die Beschwerde an den Ueberwachungsausschuß zu, der endgültig entscheidet. Da die Kassen öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, ärzt- liche Behandlung zu gewähren, die Aerzte aber keinem Kurierzwang unterworfen sind, so wäre im Falle von Aerztestreiks die Lage der Kassen eine sehr ungünstige. § 370, 8 372, Haben die Kassen alles getan, was man billigerweise von $§$ 373 ihnen zur Befriedigung der Ansprüche der Aerzte ver- langen kann, so sollen sie vom Oberversicherungsamt bei einem Aenrztestreit ermächtigt werden können, statt Krankenpflege eine Barleistung bis zu zwei Dritteln des Durchschnittsbetrages des gesetlichen Krankengeldes zu gewähren. Haben sie dagegen dieses billige Entgegen- kommen nicht gezeigt, so soll, wenn die ärztliche Behand- lung (namentlich bei Aerztestreiks) nicht zureicht, das Oberverssicherungsamt anordnen können, daß die ärztliche Behandlung auch noch durch andere Aerzte zu gewähren Verordng.üb. ist. Für folgende Sonderfälle, wo die Kasse kein Ver- Krankenhilfe sc<ulden an der Gefährdung der ärztlichen Versorgung b. d. Kranken- trifft: daß die bisher für die Kasse tätigen Aerzte oder lgslenvom W. ein für die ausreichende Versorgung bei ihr unentbehr- (R.G.BI.1 licher Teil von ihnen den mit der Kasse abgeschlossenen 1054) gs 6 f. Vertrag nicht innehalten, oder sich nach Ablauf oder Ab- bruch des Vertrags weigern, die Behandlung, und zwar unter den bisher geltenden Bedingungen so lange fort- zusehßen, bis über die künftigen Bedingungen eine Eini- gung erzielt oder ein endgültiger Schiedsspruch getroffen worden isst, oder sich weigern, über die zukünftigen Be- dingungen vor den zuständigen Schiedssstellen zu ver- handeln, oder sich deren endgültigen Entscheidungen zu unterwerfen, oder die ordnungsmäßige Zusammensetzung, oder den rechtzeitigen Zusammentritt dieser Schiedsstellen verhindern, sind nunmehr Sonderbestimmungen getroffen. Hier kann ohne vorherige Ermächtigung des Oberversiche- rungsamts die Kassse allgemein oder für bestimmte Teile des Kassenbereichs beschließen, den Kassenmitgliedern und ihren Familienangehörigen statt freier Krankenpflege und statt der Sachleistungen der Wochenhilfe Barleistungen zu gewähren. Macht in Fällen jener Art eine Kasse von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie als Barleistungen anstelle der Sachleistung die nachgewiesenen Kosten bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten. Dieser richtet