–~~ bi v~~~ Beiträge über einen gewissen Prozentsatz nur in beschränk- § 386 tem Umfange zulässig. Sie dürfen bei Errichtung der Kasse nur dann höher als 7!4 Prozent festgesezt werden, wenn es zur Deckung der Regelleistungen erforderlich ist; 8 388 eine Erhöhung über 7/4 Prozent ist nur zur Deckung der Regelleistungen o d er auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber urid Arbeitnehmer im Ausschuß zulässig. §$ 389 Eine Erhöhung über 10 Prozent ist nur zur Deckung der Regelleistungen u n d auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuß zulässig. § 389 Abs. 2 Nötigenfalls haben bei Orts- und Landkrankenkassen der 8 390 Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Betriebs- unternehmer, bei Innungskrankenkassen die Innung die nötigen Zuschüsse zu leisten. § 384 Abs. 1 Die Beiträge können für verschiedene Arten von Mit- gliedern (nach Berufszweigen, Erkrankungsgefahr) ab- § 384 Abs. 2 gestuft werden; bei Gewährung von Familienhilfe kann von Verssicherten mit Familienangehörigen ein besonde- rer Zusatzbeitrag erhoben werden, zu dem aber der Arbeitgeber nicht herangezogen wird. 2. Verteilung der Beitragslasft, Leistung d er Beiträge. § 381 AhJ. 1 Von den Beiträgen hat bei Zwangskassen der Ver- sicherungspflichtige zwei Drittel, der Arbeitgeber ein §8 881 Abs. 3 Drittel zu leisten. Freiwillig Versicherte haben die ganzen s 520 Beiträge zu leisten. Bei Ersatzkassen hat der Versicherte allein die ganzen satzungsmäßigen Beiträge zu leisten, der Arbeitgeber hat das Drittel, das er sonst an die Zwangs- kasse zu leisten hätte, an den Versicherten selbst zwecks Ab- lieferung an die Ersatzkasse abzuführen. § 393 Indes hat bei Zwangskassen der Arbeitgeber die Bei- träge von Versicherungspflichtigen zunächst in vollem Umfange vorzu schi e ß en. Er muß die ganzen Bei- träge an den satungsmäßig bestimmten Tagen bei der Kasse einzahlen, wobei das Hol- oder das Bringsystem 8 399a eingeführt werden kann. Indes kann der Kassenvorstand bestimmen, daß die Arbeitgeber oder bestimmte Gruppen von ihnen die Beiträge statt an den in der Satzung fest- gesetten Zahltagen schon am Tag der jedesmaligen Lohn- s 304 zahlung einzuzahlen haben. Es darf aber der Arbeit- f