. dz 5. Er s a ü k ass en. Hier sind die allgemeinen Bedingungen zu erörtern, unter denen eine Kasse Ersatzkasse werden kann, und die besonderen Voraussetzungen, unter denen sie für einen Versicherungspflichtigen Ersatzkasse wird, endlich die Wir- kungen einer Ersatzkassenzugehörigkeit. Die Zul a ss ung als Ersatzkasse kommt nur in Be- zg 503 ff. tracht für ältere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, d. h. solche, denen als eingesschriebenen Hilfskasssen die nach § 75 a des früheren Krankenversicherungsgesetzes vor- geschriebene Bescheinigung vor dem 1. April 1909 erteilt ist. Sie müssen außerdem mindestens dauernd mehr als 1000 Mitglieder besitzen (die Ziffer kann indes durch die oberste Verwaltungsbehörde auf 250 herabgesetzt werden) und sind in der Risikenauswahl beschränkt (der Beitritt darf z. B. nicht wegen eines bestimmten Lebensalters oder Gesundheitszustandes versagt werden). Ueber die g 514 Zulassung eines Gegenseitigkeitsvereins als Ersatzkasse entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des Sitzes der Kasse. Die Zulassung darf nur beim Fehlen der gesetz- lichen Voraussetzungen versagt werden. Der einzelne Versicherungs pflichtige g507 ist von der Verpflichtung, Beiträge zur Zwangskasse wegen Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse zu leisten, nur dann befreit, wenn ihm von der Erssatzkasse mindestens die Regelleistungen der Zwangskasse nach dem Grundlohn gewährt werden, der bei der Zwangskasse, der er an sich angehören müßte, maßgebend ist. Versicherungspflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse gg 517 ff. haben ein Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei einer Zwangskasse. Wollen sie von diesem Recht Gebrauch machen, so haben sie ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Zugehörigkeit zur Ersatzkasse vorzulegen. Der g 519 Arbeitgeber hat Beschäftigte, die ihm die Bescheinigung innerhalb der Meldefrist vorlegen, der Zwangskassse nicht zu melden. Wird die Bescheinigung später innerhalb der Beschäftigung beigebracht, so hat der Arbeitgeber die Be- schäftigten innerhalb der Meldefrist bei der Zwangskasse abzumelden. Die Wirkung einer solchen Befreiung ist für den Ver- sicherungspflichtigen das Ruhen seiner Rechte und Prflich-