ministers vom 10. Januar 1925 (R. G. Bl. I 2) nunmehr auf 2700 Reichsmark festgesett. Freiwillige Versicherung erfordert Meldung beim Kassenvorstand. Sie kann von Richtüberschreitung einer Altersgrenze und Beibringung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht werden. 3. Weiterv ersicherung. Das Verbleiben in der Versicherung ist nach Wegfall s 318 eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung während der vorhergehenden zwölf Monate mindesiens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen bestanden hat und der Weiterversicherte sich im Inland aufhält. Weiterverssicherung sezt Abgabe einer Erklärung beim Kassenvorstand binnen drei Wochen nach Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus. § 6. Der Aufbau der Versicherungsträger, die Zugehörigkeit zu denselben, die innere Verfassung derselben. 1. Träger der Krankenversich erung sind die Zwangskassen und die Ersatzkassen. Das Gesetz kennt g 225 vier Arten von Zwangskassen: Ortskrankenkassen, Landtrankenkasssen, Betriebskrankenkassen, Innungstkrankenkassen, so daß also eine ziemliche Zersplitterung im Kasssenwesen besteht (etwa 8500 verschiedene Kassen im Reich). Während in der Sozialversicherung im allgemeinen das Prinzip des Kassenzwanges gilt, d. h. jeder Veroicherte auch einem ganz bestimmten, vom Gesetz geschaffenen Versicherungsträger angehören muß, gilt in der Krankenversicherung eine allerdings eng begrenzte Ausnahme von diesem Prinzip. Der Versicherungspflichtige kann wählen, ob er g ö17 einer sogenannten Ersatzkasse (von den Beteiligten geschaffenen Einrichtung der Selbsthilfe) beitreten, oder ob er sich einer Zwangskasse zuweisen lassen will. Welcher Art Zwangskasse, ist dann seinem Belieben nicht mehr überlassen, sondern durch gesetliche Bestimmungen zwingend normiert. Von der Verpflichtung, den Zwangs- g 225 Abs. 2 kassen zuzugehören, sind sonst nur noch Mitglieder des 37