38 Reichsknappschaftsvereins auf Grund des Reichsknappschaftsgeseßzes vom 23. Juni 1923 befreit. § 226 Die Grundpfeiler des Zwangskrankenkassenwessens sind die Ortskrankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen) und die Landkrankenkassen, die, von gleich zu erörternden Ausnahmen abgesehen, überall bestehen müssen, während die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen § 234, 8 285 der Initiative der Beteiligten entspringen. Dabei umfassen die Ortskrankenkassen alle in ihrem Bezirk beschäftigten Verssicherungspflichtigen, die nicht den übrigen Zwangskassen angehören müssssen, die Landkrankenkassen die Landarbeiter (denen gleichzuachten sind die Forstarbeiter), die Hausgehilfen und die Beschäftigten von § 245 Abs. 2 Wandergewerbetreibenden, die Betriebskrankenkassen die in einem Betriebe, für den eine Betriebskrankenkasse be-§ 250 Abs. 2 steht, Beschäftigten, die Innungskrankenkassen die bei Mitgliedern einer Innung, für die eine Innungskrankenkasse besteht, Beschäftigten. § 227 Die Errichtung von Landkrankenkassen kann unterbleiben allgemein für ein Land auf Grund eines Aktes g 229 der Gesetzgebung, im Einzelfall mit Genehmigung des § 231 Oberversicherungsamtes. Die Errichtung von Orts- und Landkrankenkassen geschieht durch den Gemeindeverband für den Bezirk eines Verssicherungsamtes oder eines Teils § 245 Abs. 1 Davon, von Betriebskrankenkassen durch den Betriebsunterirhmer, der der Zustimmung des Betriebsrats be-§ 250, $ 251 darf, von In.. maskrankenkassen durch die Innung nach Anhörung des Geseuc..tsschusses. Die Errichtung bezw. das Weiterbestehen von Betriebsund Innungskrankenkassen ist von gewissen Beschränkun-§ 248, 8 261 gen abhängig. Neu zu errichtende Betriebs- und Innungskrankenkassen dürfen Bestand und Leistungsfähigkeit der Orts- bezw. Landkrankenkasse nicht beeinträchtigen, müssen in ihren Leistungen den Leistungen der Orts- bezw. Landkrankenkasse gleichwertig und auf die Dauer leistungs-§ 245 Abs. 1 fähig sein. Außerdem müssen neu zu gründende Betriebskrankenkassen mindestens 150 Mitglieder, bei landwirtschaftlichen und Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens § 255, 8 25,6 50 Mitglieder umfassen. Für bereits vor der Reichsversicherungsordnung bestehende Betriebs- und Innungskrankenkassen sind die Bedingungen milder (Mindest-