§ 188 c) Ferner kann bei Versicherten, die auf Grund der Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen Krankenkasse binnen zwölf Monaten bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Er- satzleistungen dafür bezogen haben, in einem neuen Ver- ssicherungsfall, der im Laufe der nächsten 12 Monate ein- tritt, die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von 13 Wochen beschränkt werden, wenn die Krankenhilfe durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache verursacht wird. In Betracht kommt diese Bestimmung namentlich bei <ronischen Krankheiten, so z. B. bei Lungenkrankheiten, wenn für eine gewisse Zeit ein ruhender Prozeß vorliegt. § 189 d) Weiterhin ist (um Simulation bei sehr hohen Lei- stungen zu vermeiden) Versicherten, die gleichzeitig aus einer anderen Versicherung Krankengeld erhalten, das Krankengeld soweit zu kürzen, daß es den Durchschnitts- betrag des täglichen Arbeitsverdienstes nicht übersteigt; doch kann die Satzung diese Kürzung ausschließen. § 207 e) Endlich kann gegenüber freiwillig Versicherten und § 208 für satzungsgemäße Mehrleistungen durch Satzungsbestim- mung eine Karenzzeit von sechs Wochen bzw. sechs Mona- ten vorgesehen werden. § 195 a Abs.1 f) Für das tägliche Stillgeld kann ein Höchstbetrag Ziff. 4 durch die Satzung bestimmt werden. 6. Kassenleifstungen im Falle der Erwerbslosigkei t. § 214 Besonders hart trifft Krankheit die wirtschaftlich Ab- hängigen im Falle der Erwerbslosigkeit. Außer Verdienst- losigkeit haben sie auch Mehraufwendungen infolge der Krankheit zu tragen. Zwecks Milderung dieser Schäden sichert der Gesetgeber bisher versichert Gewesenen, die wegen Erwerbslosigkeit aus der Mitgliedschaft ausgeschie- den sind, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vor dem Aus- scheiden mindestens sechs Wochen versichert waren, den Anspruch auf die Regelleistungen, wenn der Ver- sicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Neben dem soll die Gemeinde Erwerbslose, die sie zu unterstützen hat, auf ihre Kosten versichern (vgl. oben S. 40). 5§8