E:: 28 .... währen. Das ist auch der Standpunkt unserer Gesetz- gebung, in der Abfindungen nur ausnahmsweise (vor allem bei Unfallrenten von geringer prozentualer Höhe) in Frage kommen. ß. Die Aufbringung der Mittel. Als L a st ent r ä g e r können in Betracht kommen die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber und ganz oder teilweise öffentliche Verbände (Reich, Land, Gemeinde). Gegen aus- schließliche Heranziehung der Arbeitnehmer spricht, daß sie leicht dadurch finanziell überlastet würden und daß der Arbeitgeber, der den Vorteil von der Arbeitskraft des Arbeiters hat, auch die diese Arbeitskraft treffenden Schäden mit ausgleichen soll. Gegen ausschließliche Heran- ziehung der Arbeitgeber spricht, daß die Arbeitnehmer die Versicherung nicht nur als Geschenk, sondern auch als etwas von ihnen Erarbeitetes ansehen sollen. Für wenig- stens teilweise Heranziehung öffentlicher Verbände spricht die darin enthaltene Anerkennung der Verpflichtung der Gesamtheit, für die wirtschaftlich Schwachen zu sorgen. Unsere geltende Gesetzgebung hat überall, bis auf die Unfallversicherung und neuerlich einzelne Ausnahmefälle in der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung, die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber zur Lasten- tragung herangezogen, in der Krankenversicherung im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel, in der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung im Ver- hältnis von einhalb zu einhalb, während in der Unfall- versicherung die Beitragslast nur von den Arbeitgebern getragen wird. In der Invaliden- und in der Angestell- tenversicherung trägt jetzt die Beitragslast der Arbeit- geber allein, wenn der Versicherte ein Lehrling ist oder in der Invalidenversicherung einen wöchentlichen Entgelt von nicht mehr als 6 R.M., in der Angestelltenversiche- rung einen solchen von nicht mehr als 50 R.M. monatlich bezieht. Eine Heranziehung öffentlicher Verbände zur Lastentragung kennt unsere Gesetgebung nur in der In- validenversicherung, wo das Reich einen Zuschuß zu jeder Jahresrente leistet. Die Entrichtung der Beiträge kann in bar ge- schehen oder durch E in kl e b en von M a r k en, die vom