.... N9' > und in der Unfallversicherung, indem das Krankengeld etwa der Hälfte des Lohns, die Unfallrente etwa zwei Dritteln der entzogenen Erwerbsfähigkeit gleichkommt; dagegen fehlt es in der Invaliden- und Angestelltenver- sicherung an einer direkten Beziehung zwischen Arbeits- verdienst und Höhe der Leistung, indem hier die Leistungen von Höhe und Zahl der Beiträge abhängen. Die Lei- stungen machten ehedem etwa 15 bis 20 Prozent der Löhne aus, sind aber heute etwas niedriger und werden sich wohl erst in der Zukunft wieder den einstigen Pro- zentsätßen annähern. Die Anspruchsberechtigung kann abhängig gemacht werden von einer gewissen D a u e r des Versicherungs- verhältnisses (Wartezeit) oder sofort bei Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung gewährt werden. Die erstere Regelung kann aus versicherungstechnischen Erwägungen (beim Kapitaldeckungsverfahren) unent- behrlich sein. Tatsächlich kennt unser Geseß auch eine Wartezeit nur in der Invaliden- und in der Angestellten- versicherung, während sie in der Kranken- und in der Unfallversicherung fehlt. Denkbar wäre die Ausschliekung der Anspruchs- berechtigung bei V er s ch ul d e n des Versicherten. Mit gutem Bedacht hat unsere Geseßzgebung den Anspruch nur bei vorsätzllicher Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen, bei fahrlässigem Verhalten des Versicherten aber zugelassen. Abgesehen von den zahlreichen Zweifels- fällen, ob Fahrlässigkeit oder bloßer Zufall vorgelegen hat, ist es auch unbillig, den durch die Erwerbsunfähigkeit ohnedies schon schwer getroffenen fahrlässig Handelnden noch durch die Entziehung des Anspruchs zu strafen. Die Leistungen können in wiederkehrenden Leistungen (Renten) oder in ein m al i g en Leistungen (Kapitalabfindungen) bestehen. Für letztere hat man gel- tend gemacht, daß sie die Rentenhysterie, die durch die Möglichkeit einer Rentenerhöhung gefördert wird, unter- binde. Ein solcher Erfolg wäre nicht ausgeschlossen, indes würde beim. System der Kapitalabfindung das Kapital oft bald vertan und dann der Erwerbsunfähige doch wieder der öffentlichen Armenpflege anheimfallen. Richtig erscheint es daher, vorzugsweise Rentenleistungen zu ge-