. 52. - im Gegensatz zur Krankenpflege nur statt im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, die bisher innegehabte Stellung weiter zu versehen. -Sie ist auch gegeben, wenn der Versicherte fähig wäre, nicht in seinen bisherigen Berufskreis fallende Arbeiten auszuführen. Die Arbeitsunfähigkeit braucht s 182 Ziff. 2 keine vollständige zu sein. Für die Gewährung des Krankengeldes besteht eine Karenzzeit von drei Tagen, von Beginn der Krankheit, nicht etwa der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet; sie ist eingeführt, um der Vortäuschung kurzzeitiger Krankheiten vorzubeugen. § 183 Treffen Krankheitsbeginn und Erwerbsunfähigkeit n i < t zusammen, so kann die Leistung von Krankenhilfe auch über 26 Wochen, theoretisch fast bis zur Dauer eines Jahres währen; ist z. B. jemand am 2. Januar erkrankt, ohne zunächst arbeitsunfähig zu werden, und bis 30. Juni krank, aber arbeitsfähig geblieben, und wird am 1. Juli dann arbeitsunfähig, so kann er noch für weitere volle 26 Wochen Krankengeld beziehen; ja, wenn in diese Zeit des Krankengeldbezuges wieder eine Zeitdauer fällt, in der nur Krankenpflege zu gewähren ist, so wird sie auf die Dauer des Krankengeldbezuges bis zu 13 Wochen nicht angerechnet; wenn also z. B. im vorigen Beispiel am 1. Oktober wieder Arbeitsfähigkeit einträte und nur Krankenpflege nötig wäre, und dieser Zustand bis 31. Dezember bestünde, wäre, wenn dann wieder Arbeitsunfähigtkeit gegeben wäre, Anspruch auf Krankengeld vom 1. Januar des folgenden Jahres an für weitere 13 Wochen vorhanden. Krankenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Krankheit bei Eintritt in die Kasse bereits besteht, ja selbst wenn dann Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist; nur wenn völlige Untauglichkeit zur Arbeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vorliegt, kommt Mitgliedschaft nicht zustande, da dann ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechts 212 lichen Sinne nicht vorliegt. Wird die Mitgliedschaft während der Dauer der Krankheit gewechselt, so hat die neue Kasse vom Beginn der Mitgliedschaft bei ihr an zu leisten. § 184 An Stelle von Krankenpflege und Krankengeld kann die Kasse Krankenhaus pflege (Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus) gewähren. Indes kann die Krankenhauspflege gegen den Willen des Versicher-