J . ziffer bei Betriebskrankenkassen 100 bezw. 50). Zugelassen g 239 werden auch weiter unter Umständen die vor der Reichs- versicherungsordnung bereits errichteten ber u fli ch gegliederten Ortskrankenkassen (Besondere Ortskranken- kassen). 2. Kassenzug e h örigk eit (Mitgliedschaft). Bei versicherungs pflichtig en Mitgliedern § 306 beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt in die versiche- rungspflichtige Beschäftigung und endigt mit dem Austritt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder mit dem Uebertritt zu einer anderen Kasse, ohne daß es einer besonderen Meldung bedürfte. Immerhin ist im Interesse der Klarstellung der Anspruchsberechtigung, der gleich- mäßigen Beiziehung der Arbeitgeber zu Beiträgen und der Vermeidung von Leistungen an nicht mehr Bezugsberechtigte den Arbeitgebern von Versicherungspflichtigen, die Orts-, Land- und Innungskrankentassen zugehören, die Pflicht auferlegt, diese binnen drei Tagen nach dem Eintritt in die g 317 Beschäftigung bezw. Austritt aus der Beschäftigung beim Vorstand der Kasse bezw. einer Meldestelle zu melden. Bei Verletzung dieser Pflicht kann Bestrafung eintreten; g 580 außerdem sind bei Versäumung der Abmeldung die Bei- g 397 träge bis zur ordnungsmäßigen Abmeldung längstens aber für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden weiterzubezahlen. Indes kann der Kassenvorstand mit den s 318b Inhabern von Betrieben, für welche die Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdiensst bemesssen werden, verein- baren, daß sie Listen über den den Versicherten gezahlten Entgelt an den Zahltagen einreichen und ihre Bücher und Belege für den Kassenvorstand zur Nachprüfung dieser Listen offenhalten. Solange diese Vereinbarung einge- halten wird, fällt dann die Meldepflicht fort. Anders ist die Regelung bei unstän dig beschäftigt en Per- sonen erfolgt; als solche gelten Personen, bei denen die § 441 Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach beschräünkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist (z. B. Wasch- frauen, die heute hier, morgen dort arbeiten). Hier be- g 442 Ahs. 3 ginnt die Mitgliedschaft und damit die Anspruchsberechti- qung erst mit Eintragung in ein Mitgliederverzeichnis, z0