7. Ruhen der Kassenleistungen, Au sz a h- lung der Kassenleistungen, Verjährung von Kasssenleistungen, Krankenordnung, Krankheitsverhütung, besondere Auf- g a b e n. Ein Ruhen der Kasssenleistungen tritt ein u. a. bei g 216 Verbüßung einer Freiheitsstrafe von gewisser Mindest- dauer durch den Versicherten, bei Aufenthalt des Ver- sicherten im Ausland ohne Zustimmung des Kassen- vorstandes. Die Barleistungen, abgesehen vom Sterbegeld, wer- g 210 den nach Ablauf jeder Woche ausbezahlt. Die Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei g 223 Abs. 1 Jahren von der Entstehung an. Meldung, Ueberwachung und Verhalten der Krauken g 347 sind durch eine vom Ausschuß zu erlassende Kranken- ordnung zu regeln, die der Zustimmung des Versicherungs- amtes bedarf. Außerdem kann die Kasse mit Zustimmung des g 187 Ziff. 4 Oberverssicherungsamtes Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen der einzelnen Kassenmitglieder vorsehen. _ Die Satzung der Kasse kann den Vorstand ermäch- g 363a tigen, für Sozialrentner und Kleinrentner sowie für Erwerbslose, die nicht der Erwerbslosenfürsorge unter- stehen oder aus der Erwerbslosenfürsorge ausgeschieden sind, und andere Fürsorgeempfänger die Krankenpflege zu übernehmen, sofern der Kasse Ersatz der. vollen Aufwen- dungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Eine solche Satzungsbesstimmung bedarf der Zustimmung des Ober- versicherungsamts. § 8. Beiträge und Vermögensverwaltung. 1. Höhe der Beiträge. Das Gefsetz kennt keine zifsernmäßig feststehenden Bei- träge; die Beitragshöhe wird vielmehr nach dem Bedarf g 321 Ziff. 3, in Prozenten des Grundlohnes durch die Satzung fest- $ 385 Ab. 1 gesett. Die Beiträge sollen so hoch sein, daß sie, die übrigen Einnahmen mitgerechnet, für die zulässigen Aus- gaben der Kasse zureichen. Indessen ist die Erhöhung der 59