
23.

97. Sb. III. 6.
90. IV. a.
21. I. 0.
62.
].
1.
1.
141.

Benennung

Nummertafeln für elektrische
Klingelit -. - „qs c terte
Nußknacker ..... .... «tz:
h:jchäler „.J. . . §. ;;
Niufiseifé €. &amp;amp;. sv ss ru s s ~.
Obergestelle für Beförderungsmittel
 ...... .....
!:für Kinderwagen, Sport-Obe
 oleile Fir Erizärrnungs.
vorrichtüngen ..........
=! für Gummizugltiefel ..
Obijektivbrettchen für Photographiervorrichtungen
 .
Obiektive für Photographiervorrichtungeti
 ...... ....
Oblaten (Klebe-) .........
z; d s glatten. Blättern
Obstentkernmaschinen .....
Obfikörbchen ..... .. „„..
Obftmesser....„ „„ sq c «Ö
Obftpressen .... s...
Öbfischalen .... „J .
Öfen g e q u . “ u s . § § o s ù
~t (Vügel-) „.. c .
; (elektrische).... .. «...
: éHaushalt-) ... ...... 6%
~Ÿ: (Znnen-) ......
=: (Klempner-) .........
: (Werkzeug-) .......'..
Ofetibefteds ... vsvtsien
Ofernhäken. . ap. a es .û
Ofenséthirié ..... cc. «u..
Dfenfchüreislen .... „..-.
Ofentüpfe .:. cr vs
Dfenummantelungen .....
ÖYfenunterlegplatten ......
Offenbacher Hutschmuck ...
Ohxeisett ...s st Ges p § rss
Ohrhtmÿer. ...„ t tes sviet
Ohrlöffel ..; Liststeirs cs s
Ohrrititk .. ckwttstts wr
Ohrschwämmchen ........,
Ohrverzierungen .........
Oftatitén. . css sc sea csi
Hfkiliermesser ......
Öle und damit zusammengesetßte
 Erzeugnisse .....
Hlfettfäurs :..... sts
Ölgemälde in Rahmen oder
Passepartotit ..u....1..!
Ölkreiße' .. «s u s suis s
Öllelttén 1.„ vs . s § v x
Ölrohr [oliebuis &amp;amp; mit Öl
ßzttute runde Hohlchnüre
 z. Jsolieren telektrischer
 Drähte u. Kabel1
Hlsäure ... „gv «e ct§~e
Ölschmiertöpfe ............
Ölstrümpfe [oliekous = mit
Öl getränkte platte Hohlschnitrel
 .... ..... .....
Öl- und Essiggestelle .....

fz der Position

141.
36.
36.
96.

134. II. 1.
66.
135. III. 1.
108.
99. IV.

99. II.
62.

37. VII.
113. IV.
36.
88. Sb. 1. c.
113. IV.
36.
135. IT.
135. 1. 3,
135. I. 1.
135. ]: 1.
135, II. 1.
135. Sb. 3.
135. ). 3.
135. UI. 2.
135. UI. 2.
185. UI. 2.
135. [I. 1.
135. IU]. 1.
135. UI. 2.
62. U.
15. Sb. 1.
15. Sb. 1.
128. II.
15. Sb. 1.
128. II.
15. Sb. 1.
23.
88. Sb. 4.

96.
96.
183. I.
153; 66. 1.
1 Sb. 111.10.

85. Sb. I11.10.
#6. Sb. 4. e.
45. Sb. 3. c.

15.Sh. 111.10.
        <pb n="78" />
        73

Benennung

Onöuliereilen.. .... û.~
Operations-, Sitz- u. Liegezibbel.
 .. ( g s su o U s
Vperationsfstühle .........
HÖperationstische. ......,..
Operngläser ..... «cu „sus
Opernglastaschen ........
Opferstöke ..............
Opiumpfeifen ..........-zes
 Glas in Rand oder
alter. „z c ster sie tis
Orchestrions ...... «p so. st
Ordenskreuze ..... c... -
Orgelit .. se oute ss rss
t (Dreh-). ... c ss a u . ..
Ornamente für Lampen ..
Urlzzttwtche Apparate ..
Ozottiiateure ........%...-Packigdelt

 ...... sue es rü
tPackrienmett .. „„... «c. s..
Packungsstoff (Kordel,
Schnur u. Bindfaden für)
Pagais (Ruder) .......%
pk v e U s . . . ‘. o zieis
Pantineit... ...s es sss .
Pantoffeln ... „„.. „Zs. ss
Papier aller Art .... .....
: (zerrissenes) .........
Papieérabfall .............
Papierabreißapparate ....
Papierfaden .... „z.... --Papiergarn
 .... ... ce...
sßapiergeld ...... «....
Papierhefter ..... chr s-Papierheftmaschinen
 ......
Papierhülsen für Baumwollspinnereien
 ........
g auer: Le
Papiermasse in Blättern ..
Papierschneidemaschinen ..
Pahierftoff ...... „so vtr
Papierwaren in Buch-, Brofte
 oder Zeitichriftenorm.
 .. - ..:

: nicht besonders aufgeführte..
 wu e . q Ö v u . î.
Yzaraffitt . lau sc sss
Paraguahtee....1. „„., .
Ycaranüse ...r „. s s îî.
Parfümdosen ....1.......4
Paskord [paseoord = Knopflöchaarn]
 ...... „st. „s.
Pastetenbäckerwaren ......
Pastetenformen ..........
Pasteten chälchen e t e tt qt
Pasteurisierapparate ......
Patentheilmittel ........-Patronen
 (Munition) .....
Patronenbandeliere [-gurte]
Patronenhülsen (a. Papier)
Patronenkammern f. Handfeiterwaffei....
 L.

Nr. der Position

106. II.

149. I.
149. I.
149. I.
23.
71.
13. Sb. 2. b.
103.
23.
90. I.
86.
90. 1.
H0. II.
75. II.
132.
1.17. TI.

982. ].
129. III. !

85. Sb. III. 6.
[34. I. 2.
62.
.08.
.08. Sb. c.
08.
97.
97. Sb. III.16.
97. Sb. III.16.
[13. I.
41. Sb. 2. a.
41. Sb. 2. a.
97. Sb. III. 7.
62.

97. Sb. 1II.13.
97. Sb. 111.16.
97. Sb. I. a.
[13. ]].
97. Sb. III.12.

97. Sb. III. 1.
. C.

97.
96.
126.
139.
100.

#

Ü

41. VI.
70.
rs: Sb. 4.
36.
[35. III.
43.
42. IV.
71.
[42. IV.

142, I.

Benennung

Pautenjschläger. ..... e-...
Pechkränge „„. „„ c«nusaes«
Pedalblöckchen (Fahrrad-) .
Pedale (Fahrrad-) .......
Pedalklammern f. Radfahrer
PedorcLter .ru s u s v
Peitschei J.... &amp;amp; «= sw s ses
i (Spielzeug)..........
Peitschenschnüre .........
Peitschenftöcke ..........-j
 l?teis für Urmel......
LQ . .. „tate s s 6 c s csis
&amp;gt; ..0:::::::::::
Pelzhandgelenkwärmer ...
Pelzkragen. .cc. s r o c s.
Pelznuffs „„ s s eo Up .-Pelzmüben.....wuab
 «s-Pelzschwänze
 ........-.--.
Pelzstxeifen ..... ...„„b. -x
Pelziverk .... teg rv es vt es
: (zusammengenäht zu
Bahnen, Streifen oder
Stütkéit) .. s sc s viÔs
Peintures Bogaerts [übermalte
 photographische
Vergrößerungen nach Bog
 (uh :::.:
PLPtOU „...... «U-o.sisle ss use
Perforiermaschinen .......
Perforierrädchen ........ .
Perforiervorrichtungen ....
Perforierzangen..........
Periskops. ..... ,.... sss sieis.sts
=:, für Photographiervorgftmset
 T cls; s U ss sts
Perlmutter in Blättern, Bogen
 oder Stücken, bedruckt,
bemalt oder mit . Abbildungen
 versehen .......
Peorlsaßs .. s.. ts sa e:susts
Persenningtuch ........-..
Pertinak... „La „a ss
Perüdéest „Js et ss s
D: (Puppen-) ..........
Perückenmacherarbeiten ...
Petits chevaux (Gefellschtftsspiel)
 . «ss sss. Âis
Petroleum ..............
=: in Tanks [gestorte petroleum]..
 ..... v..
Petroleumkochvorrichtungen
Petroleumöfen ..........
Petroleumrückstände ......
Petschafte ...r sers siss
Ffefftt „Z2, » p vistes e.:s%
Ffefferbüchsen ...........
Pfeifen (Dampf-) ........
: (Festartikel). .......
=:! (Signalvorrichtungen) .
: (Tabaks-) ......... .
Pfeifenbrenner ..........
Pfeifendeckel ... .........
Pfeifenkövfe ............

Nr. der Position

90. IV. b.
75. VI.
134. VI. 5.
134. III. 4.
134. III. 6.
33. I.
129. I.
114.
129. I.
189. 1.
20. 1.
20. I.
20. V.
90. 1.
20. I.
20. I.
53.
20. III.
20. V.
20.

20. V.

85. Sb. III.13.
30. II.
50.,
].
62.
93.
I.
27; Sh. 1.
23.

99. IV.
73.

139. III.
85. Sb. III. 4.
97. Sb. III.14.
49. II.
114. Sb. 1.
49. II.

44. II.
96. I.

96. Sb. 4.
135. I. 2.
135. I. 1.
96. I.
27.
139
36.
111:
29.
111.
103.
103.
103.
103.

Sb. 2. a.

Benennung

Pfeifenmundsîtücke ........
Pfeifenreiniger ..........
Pfeifenröhren ...... &amp;amp;.
Pfeifenständer ...........
Pfeifenftiele j.... «. «s
Pfeifenverschlüsse ........
Pfeile ... Js § s s . cc q.Ôlstat
Pferdchenspiele...........
Pferde (Turngeräte) .....
Pferdeschlitten ...........
FPferdesportartikel.........
fterdeftälle „..... .. cc.
Pfirsiche .. .«. . «s «s sv s a sv
Pficjichkerne . u - ...
Pflanzenbehälter .........
Pflanzenteile .... .. „us «»
=: (zugerichtete oder getroctnete).
 ...wie
§flaysliche Fette ........
t DIE ... „C.. s .. w rs
Pflaumen...............
Pfotenschützer (für Tiere) .
Pfrieme (metallene) ......
Pfropfen aus Metall .....
§zfähle „... « s4; w «q. § st.
Phäoskope L...„ . sies n
Phonographen.........,..
Phonographenplatten .....
Phonographenrollen ......
Phonographentrichter .....
Phonographentriebwerke ..
Phonolas ............ .. \
Photographien auf Papier,
nicht eingerahmt .......
=:! in Rahmen oder Passepartolt
 .. . „„. as cso . c s.
Photographiervorrichtungen
(kinematographische) ....
=: Teile und Zubehörteile
Photographische Artikel ...
~*: Entwickler „..&amp;gt; + o%
M: Fiziermittel .........
: Glasplatten .........
Photographieständer ......
Photographisches Papier ..
Photometer .es» schee s
ztianinos c. ssc c.. sss
Piattolas: J.. vc c zur sss
Pianoläufer ..». «s... c v.sls
Pianos .... es ep cv suv
-:. (elektrischs).. .... .%--Pianoschränke
 ...........
Fianoftähle .............
Picknickkörbchen...........
Piken (Waffen)..........
zFillendosen .............
Pintent .. j. ss as §ss
Pinsel [penseelen und
kKwasten]. ..... «w rc ss
Pürzeltelt. „ c oss scc.sr sn
Pisoirs „„ z v ud . v uv i
Pistolen und Teile davon .
Pistonpumpen für Photoß
 lübtiemen [Luchriemen].
tikettettee I U U U U Ü §

[Nr. der Position

103.
21. I.
26.
103.
103.
103.
142. III.
44. II.
48. I.
134. II. 3.
129. II.
129. II.
139.
139.
19.
139.

18. I. B.
96.
96.
139.
129. I.
93. Sb. .
112. Sb. 4. a.
99. IV.
90. II.
90. IV. a.
90. IV. a.
90. IV. b.
90. IV. b.
90. II.

97. Sb. III. 2.

133. ].

H9.. ].
99.
99.
99. VI.
99. VI.
99. III.
121.
99. [HI.
99. IV.
90. I.
90. I1.
.23. II.
90. I.
90. II.
90. IV. b.
149. I.
95. Sb. I. 6.
142. II.
13. Sb. 2. b.
139.

21. II.
106. II.
31.
142. I.

99. IV.
129. ITI.
11.. I.

1 (
        <pb n="79" />
        7 A

Benennung

Planetariums .. .. „„«« «.-Plasmoti
 .. p q c . . ..
Plastische Darstellungen ...
Platindraht .............
[Plättbrettér J cu «uss
Platten, mit Wänden oder
vigürntcücn "iat...
Pürtenttäger, bei ‘riet.
tionslaternen verwendete
Plattfußsohlen .......5.,&amp;gt;4.4
Plektrone J s U [ . . c
Plombierzangen .......... .1
Puykgle (Zier-) .... 4 „cis
Policrti en .f. „.... «ss
Poliermittel ..... ¿per.
Polititrizittek ..,... . 4%.
Polfternägel .... .„„v ....
FPolygraphen „„......
Pomadé . ...t «vz s uss p
Potithons „zs. . v . .
ssptijarhs .. „JI. s. su
Porträthänger ...... ...4.
Porträtkasten ............
Porträtrahmen ......,...
Porxzellankerzen .......1.1.1.
Posamentierknöpfe .......
Posamentierkragen .......
Posamentierwaren.........
Poftkartét psv au q.s
Poulesftühle ...... ... ..
Präjentierbretter .........
Präservativs ..... «2%.
Präsidentenhämmer ......
Pressen, alle Art von ....
=: (autographische) ......
~~s&amp;amp;(Hosoné) .. «.. crie.
~~~Ât (Kupier-).. .cc sq . v.. §
Preßeisen „.. q eus sls s
Preßkleißer. .... „„ «. sv s
Preßluftlokomotiven ......
Preßsäcks .J. «s v «ess
Preßspßahn...............
Projektionslampen. .......
Projektionslaternen ......
Prozessionsbedarf. . .......
Priütiellen. . pairs as s q.6
Prunklöffel..............
Puddingformen ..... ..ajss
Puderdosen ... .... .16
Puderquasten ...... „. „...
Puderzerstäuber .........
P:iffs cc. Mathe
Pulsbekleidung ............
Pulsschiühér.i.....4.:...;.:,4410%46
Pulsmüffchen (Pelz-) ....
Pulswärtnter „„.. aws
st N O G G ELE IB
~~Ñ: auf Sockel ...........
: (Schreib-) .... „„a 4.%
Pulverhörner ;... j.. «„. -s
Pumpen (Fahrradluft- und
Automobilluft-) ........
Punzmaschinen...........

Nr. der Position

46.
50.
41.
41. Sb. 6. a.
[18.
13.. Sb. 2. a..

123. II.

102. II.
132. III.
90. IV-: þ.
1. Sb.
27. Sb. 1.
.33. II.
21. II.
32.
32.
116.
4.
128. I].
54. V. u. VII.
142. II.
121.
13.: Sb. 2. b.
78.
75. III.
69.
54. VII.
85.
97. Sb. UI. 8.
36.
28. IV.
86.
113.
4.
128. II.
118.
85. Sb. III. 8.
134. Sb. 1.
85. Sb. III. 8.
97. Sb. II1.14.
102. I.
102. I.
63.
139.
77.
9.
128. Il.
128. II.
[17. I:
[149. IT.
51.
51.
20. I.
51.
63.
[21.
[21.
7J.

(t VI.: #;

Benennung

Punzvorrichtungen .......
Puppen ..... esc p..
Puppenglieder..........%
Puppenhäuser und Puppenp:
 tthuu er T t
Pupperntlkleider ...... .-.
Puppenköpfe ...... «» «
Puppenperitten .........
Puppenrxiümpfe ........«.
Puppenjschuhe...... „. ...1.
Pupperiftühls .... .....) . s.
Puppenwagen ...........
Pushers . [Kugelflaschenöff-S
 26
Puttissen [Polierkisssen] ...
pe4!!sir (Messer- und
(ele) . 74 s s43§scrists
Putitiiltel. .... .... äh wsisg
Uitasranten z...... „sc «-x
Qualmfänger für Lampen.
Quasten sGerät] .........
=: (Kleiderverzierungen). .
: (Schnittwaren) .......
: (Waffen-)... ......
Quenast [Granitart] ......
Quetschwerkzeuge ........
Queties ...... „csg e s sls
Qttetiélebér .. „ci »\s s .cviris ;
Räder mit Gummireifen ..

|

=: mit Metalldrahtspeichen
Radiergumini ...aus
Radiergummihalter.......
Radiermesser. ............
Radierungen in Rahmen
oder Passepartout ......
Radreifen mit Gummireifer
Raffinierter Zucker ...... .
Ratffiniertes Salz .........
Rahmen (Fahrrad-) ......
Ränder aus Kautschuk oder
Guttapercha [ringförmig
geschlossen zum Abdichten]
!: für Tee- und Kaffeermx
 ..L.\...ele)scs.r
stizen Gg... rr.s
Rasierapparate u. die dafür
verwendeten Messerchen
ict fte C CHs ss
Rasierbeckeneinsäße .......
Rajsiermesser .......„l....
~: (Sicherhéits-).........
Rasiermesserabzieher ......
Rasiermessserklingen .......
Rasierxpinsel..............
siasjseln ..... tet.
Rätjsel (-spiele) ... ......
FRattenfallen.......... .).».
Rattenklemmen ..........«
Rauchapparate ...........

' Nr. der Position

hi!:
114. Sb. 1.

114.
114. Sb. 1.
114.
114. Sb. 1.
114. Sb. 1.
114. Sb. 1.
114. Sb. 1.
114.
114.

fs. Sb. 2. a.
21. IL.

s6. II.
32

23.
75. III.
21. |U.
54. VII.
85.
42. II.
24.
13.
16.
16.

lz! IH. 2. a.
ss UI. 2. b.
62.
62.
62.

133.. 1.
B II. s. a.
119.
150.
134. III. 4.
28. II.
136. III. 2.
71.

128. II.
128. II.
128.. I1.
88. Sb. I]. b.
128. ]].
128. II.
88. Sb. ]. b.
21. Uk.
114.
44. II.
89.
89.
135. II.

Benennung

Räucherschränke ..........
Raucherbedarf (-geräte) ...
Rauchgestelle.............
Raùutcht1masken ...... .....
Rautchtischchen. .... ......
Rechenlineale .........,.s
Rechenmaschinen und Teile
HÔuLn. .... „cg o w.tsir ss
Rechenmünzen............
Rechenschieber ..........1
Rechetiftäbe ...a a s ÔtÔ1
Recke (Turngeräte) ......
Reflektoren für Lampen ..
Regenschirnté ..... ......
Regenschirmgesstelle .......
Regenschirmhandhaben ....
Regenschirmknöpfe .......
Regenschirmkrücken .......
Regenjschirmständer .......
Regenschirmstangen ......
Regenschirmstöcke .........
Meier .. ..&amp;gt;. ~s ss cs:s
Regi trierkassen „...... ...
Reibetnittel ... „ss e . sets
H E GLE
Reibmörser [vijzels] ......
Reifen für Kraftwagen, Wagen,
 Kinderwagen, Sportu
 ug ct
. (Kinder-). „J... ...
Reihtnadelti.. .J. u s u § .
Reinigungsmittel ........
Reisebadewannen.........
NReisefahrtarten ...........
Reisedecksn .. pus vis ~
Reisekissen (sogenannte) ...
seiterollon ......
Reisesäks „„ pu a c scans
Reiskugeln ..... „„... ..-Reisstroh
 mit Zigarettentabak
 gefüllt [Strohzigaretten
 = ,,strootjes‘’] ...
Reißmesser [Riß messer zum
Einschneiden von Buchlalet
 oder Figuren in
h Ölz]. “sc tc sts
Reißzeuté ,.. „cet sts
Reißziwecken .... ...p...
Reitkaphen ......„..J. ...
Reilsporen...............
Reklamegegenstände, mittels
Mechanismus oder Uhrwerk
 betriebene ...-....
Reklameautomaten .......
Reklameflaschen ..........
Réklamelichté ...... .....
Reklamelichtvorrichtungen. .
Reklamemodelle .........
Reklameplatten ..........
Reklameschathteln.........
Reklameschilder...........
Reklamejpiegel ...........
Reklametöpfe ............
RNReliefbilbder .eu va st

| Nr. der Position

121.
103.
103.
53. Sb. a.
103.
109.

109.
86.
109.
109.
48. I.
75. III.
98.
98. I.
98. III.
98. III.
98. III.
13]1. .U. O.
98. ]].
98. II.
97. Sb. III.1.b
33. III.
32.
113. I.
13.Sb. und2.a.

6.
114.
92. 1.
32.
§.
97. Sh. 111.10.
132. IV.
71.
7T1.
9.

I 10.

88. Sb. 4.
95. Sb. 1. a.
62.
116.
108.
i129. I:

11. 11.
11...[.
11. I].
75. I.
75. I.
11. Fk.
141.
11I. II.
141.
115.
11. U.
1I. I. u. U.:.
        <pb n="80" />
        75

Benennung

Reliquienkasten ..... .....
Reliquienschreine .. .......
sertiwagett ..... „». .~ ss
Reparatursschachteln f. Fahrgcshueil
 von ‘Mineralölen:
Reserutire 1...„«Z2# «hct
Respiratoreti .......\4.5 sss
Retuschiermittel..........
Retuschierspiegel...........
Rettungsbojetn; ........- .-Rettungsmatratzen
 .......
Rettungstücher ..........
Revalenta arabica-ßBwieback
Revolver und Teile davon.
hzichtungsucher ......,.-..
Riechfässer (orientalische) ..
ßgziechfläßchchen ...........
iechkifchen .... „uw . q s
hziechlalzs „ss zo s v qs
Riechwasßser ............%
Riemen, mit Schnalle, Stift
oder Öse versehene .....
.: (MUder) ... .. ......
Finde. . „h e s e s UU §
Ringe (Zierate) .........
=: aus Kautschukoder Guttapercha
 „„. „ez s .. ..
=: (Feder-) für Ketten ..
=: (federnde, zum Befestigen
 von Knöpfen)......
p uur tu
toff). . s (rp cs lo . s ss
t q. Bespielen von
Mandolinen u. ZFithern .
Ringventilatoren .........
Ritzmesser zum Einschneiden
von Buchstaben oder Fig!
 ln Holz s-...- e sssts
Roclhänger .... g „er s e e os
htoctichlhsr „„. p u s c q.
Rocknabeln „...... . «. „p 5
Mohre . .I „i sv ss sts sietsis
=: aus biegsamem Metall
=:! aus Kautschuk .......
Rohrkordeln .............
Rohrzuckermelasse [melado]
Rohsalz ... r es c ester sss
Rohzucker „. „es ss s vs es.
ollédett . ... sisr.i s sb s.6% ois
Rollen [Mangeln] .......
: |lsaure, = Rindfleisch,
eingenäht in den Magen,
dann mariniert (Spezialhericht)]
 .. .es sr q;
=:! für Autographen .....
Rollendes Material f. Eisen-,
Straßen- und Schwebe-Gahnen...
 ;... ca ec . ss
Rollrniaßé ... «rp suv g ss
Rollschuhs ...r. cs
Rollverschlüsse für Photo-,
 graphiervvrcichtungen ...

Nr. der Position

63.
63.
[134. I.

95. Sb. I. b.
96. I.
13.. Sb. I]. a.
53. Sb. a.
99. VI.
115.
ß: Sb. Il1I.11.
85. Sb. UI. 7.
37. Ul.
142. I.
33. VI.
133. II.
100.
128. II.
24.
128. III.

129. D.
[134. IT. 2.
139.
15. Sb. 1.

28.11.
[12.
69.

85. Sb. 111.10.

90. IV. b.
131.

88. Sb. 4.
121. Sb. 3.
121.
134. II]. 6.
15. Sb. 1.
26.
26. I.
26. II.
41. Sb. 1.
[19. III. A. 3
[150.
119.
60.
K

[34.
87. :.
48.. T]

99. IV.
140.

Benennung

[Ruosenkränze «... cso s qs
[Rofstten „.. a a p s r s 1 t ùf
Rotitién Z. u «s s u v g v cu
Rostabwehrende Mittel....
Roste zum Daraufsstellen
warmer Gegenstände ...
[Röftfortinen .........-...
Rotätionspapier .........
Eqtgget noir (Gesellschafts-EO
 EE E E
Rückenwärmex ...........
Ruder .. cu e «s s ée seis
Mufsx . css s ost e s z;e
Rückstände von Mineralölen
Rührvorrichtungen ...... .
Rümpfe für Erwärmungsupparate
 ... .. Je e . q ...
=:! für Sitz- u. Liegemöbel
Russische Billards ........

Sühel .. „s s o o . p c g q s î
Saccharinsalze u. damit zusammengesette,
 nicht besonders
 aufgeführte Erzeugtifse
 „„.... „ c 1-Saccharin
 u. damit zusammengesette,
 nicht besonders
 aufgeführte Erzeug-Sacybts
 [wwohlricchonds Vehälter,
 z. B. für Taschentüthst]
 „uz... s &amp;amp; r rig
Säcke aus Gewebe .......
Safra. .. so s sw ve t sis d
z : !::
Säle ,.. „J uhu e sistslssir rs
Saiten (Darm-) .........
Sakehschalen [Schalen für
Sakeh, den durch Gärung
gewonnenen Reistrank] .
Salatsimer.,...... c.. -
Salonschränkchen für Nähmajchinett
 ...... a....
Salontafeln [gueridons|]. ..
Salpeteräther ...... .., &amp;lt;.
Salz (roh und raffiniert) .
: enthaltende Erzeugnisse
Saälzfäßchet. ...t qs fe as
Salzhaltige Wasser ......
Salzsiederückstände [lkeetspek
 = durch Verunreinigung
 entstandene Rück-_
 stände in den Salzpfannen
Sattiiei) ..... „e „csv. 1.0 vs
Sammelbüchsen. ........-,
Sammler (elettrische) .....
Sammlerbecken ..........
Samos-Rosinen ..........
Samoware ........... -.
Sangtoyen ........ . eser
Sand in Schachteln oder auf
here Art und Weise ver-Patkt
 ... „sh e t s o o o . §4
Süatidaléti... ...e eu „s-Sandowsche
 Apparate ....

Nr. der Position

63.
54. VII.
139.
32.
66. IV.
gt: Y.

44. II.
135. Sb. 3.
134. II. 2.
111.
96. I.
113. kV.
135. III. 1.
149. I.
16.
]|42. II.

j04.

104.

198. II.
85. II.
139.
.05.
37. Vk.
88. Sb. 2.

183. 11.
40.
121.
121.
30; x.
150.
150.
36.
150.

150. III. B.
1§9. Sb. 2. h.
fs. Sb. 2.
39.
36.
§0.

62.
.08.
48. ].

Benennung

Sanduhrausrüstungen ....
Sanduhrét „.. „ “r c c. s
Sardinenbüchsenöffner 's üs
EU iich ;:::::;
~Â:: (Reit-) &amp;amp;. tv a „st s Lets
Satteldecken ..... so.
Sattelkißzsen ...... s. w..
Satteltgschen 6... cee ep
Sattlerschnallen ..........
Suttlerwgten ..... su .
Saucen sSoßen] ........;
Sauerkirschen .... „...s. -
Sauersstoffmasken. ........
Saugflaschengarnituren. ...
Saugkörht...... „.. e «sss «s
Saugröhrchen ...........
Saummaschinen .........
Schabemesser ... ..... ....
Schablonen ...... ......
Schachbretter.. „... „.o...
Schöächfiguren ...... „.&amp;gt;%«
Schachspiele .. .„„..„ m.. ..
Schachteln „... . . .
=: mit Flecht- und Stickarbeiteit
 „...... .lt
=: mit Haarfärbemitteln .
=:! mit Lötapparaten für
den Haushaltsgebrauch .
=: mit Puppenlleidern.. .
=: mit Schneidekluppen u.
Gewindebohrern .......
: mit Servicen ........
=: mit verschiedenen Figuren
 oder Zinnsoldaten
: mit Werkzeugen, Vorrichtungen,
 Maschinen, Eisenbahnen
 und Beförderungsmitteln
 in Miniatur
=: mit Werkzeugen zum
Lauitbsägent. ..... „s sss
Etats! e p u ds o z e âs~
Schafschérett............-Schalett
 ...s ce ve s'
~~: (Eßgeräte)...........
*: (Fruchtteile) ........
*~Ÿ: (Wiege-).... .... ..&amp;gt;: -
=: für kirchlichen Gebrauch
Schallbretter (für Kanzeln)
Schalldämpfer [Antiphone]
Schalldosen (Mikrophone für
Ipnwerkzeuge) ......
Schälmaschinen ..........
Schals. .... „u -. e z.06s.û
t (Pelz)............;.
Schaltiere u. eßbare Teile
davon u. damit zusammengesette
 Eßwaren ...
Schalttafeln (Telephon-) ..
Schaltuhren ...... &amp;amp;. -s
Schärpétl.. . „s., „„ cars
Scharpie (verpatkt) .......
Edt!enstcrbutter u. Teile
H E U 4 % %

[Nr. der Position

130. I.
130. Ik.
56. I.
34.
134. UI. 3.
129. I.
123. I1.
199. I.
71.
69.
129.
37. [l.
137.
139.
53. Sb.
132. V.
40.
36.
91.
88. Sb. I.. 6.
95. Sb. 1. b.
44. I1.
4:4. I!.
44. IU.
13. Sb. 2. b.
114.
95. Sb. I]. c.
95. Sb. 1. b.
114.
95. Sb. 1. s.
114.
114.

I 14.

95. Sb. I. a.
137.
106. I.
13. Sb. 2. a.
36.
139.
I45. IV.
63.
63.
132. I.

90. IV. b.
113. IV.
67. Sb. |.
20. I.

136.
125.
130. I.
67. Sb. 1.
132. VII.
84..

1 (.?
        <pb n="81" />
        76

U rettete

Benennung

shauscrserpnppen u. Teile
CEE.
Schaufensterständer .... ...
Schautästen.. .... „Js s tts
Schaukeln (Kinder-) ......
Schaukelpférse .........%&amp;gt;
Schautelfttihle. c...... .
Schaumltellén............
Schaumünzen [Medaillen].
Scheiben, durchbohrte, aus
Geweben (Packungsstoff)
Scheiden (Waffen-) ......
Scheinköder.... „c ....
Scheintverfer .. ..........
Scheller! .. %. gp ju su . sv
Schellentrommeln ........
Schemel (Sit-) ..........
Schemerlampen [Stehlampenmitgedämpftem
 Licht]
Schenkkannen für kirchlichen
Vehraguch. „&amp;amp;.. s vis s s s ocvs
Schonkkorkei .. vcv e vs ss
Scherapparate (Bart-) ....
Scherett „„ ww sz.
Schermaschinen ..........
Schermaschinenmesser .....
Uh ;;:
Scherzgegenstände [keestartikslen]
 „„. eco . u s sist.
Scheutxrmittel. .. „sp vs
Scheuklappen ...... ......
Schieber (Rechen-) .......
Schieberahmen, hölzerne, für
Photographiervorrichtungen
 .... c; z§ s sss
Schieferplatten (Balltafel-)
Schiefertäfeltt ...... 4% «
Schießbedarf, nicht besonders
 aufgeführter.......
Schießpulver... .. .... ...-Schießbudengewehre
 und
Teile davon .... .... „445
Schießmasken ...........
Schießscheiben ...........
Schiffchen (in Flaschen angebrachte)
 ...... ue.
Schiffseimer ..... «.«.„%
Schiffzglocken .. ...s.
Schiffssegel s s c e . c ...
Schiffsstoßsäcke ............
Schiffstelegraphen .......
Schiffszwiébaik ..........
: anmerikanischer [Dreiback
 = trisenit] ........
Schilde (Trag-) ...........
Schildpatt in Blättern, Bogen
 oder Stücken, bedruckt,
bemalt oder mit Abbildungen
 versehen .......
Schinkenkocher ...........
Schippelt ...s w «.. ts
Shit: sr Teelämpchen)
~t (Kerzett). . c. q û.
: (Sampet-) ...... ...»

Nr. der Position

84.
121.
13. Sb. 2. b.
[114.
[114.
'49. I.
40.
86.

8s5. Sb. III. 8.
42. II.
48. III.
75. 1.
11.
90. III.
49. I.

112. II. D. 2.
128. II.
106.
106.
106. I.
106. I.
85. Sb. III. 4.

75. II.

29.
32.
[29. I.
[09.

g9. IV.
16.
32,

.42.
[42. VI. a.

142. I.
142. Sb. 2.
148. II.
133. IT.
13. Sh. 2.8.
r Sb. H3..7.
86. Sb. 111.11.
I1. Sb. 2. þ.
37. T.

37. I.
[42. 1.

59.
H.
77.
s0.
75. III.
15.111.

:

Benennung

Schirme (Regen-) ........
=: (Sonnen-) ...........
-: (Wind-) ... «..... .;
Schirmträger für Lampen
Schlächtermesser .........
Schlachtmasken ..........
Schlafsäitks .. (), €. Uujsssien
Schlagbälle .... .... . «ts
Schlaghölzer für das Kricketspiel
 [Kricketbats] ......
Schlägringé.. . «. „ww v sss
Schlagtonwerkzeuge. ......
Schlagziffern .... ».
Schlei . cs ss ve ess
Schleifbrétter......... ...
Schleifen (Hut-, Schuh- u,
Kleiderzubehöre) .......
=: (Kleiderzubehör) .....
Schleifmaschinen (Messer-).
Séhleifznittél J..... «ce sss
Schleiffteine ..... .„..%-Schlittkéit
 ... «s uc s c ~§s
~: (Kinder-) ............
Schlittschuhe „...... ...-Schlittschuheisen
 .........
Schlösser (Fahrrad-) ......
~: (Vorhänge-) .........
Schlummerrollen ........
Schlüssel, mit Hangschlössern
eingeführte ......... ...
Schlüsselanhängeschildchen .
Schlüjjelbretter....... ....
Schlüjjelketten ...... «..
Schlüßselringe .... ...-, -
Schitiälz .. ¿s. a1., eo ss sis
Schmel;zftreifen. ..... ..,. .4
Schmelztiegel............
Schmetterlinge .........-Schmiedearbeiten
 (balinefische)
 „„ „sss «ses
Schmiervorrichtungen .....
Schmiere .. „J- s su s e.1
Schrniermittel... .. „tw...
Schmiéertöpfe ..... .-.
Schminke. „„.... u c e s . ö
Schmuck (aus orientalischen
Tertheln). ...t e ce.
: (Leib-) . . o v a . § . 5
Schmuckgegenstände.......
Schnzicktgtietel. ...... „„.
Schnallen und Teile davon
Schneidebedarf [Knipbenoodigdheden],
 nicht besonders
 aufgeführter ...
Schneidebretter, mit Messer
Versehené. ... „Js s
Schneiderkreide (sogenannte)
Schneidevorrichtungen ....
Schneidewerkzeuge .......
Schnellfeueranzünder .....
Schnelligkeitsmesser ......
Schnellkugeln............
Schnellsprißen für Gärten
[Hydronetten] .........

Nr. der Position

60.
60.
I134. III. 7.
75. II.
88. Sb. 1. s.
[42. Sb. 2.
76.
[14.
48. IV.
42. II.
h0. 111.
27. Sb. 2. b.
67. Sb. 1.
56. IV.

54. VII.
67. Sb. 1.
56. III.
32.
[28. Sb.
[134. II. 3.
'34. II. 3.
48. II.
48. II.
52.
52.
|149, IT.

52.
15. Sb. !.
21.
15. Sb. 1.
15. Sb. ].
96.
41. Sb. 5.
13. Sb. 4. g.
94. IV.
133. Il.
13. Sb. 4. e.
415. Sb. 3. ec.
96.
32.
13. Sb. 4. e.
415. Sb. 3. c.
28. UI.
33. U.
15.
15.
67. Sb. 1.
69.

93.

'13. III.
T4.
135. Sb. 5. c.
[13.
81:
33. 1.
14.
17. IE.

Benennung

SchnittbohnenmesFser ..,...
Schnittbohnenmühlen .....
Schnittnadeln ...........
Schnittwaren aus Albest ..
E! l' 1 's! sctes.
stände, die damit zusammengesetht
 sind ........
Schttuller ... „16» ss s. . e s vine
Schnupfdosett ..... „...
E juthktehat u r-=:
 (gewebte oder geflochtene
 zur Herstellung von
Packungsstoff) .........
Schnür- und Nettelstifte
[nestels]... ...... ..
S. § t Fatzteeinge [malién]
Schnürsenkelklemmen .....
Schnurrbartbinden. .......
Schokolade ...... . «...s.
z4 lau er!!!
Schönheitshilfsmittel, nicht
p. besonders aufgeführte ..
Etetnjelngen s
s} ).: „ess sss Us s's§s
S§hoten u) o p s e s q eus s s:§
s
"jet. Ul ztgtit petit
s. ft besonders aufgeuhrte.
 .. e e . . «. U ( .*
ght .: iss s s; zs
Schrankgestelle (sogenannte)
S auiflcclerde U es
Schreibbedarf ...........
Schreibbestecke zs ev.. .;§
qr. .:::::::::
Schreibmappen ..........
Schrsibmafehtmen o 21
Schreibmaschinenhebelbewec
 E Ts
g 0" thüucugctetis is
Schreibmaschinenkappen ..
Schreibmaschinenlineale ...
Schreibmaschinentasten ....
Schreibmaschinentriebwerke
Schreibmaschinenwagen ...
Schreibmaschinenzungenbewegungen
 ...... .- «|
Schreibhulte ....... &amp;amp;..
Schreibftifte s...... ws
Schreibtgfeln ............
Schreibtische ...... .... «
Schreibunterlagen ........
Schreibgeräte, nicht besonders
 aufgeführte .......
Schriftftücke....... „ﬀ ...s s.
Schrittinesser ...»... ..
Schrittzähler .... ... .....

Nr. der Position

88 Sb. ]. c.
[.13. IV.
92. 1.
113. Tl.
85. Sb. III]. 3.
85. I.

85,
I32. V.
100.
120.
41.

85. Sb. III. 6.

54. II.
54. II.
67. Sb. 1.
67. Sb. 1.
[28. 1.
70.
9.
70.

[128. I. u. IIT.
77.
75. III.
39.
[39.
90. IV. b.

I21. Sb. 6. b.
12].
I21. Sb. 2.
133. II.
18. Sb. 2. h.
95. Sb. 1. e.
62.
62.
62.
109.

109.
109.
 13.
109.
109.
109.
109.

Sb. 2. b.

109.
121.
62.
62.
21.
62,

62.
97.
33. I.
33. ].,
        <pb n="82" />
        c

Benennung

Nr. der Position

Benennung

Nr. der Position

Benennung

Nr. der Position

S

Schrot (Blei-) ...........
Schrotpatronen ..........
Schriibber ..... «.. ». s û s
Schubladen (Schrank-, Kisten-,
 Koffer- u. Tisch-).
Schuhanzieher ...........
Schuhbeschläge ..........
Schuhe ...... u î'Ôî
: aus Asbest ..........
Schuhzubehör, nicht beson-_ders
 aufgeführter.......
Schuhhaken ......... ....
Schuhknöpfer ....... .....
Schuhleissten, nicht mit Sohlenfläche
 versehene .....
Schuhnägel .......... ..-.
: (hölzerne)............
Schuhschnallen...........
Schuhzeug (leistenfertiges)
Schulbätke ..............
Schulbedarf, nicht besonders
sq jz ftheler e L Ur
Schultaäfeht ..., «s a . o o ..
Schuültaschen ... .... ...».
E /zl"shen für Geigeniel
 ... . s q s s . . . 1
Ehen (Kamingerätzuehbr)
 „¿u s sss s s tir
Schürgen ... vs „ o s o o s..
Schüsseln ...... . „ehr „s ..
Schutkästen für Uhren ...
Schußwände ........... --Schwammdosen
 ..........
Schwämme (künstliche) ...
=: (Natur-) t poscf
Schwammtktneifer.........
Schwammnetchen ........
Schwammsäckchen ........
Schwanzpfeffer ..........
Schwärmer (Feuerwerkskörper)
 ........ «.... -
Schwaeitts. „„.. v os §. sz q .
Schwärze .........„ .. c-;
Schwarzer Pfeffer .......
Schwarzrosinen ..........
Schwebeapparate für Kranxeubettén.......
 ...... .
Schwebevorrichtungen für
drahtlose Telegraphie usw.
Schwefelhölzer ..........
Schweißvorrichtungen ....
[1:2:5)9.:3
Schwimmgürtel..........
Schwimmwesten .........
Schwingen .......... ....
Skioptikonplatten. ........
Seehundspeck .... ........
Seekarten ...... „nc . û .
Seewtisser „s. .- vz z e vs
Segeltiaßeln..... „„.. s-Segeltuch.
 „.. „cep ü o 6 o .»
Seis... U u 4 . § e v U v ..44§

142. V.
142. IV.
21. II.

13. Sb. 2. b.
128. II.
107. II.
108.
108. Sb. b.
54..
69. Sb. 1.
128. I1.
[28. II.
[16.
107. II.
69.
108.
149. I.

p:. Sb. III. 1b
62.
71:
90. IV. b.

[35. III. 2.
67. Sb. 1.
13. Sb. 2. a.
100.
60.
[].
21. II.
21. Sh.
'28. Sb.
56. I.
[128. II.
128. II.
139.
140.
187. V. B. 1.
68.
[39.
139.

76.

33. VII.
135. Sb. 5. 0.
142. II.
48. III.
67. Sb. I.
67. Sb. 1.
82. Sb. a.
102. II.
137. Sb. 3. b.
85. Sb. III.12.
97. Sb. III. 3.
50. ;
2.1.
85. Sb. III. 4.

Seifenautomaten ........
Seifenhobel ...... ...».
Seifenreiben ...........s
Seifenschaumschläger [zeepkloppers
 = Besen u. Eier
(nach Art d. Tee-Eier) zum
Erzeugen von Seifenschaum]....
 ..... „.o s' s
Seitengewehre ..........
Seitenstücke für Uhren ....
Seitenwagen für Fahrräder
Seitenwände für Tee- und
Kaffeewärmer .........
Selbstdruckereien .........
Sendeeinrichtungen fuür
drahtlose Telegraphie u.
Teléphonie ... .... „css
Sendeschlüssel (Morse) ....
Senkwagen aus Glas ....
Serpentosen.............
Servics ...... e c o ~ q °
Servieeteile. ... „ov. . îû
Servietten..... je o s é û
Serviettenringe ..... «...s
Sextanten „„. „so s e v cs .
Sicherheitsnadeln.........
Fueter: .
p L Hset&amp;lt;en u. Handhaben
Sjébe ... „H r ap cs v . vis
Siebvorrichtungen ........
Siegel (vom Staate ausgegebene)
 ....... .... ...s
Siegelbeste&amp;gt;de ... .......1.
Siegelläc .. «. es e sure
Siegellackhalter... .... »».
Siegelstenpel ..... ......
Signalhörner ..... .ssss.
Signalpfeifen ...... „.-;
Signalvorrichtungen ......
Signete [Petschafte] .....
Sinker (Angelgeräte) .....
Sinnbilder [Embleme] ...
Sirihdosen kSirih = indische
 Frucht, die wie Tabak
gekaut wird. Sirihdosen
inder ArtunsererSchnupf-_tabakdosen]
 UC U p ~
Ettißcivancin 1;::;36::
Sitbänke ...... as g e . âts
Sihe (bekleidete, gepolsterte
oder gestopfte)....... ..
Sitmöbel ...... rc s . x
Skis „„Le sr e ss s e ts ty;
Skizzen auf Leinwand, nicht
eingerahmte .........-.
=: auf Papier, nicht eingee
 "t (ler riéths
Anutomobile]....... ...-Slöjdarbeiten............

Sockel s . o e a t a vu û
“~Ñ! für Lampen ......,..
Sotkenhalter....... ......
Suhr EL IPL EA

128. II.
56. IV.
56. IV.

56. I.
[42. II.
130. II.
134. III. 1.

[135. III. 2.
95. Sb. I]. c.

33. VU].
Z3. VX.
45. Sb. 3. c.
40.
36.
36.
85.
36.
23.
92. II.

[28. 11.
40.
40.

97. Sb. III. 8.
95. Sb. I]. e.
'48.
62.
27.
[ I].
[11.
I1].
15. Sb. 1.
18. III.
86.

133. IT.
119.
8.
149. I.
149. II.
149.
48. II.

8s5. Sb. III.13.

97. Sb. III. 2.
134. I.
133. II.
121.
75. II.
67. Sb. 1.
37. IV.

Sohlendurchsteppmaschinen
Sottatüse J... ev . sv e s
Sonnenbrillen ...........
Sonnenschirme ......... !
: aus Papier .........
Sgnot»schirinaerippe [-ge-C
 LL O F NE
g fcUel §écigecise [für
große Gartenschirme] ...
Sonnenschirmhandhaben. ..
Fonreslÿtrmtwte eu s e..
Sonnenschirmkrücken ......
Sonnenschirmstangen .....
Sonnenschirmstöcke........
Sonnenuhren ...........
Soph0s ... „vte z p s s g s css s
eh dt SstetiGener
Sottierkasten......... ...-Sortiertische
 &amp;amp;. „... ss . ~4
Sosott ¿uv e u c s a u s v v q s . s
Soft. .. v ss .. e s e üs s
Syutiéett „...s cp o s sx
Spanischer Pfeffer .......
Spanische Wände ........
Sparfliesen (sogenannte
Gessparer) „L «J„„„.t os *
Spargel ..... jop o v a sv s vs
Spartöpfe ........ «sa.
Spateln Uschi rsessrtre!
Spaten .... h- wjsste s s sis
Spazierstockknöpfe ........
Spaziersftödé ...... . x -
Spe&amp;gt; ...... ov c . s v q.
Shetkäbfäll „&amp;amp; v sees.
Spetctsteinbrenner ........
Specksteinnippsachen ......
Speisekartenhalter ........
Spegereien ..„„. . sec e...
Spezereimühlen .........
Spezialitäten [Heil- u. Geheimmittel
 usw.] .......
Spicknadeln...... .. „&amp;amp; .-&amp;gt;
Spiegel.... . ...e e ou c c-:
 (metallene) .........
Spiegelglas... .... s. „s. s.
Spiegelrahmen...........
Spielbälle „...... es o c ses
Shielkarten ...... .. a»ic..s
Spielkartenhalter .......
Zpielmarkeli ...........-Spielmarkendosen
 ........
Spielmarkentellerchen ...
Spielmäüngzen ...... ss
Spielstockledeér.. ..... „».
Spielwagen (Kinder-).....
Spielwaren... .... „hs.
Spinette ...... „„ e e s s ..
;ipinienbesen ...... .....
tpinnräder .. „„Zos-w1 .. «s
Zpirituskocher .,... «s. e.. s
Spirituslämwvchen ...... ..

|

91. Ik.
50.
23.
60.
08.
98. I.

98. I.

60.
98. 111.
98. III.
98. III.
98. II.
98. II.
EM
149. I.

123. II.
121. Sb. 6. a.
121. Sb. 6. a.
37. III.
137.
| 41. II.
139.
60.

56. I.
139. z
18. Sb. 2. b.
hs. Sb. 4.
H8. III.
98.
137.
137.
75. Ik.
133. II.
36.
139.
113. IV.
43.
93.: I.
115.
115. Sb.
45.
78.
114.
44. I.
44.. II.
44. II.
44. II.
44. II.
44. II.
86.
16.
66.
14.
90. I.
21. 1]1.
133. III.
135. I. 2.
135. I. 2.
        <pb n="83" />
        ( G

Benennung

Spiritus nitri dulecis ......
Spihest ... „. rr „ri
=: (Zigarren- und Zigaxettern-)
 .. d ©
Spitenarbeiten ..........
Spitßenschüher ...........
Spitenktlöppelgegenstände .
Spihenmäüheti. ..... css
Spitzentücher .... «pes
Sporen (Reit-) ...... ..-.
Sporthedarf ......
Sporthandschuhe .........
Zportkarren (Kinder-) ....
Sprachrohre .............
Sprechtrompeteén .........
Sprengtnittel............
Springbrunnenverzierungen
Springieilé ...... ~-Sprihétt.
 .. s sts tip «l.
Sprihkorken .... ..
Zprungfedermatrayen.. ....
Sprungtiicher... «sr. &amp;lt;.
Spundlochhrenner .......
Stacheldraht . . s § ...
Staffeleien ... ...„ .. ss
Stahldrahtmatraten ......
Stahlkammertüren. .. .....
Stallbesen. ... etch
Stampfmörser [mortieren]
Standbilder „.....
Stättdot. .. s; v “ct.
D: für Kaminbestecke .....
=: mit damit verbundenen
Geräten .... .cc u e z o z .f
Stangen (Korsett-) ...... .
Stanzformen.... .J.. ...s.
Stätks s.. y sp s sit U s.s ds
Stärkflanell [Wollflanell z.
Bekleiden von Appretiertüaschitent
 .. es
Stärkésiruh. c... w &amp;lt; reis
Stärkezucker .... „c... „'.
Stärkungsmittel (chemisch
hergefiellte). ...... «.. .
Stative für Photographiervorrichtuugetn
 ...... ....
Staubbrillen ......
kitaubgefäße. ...... ius
htaubsauger ...... ......
„täubjchippen ...... ..q%4. ...s
ZStaubtuchbehälter ........
Staubtvebel ... ...... q.
Skéchméfsser. ... &amp;lt;~.
Stecknadelbehälter ........
Stecknadelkissen ..........
Stecknadeln ...... .....„&amp;amp;#.1.
Stecknadelschachteln ......
Stehléitern ...'. «s -Gas s.s
Steigbügel .... ul %
Steigeiten .......l...:...
Steins „c.... «less v viux
Stéetnpel... .... jtp c
: (mechanisch arbeitende)
Stempelgetäte...\. .....
Stenpelkissen. ...........

Nr. der Position

30.
85.

103.
85.
62.
33. Sb.
53.
67. Sb. ].
29. ].
18.
51.
66.
111.
I11.
142. VI.
133. IV.
114.
117.
112. I1. D. 2.
85. Sb. 1|. 7.
135. Sb. 5. b.
101.
121
76.
22.
21. Il.
13. Sb. 2.. g..
11.. 4.
[21.
[21. II. O.
121. Sb. 6. h.
54. I.
11.. II.
47.
39.

85. Sb. 111.10.
[19.
119.
50.

99. IV.
23.
39.
66. II.
56. IV.
13. Sb. 2.. b.
21. U.
88. Sb. I]. e.
128. II.
93.
92.
13, Sb. 2. b.
6. [I.
129. I.
[108. Sb. d.
124.
27.
I
I.
H2.

Benennung

Stempelschachteln ........
Stempelftänder .........-Stempelvorrichtungen.....

Stengel, präpariert [zugerichtet]
 oder verarbeitet.
Stersoskopé. ...e...
Sterilisierapparate .......
Steuerkappen [an der Lenkstange
 angebrachter Schutz
für die Hände, meist aus
p fsrlen Wachstuch] .
Stichs . C v .. 's cry ie
=! eingerahmt oder in
Passepartouts .........
Stickapp\tirate ...... „wies
Stitkexsieit... „J.. ect s e s
~: mit vorgezeichnetem
Stickmuster . ..........
Stickbedarf, nicht besonders
bitfgefithrter „ﬀ...
Stickmaschinen ...........
Sticktighelu .„. Pt.. «s.--Stiéfel
 .. s pp c c-;
S: (Obetteile dazu) ......
Stiefelknechte............
Stiefelklraher .........7..
Stielhrillen ......„..--1%
Stiele (Handhaben).......
: (Pflanzenteile) .........
Stielbrillenausrüstungen ..
Stifte für Glühstrümpfchen
Stiftknöpfe und Teile davon
Stimmgabeln ....j....--Stimmpfeifen............

Stglas (Pelz). .... s. --Stopfapparaté
 .........--.
Stopfbedarf, nicht besonders
äufgeftihrter ..... „u.,.
Stüpfeier ...'. „W,. «»'s v stisls
Stopfmaschinen ........--Stopfnadeln
 ............
Stopfen [Verschlüsse] ....
Lotter (Verschtüsse) .....
E totes .... . JJ Eee sss
2 toßsäcke (Schiffs-) ......
Etrandköths ......
Stränge (Geschirrteile) ...
Straßiériheseti ..... a..
Straßenlaternen........,.
Sträuße aus frischen Blu-=:
 aus vorgerichteten [präparierten]
 Blumen .....
Streichhölzer... .... „„., -.
~: (bengalische) .........
Streichholzschachtelhülsen ..
Streichhol;ständer ........
Streichtonwerkzeuge ......
Stteichrieiien ..... „. tr
Streichspateln ...........
Streupuder .............
Strickäpparate ...........
Strickacheiten .........1.564;
Strickbedarf, nicht besonders
st tter e ssl sss s

Nr. der Position

95. Sb. I]. e.
{21.
1.
18. 1. B.
23.
[135. I1.

'34. III. 6.
97.
33. k).
9H1.
85.

85.

93.
91.
92. k.
08.
108.
!28. M.
21. [.
23.
12.
39.
23.
75. IV.
69.
90. IV. þ.
H0. IV. b.
20:4.
91.

93.
93.
91.
92.
[12.
112.
60.
85. Sb. III.11.
49. I.
29. ].
21. 11.
75...1

18..].

18. I. B.
81.
140.
103.
103.
90. ].
28. II.
7?.
28. !].
91.
85.
93.
95... Sb. 1.. €.

Benennung

Strickfedetn..... .J.. s
Strickmaschinen ..........
Strickmaschinennadeln ....
Stricknadelfutterale .......
Striektigdeln. „.., „vie es!;
Strickftifté . pcs %
Strohhülsen eee eetaatl
Strohzigaretten [strootjes]
Strontiumsaccharat .......
Strootjes [Strohzigaretten]
Strumpfbandbeschläge ....
Strumpfbänder .........;.
Strümpfe (Gummisr)......
Strumpfhalter ...........
Strumpfhalterbeschläge ...
Siitbenbesen .... ..
Stühl§ .es Lg s..
. (Bét&amp;gt;). . etc § tc
t (Fittder-) .... sv «s.. „lp
=: mit horizontal drehbarer
Sitzfläche. .. „ «cw p..
Stuhlkisßsen „...e... .
Stuhlrümpfe ..........s4.
Stuhlsitße (bekleidete, gepolsterte
 oder gestopfte) ...
Sturmbhändér ...... ...s.
Sturiiläternen ..4.......
Sturzbadeimer ..........
Sturzglocken für Uhren ...
Stützsohlent „.. „- e s es
Stztihuhkrett U.. g «.-.
Stutuhrenkäften..........
Styloféhern ... ... .44 «. ss
Sucher (für Photographiervorrichtungen)
 .........
Suchlichté . cu ... û
Stpp et «-u su ws.
Suppentabletten .....,.«.
Suppenzwieback .........
Süßstoffe (künstliche) u. damit
 zusammengessette,
nicht besonders aufgeführte
 Erzeugnisse ......
Sylvoinit ... .....;:

Tabak (geschnittener oder
andrer zugerichteter) ...
=: (in Rollen oder BlätzH;
 §htgt1:;;;t;z;;:;:
Tahakersaß ... eus
Tabaklhgsen ........ .....
Tabalpfeifett ........ q...
Tabakstiele (gewalzte) ...
:: (ungewalzte).........
Tabalstöpfe .............
Tabaktaschen ....... ...
Tabernakel .... .... ...
Taberngakelschränke .......
Tabernakeltüren ...... ...

Nr. der Position

92. ]1.
D1.
92. Sb.
93.
992. f.
92, ].
18. Sb. 4. 43.
85. Sb. III.15.
30. U.
10.
54. I].
67. Sb. 1.
67. Sb. 1.
67. Sb. 1.
54.. I.
21. U.
149.
149. I.
66.

[49. I.
[49. I].
[49. I.

149. II.
54.. IV.
75. I.
§.
[130. I.
[32. UU.
130. I.
'30. I.
62.

99. IV.
75. 1.
137.
17. 1U1.
.36.
37.
37. 111.
37. II.
39. Sb. 6.
87.:. J.

104.
[50. Sb.:8.

:20.

120.
120. Sb. 1.
120. Sb. 1.
103.
103.
120.
120.
103.
[103.
63.
22.
63.
        <pb n="84" />
        7 9

Benennung

Tabrtrétts .. ... „vis s ssi s «s
Fachhydrit. ..... ...s. cs
Tachotiteter ..... J...
Iafelbillärdss ............
Tafelgeräte. „„ „- «sw ss
Zlafelitießer r.. «. netc als
Tafelplatten ..... .. „„451
Tafelrosinen .... „ „zune so
Tatelschlitten. ...........-Tafeltennisspiele
 .........
Tafelwagen.... „.. „a-Tageszeitungen
 ..........
Talg . I oi o slave s sse
Tambourstöctke .........-.-Tantbitritié
 J. -s c «ess
Tampons (Gaze-) ........
&amp;lt;:t' (Watte-) ... „Zürs es
Tanks... ..... u s s o e v c o î
Tapezierernadeln .........
Tapezierschnur [beddekord]
§äjch{hen.... ...a ule us «r
Taschen (Geld-)..........
=: zum Aufbewahren von
Z und Sportbedarf
itstO: L.64:6/sis ls 6% ve Keie s
Taschenfeuerzeuge .........
Taschenkämnie ...........
Faschenlampen ..........
Taschenportefeuilles. ......
Tafchenslpiegel...........-.
Tajchensprihen ...........
Taschenftenipel .... ..., --Taschentoiletten
 ..........
Tafchentücher..........--Taschenuhren
 ..........-..
Taschenuhrgehäuse .......
Taschenuhrschlüssel .......
Tafchenuhrwerke .......,.
Taschenuhrzifferblätter ....
Tafcheiiwagen... ...... . «.
Fasen ...... ... .crere|
Taft (Schreibmaschinen-)
Title . v u s qs - vsr
=: (gewebte oder geflochtene
 zur Herstellung von
Packungsstoff) .........
Taucheranzüge ..........-Taucherhelme
 ..........-Taucherschihe
 ..........-Taufbecken
 und Deckel dafür
Tausprüher „...t... .1h:
TL6 JJ smt v o tu vv Âv s
Teebretter .... .es coc ego
Teegesschirre u. Teile davon
Teekessel [bouilloirs] .....
Tee-Ersahniittel..........
Teertaschinen. ..... ...es -
Tr „„ ea de a g e s v' ei sty s
Teererzeugnisse (öl- oder
fettartigé) .. ...... ... .
Zseröl ,. „. .16 Hrtsis rcon v Cs sls
Teeservice und Teile davon
Isesiebs... .. ve sie u
Teetopfanfassser ..........

Nr. der Position

[49. I.
150. Sb. 5.
33.1.
16.
36.
88. Sh. 1. 06.
36.
39.
ig4.. Ik. 3.
44. II.
|145. I.
97. Sh. ]]]. 5.
96.
86.
90. III.
132. V].
]44. U.
18. Sb. 2, 89..
H2. 1.
41. Sb. 1.
71.
00.

.
103.
[28. I.
75. I.
G .
[15.
[00.
27.
28. II.
85. .
[80. I.
[30, I.
[30. I.
[30.. ].
[30. II.
[45.. Il.
13. Sb. 2. a.,
36.
109.
].;

85. Sb. UI]. 6.
67. Sb. 2.
53. Sb. b.
08. Sh. a.
63.
17, Ak;
26.
36.
36.
36.
26. Sb. I.
36. '
96.

06.
06. I.
36.
36.
56. IV.

Benennung

Teewärmer. ...... ...-.
Teewarmhalter [theemut-SEN]
 &amp;gt;.~~os.es s. es erst ru lots
Teewärmerdeckplättchen ...
Teewärmerränder ........
Teewärmerschirme ...... .
m
Teigxrollen; ... cw.v-,Â
Teigfprißen ..... „.....
Telegraphen (Schiffs-) ...
Telegraphone.............
Telephon-[bezahl-] automaten
 ...e s -s e
Telephone ...s v.
Telephonschalttafeln ......
Telephonvorrichtungen ....
Teleskope J.... a c c b s îs
Zelleß.! .v'§ „ giestete «sticks urs
+~»: (Eßgerüte). ..... ... .-:
 (umrahmte) .........
=:! (unbemalte zur Herstellung
 von Ziertellern)
: (Wand-) ... „„ sst .
~~Æ (Hiert) .„„ü« esv s s s viss
Tellergestellé ... ..........
Telluürien „.J. „cus cc s, û
Temperaturmesser ........
Tender für Lokomotiven ..
Tennisschläger ..... ;...
Tennisschlägerpressen .....
Teppichbesen (amerikanische)
?ejpteten (amerikani-TEPPich
 .. .)4 .;.lals s s\osé sts cls
Teppichnägel ...........-Terpentin
 ... gu s. ss
Theaterstlihle ¿... qs. ew
Thé de Ohambard .......
Thermombecter...........-Thermosflaschen.
 ....:....
Téxtschilder ...... „ls a. p «ts
Tierbälge, mit künstlichem
Kopf oder gefüttert ....
zickt. lavsgetoptte) «ss ;lt
: (tote) .. po. ste s s v. sus
Tierfett (ungeschmolzenes)
Tierfuütttr ... «aa «4.4 ss
Tiergrtuppett ... ...... s
Tierhäluts „2.7 vcceis sets
: mit Federn oder Flaum
bedeckt und Teile davon.
ZUerliches Fett .......„.-Tiersprünge(unausgerüstete)

Tinkturejt ...... «v: q sto suis
Tinte... .... u oc. 6-Tintenfässer
 und Untergestélle
 dazu „.eu .....
tintensprihen. ...........
Tischblätter „... „.o. .-Tischbücherklemmen
 [Tisch-Büchertoiikel]
 ...... -
Tischdecket. .... e.uur p
Tischdeckenklemmen .......

Nr. der Position

s'135. I.
| 135. Sb. 3.

56. IV.
135. III. 2.
'35. III. 2.
60.
135. III. 2.
[13. U.
[17. U.
[11. Eb. 2. b.
[25.

5.
125.
125.
125.
23.
13.. Sh. 2.. 4.
36.
133. 1.

62.
133. II.
133. II.
121.
46.
127.
134. Sb. 4.
48. IV.
[14.
48. IV.
21. U.

21. II.
[23. II.
[16. :
96.
[49. I.
[126. Sb. 1.
127.
56. IV.
141].
20. !!.
94. III.
37.
37. IV.
I2; +
I1..1.
20.

20. IV;
96.
96.
[03. Sb.
( .
68.

62.
62.
[2].

62.
23.
36.

Benennung

Tifche „...an rg eg e s c c q &amp;gt;
=: mit daran befestigten
Werkzeugen............
Tischfußballspiele ... ......
Tischglocken .. „.. c sv
Fischlätuifer.. „ss ssc t es
Fijchmattett. .... „&amp;gt;... ste s
Tüischscheren ..... .... .--Tijschschubladen
 ..........
Tüischsockek .. ..... u au q q~
Tischtücher. ...... „. pus
Tischventilatoren .........
Foilettenbedarf........J...
Toilettenbestecke ..........
Toilettenbiirsten .........
Toilettengeräte ..........
Toilettenhilfsmittel .......
Toilettenitesser. .. ... cc vs
Toilettennecessaires . ......
Toilettenpinsel ..... ......
Toilettenschachteln ........
Toilettensspiegel ..........
Toilettensprißen .........
Toilettentischbedarf, nicht
besonders aufgeführter . .
Toilettenguaften .........
Toilettenwcaßfer..... ......
Toilettenzangen ..........
Tomiätén. ...uu ap cu sqs
Tonischexr Tes...........-Tonwerkzeuge
 (siehe Musikinstrumente)

Toùttéti. ...; cwieisiv ster slrsis
Topfhüllen..............
Topfé. .. .es ate r.sw sts
~~: (Ofétt-e).... ... s . q î
w Zists) .es stese ds sis
: aus Glas für Schmieru.
 Fettöpfe u. Schmiervorrichtungetn.
 ......» -
Torfkiftett L «vw ee ste ges
Forten. ... «sls n o ss
Fyotterthebür. ...s.
Tortenschüsseln ...........
Tortensprihen ............
Fortentellerchen ........-Totschläger
 1. „„um s
Tragbahren ......„. ...,
: fahrbare ...........-Traghiitittiel.
 ,...... ..zu 51%
Fragkunöpfe ....... ...e -
Tragrahmen f. Kraftwagen
[Ehassis] L... s erw s.2
Fragrietttet. .... «ct c en qis
Tragfschilße .... c vs!
Fragfttihlée. ...s
ITtatt. j.. «sg ev sluts s abs
Tranchiermesser ..........
Transformatoren ........
Transportkäfige (Vogel-) ..
Transportmittel, Teile und
Zubehör .Zu... -
Transportriemen a. Gewebe
Transporteinrichtungen für
JFahrtäder.... „iu

Nr. der Position

121.

121. Sb. 6. þ.
d. U.
111.
123. II.
36.
106. II.
13. Sb.. 2. b.
121. Sb. 2.
85.
123. IT.
131.
128.
128. Ik.
21, |.
[28.
128.
88. Sb. 1. b.
128. Il.
21. JT.
128. II.
115.
117. I.

128. II.
21. ]].
128. III.
106. II.
139.
126. Sb. I.

13. Sb. 2. a.
!!: Sh: '2. &amp;amp;.
135. UI. 1.
133. Ik. -.

45. Sb. 3. c.
135. Sb. 3.
70.
77.
36.
LI7. IT.
36.
[42. II.
[134. U. 4.
[34. I. 4.
63.
69.

134. III. 1.
12H;: UI:
142. I.
149. I.
96.
88. Sb. 1. e.
33. V.
138.
134.
85. Sb. III. 8.
134. III. 1.
        <pb n="85" />
        § ()

Benennung

O , s

Trapez: «. s- «s s s c s vc s ü ss
Traiihett ....„.\.»-.s ss sive ss
Traubenfcheren.... ....
Treibriemen aus Geweben
Treibriemenbatid ..........
Tresortüren „„.. .„„ „ss o
[Tresse. ... „„. s a ec . q 's
=: (gewebte, geflochtene
oder geftrickte) .... .....
TrésscW&amp;lt;. „te sz csv diss
Trichter (metallene) ......
Triebwerke für Tonwerk-ZEUge
 J „&amp;amp; pu s s setzes
¡für Uhren... ......,,
Trinkgeräte „..... „s c.
Trinknäpfchen (für Vögel)
Triseuit [Dreiback, amerikanischer
 Schiffszwieback]
Trockenapparate .........
Trockengeéftelle J..... «J)4.4 6%
Trockenschränte G ttt:
Troddeln ...... L .. „ass
S L LILETELS.
: aus Glos ..... q...
Erqumsltlstufbewaheungsztüttel|
 „„ s c. u
: (Tonwerkzeuge) ......
Trommelfstöcke............
Trompeten (Festartikel) ...
Tropfkörkon.. ; . „ga vs « ss
Tropfplatten (Serviceteile)
Tropfriißés. ¿ssc s4s es scvists
Tropon «. s «.o o ce s qs
Trüffel .. c sss s Ô sss
Trumpfanzeiger .........
Tschäkos. s; us § m s scriet s
TU san „. „. os ov. ec visls ss
Tuéhkieifer...« ...s. s ses &amp;amp;
Tuchiiadeln .... sr..s
Tüllen (Schenk-) .........
Türen f. feuerfeste Schränke
Türkische Bäder ... .us
.: Bäumos. ... eg g o' q c e s. s
Tüirlaternett ...... „ cirierr
Türimäatten .... ... uss
Turnbedarf . c . . s
Turnvorrichtungen .......
Tuttifrutti (sogenanntes) ..

liberdecken (Bett-) ...... :!
Überschnhe j... s c . î
Überzieherhänger ........
Überzüge für Kissen ......
tiberzüge: ...s. s e Lcvwrs
=: zum Uufsewahren von
u! Eporibe arf usw.
E E S
uhren sen . c . . p . . . . îâ î°
Uzzzifereltter: LOS
Uhrketten. .. „.. cc. te ©.
Uhrkettenanhänger .......
Uhrpettßhelk .... „g «s sv siss
ure . :::::3:::::
Nhrschränke ...... goes ~s
Uhriverlke UL «v ~6û § s

Nr. der Position

I

48. I.
[39.
[06. II.
85. Sb. III. 8.
85. Sb. III. 5.
22.
41.
41. Sb. 1.
54. VII.
56. IV.

H0. IV. b.
30. I.
36.
.38.

37..: 1.
135. II.
121.
121.
142. II.
13. Sb. 2. a.
45. Sb. 3. b.

13. Sb. 2. a.
90. III.
90. IV. b.
29.
12. [1. N. 2.
36.
36.
50.
39.
44. II.
53.
13. Sb. 2. b.
67. Sb. 1.
15. Sb. 1.
36.
22.
8.
90. III.
75. X.
23. II.
18.
48. I.
39.
76.
24.. IT:
[08.
[21].
76.
[23. U.

T].
.30.
130. I.
30. II.
15. Sb. 1.
15. Sb. 1.
ßz0. U.
52.
130. I.
[30. I.

Benennung

Uhrwerke, Teile u. Zubehör
Uudrehungsmezier J UA §;8
Umhüllungen für Tonwerk-ZU
 ... „.us av a a su s
; für Wagett ........7.
Ummantelungen für Erwärmungsvorrichtungen
 ....
Umschließungen .........
tzgclwetienes tierisches
t. 4%.2 .1s qs(sstsss sss
ftgtsicferahtbehrends Mit-LU.
 J.e§4.0 6 # 9.5: scsfs pf rio slsis
Ungeziefertötende Mittel ..
Unkrautabwehrende Mittel
Unkrautvernichtende Mittel
Unterbrecher...... ...;.
Untergestelle für Bettstellen
und Wiegétt ...... ... .
=: für Beförderungsmittel
! für Erwärmungsvorrichtungen
 .... „%. .«, .:
=: f. Kinderwagen, Sportwägen
 usw. .... „u «...-Hr
 für Schlilten ........
: für Waschherde ......
Unterhauben ............
ltterzgytgtten (Serviceéilo)
 Ip; sse sis s V
: für Biergläser .......
: für Kocher ..........
iter Öfen, Herde, Kocher
=: um warme Gegenstände
darauf zu stellen .......
Untersäße für Blumen- und
Pflanzenbehälter .......
Unterscheidungsknöpfe ....
Unterscheidungszeichen ....
Untersuchungs-, Sitz- und
Liegemöhel .;........-Itter;th.ysskile
 p
Uittertafsen :. s. v î
Utensilien für Altardienst .
Ügnille. ...r e s s c é s
Variometer .......... ..
Vajéelitt ). „¿u dv sets sicsts
Vajen (Zier-) „... „uo u ss
Vesctabitiche Fette ..,...
© Ole. . puts ss fo t ss sv
Ventilatoren ........ ...
Ventilatorflügel..........
Verbandgegenstände, nicht
besonders aufgeführte ..
Verdecke für Kinderwagen
usw. u. Bestandteile dafür
=: u. Teile von Verdecken
für Beförderungsmittel .

Verdeckgesstelle für Wagens
Veredelungsmessser. . ......
Vergrößerungsgläser ......
Vergrößerungstrichter ....
Vergrößermstvorrichttt:

Nr. der Position

90. IV. b.
145. IV.
135. III. I.
85. Sb. UI. 7.
i23. I1.

130.
33. I.

137. IV.

32.
32.
32.
32.
33. VIII.

76.
[34. IU. J.

.35. III. 1.

66.
.34. II. 3.
35. I. 3.
53.
36.
36.
135. II. 3.

135. JI]. 2,

56. IV.

1ve
sy

19.
s9.
86.

49. I.
49. I.
36.
63.

139.
33. VIII.
96.
133. II.
96.
96.
[131.
131.

[32.

66.

[34. III. 8.
h6. HI. 8.
88. Sb. IV.
z3: VII.

99. VII.

Benennung

Verkaufsvorrichtungen (automatische
 [selbstkätige]) .
Verkleinerungsvorrichtun-§t
 Z §1§s.swcs sts s cs rs
w er; Gughritter z a s s vz cis
SHE
zz &amp;lt;tzvzee! für Taschen
Verschlüsse (Flaschen-) ....
=:! für Bücher, Ketten und
Hierats:. ). g ct sts sss
: pneumatische ........
Versstärker für Empfangsvorrichtungen
 f. drahtlose
Telegraphie u. Telephonie
Verstärkungsmittel f. photographische
 Zwecke ......
Verstellbare Keilkissen für
Krankenbetten .........
Verteidigungsmittel (Abwehtmittel)
 ...........
Vervielfältiger ...........
Vervielfältigungsvorrichtungen
 (Schrift-) u. -mafchitiett.
 e e e s s s û
=: für die Photographie .
Verzierungsgegensstände ...
Viehflütter .... sas.
: (Melasse-) ..... ......
Viehfutterkessel ..........
=: ohne Erwärmungseinrichtung
 ..... «vc. v...
Vignetten ..... „„ css re
Vignettierapparate .......
Vitrittét . 44 eweis
Vloerzeil [eine Art Fußbodenbelag,
 dem Lino-Lum
 ghatch. ohne Korkzusahß]
 .-... «ss sreüssetens
Vogelbäder ......... ... %
Vogelfédern ...... ... ....
Vogelflinten u. Teile davon
Vogeltlügel ..... q cus
Vogelfutter .............
Vogelfutternäpfchen ......
Vogelhäuser ...... .... s
Vogelhäuserzubehörteile ési
Vogelhäute u. Teile davon
Vogelkäfige .............
Vogelkäfigzubehörteile. ....
Vogelmerkringe ..........
Vogelnaschnäpfchen ......
Pogclbeförderungskätige s
E E EH f
Volinittetér. (.. „. ¿sv sho
Vorhängeschlösser ........
Rorhanghalter ...........
Porhemden ...........-;
Vorhemdknöpfe ........-.
Vorlegeplatten für sogenannte
 Sparöfen.......
Vorrichtungen für drahtlose
Telegraphie u. Telephonie
u. anderweit nicht genannte
 Teile davon ....

Nr. der Position

5.

09. VII.
13.

[32.

[ 12.
[12.

| 12.
99. IV.

33. VIII.

99. VI.
76.
42.
].

99. VII.
33.
12.
[19. Sb. 5.
[135. Sb. ].

[135. Sb. 3.
99. VII.
99. VII.
[121.

123.
138.
20.
142. I.
20. IV.
12. II.
138.
138.
138.
20.
[38.
138.
138.
[38.
138.
67. Sh. 1.
33. IX.
52. ;
85.
67. Sh. ].
69.

135. II]. 1.

33. VU].
        <pb n="86" />
        8 |

E e.

Benennung

Nr. der Position

Vorrichtungen zum Fangen
oder Vertilgen von Tieren
~: zum Projizieren von
Lichtbildern ...........
~: zum Verfertigen von
Photographien in Farhsithrutk
 ... vw
-: zur Veranschaulichung
der Bewegung der Himmelskörper
 ....... „: ;-:
~: zum Erwärmen von
Wohnungen usw........
Vorseßapparate zum mechanischen
 Bespielen von
Pianos j.. e.. v e a s q î
ot cuytoer für Fahrtähtt
 ...... . r ds ù
Vorspeisenschüsseln .......
Vulkanfiber in Blättern ..

89.
102. ].

99. I.

16.
38.1. ]:

90. II.
34. II]. 1.
36.
07. Sb. I. a.
U. 111. 13.
16.
11..; U.

üachs ..« hw q s rs crit
Wachsfiguren ............
Wachsgasanzünder ((sogenattité).
 sic pus
Wachsgasanzünderhalter ..
Utcichsftöcke .... .1....«.:
Wachsstotkhalter ..........
Wachstuch. ... ......
sWaffeleisen ....1.......1;
zatfeln „.. s» turils
Waffelteig, Formen aus .
Waffstt ..... eä zug.
Waffenabzeichen..........
Waffenmesser............
Waffenquafsten ...........
sffentäsunger: und Teile
ON . hrs ~ . r.:
Waffenscheiden ..........
Waffenstbcke :...... ... .
Wagebalken für Wiegewerlk-Zzeitget.
 ... üg s a â q q ü
Wagen (Tafel- u. Brücken-)
: und alles, was dazu gehött
 urs 145.
Wagendecken ............ [; sb. HI. f:
Wagenlaternen .......... '75. 1.
Wagenkasten ............ l84. UI. 1.
Wagßgentkisteen......... ..... l49. ]:
Wagentnöpfe ............ öGO.
Wagenmùatten ........... m183. 11.
Wagenreifen ............ 6.
Wagenverdecke und Garnituren
 dafür... ........-Wajongpuppen
 [aus Leder
gestanzte, bemalte Menschenfiguren,
 indische Götter
 oder Zauberer darslellend]
 ..,... les rte
Walfischlbe&amp;gt;k ............-Walnüse
 ...... ... shs
Wandarme für Gaslampen
Wanddecken. ......
Wandgasbadeöfen ........
Wandkonsolen .4.........
Wandregale .............
Wandjschränke ...........K.
Wandjspiegel...........1..
Wandteppiche ........1
WandFtafeliu..... ...r.

Benennung

Nr. der Position

Wandtische ...... „..»
Wanduhren ....... ......
Wandventilatoren ........
Wandwajschgefäße ........
: (fortschaffbare) .......
~: (Wasserleitungs-) .....
Wannen [teilen, längliche
Wannen aus verzinktem
Eisenblech] ...... ...- -
Wappentafelit..... ...,...
Wärinekonipressen ........
Wärmemesser............
Wärmflaschen ...........
Warmwasserfußwärmer ...
Warzenstifte ........,..-.
Waschbecken aus Porzellan
oder Steingut .........
#Wajschblatt ...... ﬀ urs
Wafschbretter ............
Wäscheklammern .........
Wätjchesäce „.............
Wäschewärmer............
Waschhandschuhe .........
Waschmaschiten ..........
*Uaschmittél..|.. .... ..p cs sls
Waschösfen ........ ......
Waschtischdeckchen ........
Waschtil&amp;lt;hhe ...... ..«. ..-.
fsg[thtiehbettects u. Teile
von. . .. , au ste c sslgiats
+Waserbrttew. ...... ..-Wajserfahrräder
 ..........
Wasser, gashaltiges ......
Wasjssérgläs ... .1...4..4..is
Wasserhahnfilter .........
Wajsserkatiiten 4...... ...-Wasserleitungswaschgefäße
 .
Wajsierservice ...1..,...i..
Wasserstandsmesserschüter. .
*tasttstanttmesierinuenr
UIC .. „hs p v0.e «) eie. sis
Wasserverbrauchsanzeiger .
Wasserstandsmesservorrichtunget
 ...... c .
Wasserwagen für Photogr
 tr ..::::
§ s Gcflechten Gerte
Wattekissen (Verbandmittel)
Wattetampons ...........
Warinlichte [Kerzen in Papierhüllen
 als Nachtlichte
und Teelichte) .........
Wechsel (Handelspapiere) .
Wechseltaschen ...........
Weckeruhren ...... seis
Wegiiefser L. ./. „ss sds
Weihnachtsbäumchen (künstliche).
 ...... ehr eû Ü8. 1k.
Weihnachtsbaumschmuck ... 64.
Weihnachtskrippen ....... 6s3.
Weihrauchfässer ........... 63.
Weihwasserbecken ........ 63.
Weit... .. eue ze &amp;gt;46.
Weingeist. g e rc cs „B:
Weingeistfreier Wein ..... 146.
Weingeisthaltige Erzeugnisse 2.
Weingeistthermometer .... 127.
MWeinkannen............. | 36.

13. Sb. 2. a.
[41.
135. ]. 9.
127.
135. Sb. 3.
135. Sb. 3.
128.. I.

143.
68.
83.
56. I.
71.
135. Sb. 3.
128. II.
83.
32.
135. Sb. 1.
[|28. U.
[121.
143.
76.
134. II. 2.
25.
15. Sb. 3. e.
40.
36.
143.
36.
45. IV.

99. IV.
144.
144. I.
132. VI.
144. II.

75. VI.
97. Sh. IIT. 9.
?! ].
33. 1.

Sb. 2.

Benennung

Weintrauben....... ...
Weißer Pfeffer ...... ....
„lüeiter Zint ......... ..
Werbegegenstände siehe
Reklamegegenstände] ...
slWerg (verpackt)..........
#Wertbänke ... ..w J „ . ww
Werkzeuge für Friseure,
anderweit nicht genannt
: mit Erwärmungseintichtung
 c.. Jg e u c su
: mit Scherenbewegung.
Werkzeughefte ...........
Werkzeugkisten (sogenannte)
Werkzeugnadeln .........
Werlzeugöfchen ..........
Werkzeugschränke .........
Werlzeugtaschén .........
Werkzeugtische ..... q.. .«-.
Wertpapiere .......... ...
Wertpapierbüchsen .......
Wetterhäuschen ..........
Wetterpropheten .........
Wehsiählé ..... .. ..... ..
t th! taicc ;:11:::2
Wickets [für das Kricketspiel!
Uidersftände „...... „e. :
Wiegeautomaten .........
Wiegett .. „. ...s «sss Css
Wiegendecken ............
Wiegenhimmel ..........
Wiegenuntergestelle ......
Wiegenzubehöt ..........
Wild (eßbares, andres als
lebendes) u. eßbare Teile
Hübi. ls... «us üiet s een s
Wildpasteten [-pasteien] ..
Wildscheren ... „„Je. c ois
Windkissen (Luftkissen) ....
: für Pistonpumpen zu
Photographiervorrichtutntgen
 gs -w „oe s se s.s
Windschirme .............
:!: für Beförderungsmittel
Winkelmeßinsstrumente ....
Wintergartenstühle. . ......
Wischetr . ü. „huet s ste
Wischerbüchelchen ........
Pzijchkréihe s...... du..
Wochenjchriften ............
Wohlriechende Öle .......
~Ñ: Fette ...... .. es ce.
§sllfilz «. 4.4 6%». s a s stüs
Wollfilze (rundgewebte) . ..
Wollflanell zum Bekleiden
!! Zöhtetermsschinen
kszttttutichttver [Textschiler...:
 ! 1 „pzc gtoldrsrialütphs s
Wringmaschinen .........
Wringmaschinenrollen ....
Wundgarn in Weingeist,
je! oder andren Stof-Wundpuder.
 „.... .o s\s ss
Wrirfelbecher.............
W:iirfelbretter .... ..c.....
Miirfelsteine .. ...... ... ....

Nr. der Position

139.
139.
139.

132. VII.
121.
128.

135.
106.
95. Sb. I. a.
95. Sb. 1. a.
92. I.
135. I. 3.
121. Sb. 6. b.
21. Sb. 6. b.
97. Sb. III. 9.
10.
10.
56. I.
128. Sb.
134. II. 2.
48. IV.
33. V.
145. II.
76.
123. 11.
76.
76.
76.

137.
137.
106. II.
132. IV.

99. IV.
60.
[34. JUk. 7.
23.
49. I.
21.
32.
s2.
74.
„7. Sb. III. 5.
96.
96.
85.
85. Sb. III. 9.

85. Sb. 111.10.

'41.
83.
83.

41. V. A. u. B.
128. III.
44. II.
44. I.
de. UI.
        <pb n="87" />
        §2

Benennung

Nr. der Pyosition

Benennung

Nr. der Position

Benennung

[Nr. der Position

Wurfspeere é... .. „„g..;. zl. 48. IV.
Wirftauben .............[1423. Y.
Wiurtl „c www sl 37.
Wurststopfer .............143. U.
Wurststopfmaschinen ...... 113. IV.
Zählapparate (Billard-) ... 33. IV.
Hählcahmen .............M62.
: (Billard-) ...........,1 [116.
Zahlmättchen [Zahlteller].. 123. II.
Zahlpfennige ........1..[86.
Zahirnbürsten .......„..... 91. 1k.
Zähne (bemalte, verzierte
oder ausgerüstete) ......
: (künfstliche)...........
zahipasten: ...... u..
Zalhtiseifé. . a q .
Zahnftocher ...... .4 .
Zahnwasser .... ......
Zandersche Apparate .....
Hangeit i.... cu s ca ss sr «is
D: für Kaminbestecke ....
: für Toilettengebrauch .
Zapfvorrichtungen .......
Zauberbecher ........,„...
Zauberbüchelchen .........
Zauberlaternen ..........
gauberlaternenplättchen ..
Yaiberspiele ...... ...-.
Zederbaumnüssse .........
Zeichenbedarf, nicht besongc
 netter. . q
Zeichenbuchstaben ........
Zeichenfigüren .........4.
ßeichenkréide „...... ....)
Zeichenniappen ..........
Zeichenplatten ............
Zeichentische .... ...... ...
Heichenziffern.............
Zeichnungen ............
=: auf Papier (nicht eingexahtite)....
 ...s) w
=: auf Tuch (nicht eingexahinté).
 . w v c . c §cs
~=: in Rahmen oder Passe-,
partout ...... .......|
Heitanzeiger ...... .uuu.4.
Heitrsglés .. c s u.
Zeitschließer (für Photogez
 thorÜchtunges) «ls
 eitungsftänber ..........
üclhetz (ungefärbt durchichtigse...
 Ö W

Zellhorn in Blättern, Bogen
oder Stücken, bedruckt, bemalt
 oder mit Bildern
versehen ......
Zellstoff ...... ..... q..
Zellstoffwatte .........-..
Zeltötéken ...... .. s1
Zelte sss sec
eltgerüfte „„.... „wu.
seltluch. .nu.
jerstäubungsapparate ....
"eugaufroller (Angelgerät)
iborten Ö c.
jiéhel. ¿. .o paula s sculscs
jiegél (Glas-) ......
iegenbockwagen .........
iehharmonikas ..........
iéhtuthser.. . wur «tel
jerbecher ... .u. .. cruss
. .:02::::1
zierlöffel ..... Ju...
sierngbeln............,.
tzierpotsle...........;.,.
Zierrat (Leib-). .. „......
! tts orientalischen Tem-Pelii
 .. .. evt
Yiertelles ... ....... . „.l
Ziervaseit .... vtzul. .li.
Zifferblätter für Uhren ...
ifferti.. . .¿..)s (satter x o
!: (Brand-) ...........
m;: (Zeichen-) ..,........
igatétten ...... .....-..
Zigarettendabfall .........
Zigaretten aus Reisstroh
mit Zigarettentabak gefüllt
 [strootjes] ........
ßigarettenhalter..........
Hijarcttenhähen und Teile
Vn cu ats §Usis
HZigarettenpapier ....,.....
Zigarettenrollmatten ......
Zigarettenschachteln ......
ßigarettenfpiten .........
ßzigarettentaschen ........
igetren ... cpu cu stss s
igarrenabfall ...........
'igarrenabschneider . . .....
igarrenhaltér .. ),........
igarrenkiften............
„igarrenkistenöffner ......
Zigarrenlämpchen ........
Zigarrenspitten ...........
Zigarrenständer ..........

Higarrentaschen ..........
Zigarrentöter...........;
jigarrentrockenflaschen ....
jimmerfeuerwerkskörper . .
jimmierklosetts. .......\....
jimmerturngeräte ........
l 1:.::1:::
„zimtknospen ...........:
Yimtritde. ... ..... ... .le.
sziunfolié. ...a scu
 insscheinbogen..........
Zinsscheine ........ ..,...
jitherit ) . s. ü
itronat . c cv p .
itronenpressen ..........
ber. h. uu.
„zöpfe (Hagar-)...............
Zuber esu ps t cv «s
Zucker „c u.ﬀ..
Zuckerbäckerwaren ........
Zuckerenthaltende Erzengsuttreniiaiteus
 ‘ Füig:
cite .. src
Zutkerstrettst.............
Zuckerverbindungen . ......
Zuckerwwerk „...... ......
Zutckerterkformen ........
Zuckerwerkschachteln. ......
Zuckerzangett ............
zugdecken ..... p cc â &amp;gt; -
Zügel. .. L ..uteslar
Zuggurté ... ..„„U :
Zugimefser.. ......
Züundhütchen ........,5.%,..
Zündplättchen und Zündplättchenstreifen
 ........
Züändmittel...........v..
Zungen (tierische Organe).
Zungennadeln für Strick
S ES
Zutaten zu Getränken (anderweit
 nicht genannt) .
Zuurstellen [Behälter für
Mixedpickles] ..........
Zweige (zugerichtete oder
verarbeitete)...........
Zwetschen (kandierte) .....
Zwiebäk....s „......
Zwiebackkugeln [beschuitbollen]
 ; vv.
Zwiebackdosen............
Zwiebeln (Pflanzenteile) ..
Zwischentüren für Tresore.

103.
103.
103.
140.
132. IV.
48. I.
139.
139.
139.
139.
17.
97. Sb. II. 9.
97. Sb. II. 9.
90. III.
139. III.
113. I).
13. Sb. 2. a..
49. II.
13. Sb. 2. a.
19.
70.

97. Sb. 11].12.
85. Sb. III. 7.
23. Il.
60.
60.
85. Sb. III. 4.
48. III.
63.
.24.
45.
66.
90. III.
88. Sb. 5. 4.
133. IT. und HI.
15. Sb. 1.
149. II.
[;.
92. II.
133. IM. -
15.

133. I11.
132. I.
128. III.
128. II].
36.
[28. IU.
48. I.
106.
106. II.
106. II.
122.
44. II.
97. Sb.III. I.e.
102. I.
102. II.
44. II.
139.

119.

119.
77.
30.
70.
H.
13. Sb. 2. b.
106. II.
123.
129. I.
129. I.
88. Sb. 5. a.
142. IV.

133. II.
133. II.
133. II.
.30. II.
27.
27. Sb. 2. b.
27.
110.
120. Sb. 1.

62
227.
97. Sb. 11], 2.
und 4.
97. Sb. III. 2.
85. Sb. 111.13.
133. I.
133. Sb. I.
130.
130. I.
99. IV.
121.
[21. Ik. O.
45. Sb. |].

110.
103.

142. IV.
142. VI.
137.
92. Sb.
149. I.

97. 1.
Hj. 1.
103.
13. Sb. 2. b.
103.
103.
110.
120. Sb. 1.
103.
103.
13. Sb. 2. b.
103.
75. 1.
103.
|103.

37.
36.
1I8. I. B.
139.
37. I.

37. !.
36.
139.
992.

Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes
 von 1924 (staatshlad Nr. 568). Königl. Verordnung
 vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund
des Artikel 43 des Tarifgeseßes 1924 (Staatsblad Nr. 568) zollpflichtigen
 Waren (Staatsblad Nr. 1883 vom 12. Mai 1925).
Artikel 1. Solange in dieser Beziehung keine nähere gesetzliche
Regelung besteht, soll von den in der zu dieser Verordnung gehörigen
Liste bezeichneten Waren, unter Beachtung der darin vorkommenden
Zollbefreiungen, ein Einfuhrzoll erhoben werden.
Der Betrag und der Maßstab des Einfuhrzolls werden in der
im ersten Absatz genannten Liste aufgeführt, die als ein Teil dieser
Verordnung gelten soll.

Artikel 2. Die im vorigen Artikel erwähnte Liste ist nicht
anzuwenden auf Waren, die nach dem zum Tarifgeseß 1924 (Staatsblad
 Nr. 568) gehörenden Tarif zollpflichtig sind, ferner nicht auf
diejenigen Waren, bezüglich deren bestimmt ist, daß sie frei vom Einfuhrzoll
 zugelassen werden sollen, oder die darin von dem auf Grund
einer Position zu bezahlenden Einfuhrzoll ausdrücklich befreit sind.
Artikel 3. Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft,
an dem das Tarifgeseß 1924 (Staatsblad Nr. 568)1) vollständig in
Kraft tritt.
[2. Absatz : Schlußformel.]

1) Hand. Arch. 1925 S. 1595 - siehe vorstehend S. 1.
        <pb n="88" />
        §3

Ciste.

Lfde.
Nr.

Bezeichnung der Waren

Steingut, Töpferwaren und Porzellan
und Gegenstände, die hergestellt sind
aus Kieselstein oder auch aus Basalt,
Quarz,Quenast[Granitart],gebrochenem
Marmor oder andrem sogenanntem
Steinschlag, der mittels Zement oder
eines andren Bindemittels innig verbunden
 ist, ferner Fabrikate, die den
vorstehend genanuten Erzeugnissen entsprechen
 (Gegenstände, die aus gemahlenen
 Eisenschlacken hergestellt find,
und dergleichen eingeschlossen) und in
der Hauptssache aus solchen bestehen.
A. Tröge, Kufen, Kessel, Behälter,
Retorten und andre raumfassende Körper,
im Gewichte von 60 kg oder darunter,
auch solche, die mit einer Rührvorrichtung,
einer Füll- oder Abzapfeinrichtung oder
irgendeinem andren Triebwerk versehen
oder zur Vervollständigung von Werkzeugen
 oder Vorrichtungen bestimmt sind,
mit Ausnahme der Gegenstände, die mit
einem Triebwerk zur physikalischen oder
chemischen Bearbeitung der Waren mittels
Hand-, Fuß- oder mechanischer Kraft versehen
 sind, wenn die Einrichtung für diese
Kraftanwendung bereits bei der Einfuhr
vorhanden ist. ... ort rot oer .
B. Werkzeuge, Vorrichtungen und andre
Hilfsmittel, die aus mehr als einem Trog,
einer Kufe, einem Kessel, Behälter, einer
Retorte oder einem andren raumfassenden
Körper bestehen, in denen irgendwelche
Arbeit verrichtet wird, oder die Waren
gekocht, gereinigt oder irgendeiner
andren physikalischen oder chemischen Bearbeitung
 oder Verarbeitung unterzogen
werden, ohne daß dabei irgendwelche
Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft angewendet
 wird, oder an denen die Ein-Ut
 fur gil glu zets tei re:
t
die nur dazu verwendet werden, um
Waren darin aufzubewahren oder daraus
abzuzapfen; alle diese Waren, wenn sie
ein Gewicht von 60 kg oder weniger haben
Alle diese, soweit die unter A und B
genannten Waren nicht zusammen mit den
einem Einfuhrzoll nicht unterworfenen
segen eingeführt werden, zu denen ssie
gehören.
C. Andre Gegenstände, soweit ssie
| hierunter nicht ausgenommen sind ......
Von dem auf Grund der Rubrik C sälligen
| Einfuhrzolle sind befreit:
1. Krane, ferner Zapfen und Röhren
dafür.
k Gegenstände, wie sie oben unter A
und B genannt sind, im Gewichte von
mehr als 60 kg. ö
le ur. de Ad
zeugt wird, oder womit die erzeugte Kraft
nach den Maschinen, wo diese gebraucht

Naßstab| Zoll

Wert | 5 v H

5 v H

5 v H

Lfde.
Nr.

II.

II.

IV.

;.

B ez eichnung der Waren

werden, übertragen wird), ferner Arbeitshr
 CU U Lau set
sind, mit denen irgendwelche Arbeit verrichtet
wird, oder in denen oder mit denen die
Waren einer physikalischen oder chemischen
Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen
werden, darunter einbegriffen Gegenstände,
wie sie unter Buchstabe B genannt sind,
wenn diese bei der Einfuhr so eingerichtet
sind, daß bei dem Gebrauch erkennbar
Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft angewendet
 werden soll).
4. Mörsserkeulen und andre Geriäte,
auch wenn sie nach Fach- oder Sprachgebrauch
 mit den Namen von Instrumenten
bezeichnet werden mögen, die bei dem Gebrauch
 ganz durch die Hand des Benutzers
bewegt werden.
5. Teile oder Zubehör von Kraftmaschinen,
 Geräten und Instrumenten
jeder Art, oder von Arbeitsmaschinen, wie
sie unter Nr. 3 genannt sind; alle diese,
wenn die Bestimmung dieser Gegenstände
als solche bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge
 oder andre Urkunden einwandfrei
nachgewiesen wird, und sie nicht aus
Gegenständen bestehen, die namentlich als
zollpflichtig erklärt sind, oder für die voroder
 nachstehend eine Regelung getroffen ist.
6. Jsolatoren, vorausgesetzt daß sie nicht
tsg?ttset sind, im Gewichte von mehr
als 5 kg.
7. Stützen [pernetten] * ebenso Ständer
[stills en spurts| * und andre derartige
Waren, die in Eisengießereien und Steingutfabriken
 verwendet werden, sowie Sesrrett!
 iectge Ständer aus feuerfestem
Steingut, um das Anbacken von keramischen
 Erzeugnissen im Brennofen
zu verhüten.]
K 8. Schleif- und Weysteine, sowie Mühlieine.

9. Formen (Gießformenunddengleichen).

Blattgold und Blattsilber in Heftchen

Zellhorn [Zelluloid] in Blättern oder
Platten, weiß oder auch anders gefärbt,
poliert oder gelocht oder auch unpoliert
 oder ungelocht ..............

Chloroform sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die zu mehr als 50 v H
daraus bestehen. ....

Elektrotechnische Erzeugnisse.

A. Vorrichtungen zum Schließen,
Unterbrechen oder Umschalten von elektrischen
 Stromkreisen.
1. Schalter jeder Art, einschließlich der
Stéckkotitakte: .. „s «all vr sinn sas E4 §tr
9. Kontroller und Regler ...........

Matftad| Zoll

Wert

3 v H

5 v H

kg

fl. 8,35

Wert | H v H
n 5 v H
        <pb n="89" />
        zA

Lfde.
Nr. |

B ez eichnung der Waren

B. Vorrichtungen zum Begrenzen des
elektrischen Stroms und/oder der
Spannung und zum Schutze gegen den
elektrischen Strom und/oder die elektrische
 Spanuung.
1. Schmelzsicherungen sowie die Kontat
 UrtsLt.Lasckeicenlc; Stgeranzastäss
sel, Röhrenpatronen, Sicherungs|treifen
und Sicherungsdrähte, zum Gebrauch
fertig, Eisicherungen, Flugsicherungen,
Hörnersicherungen und Polsicherungen . ..
3. Relais (Maximal-, Minimal-, Nullspannungs-,
 Rückstrom-, Differential- und
Selektivrelais und dergleichen) .........
A. Hörnerableiter, elektrische Ventile,
elektrolytische Ableiter, Überspannungssicherungen,
 Rollenableiter und dergleichen
 ..........-C.

 Vorrichtungen zum Regelu des
elcktrischen Stromes und, oder der elektrischen
 Spannung.
1. Widerstände und Regler jeder Art. .
2. Schmorspulen, Anlaß- und Regeltransformatoren
 ....

D. Vorrichtungen zum Anzeigen oder
Messen von elektrischen Strömen,
Spannungen und andren elektrischen
Einheiten [groothoden] sowie Gegenstände,
 die im Hinblick auf ihre Art
damit gleichzustellen sind oder zum
hrésier Feil urous bepeht. .. Frequenzmessser,
 Phasenmesser, JIsolationsund
 Ohmmesser, Galvanometer, Meßhrücken,
 Widerstandsbänke [-brücken] und
andre elektrische Meßinstrumente. ... ....
V. Gegenstände und Vorrichtungen
zum Verbinden, Anschließen und Stützen
von elektrischen Leitungen, Maschinen
und Instrumenten.
1. .sFlety Verbindungs- und Stützmaterial:

a. Kabelschuhverbindungsklemmen, Ab-,
älungstlemnien, Schaüufelüietnen,
Tragklemmen, Stützklemmen, Durchführungsstangen,
 Anschlußklemmen,
Schienenträger, Kronenklemmen,
Schleifkontakte, Stromabnehmer und
Spindelkontakte.. ...... v © ù
Ausgerüstete Zsolatoren...........
Kabelgarnituren:
Verbindungsmuffen, Endverschlüsse,
Kreuzsstücke und Verteilungskästen,
Abzweigmuffen, Hausanschlußkästen
und Sicherungskästen..........-3.
 Schalteinrichtungen:
Schaltbretter, Schalthäuschen, Schaltpulte,
 Verteilungskästen, Schaltzellen,
 Zählertafeln, Schienenkästen
und Schaltkäslen..... . Uu r
V. Elektromagnete.
Hebe-, Brems- und Schaltmagnete u. dgl.

teh Zoll

Wert

5 v H

1.1

t v H

5 v H

5 v H

5 v H

5 v H

5 v H

br §

5 v H

't

5 v H

.

ß v H

Lfde.
Nr.

B ez eichnung d er Waren

tts

G.. Gleichrichter mit Ausnahme von
rotierenden Gleichrichtern und von
Quecksilberdampfgleichrichtern.........
UH. Vorrichtungen, Werkzeuge und
andre Gegenstände, die ihrer Art nach
mit den nach A bis einschließlich 0 und
von E bis einschließlich 6 dieser Gruppe
zollpflichtigen] Gegenständen gleichzustellen
 sind oder zum größten Teil
daraus bestehen.. ..... ..............
Alle diese mit der Maßgabe, daß die
Gegenstände unter A bis einschließlich H
frei von Einfuhrzoll zugelassen werden
sollen, wenn sie zusammen mit durch Einfuhrzoll
 nicht belasteten Gegenständen eingeführt
 werden, zu denen sie gehören,
öder, soweit es sich um die unter
A bis einschließlich © und unter E bis
einschließlich H bezeichneten Gegenstände
handelt, wenn bei der gesonderten Einfuhr
bei der ZHollbeschau durch Bestellaufträge
oder andre Urkunden einwandfrei nachgewiesen
 wird, daß sie dazu bestimmt
find, um als Teil oder Zubehör von
nicht dem Einfuhrzoll unterliegenden Werkzeugen
 gebraucht zu werden.
J. Transformatoren, mit Ausnahme
t ztUcredss Transformatoren und
mformer.
Transformatoren (einschließlich der Meßtransformatoren
 und der Vorrichtungen zum
Messen der Durchschlagsfestigkeit von Transformatorenöl
 und andren Jsoliersstoffen),
‘oweit sie nicht mit dem Einfuhrzoll unterz
 J!: F eto fie ce
1. Die Bi enthalten im Gewichte von
1500 kg oder darunter ...........
2. eth! im Gewichte von 900 kg oder
arunter... «vu e s c t ~ s t v r § â.5)1
Alle diese mit der Maßgabe, daß die
unter A bis einschließlich I genannten
Begenstände frei von Einfuhrzoll zugelasssen
 werden sollen, wenn sie aus unfer-S
 t rt hes
bestehen. '
Flaschenverschlüsse.
A. Kapseln von Zinn oder von verzinn:
“. wugeitiaitienscigtüß ‘aus Metal
und Steingut oder Porzellan bestehend ..
Garne. ;
Garne, Kordel und Schnüre einbegriffen,
die mehr als 2 Fäden enthalten, und die
ausschließlich aus Wolle, Mohair oder
einem damit gleichartigen Stoff bestehen .
Holzwaren (1).
WM1. Holz, bearbeitet zu Blättern, Platten,
Brettern, Latten, Scheiben oder dergleichen
Waren, auch (al dan niet) gehobelt, ge-Wert



5 v H

5 v H

B v H

5 v H

Y].

B v H

5 v H

VII.

3 v H

VIII.

(1) Xylolith, Steinholz und dergleichen Stoffe, die Holz ersezen
solen bei Anwendung dieser Gruppe mit Holz gleichgestellt werden
Fork soll jedoch nicht als Holz angesehen werden.
        <pb n="90" />
        §H

Lfde.
Nr. |

B ez eichnung d er Waren

schnitten, genutet, gebeizt, gescheuert oder
weiter bearbeitet, das an irgendeiner Stelle
eine Breite von mehr als 2 em, aber nicht
von mehr als 30 em und eine Dicke von
fit mehr als 12 mm hat, wenn zugleich
 :
A. . Länge mehr als 5, aber nicht
mehr als 60 em, und die Dicke an
trgettheiner Stelle mehr als 2 mm
éträgt ...... ....
die V rge mehr als 60, aber nicht
mehr als 120 cm, und die Dicke an
bttveier Stelle mehr als 5 mm
die Länge mehr als 120 cm, aber
nicht mehr als 2 m, und die Dicke
( jzserbeiner Stelle mehr als 8 mm
eträßt „„.... . e p clk
Von dem gemäß Rubrik 1 geschuldeten
Finfuhrzoll werden befreit:
a) Dauben, aus zylindrisch gesägtem Holz
hergestellt, und alle Dauben, die in
der Breite eine gebogene Form aufweisen;

h) ves cles [ongesehaafd, ongestreken],
 zylindrisch gesägtes Holz
zur Anfertigung von Dauben;
Bodenbrettchen für Fässer, die mit dem
unter dem Buchstaben a oder b benannten
 Holz gleichzeitig eingeführt
werden, soweit die Menge dieser Brett-&amp;lt;en,
 in Kubikmetern ausgedrückt,
nicht mehr als die Hälfte [1/2] der
gleichzeitig damit eingeführten Menge
von Dauben oder Daubenholz beträgt,
und diese Brettchen nicht auf Grund
der Rubrik 20 hierunter einem Einfuhrzoll
 unterliegen;
d) Klischees und Druckplatten;
e) Leisenhsöthcher (sogenannte Woodshanks).

2. Uaus) en, Lattenkisten und andre
raumfassende Körper im Gewichte von
60 kg oder darunter, auch wenn sie mit
einer Abzapfeinrichtung, Rührvorrichtung
oder irgendeinem andren Triebwerk versehen
 oder zur Vervollständigung von
Maschinen oder Vorrichtungen bestimmt
sind; alle diese mit Ausnahme von Formen
(Käseformen und dergleichen), von Faßoder
 Böttcherarbeit (worunter außer bauchigen
 Daubenfässsern außerdem alle raumfassenden
 Körper zu verstehen sind, die
keine Fässer sind, deren Rumpf aus Dauben
besteht, die in der Breite eine gebogene
Form aufweisen) und von Gegenständen
mit einem Triebwerk zur physikalischen
oder c&amp;lt;emischen Bearbeitung der Waren
durch Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft,
wenn die Einrichtung für diese Kraftanwendung
 bereits bei der Einfuhr voranden
 ift ... „es c e s c s r t s s q t t o e 1t§
h 3. N. ze, Vorrichtungen und andre
Hilfsmittel, die unter anderm aus einem
Trog, einer Kufe oder einem andern
raumfassenden Kürper bestehen, in dem
irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder

tt Zoll

Wert

5 v H

H v H

H v H

ß v H

Lfde.
Nr..

..

B ez eichnung d er Waren

die Waren eine physikalische oder chemische
Be-. oder Verarbeitung erfahren, ohne daß
dabei irgendwelche Hand-, Fuß- oder
Maschinenkraft angewendet wird, oderwobei
die Einrichtung für diese Kraftanwendung
bei der Einfuhr noch nicht vorhanden ist,
oder die nur dazu verwendet werden, um
die Waren darin aufzubewahren oder
daraus abzuzapfen; alle diese im Gewichte
von60kg oder darunter, und mit Ausnahme
t H. h Hrtsezet ut:
alle raumfassenden Körper, die keine Fässer
sind, deren Rumpf aus Dauben besteht,
die in der Breite eine gebogene Form
aufweisen, zu verstehen sind ...........
4. Türen, Rahmen und Zargen ......
H. Leitern und Treppen............ .
H. Kaninmäntel ........ .. ...... .::
7. Vorhanggarnituren sowie Ringe,
EVU trû SMurhalc§? Lr Vesbrverungsmittel
 und Speichen, Naben und
Felgen dafür...... ur vc cio es.
9. Öitterwerk........ «„. „cis c scx
10. Treppengeländer, Balkongeländer
und dergleichen Geländer..............
11. Brücken (Fußbrücken unddergleichen)
12. Sogenannte Dachkapellen [dakkapellen,
 Dachreiter] .... ...... ...er
13. Stuhl- und Banksitze, vorausgesetzt,
daß sie gelocht oder mit Heihnungett oder
Verzierungen versehen sind, oder auch mit
Offnungen zur Befestigung am Stuhlgestell
14. Tür- und Schubladenknöpfe [Griffe],
| Knöpfe für Kessel und Kaffeemühlen, Knöpfe
für Flaggenstöcke, Knöpfe für Bettstellen,
Stühle und Uhrenkasten, Geländerknöpfe
und andre dergleichen Knöpfe ..........
15. Krane (Zapf-) und Zapfen und Gehäuse
[Hähne ohne die Verschlußschrauben] dafür
16. Schrankfüße, Kistenfüße, Tischbeine,
Stuhlbeine und andre dergleichen Möbelbeine,
 ferner Kopf- und Krönungsstücke für
Schränke, Spiegel und andre Möbelstücke
a 17. Yythe.se und andre Schnur- oder
eltenzieher ...r gu e eto :r e :! 52.25
18 Wirben und Heiß- und Hebewerkzeuge
 (Hebeschrauben, Krane, Haspel, Aufzüge,
 Flaschenzüge, Hebewinden [dommekrachten]
 und dergleichen), die nur eingerichtet
 sind, um durch menschliche oder tierische
 Kraftbewegtzuwerden, ferner Flaschenzugblöcke,
 hen cstu werren.ker und Rollen
19. Geschäftssimmer- und Ladenverkleidungen
 und dergleichen Verkleidungen
sowie Teile und Unterteile davon; alle
diese, es sei denn, daß die gleichzeitig
eingeführten Gegenstände ausschließlich aus
dem Einfuhrzoll nicht unterliegenden Holz
in Form von Blättern, Platten, Brettern
uder Latten beflehen. ... „„... is
20. Teile und Unterteile von Tischen,
Schränken, Stühlen oder andren Möbeln,
Teile und Unterteile von Kisten, Lattenkisten
 oder andren Aufbewahrungsmitteln
und andre derartige Gegenstände, die keine

zi Zoll

Wert
.
r
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|

5 v H
5 v H
H v H
5 v H

11

5 v H

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5 v H

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5 v H

s7.

5 v H

eo.

5 v H

5 v H

H v H
        <pb n="91" />
        8 ()

Lfde.
Nr.

IX.

B ez eichnung der Waren

selbständigen Gebrauchsgegenstände, aber
dazu bestimmt sind, um bei der Zusammenstellung
 von Gegenständen Verwendung
zu finden, wenn diese Teile oder Unterteile
durch Nägel, Stifte, Klammern oder Krampen
 oder auch durch Leimen oder auf
irgendeine andre Weise verbunden sind ..
Von dem gemäß Rubrik 20 fälligen
Einfuhrzoll werden besreit:
a) aufeinander geleimte Holzplatten (triplex
 en multiplex), die in Rautenoder
 Rechteckfkorm eingeführt werden,
bei denen jede Seite eine Länge von
30 em oder mehr hat, vorausgesetzt,
daß diese Platten nicht auf noch andre
Weise miteinander verbunden sind;
Teile und Unterteile, bezüglich deren
bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge
 oder andre Urkunden einwandfrei
nachgewiesen wird, daß sie zur Zusammenstellung
 von Kraftmaschinen,
Beräten oder Instrumenten aller Art,
oder auch von Arbeitswerkzeugen bestimmt
 sind, worunter in diesem Zuhg
 n Ms
irgendwelche Arbeit verrichtet wird,
oder worin oder womit die Waren
eine physikalische oder chemische Bearbeitung
 oder Verarbeitung érfahren.
Alle diese mit der Yaßgale, daß dic
unter 1 bis einschtießli genannten
Maren frei von Einfuhrzoll zugelassen
verdver zue? yt t z nven
erocure vetrrs clt irt seferen.
Justrumente.
A. Telegraphenvorrichtungen, dabei verwendete
 Stslsiacihtungen und die Teile
oon diesen allen, wie: Morsse-Schreibvorrichtungen,
 Hughesvorrichtungen, Relais,
Taster, Apparatblitzableiter, Stöpselkommutatoren
 Telegraphensschalter, ue!
meter, Papierrollenträger, Pedalkontakte
und dergleichen ... .... „e c e r r v e e . qû
B. Signal- und Sicherheitsvorrichtungen
für Gissenbahnen, die dabei verwendeten
fz:1"z1§"§r ti gte
trische Weichensteller, Blockeinrichtungen,
Blockrelais, elektrische Schlösser, Wechselstromrelais,
 Kabelendverschlüsse, Schmorspulen,
 Magnetinduktoren und dergleichen
C. Mejtistrurentt. zur “ smr von
Druck, Vakuum, Zug,Menge,WärmeunbUmdrehungen,
 selbs ere [registrierende]
einbegriffen, wie:Manometer,Vakuummeter,
Compoundmeter, Zugmesser, Druckmesser,
Anzeigethermometer, Pyrometer, Schlagähler,
 Flüssigkeitsmeßapparate [wie z. B.
U fut Wassseruhren] und dergleichen
D. Winkelmeß- und Nivellierinstrumente:
Nicht mit Linsen zusammengestellte Sextanten;
 Bussolen, die aus nicht mit Fernrohr
 versehenen Kompassen bestehen, ferner
Visierinsstrumente [equerres] ....

mates] Zoll

Wert

5 v H

5 v H

5 v H

5 v H

rp

5 v H

Lfde.
Nr.

B ez e ichn ung d er Waren

V. Nautische Instrumente:
Kompasse, Peilvorrichtungen Lotapparate
und dergleichen .. ...... „cv te c ~û
P. Demonstrationsvorrichtungen für den
Unterricht in der Naturkunde, Chemie oder
Maschinenkunde......... „..... tot!:
G. Elektrische Versteigerungsvorrichtungen
 [akmijntoestellen=Vorrichtungen,
um die Höhe der Angebote bei Versteige-"
 SE Viqzatvercchgengen zun
Geben von andren als Schallsignalen ...
Alle diese mit der Maßgabe, daß die
unter diese Gruppe fallenden Waren frei
von Einfuhrzoll zugelassen werden sollen,
wenn sie aus unfertigen Kupferarbeiten,
wie sie unter 9 der Rubrik XI der
Gruppe XR B genannt sind, bestehen oder
mit Gegenständen eingeführt werden, zu
denen sie gehören, die.einem Einfuhrzoll
nicht unterliegen.

Metallwaren.
J Stweithtt tit tat tr der Gruppen:
jeugnisse soltpilichtig rut hu ;
fs, ac. it Ausnahme von Trans-A.


zi die gan
stticte öhten t vet. ef hre
P 334 .
1.7 en unh "ute ilfswellt
 sind vie vurchb lültar syluten su
„it, Decen un ot quei". ..
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zlatt is, n'unbearbeiteen zi L UU
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B. Gegensti Filggeler oft nici
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n, Tanks t Feset. Hehältes. Fe:
e

12:5 Zoll

Wert

5 v H

5 v H

5 v H

5 v H

ö v G

5 y H

IU

V

z

V G
        <pb n="92" />
        §7

Lfde.
Nr.

B ez eichnun g d er Waren

Körper, im Gewichte von 150 kg oder
darunter, auch wenn sie mit einer Rührvorrichtung,
 Füll- oder Abzapfeinrichtung
oder irgendeinem andren Triebwerk versehen
 oder bestimmt sind zur Vervollständigung
 von Maschinen oder Vorrichtungen,
 soweit sie nicht unter 18, 23, 35,
42, 45 und 46, Buchstabe e, der Rubrik KI
dieser Gruppe befreit sind, und mit Aus-L
 §t e§§tr ps'egenstt tr occticuict
Bearbeitung der Waren durch Hand-,
Fuß- oder Maschinenkraft, wenn die Einrichtung
 für diese Kraftanwendung bereits
bei der Einfuhr vorhanden ist.... ......
II. Maschinen, Vorrichtungen und andre
Hilfsmittel, die unter andrem aus einem
Trog, einer Kufe, einem Kessel, einem
Ut ER RG i
denen irgendeine Arbeit verrichtet wird,
oder die Waren gekocht, gereinigt oder
einer andren physikalischen oder chemischen
Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen
werden (Dampfkessel und dergleichen Gegenstände
 darin einbegriffen), ohne daß dabei
tete? Z Ur L.:
Einrichtung sür dbiese Kraftanwendung
bei der gutt: noch nicht vorhanden ist,
oder die nur dazu gebraucht werden, um
die Waren darin zu verwahren over varaus
f higgfen; Hir vise ewichte von
nicht unter is, tet j. zel
dieser Gruppe abgabefrei sind..........
III. Röhren und Rohre [huizen en
pijpen], worunter alle, auch [al dan niet]
mit Asphalt, Papier, Geweben oder andren
Substanzen umkleidete oder vugehse
röhrenförmigen Gegenstände (röhrenförmige
 Hilfsstücke eingeschlossen) zu verstehen
 sind, die einen inneren Dtrchtteger
von 2 m oder weniger haben und über
die ganze Länge (Muffen, Flanschen und
Schraubengewinde, die Erweiterung, die
bei der Teilung von sogenannten Hosenstücken
 [broekstukken, Hilfsstücke] vorkommt,
 der abweichende Durchmesser der
Seitenstücke von sogenannten Sprossenstücken
 [8pruitstukken] und die Erweiterung,
 die am Ende von Flammund
 Kessselrohren für die Befestigung der
Rohre an dem Kesselboden vorkommen,
und dergleichen an den Enden vorkommende
Abweichungen außer acht gelassen) den
jttiset: inneren Hurzatqer haben, und
ei denen keines der Enden abgeschlossen
ist, soweit sie nicht unter Nr. 18 oder 32
der Rubrik X1 dieser Gruppe namentlich
oder der Gattung nach zollfrei belassen sind:
A. Röhren und Rohre [buizen en
pijpen], die ganz oder hauptsächlich aus
ganz oder teilweise poliertem Kupfer,
Messing oder ganz oder teilweise polierter
Bronze bestehen. ......

st

Zoll

Wert

5 v H

, v H

i

17

5 v H

Lfde.
Nr.

B ez eichnung der Waren

B. Röhren und Rohre [buizen en
Ppijpen], die ganz oder hauptsächlich aus
Eisen oder Stahl bestehen:
1. Röhren undRohre[buizen en pijpen],
le rut do! § rv. gte:
Röhren und Rohre [buizen en pijpenl|. .
2. Sonstige:
a. Gegossene Röhren und Rohre [buizen
en pijpen], die mit einer angegossenen
Muffe versehen sind, mit einer Wandstärke
 von 6 mm oder darunter, oder
wenn sie, die Muffe mitgemessen,
keine größere Länge als 1,5 m haben,
mit einer Wandstärke von 9 mm
Hder ügtuntet.. „ü w u p e e n n a t s &amp;gt;
Flanschenröhren [llenspijpen], auch
mit angesetzter Flansche, mit einer
Wandstärke von 6 mm oder darüber
[. geschweißte Röhren und Rohre [buizen
en pijpen], mit einem inneren Durchmesser
 von 110 mm oder darüber,
und bei tenen die Schweißnaht, wie
bei elektrisch und autogen geschweißten
Röhren und Rohren [buizen en
tr, 4:54. f ctv ü
naht] befindl : r ztiet deutlich
wahrnehmbar st) 4.4 zs s 16.û 403-4449 9.4
IV. Pedalkurbeln |[trapperkruktken]
soranks) und mit rbeln versehene
ujjizu;!. für Fahrräver und Motor-|
 .soeooloeiIr.. .
f; UP .10 z34'h;e;;is
zeuge (Hebeschrauben, Krane, Haspel, Aufzüge,
 Flaschenzüge, Hebewinben dommerkrachten]
 und dergleichen), die nur eingerichtet
 sind, um durch menschliche oder
tierische Kraft bewegt zu werden, ferner
FettenuztivgÄ gn! chenzugscheiben[Seil-"ttt
 UU Euvettech[sis
Gehäuse dafür, sowie Abschlüsse, Klappen
und Ventile aller Art, Dampfunterbrecher,
sogenannteSchwimmtkrane[flotteurkranen,
Schwimmer, beispielsweise für Abortwassersturzkästen]
 und dergleichen Gegenstände
einbegriffeil ...u#. Uu LG Urg;vrr smt.
VIII. Pumpen von allerlei Art, die nur
eingerichtet sind, um durch menschliche oder
tierische Kraft bewegt zu werden, mit Austt
 c UU ZU!
rt. rcr vz sztckentgtienk
auch Stellschrauben und alle mit Schraubengewinden
 versehene Bolzen (Schraubenbolzen
 [tirekonds] und dergleichen Gegenstände
 einbegriffen), mit Nusnahme von
U Ot . zt
digen, und deren Kopf mit L hes
versthtn ist, um die Schraube andrehen
zu können), ferner Hakenbolzen, Schrau-Hhenmutterplättchen
 und Ditchtungsringe
"washers) sMetallplättchen und Metall- over

t: Zoll
s......

Wert

5 v H

5 v H

5 v H

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        <pb n="93" />
        ZH

Lfde.
Nr. |

B e z eichnung d er Waren

Gummi- auch Asbestringe zwischen der
shulier j.. den festzuschraubenden Gegen-R.

 Leitern und Treppen ........... .
Alle diese mitder Maßgabe, daß dieunterl1,
II und IV bis einschließlich X dieser Gruppe
genannten Waren frei von Einfuhrzoll zugelassen
 werden sollen, wenn sie aus unfertigen
 Kupferarbeiten bestehen, wie sie
unter 9 der Rubrik X1 hierunter genannt
sind, und daß ferner die unter] bis einschließlich
 K dieser Gruppe genannten Waren frei
von Einfuhrzoll zugelassen werden sollen,
wenn sie mit Waren eingeführt werden,
zu denen sie gehören, die einem Einfuhrzoll
 nicht unterliegen.
RI]. Andre Waren, soweit sie nicht zur
Rubrik III gehören oder unter Rubrik VII1
oder IR dieser Gruppe oder nachstehend
ausgenommen find.... ........... .;:
Von dem gemäß Rubrik K1 fälligen Einfuhrzoll
 werden befreit: E
1. Blöcke von rohem Gußeisen (pigs)
oder Blöcke [koeken of blokken] von
fuyse: und andre Erzeugnisse des ersten
usses.
2. Rohe und vorgewalzte Blöcke (ingots
en blooms), Knüppel, unfertige Metallstücke,
 um daraus Messer oder Kammräder
 herzustellen, und andres vorgewalztes,
 vorgeschmiedetes oder rohes gegossenes
 Material, keine. fertigen oder teilweise
fertigen Gegenstände, aber solche, die erkennbar
 Rohstoffe sind, die für die Anlztges
 von Gegenständen Verwendung
nden. !
3. Eisenfeilspäne, Drehspäne und dergleichen
 Abfallerzeugnisse. .
4. Draht, auch [a] dan niet] galvanisiert,
 poliert, verzinnt oder auf derartige
Weise bearbeitet.
5. Metall in Stäben, sowohl flach, vierkantig
 als rund, ferner Bandmetall und
Balken-, Winkel-, T- und V-Eisen und
andres profiliertes Metall, auch [al dan
niet] galvanisiert, poliert, gefärbt, verzinnt
 oder auf derartige Weise bearbeitet,
ohne Rücksicht auf Stärke und Abmessung,
vorausgesetzt, daß es nicht durchbohrt oder
gelocht und nicht gebogen oder auf andre
Weise umgeformt ist; mit Knöpfchen
nopjes, noppen], Rippen oder Rauten
ct? Lal rohe
e ing! :
6. Metall in Blättern, Streifen oder
Platten, ohne Rücksicht auf seine Stärke
und Abmessung und die Form seines Umfangs,
 auch [al dan niet] galvanisiert,
poliert, bedruckt, gefärbt, verziert oder auf
dergleichen Weise bearbeitet, (gleichmäßig
gerippte oder gerautete Platten, sogenannte
tu tse loten su.:
[Muster-, Skizzenbleche] sowie dergleichen
Blätter [Bleche] und Platten [platen en
bladen] einbegriffen), alle diese voraus-Et



Wert

M

Zoll

5 v H
5 v H

5 v H

Lfde.
Nr.

B ez eichnung der Waren

geseßt, daß sie nicht durchbohrt oder geiocht
 und nicht gebogen oder auf andre
Weise umgeformt sind.
7. Gewelltes Platteneisen [Wellblech]
auch [al dan niet] verzinkt oder gebogen,
auch wenn es mit Löchern versehen ist.
8. Platten zum Darren, bezüglich deren
bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge
oder andre Urkunden einwandfrei nachgewiesen
 wird, daß sie als solche verwendet
 werden sollen.
9. Unfertige Kupferarbeiten, worunter
ausschließlich aus Kupfer, Messing oder
Bronze hergestellte Waren zu verstehen
sind, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt
 werden, ohne nähere Be- oder Ver-“theutwsg
 nicht gebraucht zu werden
egen.
Y 10. Gegossene eiserne Gewichtblöcke
Gegengewichte].
11. Schrauben-, Wurm-, Kamm- und
Zahnräder sowie Schneckenräder, [rondselsl,
 alle diese, wenn sie ein Gewicht von
mehr als 1 kg haben.
12. Ketten.
13. Radiatoren und Glieder für Radiatoren
 sowie Rippenröhren.
14. Schienen; Lasch- und Verbindungsplatten,
 Klemmplatten, Schwellen und
was ferner zu einer durchlaufenden
[Eisenbahn-] Spur gehört, mit Ausnahme
von Mutterbolzen, Hakenbolzen, Schraubenbolzen
 [tirekonds], Kreuzungen, Kreuzstücken
 und Weichen und was zu den
leßzteren gehört, sowie Herz- und Spitzenstücke,
 Zungen und dergleichen.
15. Nägel, Drahtstifte, Nieten und Nietnägel
 (Schuhnägel, sogenannte Schlitzstifte
oder Schlitznägel, [splitspijkers of splitnagels],
 Plattnägel oder „Wellblechnägel“
und dergleichen Waren einbegriffen) und
die damit eingeführten Plättchen und
losen Köpfe, alle diese mit Ausnahme
der mit Kopf und Spitze versehenen Gegenstände.

16. Schiffe und Kähne sowie Schiffsanker,
 Schiffsschrauben, Lichtpforten,
Ruderdollen und andre Teile oder Zubehöre
 von Schiffen und Kähnen, die zu
keinem andren Zweck geeignet sind, vorausgesetzt,
 daß die Teile und das Zubehör
nicht aus Gegenständen bestehen, die namentlich
 als zollpflichtig erklärt sind, oder
wofür vor- oder nachstehend eine Regelung
angegeben ist.
17. Taue und Kabel, gedreht oder geflochten,
 aus Metalldraht oder Metallband,
auch [al dan niet] mit Ösen oder Schlingen
 versehen.
18. Schmieden, auch [al dan niet] mit
einem Wasserbehälter versehen, und Unterteile
 von Schmieden, Schmiedefeuerözffnungen
 [Feuerschlünde], Schmiedefeuersormen,
 Windgänge und ùLocheisen
oogijzers|].

Maßstab]

Holl
        <pb n="94" />
        89

Lfde.
Nr.

B ez eichnung d er Waren

19. Klemmfutter [klauwplatenl.
20. Bohrer, Fräser, Fräsmesser und
Räumer, Stempel und Matrizen, sowie
Messer von allerlei Art, Stanzmesser
stanzen ponsmessen], Schabe: und
Glättemesser [ploegmessen, Schnitt- und
szesüncivemef er] einbegriffen, und Sägelätter
 mbofss und Abschröter, Hörner,
Ober- und Unterssättel und Ober- und
Unterfülleisen dazu [sämtlich Gesenke],
sth. us jsgenanni: get. Gul!
platenl|.
22. Bank. und Handklemmschrauben,
Leimknechte [lijmknechten], sogenannte
Sergeanten [serre joints, Leimzangen]
und dergleichen Gegenstände einbegriffen.
23. Formen, wie Gieß- und Schlagformen,
 Biskuitformen, Steinformen, Glasbläserformen,
 Vulkanisierformen, Hutformen,
 Haubensstöcke [Haubenköpfe] und
bzrg!eichen, sowie Klischees und Druckatten.

? 24. Drahtzieher und Ziehsteine, worunter
metallene Gegenstände zu verstehen
sind, mit einem Edelstein versehen, die
bei Ut Hiehen von Draht gebraucht
werden.
925. Treibriemenverbinder, es sei denn,
daß sie ausschließlich aus Schrauben und
Schraubenmutitern bestehen, oder andre
gemäß Rubrik IX dieser Gruppe belastete
Gegenstände.
926. Haspeln, Spulen und Spindeln.
27. Riemenscheiben, Lagerböcke [kussenblokken],
 Lagerschalen, Mauerkästen,
Stützkonssolen, Wandkonsolen, Schmierringe,
 Umlaufregeler, Treibriemenabwerfer
und andre derartige nicht namentlich aufgeführte
 Unterteile von Triebwerken.
28. Spiralfedern, die ein Gewicht von
einem Kilogramm und mehr haben, sowie
alle auch [al dan niet] aufgerollten Blattfedern,
 mit alleiniger Ausnahme von
Blattfedern und Unterteilen dazu für Beförderungsmittel,
 soweit diese letzteren
Federn und Unterteile ein Gewicht von
30 kg oder weniger haben.
29. Achsen jeder Art, sowohl Triebwerksachsen
 und Kurbelwellen, als auch Achsen
für Beförderungsmittel im Gewichte von
50 kg oder darüber.
30. Räder aller Art, sowohl Schwungräder,
 Kran- und Steuerräder als auch
Räder für Beförderungsmittel, Radreifen
und Radgesstelle:
A. Räder, im Gewichte von 100 kg
oder darüber.
B. Radreifen, im Gewichte von 40 kg
oder darüber. ;
C. Radgestelle:
a. für Wagen, die in Bergwerken verwendet
 werden (Radgestelle, deren
Achse in ihrer ganzen Länge von
einer metallenen Büchse oder einem

ett

Lfde.
Nr.

B ez eichnung d er Waren

metallenen Köcher, der mit Kugeln gefüllt
 ist, einem sogenannten Rollager
[Kugellager] umgeben ist;
þ. serstze: im Gewichte von 250 kg oder
arüber.
31. Freilauf für Fahrräder, ferner Kotschützer
 und Vordergabelscheiden für Fahrräder
 und Motorfahrräder, in unfertigem,
nicht zum sofortigen Gebrauch geeigneten Zustand
 (sogenannte blanke Schirme [Schmuyfänger]
 und Scheiden [blanke schermen
en scheden]).
32. Obere und untere Steuermuffen
[balhoofäboven - en balhoofd - benedenverbindingsstukken],
 Pedalstücke (auch
wohl Tretlagergehäuse [brackethulzen]
genannt), Hintergabelstücke oder Brücken,
sogenannte Kronstücke und andre derartige
 Verbindungsstücke zum HZusammenstellen
 von Gesstellen und zum Anbringen
von Vorder- und Hintergabeln von und
bei Fahrrädern und Motorfahrrädern, soweit
 diese Gegenstände nicht poliert, vernickelt,
 lackiert oder gefärbt oder auf irgendeine
 andre derartige Weise fertiggestellt
sind, und im Gewichte von 700 g oder
darunter.
33. Achsengehäuse, Kardangelenke, Kugellager
 für Kardanachsen, Naben, Kurbelgehäuse,
 Überseßungen, Pedale, Steuereinrichtungen,
 Kotschützer und andre nicht
namentlich zollpflichtige Teile und Unterteile
 von Kraftwagen, soweit für diese
Teile und Unterteile vorstehend oder nachstehend
 in dieser Gruppe keine Regelung
getroffen ist, und in dieser Beziehung bei
der Zollbeschau durch Bestellaufträge oder
andre Urkunden einwandfrei nachgewiesen
wird, daß sie bei der Zusammensegung
oder Herstellung von Kraftwagen verwendet
zu werden bestimmt sind.
34. Unfertige Schlüssel, unfertige Winkeleisen
 und andre unfertige, nicht zum
sofortigen Gebrauch geeignete Gegenstände,
die aus schmiedbarem Gußeisen angefertigt
sind und zur Herstellung von Schlüsseln
und Schlössern gebraucht werden, im Gewicht
 von 600 g oder darunter.
35. Kohlensäureflaschen, Sauerstoffflaschen
 und andre geschweißte oder nahtlose
 Zylinder und Fässer zur Beförderung
oder Aufbewahrung von verdichteten Gasen.
36. Feuerspritzen.
37. Rostsstäbe.
38. Kugellager, sowie metallene Kugeln.
39. Granatformen (Metallstücke in Zuckerhifon:;
 et Pressen vor Granathülsen
gebraucht).
40. Metallstäbchen für Regen: und
Sonnenschirme und die damit pu
gesetten nicht mit Stock oder Nadel versehenen
 Regen- und Sonnenschirmgestelle.
41. Gasbeleuchtungsanlagen für Eisenbahn-und
 Straßenbahnfahrzeuge (diejenigen
für Güterwagen einbegriffen), bestehend
aus Gasbehältern, Gaskronen. Gasdruck-&amp;lt;§û

 Zoll

1-2)
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        ()

Lfde. |
Nr.

B ez e i chnung der Waren

reglern, Gasdruckmessern und kleinen Rohrleitungen,
 vorausgesett, daß diese Anlagen
o U HGilcctice UV. HG
als solche bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge
 oder andre Ürkunden einwandfrei
 nachgewiesen wird; alle diese
uit fy;tahiie von Lampen und Lampenubehören.

ß 42. Achsenlager [Gehäuse] für Radgestelle
von Eisenbahn- und Siraßenbahnwagen
mit den dazugehörenden gleichzeitig eingeführten
 Unterteilen.
43. Metallische Packungen und andre
dergleichen Packungen [für technische Zwecke].
44. Welblad [gebräuchliches Lötmittel]
und andre Lötstoffe. !
45. Geschütze, Geschosse und Patronen
für Geschütze und Teile und Unterteile
von allen diesen, wenn die Bestimmung
dieser Gegenstände als solche bei der Zollbeschau
 durch Bestellaufträge oder andre
Urkunden einwandfrei nachgewiesen wird,
und soweit für diese Teile und Unterteile
vor- oder nachstehend in dieser Gruppe
keine Regelung getroffen ist und sie nicht
namentlich als zollpflichtig erklärt sind;
ferner Kugeln für Handfeuerwaffen.
46. Geräte, Maschinen [werktuigen],
Vorrichtungen und andre Hilfsmittel :
a. Dampfkessel.
h. Dampfmaschinen und Motoren aller
Art (auch Wind-, Wasser- und Federmotoren)
 und andre Kraftmaschinen
‘Maschinen, mit denen die im Betriebe
 benötigte Kraft erzeugt, oder
mit denen die erzeugte Kraft nach
den Werkzeugen, wo diese gebraucht
werden sollen, übergeleitet wird),
Yfervetuigler [Göpel] und dergleichen
egenstände einbegriffen.
Arbeitsmaschinen, worunter in diesem
Zusammenhang Maschinen und Vorrichtungen
 zu verstehen sind, mit denen
133.4: LIVE N
flu Mg CA
zogen werden (Dynamos, landwirtschaftliche
 Maschinen, Luftdruck- und
Vakuumbremsen für Eisenbahn- und
Straßenbahnwagen, mechanisch bewegte
 Hebe- und Heißwerkzeuge und
Pumpen, Beförderungsbänder, Beförderungsschrauben
 und Beförderungsschnecken,
 ferner Diffusionsbatterien,
Filterpressen, Verdampfanlagen, Kühlschränke,
 Kühltröge, Kochpfannen,
Autoklaven [Dampfkochtöpfe], Backund
 Muffelöfen, Füll- und Abzapfr
 tt Bi §' t LÄH1
wenn diese bei der Einfuhr derart
eingerichtet sind, daß bei dem Gebrauch
rs:'shnu Hand-, Fuß- oder Maschinenkraft
 angewendet werden soll,
hierunter einbegriffen).

3:1

Lfde.
Nr.

B ez eichnung der Waren

d. Gegenstände, wie sie unter den Rubriken
 I und II dieser Gruppe genannt
 sind, im Gewichte von mehr
als 150 kg.
Milchbeförderungskannen, worunter
ungefärbte, verzinnte oder galvanisierte
 eiserne Gefäße [bussen] zu verstehen
 sind, die mit einem Deckel und
zwei Henkeln versehen sind, und die ein
“zj ut! t achat re hater
wenn die unter den Buchstaben a bis
einschließlich e genannten Waren .in
zerlegtem Zustand [d. h. in Teilen]
eingeführt werden, und sie zu mehr
als 50 v H ihres Gewichts aus sokerfienttensrcn
 begeht
Konstruktionseisen, soweit es aus
einem Einfuhrzoll unterliegenden
durchbohrten oder auf solche einfache
Weise bearbeiteten, auch [al dan niet]
untereinander verbundenem jedoch nicht
umgeformtem Platten-, Band-, Staboder
 Profileisen oder -stahl besteht,
Einfuhrzoll fällig sein soll.
Stirnwände und Feuerleitungen
[-büchsen] für Dampfkessel, Unterteile
von Websstühlen und Zigarettenmaschinen,
 Unterteile von Dynamos und
Motoren und andre Teile oder Zubehöre
 von Dampfkessseln, Kraftmaschinen,
 Geräten und Instrumenten
aller Art oder von Arbeitsmaschinen,
wie sie unter dem Buchstaben e oben
genannt sind, alle diese, wenn die
Bestimmung dieser Artikel als solche
bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge
 oder andre Urkunden einwandfrei
 nachgewiesen wird, soweit für
diese Teile und Zubehöre vorstehend
eine Regelung nicht getroffen ist und
es sich nicht um namentlich genannte
zollpflichtige Gegenstände oder sofz!
 Ferse. qs!n:
einem Einfuhrzoll unterliegenden durchbohrten
 oder auf derartige einfache
Weise bearbeitetem, auch [al dan niet]
untereinander verbundenem, jedoch
nicht umgeformtem Platten-, Band-,
st. und Profileisen oder -stahl
esteht.
Prüfungsvorrichtungen,worunterWerkzeuge
 und Vorrichtungen zu verstehen
sind, womit die Tauglichkeit eines
Fabrikats oder der dafür gebrauchten
Örundftofe und Hilfsmittel erforscht
wird.
Schuhleisten (sogenannte Dreifüße
nicht hierunter eingeschlossen).
Durchschußlinien, Eisenstege, Rahmen,
Setschiffe und andre derartige Hilfsmittel,
 die in dem Dructkereibetrieb
gebraucht werden; Formstifte, Kernnägel,
 Wandstärkenägel, Kernstützen,

a.

Le

h.

t

Zan
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        1) 1

Lfde.
Nr. |

B ez eichnung d er Waren

t

[l

e

Kernstifte, Formkasten, Kühlschlangen,
Musterklammern (plaatsspijkers),
und andre derartige Formgeräte, die
bei dem Verfertigen von Gegenständen
 aus flüssigem Metall gebraucht
 werden und andre derartige
nicht namentlich oder der Gattung
nach als zolpflichtig erklärte, in der
Industrie gebrauchte Hilfsmittel, mit
Ausnahme von sogenannten Dreiüßen.

lk: che und pneumatische Hämmer,
Bohrer und Meißel.
Hämmer, Sägen, Meißel, Zirkel,
Feilen, Hebebäume, Hacken, Kuhfüße
[Brecheisen], Durchschläge, Treibeisen,
Zollstäbe, Stanzrohre [holpijpen],
Schrauben-, Schraubenmutter- und
Kranschlüssel, Senkbleie, Dreiecke,
Kopierblöcke und Winkelhaken und
andre Geräte, auch wenn sie, nach
Fach- oder Sprachgebrauch mit den
Namen von Instrumenten bezeichnet
werden, die bei dem Gebrauch im
s Ge tset f Z Har;
|. Angelhaken.

i ].

Pflanzliche Öle, Ölsäuren und Ölfettsäuren
 aller Art, ferner nicht besonders
 belastete Waren, die zu mehr
als 50 v H daraus bestehen; alle diese
Erzeugnisse, soweit sie bei 150 C flüssig
sind; mit Ausnahme von. Druckerschwärze,
sowie von ätherischen Olen, von vulkanisierten
 Olen, von türkischem Rotöl
und andren sulfonierten Olen und von
den Waren, die zu mehr als 50 v H
daraus zusammengesetzt sind..........
Gummi- oder Kautschukstreifen für
Fahrzeugreifeu, Kinderwagen und andre
Beförderuugsmittel, die mit Fersen
[Hacken, Wülsten] (sogenanntes Hackenband
 oder Klemmband) versehen sind,
oder auch innen mit Metalldraht versehen
 sind (sogenanntes Kabelband]. ..
Banillin....... ...;; .
MitOlzubereitete Farbwareu (Glaserkitt
 und derartige Waren eiugeschlossen),
sowie flüssige Lacke, Harze, Firnisse und
Sikkative, alle diese Erzenguisse, soweit
sie nicht mehr als 50 v H Ol enthalten,
mit alleiniger Ausnahme von auch [al
dan niet] gefärbten Druckerschwärzen.. .
Seife.
| Fdrtietiit (sogenannte grüne und
elbs).. „; J ess sts Vein s re s s rr ? oi &amp;gt; s)
b 2. Harte, sowie alle festen Stoffe, die
zu mehr als 50 v H aus Seife bestehen:
a. tt! und durchscheinende
Seifen „J.. „„er rs q:
h. nicht wohlriechende .... -

100 kg | sl. 0,55

K]I.

Al]II.
A].

Wert 5 v H
tt 5 v H

5 v H

V.

100 ks; sl. 1
100 kg | fl. 4
100 ke | fl. 2

N hört zur Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925 (Staatsblad
r. 183).

Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel
 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad
Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1. zu Position
Nr. 30 des zu dem Gesetze gehörenden Tarifs. Königl.
Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März
1925). [Im Auszug.]
Artikel 1 bis 18. Bestimmung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen
 Waren [Vorschriften sür die Vornahme der Untersuchungen|.
a) Biskuits und andere zuckerhaltige Mehlerzeugnisse
| Artikel 2 bis s].
b) Lakritze und lakritzehaltige Waren [Artikel 9 bis 12].
q2) Obstgelee [jams] und andere nicht namentlich genannte
 zuckerhaltige Erzeugnisse, mit Ausnahme
von Flüssigkeiten, deren Abgabebelastung nach dem
Reinheitsfaktor berechnet wird [Artikel 13 bis 18].
Artikel 19. Im Falle die Untersuchung von bestimmten, nicht
namentlich genanntenzuckerhaltigen Erzeugnissen auf Grund der Artikel 13
bis einschl. 18 dieser Verordnung, nach dem Urteil Unseres Finanzministers
zu unrichtigen Ergebnissen führen muß, hat dieser Uns Vorschläge zur
Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften, die die Untersuchung
nach dem Zuckergehalt dieser Waren betreffen, zu machen.
Der genannte Minister ist befugt, in Erwartung des Erlasses dieser
Ergänzung, die genannten Vorschriften vorläufig zu erlassen.
Die so vorläufig festgeseßten Vorschriften haben gleiche Kraft wie
die von Uns festgesetzten.
Artikel 20. [Gebühr, die für Untersuchungen gemäß Artikel 28,
Absatz I des Tarifgeseßzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) zu zahlen ist.]
Artikel 21. Die folgenden Stoffe und Verbindungen fallen unter
die Unterabteilung I der Position Nr. 30 des Tarifs, und zwar:
Essigäther (aether aceticus).
Chloralhydrat.
Kollodium.
Veronal [DiaethyIbarbiturzuur ~ diaethylmalonylureum].
Ameisenäther (aether kormiciens).
Salpeteräther (spiritus nitri duleis) [Salpeterätherweingeist].
Schwefeläther (aether sulkuriens).
Unter Unterabteilung II dieser Position fallen die folgenden Stoffe
und Verbindungen, und zwar:
Calciumsaccharat. }
Eisensaccharat.
Strontiumsaccharat und die übrigen Saccharate.
Artikel 22. Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft,
an dem das Tarifgeset 1924 (Staatsblad Nr. 568) vollständig in Kraft
tritt1).
[2. Absatz: Schlußformel.]

Ausführung derKöniglichen Verordnung vom 11. März
1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur
Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28,
Absatz 1 des Tarifgesezes 1924 (Staatsblad Nr. 569,
Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung
Nr. 1 zu Posfition 30 des zu dem Gesetz gehörenden
Tarifs). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100.
Aus ,Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568). Deel I“, S. 375.

1) Hand. Arch. 1925 S. 1610 + siehe vorstehend S. 16.
?) Ebenda S. 1726 ~ siehe vorstehend.

1 I
        <pb n="97" />
        ) 2

î Der Finanzminister hat auf Grund der Königlichen Verordnung
vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538) für
gut befunden und verstanden, folgendes anzuordnen:
§ 1. Jm Falle die Untersuchung von bestimmten, nicht namentlich
 genannten, zuckerhaltigen Erzeugnissen auf Grund der Artikel 13
bis einschließlich 18 der Verordnung nach dem Urteil des Direktors
des Laboratoriums des Finanzdepartements zu unrichtigen Ergebnissen
führen muß, siellt dieser bei dem Minister den Antrag auf Ergänzung
dieser Verordnung, mit Vorschriften für die Untersuchung auf den
Zuckergehalt dieser Waren.

§ 2. In $§ 1 des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 69 (Verzameling
 Nr. 2479) wird Unterteil k durch das Nachfolgende ersetzt:
ret . Hu î k) Artikel 20 der Königl. Verordnung vom 11. März 1925
bt EZ)ù ste (Staatsblad Rr. 75, Verzameling Nr. 2538);
;;;
wav.
ling Nr. 2501). Unterteil m dieses Paragraphen fällt fort.
Für gleichlautende Abschrift,
der Generalsekretär gez. [Namel.

Ausführungsbesstimmungen zum Zolltarifgeset; 1924
[Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend
 die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen
Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht
unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad
Nr. 77 vom 20. März 1925).
Mit Bezug auf Artikel 26, zweiter Absatz, des Tarifgeseßes 1924
'Staatshlad Nr. 568)1).
. Artikel 1. Soweit die hierunter genannten Waren nach dem
Gewicht abgabepflichtig und, wie dabei angegeben, verpackt sind, kann
die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Anwendung der
solgenden Abzüge für Tara erfolgen:
Lackritze:
gegofsen in Kiften oder Fäffer „... ...aus
kandierter Ingwer und andre Frucht- oder
Pflanzenteile in Sirup oder Zuckerlösung:
in Fäfsern........ .. „--;
Honig und Kunssthonig, sowie die damit hergestellten
 Erzeugnisse:
in Fäfsern. «us au .eu oo eh tr ort::  : 5::
Ro hrzuckermelasse [melado], Melasse oder Sirup:
in Füäffern. „„gute s e ein
Öl, und wie Öl abgabepflichtig e Erzeugnisse:
in Fäffetn. ». ges s Ps q “e GL r § ss s UU p §
in Blechbüchsen, die in Kisten verpackt sind ..........

Ro hzucker:
in Kisten oder. Fässern .... „ «y „ase «sup sss uc
in Kanasserkörben oder Kranjangs ...... ............
in einfachen Säcken und andrer einfacher Umschließung
in doppelten Säcken und andrer doppelter Umschließung

13 v H
8 v H
1 v H
2 v H

1) Hand. Arch. 1925 S. 1609 — siehe vorstehend S. 15.

Zuckerhaltige Erzeugnisse und Substanzen in
flüssigem oder halbfesstem Zustand:
in Fässern... ..... .....
Tabak:
in Kiften oder Fässern .. ...... .. c n al pl usa s
in Gewehen oder Papiet ....... „Ju ac tusuc . «r
in Maffen oder Kanassserkörben ..... ..............
iu Häuten... us rw se a s r ]
in Bast, neben Gewebe oder Matte:
für Manilatabak... ü eg cup s u c s s s s s s rs sar u x
für andren Tabak ...... „.latwultcsh p c r s s c vid s s

13 v H

15 v H
2 v H
3 v H
10 v H

3 v H
10 v H

Tee:
in gewöhnlichen Teekisten aus gewöhnlichem Holz, mit
einem Rohgewichte der Kiste von:
weniger gls 40 kt. . .J.. w +) se ss «zs sie s Us .sbieis
40 kg und darüber, aber weniger als 58kg .......
ö8 kg und darüber ..... c. t a s a a e uv ain
in gewöhnlichen Teekisten aus gepreßtem, aus zwei oder
mehr aufeinander gehefteten Lagen bestehendem Holz,
mit einem Rohgewichte der Kiste von:
weniger als Hk.... u q oc rtl cis
H8kg und darüber ...... . euren r sp ez .us
in andren Kisten, einschließlich solchen aus Metall ....

24 v H
20 v H
18 v H

16 v H
14 v H
15 v H

Schmiersseife:
in Fässerttc /w z pe eu e ar ep ae ectes + s q sis is s zr ~
Salz (gereinigt [raffiniert]):
in Säcken aus Gewebe oder Papier ................
Artikel 2. Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft, at
dem das Tarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568) vollständig in Kraft tritt
[2. Absatz: Schlußformel. |

Ausführungsbestimmungen zu Position 96, 1 des
Zolltarifgesezes 1924 (Staatsblal Nr. 568). Königl. Verordnung
 vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens,
nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung
 I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)
erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar

Artikel 1. Die Untersuchung auf die Zusammensezung der in
Unterabteilung X der Position Nr. 96 des Tarifgeseßes 1924 (Staatshlad
 Nr. 568) aufgezählten Stoffe soll mit dem Apparat und nach dem
Verfahren von Engler nach der Änderung durch Ubbelohde geschehen,
und zwar mittels ununterbrochener Überdampfung [Destillation] und
Berichtigung für die aus der Vorrichtung hervorragende Quecksilbersäule
 [thermometerdraad; Berichtigung des Wärmegrads dem Barometerstand
 entsprechendl|].

Artikel 2. Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft,
an dem das Tarifgesehß 1924 (Staatshlaa Nr. 568)1) vollständig in
Kraft tritt. !
[2. Absatz ; Schlußformel.|

1) Hand. Arch. 1925 S. 1630 + siehe vorstehend S. 36.
        <pb n="98" />
        1 3

Anweisung zur Ausführung des Tarifgesezes 1924
(Stantsblad Nr. 568)!). Erlaß des Finanzministers vom 23. März
1925, Nr. 164. Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I",
S. 381.
Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden, die
folgende Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924
(Staats bla d Nr. 568, Verzameling Nr. 2501) zu erlassen:
§ 1. Artikel 2. Die Bestimmungen des ersten und des letzten
Absaßes dieses Artikels sind zur Abwehr von Mißbräuchen notwendig.
 Auf den ersten Absatz kann indessen nicht Bezug genommen
werden:
1. wenn die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden,
der Beschreibung einer andren Position entsprechen als derjenigen,
zu der sie in vollständigem und fertigem Zustand gehören; z. B.
eine Waschmaschine, an der der mechanische Teil fehlt, so daß nur
das Faß übrigbleibt, fällt nicht unter Position 83, wohl aber
unter Position Nr. 13;
2. wenn bei der betreffenden Position ausdrücklich etwas andres
bestimmt ist; z. B. Beile, ohne Handhabe, können nicht als
Messerschmiedearbeiten gemäß Position Nr. 88 belastet werden,
weil nur Beile, die bei der Einfuhr mit einer Handhabe versehen
 sind, zu dieser Position gehören;
3. wenn die fehlenden Teile oder Unterteile die Kennzeichen dafür
sind, wovon im Tarif die Zollbelastung oder Zollbefreiung der
Waren abhängig gemacht worden ist, z. B. Aufbewahrungsgegenstände
 mit Glasdeckel  Position Nr. 13 sind unabhängig
von ihrem Gewicht mit Zoll belaste. Wenn indessen bei der
Einfuhr das Glas fehlt, wird die Möglichkeit der Zollbelastung
auf das „Gewicht von 5 und 12 kg begrenzt. Andrerseits fällt
die Zollbefreiung von Tischen mit damit fest verbundenen Schraubstöcken
 ~ Position Nr. 121 fort, falls nur die Tische eingeführt
 werden, wenn auch ihre Beschaffenheit darauf hinweist,
daß sie mit einem Schraubstock versehen werden sollen.
Bei den obenstehenden Beispielen muß beachtet werden, daß der
Deutlichkeit wegen die Möglichkeit der Anwendung von Bestimmungen,
die sich aus Artikel 43 des Gesetzes ergeben, außer acht geblieben ist.
î H 2. Artikel 3. Das in diesem Artikel genannte Gewicht von
5 kg steht im Zusammenhang mit der im Unterteil I der Position
Nr. 38 des Tarifs enthaltenen Gewichtsgrenze für die mögliche Zoll:
belastung von lose eingeführten Elektromotoren.
§ 3. Artikel 4. Für die Anwendung des Artikel 4 wird feststehen
 müssen, ob ein Gegenstand zu einer bestimmten Position gehört
oder nicht. Die Aufmerksamkeit wird daher darauf hingelentt, daß
als Gegenstände, die zu einer Position gehören, nicht nur diejenigen
anzusehen sind, die bei dieser Position belastet oder dabei namentlich
freigestellt sind, sondern alle Gegenstände, die der Beschreibung dieser
Position entsprechen. So gehören z. B. zu der Position Nr. 38 nicht
nur die Akkumulatoren im Gewichte von 10 kg oder weniger, sondern
auch die von höherem Gewicht, weil Akkumulatoren ohne jeve Einschränkung
 in der Überschrift dieser Position genannt sind. Sie sind
entsprechend der Sonderbestimmung Nr. 2 zu den Positionen 13 und
45 nicht unter eine dieser Positionen einzureihen. Artikel 4 findet
deshalb hierauf keine Anwendung.
§ 4. Artikel 5 bis einschließlint 13. Bei der Einfuhr von
Waren mit Begleitschein auf Grund des 6. Hauptstücks des allgemeinen
Geseßzes vom 26. August 1822 (î8Staatsblad Nr. 38) 2), und bei An-)

 Hand. Arch. 1925 S. 1595 — fiehe vorfichend S. 1.

wendung der Bestimmung des Artikel 28 des Gesetzes, sollen die
Beamten den Anmeldenden, soweit nötig, darauf hinweisen, daß die
im ersten Absat des Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Berufungsfrist
mit dem Tag beginnt, an dem die Anmeldung auf Erlangung eines
Begleitscheins, einer Zahlungsbescheinigung oder einer Genehmigung
durch den Einnehmer ausgestellt ist.
Auf die in Artikel 5, erster Absat des Gesetzes, erwähnten Beschwerdeschriften
 zieht der Direktor so schnell als möglich den Bericht
der Beschaubeamten und des Zolleinnehmers ein, an dessen Dienststelle
 die Anmeldung gerichtet ist. Der Zolleinnehmer legt seinem
Bericht die Anmeldung bei und sendet die Stücke durch Vermittlung
seines Inspektors an den Direktor zurück. In eintretenden Fällen
fügen die Beschaubeamten ihrem Bericht ein oder mehrere Muster bei,
die auf Grund des neuen Artikel 192 bis des allgemeinen Gesetzes
(vgl. Artikel 33 unter 7 des Tarifgesetzes) entnommen sind.
Ist die Entnahme von Mustern nicht möglich, und ist es bei der
Zollbeschau schon wahrscheinlich, daß der Beteiligte bei dem Direktor
Berufung einlegen wird, dann versehen die Beamten die nicht in ihrer
Verwahrung bleibenden Waren soweit als möglich mit Erkennungszeichen
 und behalten gegebenenfalls Angaben über die Besonderheiten
zurück, die für eine richtige Beurteilung der Sachen von Nuten ssein
können.
Wenn der Direktor oder ein andrer Beamter, dem die Entscheidung
 durch eine allgemeine, in Artikel 6 des Geseßes erwähnte
Verwaltungsmaßnahme übertragen ist, von dem Vorsitzenden des
Tarifausschusses eine Mitteilung erhält, daß gegen seine Entscheidung
auf Grund der Artikel 5 oder 6 des Gesetzes Berufung bei dem Ausschuß
 eingelegt ist, sendet er die die Sache betreffenden Aktenstücke und
zegebenenfalls die entnommenen Muster mit einem Vermerk der Besonderheiten
 unverzüglich dem Vorsitzenden zu.
Im Falle auf Grund einer von dem Direktor oder dem Tarifausschuß
 erlassenen Entscheidung Zoll zurückerstattet werden muß, gibt
der erstere dem Zolleinnehmer hiervon schriftlich Kenntnis, der den zu
erstattenden Betrag gegen Empfangsbescheinigung (oder durch Postgiro)
 den Beteiligten ausbezahlt. Der erstattete Betrag wird von den
Einkünften des laufenden Jahres abgezogen.
Wenn die Waren, auf die sich die Entscheidung des Direktors
oder des Tarifausschusses bezieht, als Postpackstück eingeführt sind,
dann geschieht die Erstattung in der durch § 28 des Erlasses vom
21. Mai 1924, Rr. 21 (Verzameling Nr. 2333) vorgeschriebenen
Weise.
Der Direktor sendet eine Abschrift der in dem vorigen Absay
erwähnten Mitteilung an den Inspektor zur Verwendung bei der
Diensistellenprüfung. Für die Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes
wird auf die Königlichen Verordnungen vom 9. Januar 1925, Nr. 17
und 18 (Verzameling Nr. 2548 und 2549) verwiesen.
§ 5. Artikel 20. Die Einnehmer der Einfuhrzölle werden
ermächtigt, für Tonwerkzeuge, die von Künstlern bei einzelnen Konzerten
 im Inland gespielt werden sollen, ferner für Projektionsapparate,
 Lichtbilderplättchen und andre Bedarfsgegenstände, die bei
dem Abhalten von einzelnen Vorträgen oder Vorführungen hierzulande
 gebraucht werden sollen, ebenso für Prüfungswerkzeuge oder
.„vorrichtungen und Rüstmaterial, in allen diesen Fällen, soweit diese
Gegenstände wieder ausgeführt und nicht auf Grund von Artikel 29
der Freigabeveroronung 1925 (Staatsblad Nr. 103, Verzameling
Nr. 2542)1) als Reisegepäck unter Befreiung vom Einfuhrzoll zugelasssen
 werden können, Durchfuhrpässe [stransito-paspoorten] aus-1)

 Hand. Arch. 1925 S. 2030 + siehe nachstehend S. 98.
        <pb n="99" />
        JA

zustellen unter Sicherheitsleistung gemäß Artikel 78 des allgemeinen
Besezes oder gemäß Artikel 71 des Geseßes vom 18. September 1852
(Staatsblad Nr. 178, Verzameling 1901 Nr. 59), das letztlich durch
das Gesetz vom 20. Juni 1924 (Staatsblad Nr. 305, Verzameling
Nr. 2364) 1) abgeändert worden ist. Die Gegenstände müssen, soweit
nötig, mit den auf diesen Urkunden anzugebenden Erkennungszeichen
versehen sein oder mit ihnen versehen werden, während die Gültigkeitsdauer
 der Durchfuhrpässe [transito.paspoorten|] höchstens 6 Monate
betragen soll.
In den andren Fällen, in denen Artikel 20 Anwendung finden
können soll (z. B. für Ausstellungsgüter), ist die Genehmigung zur
freien Einfuhr — es sei denn, daß Näheres anders bestimmt wird –
bei dem Finanzminister zu beantragen.
§ 6. Artikel 21. Soweit nötig, wird darauf hingewiesen, daß
dieser Artikel keine Anwendung findet auf Lumpen und Reste von
Geweben und Stoffen, auf Papierlumpen, Papierabfall und Papierfegen,
 auf Tabakabfall und andre in Position Nr. 120 genannte
Waren, auf Fleischabfall und auf Abfallerzeugnisse, Rückstände und
Reste von Erzeugnissen, die zur Position Nr. 139 gehören, für die
das in der Sonderbestimmung IIL, Nr. 16 zu Position Nr. 85, der
Sonderbestimmung II1, Nr. 16 zu Position Nr. 97, der Sonderbestimmung
 Nr. 1 zu Position Nr. 120, in der Position Nr. 137 und
in den Sonderbestimmungen Nr. 2 und 7, Buchstabe b, zu Position
Nr. 139 Gesagte gilt.
Für die in Artikel 21, Buchstabe a aufgeführten Reste und Abfälle
 von verbrauchssteuerfreien Waren kann die Genehmigung zur
freien Einfuhr durch den Inspektor des Ausladeplatzes erteilt werden,
wo die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen. Der Jnspektor
 hat hierbei die Bedingung zu stellen, daß bei der Hollbeschau,
auf Verlangen auch durch Vorlegung von Bestellaufträgen oder
andren Belegen, einwandfrei erhellt, daß die Reste oder Abfälle nicht
mehr den Waren, von denen sie herstammen, gleichzustellen sind.
Soweit es sich um Reste oder Abfälle von Waren, die verbrauchssteuerpflichtig
 sind, handelt, ferner bei den unter Buchstabe b des Artikel
 20 genannten Waren soll die Genehmigung zur freien Einfuhr
in vorkommenden Fällen bei dem Finanzminister beantragt werden.
Die Entscheidung auf die in Artikel 126 des allgemeinen Gesetzes
erwähnten Gesuche geschieht auf Grund der bestehenden Bestimmungen.
§ 7. Artikel 22. Für die Ausführung dieses Artikels bleiben
die bestehenden Vorschriften in Kraft. Hierbei wird u. a. auf die
Buchstaben i und j des Erlasses vom 16. Dezember 1921, Nr. 132
(Verzameling Nr. 1698) verwiesen, soweit sie durch die Erlasse vom
26. Juli 1923, Nr. 111 (Verzameling Nr. 2117) und vom 29. September
 1923, Nr. 76 (Verzameling Nr. 2166) und gemäß dem Erlasse
vom 31. Januar 1922, Nr. 95 (Verzameling Nr. 1726) abgeändert
worden sind.
Die Anträge und die nicht ganz abweisenden Entscheidungen sind,
wo es in diesen Fällen auch bei falscher Anwendung des Zolltarifs
oder bei zu hoher Wertanmeldung immer eine Vergünstigung sein
wird, in Zukunft zu verstempeln.
Für abgefertigte [vrygemaakte] Postpackstücke, die, ohne aus den
Händen der Postverwaltung gekommen zu sein, innerhalb eines Jahres
nach der Anmeldung zur Einfuhr wieder ausgeführt werden, bleibt die
im § 27 des Erlasses vom 21. Mai 1924, Nr. 121 (Verzameling
Nr. 2333) gegebene Regelung für die Erstattung des sür diese Packtücke
 bezahlten Einfuhrzolls und der Verbrauchsssteuer in Kraft.

1) Hand. Arch. 1925 S. 1590.

§ 8. . Artikel 23. Die Aufmerksamkeit wird darauf hingelenkt,
daß eine Bestimmung, wie sie in Artikel 9 des Tarifgeseßes von 1862,
nach der der Einfuhrzoll für jede Anmeldung mindestens 5 Cents
beträgt, enthalten ist, sich in dem neuen Gesey nicht findet.
Für die im Anfang des Artikels erwähnte Ausnahme wird auf
Position Nr. 18, Unterabteilung I, Nr. 2, des Tarifs verwiesen.
Bemerkt wird, daß Geviertmeter in diesem Artikel nicht erwähnt
sind. Bei Anwendung der Position Nr. 97, Unterabteilung IB, Nr. 1,
Buchstabe b, und 2 kommt also keine Abrundung in Betracht, und der
Ginfuhrzoll soll nach der tatsächlichen Menge berechnet werden.
§ 9. Artikel 24. Der Artikel bezieht sich beispielsweise auf
Werkzeuge und Vorrichtungen, bei denen sich ein Gimer, ein Manometer,
 eine Hebevorrichtung oder eine Bürste befindet, auf mit Öl
gefüllte Transformatoren und auf ein Schleppschiff, mit den sich
darauf befindlichen Gebrauchsgegenständen und Hilfsmitteln. Wenn
der erste Absat des Artikels nicht anzuwenden ist, soll an Hand dessen,
was unter den Buchstaben a und b bestimmt ist, und zwar in jedem
Fall besonders, geprüft werden, ob, und wenn ja, wieviel Abgabe für
die zugesügten Gegenstände fällig ist. ö
Der erste Absay des Artikels soll angewendet werden können,
wenn die Waren noch nicht ,„gekauft" sind (z. B. bei Konsignationssendungen),
 wenn feststeht, daß die zugefügten Gegenstände im selben
Preis mit verkauft oder bei dem Verkauf zugegeben werden sollen und
soweit im übrigen die gestellten Bedingungen erfüllt sind.
Die im Eingang des Artikels vorkommenden Verweisungen auf
die übrigen Bestimmungen des Geseßes und auf den Tarif haben
u. a. Bezug auf Artikel 30, unter 12, Sonderbestimmung 2 zu Position
 Nr. 6 und Sonderbesstimmung 1 zu Position Nr. 38.
§ 10. Artikel 25. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit
darauf hingelenkt, daß für die dem Wert nach belasteten Waren der
jetzige Zustand bestehen bleibt, so daß der Wert der Verpackung hierfür
 vorbehaltlich einzelner Ausnahmen, wie beispielsweise für regelmäßig
 hin- und hergehende, nicht in Rechnung gestellte Kabelwinden in
den Wert der Waren einbegriffen werden muß, entsprechend der
Bestimmung des Artikel 120, unter 6, des allgemeinen Gesetzes.
§ 11. Artikel 26. Das jetzt bestehende System der Berechnung
der Belastung nach dem Rohgewicht, [und zwar] nach Abzug einer
gesetzlichen oder durch allgemeine Verwaltungsverordnung festgesetzten
Tara ist, vorbehaltlich der Bestimmung des zweiten Absatzes des
Artikels, verlassen. Auch die gegenwärtig dem Anmeldenden zustehende
 Befugnis, das Reingewicht von verbrauchssteuerfreien Waren
amtlich feststellen zu lassen, ist in das neue Geset nicht übernommen.
Bemerkt wird, daß die Bestimmungen der Artikel 147 bis einschließlich
 152 des allgemeinen Gesetzes, unbeschadet der Ergänzung
des Artikel 147 durch Artikel 33, unter 6 des neuen Tarifgesetzes,
nicht abgeändert worden sind, so daß die pflichtgemäße gründliche
Untersuchung von Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen, unverkürzt
 bestehen bleibt, mit alleiniger Ausnahme in dem in der
Sonderbestimmung 5 zu Position Nr. 2 erwähnten Falle.
Für die Ausführung der Bestimmung des zweiten Absatzes des
Artikel 26 wird auf die Königliche Verordnung vom 11. März 1925
(Staatsblad Nr. 77, Verzameling Nr. 2540)1) verwiesen.
In Verbindung mit der Abänderung des Artikel 122 des allgemeinen
 Geseßes findet die Bestimmung des § 27, Abs. 1 bis einschließlich
 4 des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 70 (Verzameling
Nr. 2480) keine Anwendung mehr.
Das Venrzeichnis Comptabiliteit Nr. 28 fällt fort.

1) Hand. Arch. 1925 S. 1727 — siehe vorstehend S. 99.
        <pb n="100" />
        95

§ 12. Artikel 27. Für die Ausführung der Bestimmung des
2. Absatzes dieses Artikels wird auf die Königliche Verordnung vom
11. März 1925 (Staatsblad Nr. 77, Verzameling Nr.2540)1) verwiesen.
§ 13. Artikel 28. Wenn der Anmeldende bei der Einfuhr der
im 1. Absatz dieses Artikels genannten Waren den Gehalt oder die
Zusammensetzung von Reichs wegen [durch staatliche Organe] bestimmen
lassen will, beantragt er dies schriftlich bei der Cinnahmestelle.
Als Bestimmung der Zusammensetzzung ist auch die Feststellung
des Reinheitsfaktors von eingedickter [gecondenseerde] Milch und von
andren zu UnterabteilungIII, Buchstabe B, Nr. 1, der Position Nr. 119
gehörenden Erzeugnissen und Substanzen anzusehen.
Die mit der Beschau betrauten Beamten nehmen von jeder Art
der Waren wie bisher eine Probe von ausreichender Menge. Sie
versiegeln die Proben und laden den Anmeldenden ein, einen Abdruck
seines Petschafts neben das amtliche Siegel zu setzen, und fertigen über
all dies einen Bericht an, den sie mit den Proben dem Inspektor
einsenden.
Der Inspektor sendet die Proben mit dem Bericht an das Laboratorium
 des Finanzdepartements in Amsterdam (Oost-Indiseh Huis).
Der Direktor des Laboratoriums setzt über das Ergebnis der Untersuchung
 eine Erklärung auf den Bericht und sendet diesen an den
Inspektor zurück. Dieser sorgt für die. Mitteilung des Ergebnisses an
den Einnehmer, bei dem die Anmeldung erfolgt ist, und an den
Beteiligten.
Der Zolleinnehmer kann genehmigen, daß die im übrigen ordnungsgemäß
 zur Einfuhr angemeldeten Waren, für die eine Untersuchung
 auf die Zusammensetzung beantragt ist, vor Beendigung der
Untersuchung ihrer Bestimmung folgen, sofern für die höchste Abgabe,
die geschuldet werden könnte, Sicherheit geleistet wird. Den Antrag
auf Untersuchung kann der Anmeldende alsdann, sofern er es wünscht,
auf der Anmeldung selbst stellen.
Die gemäß der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925
(Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538)2) fällige Vergütung für
die Bestimmung des Gehaltes oder der Zusammensetzung ist sofort
bei der Ginreichung des Antrags zahlbar und wird durch den Zolleinnehmer
 vereinnahmt und als Gebühr verrechnet, wie es für derartige
 Kosten durch die §$§ 1 und 2 des Erlasses vom 13. Januar 1925,
Nr. 69 (Verzameling Nr. 2479) und § 1, Buchstabe b des Erlasses
vom 13. Januar 1925, Nr. 70 (Verzameling Nr. 2480), bestimmt ist.
In Verbindung mit dem Umsstand, daß die unter Artikel 5, erster
Absatz, des Geseges erwähnte Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt der
Anmeldung zu laufen beginnt, sollen die Beamten dafür sorgen, daß
hinsichtlich der bereits angemeldeten Waren die Untersuchung auf den
Gehalt und die Zusammensezung und was damit zusammenhängt,
stets in der kürzest möglichen Frist stattfindet, so daß alles dies mit
der größten Schnelligkeit behandelt werden muß, damit der Anmeldende
immer noch Gelegenheit habe, rechtzeitig Berufung einzulegen.
Hierzu wird außerdem noch auf die Bestimmung des ersten Absatzes
 des § 4 dieser Anweisung hingewiesen.
§ 14. Artikel 32. Es ist nicht beabsichtigt, vorderhand zur Beschränkung
 von Befugnissen überzugehen, die bisher den Zahl- und
Abfertigungsstellen der Einfuhrzölle verliehen worden sind. Wenn es
sich ergibt, daß bei einer der kleineren Grenzstellen ausschließlich zum
Zweck der Hinterziehung von Abgaben von der Befugnis Gebrauch
gemacht wird, Waren anzumelden, deren Tarifierung mehr als gewöhnliche
 Kenntnis erfordert, so berichtet der Inspektor auf dem

! Hand. Arch. 1925 S. 1727 ~ siehe vorstehend S. 92.
) Ebenda S. 1726 + siehe vorstehend S. 91,

üblichen Wege zum Zwecke der Beschränkung der der Stelle verliehenen
 Befugnisse.
§ 15. .Artikel 33, unter 1, 4 und 6. Für die in dem neuen
Artikel 122 des allgemeinen Gesetzes erwähnte Beaufsichtigung ist die
Gebühr (vacatiegeld) gemäß der Königlichen Veroronung vom
30. November 1924 (Staatsblad Nr. 513, Verzameling Nr. 2477)
zu entrichten, ‘es sei denn, daß diese Beaufsichtigung ohne weiteres
von den Beamten, die bereits am Orte mit der allgemeinen Aufsicht
beauftragt sind, ausgeübt werden kann, wie es in g 3, dritter Absatz
des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 68 (V erzameling Nr. 2478)
bestimmt ist.
§ 16. Artikel 33, unter 2. Wenn bei der Durchfuhr von Waren
auf Durchfuhrpaß, entsprechend der Bestimmung des neuen Artikel 187
des allgemeinen Gesetzes, von der Durchfuhr abgesehen wird, wird der
Durchfuhrpaß, soweit es sich um die in der näheren Anmeldung angegebene
 Menge handelt, durch eine auf diese Urkunde zu setzende
Bescheinigung des Einnehmers erledigt, bei dem die nähere Anmeldung
zur Einfuhr eingegangen ist, daß von der Durchfuhr abgesehen und
daß für die Waren eine neue Anmeldung, wie sie durch Artikel 87 des
allgemeinen Gesetzes vorgeschrieben ist, erfolgt ist. Für Gold- und
Silberwaren wird diese Bescheinigung nicht eher auf den Durchfuhrpaß
 geseßt, als der Bestimmung des Artikel 84 des Gesetzes vom
18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178, Verzameling 1901, Nr. 59),
das kürzlich durch das Gesetz vom 20. Juni 1924 (Staatsblac Nr. 305,
Verzameling Nr. 2364)!) abgeändert wurde, Genüge getan ist.
§ 17. Artikel 33, unter 3. Für Postpackstücke, die ausschließlich
 nach dem Wert zu verzollende Waren enthalten, und die durch
den niederländischen Postdienst eingeführt werden, braucht bei der
Anmeldung zur Einfuhr die Bestimmung des Artikel 120, unter 3, des
allgemeinen Gesetzes nicht befolgt zu werden, sondern es kann bei der
Angabe des Hundertsaßes des Einfuhrzolles und des Wertes der
Waren bewenden. Bei der Einfuhr eines Kostüms im Werte von
80 Gulden und von Nägeln im Werte von 2 Gulden kann die Anmeldung
 deshalb lauten „B v H Ware, Wert fl. 80“ und „5 v H Ware,
Wert fl. 2%.
Wenn sich bei der Beschau ergibt, daß der Wert eines Packstücks,
für das die Anmeldung auf die vorstehend beschriebene Weise geschehen
ist, zu gering angegeben wurde, so daß es gemäß dem Wertgeseyß von
1906 (Staatsblad Nr. 216)?) angehalten werden muß oder daß
Gründe zur Verhängung einer Geldstrafe vorliegen, ebenso in allen
andren Fällen, in denen es dem die Beschau vornehmenden Beamten
wünschenswert erscheint, soll die Anmeldung der Postverwaltung zurückgegeben
 werden, die danach so schnell als möglich für die Vorlegung
einer Anmeldung Sorge trägt, die den Erfordernissen des Artikel 120
unter 3 des allgemeinen Gesetzes entspricht.
Bei der Einfuhr von Waren, die einer Verbrauchssteuer unterliegen,
 kann, wenn sich Streitigkeiten bezüglich des Gehaltes und des
Reinheitsfaktors ergeben, die Verhängung einer Geldstrafe unterbleiben,
weil diese Besonderheiten stets amtlich aufgenommen werden müssen
und das Ergebnis als Grundlage für die Berechnung der geschuldeten
Abgaben ausreicht.
Bei Durchfuhr auf Durchfuhrpaß und bei der Aufnahme in eine
Niederlage ist die Angabe der in Artikel 120 unter 3 des allgemeinen
Gesetzes erwähnten Besonderheiten nicht nötig, wenn der Anmeldende
in der Anmeldung erklärt, sich unter Sicherheitsleisstung für eine Ein-1)

 Hand. Arch. 1925 S. 1590.
2) Ebenda 1906 I S. 1679 und 1911 I S. 1112; vgl. auch ebenda
1920 S. 538 und 1923 S. Z.
        <pb n="101" />
        ) G

forderung gegebenenfalls der höchsten Abgabe, die nach der Anmeldung
fällig werden kann, zufriedenzugeben. y
In den Anmeldungen zur Ausfuhr brauchen die Unterscheidungen
des Tarifs nicht beachtet zu werden.
H  18. Artikel 33, unter 7. Von der den Beamten, die die
Beschau vornehmen, durch den lehten Absatz des neuen Artikel 192ter
des allgemeinen Gesetzes erteilten Befugnis, die Waren in Erwartung
der Vorlegung der auf den Kauf oder die Lieferung bezüglichen Belege
auf Kosten und Gefahr des Anmeldenden zurückzuhalten, soll nur dann
Gebrauch gemacht werden dürfen, wenn die Vermutung berechtigt ist,
daß der Anmeldende die Beamten durch absichtliche Vorenthaltung der
Belege irreführen will.
§ 19. Artikel 36.6. Zufolge des neuen zweiten Absatzes des
Artikel1 des abgeänderten Gesetzes vom 1. Mai 1863 (Staatsblad Nr. 47,
Verzameling 612, IV) soll auch bei Einfuhr von Branntwein die
Branntweinverbrauchssteuer nur dann fällig sein, wenn der Weingeistgehalt
 höher ist als 5 v H.
§ 20. Artikel 37 bis einschließlich 40. In Ansehung der
Verfolgung der durch dieses Gesetz unter Strafe gestellten Handlungen,
die Errichtung und weitere Behandlung der in solchen Sachen aufgestellten
 Niederschriften, die Verhandlung, die Verfolgung sowie die
Vollstreckung der richterlichen Entscheide gelten die Bestimmungen des
allgemeinen Gesetzes. Die Vorschriften für die Behandlung von
Streitsachen über Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern sind hierauf anwendbar.

Soweit nötig, sei darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 38 des
Gesetzes die Vorlegung von falschen oder verfälschten Aktenstücken jetzt
auch strafbar sein soll, wenn diese Vorlegung bei der Beschau der
Waren erfolgt, so daß das Bestehen einer Streitigkeit nicht mehr das
Erfordernis für die Strafbarkeit ist.
§ 21. Artikel 42. Von dem Tag ab, an dem das neue Tarifgesetz
 vollständig in Kraft tritt, soll die Berechnung der Abgaben
gemäß dem Gesetz von 1862 nur noch für Waren geschehen, die in
diesem Zeitpunkt bereits auf dem Wege nach ihrem inländischen Bestimmungsort
 waren (z. B. für Waren, die infolge der Nichtvollstreckung
einer Geldstrafe gegen Bürgschaftsleistung freigegeben worden sind).
Für andre Waren soll im allgemeinen der Zeitpunkt der Anmeldung
zur Einfuhr in den freien Verkehr, gleichgültig, ob es sich um eine
Anmeldung zur Erlangung einer Zollbestätigung, eines Passierscheins
oder eines Begleitscheins handelt, für die Beurteilung entscheidend
sein, ob der alte oder der neue Tarif angewendet werden muß.
Hierbei muß aber diese doppelte Einschränkung gemacht werden, daß
eine vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifs eingereichte Anmeldung
nur für solche Waren gültig ist, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits
innerhalb der Landesgrenzen befinden, und daß, wenn die Anmeldung
zur Erledigung einer allgemeinen Erklärung [generale verklaring]
eines Fracht- oder Begleitverzeichnisses dienen soll, auch die Vorlegung
der allgemeinen Erklärung oder des Begleitverzeichnisses zu diesem
Zeitpunkt bereits stattgefunden haben muß. Der Zeitpunkt, an dem
die Beschau oder die Auslagerung aus einer Niederlage, einem Hollschuppen
 usw. auf einer bereits vor dem Inkrafttreten des Geseßes
abgegebenen Urkunde stattfindet, tut nichts zur Sache.
Die Beamten, die die Beschau vornehmen, sollen Pässe und
Passierscheine, die zur Erledigung von allgemeinen Erklärungen,
Fracht- oder Begleitverzeichnissen, die auf den oder nach dem Tag
des Inkrafttretens des Gesetzes ausgestellt sind, vorgelegt werden, als
hierfür nicht gültig zurückgeben, wenn diese Urkunden noch zu einem
davorliegenden Zeitpunkt eingereicht werden.

Tarif.
Position Nx. 2. Für die Ausführung der Sonderbestimmung 4
zu dieser Position wird auf den Erlaß vorn 12. Februar 1925 Nr. 194
[Verzameling Nr. 2506, !) verwiesen.
LHosition Nr. 30. Für die Ausführung der Sonderbestimmung 1
zu dieser Position wird auf die Königliche Verordnung vom 11. März
1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538)2) verwiesen.
îOVosition Nr. 32. In den in dieser Position genannten Puhmitteln
 ist Sämischleder, in Fellen oder Stücken, das stets unter Befreiung
 vom Einfuhrzoll eingeführt werden kann, nicht inbegriffen. -
Position Nr. 41. Auf die vorgelegten Bestellaufträge oder Belege,
 die am Schlusse der Sonderbesstimmung 6 dieser Position erwähnt
 sind, wird durch die Beamten, die die Beschau vornehmen,
nach der Beschau die geprüfte Menge angezeichnet, gegebenenfalls abgeschrieben.
 Es muß darauf geachtet werden, daß nicht einmal ein
Bestellauftrag und ein folgendes Mal ein andres auf dieselbe Bestellung
sich beziehendes Stück vorgelegt wird, um die Bestimmung nachzuweisen.
Wenn die die Beschau vornehmenden Beamten der Überzeugung
sind, daß mit der Freistellung Mißbrauch getrieben wird, dann geben
sie hiervon ihrem Inspektor Kenntnis, der zur Sache eine Untersuchung
 einleitet. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird durch Verimittlung
 des Direktors dem Minister mitgeteilt, gegebenenfalls unter
Beifügung eines Berichts zwecks Erlaß von einschränkenden Vorschriften
 mit Beziehung auf die Freistellung.
Position Nr. 48. Soweit die die Beschau vornehmenden Beamten
 bei der Prüfung von eingeführten Heilmitteln Waren antreffen,
die nach ihrer Meinung auf Grund der Sonderbestimmungen 1 bis
einschließlich 3 dieser Position zur Bezeichnung als Geheimmittel
vorgemerkt werden müssen, so nehmen sie hiervon eine Probe in der
ursprünglichen Verpackung, die mit einem Bericht, der die nötigen
Besonderheiten enthält, auf dem üblichen Weg an die Abteilung „Einfuhrzölle"
 des Finanzdepartements abgesandt wird.
 Oosition Nr. 856. Was die gemäß Unterteil II und Sonderbestimmung
 III, Nr. 10 dieser Position vorzulegenden Bestellaufträge
oder andre Belege anlangt, so wird in Verbindung mit der Sonderbeslimmung
 IV, Nr. 10, auf dasjenige verwiesen, was mit Bezug auf
Position Nr. 41 dieser Anweisung gesagt ist.
Die durch die Sonderbestimmung zu Position Nr. 82 vom Zoll
befreiten Korbwaren dürfen nicht auf Grund der Position Nr. 85 mit
Zoll belastet werden, sondern sollen stets frei von Einfuhrzoll eingeführt
 werden können.
Für die Ausführung der Sonderbestimmung II zu dieser Position
wird auf die Artikel 55 bis einschließlich 68 der Freigabeverordnung
[Vrijdommenbesluit] 1925 (Staatshlad Nr. 103, Verzameling
Nr. 2542)3) verwiesen.
Soweit es bei der Anwendung dieser Position nötig ist, die Anzahl
 der Fäden bei Geweben oder Stoffen zu wissen, so wird hierbei
ein sogenannter Fadenzähler (ein Vergrößerungsglas mit Stativ, bei
dem die untere Platte eine Öffnung von 1 gem hat) angewendet.
Der Fadenzähler wird, nicht zu dicht bei dem Salband [der
Webkante] derart auf den Stoff aufgesetzt, daß das Licht soviel wie
möglich auf die Stelle fällt, wo die Fäden gezählt werden müssen.
Weiße oder hellfarbige Stoffe lege man vorzugsweise auf einen
dunkleren Untergrund und dunkle Stoffe auf einen hellen Untergrund.
Als Hilfsmittel beim Zählen kann eine Steck- oder Stopfnadel verwendet
 werden.
EESSSGGO Bilar
z] Chenvs. Sue t Ust UU S- 0H.
        <pb n="102" />
        Bei Stoffen mit einfachen Bindungen (Fadenkreuzungen), die
nicht gerauht oder gewalkt sind, sollte der Fadenzähler stets als ein
ausreichendes Hilfsmittel erscheinen, um die Anzahl der Kett: und
Einschlagfäden zu bestimmen.
Anders ist dies, wenn man es mit Stoffen zu tun hat, bei denen
die Bindungen mehr zusammengesetzt oder jene gerauht oder gewalkt
sind. Jn derartigen Fällen und außerdem bei Zweifeln darüber, ob
das mit dem Fadenzähler gefundene Ergebnis richtig ist, schneide man
ein Stückchen von dem Stoff in der Größe von 2, 3, 4 oder 5 qem
ab, fasere es aus und zähle die Kett: und Cinschlagfäden. Auf diese
Weise ist es stets möglich, die Anzahl der Fäden auf das Quadratzentimeter
 genau zu bestimmen.
Position Nr. 96. Als Hilfsmittel für die Beurteilung, ob
Mineralöle auf Grund des in Unterteil I dieser Position Bestimmten belastet
 sind oder nicht, können die Beamten folgendes Verfahren anwenden.
 Eine Menge Mineralöl wird in einem Probierglas mit
ungefähr der fünffachen Menge reinen Wassers kräftig geschüttelt.
Nach dem Schütteln wird die Flüssigkeit einige Zeit (etwa 15 Minuten)
in Ruhe gelassen. Wenn das Öl alsdann klar im Wasser aufgelöst
ist oder mit ihm eine milchartige Trübung erzeugt, ohne daß sich
dabei das Öl abgeschieden hat, so kann angenommen werden, daß
das Öl nicht unter die nach Unterteil I dieser Position belasteten
Mineralöle einzureihen ist. Wenn sich jedoch das Öl abgeschieden
hat oder wenn bezüglich dieser Abscheidung Zweifel bestehen, ist
&amp;lt;hemische Untersuchung nötig, und es wird eine Probe zur Untersjuchung
 an das Laboratorium des Finanzdepartements in Amsterdam
abgesandt.
Für die Ausführung der Sonderbestimmung 3 zu dieser Position
wird auf die Königliche Verordnung vom 19. Februar 1925 (Staatshlad
Nr. 42, Verzameling Nr. 2546)1) verwiesen.
Hur Ausführung der Sonderbestimmung 4 zu dieser Position
wird folgendes bestimmt :
Bei Einfuhr von Petroleum in Tanks und andren zu Unterteil I
dieser Position gehörenden Waren in Tanlschiffen soll, auf einen an
den Inspektor der Einfuhrzölle des Löschplaßes gerichteten Antrag,
das Gewicht der Waren durch Messungen oder Wassereichung [Eichaufnahme]
 des Tankschiffes und durch Aufnahme des spezifischen Gewichis
 bestimmt werden können.
Die am Schiff anzubringenden Peilköcher und Peilskalen sollen,
zur Zufriedenheit des Inspektors, durch die Beteiligten geliefert und
gehörig unterhalten werden müssen. Das spezifische Gewicht soll
durch ein Aräomeler mit Thermometer und Berichtigungsskala
s[correctieschaal] bestimmt werden, die durch das Finanzdepartement
den Beamten geliefert werden sollen und die auf die im § 2 des
Erlasses, Verzameling 1906, Nr. 50, vorgeschriebene Art zu beantragen
 sind. ö
Für die solchergestalt auf Antrag der Beteiligten zu verrichtende
amtliche Tätigkeit sind Gebühren, wie sie in der Königlichen Verordnung
 vom 30. November 1924 (Staatsblad Nr. 573, Verzameling
Nr. 2477) sestgessetzt sind, zu entrichten.
Bei der Aufnahme von eingeführten Ölen in Tanks bleiben die
bisher hierfür gegebenen besonderen Zugeständnisse, betreffend die
Bestimmung der Menge, in Kraft.
Position Nr. 97. Gemäß der Sonderbestimmung III Nr. 1,
Buchstabe a, 5 und 6 dieser Position, sind Bücher, Tages- und Wochenschristen
 und gedruckte oder geschriebene Noten in niederländischer
Sprache oder solche, die mit einem Wortlaut in niederländischer

1) Hand. Arch. 1926 S. 1726 + siehe vorstehend S. 92.

. (

J

Sprache versehen sind, einem Einfuhrzoll von 8 v H des Wertes
unterworfen.
Der Zweck dieser Erhebung war der, ein Ende mit dem unangebrachten
 Schug zu machen, der, unter dem Tarifgesez von 1862,
zwischen der Belastung von Papier und dem Freilassen der daraus
verfertigten Bücher, Blätter und Noten bestand. Dieser unangebrachte
Schuyt verliert jedoch seine praktische Bedeutung, soweit die genannten
Drucksachen aus den niederländischen überseeischen Gebieten herstammen.
 Darum sollen Bücher, Tages- und Wochenblätter und
Noten in niederländischer Sprache oder solche, die mit einem Wortlaut
in dieser Sprache versehen sind, und die in Niederländisch-Jndien,
Surinam oder Curagao herausgegeben oder gedruckt sind, stets ssrei
vom Einfuhrzoll eingeführt werden können.
Was die gemäß der Sonderbesstimmung III, Nr. 14 und 15 dieser
Position vorzulegenden Bestellaufträge oder andren Belege anlangt,
so wird in Verbindung mit der Sonderbestimmung Nr. IV auf dasjenige
 verwiesen, was mit Bezug auf Position Nr. 41 dieser Anweisung
gesagt ist.
Position Nr. 112. Obschon in der Sonderbestimmung Nr. 2 zu
dieser Position nur von Flaschenkorken die Rede ist, sollen auch
Korken, die zum Verschluß andrer Behälter als Flaschen verwendet
 werden, zollfrei zugelassen werden können, vorausgesetzt, daß
diese Korken im übrigen den in dieser Bestimmung gestellten Bedingungen
 entsprechen. '
Position Nr. 120. Hinsichtlich der Ausführung der Sonderbestimmung
 3 zu diefer Position wird auf die Artikel 75 und 76 der
Freigabeveroronung 1925 (Staatsblad Nr. 108, Verzameling
Nr. 2542) !) verwiesen.
Position Nr. 137. Für die Ausführung der Sonderbesstimmung
Nr. 4 zu dieser Position bleiben die hierfür bestehenden (nicht allgemein
 mitgeteilten) Vorschriften in Kraft, mit der Maßgabe, daß für
den Monat, in dem das neue Tarifgesez vollständig in Kraft tritt,
die in dem vorhergehenden Monat festgestellte Preisliste gelten soll.
Position Nr. 139. Die Aufmerksamkeit der die Beschau vornehmenden
 Beamten wird darauf] hingelenkt, daß Früchte in Blechdosen
 in der Regel mit mehr als 5 v H Zucker zubereitet sind, in
welchem Falle sie unter Unterabteilung II1, Buchstabe B, dieser
Position eingereiht werden müssen.
Bei der Vorführung von Posten von Früchten in Blechdosen zur
Beschau, die als unter Unterabteilung III, Buchstaben C, dieser Position
fallend angemeldet werden, ist deshalb Vorsicht geboten, weil bei Zweifel
über die Frage, ob die Früchte mit mehr als 5 v H Zucker bereitet
worden sind oder nicht, eine oder mehrere Proben genommen werden
müssen, die zur Untersuchung auf den Gehalt auf die vorgeschriebene
Weise an das Laboratorium des Finanzdepartements in Amsterdam
eingesandt werden müssen.
Position Nr. 150. Für die Ausführung des in der Uniterabteilung
 II, Buchstabe A, Nr. 1, und in der Sonderbestimmung
Nr. 4 dieser Position Bestimmten wird auf den Erlaß vom 12. Februar
 1925, Nr. 194 (Verzameling Nr. 2506) ?) verwiesnenn.
. HFür die Ausführung der Sonderbestimmung Nr. 3, Buchstabe a,
dieser Position wird auf Artikel 77 der Freigabeverordnung 1925
(Staatsblad Nr. 103, Verzameling Nr. 2542)!) verwiesen.
Für gleichlautende Abschrift,
Der Generalsekretär gez.: [Namel.

!) Hand. Arch. 1925 S. 2030 — siehe nachstehend S. 98.
:) Ebenda S. 1726  ssiehe nachstehend S. 98.
1.8
        <pb n="103" />
        )) &amp;amp;

Ausführungsbestimmungen zu den Positionen 2 und
150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers
vom 12. Februar 1925 (Nederlandscehe Staatsconrant 1925 Nr. 32
vom 16. Februar 1925).
Der Finanzminister hat mit Bezugnahme auf den Einfuhrzolltarif,
der zu dem Geseße vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr.568)1) gehört,
für gut befunden und verstanden:
1. zu bestimmen, daß die Beimischung zu dem in der besonderen
Bestimmung Nr. 4 erwähnten Riech- und Schönheitswasser, das
in Position 2 des erwähnten Tarifs angeführt ist, aus der Beimischung
 bestehen soll, die für die Erlangung von Befreiung von
der Hälfte der für Branntwein unter I der Verfügung vom 8. Februar
 1921, Nr. 61 angeführten Verbrauchssteuer, vorgeschrieben
ist ~ von dieser Vorschrift kann der Beteiligte auf der Geschäftsstelle
des Zolleinnehmers der Einfuhrzölle Kenntnis nehmen ~ oder in
besonderen Fällen aus der Beimischung, die auf Grund einer zur
Zeit gültigen Vorschrift für solche Fälle zugelassen ist;
als Standardmuster für rohes Salz, das wegen seiner Feinheit
und zugleich Reinheit dem Einfuhrzoll unterliegt, auf Grund der
Bestimmung unter III, A, 1 der Position 150 des erwähnten
Tarifs, erneut das früher zum gleichen Zwecke durch die Entschließung
vom 24. April 1893, Nr. 3 zur Ausführung des Artikel 2, erster
Absatz, des Gesetzes vom 27.September1892 (Staatsblad Nr.227)2)
Festgesetzte anzuordnen;
auf Grund der Sonderbestimmung Nr. 4, eingefügt unter Position
Nr. 150 des mehrfach genannnten Tarifs, zu bestimmen, daß rohes
Salz, das gemäß Unterteil IIL, Buchstabe A, Nr. 1, dieser Position
 zu verzollen ist, unter Buchstabe A, Nr. 2 dieses Unterteils
eingefügt wird, und zwar unter folgenden Bedingungen und Bestimmungen:

a) Das Salz muß unmittelbar für die Person bestimmt sein, die
die Befreiung genießt und die es nach Vergällung [Denaturierung]
 einlagert, oder es muß unmittelbar zur Einlagerung
bei fortlaufender Stundung der Verbrauchssteuer in den Freilagerpläten
 bestimmt sein, die in der Königlichen Verordnung
vom 29. September 1909 (Staatsblad Nr. 326)3) erwähnt sind;
ferner, was die Einlagerung in diesen Lagerplätzen anlangt,
unter der Bedingung, daß die Entnahme von solchem Salz
daraus nur bei Ablieferung an die Person, die die Befreiung,
wie oben erwähnt, genießt, stattfinden darf; daß es an diesen
Lagerpläten ~ wie dem Inspektor genügend nachzuweisen ist ~
von andrem Salz abgesondert gehalten werden soll und daß
es in der Rechnung und in den Urkunden, die auf Grund der
zenannten Verordnung geführt oder übergeben werden, besonders
 erwähnt werden muß;
für Salz, auf das das Vorstehende anzuwenden ist, sezt der
Inspektor des Bestimmungsorts die Bescheinigung auf den
Begleitschein, daß auf Grund dieser Bestimmung das Salz
unter das in Unterteil III, Buchstabe A, Nr. 2 des Einfuhrzolltarifs
 erwähnte Salz einzuordnen ist, gegebenenfalls unter
Beifügung von durch ihn weiter zu stellenden Bedingungen, wie
dies bisher gemäß Verfügung Nr. 48 vom 2. November 1916
geschah, die bei dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verfällt;
1. zu bestimmen, daß diese Entschliesung zugleich mit dem Tarifgesetz
 in Kraft trit.

1) Hand. Arch. 1925 S. 1604 — siehe vorstehend S. 10.
?) Ebenda 1892 I S. 1098.
s) Ebenda 1910 I S. 23.

Ausführung des Tarifgesezes 1924 c(Staatsh]adc
Nr. 568), soweit es sich um Befreinngen vom Einfuhrzoll
und statistischer Gebühr handelt. Königl. „Verordnung über
Abgabefreiheit“ vom 23. März 1925 = „Vrijdommenbesluit 1925,
Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925“

Mit Bezugnahme auf die Artikel 14, 15, 16, 17, 18 und 19 des
Tarifgesetes 1924 (Staatsblad Nr. 568) !), Arlikel 3a, 4, 5 und 6 und d
des Gesetzes über die statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55) ?),
wie es durch Artikel 35 des genannten Tarifgeseßzes geändert ist,
Sonderbestimmung II zu Position Nr. 85, Sonderbestimmung II zu
Position Nr. 97, Sonderbestimmung 3 zu Position Nr. 120 und Sonderbestimmung
 3 a zu Position Nr. 150 des zu dem genannten Tarifgesetze
gehörenden Tarifs.
Artikel 14 des Artikel 1. Die Waren, für die nach Artikel 14 des
Geieges: Tarifgeseßes Anspruch auf Befreiung besteht, werden in
zwei Klassen geteilt, und zwar:
a. Waren, von denen bei der Ausfuhr bekannt ist, daß sie binnen
zwei Jahren nach der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand
wieder eingeführt werden sollen;
Waren, von denen bei der Ausfuhr nicht bekannt ist, daß sie
in der unter dem Buchstaben a genannten Zeit und in dem
ebenda genannten Zustand wieder eingeführt werden sollen.
Artikel 2. Für die in Artikel 1 unter dem Buchstaben a dieser Verordnung
 genannten Warenwirddie Genehmigung zurfreien Wiedereinfuhr
durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienstbereich
der Beteiligte wohnt oder wo er eine Niederlassung hat, oder durch
den Inspektor, in dessen Diensstbereich die Waren zur Ausfuhr
verladen werden.
Der Antrag auf Befreiung enthält eine deutliche und genaue
Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kennzeichen
 oder andere Angaben sür die Erkennung ihrer Nämlichkeit
 bei der Wiedereinfuhr;
b. den Ort, wo die Waren sich befinden;
c. die Gründe, warum die Waren ins Ausland gesandt werden;
d. das Beförderungsmittel, womit die Versendung stattfinden soll.
Der JInspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr
nur dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen
werden können, oder durch die Aufnahme von Abmessungen, Gewicht
oder andren Angaben ausreichende Gewähr für die Erkennung ihrer
Nämlichkeit erlangt werden kann.
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die
Waren mit der Beschreibung und den Besonderheiten, die in der Genehmigung
 angegeben sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der zur
Feststellung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen eine Bescheinigung
auf die Genehmigung, die sie dem Beteiligten danach wieder zum
Gebrauch bei der Wiedereinfuhr zurückgeben.
Die Waren werden nur dann bei der Wiedereinfuhr frei zugelassen,
 wenn sie während ihres Verbleibs im Ausland keinerlei
Bearbeitung oder Verarbeitung erssahren haben, die angebrachten
WMWiedererkennungszeichen noch vorhanden sind und im übrigen die
Nämlichkeit genügend feststeht.
Artikel 3. Für die in Artikel 1 unter dem Buchstaben b dieser
Verordnung genannten Waren wird die Genehmigung zur freien

h

1) Hand. Arch. 1925 S. 1595 — siehe vorstehend S. 1.
2) Ebenda S. 395.
        <pb n="104" />
        () ()

Einfuhr durch den Inspektor des Ausladeplatzes erteilt, wo die Waren
vorgessührt worden sind. Der Antrag auf Befreiung enthält eine deutliche
 und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren ;
b. den Ort, wo sich die Waren befinden;
e. den Tag, an dem das Beförderungsmittel, womit und das
Land und den Ort, wohin die Waren abgesandt werden,
unter Angabe der letzten Zollstelle oder der äußersten Zollwache,
 über die die Waren ausgeführt werden;
den Namen der Person, für die die Waren bestimmt waren;
die Gründe der Rückkunft der Waren mit Angabe der vorgelegten
 Urkunde oder andrer Beweisstücke, woraus die
Nämlichkeit und die Rückkunft der Waren in unbearbeitetem
und unverarbeitetem Zustand entnommen werden kann;
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist,
Ginsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus
denen der Anspruch auf Befreiung vom Einfuhrzoll hergeleitet
 werden kann;
weitere Besonderheiten, die für eine richtige Beurteilung der
Sache nötig oder erwünscht sind.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr
nur dann, wenn ihm genügend nachgewiesen wird, daß die Waren
innerhalb der im Gesetz bestimmten Zeit in unbearbeitetem oder unverarbeitetem
 Zustand wieder eingeführt werden, daß sie aus dem
freien Verkehr ausgeführt und an oder für den ursprünglichen Ausführer
 zurückgesandt werden.
Artikel 4. Für Waren, die mit Befreiung, Abschreibung oder
Erstattung von Verbrauchssteuer (Akzise) oder Einfuhrzoll ausgeführt
sind, wird Befreiung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung nicht erteilt,
bevor die infolge der Ausfuhr nicht erhobene oder alsdann zurückgegebene
 Summe bezahlt oder zurückbezahlt oder deren Bezahlung
"sichergestellt ist.
Der Beteiligte ist verpflichtet, bei seinem Antrag um Befreiung
die nötigen Angaben zur Feststellung der auf Grund dieses Artikels
fälligen Beträge zu machen.
Artikel 5. Gold- und Silberarbeiten, die unter Artikel 1, Buchstaben
 b dieser Verordnung fallen, und für die Zollbefreiung beantragt
wird, werden gemäß Artikel 71 des Gesetzes vom 18. September 1852
sStaatsblad Nr. 178)1), letztlich geändert durch das Geseßg vom
20. Juni 1924 (Staatshlad Nr. 305) ?) zur Prüfungsstelle für Goldund
 Silberwaren [kantoor van den waarborg] gebracht. Sind die
Arbeiten früher mit Zurückgabe der Abgaben ausgeführt worden, dann
werden sie zu derjenigen Prüfungsstelle gebracht, wo sie für die Ausfuhr
 abgestempelt worden sind.
In der Anmeldung nach Artikel 70 des genannten Gesetzes ist
anzugeben, daß für die Waren Befreiung gemäß Artikel 14 des Tarifgeseßes
 beantragt wird, und, wenn die Waren früher unter Zurückgabe
 von Abgaben ausgeführt worden sind, der Zeitpunkt und die
Nummer der Urkunde, womit die Ausfuhr geschah.
Die Beamten der Prüfungsstelle seßen nach Vergleichung der
Waren mit dem Begleitschein und gegebenenfalls mit der Urkunde,
worauf die Ausfuhr geschah, eine Erklärung ihres Befundes auf
diesen Begleitschein.
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird gemäß den Bestimmungen
 des Artikel 3 dieser Verordnung erteilt, nachdem sich aus der
Erklärung auf dem Begleitschein ergeben hat, daß hiergegen bei den
Prüfunasbeamten Bedenken nicht bestehen.

I

1) Nicht mitgeteilt.
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590.

Artikel 15, Artikel 6. Für die Waren, die eingeführt
Luglictes kes werden, um im Inland einer Verarbeitung unterzogen
und danach wieder ausgeführt zu werden, kann die Genehmigung der
Befreiung vom Einfuhrzoll durch Unsren Finanzminister oder in seinem
Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen erteilt werden,
wenn genügend wirksame Maßnahmen zur Feststellung der Nämlichkeit
der Waren getroffen werden können.
Für wiederauszuführende Waren, die im Inland in gewissem
Umfang einer Bearbeitung oder Ausbesserung unterzogen werden
sollen, und für wiederauszuführende Zeichnungen, Entwürfe und Vorbilder,
 die eingeführt sind, um danach im Inland Arbeiten oder
Gegenstände herzustellen oder zusammenzusetzen, wird die Genehmigung
der Befreiung vom Einfuhrzoll durch den Inspektor der Einfuhrzölle
des Ausladeplatzes erteilt, wo die Waren vorgeführt worden sind.
Der Antrag auf Befreiung enthält in diesem Falle eine deutliche
und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kennzeichen
 oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Nämlichkeit
 bei der Wiederausfuhr ;
b. den Ort, wo sich die Waren befinden;
©. die Art der Bearbeitung oder Ausbesserung, gegebenenfalls
den Zweck, dem die Zeichnungen, Entwürfe und Vorbilder
[Modelle] dienen sollen;
den Namen und eine genaue Angabe der Lage, der Einrichtung
 oder des Hauses [pana], wo die Bearbeitung oder
Ausbesserung der Waren stattfinden soll, oder wo die Gegenstände
 angefertigt oder zusammengesetzt werden.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Einfuhr nur
dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen werden
können oder durch die Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer
Nämlichkeit erlangt werden kann.
Bei der Einfuhr wird für die im zweiten Absatz dieses Artikels
erwähnten Waren, Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder [Modelle] nach
Anmeldung gemäß Artikel 120 des Allgemeinen Gesetzes vom 26. August
1822 (Staatsblad Nr. 38)1) gegen Sicherheitsleistung für die Einfuhrzölle
 ein Begleitschein ausgestellt, worin der Bestimmungsort angegeben
 wird.
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit wird freigegeben,
 sobald der Nachweis geliefert ist, daß die bearbeiteten oder ausgebesserten
 Waren, die Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder [Modelle],
deren Nämlichkeit gemäß den in der Genehmigung enthaltenen Vorschriften
 dargetan sein muß, aus dem Reich wieder ausgeführt sind.
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingefordert, wenn
der Nachweis der Ausfuhr nicht oder nur für einen Teil der Waren
binnen 12 Monaten nach der Aushändigung des Begleitscheins
geliefert ist.
Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die unter Artikel 15,
Buchstaben a, des Tarifgeseßes fallen, kann durch Unsren Finanzminister
 oder in seinem Auftrage unter von ihm zu stellenden Bedingungen
 auch durch Erstattung des bei der Einfuhr bezahlten Einfuhrzolls
 erteilt werden. Die Waren müssen dann binnen 12 Monaten
nach der Bezahlung aus dem Reich wieder ausgeführt sein.
Artikel 7. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die
unter Artikel 15, Buchstaben a, des Tarifgeseßes fallen, kann in dazu
führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem Auftrag,
unter von ihm zu stellenden Bedingungen, fortlaufend auf Widerruf
erteilt werden.
1) Hand. Arch. 1905 I S. 260.

1 28
        <pb n="105" />
        u ttt. Artikel 8. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für
» des Geseßes. die in Artikel 15, Buchstaben b und e des Tarifgesetzes
genannten Waren wird entweder von dem Inspektor der Einfuhrzölle
erteilt, in dessen Dienstbereich der Beteiligte wohnt oder eine Niederlassung
 hat, oder von dem Inspektor, in dessen Dienstbereich die
Waren zur Ausfuhr verladen werden, oder, wenn gleichzeitig eine
Genehmigung gemäß Artikel 13 dieser Verordnung beantragt wird,
von dem Inspektor der Einfuhrzölle auf dem Ausladeplatz, wo die
verfertigten Gegenstände zur Einfuhr angemeldet werden sollen.
Der Antrag auf Befreiung enthält eine deutliche und genaue
Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kennzeichen
 oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Nämlichkeit
 bei der Wievereinfuhr;
þ. den Ort, wo sich die Waren befinden;
e. die Art der Ausbesserung, gegebenenfalls den Zweck, dem die
Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder dienen sollen;
d. das Beförderungsmittel, womit die Versendung geschehen soll.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr
nur dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen
werden können, oder durch Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer
Nämlichkeit erlangt werden kann.
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die
Waren mit der Beschreibung und den Besonderheiten, die in der
Genehmigung angegeben sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der
zur Feststellung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen eine Erklärung
auf die Genehmigung, die sie dem Beteiligten danach wieder zum
Gebrauche bei der Wiedereinfuhr zurückgeben.
Die Waren werden bei der Wiedereinfuhr nur dann frei zugelassen,
wenn die angebrachten Wiedererkennungszeichen noch vorhanden sind
und im übrigen die Nämlichkeit genügend feststeht.
Artikel 9. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die
unter Artikel 15, Buchstaben b und e des Tarifgesezes fallen, kann in
dazu führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem
Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen fortlaufend oder
auf Widerruf gewährt werden.
Artikel 16 Artikel 10. Die Genehmigung zur Wiederdes
 Geseßes. cinfuhr von verbrauchssteuerfreien Waren, die zur
Bearbeitung ins Ausland gesandt werden, gegen Bezahlung des nach
Artikel 16 des Tarifgeseges zu berechnenden, erhöhten Einfuhrzolls
wird von dem Inspektor der Einfuhrzölle des Ausladeplagyes erteilt,
wo die Waren nach der Bearbeitung zur Einfuhr angemeldet werden
sollen.
Der Antrag auf Erlangung dieser Genehmigung enthält eine
deutliche und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondre Kennzeichen
 oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Nämlichkeit
 ;
den Ort, wo die Waren sich befinden;
die Art der Bearbeitung, der die Waren im Ausland unterworfen
 werden sollen;
das Beförderungsmittel, womit die Versendung geschehen soll;
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist,
Einsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus
denen bei der Wiedereinfuhr der Wert und die Menge der
Waren in dem Zustand, in dem sie wieder eingeführt werden,
und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt werden, entnommen
 werden kann.

1.

|

n0

Der Jnspektor erteilt die beantragte Genehmigung nur dann,
wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen werden
können, oder wenn durch Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer
Nämlichkeit erlangt werden kann, und, soweit nötig, ausreichende
Maßnahmen zur Feststellung des Werts der Waren in dem Zustand,
in dem sie sich bei der Ausfuhr befinden, getroffen werden können.
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die
Waren mit der Beschreibung und den Besonderheiten, die in der
Genehmigung vermerkt sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der
zur Feststellung der Nämlichkeit und des Werts getroffenen Maßnahmen
eine Erklärung auf die Genehmigung, die sie den Beteiligten danach
zum Gebrauche bei der Wiedereinfuhr zurückgeben.
Die Genehmigung ist nur dann gültig, wenn die angebrachten
Wiedererkennungszeichen bei der Wiedereinfuhr noch vorhanden sind
und im übrigen die Nämlichkeit der Waren genügend feststeht.
Artikel 11. Bei der Einfuhr von bearbeiteten Waren legt der
Beteiligte die Genehmigung dem Inspektor wieder vor, der auf diese
Urkunde seine Enisscheivung wegen des als Einfuhrzoll zu bezahlenden
 Betrags sett.
Der Anmelder legt die Genehmigung sodann mit seiner der
Beschäftsstelle des Zolleinnehmers gemäß Artikel 120 des mehrfach
genannten Allgemeinen Gesetzes vorzulegenden Anmeldung vor.
Artikel 12. Die Genehmigung zur Wiedereinfuhr von Waren
gegen Bezahlung des gemäß Artikel 16 des Tarifgesetzes zu berechnenden
 erhöhten Einfuhrzolls kann in dazu führenden Fällen durch
Unsren Finanzminister oder in seinem Auftrag unter von ihm zu
stellenden Bedingungen, fortlaufend auf Widerruf erteilt werden.
Artikel 17 des Artikel 13. Die Genehmigung zur Einfuhr von
Geseßes. Waren, die nach Zeichnungen oder Vorbildern [Modellen],
die von Einwohnern des Reichs angefertigt sind, im Ausland hergestellt
 worden sind, und zwar gegen Bezahlung des Betrags, der
von den Waren zu entrichten ist, wenn bei der Festseßzung des Werts
der Betrag, der durch die Kosten der Anfertigung dieser Zeichnungen
oder Vorbilder [Modelle] entsteht, außer acht gelassen wird, wird durch
den Inspektor der Einfuhrzölle des Ausladeplatzes erteilt, wo die hergestellten
 Waren zur Einfuhr angemeldet werden sollen.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung enthält eine deutliche
und genaue Beschreibung der Zeichnungen oder Vorbilder [Modelle],
wonach die Waren hergestellt werden sollen, und gibt außerdem an:
a. den Ort, wo die Zeichnungen oder Vorbilder [Modelle] sich
befinden;
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist,
Einsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus
denen der Wert der Waren bei der Einfuhr und die Kosten
der Herstellung entnommen werden können;
das Beförderungsmittel, womit die Zeichnungen und Vorbilder
 [Modelle] versandt werden sollen.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung nur dann, wenn ausreichend
 gewährleistet werden kann, daß die Waren nach den betreffenden
 Zeichnungen oder Vorbildern [Modellen] angefertigt werden
sollen. Die Zeichnungen und Vorbilder [Modelle] können zu diesem
Zweck mit Wiedererkennungszeichen versehen werden; gegebenenfalls
kann durch Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder andren Angaben
 die Nämlichkeit der Vorbilder [Modelle] gesichert werden.
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die
Zeichnungen und Vorbilder [Modelle] mit der Beschreibung und den
        <pb n="106" />
        [01

Besonderheiten, die in der Genehmigung angegeben sind, und setzen
hierüber sowie bezüglich der zur Feststellung der Nämlichkeit getroffenen
 Maßnahmen eine Bescheinigung auf die Genehmigung, die
sie den Beteiligten danach zum Gebrauche bei der Einfuhr der Waren
zurückgeben.
Die Genehmigung ist nur gültig, wenn bei der Wiedereinfuhr
die angebrachten Wiedererkennungszeichen noch vorhanden sind und
die Nämlichkeit der Güter genügend feststeht.
Artikel 14. Bei der Einfuhr der hergestellten Waren legt der
Beteiligte die Genehmigung dem Inspektor wieder vor, der auf diese
Urkunde seine Entscheidung wegen des an Einfuhrzoll zu bezahlenden
Betrags setzt.
Der Anmelder legt die Genehmigung sodann mit seiner, der
Beschäftsstelle des Zolleinnehmers gemäß § 120 des mehrfach genannten
 Allgemeinen Gesetzes vorzulegenden Anmeldung vor.
Artikel 15. Die in Artikel 13 genannte Genehmigung kann in
dazu führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem
Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen fortlaufend auf
Widerruf erteilt werden.

Artikel 18 des Artikel 16. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für
Geseßes. yon Unsrem Finanzminister anzugebende und nach von
ihm zu erlassenden Vorschriften, soweit nötig zu vermischenden Chemikalien,
 Farbstoffe und andre Substanzen dieser Art, die als Hilfsmittel
in Fabriken und Verkaufsstellen [tratieken] benötigt werden, wird
durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in desssen Dienstbereich
die Fabrik oder die Verkaufsstelle [tratiek] gelegen ist.
Der Antrag auf Befreiung enthält:
a. eine deutliche Angabe der Lage der Fabrik oder der Verkaufsstelle
 [tratiek] unter Bezeichnung der Grundbuchabteilung
und -nummer;
den Namen der Ware, für die Befreiung gefordert wird, sowie
 die Beschreibung des Zweckes, für den sie bei den Arbeiten
 in der Fabrik oder in der Verkaufsstelle [trakiek]
benötigt wird;
die Menge der Ware, die jährlich als notwendig erachtet
wird.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung nur, wenn sich erkennen
läßt, daß die Ware ausschließlich als Hilfsmittel bei den Arbeiten
in der Fabrik oder der Verkaufsstelle [bratiek] verwendet werden soll,
und bestimmt dabei, sofern eine Vermischung nötig ist, ob die Mischmittel
 von der Person, der die Befreiung gewährt worden isl, oder
auf ihre Kosten durch das Reich geliefert werden sollen.
In der Genehmigung wird von dem Jnsspektor zugleich die
Menge bestimmt, die im Jahr unter Zollbefreiung eingeführt werden
kann, sowie die Mindestmenge jeder Einfuhr.
Artikel 17. Bei der Einfuhr von Waren, für die Befreiung
verlangt wird, wird, nach Anmeldung gemäß Artikel 120 des mehrfach
genannten Allgemeinen Gesetzes, gegen Sicherheitsleistung für die
Einfuhrzölle ein Begleitschein ausgestellt, in dem die Bestimmung der
Waren angegeben wird.
Die Beförderung der Waren nach der Fabrik oder der Verkaufsstelle
 [tratiek] geschieht unter Versiegelung.
Die Aufnahme in die Fabrik oder die Verkaufsstelle [tratiek]
geschieht unter Aufsicht von Beamten, die untersuchen, ob der Stoff
den für die Befreiung gestellten Anforderungen genügt, und in deren
Gegenwart die Vermischung, wenn eine solche vorgeschrieben ist, sofort
stattfindet.

B,.

Bei Beschädigung der Versiegelung oder andren amllich festgestellten
 Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt und
die gestellte Sicherheit eingezogen.
Artikel 18. Die unter Zollbefreiung aufgenommenen, vermischten
 oder nicht vermischten Stoffe dürfen zu keinem andren Zweck
verwendet werden, als zu dem die Befreiung gewährt worden ift,
und dürfen nicht unverarbeitet aus der Fabrik oder der Verkaufsstelle
[tratiek] entfernt werden.
Ferner ist verboten:
1. die Beimischungen, von deren Vorhandensein oder Zufügung die
Befreiung abhängig gemacht worden ist, ganz oder teilweise
auszuscheiden ;
Mischungsmittel zu verwenden [verstrekken], die den gestellten
Anforderungen nicht genügen;
3. Mittel anzuwenden, durch die eine taugliche [zweckdienliche] Vermischung
 erschwert oder behindert werden kann, oder durch die
die Vermischung vereitelt werden kann.
Der JInspektor kann bei der Erteilung der Genehmigung zugleich
bestimmen, daß in der Fabrik oder der Verkaufsstelle [tratiek] kein
Destillierkessel [Überdampfungskessel, Brennblase] vorhanden sein darf,
sjowie daß die mit Befreiung aufgenommenen Stoffe nach Gebrauch
vernichtet werden müssen.
Die. Person, der die Befreiung gewährt ist, hat für die Befolgung
dieser Bestimmungen Sorge zu tragen.
Artikel 19. Der Einnehmer der Einfuhrzölle oder Verbrauchsabgaben,
 in dessen Dienststellenbereich die Fabrik oder die Verkaufsstelle
 [tratiek] gelegen ist, führt mit Bezug auf die unter Befreiung
aufgenommenen Waren mit dem Fabrikanten oder Verkaufsstelleninhaber
 laufend Rechnung.
Wenn mehr aufgenommen ist als die Menge, für die gemäß der
Genehmigung für das laufende Kalenderjahr von der Befreiung Gebrauch
 gemacht werden kann, wird für den übersteigenden Teil der
Begleitschein nicht erledigt und der Einfuhrzoll, wenn erforderlich,
aus der gestellten Sicherheit gedeckt.
Die Person, der die Befreiung gewährt ist, legt am Ende des
Jahrs der Geschäftsstelle des Zolleinnehmers eine schriftliche und
unterzeichnete Aufstellung der Menge der unter Befreiung aufgenommenen
 Waren vor, die bei dem Ablauf dieses Zeitraums noch ungebraucht
 vorhanden sind. ;
Diese Menge wird als erste Aufnahme des folgenden Jahrs
angesehen und als solche auf die im ersten Absat erwähnte Rechnung
 gesetzt.
Solange die obenerwähnte Aufstellung nicht gemacht ist, wird
keine neue Aufnahme zugelassen.
Die Beamten sind berechtigt, mit Ermächtigung des Zolleinnehmers
jederzeit die vorhandenen, unter Befreiung aufgenommenen Waren
und die daraus oder damit hergestellten Erzeugnisse in der Fabrik
oder in der Verkaufsstelle [tratiek] aufzunehmen.
Artikel 20. Der Inspektor, der die Genehmigung erteilt hat, kann,
wenn sich ein Mißbrauch oder ein Versuch dazu gezeigt hat, ebenso,
wenn die hier gegebenen Vorschriften nicht befolgt werden, dem
Fabrikanten oder Verkaufssstelleninhaber [tratikant] für bestimmte
oder unbestimmte Zeit die Befugnis zur zollfreien Einfuhr von Waren
gemäß Artikel 16 dieser Verordnung in seine Fabrik oder seine Verkaufsstelle
 entziehen.
Artikel 21. Für Chemikalien, Farbstoffe und andre Substanzen
dieser Art, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Viehzucht
 benötigt werden, kann die Befreiung vom Einfuhrzoll durch
        <pb n="107" />
        ( 02

Unsren Finanzminister oder in seinem Namen unter von ihm zu
stellenden Bedingungen erteilt werden.
Artikel 19, Artikel 22. Bedarfsgegenstände für Flöße werden
zu! tea. res frei vom Einfuhrzoll zur Einfuhr zugelassen, soweit sie
ausschließlich aus gebrauchten Gegenständen bestehen und dies auf
Anforderung bei der Beschau nachgewiesen wird.
„„Artikel 19, Artikel 23. Bei den im Artikel 19, Absay d des
“ug!uwea ves Tarifgesezes erwähnten Beförderungsmitteln werden
vier Gattungen unterschieden, und zwar:
a. Motorfahrzeuge, die von Einwohnern des Reichs benutzt
werden;
Motorfahrzeuge, die nicht zum dauernden Verbleib hierzulande
 bestimmt sind und nicht von Einwohnern des Reichs
benutzt werden;
Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge, die im internationalen
 oder Grenzverkehr verwendet werden, sowie die zum
zeitweisen Gebrauch hierzulande gemieteten Kühl- u. dgl.
Eisenbahnwagen;
d. sonstige Beförderungsmittel.
Unter Motorfahrzeugen werden sowohl Kraftwagen [automobielen],
als auch Motorfahrräder verstanden.
Artikel 242. Für Motorfahrzeuge von Reichseinwohnern muß
bei der Ankunft hierzulande Sicherheit für den gegebenenfalls für das
Fahrzeug fälligen Einfuhrzoll geleistet werden, es sei denn, daß der
Führer mit einem gültigen Nationalitätsausweis, wie er im folgenden
 Artikel erwähnt ist, versehen ist.
Der Zolldirektor erteilt die Ermächtigung zur Abhebung der
Sicherheit, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach der Einfuhr nachgewiesen
 wird, daß das Motorfahrzeug vorher unter Bezahlung des
Einfuhrzolls eingeführt worden war, oder daß dafür kein Einfuhrzoll
fällig war. Beim Fehlen eines solchen Nachweises wird der Einfuhrzoll
 eingefordert.
Artikel 25. Der Nationalitätsausweis wird bei dem Einnehmer
 der Einfuhrzölle nachgesucht, oder an Orten, an denen kein
Zolleinnehmer seinen Amtssitz hat, bei dem Verbrauchssteuereinnehmer
ür den Wohnsitz des Beteiligten1).
Der Antrag auf Erlangung dieses Nachweises enthält:
a. Namen und Wohnsitz des Antragstellers ;
b. soweit es sich um Kraftwagen [automobielen] handelt: Fabrikmarke,
 Nummer des Chassis, Anzahl der Zylinder, Motornummer,
 Modell der Karosserie, die Anzahl der festen und
der Klappsitipläze, Namen des Karosseriefabrikanten, Farbe
des Fahrzeugs und die Art seines Verdecks; soweit es ssich
um Motorfahrräder handelt: Fabrikmarke, Anzahl der Zylinder,
Nummer des Rahmens und Motornummer;
das Land, in dem das Motorfahrzeug angefertigt worden ist,
soweit es Kraftwagen [automobielen] betrifft, für Chassis
und Karosserie besonders ;
den Ort, wo und die Tage, an denen das Fahrzeug zum
Zweck der erforderlichen Untersuchung aufgenommen werden
kann.

H

1) Durch Bekanntmachung des niederländischen Finanzministers
im Nederlandsche Staatscourant Nr. 138 vom 20. Juli 1925 wird
bestimmt, daß die Nationalitätsausweise, die vor dem 1. Juli 19925
~ dem Tage des Inkrafttretens des neuen holländischen Zolltarifs
ausgegeben wurden, ihre Gültigkeit mit dem 1. Oktober 1925 verlieren.
 Anträge auf neue Ausweise müssen schriftlich unter Vorlage
der alten Ausweise an die Einnehmer der Einfuhrzölle bzw. der
Verbrauchssteuern gerichtet werden. – R. W. M. I]. 25 16525 -..

Der Einnehmer gibt den Nationalitätsausweis nur dann ab,
wenn ihm erwiesen ist, daß,
1. sofern das Motorfahrzeug aus dem Ausland stammt, der dafür
geschuldete Einfuhrzoll bezahlt oder bei der Einfuhr eine solche
Abgabe nicht fällig war;
2. der Kraftwagen eine Chassisnummer und eine Motornummer,
oder das Motorfahrrad eine Rahmennummer und eine Motornummer
 trägt, welche Nummern, für jede Fabrikmarke besonders,
serienweise durchlaufen und die eingegossen, aufgegossen oder eingeschlagen
 sind, [und zwar] auf einer nach seinem Urteil zweckmäßigen,
 entweder durch den Beteiligten oder von Amts wegen in
dem Antrag anzugebenden Stelle des Motorfahrzeugs, auf der keine
andren Nummern oder Spuren von entfernten Nummern vorhanden
 sind.
Gin Nationalitätsausweis ist nur gültig für ein Motorfahrzeug,
das ganz der in dem Ausweis enthaltenen Beschreibung entspricht
und das an der bezeichneten Stelle keine andren oder erkennbar geänderten
 Nummern oder Spuren von entfernten Nummern trägt.
Unser Finanzminister kann bestimmen, daß der Nationalitätsausweis
 nur gültig ist, wenn das Motorfahrzeug mit einem von ihm
festzusezenden Erkennungszeichen versehen ist.
Auch im Falle ein Motorfahrzeug, für das ein Nationalitätsausweis
 ausgestellt ist, nach dem Ausland verkauft wird, wird dieser
Ausweis ungültig; der Eigentümer ist dann verpflichtet, ihn vor der
Ausfuhr dem Einfuhrzollbeamten abzuliefern.
Unrichtig gewordene Nationalitätsausweise können nur mit Genehmigung
 Unsres Finanzministers und gegen eine von diesem
Minister zu bestimmende Vergütung ersetzt werden.
Einfuhr eines Motorfahrzeugs gegen Vorzeigung eines dafür
nicht gültigen Nationalitätsausweises ist verboten.
Artikel 26. Für Motorfahrzeuge, die Nicht-Reichseinwohnern
gehören, muß bei der Ankunft hierzulande für den gegebenenfalls für
das Fahrzeug fälligen Einfuhrzoll Sicherheit geleistet werden, es sei
denn, daß der Führer mit gültigem Mitgliedsausweis [triptiek]|
oder einem Zollpaß [carnet de passages en douanes], der entsprechend
 den Vorschriften Unsres Finanzministers ausgestellt ist, oder
einem Ausweis, wie er im letzten Absatz dieses Artikels erwähnt
wird, versehen ist.
Die Ermächtigung zur Abhebung der Sicherheit erteilt der
Direktor der Einfuhrzölle, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach der
Einfuhr nachgewiesen wird, daß das Motorfahrzeug sich wieder im
Ausland befindet; wird dieser Nachweis nicht erbracht, so wird der
Einfuhrzoll eingefordert.
Die Abhebung einer in Gold gestellten Sicherheit kann, ohne die
vorerwähnte Ermächtigung, durch den Einnehmer geschehen, in dessen
Geschäftsstellenbereich das Motorfahrzeug in der genannten Frist wieder
ausgeführt wird, soweit dessen Kasse die Zurückbezahlung des dort
oder anderswo verwahrten Betrags gestattet und die Erstattung bei
dieser Ausfuhr beantragt wird.
Der Einfuhrzoll wird sofort fällig, wenn das Motorfahrzeug
hierzulande durch Reichsbewohner benutzt wird, oder wenn es im inländischen
 Verkehr gegen Bezahlung zur Beförderung von Personen
oder Waren verwendet wird.
Die Einforderung von Einfuhrzoll für nur zeitlich hierzulande
verbliebene Motorfahrzeuge, hinsichtlich deren die durch diesen Artikel
oder auf Grund dieses Artikels gegebenen Vorschriften außer acht gelassen
worden sind, kann nur mit Genehmigung Unsres Finanzministers
und gegen Bezahlung einer von diesem Minister zu bestimmenden
Gebühr [vergoeding] unterbleiben.
        <pb n="108" />
        Für Motorfahrzeuge von Nicht-Reichseinwohnern, hinsichtlich deren
im übrigen den Anforderungen für die Ausstellung eines Nationalitätsausweises
 genügt wurde, kann durch Unsren vorgenannten Minister
oder in seinem Namen ein Nachweis ausgestellt werden, der den
Nationalitätsausweis für die Anwendung des ganzen Artikel 25, mit
Ausnahme des sechsten Absaßes, erseßt. Durch den Übergang des
Fahrzeugs in andre Hände verliert dieser Ausweis seine Gültigkeit.
Artikel 27. Die Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge inländischer
 Herkunft, die im internationalen oder Grenzverkehr verwendet
 werden, sollen frei zur Einfuhr zugelassen werden, wenn sie
in den Wagenpark eines niederländischen Cisenbahnunternehmens,
das die Bestimmungen des letzten Absatzes dieses Artikels erfüllt hat,
eingetragen sind.
Als von inländischer Herkunft sollen hiernach sowohl die hierzulande
 angefertigten Eisenbahnwagen und CEisenbahnfahrzeuge anzusehen
 sein, als auch diejenigen, für die der Einfuhrzoll bezahlt ist.
Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge nicht inländischer Herkunft,
 die im internationalen oder Grenzverkehr verwendet werden,
ebenso wie die zum zeitlichen Gebrauch hierzulande aus dem Ausland
gemieteten Kühl- und dergleichen Eisenbahnwagen, sollen frei zur Einfuhr
 zugelassen werden, solange sie nicht in den Wagenpark eines
niederländischen Eisenbahnunternehmens eingetragen sind.
Anspruch auf [Zoll-] Freiheit auf Grund des ersten Absatzes dieses
Artikels besteht nur, soweit das Eisenbahnunternehmen sich gemäß
den durch Unsren Finanzminister zu erlassenden Vorschriften verpflichtet
 hat, Eisenbahnwagen oder Eisenbahnfahrzeuge in seinen Wagenpark
 nicht einzutragen, bevor der dafür geschuldete Ginfuhrzoll bezahlt
oder seine Zahlung sichergestellt ist.
Artikel 28. Die unter dem Buchstaben d des Artikel 23 dieser
Verordnung erwähnten Beförderungsmittel werden zur zollfreien Einfuhr
 zugelassen, wenn sie erkennbar von inländischer Herkunft oder
nicht zum dauernden Verbleib hierzulande bestimmt sind, und dies auf
Anforderung bei der [Zoll-] Beschau nachgewiesen wird.
Als von inländischer Herkunft werden sowohl die im Inland
hergestellten Beförderungsmittel als auch diejenigen angesehen, für die
der Einfuhrzoll bezahlt ist.
Von Beförderungsmitteln, die Reichseinwohnern gehören, wird
stets vermutet, daß sie zum dauernden Verbleib hierzulande bestimmt
 sind.
Bei Zweifel, ob für ein Beförderungsmittel, wie es im ersten
Absatz erwähnt ist, Anspruch auf Zollbefreiung besteht, kann der Einnehmer
 der Zollstelle, in deren Diensstbereich das Beförderungsmittel
anlangt, oder bei Luftfahrzeugen der Vorstand des Prüfungs - [Beschau-]
dienstes des Flugfeldes, Sicherheit für den Ginfuhrzoll stellen lassen.
Die Ermächtigung zur Abhebung dieser Sicherheit erteilt der
Direktor der Einfuhrzölle, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach
der Einfuhr ausreichend nachgewiesen worden ist, daß Anspruch auf
Zoll-] Befreiung besteht; andernfalls wird ver Einfuhrzoll eingefordert.
Die Erstattung einer in Geld gestellten Sicherheit kann, ohne die
vorerwähnte Ermächtigung, durch den Einnehmer geschehen, über
dessen Dienststelle das Beförderungsmittel in dem genannten Zeitraum
 ausgeführt wird, soweit dessen Kasse die Erstattung des dort
oder anderswo verwahrten Betrags gestattet, die Zurückzahlung bei
der Ausfuhr beantragt wird, und es sich um ein Beförderungsmittel
eines Nicht-Reichseinwohners handelt.
Keine Sicherheit wird gefordert bei Luftfahrzeugen von Nicht-Reichseinwohnern,
 für die ein nach den Vorschriften Unsres Finanzministers
 ausgestellter gültiger Zollpaß [earnet de passages en donanesl|
vorgeleat wird.

[Z

n % ~

Artikel 19, Artikel 29. Waren, die von reisenden Personen
gute s. sür ihren persönlichen Gebrauch während der Reise gebraucht
 werden, werden frei vom Einfuhrzoll zugelassen, soweit sie
erkennbar für Zwecke ihres Gewerbes oder Berufs, zu ihrer Bequemlichkeit
 oder zur Annehmlichkeit des Reisenden während der Dauer der
Reise gebraucht werden oder verwendet werden sollen und dies, auf
Anforderung, bei der Beschau nachgewiesen wird.
Artikel 19, Artikel 30. Muster und Proben, soweit sie nicht
zes esehes. aus der Verbrauchsssteuer unterliegenden Waren bestehen,
werden frei vom Einfuhrzoll zugelassen, wenn sich ergibt, daß sie keinen
oder einen ganz unbedeutenden Handelswert haben.
Für solche Muster und Proben, die aus der Verbrauchsssteuer
unterliegenden Waren bestehen, bestimmt Unser Finanzminister, für
jedes Verbrauchssteuermittel besonders, die Menge, die frei zur Einfuhr
 zugelassen werden kann. Für diese besteht zudem nur Anspruch
 auf Freistellung, soweit die Muster und Proben als solche
angemeldet werden, und es sich bei der Zollbeschau ergibt, daß sie
erkennbar ausschließlich dazu bestimmt sind, als Handelsmuster zu
dienen.
„Artikel 19, Artikel 31. Für Proben und Muster mit Handelsta
 sche s. wert, die durch oder zu Nuß und Frommen von in
ihrem Beruf reisenden Personen eingeführt werden, und die bestimmt
sind, wieder ausgeführt zu werden, wird, vorbehaltlich der in Artikel 19,
Buchstaben g, des Tarifgeseßzes gestellten Forderung der Gegenseitigkeit
 bei der Grenzzollstelle oder bei der Einfuhrzollstelle des Ausladeplates
 oder des Ortes, an dem sich die Zollniederlage, in der die
Waren eingelagert sind, befindet, gegen Sicherheitsleistung für den
VCinfuhrzoll ein Durchfuhrpaß [transitopaspoort, Musterpaß] ausgestellt.

Der Durchfuhrpaß enthält eine richtige und genaue Beschreibung
der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Proben und Muster;
b. die Maßnahmen, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren
getroffen sind;
c. die Zeit, innerhalb der die Wiederausfuhr stattfinden muß.
Für Gold- und Silberwaren sind die Bestimmungen der Artikel
 71, 83 und 84 des Gesetzes vom 18. September 1852 (8Staatsblad
 Nr. 178) 1), letztlich geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1924
(Staatsblad Nr. 305)2) zu beachten.
Der Durchfuhrpaß wird bei der Ausfuhr innerhalb der festgesetzten
 Zeit erledigt, soweit die auf der Urkunde beschriebenen Waren
vorhanden sind und ihre Nämlichkeit hinreichend sestgestellt erscheint.
Für nicht vorhandene Waren sowie für Waren, deren Nämlichkeit
nicht hinreichend festgestellt erscheint, wird die gestellte Sicherheit eingefordert.

Artikel 19, Artikel 32. Die Schiffer von ins Land kom-Urte
 menden Fahrzeugen, Flöße einbegriffen, die auf Be-Butihel
 hes freiung von Einfuhrzoll, Verbrauchssteuer und statisti-Gejeßes.
 uher scher Gebühr für zum Verbrauch an Bord befindlicher
die G étiüsche Schiffsprovision oder Schiffsbedürfnisse Anspruch zu
erheben wünschen, sind verpflichtet, sofort bei der Ankunft den mit der
Einklarierung oder Beschau beauftragten Beamten eine schriftliche
Ausstellung in doppelter Ausfertigung über die vorhandene Menge
dieser Waren jeder Gattung vorzulegen mit Angaben über die Verpackung,
 und haben die Vorräte, auf Anforderung, den genannten Beamten
 anzugeben.

1) Nicht mitgeteilt.
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590.
        <pb n="109" />
        Alle darüber hinausgehenden oder anderswo als am angegebenen
Orte befindlichen Mengen werden als nicht angemeldet behandelt und
von der Befreiung ausgeschlossen.
Artikel 33. Durch den Inspektor der Einfuhrzölle des Ankunftsortes
 oder in seinem Namen wird von den angemeldeten Mengen
so viel freigelassen, als ihm für den Gebrauch an Bord während der
Reise für die Dauer des Aufenthalts hierzulande vernünftigerweise
nötig erscheint.
Die mit der Einfahrtabfertigung [Einklarierung] oder [Zoll-]
Beschau beauftragten Beamten setzen hinsichtlich der freigelassenen
Mengen einen Vermerk auf die Aufstellung, von der sie ein Stück
zurückgeben.
Bei Verzögerung der Reise kann der Inspeklor der Einfuhrzölle
oder sein Stellvertreter am Orte, wo das Schiff sich alsdann befindet,
die freigelassenen Mengen erhöhen.
Artikel 34. Soweit die vorerwähnten Waren nicht erkenntlich
aus dem freien Verkehr hierzulande ohne irgendwelche Abschreibung
oder Erstattung ausgeführt sind, soll die insgesamt freizulasssende Menge
ie Kopf der Mitfahrenden, an Bord verbleibende Fahrgäste eingeschlossen,
 jedoch nicht mehr betragen als:
a. 5 Liter Wein,
1/2 Liter Branntwein,
8 Liter Bier,
2 kg Zucker,
5 kg Fleisch oder Speck,
50 Zigarren, oder 100 Zigaretten, oder 1/2 kg Tabak, oder
eine entsprechende Menge dieser Waren zusammen,
5 kg zuckerhaltige Waren oder haltbar gemachte [konservierte]
Lebensmittel;
b. von andren Gattungen eine Menge, für die die Gesamtsumme
 der Einfuhrzölle, Verbrauchsabgaben und statistischen
Gebühren für jede Gattung nicht mehr als fl. 3,- beträgt.
Artikel 35. Die nicht freigelassenen Mengen muüssen auf die
übliche [gewone] Weise zur Gin- oder Durchfuhr angemeldet werden,
es sei denn, daß bei der Wiederausfuhr mit demselben Schiff die
Wiederausfuhr nach Regeln, die von Unsrem Finanzminister oder in
seinem Namen aufzustellen sind, oder auf andre Weise, ausreichend
sichergestellt ist und die Waren inzwischen unter amtlicher Aussicht
bleiben.
Für zur See eingelangte Schiffe wird von dem Vorhandensein
nicht freigelassener, als Übervorrat [surplus-provisie] zu bezeichnender
Mengen, in der allgemeinen Verklarung Meldung gemacht; bei
Nichtbefolgung der in dieser oder auf Grund dieser Verordnung gegebenen
 Vorschriften kann die Ausstellung einer Abrechnung und die
Ausfahrtabfertigung [Ausklarierung] verweigert werden.
Artikel 36. Abgesehen von der durch den Inspektor der Einfuhrzölle
 unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gegen Mißbrauch
zu erteilenden Genehmigung ist das Ausladen ohne Urkunde auch bei
den freigelassenen Mengen nicht erlaubt.
Artikel 37. Für von der Einfahrtabfertigung [Einklarierung]
freigestellte Schiffe kann eine Aufstellung der im Artikel 32 erwähnten
Art, falls die prüfenden Beamten eine solche nicht verlangen, unterbleiben,
 wenn je Kopf nicht mehr vorhanden ist als:
a. 1 Liter Wein,
1/4 Liter Branntwein,
3 Liter Bier, . .V
1/2 kg Zucker,
2 kg Fleisch oder Speck,

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[.

25 Zigarren oder 50 Zigaretten oder 1/4 kg Tabak, oder
eine entsprechende Menge dieser Waren zusammen,
1/2 kg zuckerhaltiger Waren, 2 kg nichtzuckerhaltiger, haltbar
gemachter [konservierter] Lebensmittel;
von den sonst vorhandenen Vorräten eine Menge, für die die
Einfuhrzölle, Verbrauchssteuern und statistischen Gebühren
zusammen nicht mehr als tl. 0,75 je Warengattung und als
fl. 3,0 insgesamt betragen;
von den nicht unter Buchstaben a oder b fallenden Schiffsbedürfnissen
 eine Menge, für die die sämtlichen Einfuhrzölle,
Verbrauchssteuern und statistischen Gebühren nicht mehr als
f. 3,00 für jede Warengattung und als ll. 7,50 insgesamt
betragen.
Bei der Bestimmung dieser Mengen bleiben Waren, von denen
nachweisbar ist, daß sie zuvor aus dem freien Verkehr hierzulande
ohne irgendwelche Abschreibung oder Erstattung ausgeführt worden
sind, außer Ansay.
Was Wein, Branntwein, Bier, Zigarren, Zigaretten uud Tabak
betrifst, so zählen Mitfahrende [opvarenden-Fahrgäste und Besatzung|
unter 16 Jahren nicht mit.
Der Inspektor der Einfuhrzölle an dem Orte der Ankunft kann
die im ersten Absaß genannten Mengen für bestimmte Waren oder
Fahrzeuge verringern.
Die Bestimmung des Artikel 36 findet Anwendung.
Artikel 38. Die Bestimmung der Mengen und Warengattungen,
 die als Schiffsprovision und Schiffsbedürfnisse auf ausfahrenden
niederländischen Schiffen für die Befreiung von der statistischen Gebühr
 in Betracht kommen, geschieht durch den Inspektor der Einfuhrzölle
 oder in seinem Namen.
B .jttitet 1% 8 Artikel 39. Die [Zoll-] Freiheit für den in Ar-Geseßes,.
 tikel 19, Buchstabe i, des Tarifgeseßes erwähnten
Hausrat wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle gewährt, in dessen
Dienstbereich die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen.
Bei dem Antrag auf Befreiung wird vorgelegt:
a. eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung oder irgendeiner
andren Behörde s[autoriteit], aus der sich für den Inspektor
zur Genüge ergibt, daß der Beteiligte seinen Wohnsitz von
anderswoher nach den Niederlanden verlegt;
eine Liste aller Sachen, außer den Gold- und Silberwaren,
die infolge der Auswanderung [des Umzugs] eingebracht
werden, ohne Unterschied, ob dafür Anspruch auf Befreiung
besteht oder nicht;
eine besondere Liste in doppelter Ausfertigung von den Goldund
 Silberwaren, die infolge der Auswanderung [des Umzugs]
 eingebracht werden.
Gold- und Silberwaren müssen bei der Einfuhr besonders verpackt
 sein.
Die Waren werden bei der Einfuhr beschaut und unter Befreiung
nur zugelassen, soweit sie erkennbar zum Hausrat gehören, gebrauchte
Gegenstände und in den obengenannten Listen gehörig aufgeführt sind.
Der Inspektor kann unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
im Interesse der Beaufsichtigung bestimmen, daß die Beschau des
Hausrats bei dem Abladen in der Nähe des Gebäudes stattfinden
soll, in dem die Sachen untergebracht werden sollen.
Artikel 19, Artikel 40. Die Befreiung für die in Aruuehttater
 tes tikel 19, Buchstabe j, des Tarifgeseßes genannten
Waren wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen
Dienstbereich die Sachen abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen.

h
        <pb n="110" />
        1 05

Bei dem Antrag auf Befreiung wird vorgelegt:
a. eine Bescheinigung, die durch einen Notar oder irgendeine
andre Behörde [antoriteit] ausgestellt wird, aus der sich für
den Inspektor zur Genüge ergibt, daß die Sachen, wie sie in
den unter b und e hierunter genannten Listen aufgeführt sind,
von dem Beteiligten aus einem angefallenen Nachlaß geerbt
 sind;
eine Liste aller einzuführenden Sachen, mit Ausnahme der
(Gold- und Silberwaren, die aus dem Nachlaß stammen und
von dem Beteiligten geerbt sind, ohne Unterschied, ob dafür
Anspruch auf Befreiung besteht oder nicht;
eine besondere Liste der einzuführenden Gold- und Silberwaren,
 die aus dem Nachlaß stammen und von dem Beteiligten
 geerbt sind, in doppelter Ausfertigung.
Der Inspektor kann verlangen, daß ihm vor der Erteilung der
Genehmigung zugleich nachgewiesen wird, daß der Beteiligte Einwohner
des Reichs ist.
Die Gold- und Silberwaren müssen bei der Einfuhr besonders
gepackt sein und werden unter Beobachtung der im 7. Hauptstück des
BGeseßes vom 18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178)1), das letztlich
 durch das Gesez vom 20. Juni 1924 (8taatsblad Nr. 305)2)
geändert worden ist, erwähnten Förmlichkeiten und Vorsichtsmaßregeln,
 der Untersuchung durch die Beamten der Prüfungsstelle
für Gold- und Silbersachen [ambtenaren van den waarborg] unterworfen.

Die Sachen werden bei der Einfuhr beschaut und unter Besreiung
 nur zugelassen, soweit sie erkennbar zu einem Nachlaß gehören,
 gebraucht und keine Handelsware [handelsinventaris, Handelsgut]
 sind, und in den obenerwähnten Listen gehörig aufgeführt
 sind.
Artikel 19, Artikel 41. Die Befreiung für die im Ar-Ns
 Vcsehes, tikel 19, Buchstabe k, des Tarifgesezes aufgeführten
Aussteuern und Braut- [Verlobungs-] und Hochzeitsgeschenke wird,
vorbehaltlich der Beachtung der darin gestellten Forderung der Gegenseitigkeit,
 von dem Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienst:
bereich die Waren abgefertigt | vrijgemaakt] werden sollen.
Bei dem Antrage auf Befreiung wird vorgelegt:
a. eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung oder irgendeiner
andren, dazu berechtigten Behörde [autoriteit], aus der sich
für den Inspektor zur Genüge ergibt, daß derjenige, für den
die aus der Fremde [dem Ausland] kommenden Waren bestimmt
 sind, mit einem Reichseinwohner in die Che treten soll
oder getreten ist.
) eine Liste aller Waren, die zu der Aussteuer oder den Geschenken
 gehören, die in die Niederlande eingebracht werden,
ohne Unterschied, ob für sie Anspruch auf Befreiung besteht
oder nicht.
Die Waren werden bei der Einfuhr besschaut und nur dann unter
Befreiung zugelassen, soweit sie erkennbar zu einer Aussteuer gehören
oder als Braut- [Verlobungs-] und Hochzeitsgeschenke angesehen
werden können, nicht aus Nahrungs- und Genußmitteln, Schnittwaren
im Slück oder andren Waren bestehen, die ohne Verarbeitung für
Ginzelpersonen [particulieren, Privatpersonen] nicht benutzbar sind,
und in den obengenannten Listen gehörig aufgeführt sind.

1) Nicht mitgeteilt.
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590.

Artikel 19, Artikel 42., Die Früchte und Gewächse sowie
Hugltzuet tes die in Artikel 19, Buchstabe 1, des Tarifgesetzes genannten
 Gegenstände werden, soweit erforderlich, unter Beobachtung
der darin am Schluß des 2. Absatzes gestellten Forderung der
Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen des 2. Absatzes
dieses Artikels, frei vom Einfuhrzoll zugelassen, vorausgesetzt, daß die
Einfuhr zwischen Sonnenauf. und Sonnenuntergang geschieht, und
was die Gegenstände anlangt, wenn es sich bei der Zollbeschau ergibt,
 daß es offensichtlich ist, ob sie für die Bearbeitung und das
Einholen der Ernte, sei es auf fremdem [ausländischem] Gebiet, sei
es hierzulande, gebraucht werden.
Der Einnehmer der Grenzzollstelle, die dem Ort, an dem die
Cinfuhr geschieht, am nächsten liegt, kann bei Zweifel, ob ein Anspruch
 auf Befreiung besteht, verlangen, daß ihm genügend nachgewiesen
 wird, daß die Früchte und Gewächse, die eingeführt werden,
auf den im Artikel 19, Buchstabe 1, 1. Absatß des Geseßes erwähnten
Gebieten [gronden, Gründen] gewonnen sind.
gt. Artikel 43. Leere, jedoch gebrauchte Säcke,
des Geseßes. Füässer und andre Gegenstände sowie gebrauchte Decken,
alle diese zur Beförderung von Waren eigens hergestellt und eingerichtet,
 vorausgeseßzt, da sie nicht aus Glas, Porzellan, Steingut,
Zement oder Stein verfertigt sind, können frei vom Einfuhrzoll zugelassen
 werden, wenn sich ei der Beschau ergibt, daß die Gegenstände
 erkennbar gebraucht sind.
Gegenstände, wie die im ersten Absatz dieses Artikels genannten,
die aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement oder Stein hergestellt
sind, sollen frei zur Ginfuhr nur zugelassen werden, wenn sich bei der
Beschau ergibt, daß sie erkennbar gebraucht sind, und ferner durch
Vorlegung von Büchern oder andern Belegen einwandfrei nachgewiesen
ist, daß sie dazu gedient haben, um Waren des freien Verkehrs aus
den Niederlanden auszuführen.
q Artikel 19, Artikel 44. Die in Artikel 19, Buchstabe n,
B cßhahen. des des Tarifgeseßes erwähnte Besreiung wird durch den
Inspektor des Ausladeplatzes gewährt, wo die Waren sich befinden
oder hingebracht werden sollen.
Der Antrag auf Befreiung wird von dem Benuyer der Gegenstände
 gestellt und enthält eine deutliche und genaue Beschreibung der
Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Gegenstände, beides für jede
Gattung besonders, sowie besondere Kennzeichen oder andre
Angaben für die Erkennung ihrer Nämlichkeit;
den Ort, wo die Gegenstände sich befinden;
den Namen und die Lage der Einrichtung, wo die Gegenstände
 gefüllt werden sollen; ö
die Gattung der Waren, womit die Gegenstände gefüllt werden
sollen.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung der Befreiung nur, wenn
durch die Anbringung von Erkennungszeichen oder andre von ihm
vorzuschreibende Aufsichts- [Kontroll-]Jregeln ausreichende Sicherheit
für die Erkennung der Nämlichkeit der Gegenstände erlangt werden
kann.
Er kann, in dazu führenden Fällen, die Genehmigung auch fortlaufend
 auf Widerruf erteilen, in welchem Falle der Antrag auf Erhalt
der Genehmigung nur die Gattung und die besonderen Kennzeichen
oder andern Angaben für die Erkennung der Nämlichkeit der Gegenstände
 sowie die vorstehend unter e und d erwähnten Angaben zu
enthalten braucht.

q

1 4
        <pb n="111" />
        Bei der Einfuhr wird für die Gegenstände, nach Anmeldung
gemäß Artikel 120 des mehrgenannten Allgemeinen Geseßes, gegen
Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll ein Begleitschein ausgestellt,
worin der Bestimmungsort angegeben wird.
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit für den Einfuhrzoll
 wird aufgehoben, sobald der Nachweis erbracht ist, daß die
Begenstände, deren Nämlichkeit gemäß den in der Genehmigung angegebenen
 Vorschriften erwiesen sein muß, wieder aus dem Reich
ausgeführt sind.
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingezogen, wenn
der Nachweis der Ausfuhr nicht binnen 12 Monaten nach der Ausstellung
 des Begleitscheins oder nur für einen Teil der Waren erbracht
 ist.
Die Befreiung gemäß diesem Artikel kann durch Unsren Finanzminister
 oder in seinem Namen unter durch ihn zu stellenden Bedingungen,
 auch durch Erstattung des bei der Einfuhr bezahlten Einfuhrzolls,
 gewährt werden. Die Waren müssen dann binnen 12 Monaten
nach der Entrichtung [des Einfuhrzolls] wieder aus dem Reich ausgeführt
 sein.
Artikel 19, Artikel 45. Die in Artikel 19, Buchstabe o,
uysz ee res des Tarifgeseßes bezeichneten Waren werden, unter
Vorlegung einer Bescheinigung des Vorstands der Anstalt, des
Museums oder der Sammlung, aus der sich ergibt, daß die Waren
dazu bestimmt sind, Unterrichtszwecken zu dienen, oder um in dem
Museum oder der Sammlung dauernd aufbewahrt zu werden, angemeldet;
 unter Sicherheitsleistung sür den Einfuhrzoll, die Verbrauchssteuer
 und die Belastung der Gold- und Silberwaren wird ein
Begleitschein ausgestellt, mil dem die Waren an den Ort ihrer Bestimmung
 befördert werden.
In dem Begleitschein wird von der Bestimmung [der Waren] zur
Aufnahme [in die Anstalt usw.] mit Anspruch auf Befreiung Meldung
gemacht.
Von Präparaten in Weingeist wird hierbei angenommen, daß sie
einen Gehalt von 95 v H haben.
Die Waren werden, soweit möglich, versiegell. Weingeistpräparate
werden stets versiegelt.
Der Begleitschein wird nicht eher erledigt, als die Aufnahme
der Waren sin die Anstalt usw.] unter Aufsicht von Beamten stattgefunden
 hat und die Versiegelung unversehrt befunden worden ist.
Falls der Begleitschein nicht erledigt wird, wird die gestellte Sicherheit
eingezogen.
Artikel 19, Artikel 46. Für die im Artikel 19, Buchstabe p,
Buzhftatey-des des Tarifgeseszes erwähnten Gegenstände wird die
Genehmigung zur. Befreiung vom Einfuhrzoll durch den Inspektor der
Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienstbereich das Schiff, auf dem die
Gegenstände angebracht werden sollen, gebaut oder hergestellt wird.
Der Antrag auf Befreiung enthält eine genaue und deutliche Beschreibung
 der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Gegenstände sowie besondere
Kennzeichen oder andre ausreichende Angaben für die Erkennung
 ihrer Nämlichkeit;
den Ort, wo die Waren sich befinden;
den Ort, wo das Schiff, auf dem die Sachen angebracht
werden sollen, liegt oder gebaut wird;
die vorgelegten Belege oder andre Beweisstücke, aus denen
sich ergeben kann, daß die Gegenstände in der Tat die Bestimmung
 haben, für die Anspruch auf Befreiung besteht.

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Der JInspektor erteilt die Genehmigung der Befreiung nur, wenn
ihm genügend nachgewiesen wird, daß die Gegenstände Teile von bei
der Einfuhr nicht abgabepflichtigen, hierzulande zu bauenden oder
herzustellenden Schiffen werden sollen, und wenn die Waren mit Erkennungszeichen
 versehen werden können, oder durch Aufnahme von
Abmessungen, Gewicht oder andrer Angaben ausreichend Sicherheit für
die Erkennung ihrer Nämlichkeit erlangt werden kann.
Bei der Einfuhr wird für die Gegenstände, nach Anmeldung
gemäß Artikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes,
gegen Sicherheitsleistung für die Einfuhrzölle, ein Begleitschein ausgestellt,
 worin der Bestimmungsort angegeben wird.
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit aufgehoben,
sobald der Nachweis erbracht ist, daß die Gegenstände, deren Nämlichkeit
 erwiesen sein muß, entsprechend den in der Genehmigung erwähnten
 Vorschriften, in der Tat an dem zu bauenden oder herzustellenden
 Schiff angebracht sind.
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingezogen, wenn
der im vorigen Absat erwähnte Nachweis nicht oder nur teilweise
erbracht wird.

Artikel 19, Artikel 47. Teile von rollendem Eisenbahnürgjstetheq
 ves material und von Luftfahrzeugen, die von ausländischen
Cisenbahn- oder Luftfahrtunternehmungen zum Ersatz von hierzulande
im internationalen Verkehr vorhandenem, ihnen gehörendem Material,
eingeführt werden, werden frei von Eiufuhrzoll zugelassen, vorausgesetzt,
 daß bei der Beschau eine Bescheinigung vorgelegt wird, für
die der Inhalt und die Art der Anmeldung von Unsrem Finanzminister
 festgesetzt wird.

Artikel 19, Artikel 48. Gebrauchte Teile von rollendem
Bthither.res Eisenbahnmaterial und von Luftfahrzeugen sowie
andres gebrauchtes Gisenbahn- und Luftfahrtmaterial, das von Niederländischen
 Eisenbahn- und Luftfahrtunternehmungen eingeführt wird
und von ihnen gehörendem, im internationalen Verkehr verwendetem
Material oder von durch sie im Ausland betriebenen Anschlußlinien
herrührt, werden frei vom Einfuhrzoll zur Einfuhr zugelassen, vorausgesett,
 daß es sich bei der Beschau ergibt, daß das Material oder die
Teile erkennbar gebraucht sind und eine Bescheinigung vorgelegt
wird, für die der Inhalt und die Art der Anmeldung von Unsrem
Finanzminister fesigesetzt werden.

Artikel 19, Artikel 49. Die Befreiung vom Einfuhrzoll
Muc e. &amp;gt;es fur die im Artikel 19, Buchstabe s, des Tarifgesetes
genannten Waren wird durch Unsren Finanzminister oder in seinem
Namen unter von ihm zu stellenden Bedingungen erteilt.

Artikel 19, Artikel 50. Särge, in denen sich Leichen, und
Vugkg e u sss Urnen, in denen sich Asche von verbrannten Leichen
befinden, und die damit eingeführten, zur Verzierung der Särge oder
Urnen dienenden Gegenstände werden, vorbehaltlich der Bestimmungen
des zweiten Absatzes dieses Artikels, frei zur Einfuhr zugelassen.
Die die Zollveschau ausübenden Beamten sind berechtigt, bei der
Einfuhr die Vorlegung einer Bescheinigung zu fordern, die von der
Gemeindeverwaltung oder der CEinäscherungsanstalt [Krematorium]
ausgestellt ist, woher die Leiche oder die Asche überführt wird, und
die den Namen des Verstorbenen und den Ort angibt, wohin die
Leiche oder die Asche befördert wird. Bei Einfuhr der Leiche einer an
Bord des Schiffes verstorbenen Person auf dem Seeweg wird diese
Bescheinigung durch einen Auszug aus dem im Artikel 358 des Handelsgesetbuches
 erwähnten Tagebuch ersetzt.
        <pb n="112" />
        ürätikel 19.2 Artikel 51. Altertümliche Gegenstände [Antiurge
 g, &amp;gt;es quitäten], wie sie im Artikel 19, Buchstabe u, des
Tarifgeseßes erwähnt sind, müssen, um unter Befreiung zugelassen
werden zu können, zur Einfuhr auf einer der Zollstellen Amsterdam,
s'Gravenhage oder Rotterdam, angemeldet werden.
In der Anmeldung muß das Alter der Gegenstände angegeben
werden.
Artikel 52. Wenn der mit der Beschau betraute Beamte an
der Richtigkeit der Anmeldung zweifelt, soweit es sich um das Alter
der Gegenstände handelt, wird die Angelegenheit der Entscheidung von
zwei Sachverständigen unterworfen, von denen einer durch den Inspektor
 der Einfuhrzölle und einer durch den Anmelder zu benennen ist.
Können diese nicht zu einem übereinstimmenden Urteil kommen,
dann wählen sie zusammen einen dritten Sachverständigen, dessen
Erkenntnis entscheidend ist.
Wenn sie sich bezüglich der Person des dritten Sachverständigen
nicht einigen, wird dieser von dem Vorsitzenden des im Artikel 7 des
Tarifgesetes erwähnten Tarifausschusses ernannt.
Artikel 53. Den im vorigen Artikel erwähnten Sachverständigen
wird, soweit sie keine besoldete Stelle im Bereiche der Reichsabgabenverwaltung
 bekleiden, durch den JInspektor der Einfuhrzölle eine
Gebühr [vacatiegeld, Sportel| gemäß den Artikeln 61 und 63 des
Tarifs der Gerichtskosten und Vergütungen in bürgerlichen Sachen
zuerkannt, mit der Maßgabe, daß die Beurteilung des Inspektors an
die Stelle derjenigen des Richters tritt.
Die Gebühr wird durch den Inspektor zuerkannt auf Grund der
Erklärung des Sachverständigen, der darin von seinem Auftrag, von
der Art der verrichteten Tätigkeit und’ von der darauf verwendeten
Zeit Meldung macht.
Der so von dem Inspektor zuerkannte Betrag wird dem Sachverständigen
 durch den Einnehmer, bei dessen Geschäftsstelle die Anmeldung
 geschehen ist, auf seine unter des Inspektors Anweisung zu
sehende Empfangsbescheinigung ausbezahlt.
Artikel 54. Wenn die Entscheidung der Sachverständigen zuungunsten
 des Anmeldenden ausfällt, so hat er die im vorigen Artikel
erwähnten Kosten zu tragen, und die zur Einfuhr angemeldeten Gegenstände
 werden in keinem Falle zu seiner Verfügung gestellt, ehe er
nicht die Kosten an die Geschästsstelle des im genannten Artikel erwähnten
 Einnehmers bezahlt oder dafür zur Genüge dieses Einnehmers
Sicherheit geleistet hat.
Sonder- Artikel 55. Der Fabrikant, der ungebleichten
Uugercrgts 11 Baumwollstoff zum Gebrauche seiner Kattundruckterei
Pofition Nr. 85. der Färberei auf Grund der Sonderbestimmung II,
Buchstabe a, der Position Nr. 85 des Tarifgeseßes ohne Entrichtung
des Einfuhrzolls einzuführen wünscht, gibt davon mindestens 14 Tage
vor der ersten Einfuhr dem Inspektor der Einfuhrzölle Kenntnis, in
dessen Dienstbereich die Fabrik gelegen ist.
Er gibt zugleich dabei an, über welche Ausladeplätze oder erste
Zollstellen er die Stoffe einzuführen beabsichtigt. *
Artikel 56. In der Anmeldung zur Einfuhr, die im übrigen
gemäß Artikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes zu
erfolgen hat, wird die Anzahl der einfachen und doppelten Stücke,
das Längenmaß und der Wert der Waren sowie daß sie bestimmt
sind, bedruckt oder gefärbt zu werden, angegeben, mit Erwähnung der
Fabrik, in der die Bearbeitung stattfinden soll.
Auf die Anmeldung hin wird auf Grund des 6. Hauptstücks des
genannten Allgemeinen Gesetzes ein Begleitschein ausgestellt, in den
die vorerwähnten Einzelheiten mit aufgenommen werden.

1.07

S zibliothek
Artikel 57. Die Waren werden mit dem vorerwähnteh Bgleitschein
 unter Versiegelung, Verbleiung oder Bewachung nach d §ohrit
befördert. Sie werden unter Aufsicht von Beamten eingelagét bie jan
nach der Beschau jedes Stück an jedem Ende so dicht als mö
am Ende [am Rande] und in jedem Fall im Abstand von höchstens
25 em davon mit deutlich sichtbaren Stempelaufdrücken von Kohlenteer
oder einer andren geeigneten Substanz, die von dem Fabrikanten
zu liefern ist, versehen.
Die Form des Stempels wird durch Unsren Finanzminister
festgesetzt.
Artikel 58. Der Begleiischein wird durch die darauf zu sezenden
Bescheinigungen erledigt:
1. des mit der Aufsicht betrauten Beamten, daß die Aufnahme in
die Fabrik geschehen ist, und daß die Stücke durch ihn gestempelt
sind;
2. des [Zoll-]Einnehmers, daß die gestempelten Stücke in die im
Artikel 62 erwähnte Rechnung eingetragen sind.
Der Fabrikant stellt vorläufig für den Betrag des Einfuhrzolls
Sicherheit.
Artikel 59. Beim Drucken und Färben bleiben die Stücke
ganz [ungeteiltl, ausgenommen, daß die doppelten in zwei Stücke
geteilt werden können, vorausgesetzt, daß dies in der Weise geschieht,
daß auf jedem Teil ein Stempelabdruck bestehen bleibt.
Artikel 60. Nach Abschluß der Bearbeitung eines oder mehrerer
Posten [Partien] oder von Teilen von Posten [Partien], vorausgesett,
daß sie mindestens 500 m betragen, reicht der Fabrikant dem Einnehmer
 eine schriftliche Anmeldung ein, die die Anzahl der bearbeiteten
Stücke und die Anzahl von Metern angibt. Die Beamten überzeugen
sich, daß die Waren bedruckt oder gefärbt sind und daß die darauf
geseßten Stempelabdrücke vorhanden sind. Die Stempelabdrücke
werden sodann abgezwickt oder auf andre, durch Unsren Finanzminister
zu bestimmende Weise unbrauchbar gemacht, worauf die Stücke zur
Verfügung des Fabrikanten? gelasssen werden.
Die Beamten setzen über dies alles eine Bescheinigung auf die
Anmeldung, die sie darauf dem Einnehmer abliefern.
Für die Anwendung dieses Artikels wird als Länge der Stücke
diejenige angenommen, die sie zur Zeit der im Artikel 57 erwähnten
Beschau hatten, also ohne Berücksichtigung der Vergrößerung, die sie
infolge der Bearbeitung erlitten haben.
Artikel 61. Es ist verboten, ungefärbte oder unbedruckte
Baumwollstoffe, die ohne Entrichtung des Einfuhrzolls eingelagert
sind, aus der Fabrik auszuführen anders als nach vorheriger Anmeldung,
 Entrichtung des Einfuhrzolls und Gestellung zur Beschau
auf dieselbe Weise und mit denselben Folgen wie bei der Einfuhr
unmittelbar aus dem Ausland. Bei der Beschau werden die Stempelauforücke
 auf die im Artikel 60 erwähnte Weise abgezwickt oder unbrauchbar
 gemacht.
Artikel 62. Der Einnehmer, in desssen Dienststellenbereich die
Fabrik gelegen ist, hält mit dem Fabrikanten |[gemäß einem von
Unssrem Finanzminister sestzuseßenden Muster Abrechnung.
Diese Abrechnung wird in Längenmaßen geführt.
Sie wird mit den Mengen belastet, für die gemäß Artikel 58
Begleitscheine erledigt werden.
Sie wird entlastet mit:
a. den Mengen, für die von den Beamten] gemäß Artikel 60
Bescheinigungen ausgestellt worden sind;
b. den Mengen, für die gemäß Artikel 61, Artikel 63 oder dem
zweiten Satz des Artikel 64 die Abgaben bezahlt sind.

r)
&amp;gt;
Q

| 4.1
        <pb n="113" />
        08

Artikel 63. Von den Gutschriften wird vermutet, daß sie die |
iltesten Ginlagerungen betreffen, die noch nicht bereinigt sind.
Die Bereinigung muß für jeden Einlagerungspossten in seiner Gessamtheit
 binnen einem Jahr nach dem Tage der Belastung stattgefunden
 haben. Ist dies nicht der Fall, wird für den unbereinigten
Teil der Einfuhrzoll sofort eingezogen.
Artikel 64. Wenn die Fabrik in andre Hände übergeht, ferner
so oft dies in der Vermutung von Mißbrauch oder aus andrem
Grunde nötig erachtet wird, kann der Vorrat an bearbeiteten und
unbearbeitetem Baumwollzeug in der Fabrik und in den dazu gehörenden
 Lagern durch Beamte aufgenommen werden.
Ergibt sich bei der Aufnahme, daß die vorhandene Warenmenge,
die mit den im Artikel 57 erwähnten Stempelaufdrücken versehen ist,
weniger beträgt als die Menge, für die die Belastung [Anschreibung]
der Rechnung noch nicht bereinigt ist, dann wird für den Unterschied
der Einfuhrzoll auf der Stelle eingezogen, [und zwar] berechnet nach
dem höchsten Wert der Waren, die in den letzten sechs Monaten auf
Begleitschein auf Grund dieser Verordnung eingelagert sind.
Artikel 65. Die Beamten haben jederzeit Zutritt zur Fabrik
und die damit in Verbindung stehenden Räume, um sich überzeugen
zu können, daß die Bestimmungen dieser Verordnung gehörig befolgt
werden.
Artikel 66. Wenn sich zeigt, daß ein Fabrikant die vorstehenden
 Bestimmungen mißbraucht, werden die Abgaben für die Waren,
die nach der Rechnnng noch vorhanden sein müssen, sofort eingezogen,
unbeschadet der Anwendung der Verhängung einer Strafe, wenn dazu
Rechtsgründe vorliegen.
Artikel 67. Fabrikanten, die sich verpflichten, dafür Sorge zu
tragen, daß keine Auslagerung [uitslag]| von ungefärbtem und unbedrucktem
 Baumwollzeug, gleichgültig welcher Herkunft, stattfindet, außer als
nach Entrichtung des Einfuhrzolls und nach Beschau wie bei einet
Einfuhr unmittelbar aus dem Ausland, kann Unser Finanzminister
unter von ihm zu stellenden Bedingungen Entbindung von der Stempelung
 und den damit zusammenhängenden Bestimmungen der Artikel
 57 bis einschließlich 66 dieser Verordnung gewähren.
Die Auslagerung [uitslag] von Baumwollzeug im Widerspruch zu der
vorerwähnten Verpflichtung ist verboten und hat, unbeschadet der dieserhalb
 gegen den Fabrikanten zu verhängenden Strafe, ebenso wie die
Nichtbefolgung der gestellten Bedingungen Aufhebung der gewährten
Befreiung und Einziehung der gemäß Artikel 58, letter Absatz, für
den eingelagerten Baumwollstoff gestellten Sicherheitsleistung zur Folge.
Sonder- Artikel 68. Ungebleichte und ungefärbte Tücher
hezttz:ttng 11. [lakens], die als Decken in Baumwolldruckereien ge-Vosition
 9er.sb. braucht werden sollen, können frei vom Einfuhrzoll eingeführt
 werden, wenn die Tücher kein geringeres Gewicht als 0,7 Kilogramm
 je Geviertmeter haben, und die im Artikel 120 des mehrfach
genannten Allgemeinen Gesetzes erwähnte Anmeldung von einer durch
den bestellenden Fabrikanten unterschriebenen Erklärung versehen oder
begleitet ist, die diese Zweckbestimmung bestätigt.
vetttt;st: U Artikel 69. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für
zu Position Zigarettenpapier, das hierzulande zur Anfertigung von
gi tu. Zigaretten in Zigarettenfabriken verwendet werden soll,
§gpier ut: wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle gewährt,
ßigarctten- in dessen Dienstbereich die Fabrik gelegen ist.
Der Antrag auf Befreiung enthält:
a. die Gemeinde, die Straße und die Nummer, wo, sowie die flurbuchliche
 Beschreibung der Gelasse, in denen die Fabrik betrieben
wird;

die Beschreibung der Gattung des Zigärettenpapiers, das in
dem Betrieb [in de fahricage] verwendet werden soll, und
zwar: Zigarettenpapier in Form von Hülsen, in Blättchen,
in Bogen, auf Rollen oder andres.
Der Inspektor gewährt die Befreiung gemäß den in den Artikeln
 70 bis einschließlich 73 enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen.

Artikel 70. Bei der Einfuhr von Zigarettenpapier, für das
Befreiung verlangt wird, wird dessen Bestimmung in der durch Artikel
 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes vorgeschriebenen
Anmeldung angegeben.
Auf die Anmeldung wird, nachdem für den Einfuhrzoll Sicherheit
geleistet ist, ein Begleitschein ausgestellt, in dem die Bestimmung vermerkt
 wird.
Die Beförderung des Papiers nach der Fabrik geschieht unter
amtlicher Versiegelung.
Artikel 71. Die Aufnahme [die Einlagerung] in die Fabrik
geschieht unter Aufsicht von Beamten der Einfuhrzölle.
Sofort bei der Aufnahme trägt der Fabrikant das eingelagerte
Papier gemäß den durch den Inspektor zu gebenden Vorschriften in
ein dafür bestimmtes Verzeichnis [register] en.
Die Beamten setzen bezüglich der eingelagerten Menge und der
Eintragung in das vorstehend erwähnte Verzeichnis eine Bescheinigung
auf den Begleitschein.
Bei Verletzung der Versiegelung oder bei sonstigen amtlich festgestellten
 Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt, und
die gestellte Sicherheit eingezogen.
Artikel 72. Der Fabrikant ist verpflichtet, jedesmal, wenn der
Inspektor es verlangt, diesem genügend nachzuweisen, daß die eingelagerten
 Mengen tatsächlich bei der Anfertigung von Zigaretten in
seiner Fabrik verbraucht worden oder ungebraucht in seiner Fabrik
vorhanden sind.
Artikel 73. Die Auslagerung [uitslag] von Zigarettenpapier
als solchem aus der Fabrik ist verboten, es sei denn mit schriftlicher
Zustimmung des Inspektors und unter dabei zu stellenden Bedingungen.

Artikel 74. Der Inspektor kann bei erwiesenem Mißbrauch
oder dem Versuch dazu, ebenso wenn die durch oder auf Grund der
Artikel 69 bis einschließlich 73 dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen
 nicht befolgt werden, dem Fabrikanten für bestimmte oder
unbestimmte Zeit die Befugnis entziehen, Zigarettenpapier unter Befreiung
 vom Einfuhrzoll einzulagern.

b.

pet )ttt; z Artikel 75. Tabak und Tabakstengel können
a;: üucs UU §.,20 :. tot st.
"iengel tür andren Belegen . reguns "ge fragen daß
Düugungs- sie dazu bestimmt sind, zu Düngungszwecken zu
dienen, und der Tabak oder die Tabakstengel zur Beifügung eines
durch Unsren Finanzminister zu bestimmenden Mischmittels derart
vergällt [denaturiert] sind, daß die Waren als Genußmittel nicht mehr
zu gebrauchen sind.
Sind die Waren nicht so vergällt [denaturiert], dann stellt der
Einnehmer auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für die Abgabe einen
Begleitschein aus, womit sie nach ihrem Bestimmungsort befördert
". Beförderung der Waren nach der Bestimmung [dem Bestimmungsort]
 geschieht unter amtlicher Versiegelung.
        <pb n="114" />
        Artikel 76. Die Aufnahme [inslag, Ginlagerung] von nichtvergällten
 [denaturierten] Waren durch den Besteller am Bestimmungsorte
 geschieht unter Aufsicht von Beamten der Einfuhrzölle. Bei dieser
Einlagerung werden die Waren durch Beifügung eines Mischmittels,
wie es im vorigen Artikel erwähnt ist, zum Genügen der Beamten
so vermischt, daß sie als Genußmittel nicht mehr zu gebrauchen sind.
Bei Verletzung der Versiegelung oder andren amtlich festgestellten
Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt, und die gestellte
 Sicherheit eingezogen.
„Sonder- Artikel 77. Unser Finanzminister ist ermächveftuttnas.
 tigt, unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu
zur Posttton gestatten, daß durch die im Hauptstück 111 Unsrer
Verordnung vom 2. März 1912. (Staatsbl1ad Nr. 98)1)
genannten Lagerhalter von landwirtschaftlichem Salz ausländische
Leckssteine ohne Entrichtung des Einfuhrzolls eingelagert werden, um
an Viehhalter abgegeben zu werden.

!lrtikel s. Buch- Artik el78. Unsere Verordnung vom 21.April 1921
aue. “_ (Staatsblad Nr. 686) wird, wie folgt, abgeändert:
hefezes. vetr: 1. Artikel 2 lautet:
Gebühr. „Die Befreiung für Auswanderergut [Umzugsgut]
 gemäß Artikel 3, Buchstaben a, 3, des Gesetzes, betr. die
statistische Gebühr (Staatsblad 1921 Nr. 55)2), letztlich durch das
Tarifgesez 1924 geändert (Staatsblad Nr. 568)3) wird bei der
Einfuhr auf Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle gewährt,
in dessen Dienstbereich die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden
sollen, und bei der Ausfuhr auf Ermächtigung des Inspektors der
Einfuhrzölle, in dessen Diensstbereich die Waren zur Ausfuhr angemeldet
 werden, in beiden Fällen, soweit sich bei der Beschau ergibt,
daß sie erkennbar zum Hausrat gehören und gebrauchte Gegenstände
 sind.
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Auswanderergut
besteht, kann der Inspektor Vorlegung eines Nachweises für die
Verlegung des Wohnsitzes fordern, der von der betreffenden Gemeindeverwaltung
 oder einer andren dazu berechtigten Behörde
'autoriteit] ausgestellt ist.“
2. Nach Artikel 2 werden die folgenden drei Artikel eingefügt:
„Artikel 2 A.
Die Befreiung für das im Artikel 3, Buchstaben a, 4, des vorerwähnten
 geänderten Gesetzes, betr. die statistische Gebühr, erwähnte
Erbgut findet Anwendung bei der Einfuhr auf Ermächtigung des
Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Dienstbereich die Waren abgefertigt
 [vrijgemaakt] werden sollen, und bei der Ausfuhr auf
Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Dienstbereich
 die Waren zur Ausfuhr angemeldet werden, in beiden
Fällen, soweit sich bei der Beschau [der Waren] ergibt, daß sie erkennbar
zu einem Nachlaß gehören, ferner gebraucht und keine Handelsware
"handelsinventaris] sind..
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Erbgut besteht,
kann der Inspektor Vorlage eines dazu dienenden, durch einen
Notar oder eine andre dazu berechtigte Behörde |autoriteit] ausgestellten
 Nachweises fordern.
Artikel 2 B.
Die Befreiung für das im Artikel 3, Buchstaben a, 5, des vorerwähnten
 abgeänderten Gesetzes, betr. die statistische Gebühr, er-1)

 Hand. Arch. 1912 I S. 588.
2) Ebenda 1925 S. 395.
s) Ebenda S. 1602 + siehe vorstehend S. 8.

[ (C

J

wähnte Heiratsgut, sindet bei der Einfuhr, vorbehaltlich der Beachtung
 des Erfordernisses der Gegenseitigteit auf Ermächtigung des
Inspektors der Einfuhrzölle Anwendung, in dessen Dienstbereich die
Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen, und bei der Ausfuhr
 auf Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen
Dienstbereich die Waren zur Ausfuhr angemeldet werden, in beiden
Fällen, soweit sich bei der Beschau [der Waren] ergibt, daß sie erkennbar
zu einer Aussteuer gehören, oder als Braut- [Verlobungs-] oder Hochzeitsgeschenke
 angesehen werden können und nicht aus Nahrungsund
 Genußmitteln, Schnittwaren im Stück oder andren Waren bebestehen,
 die ohne Verarbeitung für Privatpersonen [particulieren,
Einzelpersonen] verwendbar sind.
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Heiratsgut besteht,
kann der Inspektor Vorlegung eines Nachweises fordern, aus dem
sich ergibt, daß die Ehe beabsichtigt oder geschlossen ist, und der
durch die betresfende Gemeindeverwaltung oder eine andre dazu
berechtigte Behörde [antoriteit] ausgestellt ist..
Artikel 2 0.
Die Befreiung von der statistischen Gebühr auf Grund des
Artikel 3, Buchstaben a, 6, des vorerwähnten abgeänderten Gesetzes,
betr. die statistische Gebühr, für leere, jedoch gebrauchte Säcke, Fässer
und andre Gegenstände, und für gebrauchte Decken, die alle eigens
für die Beförderung von Waren hergestellt und eingerichtet sind,
wird zuerkannt, soweit sich bei der Beschau ergibt, daß die Gegenstände
 erkennbar gebraucht sind.
Sind die im ersten Absatß erwähnten Gegenstände aus Glas,
Porzellan, Steingut, Zement oder Stein hergestellt, wird die Befreiung
 nur gewährt, wenn bei der Beschau durch Vorlegung von
Belegen nachgewiesen wird, und zwar bei der Einfuhr, daß sie dazu
gedient haben, um damit Waren des freien Verkehrs aus den
Niederlanden auszuführen, und bei der Ausfuhr, daß sie verwendet
werden, um Waren in die Niederlande einzuführen."
t o G Gu RV rs tu
alle Personen verstanden, die ihren tatsächlichen Wohnsitz [woonplaats]
innerhalb des Reichs haben.
Artikel 80. Eine auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung
 erteilte dauernde Genehmigung verfällt, ohne daß hierzu ihre
Zurücknahme nötig ist:
1. wenn der Betrieb, zu desssen Gunsten die Genehmigung erteilt ist,
verlegt wird oder in andre Hände übergeht;
2. wenn während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren von
der Genehmigung kein Gebrauch gemacht worden ist.
Artikel 81. Die Genehmigungen zur freien Einfuhr, die bei
dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund früherer Bestimmungen
 bereits erteilt waren, sollen, soweit sie mit den Bestimmungen
des mehrfach erwähnten Tarifgeseges und dieser Verordnung vereinbar
sind, als auf Grund dieser Verordnung erteilt angesehen werden.
Artikel 82. Diese Verordnung kann unter dem Titel „Verordnung
 über Abgabefreiheit" [„Vrijdommenbesluit“] angeführt werden,
jedoch unter Beisetzung des Jahrs und der Nummer des Staatsblad,
worin sie aufgenommen ist.
Artikel 83. Diese Verordnung tritt mit demselben Tage in
Kraft, an dem das vorerwähnte Tarifgesetz vollständig in Kraft tritt).
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen werden und von der
Abschrift an den Staatsrat gesandt werden soll.

1) Hand. Arch. 1925 S. 1728 + siehe nachstehend S. 131.
        <pb n="115" />
        [ 10

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zollund
 Verbrauchssteuerbefreiung. [Vrijdommenbesluit 1925.]
§Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus
„Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“ S. 436.
"Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden, die
nachfolgende Anweisung zur Ausführung der Verordnung über
Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung [Vrijdommen Tariefwet 1925]
(Staatsblad Nr. 103, Verzameling Nr. 2542)1) zu erlassen.
Artikel 14 des $ 1. Zu den Waren, die unter Artikel 1, Buchstabe a,
Gjefezes: der Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung
 1925 (Staatsblad Nr. 103), die in dieser Anweisung fortan die
Verordnung genannt wird, fallen und für die die Inspektoren auf
Grund des Artikel 2 bei der Wiedereinfuhr Befreiung vom Einfuhrzoll
 und von der Verbrauchssteuer gewähren können, gehören u. a.
Waren, die nach dem Ausland zur Ansicht gesandt, oder die für Ausstellungen,
 Vorträge, Vorführungen oder Wettstreite, die im Ausland
stattfinden, ausgeführt werden, ferner Proben und Muster mit Handelswert,
 die nach dem Ausland mitgenommen oder Vertretern im Ausland
 zugesandt werden, ferner Material, das im Ausland zur Anfertigung
 von Waren verwendet wird, ferner Kautschukreifen, die ohne
weitere Bearbeitung im Ausland um die Räder von Beförderungsmitteln
 gelegt werden, ferner Zelte, Ringelbahnen, [Karusselle], Buden,
Orgeln und andre Gegenstände, mit denen im Ausland Jahrmärkte
besucht oder Vorstellungen gegeben. werden.
Soweit nötig, wird darauf hingewiesen, daß für Waren, von
denen bei der Ausfuhr bekannt war, daß sie binnen zwei Jahren danach
 wieder unbearbeitet eingeführt werden sollten, keine Genehmigung
mehr gemäß Artikel 3 der Verordnung gewährt werden soll.
Die früheren Vorschriften für die Gewährung von freier Wiedereinfuhr
 von Waren, die nicht aus dem Gewahrsam ausländischer
Zoll- oder Eisenbahnverwaltungen gekommen sind, sind als verfallen
anzusehen; die hier erwähnte Befreiung soll jezt auf Grund der Artikel
 3, 4 und 5 der Verordnung gewährt werden können.
Die Erwähnung der am Ende des Artikel 3 enthaltenen Einschränkung
 ist geschehen, um zu verhindern, daß Befreiung für Waren
gewährt wird, die im Ausland in die Hände dritter Personen übergegangen
 sind.
Die im Artikel 4 genannte Summe wird, auf die übliche Weise,
als Verbrauchssteuer oder als Einfuhrzoll verrechnet.
Der Aufssichtsbeamte der Prüfungsstelle legt, nachdem die Waren,
soweit nötig, belastet und gestempelt sind, dem am Schlusse des Artikel 5
der Verordnung genannten Begleitschein eine Abschrift der durch ihn
hierfür ausgestellten Ausfuhrurkunde bei, in die die Bescheinigung der
Beamten der äußersten Zollstelle oder des letzten Zollamts zu übernehmen
 ist.
Für Rücksendungen ungestempelter Spielkarten bezieht sich die zu
gewährende Befreiung nur auf den Einfuhrzoll und nicht auf die
Spielkartenabgabe. -
Artikel 15. des z § . ; Fe Hahretteres rte gj ss ht
er Artikel 7 un er Verordnung fortlaufend bi
auf Widerruf die Genehmigung zur zollfreien Cinfuhr zu erteilen für
wiederauszuführende Waren, die hierzulande nur einer Ausbesserung
unterzogen zu werden brauchen, ferner für wiederauszuführende Zeichnungen,
 Entwürfe und Modelle, die eingeführt worden sind, um danach
 hierzulande Arbeiten oder Gegenstände anzufertigen oder zu-[sammenzusezen,
 und für die Waren, die in Artikel 15, Buchstabe b
und e, des Gesetzes erwähnt sind. Die in dem vierten, fünften, sechsten

und siebenten Absatz des Artikel 6 und im dritten, vierten und fünften
Absatz des Artikel 8 der Verordnung erwähnten Bestimmungen sind
dabei mit der Maßgabe zu beachten, daß die im vierten Absatz des
Artikel 8 erwähnte Erklärung nicht auf die Genehmigung, sondern
auf ein durch den Beteiligten aufzustellendes Verzeichnis gesetzt wird,
in dem die Waren genau beschrieben sind, und mit dem die Waren
vor der Ausfuhr verglichen werden.
fteziée! 10 ves § 3. Für die Anwendung des Artikel 16 des Tarif-'
 gesezes werden benannt:
Schnittwaren [manufkaeturen], die einer Bearbeitung unterzogen
werden sollen;
Kleidungsstücke, die zur Anprobe fertig sind, und die fertiggestellt
werden sollen;
Hüte, die geformt oder gefärbt werden sollen;
Chassis für Kraftwagen, auf denen eine Karosserie angebracht
werden soll;
Motorfahrzeuge, Fahrzeuge und Fahrräder sowie einzelne Räder
davon, auf die neue Reifen aufgezogen werden sollen, ferner
eiserne Radgestelle von Eisenbahn- und Straßenbahnwagen, bei
denen die Achsen mit neuen Rädern versehen werden sollen.
Bei Streitigkeiten mit den Ansichten der Beteiligten über den
Wert der Waren in dem Zustand, in dem sie sich bei der Ausfuhr
befinden, haben die Beamten Sorge zu tragen, daß durch Entnahme
von Proben oder auf andre Weise genügende Unterlagen für die
Fällung einer Entscheidung durch den Inspektor gemäß Artikel 11 der
Verordnung, oder für den Fall des Einspruchs, durch den Tarifausschuß,
 vorhanden sind. Gegebenenfalls genommene Proben werden
sowohl durch den Beteiligten als auch durch die Beamten gekennzeichnet
 [gewaarmerkt, gestempelt].
Die Inspektoren werden ermächtigt, für die im Eingang dieses
Paragraphen genannten Waren die Genehmigung zur Wiedereinfuhr
gegen Bezahlung des gemäß Artikel 16 des Tarifgesetzes zu berechnenden
 höheren Einfuhrszolls auch forllaufend bis auf Widerruf zu erteilen.
 Die in dem dritten, vierten und fünften Absatz des Artikel 10
und in dem Artikel 11 der Verordnung erwähnten Bestimmungen
sind dabei zu beachten, und zwar mit der Maßgabe, daß die Erklärung
der Beamten, die in Artikel 10, vierter Absatz, erwähnt ist, und die
Entscheidung des Insspektors gemäß Artikel 11 der Verordnung, auf
einen Antrag gesetzt werden, in dem die Waren genau beschrieben sind,
und die ferner die Angaben enthält, die für eine richtige Beurteilung
der Sache notwendig sind. é
Dieser Antrag ersetzt später gleichzeitig die in Artikel 11, zweiter
Absatz, der Verordnung erwähnte Genehmigung.
arute! 18. des § 4. Für die Anwendung ves Artikel 16 der Ver-'
 ordnung werden die in der folgenden Liste vermerkten
Stoffe aufgeführt, gegebenenfalls nach Vermischung in der Art, wie
ie dabei für jeden Stoff besonders angegeben ist:

Angabe der Ware, unter Bezeichnung
des Zwecks, für die Befreiung gewährt
 werden kann:

Vorzuschreibende Vermischung:

Aether sulfuriecus, der bei der Herstellung
 von Gasglühlichtstrümpfchen
 benötigt wird.
\ ether sulfuricus, der bei der Herstelung
 von photographischen
Papieren benötigt wird.

50 g Holzgeist auf 1 kg Aether
sulfurieus.

10 g Azeton auf 1 kg Aether
snulfurieus.

1) Hand. Arch. 1925 S. 2080 - siehe vorstehend S. 98.
        <pb n="116" />
        I [ ]

Angabe der Ware, unter Bezeichnung
des Zwecks, für die Befreiung gewährt
 werden kann:

Aether sulfuricus, der für das Luftleermachen
 von Gegenständen in
Fabriken oder Verkaufsstellen benötigt
 wird.
\ether sulfuricus, der für die Herstellung
 von Kokain benötigt wird.
Aether sulfuricus, benötigt für die
§etselusg von rauchschwachem
ulver.

\ ether sulfuriens, benötigt für die
Herstellung von Glanzgold, das
zur Verzierung von Porzellan
oder irdenem Geschirr bestimmt ist.
\ ether sulfuricus, benötigt bei der
chemischen Reinigung von Kleidungsstücken
 sowie von gewirkten
und gewebten Stoffen.
vether sulfuricus, benötigt bei der
Verrichtung photographischer Ar-Heilen
 . in c&amp;lt;emigraphischen Anstalten.

ether sulfuricns, benötigt bei der
Herstellung von Präparaten zum
Härten v. Gasglühlichtstrümpfchen.
vether sulfuricus, benötigt bei der
Herstellung von Jodoformgaze und
Jodoformwatten.
ether sulfuricus, benötigt bei der
Herstellung von pharmazeutischen
Erzeuanissen.

Essig-Äther, benötigt bei der Herstellung
 v. rauchschwachem Rulver.

Essig-Äther, benötigt bei der chemischen
 Reinigung von Kleidungsstücken
 und von gewirkten und
gewebten Stoffen. ; ;
“ssig-Äther, benötigt als Hilfsmittel
bei Arbeiten in Zellhorn- [Zelluloid-]
 Fabriken. ;
Chloroform, benötigt zum Ausziehen
von pflanzlichen Stoffen in chemischen
 Fabriken. J ;
3Lhloroform, benötigt bei der chemischen
 Reinigung von Garnen, von
Kleidungsstücken, sowie von gewirkten
 und gewebten Stoffen.
Kollodium, benötigt bei der Herstellung
 von dphotographischen
Papieren.
Rollodium, benötigt bei der Herstellung
 von Fischbein.
Kollodium, benötigt bei der Herstelluag
 von Gasalühlichtstrümpfen.


Vorzuschreibende Vermischung :

| Deziliter Holzgeist auf 1 Liter
Aether sulfurinus.

250 g Petroleum-Äther auf 1 kg
Aether sulfuricus.
Nach Wahl der Person, der die
Befreiung zugute kommt:
a) 10 g Kampfer é
b) 1 Dezilitere_ auf l qles
reiner Holzgeist Ather
e) 6 Zentititer. |
Azeton. :
100 g Schwefelbalsam [in fettem
Öl aufgelöster Schwefel] auf
1 kg Aether sulfuriens.

100 g Petroleum-Äther (Siedepunkt
 gleich dem des Aether
sulfurieus) auf 1 kg Aether
sulfurieus. ;
10 g Azeton auf 1 kg Aether
sulfuricus.

1000 g:Raum 1 Liter Kampfer
und 35 g-0,035 Liter Mastix
auf 100kg Aethersulfuriens.
3 kg Jodoform auf 1 hl Aether
sgulfuricus.

1 Liter reines Benzol auf 100kg
Aethersulfuricus, oder, wenn
der Beteiligte dagegen Einspruch
 erhebt, eine andre von
dem Finanzminister zu bestimmende
 Mischung.
Nach Wahl der Person, der die
Befreiung zugute kommt:
a) 10 g Kampfer
b) 1 Deziliter zt;
reiner Holegeist .f 1 Liter
e) 5 Zentilitee | Essigäther
Azeton
50 g Petroleum:Äther (Siedepunkt
 gleich dem des Essig-Athers)
 und 5 s Methyläthylketon
 auf 1 kg Essig-Äther.
Mindestens 3 Liter Azeton auf
100 ks Essig-Äther.

I hg Benzin(Siedepunkt 60 Grad
Celsius gleich dem des Chloroforms)
 auf i kg Chloroform.
I hg Benzin (Siedepunkt 60 Grad
Celsius gleich dem des Chloroforms)
 auf 1 kg: Chloroform.

20 g reiner Methylalkohol und
Sg; Azeton auf 1 kg Kollodium.

50 g Zolegeist auf 1 kg Kollo-WV!
 het:

Angabe der Ware, unter Bezeichnung
des Zwecks, für die Befreiung gewährt
 werden kann:

Kollodium, benötigt bei der Herstellung
 von feinem Leder für
Täschchen usw. in Lederfabriken.
Kollodium, benötigt für die Verrichtung
 photographischer Arbeiten
Root pd ur tut er:
stellung von Präparaten zum
Härten von Gasglühlichtstrümpf-Kc§trium,
 benötigt beim Pressen
von Korkplatten.

Emulsion, bestehend aus einer gefärbten
 oder nichtgefärbten Auflösung
 von Schießbaumwolle in
Äther und Weingeist, der Silberund
 Bromsalze beigefügt sind, bejet.
 ir strictrcitike s
stalten.
Lack, bestehend aus einer Auflösung
von Harz in einer Mischung von
Ather, Benzol und weniger als
5 v H Weingeist, benötigt für
das Lacken von Gegenständen in
Fabriken oder Verkaufsstellen.
Mit Glukose hergestellte Lederzurichtes-appretur],
 benötigt als
Hilfsmittel bei Arbeiten in Lederfabriken
 oder Verkaufsstellen.
Mass in Stücken, benötigt bei dem
Stärken [Steifen] von Garnen
und beim Zurichten [Appretieren]
von Stoffen.
Rizinusöl, benötigt als Hilfsmittel
her hett Färben von Garnen oder
toffen.

Salpeteräther [Spiritusnitri duleis,
Salpeterätherweingeist] mit einem
abweichenden Gehalt von Äthylnitrit,
 benötigt zum Ansetzen von
Farbflüssigkeit im Dienste der Herstelung
 von Waffen.
Zaponlack, benötigt beim Firnissen
von Gegenständen in Fabriken
oder Verkaufsstellen.
Stärkemehlsirupe, benötigt beim
Gerben von Leder.
Stärkemehlsirup, benötigt zum Zurichten
 | Appretieren] oder Entleimen[Desappretieren,
 Entsteifen]
von Stoffen in Webereien.

Vorzuschreibende Vermischung:

Wie vorher.

20 g reiner Methylalkohot und
5g Azeton auf 1kg Kollodium.

3 Dezigranm Kampfer und
31/2 Dezigramm Mastix, auf
1 kg Kollodium.

Nach Wahl der Person, der die
Befreiung zugute kommt:
a) 25 g weißer
. tiolegeirt| auf 1 kg
b) 20 g reiner Kollo-Methylalkohol
 | dium.
und 5g Azeton
Keine.

Keine.

100 g Birkenteeröl auf 100 kg
Lederappretur.

5 Liter Chlorzinklösung auf
100 kg Masss.

Nach Wahl der Person, der die
Befreiung zugute kommt:
a) 5 kg türkisch
Rotöl
b) 5 kg pulveri- | auf 100kg;
siertes, kristal-s Rizinusöl.
lisiertes Natriumsulfat

5 v H. reiner Methylalkokol.

Keine.

Mindestens 4 Liter Petroleum
auf 1000 kg Stärkemehlsirup.
Nach Wahl der Person, der die
Befreiung zugute kommt:
a) 1 Liter einer
Lösung von
éhutot von auf 100 kg
v H; ;
b) 1 Liter einer Sirup.
gleichen Lösung
von Phenol
        <pb n="117" />
        Die in der [vorstehenden] Liste mit Kursivschrift aufgeführten
Mischmittel werden auf Kosten der Person, der die Befreiung zugute
kommt, von Reichs wegen geliefert und ihr durch Vermittelung des
Einnehmers verabfolgt.
Diese Mischmittel können aber auch durch die Person, der die
Befreiung zugute kommt, selbst beschafft werden, vorausgesettt, daß
die Bedingungen erfüllt werden, die durch den Erlaß vom 4. Dezember
 1913, Nr. 37 (Verzameling Nr. 324), vorgeschrieben sind.
Für die Berechnung der Menge der Mischmittel bleiben die bestehenden
 Vorschriften, die durch den Erlaß vom 12. Januar 1915,
Nr. 63 (Verzameling Nr. 479), gegeben sind, in Kraft.
§ 5. Die in Artikel 16 der Verordnung erwähnte Befreiung
kann nur gewährt werden, soweit die betreffenden Stoffe alle Hilfsmittel
 und deshalb nicht als Grundstoff Verwendung finden. Besteht
bei dem Inspektor über diesen Punkt ein Zweifel, so beantragt er,
ehe er die Genehmigung erteilt, die Entscheidung des Ministers. Das
Verbot, betreffend das Vorhandensein einer Brennblasse, das im vorlezten
 Absatz des Artikel 18 der Verordnung erwähnt ist, soll durch
die Inspektoren vorderhand nur bei der Erteilung der Genehmigung
zur zollfreien Einfuhr von Aether sulfuriens auferlegt werden, der
zur Herstellung von Glanzgold benötigt wird, das zur Verzierung von
Porzellan oder irdenem Geschirr bestimmt ist.
Für die von dem Einnehmer zu führenden Rechnungen und für
die von der Person, der die Befreiung zugute kommt, einzureichenden
Angaben, wie sie in Artikel 19 der Verordnung erwähnt sind, bleiben
die bestehenden Muster l’erbrauchssteuern Nr. 31 und 30a in Gebrauch,
 die, soweit nötig, mit der Feder abgeändert werden.
Artikel 19, § 6. Die Sicherheit, die auf Grund des Artikel 24,
Bngttthe4 res erster Absatz, und Artikel 26, erster Absatz, der Verordnung
 bei der Einfuhr von Motorfahrrädern gestellt werden muß,
wird durch den Einnehmer in dem Verzeichnis Comptabtiliteit Nr. 6a
nachgewiesen.
Personen, denen eine Bescheinigung Comptabiliteit Nr. 6a gemäß
dem ersten Absay dieses Paragraphen ausgefolgt worden ist, müssen
im allgemeinen bei jeder Einreise von neuem Sicherheit leisten.
Was Nicht-Eingesessene [ingezetenen, Einwohner] anlangt, die in
Gemeinden wohnen, die in der Nähe der Grenze gelegen sind, und
die wiederholt mit demselben Motorfahrzeug nach den Niederlanden
über dieselbe Grenzdienststelle hereinkommen, so kann der Einnehmer
dieser Dienststelle gestatten, daß die bei der ersten Einreise gestellte
Sicherheit ein Jahr lang für die weiteren Fahrten über seine Grenzdienststelle
 gültig sein soll.
Diese Vergünstigung vermerkt er in der vorstehend erwähnten
Bescheinigung und auf dem Stock [stok, Talon] des Verzeichnisses
Comptabiliteit Nr. 6a.
§ 7. Der Antrag auf Erlangung eines Nationalitätsausweises
'nationaliteitsbewijs| (Bin-, Aus- und Durchfuhr Nr. 69) wird von
dem Ginnehmer den diensttuenden Beamten ausgehändigt, die sich durch
persönliche Untersuchung von der Genauigkeit und Richtigkeit der Anzaben
 gemäß Artikel 25, Buchstabe b und c, der Verordnung überzeugen,
 und hierüber sowie mit Beziehung auf die Stelle, wo die
Chassisnummer und die Motornummer, gegebenenfalls die Rahmennummer
 und die Motornummer, angebracht sind, berichten.
Die Einnehmer können es im allgemeinen den mit der Aufnahme
 betrauten Beamten überlafsen, zu beurteilen, ob die Stelle,
wo die Nummern angebracht sind, zweckmäßig ist. Ist letzteres nicht
der Fall, dann soll der Beteiligte die Nummern an eine durch den
mit der Aufnahme betrauten Beamten zu bestimmende Stelle übertragen.
 Hierbei ist darauf zu achten, daß die neuen Nummern die-|

 ].

s)

selben sind wie diejenigen, die in dem Nachweis über den entrichteten
Cinfuhrzoll oder in der im zweiten Absatz des § 8 erwähnten Erklärung
 und gegebenenfalls in dem bereits abgegebenen alten Nationalitätsausweise
 angegeben sind. In jedem Falle sollen sich die
Nummern an einer Stelle befinden, oder an einer Stelle angebracht
werden, die leicht auffindbar und erreichbar, und die genügend weit
von andren Stellen entfernt ist, an denen sich andre Nummern oder
Spuren davon befinden. Die Stelle, an der die Nummern angebracht
sind, muß von dem Zolleinnehmer in dem Nationalitätsausweis in
der hierfür bestinmten Stelle genau beschrieben werden.
Ein zu dem Motorfahrrad gehörender Beiwagen kann zwecks
Aufnahme in den Nationalitätsausweis in dem Antrag mit einbegriffen
 werden.
Die Beamten prüfen die Angaben des Beteiligten und berichten
darüber an den CEinnehmer, gegebenenfalls, soweit es sich um ausländische
 Motorfahrzeuge handelt, unter Angabe der Stelle, an der
sich die bei der Einfuhr vorhandenen Nummern befinden, sowie über
die Kennzeichen der Beiwagen.
Danach wird dem Beteiligten, soweit das Motorfahrzeug oder
das Chassis oder die Karosserie oder der Beiwagen ausländisches
Erzeugnis sind, durch den Einnehmer Gelegenheit geboten, nachzuweisen,
daß bei der Einfuhr der fällige Einfuhrzoll bezahlt ist, oder daß kein
Einfuhrzoll fällig war.
Geht der Beteiligte darauf nicht ein, oder ist aus einem andren
Grunde der Bestimmung des Artikel 25, dritter Absatz unter 2 der
Verordnung nicht genügt, so wird die Aushändigung des Ausweises
verweigert.
GBei der Einfuhr von Motorfahrzeugen kann die im ersten Absatz
dieses Paragraphen erwähnte Untersuchung auch bei der Beschau stattfinden,
 vorausgesetzt, daß der Beteiligte seinen, im übrigen an den
Einnehmer seines Wohnsitzes gerichteten Antrag zur Erlangung des
Nationalitätsausweises, bei oder unmittelbar nach der Beschau, den
die Beschau vornehmenden Beamten übergibt, und genügend Gelegenheit
 besteht, die Kennzeichen der Motorfahrzeuge, für die Ausweise
beantragt werden, aufzunehmen. Der betreffende Beamte vermerkt
seinen Befund auf dem Antrag und sendet diesen mit der betresfenden
Triplikatanmeldung [triplicaat-aangifte] (Muster D) an den Einnehmer.

§ 8. Um den Beteiligten in den Stand zu setzen, den im
fünften Absayß des Paragraphen 7 erwähnten Nachweis zu liefern,
werden die Triplikatanmeldungen (Muster D) für Motorfahrzeuge
sowie für deren Chassis und Karosserien und ferner für Beiwagen
unter Angabe von Fabrikmarken, Nummern, unter Angabe der Stelle,
wo sich diese befinden, und andrer Besonderheiten, wie sie in Artikel
 25, Buchstabe b und e der Verordnung, erwähnt sind, abgezeichnet
 [skizziert].
Wenn ein Motorfahrzeug unter Befreiung vom Einfuhrzoll eingeführt
 wird (z. B. wenn es zu Umzugsgut gehört), geben die mit der
Beschau betrauten Beamten dem Beteiligten eine Bescheinigung ab, in
der die oben erwähnten Kennzeichen des Motorfahrzeugs genau beschrieben
 sind.
Außerdem wird auf jedem Ausladeplay, bei jeder Abteilung
'sectie] oder bei jedem Beschauposten eine Aufzeichnung aller durch
die Beamten beschauten, zur Einfuhr bestimmten Molorfahrzeuge,
sowie der Chassis und Karosserien dazu und der Beiwagen in einem
mit der Feder anzulegenden Verzeichnis sührt, in dem folgende Angaben
 vermerkt werden:
a) Name des Anmeldenden;
b) Wohnsitz des Anmelders;
        <pb n="118" />
        Zeitpunkt der Triplikatanmeldung (Musler D), der Empfangsbescheinigung
 I. V. und D. Nr. 17 oder 7 der im zweiten Absatz
dieses Paragraphen erwähnten Bescheinigung;
Nummer der Triplikatanmeldung (Muster D), oder der
Empfangsbescheinigung J. V. und D. Nr. 17 oder 7;
Art des Beförderungsmittels (Kraftwagen oder Motorfahrrad
mit oder ohne Beiwagen) oder der Unterteile;
Anzahl der Zylinder;
Fabrikmarke des Chassis;
Nummer des Chassis, des Gestells und (oder) des Beiwagens;
1) Nummer des Motors ;
j) die Stelle, wo die unter h und i angegebenen Nummern
angebracht sind;
1c) Modell der Karosserie;
1) Zahl der festen und der Klappsitplätze;
m) Name des Fabrikanten der Karosserie;
n) Farbe der Karosserie;
0) Verdeck der Karosserie (Stoff und Farbe);
p) Land, in dem das Motorfahrzeug oder dessen Unterteile hergestellt
 worden sind;
a) Anmerkungen.
Die in dem ersten und dritten Absatz dieses Paragraphen erwähnten
 Aufzeichnungen können bei Anwendung des letzten Absatzes
des Paragraphen 7 unterbleiben.
§ 9. Die Zolleinnehmer führen in einem mit der Feder anzulegenden
 Verzeichnis fortlaufend Aufzeichnungen der von ihnen abgegebenen
 Nationalitätsausweise. Dieses Verzeichnis enthält folgende
Spalten:
a) Name des Antragstellers ;
b) Wohnsitz des Antragstellers ;
e) Art des Beförderungsmittels
mit oder ohne Beiwagen);
1) Anzahl der Zylinder;
») Fabrikmarke des Chassis ;
k) die in Artikel 25, zweiter Absatz, Buchstabe b der Verordnung
erwähnten Nummern;
g) Modell der Karosserie;
n) Zahl der festen und der der Klappsitplätze;
i\ Name des Fabrikanten der Karosserie;
Farbe der Karosserie;
Verdeck der Karosserie (Stoff und Farbe);
das Land, in dem das Motorfahrzeug bzw. das Chassis oder
die Karosserie hergestellt worden ist; ,
m) Tag der Ausstellung des Ausweises;
n) Nummer des Ausweises;
o) die Stelle, an der die unter k genannten Nummern angebracht
 sind;
Angabe der Triplikatanmeldung (Muster D) sowie der
Gmpfangsbescheinigung JI. V. D. Nr. 17 oder 7, auf die die
Einfuhr stattgefunden hat;
q) Bemerkungen.
Die Anträge der Beteiligten werden bei dem Verzeichnis aufbewahrt.
 Die Ausstellung eines Nationalitätsausweises wird auf der
Triplikatanmeldung (Muster D), der Empfangsbescheinigung J. V. und D.
Nr. 17 oder 7 oder auf den andren Belegen vermerkt, die der Antragsteller
 gemäß Paragraph 7 dieser Anweisung an den Holleinnehmer
eingereicht hat.
§ 10. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf gelenkt,.
daß in den Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des

q

[ 1.3

1 §

Artikel 19, Buchstabe à des Tarifgeseßes, nicht mehr von Reisefahrzeugen
 gesprochen wird, und daß die Artikel 24, 25 und 26 deshalb
auf alle durch motorische Kraft getriebenen Wagen und Karren anwendbar
 sind, die hierzulande eingeführt werden, einerlei, für welche
Beförderungen sie verwendet werden.
Fahrräder, an denen ein Motor befestigt ist, sind bei der Anwendung
 dieser Veroronung als Motorfahrräder anzugeben.
î Wenn bei der Einfuhr von Motorfahrrädern mit Beiwagen der
letztere auf dem Nationalitätsausweis nicht vermerkt ist, kann dafür
Sicherheit verlangt werden, gemäß des in Artikel 28 dieser Verordnung
Vorgeschriebenen.
Der Nationalitätsausweis kann auch für Motorfahrzeuge von
Körperschaften ausgestellt werden, die hierzulande ihren Sitz haben.
Die Beamten sollen den Beteiligten darauf hinweisen, daß, wenn
er im Besitz von mehr als einer Karosserie zum abwechselnden Gebrauch
 auf demselben Chassis ist, dies in dem Antrag zur Erlangung
des Nationalitätsausweises anzugeben ist, damit diesem Umstand bei
der Ausstellung des Ausweises Rechnung getragen werden kann.
Wenn eine Karosserie durch eine andre ersetzt, ein Beiwagen für
ein Motorfahrzeug angeschafft wird, und im allgemeinen bei allen
Änderungen, die ein Motorfahrzeug erleidet, durch die die Feststellung
der Nämlichkeit in Verbindung mit der in dem Nationalitätsausweis
hierfür gegebenen Beschreibung erschwert oder sogar unmöglich gemacht
wird, wird gegebenenfalls, nachdem der in Artikel 25, dritter Absatz
unter 1 der Verordnung, erwähnte Nachweis geliefert ist, von dem
Einnehmer unter Einziehung. des alten ein neuer Nationalitätsausweis
ausgestellt.
Wird der alte Ausweis nicht vorgelegt, dann ist zur Ausstellung
des neuen Ausweises die Ermächtigung des Finanzministers erforderlich,
 und ebenso wie für die Doppel ist die in § 14 dieser Anweisung
erwähnte Gebühr fällig. Was die Anforderung und die Verrechnung
der Gebühr anlangt, so findet die Bestimmung des letzten Absatzes
dieses Paragraphen Anwendung.
Von der Einziehung oder Krafstloserklärung des alten Ausweises
gibt der Einnehmer seinem Amtsgenossen, der diesen Ausweis ausgestellt
 hat, Kenntnis. Dieser vermerkt dies in seinem Verzeichnis der
ausgestellten Nationalitätsausweise.
Hinsichtlich des in Artikel 25, vierter Absatz der Verordnung, erwähnten
 Erkennungszeichens sollen seinerzeit nähere Vorschriften gegeben
 werden.
§ 11. Außer im Falle von Krankheit oder Abwesenheit sollen die
Einnehmer die auszustellenden Nationalitätsausweise stets persönlich
unterzeichnen.
Die Vordrucke [materieel] für die Ausstellung der Ausweise
sollen an einer verschließbaren Stelle aufbewahrt werden, zu der der
Einnehmer selbst oder ein von ihm zu benennender Beamter den
Schlüssel in Verwahrung hat. .
Diese Vordrucke [materisel] müssen stets genau verwaltet werden ;
verschriebene oder unbrauchbar gewordene Stücke müssen aufbewahrt
und zu gelegener Zeit auf Grund des § 28 des geänderten Erlasses
vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601), an die Abteilung
 „Veriticatie en Materieel“ des Finanzdepartements mit einem
Besstandsverzeichnis in doppelter Ausfertigung übersandt werden.
Von jedem ausgestellten Nationalitätsausweis wird auf demselben
Vordruck [materieel] eine Abschrift hergestellt, auf deren Rückseite der
Paß, oder die andre Urkunde vermerkt ist, auf Grund deren der Ausweis
 ausgestellt worden ist. Die Abschriften werden einmal im Monat
durch den Einnehmer unmittelbar der Abteilung Einfuhrzölle des Finanz-1

 5
        <pb n="119" />
        [I 14

departemenes übersandt, zusammen mit den eingezogenen, nicht mehr
gültigen Nationalitätsausweisen.
Die Inspektoren überzeugen sich bei ihren Dienststellenprüfungen
von der richtigen Befolgung dieser Vorschriften.
§ 12. Die Beamten, denen bei der Einfuhr eines Motorfahrzeugs
ein Nationalitätsausweis vorgelegt wird, sollen darauf achten, daß
dieser, vor allem was die darin angegebenen Nummern anlangt, mit
dem Motorfahrzeug übereinstimmt, und daß auf der Stelle, wo nach
dem Ausweis die Nummern vorhanden sein müsssen, keine andren
oder ganz oder teilweise geänderten oder entfernten Nummern vorhanden
 sind.
Wenn sie irgendwelche Unregelmäßigkeiten in diesem Punkte entdecken,
 ziehen sie den Nationalitätsausweis ein, verweisen den Beteiligten
 zwecks Stellung einer Sicherheit an den Einnehmer, und leiten,
wenn dazu Rechtsgründe vorliegen, die Verhängung einer Geldstrafe
wegen einer auf Grund des Artikel 37 des Tarifgesetzes strafbaren
Übertretung der Verordnung ein.
§ 13. Der Königl. Niederländische Automobilklub läßt gemeinsam
mit der Niederländischen Gessellschaft „De Kijwiel en Automobiel-Industrie“
 (die Fahrrad- und Kraftwagen-Jndustrie) ein Heftchen zusammenstellen,
 in dem neben Zeichnungen die hauptsächlichsten Kennzeichen
 der verschiedenen Arten der Karosserien von Kraftwagen aufgenommen
 ssind.
Dieses Heftchen wird an die Mitglieder dieser Vereinigungen verabfolgt,
 damit diese bei Anträgen auf Erlangung eines Nationalitätsausweises
 den darin enthaltenen Benennungen und Beschreibungen
Rechnung tragen können.
Ein Stück dieses Heftchens soll an die mit der Ausstellung von
Nationalitätsausweisen betrauten Einnehmer gesandt werden, die,
soweit möglich, bei der Beschreibung des Modells der Karosserie die
in den Heftchen vorkommenden Benennungen auf dem Nationalitätsausweis
 gebrauchen sollen.
Wenn die Karosserie eines Motorfahrzeugs, für das ein Ausweis
beantragt wird, von einem der in dem Heftchen angegebenen Modelle
abweicht, muß diese Abweichung von dem Einnehmer auf dem Ausweis
 vermerkt werden.
In Verbindung mit den Bestimmungen der §8§ 7, 8 und 9 dieser
Anweisung sollen in Zukunft eine Anzahl von Stücken dieses Werkchens
den Inspektoren übersandt werden, zwecks Weitergabe an die diensttuenden
 Beamten, zum Gebrauche bei der Abzeichnung der Triplikatanmeldung
 (Modell D) und der Untersuchung auf die Richtigkeit der
Anträge auf Erlangung eines Nationalitätsausweises.
§ 14. Solange hierüber keine näheren Vorschriften gegeben sind,
werden Nationalitätsausweis-Doppel nur nach eingeholter Ermächtigung
des Finanzministers ausgestell. Bei den Einnehmern eingehende
Anträge auf Ausstellung von Doppeln werden durch Vermittlung
und mit Gutachten ihres Inspektors an das Departement eingesandt.
Die für die Erteilung eines Nationalitätsausweis-Doppels fällige
Gebühr beträgt 10 Gulden, welcher Betrag vor der Aushändigung
des Doppels] an die Geschäftsstelle des Ginnehmers zu entrichten ist,
durch dessen Vermittlung das Doppel ausgehändigt wird, und der
diesen Betrag auf Grund des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 70
(Verzameling Rr. 2480) in dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 8
wie Gebühren /leges] nachweist.
§ 15. Die Nationalitätsausweise, die auf Grund von Vorschriften,
 die vor dem vollständigen Inkrafttreten des neuen Tarifgeseßes
 bestanden haben, ausgestellt worden sind, sollen bis zum
[l. Oktober 1925 ihre Gültigkeit behalten.

Denjenigen, die im Bessit eines auf Grund der in dem ersten
Absat erwähnten Vorschriften ausgestellten Ausweises sind, kann auf
einen dahingehenden Antrag, wie im Artikel 25 der Verordnung erwähnt,
 ein neuer Ausweis ausgestellt werden, ohne daß eine Untersuchung
 über die Herkunft des Motorfahrzeugs eingeleitet wird, vorausgesett,
 daß der Antrag vor dem 1. Oktober 1925 in der Geschäftsstelle
des betreffenden Einnehmers eingegangen ist, und im übrigen nicht
an einen Mißbrauch gedacht zu werden braucht.
Auch kann bis zu dem genannten Zeitpunkt, wenn kein Betrug
zu vermuten ist, für Beiwagen, die vor dem Inkrafttreten des neuen
Tarifgesetzes eingeführt sind, auf den Nationalitätsausweisen der entsprechende
 Vermerk gemacht werden, ohne daß nachgewiesen wird,
daß der Einfuhrzoll dafür bezahlt ist.
Die Einnehmer sollen gut darauf halten, daß sie keine neuen
Nationalitätsausweise als Ersat für solche Ausweise ausstellen, die
als ungültig angezeigt worden sind.
Auf allen Nationalitätsausweisen, die nach dem vollständigen
Inkrafttreten des neuen Tarifgesetzes ausgestellt werden, sind die Stellen
anzugeben, wo die in Artikel 25, dritter Absatß, unter 2, der Verordnung
 erwähnten Nummern angebracht sind. ;
Die einzuziehenden alten Nationalitätsausweise werden von den
Einnehmern bei den Anträgen aufbewahrt, während die Einziehung
in Spalte q des im § 9 erwähnten Verzeichnisses vermerkt wird.
§ 16. Die auf Grund des sechsten Absatzes des Artikel 25 der
Verordnung eingezogenen Nationalitätsausweise werden von den betreffenden
 Beamten durch Vermittlung ihres Inspektors an den Einnehmer
 übersandt, der den Ausweis ausgestellt hat. Dieser vermerkt
die Einziehung in Spalte q des im § 9 erwähnten Verzeichnisses
und sendet den eingezogenen Ausweis an die Abteilung Einfuhrzölle
des Departements.
Wenn es der Beteiligte verlangt, wird ihm eine Bescheinigung
über die Einziehung ausgestellt.
§ 17. Zur Ausstellung eines Mitgliedsausweises [triptiekl],
wie es in Artikel 26, erster Absaß der Verordnung, erwähnt ist, sind
anerkannte Niederländische Gesellschaften befugt, die, nachdem sie dem
Finanzminister genügend Sicherheit gestellt haben, von diesem hierzu
ermächtigt worden sind.
Die in dem vorigen Satz erwähnten Gessellschaften können ihre
Besugnis an Gesellschaften im Ausland übertragen, mit der Maßgabe,
 daß sie dem Reich gegenüber verantwortlich bleiben.
Von jeder solchen Übertragung geben sie dem Finanzminister
Kenninis.
Das Muster für die Mitgliedsausweise soll unter Berücksichtigung
des Umstandes, daß sie nach dem Inkrafttreten des neuen Tarifgeseßzes
 auch für Motorfahrräder dienen sollen, näher festgesetzt
werden.
§ 18. Die Mitgliedsausweise sind für die Zeit eines Jahres
gültig, nach dem Tag der Aushändigung, und während dieses Zeitraumes
 für eine unbestimmte Anzahl von Reisen.
Sie werden bei der ersten Einfuhr und bei der letzten Wiederausfuhr
 des darin beschriebenen Motorfahrzeugs von dem Einnehmer
oder in dessen Namen gemäß den Angaben des Mitgliedsausweises
visiert.
Bei jeder folgenden Einreise isl der Führer des Motorfahrzeugs
verpflichtet, den Mitgliedsausweis auf Verlangen der Beamten der
Grenzdienststelle vorzuzeigen.
§ 19. Bei der ersten Einreise untersucht der Einnehmer, ob in
dem Mitgliedsausweis die Kennzeichen des Motorfahrzeugs richtig
angegeben sind und die Wertangabe genügend erscheint.
        <pb n="120" />
        [ 15

Wenn ein oder mehrere Kennzeichen offenbar versehentlich unrichtig
 angegeben sind, darf die Urkunde nicht anerkannt werden, es
sei denn, daß der Besitzer bereit ist, sie noch in allen Unterteilen in
Übereinstimmung mit der Virklichkeit zu bringen und die Veränderungen
 mit dem Namenszug zu versehen. Der Einnehmer setzt seinen
Namenszug neben den des Beteiligten. ö
Wenn bei der ersten Einfuhr in dem Mitgliedsausweis nicht
genehmigte Durchstreichungen oder Änderungen, die sich nicht auf
den Wert beziehen, vorkommen, müssen diese nach Prüfung ebenfalls
von dem Beteiligten und dem Einnehmer paraphiert werden. Mitgliedsausweise,
 in denen Änderungen bezüglich des Wertes vorkommen,
 die nicht namens der Verwaltung der Gesellschaft, die den
Mitgliedsausweis zugefertigt hat, und von dem Inhaber des Mitgliedsausweises
 gebilligt worden sind, dürfen nicht anerkannt werden.
Doppel der Mitgliedsausweise dürfen unter keiner Bedingung
angenommen werden.
Ist der in dem Mitgliedsausweis angegebene Wert nach dem
Urteil des Einnehmers oder der die Besschau vornehmenden Beamten
nicht als ausreichend anzusehen, so stellt der Einnehmer den Wert
von Amts wegen fest, fordert von dem Inhaber eine Sicherheitsleistung
 bis zu 12 v H über den Unterschied zwischen dem angegebenen
und dem festgestellten Wert und sezt über dies alles, entsprechend
der Anleitung des Mitgliedsausweises, einen Vermerk darauf.
Über den Betrag der Sicherheit stellt der Einnehmer eine Bescheinigung
 aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6 a aus, in der
die Nummer des Mitgliedsausweises angegeben ist. Der Inhaber
gibt diesen Ausweis der Grenzdienststelle ab, wo die Bescheinigung
Nr. II eingezogen wird.
Mitgliedsausweise, in denen der Wert des Motorfahrzeugs in
fremder, statt in niederländischer Währung ausgefüllt ist, werden
auch dann nicht anerkannt, wenn die Inhaber dieser Mitgliedsausweise
 sich dazu bereit erklären, den Wert noch in niederländischer
Währung in dem Mitgliedsausweis anzugeben.
§ 20. Die als Sicherheit eingezahlte Summe wird nach Abzug
der auf die Versendung fallenden Kosten sobald als möglich der Verwaltung
 der Gesellschaft überwiesen, die dem Reich gegenüber für
die Bezahlung des gegebenenfalls geschuldeten Einfuhrzolles haftbar
 ist.
Die genannte Verwaltung sendet dem Einnehmer sofort über
den vollen Betrag der Sicherheit eine Empfangsbescheinigung, die in
dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6a an der Stelle, wo die Sicherheit
nachgewiesen ist, eingeheftet wird.
§ 21. Die eingezogene Bescheinigung Nr. I] und der im vorlezten
 Abssaß des §$ 19 erwähnte Ausweis werden durch den Einnehmer
 unmittelbar seinem Amtsgenossen der Zollstelle der ersten
Einreise übersandt.
Ist die Bescheinigung nicht innerhalb 30 Tagen nach Ablauf des
Jahres, für das der Mitgliedsausweis gültig war, an die Dienststelle
 der erstmaligen Einreise des Motorfahrzeugs zurückgegeben, so
gibt der Cinnehmer dieser Dienststelle hiervon unmittelbar dem Finanzdepartement
 Kenntnis, das für die Einforderung des schuldigen Einfuhrzolls
 Sorge trägt.
Diese Mitteilung soll alle in dem Verzeichnis 1 vorkommenden
Besonderheiten, wie sie im § 22 unter den Buchstaben b bis einschließlich
 g erwähnt sind, enthalten.
Wenn der Einnehmer innerhalb eines Jahres nach der Einsendung
 der im vorigen Absatz erwähnten Mitteilung noch keine
Nachricht erhalten hat, daß der Mitglievsausweis als erledigt bezeichnet
 oder auch, daß desssen Gültigkeitsdauer verlängert worden ist.

gibt er nur unter Angabe von Zeitpunkt und Nummer dieser Milteilung
 erneut dem genannten Departement von dem Nichteingang
der Bescheinigung II Kenntnis.
§ 22. Die Cinnehmer verzeichnen in mit der Feder anzulegenden
Verzeichnissen die Mitgliedsausweise, die bei der ersten Einreise und
bei der lezten Wiederausreise von Motorfahrzeugen zur Visierung
vorgelegt werden.
Das Register I, das zur Eintragung von Mitgliedsausweisen
dient, die bei der ersten Einreise vorgelegt werden, enthält folgende
Spalten:
a) Laufende Nummer;
b) Name und Sit der Gesellschaft, die sich für die Bezahlung
des Einfuhrzolls haftbar gemacht hat;
e) Name und Sitz der Gessellschaft, durch die der Mitgliedsausweis
 ausgestellt worden ist;
J) Name und Wohnsitz des Inhabers;
e) Zeitpunkt und Nummer des Mitgliedsausweises ;
k) Beschreibung des Motorfahrzeugs, wie diese in dem Mitgliedsausweis
 aufgenommen worden ist;
&amp;amp;) Betrag des angegebenen und, gegebenenfalls, des durch den
Einnehmer festgestellten Wertes;
Betrag der gestellten Sicherheit und Nummer des Ausweises
aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6 a; ,
Zeitpunkt, an dem die gestellte Sicherheit überwiesen worden ist;
Zeitpunkt, an dem die über die Überweisung ausgestellte
Empfangsbescheinigung eingegangen ist; ;
k) Zeitpunkt, an dem die erstmalige Einreise stattgefunden hat;
1) Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung Nr. II und, gegebenenfalls,
 der Nachweis der Sicherheitsleistung eingegangen ist;
m) Zeitpunkt, an dem über den Nichteingang der Bescheinigung
Nr. I] an das Departement berichtet worden ist;
n) Zeitpunkt, an dem wiederholt an das Departement über den
Nichteingang der Bescheinigung Nr. IT berichtet worden ist.
Das Verzeichnis II, das zur Eintragung von solchen Mitgliedsausweisen
 dient, die bei der lezten Wiederausreise vorgelegt worden
sind, enthält folgende Spalten:
a) bis einschließlich h) wie Verzeichnis I;
i) Dienststelle, über die die erste Cinreise geschehen ist;
i) Zeitpunkt, an dem das Motorfahrzeug ausgeführt worden ist;
k) Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung II und, gegebenenfalls,
der Ausweis aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. Ga
abgesandt worden ist.
Die Bescheinigungen 1 und II und, gegebenenfalls, die Ausweise
 Comptabiliteit Nr. 6a werden bei dem Verzeichnis I aufbewahrt.

§ 23. Die Verzeichnisse I und II werden bei der üblichen Übersendung
 der Vorgänge an das Finanzdepartement nicht eingesandt,
sondern fortlaufend geführt.
Hinsichtlich der Vernichtung der Verzeichnisse I und I1 und der
dazugehörenden Belege gelten die Vorschriften des § 25, Buchstabe e
des Erlasses vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601).
Den JInspektoren wird aufgetragen, alles, was die Behandlung
der Mitgliedsausweise anlangt, genau zu beaufsichtigen. Besonders
wird ihre Aufmerksamkeit auf die Buchung und Nachweisung der
gegebenenfalls geftellten Sicherheit sowie auf die genaue Befolgung
des zweiten Satzes des § 21 hingelenkt.
Auch die Direktoren haben sich auläßlich ihrer Dienststellenbesuche
von der richtigen Ausführung der gegebenen Vorschriften zu überzeugen.


{5#
        <pb n="121" />
        [ 16

§ 24. Zollpässce [cearnets de passages en donuanes], wie sie
im Artikel 26, erster Absaß der Verordnung, aufgeführt sind (fortan
„Pässe“ genannt), können durch anerkannte Niederländische Gesellschaften
 und unter deren Verantwortung ausgestellt werden, die von
dem Finanzminister hierzu ermächtigt sind und diesem Minister genügend
 Sicherheit dafür gestellt haben.
Das Muster dieser Pässe, das durch den Erlaß des Finanzministers
 vom 16. April 1913, Nr. 75 (Verzameling Nr. 203) festgesetzt
 worden ist, bleibt auch weiterhin in Geltung.
§ 25. Der Paß ist vornehmlich dazu geschassen, um denjenigen,
die mit Motorfahrzeugen verschiedene Länder zu besuchen wünschen,
von Anträgen auf Ausstellung eines besonderen Mitgliedsausweisses
für jedes Land zu befreien. Dadurch wird zugleich erreicht, daß zugunsten
 der Gesellschaft, die die Urkunde ausstellt, nur eine für alle
zu besuchenden Staaten geltende Sicherheit zu stellen ist.
Das internationale Gepräge des Passes und die Unmöglichkeit,
ihn in verschiedenen europäischen Sprachen zu drucken, hat dazu
geführt, für den Wortlaut ausschließlich die französische Sprache zu
verwenden.
Um die daraus für manche Beamte sich ergebenden Schwierigkeiten,
 soweit möglich, zu unterfangen, ist in den Paß eine Gebrauchsanweisung
 auch in niederländischer Sprache aufgenommen worden.
§ 26. Jeder Paß besteht aus einem Titel- oder Umschlagbogen,
der angibt:
a) die Nummer der Ausstellung;
b) den Tag, an dem die Gültigkeit abläuft;
e) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat;
d) den Namen der Gesellschaften, die in den verschiedenen
Staaten für den Einfuhrzoll verantwortlich gemacht werden
könnten;
den Namen und den Wohnsitz der Person, für die, und des
Motorfahrzeugs, für das er ausgestellt ist;
f) die Staaten, für die er Geltung hat.
Auf der Innenseite des Umschlagbogens befindet sich die Beschreibung
 des Motorfahrzeugs.
Was die Gültigkeitsdauer des Passes anlangt, so wird bemerkt,
daß, soweit es die Niederlande betrifft, sowohl die Einfuhr als auch
die Wiederausfuhr des Motorfahrzeugs vor dem Ablauf des Tages
geschehen muß, der auf dem Umschlagbogen als äußerster Zeitpunkt
für alle andren Länder außer Jtalien angegeben ist. .
Für diejenigen Länder, die auf Motorfahrzeuge einen Einfuhrzoll
nach dem Werte erheben, enthält die Beschreibung auch den Wert
dieser Gegenstände.
Weiterhin enthält der Paß außer einer Blattseite, auf der in
verschiedenen Sprachen Vorschriften über den Gebrauch und die Ausfüllung
 enthalten sind, eine Anzahl von Seiten, die dazu bestimmt
sind, auf ihnen der Reihe nach die Einreise in einen Staat und das
Verlassen eines Staates zu vermerken. Diese lezten Seiten sind gelocht
 und bestehen aus dem Stock [souehe, Stammblatt] und dem
Abschnitt [volet].
Die Abschnitte [volets] werden durch die Einnehmer der Einfuhrund
 Wiederausfuhrdienststellen herausgenommen und eingezogen, nachdem
 diese in dem Paß die notwendigen Vermerke gemacht haben.
§ 27. Die Pässe sind, außer in den Niederlanden, gültig in
Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Italien, Norwegen,
Spanien, Sehweden und in der Sehweiz. Sie können für mehrere
Reisen verwendet werden.
Da hierzulande von einem Einwohner, der für sein Motorfahrzeug
 keine Sicherheit stellen will, der Bessitß eines Nationalitätsaus-2)



weises, der durch einen Paß nicht ersezt werden kann, gefordert wird,
dürfen die für Einwohner des Reichs ausgestellten Pässe nicht zur Einfuhr
visiert werden. Wenn die Beteiligten es beantragen, können die CGinnehmer
]Jolche Pässe indessen für die Ausfuhr vissieren. Die betreffenden
Ausgangsabschnitte [volets de sortie] müssen in diesem Falle herausgenommen
 und können sogleich vernichtet werden, es sei denn, daß
es den Anschein hat, daß der Paß zu Unrecht dennoch auch bereits
für die Einfuhr hierzulande visiert war.
Die Einnehmer sollen darauf halten, zu beachten, daß ein Paß,
der in einem Land, daß die Pässe anerkennt, zur Einfuhr visiert ist,
in demselben Land auch bei der darauf erfolgten Ausfuhr visiert wird.
Der Wert der Motorfahrzeuge ist in den Pässen häufig in fremder
Währung angegeben. Bei der Einforderung von etwa gesschuldetem
Einfuhrzoll haben die Einnehmer in diesem Fall die Werte in niederländische
 Währung umzurechnen, und zwar zu dem letzten bekannten
Wechselkurs der betreffenden Geldssorte. Ist der auf diese Weise berechnete
 Wert erheblich geringer als derjenige, der bei der Beschau
für die Fahrzeuge veranschlagt worden ist, dann ist die Visierung zu
verweigern.
Sind auf Grund der Visierungen eines Passes, der einem Nicht-Reichseinwohner
 ausgestellt ist, in allen zuvor bereits durchfahrenen
Ländern die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt, dann visiert der Einnehmer
 der Grenzdienststelle, nachvem er das Motorfahrzeug auf die
dafür gegebene Beschreibung hin geprüft hat, das Stammblatt [stok]
und den Einreiseabschnitt [volet d’entrée], zieht den letzteren ein
und vermerkt auf dem folgenden Ausreiseabschnitt [volet de sortie]
auf der dritten Zeile den Namen seiner Dienststelle ein.
Stimmt das Motorfahrzeug mit der von ihm in dem Passe gegebenen
 Beschreibung nicht überein, oder sieht der Einnehmer den in
dem Passse angegebenen Wert nicht als genügend an, oder scheint es
ihm, als ob der Paß auf den Namen eines Reichseinwohners ausgestellt
 ist, dann wird die Person, die das Motorfahrzeug einführt,
so behandelt, als ob sie keinen Paß vorlegen könnte.
Was bei der Wiederausfuhr eines Motorfahrzeugs an der letzten
Dienststelle geschehen muß, wird durch den Inhalt des Passes vollständig
 angegeben.
§ 28. Die Einnehmer führen in einem mit der Feder anzulegenden
 Verzeichnis I Buch über die bei ihnen eingegangenen Einzelabschnitte
 [,„volets d'entrée“].
In diesem Verzeichnis wird angegeben:
a) die laufende Nummer der Eintragung;
b) die Nummer des Passes; .
e) der Tag, an dem die Gültigkeit des Passes abläuft:
d) der Name der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat;
e) die Arl des Motorfahrzeugs (Kraftwagen oder Motorfahrrad);
k) der Zeitpunkt der Einfuhr;
g) der Zeitpunkt der Wiederausfuhr des Motorfahrzeugs (auszufüllen
 nach Empfang des volet de sortie);
h) der Zeitpunkt, an dem der Nichteingang des Ausgangsabschnitts
 [volet de sortie] dem Departement berichtet und an
dem der Eingangsabschnitt [volet d’entrée] dorthin eingesandt
worden ist;
i) der Zeitpunkt, an dem wiederholt Bericht an das Departement
über den Nichteingang des Ausgangsabschnitts [volet de
sortie] dorthin gbgesandt worden ist;
i) Bemerkungen.
In einem ebenfalls mit der Feder anzulegenden Verzeichnis V
werden die bei der Wiederausfuhr von Motorfahrzeugen eingegangenen
Ausgangsabschnitte [„volets de sortie“] aufgezeichnet, soweit sie aus
        <pb n="122" />
        [ 1.7

Pässen entnommen sind, die auch bereits vor der Einfuhr hierzulande
visiert worden sind.
In diesem Verzeichnis wird angegeben:
a) bis e), dieselben Einzelheiten, wie sie zur Aufnahme in das
Vetzeichnis J angegeben sind;
k) die Einfuhrdienststelle;
g) der Zeitpunkt der Wiederausfuhr ; ö
h) der Zeitpunkt der Absendung des Ausgangsabschnitts [volet
de sortie];
i) Bemerkungen.
Der Cinnehmer übersendet einen so durch ihn eingezogenen
Ausgangsabschnitt [,„volet de sortie“ stets sofort seinem Amtsgenossen
bei der Dienststelle, über die das Motorfahrzeug eingeführt worden
ist. Nachdem dieser die Spalte g des Verzeichnisses J ausgefüllt hat,
streicht er die Nummer der Eintragung in diesem Verzeichnis mit
roter Tinte durch.
Wenn längstens 30 Tage nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer
eines Passes der Ausgangsabschnitt [,„volet de sortie“] bei dem
Cinnehmer nicht eingegangen ist, durch den der Eingangsabschnitt
!1,„jvolet d’entrée“] eingezogen worden ist, dann gibt dieser unter Einsendung
 des letztgenannten Abschnitts [,„volet‘“] dem Finanzdepartement
[Abt. Einfuhrzölle) hiervon Kenntnis, das für die Ginforderung des
Cinfuhrzolls Sorge trägt. In dieser Mitteilung muß der in dem
vierten Absat des § 27 berechnete Wert in niederländischer Währung
angegeben werden.
Wenn der Einnehmer innerhalb eines Jahres nach der Einsendung
 der im vorigen Absatz erwähnten Mitteilung noch keine Nachricht
 erhalten hat, daß der Paß als erledigt bezeichnet, oder auch,
daß dessen Gültigkeitsdauer verlängert worden ist, gibt er, unter Anführung
 des Zeitpunkts und der Nummer der Milteilung, erneut dem
Departement von dem Nichteingang des Ausgangsabschnitts [volet
de sortie] Kenntnis.
§ 29. Die Eingangsabschnitte [,jvolets d’entrée“] und. die
Ausgangsabschnitte [,jvolets de sortie] werden bei dem Verzeichnis J
aufbewahrt.
Für die Vernichtung der Verzeichnisse J und V und der dazugehörenden
 Belege gelten die Vorschristen des § 25 Buchstabe c' des
Erlasses vom 6. Dezember 1915 Nr. 85 (Verzameling Nr. 601).
Den Jnspektoren wird aufgetragen, alles, was die Behandlung
der Pässe betrifft, genau zu beaufsichtigen. Insbesondere wird ihre
Aufmerksamkeit auf die umgehende Einsendung der eingezogenen Ausgangsabschnitte
 [volets de sortie] an die Einfuhrdienststellen und
auf die rechtzeitige Ginsendung der nicht erledigten Eingangsabschnitte
[volets d'entrée] an das Departement hingelentt.
Auch die Direktoren haben sich bei Gelegenheit ihrer Besuche
bei den Diensistellen von der richtigen Ausführung der gegebenen
Vorschriften zu überzeugen.
§ 30. Die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausweisen [triptieken]
 und Pässen [carnets] ist erteilt an:
den Algemeenen Nederlandseken Wietrijdersbond, Loeristenbond
 voor Nederland, mit dem Sitz in s-Gravenhage;
de Koninklijke Nederlands.he Automobiel-Club mit dem Sitz
in s.Gravenhage;
de Koninklijke Nederlandsche Motorwielrijdersvereeniginy,
Moturrijdersbond voor Nederland, mit dem Sit in Haarlem.
Der Algemeene Nederlandsche Wrietlrijders Bond, Toeristenhond
 voor Nederlan:l, hat seine Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen
 [triptieken] und Pässsen [carnets de passages en douanesl|
Für Motorfahrzeuge an folgende Gessellschaften übertragen:

Allgemeiner Deutscher Automobil-Olub, in München;
Deutscher Radfahrerbund E. V., in Essen-Ruhkr.
Deutseher Touring Olub, in München;
Ligue Vélocrpédrque Belge, in Luik;
Touring Olub de lielgique, in Brüssel;
Union Vétloeipédique de France, in Paris; .
Touring Club de France, in Paris;
Dyelists' Touring Olub, in London;
Automobile Association in London;
Desterreiekiseher Touring Club, in Wien;
Svenska Turist Föreningen, in Stockholm;
Touring Club Luxembourgeois, in Luxemburg;
Touring Olub Suisse, in Genf;
Touring Club Italiano, in Mailand;
JF'orenede Danske Motorejere, in Kopenhagen.
Der «kconinklijcze Nederlandsche Automobiel Club hat seine
Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen [triptieken] und Pässen
[earnets] übertragen an den:
Automobil Club von Deutschland, in Berlin;
Royal Automobile Club de Belgique in Brüssel
Automobile Club de France, in Paris;
Royal Automobile Club, in London;
Oesterreiehischer Automobil Club, in Wien;
Magyar Automobit Club, in Budapest;
elutomobile Club de Suisse, in Genf;
Touring Olub Italiano, in Mailand;
Automobile Club Impérial de Russie, in Petrograd / Leningrad)
 ;
Kungl. Automobil Iclubben, in Stockholm;
Kongelik Norsk Automobil Klub in Olrristiania (Oslo);
Automobile Olub of America, in New Vork;
Autoktub Republiky Ceskoslovenske, in Prag ;
Real Automobil Club de Espaza, in Madrid;
&amp;lt;Iutomobile Olub Koumaine, in Bukarest;
Kongelik Dansk Automobil Klub, in Kopenhagen;
Automobilklub Polski, in Warschau;
Finlands Automobil Klutb, in Helsingfors.
§ 31. Der Beante, der feststellt, daß die Bestimmung des vierten
Absatzes des Art. 26 der Verordnung zur Anwendung gelangen muß,
gibt hiervon, unter Angabe der nötigen Einzelheiten, seinem Inspektor
schriftlich Kenntnis, der diese Mitteilung mit seinen Betrachtungen,
durch Vermittlung des Direktors an die Abteilung Einfuhrzölle des
Finanzdepartements übersendet. Der Inspeklor gibt hiervon gleichzeitig
 unmittelbar ‘dem Einnehmer Kenntnis, über dessen Dienststelle
das Motorfahrzeug zum erstenmal eingeführt worden ist.
Der sechste Absatz des Artikel 26 der Verordnung bezieht sich ohne
weiteres auf Motorfahrzeuge von Personen, die im Ausland ihren
Wohnsitz haben, und die diese auch im Inlandsverkehr benötigen, und
die dafür aus diesem Grund Einfuhrzoll entrichten müssen. Nach
Gntrichtung des Einfuhrzolls kann einer solchen Person durch den
Einnehmer, an dessen Dienststelle der Einfuhrzoll bezahlt worden ist,
ein Ausweis ausgestellt werden, der dieselben Angaben wie ein
Nationalitätsausweis enthält. Bei der Ausstellung dieses Ausweises
kann das Muster J. V. D. Nr. 69 verwendet werden, worin das Wort
„Nationaliteitsbewijs“ [Nationalitätsausweis] in „„Bewijs“ [Ausweis]
 abgeändert, und der Name der Person, an die er ausgegeben
ist, angegeben wird. Auf die so ausgestellten Ausweise finden die
übrigen in dieser Anweisung gegebenen Vorschriften über die Ausstellung
 der Nationalitätsausweise Anwenduna.
        <pb n="123" />
        [ 18

§ 32. Motorfahrzeuge von Diplomaten, diplomatischen Kurieren
und andren mit diplomatischen Pässen versehenen Personen, gleichgültig,
 ob sie Cinwohner des Reichs sind oder nicht, sind stets, ohne
daß für sie im übrigen irgendeine Urkunde, eine Bürgschaft oder eine
Ermächtigung gefordert wird, frei zur Ein- und Ausfuhr zuzulassen.
Die durch das Rundschreiben vom 27. November 1924, Nr. 38
gegebenen Vorschriften über die Visierung von Ausweisen [triptieken]
und Pässen [carnets] bleiben in Kraft.
Durch die Rundschreiben vom 24. April 1907, Nr. 92, und vom
17. November 1920, Nr. 215, sind verschiedene darin genannte Wege,
die nicht als Weg [ronte] oder als Straße [heerbaan] angegeben sind,
für den Verkehr mit Motorfahrzeugen freigegeben, unter der Bedingung,
daß damit keine Waren befördert werden und daß für das Motorfahrzeug
 ein gültiger Nationalitätsausweis oder ein bereits vor der
ersten Cinfuhr visierter Ausweis [triptiek] vorgelegt werden kann.
Der Verkehr mit Motorfahrzeugen auf den durch die angeführten
Rundschreiben angegebenen Wegen bleibt auch nach dem Inkrafttreten
 des neuen Tarifgeseßes nach den dort erwähnten Grundsätzen
gestattet, außer mit Motorfahrzeugen, die als öffentliche Beförderungsmittel
 anzusehen sind, für die stets eine Erlaubnis des Direktors oder
Inspektors der Einfuhrzölle zur Ein- und Ausfuhr außerhalb der
Wege [ronte] oder der Straße [heerbaan] vorgelegt werden muß.
Diese Genehmigungen können auf Widerruf erteilt werden, während
 hierbei, vorbehaltlich andrer Bedingungen, die der zuständige
Direktor oder Inspektor für nötig erachtet, bestimmt werden muß, daß
die Genehmigung widerrufen wird, wenn die Unternehmer, Führer
oder Reisenden das Beförderungsmittel zur Ginfuhr von Waren verwenden;
 daß die Dienstregelung vorher durch den zuständigen Direktor
oder Inspektor gebilligt werden muß; daß in den Fahrzeugen deutlich
lesbar eine Anzeige angebracht werden muß, daß mit dem Beförderungsmittel
 auch von den Reisenden keine Waren eingeführt werden
dürfen und daß eine gleiche Anzeige auch in die Dienstvorsschriften
der Unternehmung aufgenommen und in oder an ständigen [vaste]
Haltestellen aufgehängt wird. Geschieht der Verkehr auf Wegen,
an denen eine Hilfsdienststelle ihren Sit hat, die nur an einigen
Tagen oder Stunden in der Woche geöffnet ist, so kann von
dem Vorstehenden eine Ausnahme zugelassen werden, indem in
der Genehmigung angeordnet wird, daß nur zu diesen Zeitpunkten
dort Waren eingeführt und abgefertigt werden können, vorausgesetzt,
daß sie in keinen größeren Mengen kommen, als dies im allgemeinen
im Verkehr durch die Hilfsdienststelle geschieht oder zugelassen wird.
§ 33. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt,
daß durch Eisenbahn- oder gewerbliche Gesellschaften und andre
Unternehmungen im Ausland gemietete Kühl- und ähnliche Cisenbahnwagen
 in Abweichung von den unter dem alten Tarifgeseß bestandenen
Vorschriften einem Einfuhrzoll erst dann unterworfen sein sollen,
wenn sie in den Wagenpark einer niederländischen Eisenbahnunternehmung
 eingetragen sind. Die in dem Rundschreiben vom 11. Mai 1921,
Nr. 122, erwähnten Angaben über die Einfuhr unter. HZollentrichtung
andrer als für niederländische Eisenbahnen bestimmter Eisenbahnwagen
 müssen auch in Zukunft durch die Einnehmer eingesandt
werden.
In Erwartung der Vorschriften, die auf Grund des letzten Absates
 des Artikel 27 der Verordnung gegeben werden sollen, können
die Cisenbahnwagen und Cisenbahnfahrzeuge inländischer Herkunft,
die im internationalen oder im Grenzverkehr Verwendung finden,
jetzt ebenfalls ungehindert die Grenze kreuzen.
§ 34. Die im Artikel 28, vierter Absatz der Verordnung, erwähnte
 Sicherheit wird nur dann gefordert, wenn begründete Zweifel

vorhanden sind, ob Anspruch auf Zollbefreiung besteht. Der betresfende
 [gestorte] Betrag wird in dem Verzeichnis Comptabiliteit
Nr. 6 nachgewiesen. In der dem Beteiligten aus diesem Verzeichnis
abzugebenden Empfangsbescheinigung werden, soweit möglich, die
Kennzeichen des Beförderungsmittels angegeben. E
Luftfahrzeuge, bezüglich deren die Bestimmungen des Artikel 28,
erster Absatz der Verordnung, erfolgt sind, können, auch ohne daß der
im letzten Absatz des Artikels erwähnte, auf Grund des Erlasses vom
19. Mai 1925, Nr. 25 (Verzameling Nr. 2527) ausgestellte Paß
‘earnet de passages en douanes] vorgelegt wird, frei zur Beförderung
 zugelassen werden.

tk w § 35. Bei voraus- oder nachgesandtem Reisegepäck,
Buchstabe §- das auf ein Fracht- oder Begleitverzeichnis [vrachtok
 volglijst] eingeschrieben ist, oder für das ein Begleitbrief [volgbrief]
 ausgestellt ist, werden diese Urkunden durch eine im Doppel
nach dem betreffenden Posten, oder auf den Begleitbrief durch die die
Beschau vornehmenden Beamten zu sehende Bescheinigung erledigt,
daß sie die Waren auf Grund der Bestimmung des Artikel 29' der
Verordnung haben befördern lassen. Für Postpackstücke sezen sie
diese Bescheinigung auf die Zollinhaltserklärung.

Artikel 19, § 36. Soweit im übrigen der Bestimmung des
des Uescles: zweiten Absatzes des Artikel 30 der Verordnung genügt
ist, können, für jede Art oder erkennbar verschiedene Eigenschaft besonders,
 höchstens die folgenden Mengen von der Verbrauchssteuer
unterliegenden Waren als „Muster ohne Handelswert“ frei zur Einfuhr
 zugelassen werden:
Branntwein: 3 Deziliter;
Wein: 3 Desziliter;
Zucker: 15 Dekagramm;
Sirup: 4 Hektogramm;
Zigarren: 5 Stück;
Zigaretten: 10 Stück;
geschnittener Rauch- oder Kautabak und Schnupftabak: 50 Gramm;
Kautabak in Rollen oder Stangen: 1 Rolle oder Stange von
gewöhnlicher Größe.
 ;;is:! 19; § 37. In Erwartung von näheren, mit Bezug auf
des Uk. die gestellten Bedingungen der Gegenseitigkeit zu erlassenden
 Vorschriften kann die Ausstellung von Durchgangspässsen
[transito-paspoorten, Musterpässen] für Handelsreisende auf Grund
der bestehenden Bestimmungen erfolgen.
Die Zeit, innerhalb deren die Ausfuhr ver in dem Durchgangspaß
 [transita-paspoort] angegebenen Waren geschehen muß, wird
auf höchstens 1 Jahr nach der Cinfuhr festgesetzt.
§ 38. Obschon für einen auf Grund des Artikel 31 der Verordnung
 ausgestellten Durchgangspaß [transito- paspoort] die Bestimmungen
 des Hauptstücks X des allgemeinen Gesetzes nicht anwendbar
 sind, so bestehen keine Bedenken dagegen, daß daraufhin
gemäß der Bestimmung des neuen Artikel 87 dieses Gesetzes von der
Durchfuhr abgesehen werden kann.
Unter Proben und Mustern werden für die Anwendung des
Artikel 31 der Verordnung diejenigen verstanden, die zu dem Zweck
eingeführt werden, um daraufhin Bestellungen aufzunehmen, und die
unter Berücksichtigung ihres Wertes, ihrer Menge oder anderweit erkennbar
 das Gepräge von Handelsmustern besißzen. Der Artikel ist
deshalb weder anwendbar auf Weiterverkaufs-[Konsignations-]sendungen
 noch auf sog. Modellkostime, Kraftwagen, persische Teppiche
u. dgl. wertvolle Gegenstände, die in sogen. Schauräumen, auf Modeschauen
 oder in Hotelräumen zur Besichtigung ausgestellt werden.
        <pb n="124" />
        [I 19

In Berücksichtigung des bei Artikel 20 des Tarifgeseßzes Bestimmten
 können die Einnehmer sich troßdem für ermächtigt halten,
für diese letzteren Gegenstände Durchgangspässse [transito-paspoorten]
auszustellen, welche Urkunden dann aber ihrem ganzen Umfang nach
durch die Ausfuhr erledigt werden müssen, soweit nicht auf Grund
des Artikel 87 des allgemeinen Gesetzes für das Ganze oder für einen
Teil von der Durchfuhr abgesehen wird.
§ 39. Wenn an den Mustern oder Proben keine Erkennungszeichen
 angebracht werden können, so besteht kein Bedenken dagegen,
daß der Inhalt jeder Musterkiste auf einer Liste beschrieben wird,
und daß diese, nachdem sie mit einem oder mehreren Siegeln und der
Unterschrift des zuständigen Beamten versehen worden ist, auf die
Innenseite des Umschlags geheftet wird [in den Umschlag eingeheftet
 wird].
Die Beamten können sich für die Feststellung der Nämlichkeit der
Waren gegebenenfalls mit den Erkennungszeichen begnügen, die durch
die ausländische Zollverwaltung an den Waren angebracht worden
sind, vorausgesetzt, daß die Muster von einer Liste (Musterpaß) begleitet
 sind, die durch diese Zollverwaltung beglaubigt ist, und auf
der die Waren ordnungsgemäß beschrieben sind.
Durch ausländische Zollbeamte an den Waren angebrachte Erkennungszeichen
 dürfen hierzulande auf keinen Fall abgenommen
werden. Wenn diese, nach dem Urteil der Beamten, für die Bestimmung
 der Nämlichkeit der Waren bei der Ausfuhr hierzulande keine
genügende Gewähr bieten, so versehen sie die Waren außerdem mit
niederländischen Erkennungszeichen.
Artikel 11, g§ 40. Zwischen den Bestimmungen der Artikel 32
Fr gave h bis einschließlich 38 der Verordnung und denjenigen der
soyietrtitels, Königlichen Veroronung vom 14. März 1923 (staatsdes
 Geseßes bla Nr. 73, Verrameling Nr. 2028), die mit dem
ther visttattttie vollständigen Inkrafttreten des neuen Tarifgesetzes außer
Kraft tritt, besteht insofern eine Verschiedenheit, als der in Artikel 34
genannte Betrag von k 3 früher auf f 2 und die in Artikel 37 genannten
Beträge von k 0,75, k 3 und k 7,50 früher entsprechend auf f 0,50,
f 2 und k 5 festgeseßt waren. Unter Berücksichtigung des Umsstands,
daß der allgemeine Erhebungshundertsaz von 5 v H in dem alten
Gesetz durch das neue Tarifgesez auf 8 v H ‘erhöht worden ist, kamen
auch die hiergenannten Beträge für eine Erhöhung in Frage.
Die von den JInspektorn auf Grund des Erlasses vom
6. April 1923, Nr. 188 (Verzameling Nr. 2029), erlassenen Vorschriften
 sollen im allgemeinen nur insoweit abgeändert werden, als
es sich um die vorerwähnten Beträge handelt.
§ 41. Die von den Inspektoren den mit der Eingangsabfertigung
"inklaring, Einklarierung] beauftragten Beamten zu gebenden allgemeinen
Vorschriften über die Bestimmung des zum Gebrauch an Bord von ankommenden
 See- und Flußschiffen freizulasssenden Schiffsvorrats und
Schiffsbedarfs, sollen, soweit nötig, der Art, Größe, Herkunft und Bestimmung
 des Fahrzeugs, ferner der Anzahl und den mit Alter, Geschlecht
 und Nationalität verschiedenen Bedürfnissen der Mitfahrenden
(Besatzung und Reisenden) sowie der Reise: und Aufenthaltsdauer
hierzulande Rechnung tragen. Was die Aufenthaltsdauer anbelangt,
so ist, wenn das Schiff nicht, wie es wohl mit den meisten fremden
Fahrzeugen der Fall sein wird, die Bestimmung hat (gegebenenfalls
nach Löschung und Ladung), unmittelbar wieder auszulaufen, nur die
Reise in Betracht zu ziehen, die mit der Löschung des letzten Teils
der eingebrachten Ladung endet.
§ 42. Bei der Festsezung der in Artikel 34 der Verordnung genannten
 Höchstmengen ist an eine längste Reisedauer von ungefähr

einer Woche und an Unisstände gedacht, unter denen der Verbrauch der
allergrößte ist. Bei Wein ist zum Beispiel mit französischen Schiffen
gerechnet, auf denen die Schiffsführer verpflichtet sind, täglich ein
gesetzlich festgesetztes Maß zur Verfügung jedes Gliedes der Besazung
zu stellen. Übrigens braucht von Wein usw. und insbesondere von
Branntwein nicht mehr freigegeben zu werden, als vernünftigerweise
nötig ist. Für Branntwein wird in der Regel 1/4 Liter für die Woche
und für den Kopf reichlich genug sein.
Vor allem ist an den Flußläufen Beschränkung erwünscht. Als
Regel für eine Reise von einer Woche sind die daselbst freizulasssenden
Mengen auf den Kopf festzuseßgen auf 1 Liter Wein, 1/4 Liter Branntwein
 (für Schiffe mit kleiner Besatzung, wie Schleppboote, vielleicht auf
1/2 Liter zu erhöhen), 8 Liter Bier, 1 kg Zucker, 3 kg Fleisch oder
Speck, 50 Zigarren oder eine entsprechende Menge Zigaretten oder
Tabak (also beispielsweise 25 Zigarren und 50 Zigaretten, oder 20
Zigarren und je 3 hg Tabak) und 2 kg zuckerhaltige Waren oder
haltbar gemachte Lebensmittel [Konserven].
Für wenig belastete und für [zoll-]freie nur der statistischen Gebühr
 unterworfene Waren ist eine ängstliche Bemessung der zur
freien Verfügung zu stellenden Mengen nicht nötig. Für Schiffsbedarf,
 wie Steinkohlen, Motoröl, Schmieröl u. dgl. wird eine Begrenzung
 also in der Regel unterbleiben können.
Was die Reisenden anlangt, so sei noch darauf hingewiesen, daß
diese Regelung sich nicht auf ihre persönlichen, als Reisegepäck zu behandelnden
 Güter bezieht, sondern auf den ihnen zur Verfügung zu
stellenden Mundvorrat usw.
§ 43. Was die frei, in unbegrenzten Mengen wieder einzulassenden
 Waren anlangt, die zuvor ohne Abschreibung oder Rückerstattung
 aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind, so ist in
erster Linie an die auf Flüssen hereinkommenden Reisendenschiffe mit
wechselweise zu versiegelnden und entsiegelnden niederländischen und
deutschen oder belgischen Vorratsschränke gedacht. Bei unverlchter
Versiegelung kann bei der Wiedereinfuhr der Inhalt der niederländischen
 Vorratsschränke also frei eingelassen werden. Ist die niederländische
 Versiegelung durch die ausländische Zollverwaltung verlezt,
 so begegnet die freie Zulassung auch keinen Bedenken, wenn
eine Bescheinigung dieser Zollverwaltung vorgelegt wird, daß dem
Inhalt des Schrankes auf fremdem [Staats-]gebiet nichts zugefügt
worden ist.
Wenn bei dem Auslaufen von Motorsschiffen eine übermäßige
Menge Petroleum oder Benzin an Bord ist, kann auch der Schiffer
deren freie Wiedereinfuhr dadurch sicherstellen, daß er bei dem Auslaufen
 eine Anmeldung J in doppelter Ausfertigung einreicht, wovon
ihm ein Stück nach amtlicher Visierung unter Angabe ves Befundes
zurückzugeben ist. Die bei der Abfahrt vorgefundene Menge ist dann
bei der Wiederankunft gegen Vorlegung der so bescheinigten Anmeldung
 frei einzulassen. Die Versiegelung der Brennstofftanks oder
fässer bei der Ausreise erscheint in diesem Fall nicht nötig.
§ 44. In den für die nicht freigegebenen Schiffsvorräte einzureichenden
 Anmeldungen zur Ein- oder Durchfuhr muß angegeben
werden, daß es sich um überschüssige Vorräte handelt. Vorlegung
des Vorratsverzeichnisses ist bei der Ginreichung dieser Anmeldungen
bei der Einnehmedienststelle nicht nötig. Es steht dem Beteiligten
auch frei, diese Anmeldungen zu machen, ehe die Vorratsverzeichnisse
dem die Beschau vornehmenden Beamten übergeben sind. Diese
schreiben die vor oder nach der Einreichung für die überschüssigen
Vorräte oder einen Teil davon in der Eingangsabfertigungsstelle
[kantore van inklaring, Einklarierungsstelle] erhaltenen Urkunden
'einschließlich der von dieser Stelle bearbeiteten Anmeldungen in A. und C
        <pb n="125" />
        | 20)

für die [zoll-sfreien Waren) auf den beiden Stücken der Venzeichnisse
 ab.
Die Beamten haben jedoch zuallererst zu prüfen, ob beide
Stücke der Vorratsverzeichnisse, von denen das nicht an den Schiffer
zurückzugebende Doppel mittels einer der gebräuchlichen Vervielfältigungs
 methoden hergestellt werden kann, gleichlautend sind.
Es versteht sich von selbst, daß die Schiffer vor Einreichung der
Vorratsverzeichnisse und der amtlichen Feststellung der freizulassenden
Mengen nicht immer wissen können, wie groß der als überschüssiger
Vorrat anzugebende Rest sein wird. Dies wird ihnen indessen meistens
dann wohl möglich sein, wenn der betreffende Inspektor dem von ihm
festzuseßzenden Muster für die unter normalen Umständen freizulassenden
 Mengen eine allgemeinere Bedeutung gibt. Wo es zur
Beförderung einer schnellen Eingangsabfertigung [Einklarierung] und
Verfrachtung gewünscht wird, ist die Anordnung dieses Musters und
der darin näher zu bezeichnenden Veränderungen so schnell als möglich
 den Verfrachtern und weiteren Zwischenpersonen bekanntzumachen,
die bei der Eingangsabfertigung [Einklarierung] usw. den Schiffern
behilflich sind.
§ 45. Bei der Eingangsabfertigung [Einklarierung] zur See
kann die Anmeldung zur Ein- oder Durchfuhr der überschüssigen Vorräte
 bis nach der Ankunft am Löschungsplatz ausgesetßt werden.
Bei der Eingangsabfertigung [Einklarierung] an Flüssen auf
Grund einer allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung kann der Schiffer
die überschüsssigen Vorräte auch einfach als Ladung unter. einem besonderen
 Posten in die Frachtverzeichnisse aufnehmen, wobei dann für die
Beschreibung der Verpackung, Art und des Gewichts der Waren eine
Verweisung auf das Vorratsverzeichnis genügen kann. Der Schiffer
muß die überschüssigen Vorräte dann aber in einem oder einigen zur
Versiegelung eingerichteten Lagerräumen und auf Anforderung im
Laderaum zusammenbringen.
§ 46. Das Doppel des Vorratsverzeichnisses wird, gegebenenfalls
zusammen mit dem Doppel der allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung,
nach Beendigung der Eingangsabfertigung [Einklarierung] dem Vorstand
 des Beschaupostens des (ersten) Löschungsplatzes oder bei unmittelbarer
 Durchfuhr an den des letzten Wachtpostens übersandt.
Bestehen für den Löschungsplatz oder den letzten Wachposten verschiedene
 Beschauposten, so soll sich aus dem dem Schiffer zurückzugebenden
 Stück soweit nötig, deutlich ergeben, an welchen Posten
das Doppel abgesandt wird. Die für Amsterdam und Rotterdam
bestimmten Doppel können, wenn der richtige Beschauposten für die
Löschung (oder die Ausfuhr) zuvor nicht mit Sicherheit bekannt ist,
fortdauernd an den Einnehmer der Einfuhrzölle dort gesandt werden.
Wenn es sich um mehr als einen Löschungsplatz oder um einen Wechsel
der Löschungsplätze, der äußersten Zollwache oder des Beschaupostens
handelt, so findet Übersendung von dem einen Beschauposten zum
andern, und soweit nötig, Rückforderung zwischen diesen statt.
Die Beamten schreiben auf den in ihrer Verwahrung befindlichen
Verzeichnis -Doppeln die zur Ein- oder Durchfuhr angemeldeten
Mengen von übersschüsssigen Vorräten ab. Sie oder die mit der Beschau
auf Grund der abgegebenen Urkunden betrauten Beantten haben
zugleich für die Abschreibung auf dem andren Stück zu sorgen.
Nach beendigter Löschung ~ und bei der Einfuhr zur See nach
Abgabe der Abrechnungs- oder Ausgangsabfertigungsurkunde [Ausklarierungsurkunde]
 - oder nach Ausgangsabfertigung [Ausklarierung]
bei unmittelbarer Durchfuhr übersenden die Beamten die Doppel an
den Inspektor des Ankunftsorts. Eingangsabfertigung [Einklarierung]
ju vorübergehendem Aufenthalt [als bijlegger] wird mit Eingangsabfertigung
 [Einklarierung] zur unmittelbaren Durchfuhr gleichgestellt.

§ 47. Bei der Wiederausfuhr der überschüssigen Vorräte mit
demselben Schiff ist die Beantragung einer Durchfuhrurkunde hierfür
nicht nötig, wenn die Eingangsabfertigung [Einklarierung] zur See
geschehen ist und bei der Einfuhr auf Flüssen auf Grund allgemeiner
[Waren-] Inhaltserklärung zur unmittelbaren Durchfuhr oder des
Büterverzeichnisses [manikest]; in allen Fällen unter folgenden Bedingungen.

Die überschüssigen Vorräte werden sofort bei der Eingangsabfertigung
 [Einklarierung] oder bei der Einfuhr zur See, wenn es sich
nicht um unmittelbare Durchfuhr handelt, am Löschungsplatz versiegelt.
Die mit der Versiegelung betrauten Beamten können verlangen, daß
die überschüssigen Vorräte in einem oder mehreren hierzu dienenden
Räumen zu ihrem Genügen eingelagert werden. In besonderen
Fällen kann der Inspektor oder sein Stellvertreter gestatten, daß die
überschüssigen Vorräte unter den nötigen Bürgschaften gegen die
Herausnahme (Bewachung auf Kosten des Beteiligten oder genaue
Beschreibung) ganz oder teilweise unverssiegelt bleiben.
In den Zweit- und Drittschriften der allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung
 und in den beiden Stücken des Güterverzeichnisses
"manikest] ist auf das Vorratsverzeichnis verwiesen unter Vermerkung
der angewandten Versiegelung oder der andren gegen die Entnahme
getroffenen Maßnahmen in der Dritischrift der allgemeinen [Waren-]
Inhaltserklärung und auf dem in Händen des Schiffers verbleibenden
Stück des Güterverzeichnisses ~ und bei unmittelbarer Durchfuhr
zugleich auch auf dem Doppel des Vorratsverzeichnisses –. Spätere
Veränderungen in der Versiegelung oder andre Maßnahmen werden
ebenfalls amtlich auf dem im Besitz des Schiffers befindlichen Stück
der allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung oder dem Güterverzeichnis
[manifest] vermerkt und bei unmittelbarer Durchfuhr gleichzeitig unverzüglich
 der Ausfuhrbeschaudienststelle mitgeteilt.

§ 48. Für die im geregelten Dienst hin- und herfahrenden
Flußpersonenboote mit doppelten Vorratsschränken, wie sie in § 43
erwähnt sind, kann, solange sich kein Mißbrauch ergibt, auch bei
andrer Eingangsabfertigung [Einklarierung] als zur unmittelbaren
Durchfuhr, die Wiederausfuhr der in den bei der Ankunft versiegelten
Schränken vorhandenen ausländischen Vorräte nur auf Grund des
Vorratsverzeichnisses geschehen. Auf den beiden Stücken hiervon wird
dann die Versiegelung vermerkt. Das Doppel bleibt in Händen der
die Beschau vornehmenden Beamten. Das andre Stück stellt ihnen
der Schiffer bei der Abfahrt wieder zu. Falls es nötig ist, den
Inhalt eines von der ausländischen Zollverwaltung versiegelten
Schrankes nachzuprüfen, dann geben die die Beschau vornehmenden
Beamten dem Schiffer eine schriftliche Bescheinigung über das, was
sich hierbei ergeben und herausgestellt hat.
§ 49. Nach beendigter Löschung bei der Einfuhr zur See reicht
der Schiffer, um die Abrechnungsurkunde zu erlangen, sein Vorratsverzeichnis
 dem Vorsteher des Beschaupostens ein, welche Liste ihm
nach Aufklärung gefundener Abweichungen mit dem Doppel und zusammen
 mit der Abrechnungsurkunde zurückgegeben wird. Der genannte
Vorsteher vermerkt in dieser Urkunde, ob noch überschüssige Vorräte
vorhanden sein müssen, und verweist dann in dieser Beziehung auf
das in diesem Fall durch ihn der Urkunde anzuheftende Vorratsverzeichnis,
 wobei auf der Urkunde sselbst die Versiegelung und die
Gesamtmengen in Schriftbuchstaben der sich darunter befindlichen hochbelasteten
 Waren vermerkt wird.
Was hier für die Abrechnungsurkunde bestimmt ist, gilt in dem
Fall, wie er am Schlusse des Artikel 58 des allgemeinen Gesetzes
erwähnt ist, auch für die die Urschrift erseßende Abschrift.
        <pb n="126" />
        [ 21

§ 50. Die mit der Ausgangsabfertigung [Ausklarierung] betrauten
 Beamten prüfen an Hand der im Besitz des Schiffers befindlichen
 Vorratsverzeichnisse, Abrechnungsurkunden, allgemeinen [Waren-]
Inhaltserklärungen zur unmittelbaren Durchfuhr und den Güterverzeichnissen
 [manifesten] und bei unmittelbarer Durchfuhr zugleich
an Hand der in ihrer eigenen Verwahrung befindlichen Verzeichnisdoppel
 und ergänzenden Nachrichten, ob von den überschüssigen Vorräten
 nichts auf unregelmäßige Weise entnommen worden und die
Versiegelung nicht beschädigt ist. Sie ziehen, soweit nötig, die geschuldeten
 Abgaben für das Fehlende ein, leiten gegebenenfalls die
Bestrafung ein wegen Verletzung der Siegel, betrügerischer Löschung
usw., und verweigern, wenn Gründe hierfür vorliegen, die Ausgangsabfertigung
 [Ausklarierung]. Wenn die Versiegelung der überschüssigen
Vorräte bei der Ausgangsabfertigung [Ausklarierung] noch ncht abgenommen
 wird, wird auch in der Urkunde über die Ausklarierung
oder, bei Binnengewässern [aan de rivierzijde], in dem abzugebenden
Umladeverzeichnis [renversaal] diese Versiegelung vermerkt.
§ 51. Die Inspektoren prüfen an Hand der auf Grund des
1. Absatzes des § 46 bei ihnen eingehenden ausgefüllten [akgewerkte]
Doppel der Vorratsverzeichnisse nach, ob die darauf freigegebenen
Mengen mit der von ihnen hierfür getroffenen Regelung übereinstimmen.

Die Doppel haben im übrigen vornehmlich den Zweck, die
Fälschung oder Verdunkelung der in Händen des Schiffers verbleibenden
 Stücke zu verhindern oder sie festzustellen.
Die Inspektoren können die ihnen zugesandten Doppel nach Ablauf
 eines Jahrs vernichten.
§ 52. Die Übertretung des Artikel 36 der Verordnung fällt
unter die Strafbestimmung des Artikel 37, zweiter Absatz des Tarifgesetzes.

Die Löschung von den zum freigelassenen Vorrat gehörenden
[zoll-] freien Waren und von dazugehörenden [mit Zoll] belasteten
Waren, die vorher aus dem freien Verkehr ohne Abschreibung oder
Erstattung ausgeführt waren, sollen die Inspektoren im allgemeinen
ohne besondere Bedingungen gestatten können.
Dis Ermächtigung zur Löschung kann ferner nötig sein für die
zeitweise Ginlagerung an Land, bei dem Docken oder Auflegen des
Schiffes oder zum Zweck der Verbringung von Vorräten auf ein
andres Schiff.
§ 53. Artikel 37 der Verordnung hat vornehmlich Fischereifahrzeuge
 und Jachten im Auge. Er kann jedoch auch auf alle ohne
Ladung auf den Flüssen ankommenden Fahrzeuge Anwendung finden
mit der Maßgabe, daß es den Schiffern stets freisteht, Vorratsverzeichnisse
 einzureichen, und den Beamten, solche Einreichung zu
verlangen, auch wenn die in diesem Artikel angegebenen Mengen für
die Beurteilung dessen, was von den an Bord befindlichen Vorräten
freizulassen ist, keine Bedeutung mmehr haben.
Die Schiffer von Fischereifahrzeugen usw. sollen sich, wenn sie
Vorratsverzeichnisse nicht einreichen, auf das Vorhandensein von
Waren, die aus dem freien Verkehr ohne Abschreibungen oder Erstattung
 ausgeführt sind, nur dann berufen können, wenn sie dies beweisen
 können. Wenn kein Betrug vermutet wird, brauchen an diese
Beweislast jedoch keine allzuhohen Anforderungen gestellt zu werden.
§ 54. Die Ausführung des Artikel 38 der Verordnung können
die Inspektoren wie bisher im allgemeinen wohl den mit der Aufsicht
über die Einladung und den mit der Ausgangsabfertigung [Ausklarierung]
 betrauten Beamten überlassen. Soweit nötig, setßen sie auch
hierfür die von ihnen für zweckmäßig erachteten Regeln fest.

Der Artikel bezieht sich nicht auf Vorräte, die auch [al dan niet]
über eine Niederlage, in Durchfuhr ausgeführt wurden, da hierfür
nach der Art der Sache, ohne Rücksicht auf die Menge,? eine statistische
Gebühr nicht geschuldet ist.
§ 55. Die Inspektoren können, soweit nötig, in gemeinsamem
Einverständnis ergänzende Vorschriften geben.
Artikel 19, § 56. Auf Grund des Artikel 66 des Geseßes vom
Buchftate L 18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178, Verzameling
1901 Nr. 159), das letztlich durch das Gesetz vom 20. Juni 1924
(Staatsblad Nr. 305, Verzameling Nr. 2364)!) abgeändert worden
ist, sind gebrauchte Gold- und Silberwaren, die zu Umzugsgut
[verhuisboedel] gehören, von der Prüfung, Abgabebelastung auf
BVold- und Silberwaren und von der Stempelung befreit, vorausgesetzt,
daß sie unter Beachtung der üblichen Förmlichkeiten und Vorsichtsmaßregeln
 der Untersuchung durch die Beamten der Prüfungsstelle
sambtenaren van den waarborg] unterworfen werden.
Der Jnspektor, der eine Genehmigung zur zollfreien Ginfuhr von
Gold- und Silberwaren, die zu einem Umzugsgut gehören, erteilt, gibt
hiervon dem Aufsichtsbeamten der Prüfungsstelle Kenntnis, nach dessen
Geschäftsstelle diese Waren verbracht werden sollen.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß Waren, die zu einem Umzugsgut
 gehören, ebenso wie bisher, in den Fracht- sjund Begleitverzeichnissen
 ohne nähere Einzelbeschreibung [specitieatie] durch die
Benennung: „Umzugsgut“ [verhuisgoed] bezeichnet werden.
gutt!..1: § 57. Der Inspektor, der eine Genehmigung zur
des Gefeßes. zollfreien Cinfuhr von Gold- und Silberwaren erteilt,
die zu einem Nachlaß gehören, gibt hiervon dem Aufsichtsbeamten der
Prüfungsstelle Kenntnis, nach dessen Dienslstelle sie überführt werden
sollen.
Artikel 19, § 58. In Erwartung näherer Vorjschristen bezüglich
ucttet. der in Artikel 19, Buchstabe k des Tarifgesezes erhobenen
Forderungen der Gegenseitigkeit, wendet der Inspektor, bei dem ein
Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 41 der Verordnung eingeht,. sich
dieserhalb telephonisch oder telegraphisch um Auskunft an die Abteilung
Einfuhrzölle des Finanzdepartements.
Gold- und Silberwaren, die zu einer Aussteuer oder zu Brautoder
 Hochzeitsgeschenken gehören, brauchen nicht an eine Prüfungsstelle
 [kantoor van den waarborg] gesandt zu werden, auch. kann die
Mitteilung an den zuständigen Aufsichtsbeamten der. Prüfungsstelle
unterbleiben.
ftr! § 59. Soweit nötig, wird mitgeteilt, daß die in
des Gesetzes. Artikel 19, Buchstabe 1, zweiter Absat des Tarifgesetzes
erwähnte Freistellung in Belgien und Deutschland auch niederländischen
Einwohnern gewährt wird.
gt § 60. Wenn die als gebraucht angemeldeten Gegendes
 Geseßes. stände sich!! bei der Beschau als ungebraucht erweisen,
dann soll jezt, im Gegensatz zu früher, ein Verfahren auf Verhängung
einer Geldstrafe einzuleiten sein wegen Anmeldung unter falscher Bejeichnung
 gemäß dem neuen zweiten Absatz des Artikel 213 des allgemeinen
 Gesetzes.
gute.: § 61. Die Inspektoren, die eine Genehmigung auf
des Gefeices: Grund des Artikel 44 der Verordnung für Säcke, Steinkrüge
 oder andre Verpackung erteilen, brauchen dabei nicht immer
vorzuschreiben, daß diese Gegenstände mit einem Erkennungszeichen
versehen werden müssen. Zur Feststellung der Nämlichkeit wird meistens.
die Aufnahme des Gewichts oder der Abmessungen genügen können,

1) Hand. Arch. 1925 S. 1590.

1 (::
        <pb n="127" />
        während, soweit nötig, zugleich ein Muster zurückbehalten werden
kann, mit dem die wiederauszuführenden Gegenstände verglichen
werden können.
Für Flaschen und andre Verpackungsmittel aus Glas soll jedoch
in der Genehmigung zur Freilassung vorgeschrieben werden müssen,
daß sie zum Zweck der Erkennung der Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr
 mit wenigstens zwei Anfangsbuchstaben [initialen] des
Gebrauchers versehen sein müssen. i
Bei der Erteilung einer Genehmigung, wie sie in Artikel 44,
erster Absatz, der Verordnung erwähnt ist, muß die Wiederausfuhr
der Verpackung auf Grund des bei der Einfuhr abgegebenen Begleitscheins
 geschehen. Dieser kann, wenn die Wiederausfuhr der gesamten
Warenpost nicht gleichzeitig stattfindet, geteilt werden.
Da die anzufüllenden Gegenstände bei der Einfuhr sogleich wieder
zur Ausfuhr angemeldet werden, ist bei der Anmeldung zur Erlangung
des Begleitscheins eine statistische Gebühr nicht fällig. Bei der nicht
vollständigen Erledigung eines Begleitscheins soll Artikel 14 des Gesetzes
 über die statistische Gebühr Anwendung finden müssen.
§ 62. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt,
daß auch die in dem vierten Absatz des Artikel 44 der Verordnung
erwähnten fortlaufenden Genehmigungen durch die Gebraucher der
Gegenstände beantragt werden müssen. Solange hierfür keine näheren
Vorschriften gegeben werden, erteilen die Inspektoren diese Genehmigungen
 nur für Säcke und andre zur Verpackung dienende Gegenstände,
 die eingeführt werden, um wieder ausgeführt zu werden, nachdem
 sie hierzulande mit Zucker oder Branntwein gefülllt worden sind.
Bei der Erteilung dieser Genehmigung stellen die Inspektoren,
abgesehen von andren von ihnen nötig erachteten Vorsichtsmaßregeln,
dafür folgende Bedingungen.
Nach der Beschau der Gegenstände und Visierung des im fünften
Absatz des Artikel 44 der Verordnung erwähnten Begleitscheins,
dessen Gültigkeitsdauer höchstens 12 Monate beträgt, wird dieser der
Dienststelle des Ginnehmers der Verbrauchssteuern, die für die Fabrik
oder die Einrichtung, wo die Füllung stattfindet, zuständig ist, eingesandt.
Die Dienststelle dieses Einnehmers rechnet mit dem Gebraucher
der Gegenstände ab, wobei in der Abrechnung Zeiten und Nummern
der Begleitsscheine, ferner die Menge der Gegenstände jeder Art, die
Abmessungen oder jeder Inhalt besonders anzugeben sind.
Bei der Abgabe der gefüllten Gegenstände aus der Fabrik oder
der andren Einrichtung, wo die Füllung stattgefunden hat, wird auf
die für Waren abgegebenen Ausfuhrgenehmigungen oder Beförderungsscheine
 und auf die zur Erledigung dieser Beförderungsscheine abzugebenden
 Ausfuhrgenehmigungen von dem Beteiligten oder in seinem
Namen unter Angabe von Zeitpunkt und Nummer der Genehmigung
deutlich sichtbar ein Vermerk gesetzt, aus dem ssich ergibt, daß die
Verpackung ausländischen Ursprungs ist, [und zwar] unter Beifügung
der Art, der Abmessungen oder des Inhalts der Verpackung.
Die Beamten, die mit der Untersuchung der in den Urkunden
angegebenen Waren betraut sind, überzeugen sich von der Richtigkeit
aller Angaben und vermerken dies bei der Visierung der Urkunden.
Der vorstehend genannte Einnehmer stundet die Rechnung für
die Gegenstände, deren Ausfuhr feststeht. Die Stundung geschieht zur
Erledigung der ältesten dafür in Betracht kommenden Begleitscheine.
Soweit eine Ausfuhrgenehmigung oder ein Beförderungsschein
nicht durch die Ausfuhr erledigt zu der Dienststelle zurückkommt, die
ihn ausgestellt hat, wird auch der Begleitschein hierfür nicht erledigt,
und der Einfuhrzoll für die nichtausgeführten Gegenstände wird
durch den Einnehmer, bei dessen Dienststelle er ausgestellt ist, eingefordert.


]

' II

Auch bei Aufnahme der Waren in Niederlagen werden demgemäß
 die Urkunden über die Verpackung als nicht erledigt angesehen.
Die Einfuhrzollbeamten sind befugt, mit Ermächtigung des Inspektors
 die Anzahl der Gegenstände, die unter Befreiung vom Einfuhrzoll
 eingeführt sind, und sich im Verwahr des Beteiligten befinden,
aufzunehmen. Über ihren Befund stellen sie eine Bescheinigung auf,
die der Dienststelle des Cinnehmers, bei der die Rechnung geführt
wird, eingesandt wird.
It die ermittelte Menge geringer als diejenige, die die Rechnung
ausweist, und zwar vermindert um die in noch laufenden Beförderungsscheinen
 und Ausfuhrbewilligungen einbegriffene, dann wird für den
Unterschied der älteste Begleitschein nicht erledigt, und der Einfuhrzoll
 von derjenigen Dienststelle, die den Begleitschein ausgestellt hat,
eingefordert. ;
Begleitscheine, die vollständig erledigt sind, oder deren weitere
Erledigung unzulässig ist, werden an die Dienststelle, die sie ausgestellt
 hat, zurückgesandt.
Der letzte Absatz des vorigen Paragraphen gilt auch hier.
gf: § 63. Unter den in Artikel 19, Buchstabe o, des
BU hi fez; Tarifgesezes erwähnten Unterrichtsanstalten sind sowohl
 die öffentlichen als auch die besonderen zu verstehen.
Soweit es sich um Universitäten und Hochschulen handelt, ist als
Leiter der Anstalt der für die Sache zuständige Hochschullehrer anzusehen,
 so daß dieser die in Artikel 45, erster Absatz, der Verordnung
erwähnte Erklärung soll abgeben können.
Ut! § 64. In bezug auf Schiffe, die für ausländische
des Geseßes. Rechnung zu bauen oder herzustellen sind, können auf
Antrag zur Vermeidung der Entrichtung der statistischen Gebühr ebenso
wie bisher an Stelle von Begleitscheinen Durchfuhrpässe [transitopaspoorten]
 ausgestellt werden, und zwar auch zugunsten des festen
und beweglichen Inventars dieser Schiffe.
Die hier erwähnten Durchfuhrpässe werden, nachdem die Ausfuhr
der darin angegebenen Waren festgestellt ist, an die Dienststelle zurückgesandt,
 die sie ausgestellt hat.
. z;tise119; § 65. Solange hierüber keine näheren Vorschriften
res Gefeßes.' gegeben sind, kann mit der Gewährung der Befreiung
vom Einfuhrzoll für Ersatstücke wie bisher fortgefahren werden.
sst § 66. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit
des Geseßes. darauf hingelenkt, daß die Bestimmung des Artikel 50
der Verordnung sich ausschließlich auf die Befreiung vom Einfuhrzoll
bezieht, gegebenenfalls auf die Befreiung von der Belastung der Goldund
 Silberwaren, und zwar von den darin genannten Waren.
Soweit auf Grund andrer gesetzlicher Bestimmungen Forderungen
zu stellen sind (z. B. Bestattungsgesez und gesundheitliche Gesetzgebung),
so bleiben diese unberührt.
HN 1 nut. G N R § UE C
Pofition 9îr.s5. der Verordnung erwähnt ist, teilt diese, soweit nötig,
den Beamten der benannten Ausladeplätze oder ersten Dienststellen mit.
§ 68. Die Beamten können sich bei der Beschau auf Grund
des Artikel 57 der Verordnung in der Regel auf Stichproben
an einigen von ihnen zu bestimmenden Stücken beschränken.
Der in Artikel 57 der Verordnung erwähnte Stempel und der
nachstehend genannte Vernichtungs- [Ungültigkeits-]stempel werden, soweit
 nötig, auf die unter § 2 des Erlasses, Verzameling 1906,
Nr. 50 vorgeschriebene Weise beantragt.
Wenn die Stempel nicht in Gebranch sind,
Inspektion oder bei der Einnehmerei. aufbewahrt
        <pb n="128" />
        § 69. Wenn der Fabrikant wünscht, daß die Stempelabdrücke
nicht abgeschnitten werden, können sie auch durch die Beamten mittels
Überstempelung vernichtet werden. Der Vernichtungsstempel wird
mit demselben von dem Fabrikanten zu liefernden Stoff abgedruckt,
mit dem der ursprüngliche Stempel abgedruckt worden ist.
Im letzten Absatz des Artikel 60 der Verordnung ist der Grundsatz
 aufgestellt, daß die vergrößerte Länge, die die Stücke bei der Bearbeitung
 durch Strecken erlangen können, nicht zu berücksichtigen
ist. Der Fabrikant muß also in seiner Anmeldung die Meterzahl
nach der Länge angeben, die die Stücke bei dem Einbringen hatten,
und auch die Beamten müssen beim Aufstellen der in diesem Artikel
erwähnten Bescheinigung in demselben Sinn handeln, soweit ihnen der
erwähnte Fall vorzuliegen scheint.
§ 70. Bei der Entdeckung, daß im Gegensatz zu dem Verbot
des Artikel 61 der Verordnung unter Freilassung eingebrachte
Baumwolle, ungefärbt oder unbedruckt, ohne Entrichtung des Einfuhrzolls
 oder ohne Beschau aus der Fabrik herausgebracht wird,
muß durch die Beamten ein Verfahren auf Verhängung einer Geldstrafe
 eingeleitet werden wegen Übertretung der Verordnung.
§ 71. Für die zwischen dem Einnehmer und dem Fabrikanten
zu haltende Abrechnung bleibt das bestehende Muster in Gebrauch.
Diese Abrechnung wird nach Ablauf jedes Dienstjahres von dem
Cinnehmer abgeschlossen. Hierfür werden die Mengen, für die die
in Artikel 63 der Verordnung erwähnte Frist von einem Jahr noch
nicht verstrichen ist, und für die noch keine Anmeldung auf Grund des
Artikel 60 der Verordnung, oder keine Entrichtung des Einfuhrzolls
erfolgt ist, zusammengezogen und in einem Posten auf die Kreditseite
auf neue Rechnung zu übertragender Rechnungsrest [saldo] vermerkt.
Diese Mengen werden außerdem, jede gesondert, in die Rechnung des
neu begonnenen Jahres übertragen unter Angabe des Zeitpunkts der Einbringung,
 der Beschreibung der Begleitscheine sowie der Beschreibung
und des Inhalts der Packstücke.
Die abgeschlossene Abrechnung wird in der üblichen Weise zur
Prüfung eingereicht.
§ 72. Von dem Zeitpunkt einer gemäß Artikel 64 der Verordnung
 vorzunehmenden Aufnahme des in einer Fabrik und den dazugehörenden
 Lagerräumen vorhandenen Vorrats muß (wenn nicht
besondere Vermutungen über Unehrlichkeit eine Ausnahme notwendig
machen) dem Fabrikanten in jedem Fall mindestens 14 Tage vorher
durch den Inspektor Mitteilung gemacht werden.
b Ste: h § 73. Bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit
F344 tc ttt! tut Ute t..
W: e ; n eine nähere
Untersuchung einleiten und die Waren solange zurückhalten.
Wenn ein Betrug entdeckt wird, kann dann Anlaß bestehen zur
Verhängung einer Geldstrafe wegen Anmeldung unter falscher Bezeichnung
 und gegebenenfalls zu einer Verfolgung wegen Urkundenfälschung.

Sonder- i § 74. Die in Artikel 69 der Verordnung erwähnte
zn Pofltion 9'7 Befreiung vom Einfuhrzoll für Zigarettenpapier wird
y csieite ita ft eusttet t nur an die Zigarettenfabrikanten
Für Zigarettenpapier, das durch Händler oder Vertreter eingeführt
ist, soll die Befreiung nur genossen werden können, wenn die Anmeldung
 zur Einfuhr durch den Zigarettenfabrikanten oder in seinem
Namen erfolgt, für den das Papier bestimmt ist. Die Einführer
können in Erwartung einer solchen Anmeldung zur Einfuhr das
Papier vorübergehend einlagern oder in eine Niederlage bringen.

j 25

Q

Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß
nach dem Schlusse der Sonderbestimmung II zu Position Nr. 97 des
Tarifs Goldpapier u. dgl. Waren zur Verfertigung von Mundstücken
von Zigaretten nicht als Zigarettenpapier angesehen werden sdollen.
Von dem hierfür geschuldeten Einfuhrzoll kann also keine Befreiung
genossen werden.
§ 75. Beim Einbringen von Zigarettenpapier unter Befreiung
übersenden die Beamten die gemäß Artikel 71 der Verordnung für
die Einbringung und Buchung visierten Begleitscheine dem Ginnehmer
des Orts der Einbringung, der sie nach Ablauf des Jahres auf die
übliche Weise mit den übrigen Schriftstücken der Dienststelle dem
Departement einsendet.
Der genannte Cinnehmer bringt die durch Vermittlung des Inspektors
 an die Aussstellungsdienststelle zurückzusendenden Sonderbegleitscheine
 in eine Aufstellung Aceijnzen Rr. 34.
§ 76. Der Inspektor schreibt vor, daß der Fabrikant das in
Artikel 71 der Verordnung erwähnte Verzeichnis jedesmal am Ende
des Jahres erneuern und als ersten Posten in dem neuen Verzeichnis
die Papiermenge buchen muß, die dann ungebraucht in der Fabrik
vorhanden ist. _
Der Inspektor läßt sich in jedem Fall im Monat Januar jedes
Jahres in Anwendung des Artikel 72 der Verordnung von dem Fabrikanten
 nachweisen, daß die eingebrachten Mengen von Zigarettenpapier
tatsächlich durch die Herstellung von Zigaretten in seiner Fabrik verbraucht,
 auf Grund des Artikel 73 der Verordnung herausgebracht
oder ungebraucht vorhanden sind.
Nach der im vorigen Absatz erwähnten Prüfung wird das abgeschlossene
 Verzeichnis des abgelaufenen Jahres –~ noch im Monat
Januar – dem Einnehmer übersandt, der es in die jährliche Einsendung
 seiner Schriftstücke mit einschließt.
§ 77. Im Falle ein Unternehmen, das verschiedene Zigarettenfabriken
 betreibt, die für die Fabriken benötigten Mengen Zigarettenpapier
 in ein Hauptlager leitet, um sie von dort je nach Bedarf an
die andren Fabriken zu versenden, können die Inspektoren auf Grund
des Artikel 73 der Verordnung die Herausnahme des Papiers unter
Beachtung des Folgenden gestatten.
Die nach einer andren Fabrik verbrachten Mengen werden für
die Anwendung der Artikel 70 bis einschl. 73 der Verordnung so angesehen,
 als ob sie unmittelbar aus dem Ausland unter Befreiung
eingebracht worden seien.
Die Herausnahme und die Überführung des Papiers, wie sie im
ersten Absatz dieses Paragraphen erwähnt ist, geschehen auf Grund eines
hierzu mit der Feder herzurichtenden Begleitscheins (Muster F) und
unter Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll. Die Sicherheit wird
aufgehoben, wenn die Bedingungen des Artikel 71 der Verordnung
erfüllt sind. § 75 dieser Anweisung ist hierbei gleichzeitig zu
befolgen.
Die Ausfuhr von Zigarettenpapier, das auf Grund der Verordnung
 eingebracht worden ist, in das Ausland kann mit Ermächtigung
des Inspektors auf Grund einer Ausfuhrbewilligung geschehen, die
gegen Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll auszustellen ist. In
dem in Artikel 71 der Verordnung erwähnten Verzeichnis wird die
Wiederherausnahme vermerkt.
In andren Fällen, in denen ein Fabrikant beantragt, Zigarettenpapier
 herausnehmen zu können, entscheidet der Inspektor auf das
Besuch nur mit Vorwissen des Ministers. Die Alktenstücke werden
hierzu auf dem üblichen Weg mit einem Bericht darüber, ob dem
Antrag sstattzugeben ist, an das Departement eingesandt.

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        <pb n="129" />
        § 78. Die Inspektoren machen von der ihnen durch Artikel 74
der Verordnung gegebenen Befugnis keinen Gebrauch, ohne die Ermächtigung
 des Ministers erhalten zu haben.
„Sonder- . § 79. Die Vergällung von Tabak und Tabak-Uesizion
 öle. 136 stengeln, wie sie in den Artikeln 75 und 76 der Ver-GR
 Ur r Pl ve ste ohssns
Ruß bestreut werden, und zwar solchergestalt, daß ihre Verwendung
als Genußmittel hierdurch als ausgeschlossen erachtet werden muß.
Wenn der Beteiligte gegen die im ersten Absatz dieses Paragraphen
 vorgeschriebene Art der Vergällung Einwendungen erhebt,
kann der Inspektor im Einvernehmen mit dem Laboratorium des
Finanzdepartements in Amsterdam eine andre Vermischung vorschreiben,
 vorausgesetzt, daß auch dadurch nicht die Gefahr eines Betrugs
 zu befürchten ist.
bet nt; 3, § 80. Lecksteine, für die von Lagerhaltern von land-Hg
 §s nus rt U! stete yu dt st
(Staatsblad Nr. 98, Verzameling Nr. 620, XXX) 1), die Einbringung
unter Befreiung vom Einfuhrzoll beantragt wird, werden nach Anmeldung
 gemäß Artikel 120 des allgemeinen Geseßes und nach Sicherheitsleistung
 für den Einfuhrzoll auf Grund eines Begleitscheins an
den Bestimmungsort befördert. .
In dem Begleitschein wird die Bestimmung zur Einbringung
unter Beanspruchung der Befreiung vom Einfuhrzoll vermerkt.
Der Begleitschein wird erst erledigt, wenn die Einbringung der
Lecksteine und deren Eintragung auf einem besonderen Blatt des in
Artikel 15 der leßtgenannten Verordnung erwähnten Verzeichnisses
unter Aufsicht von Beamten stattgefunden hat, und die gegebenenfalls
angebrachte Siegelung unverletzt befunden ist. Jm Falle der Begleitschein
 nicht erledigt wird, wird die Sicherheit eingefordert.
Die Herausnahme, Beförderung und die Ablieferung von Lecksteinen,
 die unter Befreiung vom Einfuhrzoll unter den oben erwähnten
Grundsätzen eingebracht sind, darf nur unter Beachtung der für landwirtschaftliches
 Salz in der vorerwähnten Königlichen Verordnung vorzeschriebenen
 Bestimmungen geschehen, unbeschadet dessen, daß die
Verpackung von Lecksteinen in versiegelte Säcke nicht nötig ist.
Allgemeine § 81. Auch die bei dem Inkrafttreten der Verordhit
 en. nung auf Grund bestehender gesetzlicher oder Verwal-Befreinngen.
 jungsvorschriften bereits erteilten Freigabe - Genehmigungen,
 die mit den Bestimmungen des neuen Tarifgesetzes und der
Verordnung nieht ganz vereinbar sind, können, solange sich kein
Mißbrauch ergibt oder im übrigen kein Rechtsgrund zur Einziehung
besteht, einstweilen als weiter in Geltung befindlich erachtet werden,
bis an ihrer Stelle eine neue Genehmigung auf Grund der Bestimmungen
 der Verordnung erteilt ist. Die Erssezung einer alten
durch eine neue Genehmigung muß jedoch spätestens vor dem 1. Januar
1926 stattgefunden haben.
Die Inspektoren stellen dazu im Laufe der kommenden Monate,
jedoch spätestens vor dem 1. Oktober 1925, die nötigen Anträge, soweit
 sie nicht selbst die Befreiung auf Grund der Bestimmungen der
Verordnung oder dieser Anweisung gewähren können.
Sie veranlassen die Beteiligten, die im Genuß einer Genehmigung
sind, die ersezt werden muß, ein diesbezügliches Gesuch bei ihnen
einzureichen.
g 82. Wenn es zur Gewährung einer Freistellung auf Grund
der Verordnung nötig ist, daß die Beamten der Einfuhrzollverwaltung

1) Hand. Arch. 1912 I S. 538.

[2:4]

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die Art oder die Nämlichkeit der Waren feststellen, und sie hierzu die
Kennzeichen der Waren abnehmen müssen oder auch Bleie [Plomben],
Siegel, Stempelabdrücke oder andre Erkennungszeichen anbringen
oder abnehmen müssen, gelten diese Arbeiten stets als zum Vorteil
des Beteiligten vorgenommen worden zu sein, wenn sie außerhalb der
üblichen Dienstzeit oder in den Fabriken oder andren Gelassen der
Beteiligten vorgenommen werden, so daß hierfür dann Gebühren
gemäß Artikel 1, Buchstabe e der Königlichen Verordnung vom
20. November 1924 (Staatsblad Nr. 513, Verzameling Nr. 2477)
fällig werden.
Für gleichlautende Abschrift
der Generalsekretär [Namel.

Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe.
 Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in
der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72.
Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I&amp;lt; S. 482.
Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden: das
Folgende zur Kenntnis der Einfuhrzollbeamten zu bringen:
§ 1. Um im internationalen Luftverkehr die Sicherheitsleistung
sjür den Einfuhrzoll für Luftfahrzeuge in den Fällen, in denen es
sonst verlangt wird, überflüssig zu machen, ist ein „Zollpaß“ [„Carnet
Je passages en douanes“| eingerichtet, dessen Muster durch den
Finanzminister genehmigt ist.
Unter Luftfahrzeugen werden in diesen Vorschriften sowohl Luftballons
 (freie und lenkbare) als auch alle Arten von Flugzeugen
verstanden.
§ 2. Der „Zollpaß" [,„Caruet de passages en douanes“], fortan
in diesen Vorschriften „Paß“ genannt, wird mit Rücksicht auf seine
internationale Prägung in französischer Sprache gedruckt. Um die sich
hieraus für manche Beamten ergebenden Schwierigkeiten, soweit möglich,
zu mindern, wird in den Paß auch eine Gebrauchsanweisung in
niederländischer Sprache aufgenommen.
§ 83. Die Pässe sollen, um hierzulande dem im § 1 bezeichneten
Zweck dienen zu können, durch anerkannte niederländische Gesellschaften,
 die hierzu vom Finanzminister ermächtigt sind und diesem
Minister genügend dafür Sicherheit gestellt haben, oder unter deren
Verantwortung ausgestellt sein. (1)
(1) Durch Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72, ist eine solche
Ermächtigung erteilt an die Nederlandsche Vereeniging voor
Luehtvaart in s-Gravenhage. Pässe können außerdem unter ihrer
Verantwortung ausgestellt werden durch folgende Gesellschaften:
Acéro-elub de Belgique,
Acéro-elub de France,
Royal Aérocelub ok the Vnited Kingdom,
Aéro-elub d’Italine,
Aéro.elub Royal de Roumaine und den
Acéro:club Suisse. j
Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf darin nicht länger als auf
ein Jahr nach Ausstellung erstreckt werden.
§ 4. Jeder Paß besteht aus einem Titel- oder Umschlagbogen,
der angibt:
&amp;amp;) die Nummer der Ausstellung ;
b) den Tag, an dem die Gültigkeit beginnt;
e) den Tag, an dem die Gültigkeit abläuft;
c) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat;
&amp;amp;) die Namen der Gesellschaften, die in den verschiedenen Staaten
für den Einfuhrzoll verantwortlich gemacht werden können;
den Namen und den Wohnsitß der Person, für die er ausgestellt
 ist;

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        g) das Luftfahrzeug, für das er ausgestellt ist;
h) die Staaten, für die er gültig ist. &amp;gt;&amp;gt;&amp;gt;. ö
Auf der Innenseite des Umschlags befindet sich eine Beschreibung
des Luftfahrzeugs. Für Länder, die für Luftfahrzeuge einen Einfuhrzoll
 nach dem Wert erheben, enthält die Beschreibung auch den Wert
des Gegenstandes. ö
Weiterhin enthält der Paß eine Anzahl gelochte [perforierte]
Blätter, die nicht herauszunehmen sind [stok] (souche) und herauszunehmende
 Blattstreifen [s8trook] (volet), und die dazu bestimmt sind,
um darauf der Reihe nach die Einreise in einen Staat, die Abfahrt daraus
oder das Verlassen eines Staates zu vermerken. Nach dem Blatt
Nr. 1, das das Stammblatt [stok (souehe)]] und den Abschnitt
strook (volet)] für die Abfahrt aus dem Herkunftsland enthält, bestehen
 die folgenden Seiten in jedesmal wiederkehrender Reihenfolge
aus einem Stammblatt [8tok (souehe)] und einem Abschnitt [strook
(volet)] für die Ginreise [stok en strook van binnenkomst],
einem Stammblatt und einem Abschnitt für die Abreise [Weiterreise]
[stok en strook van vertrek] und einem Stammblatt und einem
Abschnitt für die Ausreise [sbok en strook van nuitgang]. j
§ 5. Wenn ein Luftfahrzeug dureh die Luft in das Land
kommt, muß der Vorsteher des Beschaudienstes auf dem Flugplatz,
wo die erste Landung stattsindet, nicht nur das erste offenstehende
Eingangsstammblatt [souche d’entrée] und den Eingangsabschnitt
volet d'’entrée] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen, sondern
auch, wenn es sich nicht um die erste Reise unmittelbar aus dem Herkunftsland
 handelt, das vorangehende Ausgangsstammblatt [soucehe de
sortie] und den dazugehörenden Ausgangsabsschnitt [volet de sortie]
ebenso bezaae.......... . ..... .
Die so behandelten Abschnitte [volets] werden herausgenommen.
Nach Buchung in dem im § 8 erwähnten Verzeichnis V, bei
dem der Eingangsabschnitt [volet d'entrée] aufbewahrt wird, sendet
der vorerwähnte Beamte den Ausgangsabschnitt [volet de sortie] auf
Kosten des Inhabers des Passes unmittelbar an die Zollstelle, die
nach dem vorangehenden Stammblatt für die Weiterreise [souehe de
départ] die letzte Abfahrt aus dem Ausland festgestellt hat.
Bei Ankunf! zu Lande oder zu Wasser müssen die Beschaubeamten
 am Orte der Abfertigung [vrijmaking] das erste offene
VEingangsstammblatt [s8ouehe d’entrée] und den Eingangsabschnitt
Ivolet d’entrée] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen. Den herausgenominenen
 Eingangsabschnitt [volet d’entr6e] stellen sie dem Einnehmer
 zu, der ihn nach Buchung bei dem Verzeichnis V aufbewahrt.
Dev vorhergehende Ausgangsabschnitt [volet de sortie] muß dann
bereits bei der Ausfuhr aus dem fremden Lande durch die Zollverwaltung
 dort eingezogen sein. Sollte dies dort versäumt worden
sein, dann ist die Behandlung die gleiche wie bei der Ankunft durch
die Luft. _ . _
§ 6. Wenn ein Luftfahrzeug dureh die Luft in das Ausland
abfährt, muß der Vorsteher des Beschaudienstes auf dem Flugplatz,
wo der Aufstieg stattfindet, das erste offenstehende Weiterreise-Stammblatt
 [80uehe de départ] und den Weiterreise:Abschnitt [volet
de départ] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen. Der herausgenommene
 Weiterreise-Abschnitt [volet de départ] wird nach Buchung
in dem im § 8 erwähnten Verzeichnis V an die Dienststelle oder den
Beschauposten der Einreise gesandt und dort dem Eingangsabschnitt
[volet d’entrée] angeheftet. Nachdem der vorerwähnte Beamte den
folgenden Ausgangsabschnitt [volet de sortie] von der Zollverwaltung
des Bestimmungslandes erhalten hat, soll er ihn nach Buchung in
dem erwähnten Verzeichnis auch unverzüglich dem Beamten übersenden,
 der den vorangehenden Eingangsabsschnitt [volet d'entréel

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eingezogen hat oder, wenn er ihn besittt, auch den Ausgangsabschnitt
voie: de sortie] bei dem Verzeichnis aufbewahren.
j Bei der Abfahrt 2u Lande oder zu Wasser sollen die Beamten,
unter deren Aufsicht die Ginladung zur Ausfuhr geschieht, gemäß dem
orstehenden die Abfahrt feststellen. Sie stellen den durch sie herausgenommenen
 Weiterreise-Abschnitt [volet de départ] dem Ginnehmer
der Einfuhrzölle oder Verbrauchssteuern des Abfahrortes zu, der
iesen Abschnitt [volet] nach Vermerk in einem Verzeichnis V an die
iensistelle oder den Beschauposten der Einreise sendet, wo er dem
ingangsabschnitt [volet d’'entrée] beigeheftet wird. Die Beamten
er Ausfuhrdienststelle füllen in diesem Falle das erstfolgende Ausgangsstammblatt
 [8oncehe de sortie] und den Ausgangsabschnitt
[volet de sortie] aus, versehen sie mit Stempel und Unterschrift
und liefern das letztere Stück dem Einnehmer ab, der es nach Vermerk
 in einem Verzeichnis V sofort an seinen Amtsgenossen an dem
Orte übersendet, wo bei der Einladung die Abfahrt festgestellt worden
ist. Dieser letztere sendet den Ausgangsabschnitt [volet de sortie]
nach Vermerk in seinem Verzeichnis unverzüglich an den Beamten,
der den vorangehenden Eingangsabschnitt [volet d’'entrée] in Verwahrung
 hat.
Findet bei der letzteren Art der Ausfuhr keine Einladung unter
mtlicher Aufsicht statt, dann müssen bei der lettten Dienststelle der
eiterreise-Abschnitt [volet de départ] und der Ausgangsabsschnitt
volet de sortie] eingezogen und mit den beiden Stammblättern
souches] ausgefüllt, abgestempelt und unterzeichnet werden. Der
innehmer sendet dann die beiden eingezogenen Abschnitte [volets]
nach Buchung in seinem Verzeichnis V unverzüglich unmittelbar an
en Beamten, der den vorhergehenden Eingangsabschnitt [volet
d’entrée] in Verwahrung hat.
Stets soll der Beamte, der den Ausgangsabschnitt [volet de
sortie] erhalten hat, und der den vorhergehenden Eingangsabschnitt
volet d'entrée] in Verwahr hat, dies in dem Verzeichnis V durch
Ausfüllung der Spalte g vermerken, unbeschadet der Befolgung der
estimmung des § 8, vorletzter Absatz. o
§ 7. Die Beamten, die bei Ankunft, Weiterreise oder Ausfuhr
von Luftfahrzeugen Pässe [carnets] visieren müssen, sollen stets beim
erausnehmen der verschiedenen Abschnitte [volets] darauf sofort vie
Dienststelle oder den Beschauposten und ~ wenn diese im Ausland
elegen sind ~ zugleich den Namen des Landes vermerken, wo die
ehandlung des vorhergehenden Blattes stattgefunden hat. Auf den
bschnitten für die Weiterreise und den Ausgang [volets de départ
nd de sortie] wird dies auf der Rückseite geschehen können, auf dem
Eingangsabschnitt [volet d'entrée] muß hierfür der rotgedruckte Teil
unten auf der vorhergehenden Seite verwendet werden. Auch auf
dem Stammblatt [s8o0uehe] des Eingangsabschnilts [volet d'entrée]
muß entsprechend dem Muster des Passes [carnet] ein solcher ve.
erk gemacht werden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß bei dem
ersten Abschnitt [volet] und dem ersten Stammblatt [souche] für die
Ginreise, die in einem Passe [carnet] vorkommen, ein solcher Ver:
erk über die vorherige Behandlung unterbleiben muß, da dabei
auch nicht gleichzeitig ein vorhergehender Ausganasabschnitt [volet de
sortie] zu visieren ist. .
§ 8. Die Vorsteher des Beschaudienstes auf den Flugplätzen und
die zuständigen Einnehmer führen ein mit der Feder anzulegendes
erzeichnis V, das die folgenden je nach Maßgabe der tände ausufüllenden
 Spalten enthält:
a) Laufende Nummer der Eintragung ;
b) Nummer des Passes [earnet] ;
e) Zeitpunkt, an dem die Gültigkeit des Passes [carnet; abläuft;
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        d) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat;
e) die Art des Luftfahrzeugs ;
f) den Zeitpunkt der Ankunft [Einreise] ;
s) den Zeitpunkt der Wiederausfuhr, der sich später aus dem gegebenenfalls
 von anderswoher erhaltenen Ausgangsabschnitt
[volet de sortie] ergibt;
die ausländische Dienststelle, an die der bei der Ankunft [Einreise]
 eingezogene Ausgangsabschnitt [volet de sortie] gesandt
wird, oder die Angabe, daß die Einziehung dort bereits geschehen
 ist;
) Zeitpunkt der Absendung des in der Spalte &amp;amp; erwähnten
Ausgangsabschnitts [volet de sortie] ;
i) Zeitpunkt der Einziehung des Weiterreise-Abschnitts [volet de
départ];
k) Dienststelle oder Beschauposten, wo der vorangehende Eingangsabschnitt
 [volet d'entrée] verwahrt wird ;
1) Zeitpunkt der Absendung des Weiterreise-Abschnitts [volet
de départ];
m) Zeitpunkt des Eingangs des Ausgangsabschnitts [volet de
sortie] am Orte der Weiterreise [départ];
Dienststelle oder Beschauposten, von wo der Ausgangsabschnitt
[volet de sortie] eingegangen ist;
Zeitpunkt der Übersendung des Ausgangsabschnitts [volet de
sortie] an die Dienststelle oder den Beschauposten, wie er
unter &amp;amp; angegeben ist;
p) Zeitpunkt der Einziehung des Ausgangsabschnitts [volet de
sortie] bei der Wiederausfuhr zu Lande oder zu Wasser;
1) Dienststelle oder Beschaupossten, wo der vorhergehende Weiterreise-Abschnitt
 [volet de départ] eingezogen worden ist;
r) Zeitpunkt der Absendung des Ausgangsabschnitts [volet de
sortie];
;1 Zeitpunkt, an dem über den Nichteingang des Ausgangsabschnitts
 [volet de sortie] von der Dienststelle oder dem
Beschauposten des Einreiseortes dem Departement berichtet
worden ist, und an dem der Einreiseabsschnitt [volet d’entrée]
gegebenenfalls mit angeheftetem Weiterreise:Abschnitt [volet
de départ] dorthin abgesandt worden it;
t) Zeitpunkt, an dem früher an das Departement wegen Nichteingang
 des Ausgangsabschnitts [volet de sortie] berichtet
worden ist;
u) Bemerkungen.
Die Spalten o bis e müssen an den Orten der Ankunft [Einreise],
 der Abfahrt [Weiterreise] und der Ausfuhr [Ausreise], die
Spalten k bis i, s und t in den Orten der Ankunft [Einreise], die
Spalten j bis o in den Orten der Abfahrt [Weiterreise], und die
Spalten p bis r in den Orten der Ausfuhr [Ausreise] ausgefüllt
werden.
Soweit die Ankunft [Einreise], die Abfahrt [Weiterreise] und die
Ausfuhr [Ausreise] eines Luftfahrzeugs bei derselben Dienststelle oder
bei demselben Beschauposten eingetragen wird, können die diesbezüglichen
 Eintragungen unter derselben fortlaufenden Nummer geschehen.
Bei jeder auf die Einreise bezüglichen Eintragung eines Passes
learnet], die später infolge des Nichteingangs des Ausgangsabschnitts
[volet de sortie] zu einem Bericht an das Departement Anlaß geben
kann, wird die fortlaufende Nummer in der ersten Spalte mit roter
Tinte unterstrichen. Sobald ein solcher Paß [earnet] als erledigt
angesehen werden kann, sei es infolge Eingangs des Ausgangsabschnitts
 [volet de sortie], sei es infolge einer Mitteilung des Departements,
 wird die fortlaufende Nummer der Eintragung mit roter

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Tinte durchstrichen. Hierdurch soll erreicht werden, daß bei den Dienststellen
 und Beschauposten des Einreiseortes leicht zu übersehen ist,
welche dort zur Einfuhr visierten Pässe [earnets] noch unerledigt
offen stehen.
Auf allen herausgenommenen Abschnitten [volets] muß stets auf
dem hierfür bestimmten Plat; die fortlaufende Nummer der Eintragung
in das Verzeichnis V vermerkt werden, außer auf dem Weiterreiseabschnitt
 [volet de départ] Nr. 1 (Abfahrt [Weiterreise] aus dem
Herkunftsland). Die Eintragung des letzteren kann ganz unterbleiben,
während der Abschnitt [volet] selbst nach der Herausnahme vernichtet
werden kann. Stets muß jedoch wohl das Stammblatt für die Weiterreise
 [souehe de départ] Nr. 1 ausgefüllt werden, mit der Maßgabe,
daß darin nach dem Wort „Passavant“ an Stelle einer Nummer
ein Strich gesetzt wird.
§ 9. Bei Ankunft1 eines Luftfahrzeugs vergleichen die die Beschau
 vornehmenden Beamten dies mit der in dem Passe [carnet]
gegebenen Beschreibung.
Der Wert der Luftfahrzeuge wird in dem Passe [earnet] meistens
in fremder Währung angegeben sein. In bezug auf die Einforderung
von gegebenenfalls fällig werdendem Einfuhrzoll haben die vorerwähnten
 Beamten in diesem Falle den Wert auf der Rückseite des
Eingangsabschnitts [volet d’entrée] in niederländischer Währung nach
dem letztbekannten Wechselkurs der fremden Geldsorte zu berechnen.
Ist der auf diese Weise berechnete Wert erheblich geringer als derjenige,
 der bei der Beschau dem Luftfahrzeug zuerkannt wird, so ist
die Visierung zur Einreise hierzulande zu verweigern. Nur sind dann
in dazu führenden Fällen, wenn der Beteiligte es wünscht, das vorangehende
 Ausgangsstammblatt und der Ausgangsabschnitt [souche en
volet de sortie] auszufüllen und zu visieren und dieser Ausgangsabschnitt
 [volet] nach Herausnahme und Buchung der ausländischen
Zollverwaltung, wie es im § 5 angegeben ist, zuzusenden.
Stimmt das Luftfahrzeug mit der davon in dem Passe [earnet]
gegebenen Beschreibung nicht überein, ist die Abfahrt [Weiterreise]
aus einem vorhergehenden Lande nicht auf regelgemäße Weise festgestellt
 oder wünscht der Inhaber vorkommendenfalls die Versendungskosten
 für den vorhergehenden Ausgangsabschnitt [volet de sortie]
nicht zu erstatten, so wird der Paß [earnet] nicht visiert und der
Beteiligte wird so behandelt, als ob er einen Paß [earnet] nicht
vorlegen könne.
§ 10. Wenn längstens 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
 eines Passes [carnet] der Ausgangsabschnitt [volet de sortie]
nicht entsprechend dem § 6 bei dem Einnehmer oder dem Vorsteher
des Beschaudienstes, der den Eingangsabschnitt [volet d'entrée] gebucht
 hat, eingegangen ist, gibt dieser davon unter Einsendung des
leßtgenannten Abschnitts [volet] dem Finanzdepartement (Abteilung
Einfuhrzölle) Kenntnis. In dieser Mitteilung muß der gemäß g 9
berechnete Wert in niederländischer Währung angegeben werden.
Wenn der Einnehmer oder der Vorsteher des Beschaudienstes
innerhalb eines Jahres nach Einsendung der im vorigen Absatz erwähnten
 Mitteilung noch keine Nachricht erhalten haben, daß der
Paß [earnet] als erledigt betrachtet werden kann, oder auch, daß
dessen Gültigkeitsdauer verlängert ist, so gibt er unter Angabe des
Zeitpunktes und der Nummer der Mitteilung dem Departement aufs
neue Kenntnis von dem Nichteingang des Ausgangsabschnitts [volet de
sortie].
Von dieser Mitteilung wird ein Vermerk in den Spalten s und t
des Verzeichnisses V gemacht. é
§ 11. Der Paß [carnet], der einem Reichseinwohner für ein
Lustfahrzeug ausgestellt worden ist, kann bei der Einreise hierzulande
        <pb n="132" />
        nicht, wie ein an Fremde ausgegebener Paß [carnet], als Ersatz
der Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll dienen. Er ist jedoch,
wenn er zu diesem Zweck vorgelegt wird, auf die übliche Weise zu
behandeln; namentlich ist stets bei der Einreise durch die Luft der
Ausgangsabsschnitt [volet de sortie], der den Ausgang aus einem
fremden Lande nachweisen muß, der dortigen Zollverwaltung zuzusenden.
 Der Paß [carnet] des [Reichs-] Einwohners [ingezetenen]|],
der hier bei der Einreise visiert ist und dem ein Eingangsabschnitt
[volet d'entrée] entnommen worden ist, braucht nach Art der Sache
nicht durch die Ausfuhr aus den Niederlanden erledigt zu werden,
so daß die fortlaufende Nummer der Eintragung in dem Verzeichnis V
entsprechend dem g 8, vorletzter Absatz, nicht mit roter Tinte unterstrichen
werden muß. In Spalte g des Verzeichnisses wird dann die Bezeichnung
Einwohner [ingezetene] eingesezt. Rach der Visierung des Passes
[earnet] eines Einwohners [ingezetenen] zur Einfuhr muß stets
für die Entrichtung des Einfuhrzolls Sicherheit oder Entrichtung des
Einfuhrzolls gefordert werden, und zwar in allen Fällen, in denen
dies auch ohne Vorlegung des Passes [carnet] gefordert werden soll.
Abgesehen von der oben erwähnten Rücksendung von Ausgangsabschnitten
 [volets de sortie] an die ausländische Zollverwaltung
brauchen die hierzulande aus einem Paß [carnet] eines [Reichs-]
Finwohners entfernten Abschnitte [volets] nicht weiterversandt zu
werden. Sie können sofort nach der Herausnahme vernichtet werden.
§ 12. Wenn ein Beamter feststellt, daß ein Luftfahrzeug hierzulande
 außerhalb eines für den bürgerlichen Luftverkehr offenen
Flugplatzes abgestürzt ist oder eine Notlandung vorgenommen hat,
braucht er den Paß [earnet] nicht zu visieren. Kann das Luftfahrzeug
 die Reise nicht mit eigener Kraft fortseßen, so vermerkt er
dies in dem Logbuch und nimmt hierüber eine Bescheinigung in
doppelter Ausfertigung auf, in der er außer den ihm bekannten Einzelheiten
 des Unfalles zugleich die Nummer des Passes [carnet], den
Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat, den Namen und den
Wohnsitz des Inhabers und die Dienststelle und den Beschauposten
"gegebenenfalls das Land), bei dem der letzte Abschnitt [volet]. eingezogen
 worden ist, mit dem Zeitpunkt der dortigen Vissierung anzugeben
 hat. Gin Stück dieser Bescheinigung kann dem Inhaber des
Passes [carnet] abgegeben werden; das andre Stück wird unverzüglich
 durch Vermittlung des Inspektors dem Finanzdepartement
(Abteilung Einfuhrzölle) übersandt.
§ 13. Für die Zulassung eines Luftfahrzeugs hierzulande auf
einen Paß [carnet] ist es ohne Bedeutung, zu welchem Zweck es
vorübergehend eingeführt wird.
§ 14. Die Vorschriften dieser Anweisung ändern nicht die Behandlung
 von Luftfahrzeugen, die keinen Paß [earnet] bei sich führen.
§ 15. Für die Vernichtung der Verzeichnisse V und der dazugehörenden
 Belege gelten die Vorschriften des § 25, Buchstabe e,
des Erlasses vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601).
Für gleichlautende Abschrift:
der Generalsekretär [Namel.

Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben
 b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)
und Artikel 3, Buchstaben a 1 und 2 des Gesetzes über
die statistische Gebühr (8Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend
Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und. konsularische
 Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind.
Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (Staatsblad Nr. 104 vom
6. April 19925).

| 2.

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[S gzivliathek
Ö Mit auttlichem Artikel 1. Waren, die an die Anschr ft'zines
fcciahsil the. Gesandten oder Konsuls, der auf Abgabenfreih "My:
stücke, spruch hat, durch seine Regierung in Packstücke die
mit einem amtlichen Siegel verschlossen sind, gesandt werden, so
nach äußerlicher Beschau unmittelbar ihrer Bestimmung folgen können
und freigegeben werden.
Die Artikel 2 bis einschließlich 6 dieser Verordnung finden auf
diese Waren keine Anwendung.
Verssendung an- Artikel 2. Andre Waren, die für hierzulande
dper Waren ihre Dienstverrichtungen ausübende diplomatische und
stiuumungsort. konsularische Beamte fremder Mächte oder für die den
hierzulande ansässigen Gesandtschaften und Konsulaten beigegebenen
Kanzleibeamten bestimmt sind, werden, wenn sie nicht mit allgemeiner
Erklärung [verklaring, Anmeldung] unmittelbar zum Bestimmungsort
geleitet werden, mit Begleitliste oder Begleitschein dorthin weiterbefördert.

Unter Bestimmungsort wird für die Anwendung dieser Verordnung
der Ort verstanden, wo die Gesandtschaft oder das Konsulat seinen
Sitz hat.
Die Bestimmungen des 6. Hauptstücks des Allgemeinen Gesetzes
vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38)1) finden auf die gemäß
diesem Artikel ausgestellten Begleitscheine Anwendung.
Wenn für die Anmeldung zur Erlangung eines Begleitscheins
keine vollständigen Angaben verfügbar sind, wird dasjenige, was zur
Bestimmung des Betrags der zu stellenden Sicherheit fehlt, durch den
[Zoll-] Einnehmer nach Schätzung ausgefüllt.
aenehuigung. im Fels e s tf Hut Lr
tor der Einfuhrzölle gestellt, in dessen Dienstbereich die Gesandtschaft
oder das Konsulat seinen Sitz hat.
Der Antrag gibt die Einfuhrzollstelle, die Gattung, Zahl und die
Zeichen der Packstücke an und enthält zugleich eine kurze Beschreibung
der Waren.
Sind die Waren für einen einer Gesandtschaft oder einem Konsulat
beigegebenen Kanzleibeamten bestimmt, dann wird der Antrag durch
den Gesandten oder den Konsul oder in deren Namen unterzeichnet.
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird durch den im ersten
Absatz erwähnten Inspektor erteilt, indem er eine Bemerkung auf den
betreffenden Antrag setzt, nachdem ihm erwiesen erscheint, daß der betreffende
 diplomatische oder konjularische Beamte oder Kanzleibeamte
Anspruch auf Befreiung hat.
zziettzu;.. Ft 4. Ff murenst ber ü rt am Bestim-Ur;
 .ehe rruurttt Vat its tract
Beamten, die die Zollbeschau vornehmen, zur Verfügung gestellt wird.
Abfertigung Artikel 5. Wenn eindiplomatischeroder Konsular-[yrismaking
 [der beamter oder ein Kanzleibeamter, der Auspruch auf
o ai: tts: Befreiung hat, es verlangt, können die Waren auch
immunasort, qnderswo als am Bestimmungsplayz abgefertigt [vrijgemaakt]
 werden, vorausgesetzt, daß sich dort eine Einfuhrzollstelle
befindet.
Für die Überführung dahin gilt die Bestimmung des Artikel 2.
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird in diesem Fall durch
die Sorge des Betreffenden oder durch den Inspektor an den Zolleinnehmer
 oder an die Beschaubeamten des Ortes, wo die Abfertigung
geschehen soll, gesandt.

1) Hand. Arch. 1905 I S. 260.
        <pb n="133" />
        Beschau. Artikel 6. Die Beschau der in den Artikeln 4 und 5 |
genannten Waren geschieht auf die erteilte Genehmigung zur freien
Einfuhr hin und kann sich in der Regel auf eine Vergleichung der
Packstücke mit dem Inhalt der Genehmigung und gegebenenfalls auf
die Prüfung beschränken, ob die Versiegelung oder Verbleiung unverletzt
 ist.
v S't;tütu Artikel 7. Wenn die Beschau der Waren statter
 Ursu?en. gefunden hat und diese ihrer Bestimmung gefolgt sind,
werden die Urkunden, auf die die Waren hergebracht worden sind, als
erledigt angesehen. Die Beamten vermerken dies auf den Urkunden.
b Kauslstr. Artikel s. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
' Anwendung hinsichtlich der Befreiung vom Einfuhrzoll von
Kanzleibedarf, der durch fremde Regierungen den Konsulaten, die hierzulande
 ihren Sitz haben, zugesandt wird.
Bereuuyon Artikel 9. Die Befreiung von der statistischen Gebühr
er tstitischen für die in Artikel 3, Buchstabe a 1 und 2 des Gesetzes
über die statistische Gebühr (Staatsblad 1921 Nr. 55)1), wie es legttlich
durch das Tarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568) ?) abgeändert worden
ist, erwähnten Waren und Kanzleibedürfnisse findet Anwendung auf
Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Diensstbereich
die Gesandtschaft oder das Konsulat seinen Sit hat, und zwar bei
der Einfuhr in derselben Weise wie oben für die Befreiung vom
Einfuhrzoll bestimmt ist, und bei der Ausfuhr, indem er auf die Anmeldung
 zur Ausfuhr (Muster 1) eine Bemerkung setzt, daß ihm er.
wiesen erscheint, daß Anspruch auf Befreiung besteht.
Artikel 10. Artikel 1 Unsrer Verordnung vom 21. April 1921
[Staatsblad Nr. 686) wird außer Kraft gesetzt. ;
Artikel 11.- Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft,
an dem das vorerwähnte Tarifgesetß vollständig in Kraft tritts).
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen und von der Abschriktt
 an den Staatsrat gesandt werden soll.

Abgabefreiheit bei der Einfuhr von Waren, die für
fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt
sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231.
Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“, S. 495.
Der Finanzminister hat für gut gefunden und verstanden, die
folgende Anweisung zur Ausführung der Königl. Verordnung vom
23. März 1925 (Staatsblad Nr. 104, Verzameling Nr. 2544), betreffend
 die Befreiung von Einfuhrzoll und statistischer Gebühr für
Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für
Kanzleibedarf4) bestimmt sind, zu erlassen.
§ 1. Wenn Waren, auf die Artikel 1 der Verordnung anzuwenden
ist, auf einem Fracht- oder Begleitverzeichnis eingetragen sind und
dafür ein Begleitschein ausgestellt ist, werden diese Urkunden durch
eine, in das Doppel des Fracht- oder Begleitverzeichnissses hinter dem
betreffenden Posten oder auf den Begleitschein durch die die Beschau
vornehmenden Beamten zu setzende Bescheinigung erledigt, daß sie
die Waren gemäß der Bestimmung des Artikel 1 der Verordnung
haben befördern lassen.
§ 2. Waren, auf die Artikel 1 der Verordnung nicht anzuwenden
st, die mittels Flugzeug hierzulande auf den Flugplätzen von Amtter-;)

 Hand. Arch. 1925 S. 395. d S.1
) Ebenda S. 1798 — siche voqsichctd §.1g1
t) Ebenda S. 2041 — liehe vorstehend S. 127.

_

) bz

dam oder Rotterdam ankommen, können, wenn die Abfertigung dort
ni-ht auf Grund der Vorlage einer Genehmigung zur freien Einfuhr
stattfindet, mittels Begleitschein oder Begleitverzeichnis an den Bestimmungsort
 weiterbefördert werden.
Bei solcher Beförderung auf Begleitverzeichnis ist Packstückverschluß
zugelassen.
Abgesehen von den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses
Paragraphen wird ein Begleitschein, wie er im Artikel 2 der Verurdnung
 erwähnt ist, voraussichtlich nur bei der Einfuhr von Waren
nach einer Grenzdienststelle auf Grund des allgemeinen Gesetzes ausgestellt
 zu werden brauchen, wenn dort keine Genehmigung zur freien
Einfuhr für die Waren vorgelegt werden kann. Die Besschau an der
Brenzdienststelle auf Grund des Begleitscheins unterbleibt hierbei,
wenn der Einnehmer der Ansicht ist, daß die Waren eine Bestimmung
haben, für die nach Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgeseßes 1924
(Staatsblad Nr. 568, Verzameling Nr. 2501) Anspruch auf Befreiung
 bestehen kann. Soweit möglich, werden die Packstücke versiegelt,
verbleit oder bewacht.
Die Kosten für Versiegelung, Verbleiung oder Bewachung der
Waren trägt stets die Verwaltung.
Bei gemischten Verpackungen sollen die Einnehmer, die einen
Begleitschein ausstellen, sich mit der Angabe der Hauptart der eingeführten
 Waren begnügen können, vorausgesetzt, daß die Menge und,
soweit nötig, der Wert so hoch angegeben wird, daß die gegebenenfalls
nach der Anmeldung berechnete Abgabe augenscheinlich nicht unter
derjenigen bleiben wird, die im Fall gewöhnlicher Einfuhr für alle
Waren fällig wird.
§ 3. Den JInspektoren der Einfuhrzölle soll ein Verzeichnis zugesandt
 werden, in dem die Namen und Anschriften der betreffenden
diplomatischen und konsularischen Beamten sowie der Kanzleibeamten
angegeben sind, die Anspruch auf Befreiung von Abgaben und statistischer
Gebühr geltend machen können.
Geht bei dem Inspektor ein Antrag auf Befreiung von einer oder
für eine Person ein, die nicht auf dem Verzeichnis vermerkt ist, so
fragt er telephonisch oder telegraphisch bei der Abteilung Einfuhrzölle
des Finanzdepartements an, ob Befreiung gewährt werden kann.
Der Inspektor trägt die Anfragen in ein Verzeichnis ein, in dem
zugleich die in Artikel 3, zweiter Absatz der Verordnung, erwähnten
Angaben kurz zu vermerken sind.
Der Inspektor erteilt die beantragte Genehmigung, durch seine
Zustimmung [tiat], die auf die Rückseite des Antrags zu setzen ist,
mit dec Bedingung, daß sich bei der Beschau ergibt, daß die Waren
unter das bei Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgesetzes Bestimmte
fallen.
Der mit der Genehmigung versehene Antrag [de geliatteerde
aanvraag] wird schnellstens den die Beschau vornehmenden Beamten
zugestellt, die nach der Beschau darauf eine Bescheinigung über ihren
Befund seßen und das Aktenstück dem Inspektor zurücksenden. Die
zurückgekommenen Anträge werden bei dem Verzeichnis aufbewahrt.
§ 4. Die Inspektoren werden ermächtigt, vorkommende Schwierigkeiten
 infolge von Versehen und Abweichungen, die sich mit bezug
auf die Anmeldungen oder Urkunden ergeben können, aus dem Weg
zu räumen, wenn sich bei der Untersuchung ergibt, daß nicht an eine
Schmälerung der Reichsabgaben gedacht zu werden braucht. Soweit
nötig, wird hierüber ein Vermerk auf die Urkunden gesetzt. s
Im Falle eine vorkommende Schwierigkeit nicht überwunden
werden kann, wendet sich der Inspektor telegraphisch oder telephonisch
an die Abteilung Einfuhrzölle des Departements.
        <pb n="134" />
        § 5. Wenn derjenige, der Anspruch auf Befreiung hat, es yerlangt,
 sendet der Inspektor die Genehmigung zur freien Einfuhr an
die Beamten des Beschaupostens oder an den Einnehmer der Dienststelle,
 wo die Waren abgefertigt werden sollen. Diese Beamten
handeln damit, wie es im letzten Absat des § 3 dieser Anweisung
vorgeschrieben ist.
Hÿ 6. Die Beamten, die die Beschau bei Waren vornehmen, für
die eine Genehmigung zur freien Einfuhr, wie solche im Artikel 3
der Verordnung erwähnt ist, vorgelegt wird, seßzen in das Doppel
des Fracht- oder Begleitverzeichnisses hinter den betreffenden Posten
eine Bescheinigung, daß die Waren mit Genehmigung gemäß Artikel 3
der Verordnung freigegeben sind.
Bei der Einfuhr von Waren auf einen Begleitschein oder mit
der Paketpost sezen sie diese Bescheinigung auf den Begleitschein oder
auf die Zollinhaltserklärung.
§ 7. Für Waren, die aus einer Niederlage, oder bei der Verbrauchssteuer
 unterliegenden Waren, die aus einer Branntweinbrennerei,
einem Lager mit laufender oder verlängerbarer Stundung [bergplaats
van doorloopend of verlenghaar krediet, fortlaufendem Konto,
Kreditlager] oder einer Tabakfabrik an eine der in Artikel 19, Buchstabe
 b, des Tarifgeseßes genannten Personen abgeliefert werden
müssen, wird die Genehmigung zur freien Einfuhr in der durch § 3
dieser Anweisung bestimmten Weise erteilt. Die Waren werden mit
Begleitschein oder Beförderungsschein nach der Gesandtschaft oder dem
Konsulat befördert. ;
§ 8. Die Bestimmungen der Verordnung finden ebenfalls Anwendung
 auf die Richter, den Gerichtsschreiber und die weiteren Beamten
 des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in s-Gravenkage,
soweit sie Fremde sind und im übrigen innerhalb des Reichs kein
Gewerbe oder Handwerk ausüben.
Der Vorsitzende, die Richter und der Gerichtsschreiber des Gerichtshofs
 sollen selbst Anträge auf Befreiung stellen können, während
hinsichtlich der Waren, die für die weiteren Beamten des Gerichtshofs
bestimmt sind, die Anträge durch den Vorsitzenden oder den Gerichtsschreiber
 unterzeichnet werden müssen.
§ 9. Den Inspektoren soll eine Ausstellung der Konsulate zugesandt
 werden, die ihren Sitz in ihrem Dienstbereich haben, und die
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Anspruch auf Befreiung für
Kanzleibedarf geltend machen können.
Die Genehmigung zur freien Einfuhr von Kanzleibedarf wird
durch eine Zustimmung [bij wijze van fiat] erteilt, die auf den
Antrag zu setzen ist, unter der Bedingung, daß sich bei der Beschau
ergibt, daß die Waren in Kanzleibedarf bestehen, der dem betreffenden
Konsul von seiner Regierung zugesandt wird.
Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß zu
den in Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgeseßes erwähnten Waren
außer den durch eine fremde Regierung an ihre hierzulande ansässige
Gesandtschaft zugesandten Kanzleibedarf auch Möbel gehören, die fremde
Regierungen zur Einrichtung oder Ausstattung ihrer hierzulande ansässigen
 Gesandtschafts- oder Konsulatsgebäude dem betreffenden Gesandten
 oder Konsul zusenden, während die in Artikel 19, Buchstabe e,
jenes Gesezes erwähnte Befreiung auch auf Konsulate Anwendung
findet, deren Vorstand die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 10. Wenn sich für die Beamten bei der Beschau aus vorgelegten
Belegen oder anderweit ergibt, daß die Waren in der Tat von der
ausländischen Regierung an den betreffenden Konsul abgesandt sind,
so kann es mit einer summarischen [globale] Beschau sein Bewenden
haben.

Als Kanzleibedarf im Sinne des Artikel 19, Buchstabe e, des
Gesetzes können im allgemeinen Wappensschilder, Flaggen, Siegel,
Verzeichnisse und andrer Gesschäftszimmerbedarf sowie Geschäftszimmer:
möbel betrachtet werden, soweit diese alle durch die ausländische
Regierung oder in deren Auftrag ihrem betreffenden Konsul zugesandt
werden.
Bei Zweifel darüber, ob die eingeführten Waren ganz oder teilweise
 als freigestellter Kanzleibedarf angesehen werden können, sucht
der Inspektor darüber telegraphisch oder telephonisch um Aufklärungen
bei der Abteilung Einfuhrzölle des Departements nach.
Für gleichlautende Abschrift
der Generalsekretär [Name].

Eiufuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl.
Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Gewährung der Befreiung
 vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder
damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1995).
Mit Bezugnahme auf Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember
1910 (Staatsblad Nr. 377), betreffend Bestimmungen über die Be:
lastung von Holzgeist mit Abgaben1).
Artikel 1. Befreiung vom Einfuhrzoll wird gewährt für Holzgeist,
 für alle daraus hergestellten oder damit vermischten Flüssigkeiten
und für alle festen Stoffe, die Holzgeist enthalten:
a. die dazu bestimmt sind, als Mischmittel für andre Waren zu
dienen, für die Befreiung von der Verbrauchssteuer oder vom
Einfuhrzoll besteht ;
b. die als Hilfsmittel bei Arbeiten in Fabriken oder Verkaufsgeschäften
 benötigt werden;
die in Fabriken oder Verkaufsgeschäften benötigt werden, in
denen der Holzgeist eine solche Bearbeitung erfährt, daß er
; aus dem dabei erlangten Erzeugnis nicht mehr auszuscheiden ist.
Die Vorsichtsmaßregeln, die zur Abwehr von Mißbrauch der
unter a erwähnten Befreiung nötig sind, werden durch Unsren Finanzministers
 festgesetzt.
In Ansehung der unter b und e erwähnten Befreiung finden die
in den Artikeln 16 bis einschließlich 20 Unsrer Verordnung vom
23. März 1925 (Staatsblad Nr. 103) ?) enthaltenen Bestimmungen,
oder die Bestimmungen, die in besonderen Fällen durch Unsren Finanzminister
 festgesetzt werden sollen, Anwendung, mit der Maßgabe, daß
die unter e genannte Befreiung unter Abweichung von Artikel 16 der
genannten Verordnung auch gewährt wird, wenn die Waren, für die
die Befreiung verlangt wird, nicht als Hilfsmittel, sondern als Grundstoff
 Verwendung finden.
Artikel 2. Artikel 39 Unsrer Verordnung, vom 30. November
1908 (Staatsblad Nr. 346)3) bleibt auch fernerhin in Kraft, und zwar
allein für Firnisse und dergleichen nicht zum inneren Gebrauch bestimmte
 Flüssigkeiten, die im Ausland nicht mit Holzgeist hergestellt sind.
Die gegenwärtige Verordnung hat keine Veränderung in der
Gültigkeit bestehender Hollbefreiungen und Genehmigungen zur Folge.
Artikel 3. Unsere Verordnung vom 18. Juni 1915 (Staatsblad
Nr. 276) ist aufgehoben).
[2. Absaß: Schlußformell].

C

11 Hand. Arch. 1911 1 S. 370.
?) Ebenda 1925 S. 2030 ~ siehe vorstehend S. 98
3) Ebenda 1909 I S. 722.
Ê) Ebenda 1915 I S. 829.

1 IC

)

17
        <pb n="135" />
        Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April
1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling Nr. 2563), betreffend
die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist
 und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe.
Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus ,Tariekwet
 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“ S. 502.

Der Finanzminister hat auf Grund der Königlichen Verordnung
vom s. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling Nr. 2563) für
gut befunden und verstanden, folgendes. den Beamten der Einfuhrzölle
und Verbrauchsssteuern zur Kenntnis zu bringen:

§ 1. Die Beschaffung von Holzgeist und Methylalkohol, die als
Mischmittel für andre Waren dienen sollen, sür die Befreiung von
Verbrauchssteuer und Einfuhrzoll zugestanden wird, geschieht in der
Regel von Reichs wegen; Fabrikanten und andren Beteiligten wird
dementgegen die Befreiung vom Einfuhrzoll, wie im Artikel 1, unter a,
der Verordnung erwähnt, nur gestattet, wenn ihnen in besonderen
Fällen durch den Minister erlaubt ist, Holzgeist oder Methylalkohol
zum Gebrauch als Mischmittel aus dem Ausland zu beziehen.
§ 2. Bei der Einfuhr von Holzgeist oder von Methylalkohol, für
die die in Artikel 1, unter a, der Verordnung erwähnte Befreiung
gewünscht wird, wird die Bestimmung in der Anmeldung angegeben,
wie dies durch Artikel 120 des allgemeinen Geseßes vom 26. August
1822 (Staatsblad Nr. 38, Verzameling Nr. 70) vorgeschrieben ist.
Auf die Anmeldung wird, nachdem Sicherheit für den Einfuhrzoll
 geleistet ist, ein Begleitschein ausgestellt, worin die Bestimmung
und gegebenenfalls auch die Genehmigung des Ministers angegeben
wird, auf Grund deren die Aufnahme zum Gebrauch als Mischmittel
zugestanden ist. Die Beförderung der Waren an den Bestimmungsort
geschieht unter Bewachung oder Versiegelung.
Die Aufnahme in das Besstimmungsgelaß findet unter Aufsicht
von Beamten der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuer statt. Die Beamten
 setzen auf den Begleitschein eine Bescheinigung über die aufgenommene
 Menge und senden diese Urkunde darauf an den Einnehmer
 ein, der für die Rücksendung der erledigten Urkunde Sorge trägt.
Ist die Aufnahme von einem Fabrikanten oder Verkaufsstelleninhaber
 geschehen, dann wird darauf mit den Waren dem Erlasse vom
4. Dezember 1913, Nr.37 (V erzameling Nr. 324) entsprechend verfahren.
§ 3. Was die Aufbewahrung und die Abgabe von Holzgeist und
von Methylalkohol, die von Reichs wegen für Zwecke der Vermischung
beschafft worden sind, anlangt, so bleiben die bestehenden Vorschriften
in Kraft. Bestellungen sind an den Unter-Einnehmer der Einfuhrzölle
 und Verbrauchssteuern bei der gemeindlichen Handels-Niederlage
[Gemeentelijk Handels-Entrepot] in Amsterdam zu richten, an den
gegebenenfalls auch leere Verpackungen für das Mischmittel gesandt
werden müssen. Bei der Verabfolgung gibt dieser Unter-Cinnehmer
von der Absendung dem betreffenden Inspektor oder Einnehmer unverzüglich
 Kenntnis, unter Angabe der Nummer des für die Verssiegelung
 benützten Siegels.
§ 4. Der Preis von hellem [blanken] Holzgeist wird hiermit festgesett
 auf fl. 0,48 für das Liter, vom 1. Mai 1925 ab gerechnet; der
Preis für reinen Methylalkohol bleibt bis auf weiteres auf fl. 0,82
für das Liter fesigesett (vgl. den Erlaß vom 10. März 1924 Nr. 95,
Verzameling Nr. 2283).
§ 5. Falls aus Holzgeist hergestellte oder damit vermischte Flüsssigkeiten
 oder feste Stoffe, die Holzgeist enthalten, als Mischmittel angesehen
 werden sollen, sollen bezüglich der Anwendung der Befreiung
in dieser Hinsicht, soweit nötig, nähere Vorschriften gegeben werden.

1 2-H



§ 6. Bezüglich des Genusses der Befreiung, wie sie in Artikel 1,
unter b und e der Verordnung, erwähnt ist, enthält der letzte Absatz
des Artikels eine Regelung.
In Ergänzung hierzu wird bestimmt, daß die Inspektoren auch
an Händler, Vertreter, Bevollmächtigte ausländischer Häuser und dergl.
die Aufnahme unter Befreiung vom Einfuhrzoll für Flüssigkeiten oder
feste Stoffe, die Holzgeist enthalten, gestatten können, soweit die genannten
 Personen diese ausschließlich an Fabrikanten oder Verkaufsstelleninhaber
 für deren Betrieb abgeben.
An die Bewilligung soll die Bedingung geknüpft werden müssen,
daß neben der Angabe der im abgelaufenen Jahr unter Befreiung
aufgenommenen Waren eine Liste der verausgabten Waren, die den
Zeitpunkt der Verabfolgung, die Menge, den Namen und den Beruf
des Bestellers und gegebenenfalls die zurückgenommenen Posten angibt,
 vorgelegt werden muß.
§ 7. Bezüglich der anzuwendenden Vergällung [Denaturierung]
verhalten sich die Inspektoren gemäß den jetzt für jeden besonderen
Fall gegebenen oder an die später zu gebenden Vorschriften.
In Zweifelsfällen ziehen sie die Direktoren zu Rate, die sich, soweit
 nötig, an die Hauptverwaltung wenden.
ß 8. Die Einnehmer senden die Angaben über die Menge der
unter Befreiung aufgenommenen Waren wie bisher an ihren Inspektor,
 der diese Angaben in Behandlung nimmt, während 5 Jahren
nach Ablauf des Dienstjahres aufbewahrt und dann unter die an das
Departement einzusendenden Schriftstücke einreiht.
Für diese Angaben bleibt das Muster [materieel] Verbrauchssteuer
 Nr. 302 im Gebrauch.
§ 9. Von jeder Verfügung, durch die eine Befreiung gewährt
wird, senden die Inspektoren auf dem amtlichen Weg eine Abschrift
an das Finanzdepartement, das für die Weiterssendung an den Direktor
des Laboratoriums des Departements in Amsterdam sorgt.
Von dem Erlöschen einer Befreiung geben die Einnehmer unverzüglich
 unmittelbar dem Direktor des erwähnten Laboratoriums
Kenntnis, um zu verhindern, daß von dem prüfenden Chemiker vergebliche
 Reisen unternommen werden.
Für gleichlautende Abschrift
der Generalsekretär [Name].

Zolltarifgesez 1924 (Ausführungsbestimmungen zu
Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember
1924 (Staatsblad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924).
Artikel 1. Zur Teilnahme an den im Artikel 7, vierter Absay,
des Zolltarifgesezes vom Jahr 1924 (8taatsb1ad Nr. 568)1) erwähnten
Beratungen über die Ernennung der Außerordentlichen Mitalieder der
Tarifkommission werden benannt;
1. die Kammer für Handel und Jndustrie für Amsterdam;
2. . %a m " „ Rotterdam;
3. .. ! 1 m . r Utrecht;
4.. . . m te . " Groningen;
5. . u.. e tr tr j tr Twente;
E . wu t w 1 » Tilburgu. Umgegend;
r, „ ) „ j,, „ Maastricht und Umgegend;

8. das Königlich Niederländische Ackerbaukomitee;
9. der Römisch-Katholische Niederländische Bauern- und Gärtnerbund;
10. der Christliche Bauern- und Gärtnerbund in den Niederlanden;

 1) Hand. Arch. 1925 S. 1595 --- siehe vorstehend S. 1.
        <pb n="136" />
        131

11. der Niederländische Gartenbaurat;
12. der Allgemeine Niederländische Molkereibund;
13. die Niederländische Gesellschaft für Industrie und Handel;
14. der Zentral-Industrieverband; .
15. der Allgemeine Römisch-Katholische Arbeitgeberverband;
16. der Verband Niederländischer Fabrikantenvereinigungen ;
17. der Christliche Arbeitgeberverband;
18. der Niederländische Mittelstandsbund;
19. der Niederländische Römisch-Katholische Mittelstandsbund;
20. die Vereinigung des Christlichen handeltreibenden und industriellen
Mittelstands in den Niederlanden.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt zu gleicher Zeit mit den Artikeln
 7, 8, 10, 11 und 12 des Zolltarifgeseszes vom Jahre 1924
(Staatsblad Nr. 568) in Kraft.
Unsere Minister für Finanzen, für Arbeit, 'Handel und Industrie
und für Innere Angelegenheiten und Ackerbau sind mit der Ausführung
dieser Verordnung beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen
und in Abischrift dem Staatsrat zugesandt werden soll. z

Anwerisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung
 der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers
(Nederlandsche Staatscourant Rr. 93 vom 14. Mai 1925).
Mit Bezugnahme auf die besonderen Bestimmungen Nr. 1 und 3
zu Position Nr. 43 des zu dem Tarifgesetß 1924 (8taatsblad Nr. 568)
gehörenden Tarifs 1).
Die hierunter zu nennenden Artikel sind als Geheimmittel zu bezeichnen:

Antifellin:Tee (Fabrikat E. Meurin); Balsampillen (van Aken,
Selzaete); Barcola compound; Beecham-Pillen; Biodoron (Internationales
 Laboratorium, Arlesheim, Schweiz); Bishop's Varallettes ;
Bilivalpillen (Ingelheim); Blairs gont and rheumatie pills [Blairs
Gicht: und Rheumatismus-Pillen] (Prout and Harsan, London);
Bronchialtabletten (P. D. &amp;amp; Co.); Dr. Caro's Frangustin-Entfettungstabletten;
 Cockle's Pillen gegen Gallenbeschwerden [Cockle'’s antihilious
 pills]; Codoform Bottu; Cuticura-Pillen; Diabetylin (Diabet.
Gessellschaft, Berlin); Duo-Formula- Tabletten (Dr. Richards); Dupuis-Pillen;
 Eno's Pillen gegen Gallenbeschwerden [Eno's antibilions
pills]; Felsol (Fabrikat Roland, Essea); Forster's Nieren- und Rückenschmerzen-Pillen
 [Forster's nier. en rugpijupillen]; Forster's
Magenpillen [Forster's maagpillen]; Wismuth-Magnesium [Gebismureerd
 magnesium]; tonische Laxierpillen Gloria [Gloria tonic
laxeerpillen]; tonische Tabletten Gloria [Gloria tonie Tabletten];
Dr. Richard's Tropfen; Grippe-Wassser (Woodward Ltd., London);
Holloways Pillen; Influvo (Internationales Laboratorium, Arlesheim,
Schweiz); Irving's Hefen-:Tamine [Irving's Gist-Tamine]; Jzalpastillen
 (Newton Chambers); Keating's Hustentabletten; [Keating's
Cough-Lozenges]; Kill Canker [Krebstöter]; Läkerolpasstillen; Lithane
[aether eryomethylogene); Livola de composée; Lydia Pinkham's
Tabletten; Lydia Pinkham's Leberpillen; Mimosa Mensstruationstropfen;
 Miradiumpastillen; Multer Seigels Hustenbalsam; Morisons
Pillen; Nieren- und Blasenpillen de Wit; Nivochimossin-Tabletten
(Chemische Industrie, Lugano); Oxymors (Chemische Werke, Rudolstadt);
 Pink-Pillen; Pilules orientales; Potter's Assthmamittel;
Powell's Balsam oder aniseed; Purgierpillen (H. van Aken, Selzaete);
Seleron (Internationales Laboratorium, Arlesheim); Smalarina-1)

 Hand. Arch. 1925 S. 1614 siehe vorstehend S. 20.

Cremonese; Spetontabletten; Dr. Wrahl's Hauspillen Nr. 1V ; Sloans
Einreibung [Iliniment]; Frauenpulver H. van Aken, Selzaete; Schweizer
Pillen (Brandt).

Anderung der Anweisung zu Pofition 43 des Zolltarifs
 (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des
Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatsconrant
Nr. 149 vom 4. August 1925). ~ Bericht.
Die folgenden, in der Liste der Geheimmittel aufgeführten Erzeugnisse
 !) sind dort zu streichen:
Bronchialtabletten (P. D. &amp;amp; Co.) und Läkerolpastillen.
Die genannten Waren unterliegen daher künftig nicht mehr dem
Zoll von 50 v H des Werts.

Ausführungsbeftimmungen zu Pofition 30, Teil 1,
des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die
Waren der Pofition 30 1 des Tarifs). Königl. Verordnung vom
3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
Artikel 1. Chloräthyl [Äthylchlorid] soll mit zu den Stoffen
und Verbindungen gehören?), die in Teil I der Position 30 des zu
dem Tarifgeseß 1924 (Staatsblad Nr. 568)3) gehörenden Tarifs erwähnt
 sind.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1925
in Kraft.
[2. Absat : Schlußformel.]

Änderung der Anweisung zu Pofition 43 des Zolltarifs
 (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers
 vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant
Nr. 222 vom 16. November 1925).
Der Finanzminister hat:
in Ansehung seines Erlafses vom 13. Mai 1925, Nr. 1534), in dem
hinsichtlich der Anwendung des Einfuhrzolltarifs u. a. Sloans Einreibung
 [Iiniment] als Geheimmittel bezeichnet wird,
auf Grund der Sonderbestimmung Nr. 4 zu Position Nr. 43 des
zu dem Tarifgesez 1924 (Staatsh1ad Nr. 568) gehörenden Tarifss)
gemäß Gutachten des Tarifausschusses vom 31. Oktober 1925 Nr. 130,
gut gefunden und verstanden:
die durch den vorbezeichneten Erlaß erfolgte Zuweisung von
„Sloans Einreibung“ zu den Geheimmitteln aufzuheben.

Inkrafttreten des Zolltarifgeseßes von 1924. Königl.
Verordnung vom 26. Mai 1926 (8taatsblad Nr. 202 vom 28. Mai
1925).
Ü inptuss Artikel. Diejenigen Artikel des Tarifgeseßes 1924
(Staatsblad Nr. 568)3), die noch nicht in Kraft getreten sind, treten am
1. Juli 1925 in Kraft.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen werden soll.
1) Hand. Arch. 1925 S. 2049 -- siehe vorstehend.
.?) Vergl. ebenda S. 1610: Sonderbestimmung 1 zu Tarifposition 30
H
') Ebenda S. 2042 +
s) Ebenda S. 1614. ...

siehe vorstehend S. 1.
siehe vorstehend S. 131.
siehe vorstehend S. 29.
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        Druck von Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Buchdruckerei G. m. b. H.
Berlin SW 68, Kochstraße 68071

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 gesägtes Holz
n Dauben;
Fässer, die mit dem
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 eingeführt
senge dieser Brett-‘tern
 ausgedrückt,
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ngeführten Menge
rwbenholz beträgt,
nicht auf Grund
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2. T nkisten und andre
raumfa n Gewichte von
60 kg "ch wenn sie mit
einer Rührvorrichtung
oder ir 1 Triebwerk versehen
 lständigung von
Maschi tungen bestimmt
sind; a hme von Formen
(Käsefo chen), von Faßoder
 Bi 1ter außer bauchigen
 Da dem alle raumfassende
 stehen sind, die
keine Fä 1mpf aus Dauben
besteht, © 'e eine gebogene
Form d * » Gegenständen
mit ein 1r physikalischen
oder c&amp;lt; ung der Waren
durch H techanische Kraft,
wenn für diese Kraft:
anwend er Einfuhr vorhanden
 " t o o e e t e û
3. We ngen und andre
Hilfsmitt. , .... we derm aus einem
Trog, einer Kufe oder einem andern
raumfassenden Körper bestehen, in dem
irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder

-f Zoll

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BV ez eichnung d er Waren

die Waren eine physikalische oder chemische
Be-. oder Verarbeitung erfahren, ohne daß
dabei irgendwelche Hand-, Fuß- oder
Maschinenkraft angewendet wird, oderwobei
die Einrichtung für diese Kraftanwendung
bei der Einfuhr noch nicht vorhanden ist,
oder die nur dazu verwendet werden, um
die Waren darin aufzubewahren oder
daraus abzuzapfen; alle diese im Gewichte
von60kg oder darunter, und mit Ausnahme
von Faß- oder Böttcherarbeit, worunter
außer bauchigen Daubenfässern außerdem
alle raumfassenden Körper, die keine Fässer
sind, deren Rumpf aus Dauben besteht,
die in der Breite eine gebogene Form
aufweisen, zu verstehen sind ...........
4. Türen, Rahmen und Zargen ..... .
H. Leitern und Treppen .............
1. Kaminmäntel ....... ...... ...s e!
7. Vorhanggarnituren sowie Ringe,
Stangen und Schnurhalter dafür .......
8. Räder und Radgestelle für Beförderungsmittel
 und Speichen, Naben und
Felgen dafür...... ...r uctter.ett!! !:
Y; (Gitterwerk. .... vse ort o t ~ ;-:
10. Treppengeländer, Balkongeländer
und dergleichen Geländer.. .... ........
11. Brücken (Fußbrücken und dergleichen)
12. Sogenannte Dachkapellen [dakkapellen,
 Dachreiter] ..... ........ ......
13. Stuhl- und Banksitze, vorausgesett,
daß sie gelocht oder mit Zeichnungen oder
Verzierungen versehen sind, oder auch mit
Öffnungen zur Befestigung am Stuhlgestell
14. Tür- und Schubladenknöpfe [Griffe],
Knöpfe für Kessel und Kaffeemühlen, Knöpfe
für Flaggenstöcke, Knöpfe für Bettistellen,
Stühle und Uhrenkasten, Geländerknöpfe
und andre dergleichen Knöpfe ..........
15. Krane (Zapf-) und Zapfen und Gehäuse
[Hähne ohne die Verschlußschrauben] dafür
16. Schrankfüße, Kistenfüße, Tischbeine,
Stuhlbeine und andre dergleichen Möbelbeine,
 ferner Kopf- und Krönungsstücke für
Schränke, Spiegel und andre Möbelstücke
17. Vorhang- und andre Schnur- oder
MccS|||OIYnY..
18. Winden und Heiß- und Hebewerkzeuge
 (Hebeschrauben, Krane, Haspel, Aufzüge,
 Flaschenzüge, Hebewinden [dommekrachten]
 und dergleichen), die nur eingerichtet
 sind, um durch menschliche oder tierische
 Kraftbewegtzuwerden, ferner Flaschenzugblöcke,
 Flaschenzugscheiben und Rollen
19. Geschäftszimmer- und Ladenverkleidungen
 und dergleichen Verkleidungen
sowie Teile und Unterteile davon; alle
diese, es sei denn, daß die gleichzeitig
eingeführten Gegenstände ausschließlich aus
dem Einfuhrzoll nicht unterliegenden Holz
in Form von Blättern, Platten, Brettern
oder Latten bestehen. .. ..... ....... .: 5
20. Teile und Unterteile von Tischen,
Schränken, Stühlen oder andren Möbeln,
Teile und Unterteile von Kisten, Lattenkisten
 oder andren Aufbewahrungsmitteln
und andre derartige Gegenstände, die keine

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