II. Abschnikk. Dersicherungsträger und Dersicherungsbehörden. § 3. Allgemeines über Versicherungsträger und Ver- sicherungsbehörden. Für die Durchführung der Sozialversicherungsgesetz- gebung hat der Gesetgeber zwei Arten von Organi- sationen vorgesehen, die Versicherungsträger und die Versicherungsbehörden. Den Versicherungs träger n obliegt die Be- sorgung des eigentlichen Versicherungsgeschäfts, die Auf- stellung der Satzungen, Entgegennahme und Kontrolle der Beitragsleistung, Bewilligung der Leistungen, Ver- waltung des Vermögens, Anstellung der Beamten. Die Versicherungsträger sind Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind aufgebaut auf dem Boden der Selbstverwaltung, indem sie in weitem Umfang ihre Angelegenheiten durch Organe besorgen, die aus freier Wahl der beteiligten Versicherten bzw. deren Arbeitgeber hervorgehen. Versicherungsträger sind in der Krankenverssicherung die Krankenkassen, in der Unfallver- sicherung die Berufsgenossenschaften, Zweigansstalten und Ausführungsbehörden, in der Invaliden- und Hinter- bliebenenversicherung die Versicherungsanstalten und Sonderanstalten, in der Angestelltenversicherung die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und die Ersatz- kassen. Den Versicherungs b e hörden obliegt einmal die Aufsicht über die Versicherungsträger, zum anderen die Erledigung von Streitigkeiten vor allem zwischen Ver- sicherungsträgern und Versicherten oder deren Arbeit- gebern. Für die Versicherungsbehörden besteht ein drei- facher Stufenaufbau: als untere Stufe das Versicherungs- 07