- 655 — Aufenthalt im Inland haben. (Fa milienwochen - h i 1 f e.) Auch hier muß der Verssicherte, der die Bezugs- berechtigung vermittelt, in den letten 2 Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate, im letzten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hindurch auf Grund der Reichsversicherung oder beim Reichsknapp- schaftsverein gegen Krankheit versichert gewesen sein. Gleichgültig ist es für die Anspruchsberechtigung, ob die Wöchnerin verheiratet ist oder nicht. Die L eistun g e n der Wochenhilfe und Familien- wochenhilfe zerfallen in vier Gruppen: a) ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbin- g 1954 dung oder bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich Abs. 1 Ziff. 1 wird; § 2052a Abs.3 b) ein einmaliger Beitrag zu den sonsstigen Kosten $195a Ahs. 1 der Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Öiff. 2 Höhe von 25 Reichsmark, wenn eine Entbindung nicht §2054a Abs.3 stattfindet, als Beitrag zu den Kosten der Schwanger- schaftsbeschwerden 6 Reichsmark; e) ein Wochengeld bei Versicherten in Höhe des g$195a Abs. 1 Krankengeldes, jedoch mindestens 50 Reichspfennige täg- siff. 3 lich, bei Nichtversicherten 50 Reichspfennige täglich Für g 2054 Abs. 3 10 Wochen (4 Wochen vor und 6 zusammenhängende Wochen nach der Niederkunft). Dabei ist das Wochengeld für die ersten 4 Wochen spätestens mit dem Tage der Ent- bindung fällig; d) an Wöchnerinnen, die ihre Neugeborenen stillen, § 1954 Abs.1 ein Stillgeld, bei Versicherten in Höhe des halben ösiff.4 Krankengeldes, jedoch mindestens 25 Reichspfennige täg- $§2054 Abs. 3 lich, bei Nichtversicherten von 25 Reichspfennigen täglich bis zum Ablaufe der 12. Woche nach der Niederkunft. Das Wochengeld ist für insgesamt höchstens 71 Tage, das Stillgeld für insgesamt höchstens 85 Tage zu zahlen. Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an g 196, Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem ß 2054 Abs.7 Wöchnerinnenheim oder Hilfe und Wartung durch Haus- pflegerinnen gewähren und dafür bis zur Hälfte des Wochengeldes abziehen. _ Arbeitet die Wöchnerin während des Bezuges von g 1954 Abss.2 Pethengele gegen Entgelt, so erhält sie nur das halbe g$2054 Abs.3 ochengeld.