r A7. -. § 2. Die Grundgedanken der deutschen Sozialversicherung. 1. Versicherung un d Versicherungszwang. Unter den möglichen Systemen der Versorgung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit hat sich die deutsche Gesetz- gebung für die Ver s ich er ung entschieden. Die Zubil- ligung von zivilrechtlichen Versorgungsansprüchen gegen den Arbeitgeber nach Art der Haftpflichtgesezgebung hätte bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers versagt und den Anlaß zu verbitternden Prozessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeben. Die Einführung eines Spar- zwanges der Arbeitnehmer hätte bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht die erforderlichen Summen er- bracht. Es kam also nur die Versorgung in Form der Ver- sicherung in Betracht. Dabei mußte aber die Versicherung eine Zwangsverssicherung sein, da ohne den Zwang nur ein Teil der Betroffenen von einer Versorgungsmöglich- keit für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Gebrauch ge- macht hätte. Eine freiwillige Versicherung kennt darum unser Gesetz im wesentlichen nur zugunsten kleiner selb- ständiger Existenzen. Der Versicherungszwang ist dabei im Gesetz verschieden ausgestaltet, weiter bei der Kranken- und der Unfallver- sicherung, weniger weit bei der Invaliden- und Ange- stelltenversicherung. In der Kranken- und in der Unfall- versicherung bedeutet nämlich Verssicherungspflicht so viel wie Versichertsein, d. h. der in ein Beschäftigungsverhältnis eintretende, für versicherungspflichtig erklärte Arbeit- nehmer hat Versorgungsansprüche, auch wenn sein Arbeit- geber keine Meldung vollzogen hat, wenn für ihn nie Bei- träge gezahlt sind, wenn er von seiner Anspruchsberechti- gung nichts weiß oder wissen will. In der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung ist dagegen Versicherungs- pflicht im Wortsinn zu fassen, d. h. eine Pflicht, sich zu ver- sichern oder Beiträge in vorgeschriebener Weise zu leisten, um gegebenenfalls Ansprüche zu erwerben. 2. Geg enstan.d der Versicherung. . Unsere deutsche Sozialverssicherung ist in erster Linie cine Versicherung für den Fall der Ar b eit s unf äh ig- t e it. Sie findet statt für den Fall der Krantheit, der Körperverlezung durch Betriebsunfälle, der Invalidität