. 7- den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Be- rufsgenossenschaft, von Mitgliedern der Organe der Be- rufsgenossenschaft und von Beamten der Berufsgenossen- schaft durch den Vorsstand der Berufsgenossenschaft. § 11. Gegenstand der Versicherung (Betriebsunfall). § 555, § 930 Die Unfallversicherung ersett den Schaden, der in- §$1065 folge Be tri e b s unf all e s durch Körperverletzung oder Tötung entsteht. Dabei gilt es den räumlichen und sach- lichen Bereich der entschädigungspflichtigen Fälle zu um- schreiben. g 157 1. Räumlich gilt die Entschädigungspflicht nur bei Betriebsunfällen, die sih im Gebi ete des Deutsc<en Reichs ereignen. Um aber die Einheit- lichkeit der Entschädigungsbestimmungen bei Betrieben festzuhalten, die in das Ausland hinausstrahlen oder vom Ausland zu uns hereinstrahlen (Eisenbahn-, Binnen- schiffahrtsbetriebe) können Teile deutscher Betriebe, die sich ins Ausland erstrecken, den Bestimmungen der Reichs- versicherungsordnung unterstellt und ausländische Be- triebe, die in das Gebiet des Deutschen Reiches über- greifen, von der Geltung der Reichsversicherungsordnung befreit werden, wenn der andere Staat eine der Reichs- versicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt hat, Ge- genseitigkeit gewahrt ist und entsprechende Verein- barungen getroffen sind. 2. Sa hl i < sett Betriebsunfall das Vorliegen eines plöt lich eingetretenen , d. h. zeitlich bestimm- baren, in einen verhältnismäßig engen Zeitraum ein- geschlossenen Ereignisses, das in seinen, vielleicht erst all- mählichen Wirkungen Körperverletzung oder Tod verur- sacht, und den sa h lich en, räu ml ichen und zeit- lich en Zus am m en h ang jenes Ereignisses mit dem Betrieb und seinen eigentümlichen Gefahren voraus. Nicht als Betriebsunfälle sind darum anzusehen, weil keine plötliche, sondern eine all m ä hl.i < e Einwir- kung auf Körper oder Geist vorliegt: a) Gewerbekrankheiten, die als Endergeb- nis der eine längere Zeit andauernden, der Gesundheit nachteiligen Betriebsweise aufzutreten pflegen, z. B. Ver- giftungskrankheiten, Steinhauerlunge, Milzbrand. Doch § 647 ist der Reichsregierung die Möglichkeit gegeben, mit Zu-