E 18 --. oder Berufsunfähigkeit. Indes ist sie keine reine Versiche- rung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit; denn der Krankenverssicherung ist eine Sterbegeld- und Mutter- schaftsversicherung, der Betriebsunfallversicherung eine Sterbegeld- und Hinterbliebenenversicherung, der Inva- liden- und Angestelltenversicherung eine Alters- und eine Hinterbliebenenverssicherung angegliedert. Diese Anglie- derung ist geboten, weil es sich hier um Notsstände handelt, die der Arbeitsunfähigkeit verwandt sind. Dagegen fehlt noch eine Versicherung gegen einen der Arbeitsunfähigkeit parallel laufenden Notstand, die unver s< ul dete Arbeitslosigk eit. Ursache für dieses Fehlen ist neben den technischen Schwierigkeiten jeder Arbeitslosen- versicherung die Unsicherheit der heutigen ökonomischen Verhältnisse mit ihren Konjunkturschwankungen. Immer- hin bedeutet die neueste Regelung der Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenversicherung, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Pflicht zur Beitragsleistung auf- erlegt, bereits einen wichtigen Schritt auf eine Erwerbs- losenversicherung hin. 3. Kreis der versicherten Personen. Wenn es der Zweck der Versicherung ist, denen zu helfen, die im Falle länger dauernder Arbeitsunfähigkeit aus eige- nen Mitteln nicht durchhalten können, dann muß man alle diejenigen dem Versicherungszwang unterwerfen, deren Einkommen größere Ersparnisse nicht gestattet. Außer Handarbeitern und den unteren Schichten der Angesstellten- schaft würden das vor allem auch kleine selbständige Eristenzen sein. Jedoch geht unser Gesetz nicht soweit. Dem Versicherungszwang sind nur wirtschaftlich ab- hängige Personen (Arbeitnehmer) unterworfen; die kleinen selbständigen Existenzen sind auf die frei- willige Versicherung verwiesen. Dabei sind die Hand- arbeiter ohne Rücksicht auf die Gehaltshöhe dem Versiche- rungszwang unterworfen, die Angestellten abgesehen von der Unfallversicherung, nur bis zu einem Höchstgehalt im Jahr, das in der Krankenversicherung derzeit 2700 Reichs- mark und in der Angesstelltenversicherung derzeit 6000 Reichsmark beträgt. Die Invalidenverssicherung umfaßt nur Handarbeiter, die Angestelltenversicherung nur An- gestellte. In der Unfallverssicherung ist im Gegensatz zur