organen (bei Kassenangestellten, wenn die erforderliche Zweidrittelmehrheit bei ihrer Wahl nicht erzielt wird), § 82, 8 379 Anberaumung von Sitzungen, stellvertretende Vornahme von Handlungen, zu deren Vornahme an sich die Kassen berufen wären, die sie aber verweigern. § 377 Abs. 2 Gegen die Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist Be- schwerde zulässig. 2. Streitv erfahren. a). Streitigkeiten. § 1636, § 405 Sie werden vor allem entstehen über Leistungen der Kasse, über Versicherungspflicht, Versicherungsberechti- gung und Kasssenzugehörigkeit, über Beitragspflicht und über die Berechnung und Anrechnung der vom Arbeit- geber vorgeschossenen Beiträge auf den Lohn. § 1636, § 405 Dabei werden die Streitigkeiten über Leistungen der Kasse im sogenannten Spruchverfahren, über die übrigen angeführten Streitfragen im sogenannten Beschlußver- fahren entschieden. b) Spruchverfahren. Im Spruchverfahren ist die Möglichkeit gegeben, drei Instanzen anzurufen: erste Instanz ist das Versicherungs- amt, zweite Instanz ist das Oberversicherungsamt, dritte und letzte Instanz ist das Reichs- bezw. das Landes- versicherungsamt. Ein Streit entsteht erst, wenn Ansprüche auf Leistungen gestellt, aber ganz oder teilweise von der Kasse § 1551 Abs.1 abgelehnt werden. Darum muß zunächst der Antrag auf § 1636 Leistungen bei der Kasse gestellt werden. Wird er abge- lehnt, so muß beim Versicherungsamt geklagt werden (An- § 1637 trag auf Entscheidung gestellt werden). Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur § 1638 Zeit des Antrages wohnt oder beschäftigt ist. Hat der Versicherte keinen Wohn- oder Beschäftigungsort im In- land oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter inländischer Wohn- oder Besschäftigungsort maßgebend; ist auch ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Be- triebs maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war.