o #19. - Kranken- und zur Invalidenversicherung nicht der ganze Kreis wirtschaftlich abhängiger Personen dem Versicherungs- zwang unterworfen, sondern im wesentlichen nur Arbeit- nehmer in Erwerbsbetrieben und speziell in der Gewerbe- unfallversicherung Arbeitnehmer in größeren und gefähr- licheren Betrieben, die das Gesetz aufführt. 4. Organisation der Versicherung (Auf- bau der Versicherungsträge r). Ein Aufbau der Versicherung für den Fall der Arbeits- unfähigkeit und verwandte Fälle läßt sich theoretisch in zwei Formen denken: Entweder spricht der Gesezgeber nur das Prinzip des Versicherungszwangs aus und über- läßt es dem Anmelde- oder Zahlungspflichtigen, wo er die Versicherung bewerkstelligen will, bei einer Privat- versicherungsgesellschaft, einer Selbsthilfeeinrichtung auf Gegenseitigkeit oder einer staatlichen Kasse, oder aber er schafft von sich aus zugleich die Kassen und sonstigen Ver- sicherungsträger und zwingt die von ihm für versicherungs- pflichtig Erklärten in diese Kassen hinein, er statuiert also nicht bloß den Versicherungszwang, sondern auch den Kassenzwan g. In Deutschland hat sich bis auf eine unbedeutende Ausnahme in der Krankenversicherung das Gesetz auf den Boden des Kasssenzwangs gestellt. Mit guten Gründen. Denn das erstere Prinzip bringt eine unerwünschte Zersplitterung und Unübersichtlichkeit in die Organisation des Verssicherungswesens und zwingt den Staat, viel Geld und Kraft zur Führung der Aufsicht darüber zu verwenden, ob auch überall die Versicherung in dem gesetlich gebotenen Rahmen durchgeführt wird. Außerdem liefert er einen Teil der Versorgung der wirt- schaftlich Schwachen kapitalistischen Gesellschaften aus, während doch denkbar billigste Versorgung das Ziel sein muß. . Für die Gliederung der Versicherungsträger wiederum lassen sich zwei Prinzipien denken. Entweder man grup- piert die Versicherten oder deren Arbeitgeber nach ihrer beruflichen Zusammengehörigkeit, z. B. man schließt alle Bergwerksbesitzer, Tabakindustriellen, Seidenindustriellen zusammen oder man faßt die räumlich zusammen- wohnenden oder zusammenbesschäftigten Versicherten oder