Jahreseinkommen von Hausgewerbetreibenden sind nun- mehr nach der Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Verdienst- und Einkommensgrenze in der Kranken- versicherung vom 10. Januar 1925 (R. G. Bl. 1 2) auf 2700 Reichsmark festgesetzt. Die Zuschläge, die mit Rück- sicht auf den Familienstand gezahlt werden (Frauen-, Kinderzuschläge) werden dabei nicht angerechnet. Doch tritt s 166b das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei Ueber- schreiten jener Verdienst- bzw. Einkommensgrenze erst mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Ueber- schreiten der Verdienstgrenze ein. Angestellter isst dabei, wer anderen übergeordnet ist oder vorwiegend geistige Arbeit leistet. Als Haus g e wer be tr ei b en de im Sinne des Gesetzes gelten selbständige Gewerbetreibende, die in g 162 eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender oder öffentlicher Körper- schaften oder Verbände oder gemeinnütßiger Unter- nehmungen gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder be- arbeiten. Sie gelten dafür auch dann, wenn sie die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, in der ssie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Gleichgültig ist für die VBersicherungspflicht das Lebensalter, das Geschl echt, der Familien- stand, die Staats ange h ör i g k e i t (auch Aus- länder sind versicherungspflichtig). Von der Versicherungspflichtt ausgenommen (ver - sicherungsfrei) sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher g 169, § 172 Bestimmung eine Reihe von an sich dem Versicherungs- zwang unterstehenden Gruppen, weil das Bedürfnis nach Versorgung im Krankheitsfalle für sie nicht in gleichem Maße besteht, u. a. Beamte, Aerzte und Zahnärzte des Reiches, der Länder, Gemeinden, Versicherungsträger usw., wenn sie gegen ihre Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf eine den Leistungen der Krankenkasse gleichwertige Unterstützung im Krankheitsfalle haben oder wenn sie für ihren Beruf ausgebildet werden, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Roten Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen, die sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten befassen und nur freien Unterhalt oder einen 35