. ß --: U Uf cg ZL. ui R. V. A. = Reichsversicherungsamt. ß;. L'Anh. F. “szrcrherurssatttsl: für Angestellte. V. A. ~ Ver ces V.-Anst. thru traut eat c) Allg emeines. Wo in den Ahschnitten IV und VI eine Gesetzesangabe bei den zitierten Paragraphen fehlt, ist Reichsversicherungs- ordnung, wo im Abschnitt VI eine Gesetesangabe bei den zitier- Pr uect tz. f erttiUmgriÄunuzse t ::: der Angestellten- und Invalidenversicherung und über Gesund- hritztüriorge In der Reichsversicherung vom 28. Juli 1925 , 1, 157). Dorrede zur 2. Nufslage. Die große Zahl der gesetzlichen Veränderungen, die die deutsche Sozialversicherung seit Kriegsende erfahren hatte, und die außerordentliche Unübersichtlichkeit dieser Abände- rungsgeseßgebung veranlaßten mich im September 1923 ein systematisches Werkchen, betitelt „Die soziale Versiche- rung des Deutschen Reichs“ (Verlag der Frankfurter Sozietätsdruckerei G. m. b. H., Buchverlag, Frankfurt a. Main) herauszugeben, zu dem Zweck, all denen, die berufs- mäßig mit Sozialversicherungsfragen zu tun haben, wie Ge- werkschaft- und Arbeitersekretären, Rechtsauskunftstellen- beamten, Fabrikbeamten im Personalbüro, Arbeitgebern, Betriebsratsmitgliedern ihre Aufgabe zu erleichtern. Die Hoffnung, die man damals haben konnte, daß abgesehen von ziffernmäßigen Fesstseßzungen ein ge- wisser Stillstand in der Gesetßgebung eintreten würde, hat sich nicht erfülle. Im Gegenteil haben die lezten drei Monate des Jahres 1923 und die Iahre 1924