E: H --- und 1925 erneut tiefeinschneidende, zum Teil durch die Verschärfung der Inflation bedingte, zum Teil durch die Stabilisierung unserer Währung erforderliche, zum Teil der Erhöhung der Leistungen dienende Umänderungen gebracht, die eine Neugestaltung des vor zwei Jahren erschienenen Werkchens notwendig machen. Der gegen- wärtige Zeitpunkt erscheint dafür insofern besonders ge- eignet, als einmal die Neutextierung der Reichsversiche- rungsordnung durch die Bekanntmachung des Reichs- arbeitsministers vom 15. Dezember 1924 und die Neu- textierung des Angestelltenversicherungsgesetßes durch die Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 28. Mai 1924 wieder die Angabe der einzelnen Gesetzesparagra- phen am Rande zulasssen, was die praktische Benutzbar- keit des Werkchens erleichtert, zum anderen die letzten großen Aenderungen der Unfall-, Invaliden- und Ange- stelltenversicherung im Jahre 1925 den Schluß auf einen gewissen Abschluß des Gesetzgebungswerks zulassen. Die deutsche Sozialverssicherung ist durch die Stürme der Inflationsperiode, denen sie zeitweise zu erliegen drohte, hindurchgerettet. Aber die schwierige wirtschaft- liche Lage, die unser heutiges Los mit sich bringt, gestattet uns nur das Notwendigste zu geben, so daß die Leistungen oft kümmerliche sind, und selbst dieses Rotwendigste be- deutet eine schwere Belastung unserer darniederliegenden Wirtschaft. Die Sozialversicherung muß trotzdem gehalten werden, weil sie das geeignetste Mittel zur Erhaltung unserer produktiven Kräfte darstellt, von der deutsche Existenz und deutscher Wiederaufstieg abhängen. Frankfurt a. M., am 20. Oktober 1925. Dr. Ernst Cahn.