Verssicherungspflichtig sind nur Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer fremder Anordnungsgewalt bei seiner Arbeitsleistung dauernd untersteht. Dazu gehören auch Waschfrauen, Näherinnen, Krankenpflegerinnen, die von Haus zu Haus gehen, nicht dagegen Dienstmänner, Kofferträger, Dolmetscher, Fremdenführer. Zweifelhaft ist die Arbeitnehmereigenschaft oft bei sogenannten Klein- akkordanten (z. B. im Steinbrechergewerbe, im Bau- gewerbe). Die Versicherungspflicht dauert jedoch nur so lange als ein Be sch äf tigung s v erhält n i s, d. h. eine tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers besteht; sie endet darum bei Beendigung dieser Verfügungsgewalt für längere Zeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis recht- lich nicht gelöst ist. Doch setzt Versicherungspflicht einen Arbeitsvertrag, d. h. eine Abmachung zwischen zwei rechtlich freien Personen voraus; wo auf Grund be - Hör dl ichen Zwanges gearbeitet wird, z. B. bei Strafgefangenen, Fürssorgezöglingen, Kriegsgefangenen, liegt darum Versicherungspflict nicht vor. Das gleiche gilt, wo die Arbeitsleistung nur auf Grund der Familiengemeinschaft (eheliches Verhältnis, Eltern- und Kindesverhältnis) erfolgt.. Wird jedoch ein richtiger Arbeitsvertrag in solchen Fällen geschlossen (namentlich wenn der Angehörige eine fremde Arbeits- kraft ersetzt, den gleichen Lohn erhält wie fremde Arbeits- § 169 kräfte), so kann, abgesehen von Ehegatten, Versicherungs- § 165 Abi. 2 pflicht vorliegen. Voraussetzung der Versicherungspflicht ist, daß der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung einen Entgelt bezieht. Dieser braucht ni < t in Bar l o h n s 160 zu bestehen. Als Entgelt gelten auch Sach- und andere Bezüge, die ein Versicherter statt des Gehalts oder Lohnes oder neben diesen erhält. Den Wert dieser Sachbezüge § 165 Abs. 2 setzt das Versicherungsamt fest. Doch sind Lehrlinge und Hausgewerbetreibende auch versicherungspflichtig, wenn sie § 165a ohne Entgelt beschäftigt werden. Angestellte sind versicherungspflichtig nur bis zu einem Jahres ar b e i t s - verdienst, dessen Höhe jetzt der Reichsarbeitsminister festsezt. Ebenso sind Hausgewerbetreibende nur versiche- rungspflichtig bis zu einem Jahres ein k o m m en, dessen Höhe ebenfalls der Reichsarbeitsminister festsezt. Dieser Jahresarbeitsverdienskt von Angestellten und dieses Ni