§ V8 .... amt, als mittlere Stufe das Oberversicherungsamt, als oberste Stufe das Reichsversicherungsamt, an desssen Stelle in Ländern, in denen vor der Reichsversicherungsordnung ein Landesversicherungsamt bestand und zu dessen Bereich mindestens 4 Oberverssicherungsämter gehören, ein Lan- desverssicherungsamt treten kann. Diese Versicherungs- behörden sind nunmehr (seit 1. Januar 1923) auch für den Bereich der Angestelltenversicherung zuständig (bis auf das Landesversicherungsamt). § 4. Aufbau und Aufgaben der Verjicherungsbehörden. [Die Versicherungs ämter, \ die untere Stufe im Aufbau des Behördenorganismus der Reichsversiche- § 36 R.V.O. rung, sind untere Aufsichts-, Beschluß- und Urteilsbehörden. t Sie werden in der Regel gebildet für den Bezirk einer ... ... unteren Verwaltungsbehörde (in Preußen: Stadi- oder u ( Landkreis) derart, daß bei der unteren Verwaltungs- u Jo c ' hehörde eine Abteilung für Arbeiterversicherung (Ver- sicherungsamt) eingerichtet wird. Für den Bereich der § 132A. V.G. Angestelltenversicherung werden beim Versicherungsamt tin oder mehrere besondere Ausschüsse errichtet (Ausschuß für AngestelltenversicherungzR. Welche Versicherungs- ämter für den Bereich der Angestelltenversicherung tätig sein sollen, bestimmt der Reichsarbeitsminister. Das Ver- sicherungsamt ist besezt mit einem beamteten Vorsitzen- den und mit Laienbeisitzern (Arbeitgeber- und Versicher- § 39 R.V.O. tenvertretern). Vorsißender des Verssicherungsamtes ist der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde. Daneben werden ein oder mehrere ständige Stellvertreter des Vor- $§ 138 A.V.G. sitzenden bestellt. Für den Bereich der Angestelltenver- § 42R.V.O sicherung kann ein besonderer Vorsitzender bestellt werden. Die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter werden für den Bereich der Reichsversicherungsordnung in gleicher Zahl von den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen, die im Bezirk des Versicherungsamtes mindestens fünfzig Mitglieder haben, getrennt für beide Gruppen im Wege § 1835 A.V.G. der Verhältniswahl gewählt. Für den Bereich der An- gesstelltenversicherung geschieht die Wahl, getrennt für beide Teile, durch die Vertrauensmänner im Bezirk des Bereichs des Ausschusses für Angestelltenversicherung. Doch haben im Bereich der Angestelltenversicherung die Ü.. « , ; . § W q je OI a r.! A