geringen Entgelt beziehen, der nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Ver- pflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zu- künftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind. Die Versiche- s 168 rungsfreiheit kann durch Verordnung der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats noch ausgedehnt werden auf vorübergehend beschäftigte Personen. Das ist ge- schehen durch Verordnung des einstigen Bundesrats vom 12. November 1913 (R. G. Bl. 762). Dabei sind als vorübergehend beschäftigt namentlich solche Arbeitnehmer bezeichnet, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit ver- richten und deren Beschäftigung nur nebenher und gegen einen so geringfügigen Entgelt erfolgt, daß dieser zum Lebensunterhalt nicht zureicht (in der Praxis wurde das bisher angenommen, wenn der Entgelt nicht ein Drittel des sogenannten Ortslohnes gewöhnlicher Tagearbeiter erreichte). Auf Antrag werden von der Versicherung §173 u. a. jett befreit Personen, die Invalidenrente beziehen oder dauernd invalide sind, ferner sogenannte Aus- gesteuerte, solange die Arbeitsunfähigkeit oder die Not- wendigkeit der Heilbehandlung während der Fortdauer derselben Krankheit besteh. Ueber den Antrag ent- scheidet das Versicherungsamt. 2. Freiwillige Versicherung. § 176 Versicherungsberechtigt sind kraft Gesetzes: a) an sich versicherungspflichtige, aber kraft posiltiver gesetlicher Bestimmung versicherungsfreie Per- sonen, z. B. Beamte, ohne Entgelt Beschäftigte: b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt in dessen Betriebe tätig sind; . c) Gewerbetreibende und andere Betriebsunter- nehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige be- schäftigen. §)can x der freiwilligen Versicherung ist, daß alle diese Gruppen kein jährliches Gesamteinkommen über einen vom Reichsarbeitsminister festgesetten Betrag zaben. Dieser Betrag ist durch Verordnung des Reichsarbeits-