. Al --: Umfang Erwerbslosenunterstizung und Krankenpflege für die Dauer der Krankheit gewähren. Die Mitgliedschaft ist gegeben bei der zuständigen Kasse $ 234 des Beschäftigungsorts. Beschäftigungsort ist im all- § 153 gemeinen der Ort, wo die Beschäftigung tatsächlich statt- findet. 3. Sa tz u ng. Jede Krankenkassse muß eine Saßung haben. Sie wird ÿ 320 bei Orts- und Landkrankenkassen vom Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen vom Betriebsunternehmer und bei Innungskrankenkassen von der Innungsversammlung unter Mitwirkung des Gesellenausschusses errichtet. Ab- 345 Abs. 1 änderungen der Satzung beschließt der Ausschuß der Kasse. Ziff. 6 Die Errichtung wie die Abänderung der Satzung bedarf § 324 der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Die s 321 Satzung muß über eine Reihe von Punkten Bestimmung treffen. 4. Die innere Verfassung der Kassen (Organe,Angestellte der K ass e n). Die Krankenversicherung beruht auf dem Boden der Selbstverwaltung, d. h. ihre Organe gehen aus freier Wahl der beteiligten Versicherten und deren Arbeitgeber hervor, und diese Organe verwalten alle Kassen- angelegenheiten selbständig. Organe der Kasse sind der g 827 A u s sch u ß und der V o r st a n d. Im Ausschuß wie im g 382, g 335 Vorstand sind die Versicherten mit zwei Dritteln, die g 341 Arbeitgeber mit einem Drittel der Stimmen vertreten, dabei findet bei den Betriebskrankenkassen eine Wahl von g 338 Abs. 2 Arbeitgebervertretern nicht statt; vielmehr ist dort der Betriebsunternehmer im Ausschuß wie im Vorstand mit einem Drittel der Stimmen vertreten. Die Wahl zum Kasssenausschuß geschieht für beide s 333 Gruppen getrennt und in getrennter Wahlhandlung, durch die versicherten Mitglieder und deren Arbeitgeber im Wege der Verhältniswahl. Der Vorstand wird, ebenfalls s 335 für beide Gruppen getrennt, und in getrennter Wahl- handlung von den Vertretern beider Gruppen im Aus- schuß im Wege der Verhältniswahl gewählt. Die Wahl des Vorsitenden geschieht bei Orts- und § 328