. ten nur dann angeordnet werden, wenn er nicht Mitglied des Haushalts seiner Familie ist; ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung; eine Ausnahme hiervon besteht indes bei gewissen im Gesets ausdrücklich vorgesehenen Fällen (ansteckende Krantheit, mangelnde Pflege im Haushalt usw.). Weigerung der Entgegennahme der Krankenhauspflege da, wo sie auch gegen den Willen des Versicherten angeordnet werden kann, berechtigt die Kasse zur Versagung von Kranken- pflege und Krankengeld. Die Auswahl des Kranken- hauses ist Sache der Kasse, nicht des Versicherten. Die § 371 Kasse kann, wenn die Satzung das zuläßt, sich bei Gewäh- rung der Krankenhauspflege auf bestimmte Krankenhäuser beschränken; indes dürfen dabei Krankenhäuser, die ledig- lich zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken bestimmt sind oder von öffentlichen Körperschaften errichtet sind, nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des Oberversiche- rungsamts ausgeschlossen werden. Um die Familie des ins § 186 Krankenhaus Verbrachten, der ja des Krankengeldes ent- behrt, vor Not zu schützen, ist die Gewährung eines Haus- gelds in Höhe des halben Krankengelds vorgesehen, wenn der Erkrankte seine Angehörigen bisher ganz oder über- wiegend aus seinem Arbeitsverdiensst unterhalten hat. Ein Rechtsanspruch auf Krankenhauspflege steht dem Ver- sicherten, abgesehen von Hausgehilfen (siehe unten), nicht zu. Mit Zustimmung des Versicherten kann übrigens die §]185 Kasse, wenn die Aufnahme des Erkrankten in ein Kranken- haus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Erkrankten im Haushalt der Familie zu belassen, auch Wartung und Hiîfe durch Krankenpfleger, Krankenschwesstern oder andere Pfleger gewähren. Für gewisse Kategorien von Versicherten gelten be- züglich der Gewährung der Krankenhilfe Sonderbestim- mungen (Landarbeiter, Hausgehilfen, unständig Be- schäftigte, Hausgewerbetreibende, Lehrlinge ohne Entgelt). So können Landarbeiter und Hausgehilfen gegen ihren § 426, § 435 Willen, auch wenn nach obigen Grundsätzen die Voraus- seßungen dafür nicht vorliegen, unter gewissen Vorbedin- gungen auf Krankenhauspflege verwiesen werden (er- weiterte Krankenhauspflege), so können Hausgehilfen oder § 437