; : III. Abschnitt. Krankenversicherung. § d. Kreis der versicherten Personen. Man unterscheidet versicherungspflichtige, freiwillig versicherte und weiterversicherte Personen. 1. Versicherung s pfl ich t. Die Krankenversicherung umfaßt die große Masse aller wirtschaftlich abhängigen (im Lohn- oder Gehaltsverhältnis stehenden) Personen, und zwar die Handarbeiter ohne Rücksicht auf die Lohnhöhe, die Angestellten nur bis zu einem gewissen Höchstgehalt. Der Verssicherungspflicht unterliegen im Reich derzeit 18 Millionen (mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung). Versicherungspflicht bedeutet im Bereich der Krankenversicherung Ve r - g 306, s 206 sicherts ein, d. h. mit Eintritt ins Arbeitsverhältnis entstehen auch Kassenmitgliedschaft und Anspruchsberechtigung, ohne daß es dazu der gesetzllich vorgeschriebenen Anmeldepflicht und Beitragsleistung des Arbeitgebers bedürfte. Im einzelnen sind verssicherungspflichtig: § 165 1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten; 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet; Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen; Lehrer und Erzieher; Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege, die nicht unter Nr. 2 oder 5 fallen, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet; Hausgewerbetreibende; Js gewisse Arbeitnehmer der Schiffsbesazung.