20 = deren Arbeitgeber zusammen; je danach unterscheidet man beruf sg enossensch aftliches oder ' terri- toriales Prinzip der Gliederung. Beide Prinzipien haben ihre Vorteile und ihre Nachteile. Bei berufs- genossenschaftlicher Gliederung kann man die Berufs- erfahrung der Berufsgenossen für die Verwaltung nutzbar machen, man denke etwa an die Aufstellung von Unfall- verhütungsvorschriften, die Einreihung von Betriebs- unternehmern in Gefahrenklasssen; bei territorialer Glie- derung kann man die Versicherungsträger leichter in den allgemeinen staatlichen Verwaltungsorganismus ein- gliedern, die Staatsaufssicht leichter durchführen, das per- sönliche Verhandeln der Versicherten mit den Versiche- rungsträgern erleichtern. Die deutsche Gesetzgebung hat sich auf keines der beiden möglichen Prinzipien ausschließ;- lich festgelec. Das b er u f s g en oss ensch af tl i ch € Prinzip gilt in der Gewerbeunfallversicherung und in Teilen der Krankenversicherung (Betriebskrantenkassen und Innungskrankenkassen), das t err it ori al e Prin- zip überwiegend in der Krankenversicherung (die Orts- und Landkrankenkassen, die Grundpfeiler der Versicherung, sind auf diesem Prinzip aufgebaut), in der landwirtschaft- lichen Unfallversicherung und in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. In der Angestelltenversiche- rung besteht straffste Zentralisation; hier besteht nur ein Versicherungsträger, die Reichsverssicherungsanstalt für Angestellte in Berlin. Theoretisch kann die Verwaltung der Versicherungs- träger rein b ür o k r at i s < vor sich gehen oder allein oder teilweise durch Organe, die aus freier Wahl der be- teiligten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hervorgehen. Das letztere System verdient den Vorzug. Es entlastet den ohnehin schon überbürdeten staatlichen Verwaltungs- apparat, stärkt das Vertrauen der Beteiligten in die Ver- sicherung, macht die praktischen Erfahrungen der Laien nutzbar für die Verwaltung und leistet der politischen Er- ziehung der Bevölkerung wertvolle Diensste. Tatsächlich besteht auch die Selbstverwaltung in der Verwaltung unserer Sozialversicherung in ausgedehntestem Umfang, teils in Form der Alleinverwaltung der Laien wie in der Kranken- und der Unfallversicherung, teils der Mitver-