E m46.....:; denen ein Vertragsabschluß getätigt ist, heraussuchen § 369 (System der freien Arztwahl). Doch soll die Kasse dem Erkrankten in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei Aerzten freistellen; auch darüber hinaus steht dem Versicherten die Auswahl zwischen den von der Kasse be- stellten Aerzten frei, wenn er die Mehrkosten übernimmt. §8§ 368a f. Zur Regelung der Beziehungen zwischen Kassen und Aerzten ist ein Reichsausschuß für Aerzte und Kranken- kassen gebildet, der zur Sicherung gleichmäßiger und an- gemessener Vereinbarungen zwischen beiden Teilen Richt- linien aufstellt. Dieser Reichsausschuß besteht aus je fünf Vertretern der Spitzenverbände der Aerzte und der Kassen und drei vom Reichsarbeitsminister nach Anhörung der genannten Spitzenverbände benannten unparteiischen Mitgliedern. Die Richtlinien des Reichsausschusses können sich namentlich ersstrecen auf Zulassung der Aerzte zur Tätigkeit bei den Krankenkassen, den allgemeinen Inhalt der Arztverträge, die Art und Höhe der Vergütungen für die ärztlichen Leistungen, die Einrichtungen, welche zur Sicherung der Kasse gegen eine unnötige und übermäßige Inanspruchnahme erforderlich sind, die Maßnahmen zur Sicherung gegen eine übermäßige Inanspruchnahme ein- § 368k zelner Aerzte. Zur Erleichterung des Vertragsabschlusses von Kassen und Aerzten und zur Ausgleichung von Streitig- keiten beim Vertragsabschluß ist vom Gesetz ein Aufbau von Einigungs- und Schlichtungsinstanzen vorgesehen. Für den Bezirk jedes Versicherungsamts ist ein Vertrags- ausschuß zu errichten, der nach näherer Bestimmung des Reichsausschusses (Landesausschusses) zusammenzusetzen ist. Er besteht aus der gleichen Anzahl von Kassen- und Aerzte- vertretern. Kommt im Vertragsausschuß eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Anruf einer Vertrags- partei oder beider Vertragsparteien über die streitigen §88 3681 f. Punkte das Schiedsamt. Ein derartiges Schiedsamt ist für den Bezirk jedes Oberversicherungsamts bei diesem zu bilden. Es besteht aus dem Vorssitzenden des Oberversiche- rungsamts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, zwei unparteiischen Mitgliedern und vier von den Parteien je zur Hälfte gewählten Mitgliedern. Das Schiedsamt ist außer zur Entscheidung bei Streit über die Bedingungen eines Arztvertrages auch zur Entscheidung von Streitig- keiten aus abgeschlossenen Arztverträgen berufen. Gegen