gebung kennt das Umlageverfahren in der Unfallversiche- rung, das Kapitaldecktungsverfahren in der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung, hier freilich neuerlich in einer äußerlich nicht erkennbaren Mischung mit Ge- danken des Umlageverfahrens. 7. Recht spr e < u ng. Für die Erledigung von Rechtsstreitigkeiten in der Sozialversicherung besteht ein besonderer Apparat von Fachbehörden in einem dreifachen Stufenbau: untere Stufe: Versicherungsamt; mittlere Stufe: Oberversiche- rungsamt; obere Stufe: Reichs- oder Landesversicherungs- amt. Doch geschieht die Festsezung der Leistungen in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung in erster Instanz durch die Versicherungsträger. Bei der Recht- sprechung wirken in weitem Maß neben Fachbeamten als Vorsitzenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in gleicher Zahl als Beisiter mit. Dieses System sichert durch die Verwertung der praktischen Erfahrung der Laien das Höchstmaß einer gerechten Rechtsprechung und stärkt zu- gleich das Vertrauen der beteiligten Laienkreise in die Rechtsprechung. Das Verfahren ist eine Abart des Ver- waltungsssstreitverfahrens und nach dessen Grundsätzen geregelt (Prinzip der Offizialität-Ermittlung der Wahr- heit von Amts wegen im Gegensatz zum Parteibetrieb im Zivilprozeß). Vertreter, auch Rechtsanwälte, sind vor den Verssicherungsbehörden zugelassen. Winteltonsulenten sind ausgeschlossen. Nebeneinander bestehen zwei Verfahrens- weisen, das Beschluß- und das Spruchverfahren, die sich jedoch nur wenig unterscheiden, vor allem dadurch, daß im Beschlußverfahren nicht öffentlich verhandelt wird. Im Spruchverfahren wird kontradiktorisch verhandelt. Rechts- mittel sind, je nachdem es sich um Beschluß- oder Spruch- verfahren handelt, die Beschwerde und weitere Be- schwerde und die Berufung und die Revision oder der Rekurs. Bald können zwei, bald nur eine Rechtsmittelinstanz angerufen werden. Vereinzelt entscheidet eine Instanz endgültig. Im Spruchverfahren bestehen im allgemeinen drei Instanzen, doch kann die dritte Instanz, abgesehen von der Unfallverssicherung, wo das Rechtsmittel zur 25