§ 447 die aber auch von Amts wegen erfolgen kann. Die Mitgliedschaft endigt hier außer durch Austritt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Uebertritt zu einer anderen Kasse auch durch (wenn auch irrtümliche) Löschung im Mitgliederverzeichnis. § 318 a Die Arbeitgeber haben der Krantenkasse, sowie deren Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu geben über alle Tatsachen, die eine Meldung zu enthalten hat. Sie haben Geschäftsbücher und Listen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Auch die Versicherten haben über ihren Personenstand sowie Art und Dauer der Beschäftigung und ihren Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. Das Versicherungsamt kann die Arbeitgeber und die Versicherten durch Geldstrafen zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten. § 310 Bei freiwilliger Versicherung beginnt die Mitgliedschaft ersst mit der Meldung beim Vorstand. Die Aufnahme kann von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden, indem Kranke oder § 313 Kränkliche zurückgewiesen werden. Freiwillige Weiterversicherung setzt Meldung binnen drei Wochen nach Beendigung der verssicherungspflichtigen Be-5131.10 h l E GO us Ur Urs CI vor dem Beginn der Erwerbslosigkeit versicherungspflichtig waren und deren Unterstützungsdauer abgelaufen h : ; .§ ! : s ia COG GUI CZ ZE (auch freiwilliger Weiterversicherung) endigt die Mitgliedschaft mit Nichtzahlung der Beiträge für zwei aufeinander Verordn. üb. [B “te Z1]letze . rk Ut. ..! Erwerbslosen- Erwerbslosenunterstützung zuständige Gemeinde soll Ersarierge zi werbslose, die sie zu unterstützen hat, bei der Allgemeinen s 20 nnd s 26 Ortskrankenkasse ihres Bezirks oder einer anderen Krankenkasse, die in ihrem Bezirk ihren Sitz hat, und deren Leistungen denen der Allgemeinen Ortskrankenkasse ziemlich gleichwertig sind, gegen Krankheit versichern. Sie hat in diesem Fall den Erwerbslosen binnen 3 Wochen nach Beginn der Unterstützung anzumelden. Unterläßt die Gemeinde dies, so muß sie dem Erwerbslosen in gewissem A()