IV. Abschniktt. Unfallversicherung. Die Unfallversicherung der Reichsversicherungsord- nung stellt nicht, wie ihr Wortlaut vermuten ließe, eine Versicherung gegenüber allen Unfällen des täglichen Lebens dar, sondern umfaßt nur die mit dem Betrieb und seinen eigentümlichen Gefahren in Zusammenhang stehenden Unfälle. Auch umfaßt sie nicht wie die Kranken- und die Invalidenversicherung Arbeitnehmer in allen möglichen wirtschaftlichen Betätigungen, son- dern ergreift nur Arbeitnehmer in Betriebsarten, die der Gesetzgeber ausdrücklich der Unfallversicherung unterstellt hat. Trotzdem beträgt die Zahl der Versicherten etwa 24 Millionen, was darauf zurückzuführen ist, daß auch viele Kleinunternehmer besonders in der Landwirtschaft hier mitversichert sind. Endlich sind die Bestimmungen nicht einheitlich für alle versicherten Betriebszweige, son- dern verschieden für das Gewerbe im allgemeinen, die Land- und Forstwirtschaft und die Seeschiffahrt, woraus sich die Scheidung der die Unfallversicherung betreffenden Abschnitte des Gesetzes in drei Hauptabschnitte: Gewerbe- unfallversicherung, landwirtschaftliche Unfallversicherung und Seeunfallversicherung ergibt. Doch sind die Ab- weichungen der gesetzlichen Regelung in den drei Zweigen unbedeutend. Auf die Seeunfallverssicherung wird hier nur ausnahmsweise eingegangen. § 10. Kreis der versicherten Personen. Hier gilt es entsprechend der Vorbemerkung zu scheiden ver si cherte Betriebe und versicherte P ersonen. 1. Versicherte Betrieb e. Im Bereich der Gewerbe unf all vers iche- g 537 r un g ist der Umkreis der versicherten Betriebe im Gesetz 09