E ri --ss Im Bereich der Se eunf all v er s i < e r un g sind ss 1046 ff. einbezogen gewisse mit der Seeschiffahrt in Verbindung stehende Betriebe. '‘ 2. Versicherte Personen. a) Zwangs versichert (verssicherungspflichtig) sind: Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Betriebs- beamte, Werkmeister, Techniker, alle nunmehr ohne Rück- sicht auf Gehaltshöhe. . Versicherungspflicht bedeutet auch im Bereich der Un- $544, § 546, fallversicherung Versichertsein, d. h. bei Beschäftigung in § 923, § 924, einem unfallversicherten Betrieb bestehen gegebenenfalls ßere Ansprüche, auch wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb fais z ! nicht gemeldet und niemals Umlagen gezahlt hat. Die Versicherung erstreckt sich für das Gesamtgebiet der Un- fallversicherung auch auf häusliche und andere Dienste, zu denen Versicherte bei dem Unternehmer oder desssen Beauftragten herangezogen werden. Gleichgültig ist in der Unfallversicherung im Gegensatz zu den übrigen Ver- sicherungszweigen, ob der im Betrieb Beschäftigte ein Ent- gelt bezieht oder nicht, ja ssogar ob ein eigentliches Arbeitsverhältnis vorhanden ist oder nicht. Sogar Per- sonen, die in Notfällen unaufgefordert eingreifen, sind gegebenenfalls anspruchsberechtigt. Im übrigen kommt es auch hier nicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit an. b) Für versicherungspflichtig k ö n n e n durch Satzung § z48. 8 92 des Versicherungsträgers erklärt werden: selb- 1:99 f ständige Betriebsunternehmer und Hausgewerbetrei- g 1034 bende. Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallver- sicherung kann die Verssicherungspflicht auf Betriebs- unternehmer auch durch Landesgesetz ausgedehnt werden. Davon ist z. B. in Bayern Gebrauch gemacht; c) Freiwillige Versich erung ist zugelassen g 550, g 927, für Betriebsunternehmer. § 1061 d) Endlich kennt die Unfallversicherung auch, wenn die Satzung das zuläßt, eine Einbeziehung in die Versiche- §552, § 929 rung dur <h den Willensaktt dritter Per- siff.1,51064 so n en, z. B. im Betrieb beschäftigter, aber nicht ver- Ziff. 1 sicherter Personen durch den Betriebsunternehmer, nicht im Betrieb besschäftigter, aber die Betriebsstelle besuchen- der Personen (z. B. Frauen, die Essen zutragen), durch