---. 73 --.... stimmung des Reichsrats die Unfallversicherung auf be- stimmte gewerbliche Berufskrankheiten auszudehnen; von dieser Möglichkeit ist jekt Gebrauch gemacht durch Ver- ordnung der Reichsregierung über Ausdehnung der Un- fallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten vom 12. Mai 1925 (R. G. Bl. I S. 69).. Dadurch ist die Unfall- versicherung erstreckt auf folgende gewerbliche Berufs- krankheiten: Erkrankungen durch Blei oder seine Verbin- dungen, Erkrankungen durch Phosphor, Erkrankungen durch Quecksilber und seine Verbindungen, Erkrankungen durch Arsen und seine Verbindungen, Erkrankungen durch Benzol oder seine Homologen, Erkrankungen durch Nitro- und Amidoverbindungen der aromatischen Reihe, Er- krankungen durch Schwefelkohlenstoff, Erkrankungen an Hautkrebs durch Ruß, Parafin, Teer, Anthrazen, Pech und verwandte Stoffe, Grauer Star bei Glasmachern, Er- krankungen durch Röntgenstrahlen und andere strahlende Energie, Wurmkrankheit der Bergleute, Schneeberger Lungenkrantheit; b) Schädigungen infolge ungünstiger Einflüsse un- gesunder Betriebsstätten oder infolge ungünstiger Witte- rung, z. B. Rheumatismus infolge von Feuchtigkeit in den Arbeitsräumen, Gesichtslähmung infolge des bei einem Brückenbau herrschenden Zuges; c) Allmählich bei der Betriebsart entstehende äußere oder innere Verletzungen, sowie allmähliche Abnutzung der körperlichen Kräfte und allmähliche Verschlimmerung krankhafter Anlagen. Hierher gehören nach der herr- schenden Auffassung die gewöhnlichen Leisstenbrüche, weil nach ärztlicher Anschauung zumeist Bruchanlage vor- handen ist und der Arbeitsprozeß nur die Gelegenheit, nicht die Ursache für den Bruchaustritt bildet. Positiv ist Voraussezung eines Betriebsunfalles ein s a < l i < e r Zusammenhang zwischen Unfall und Be- trieb, d. h. der Betroffene muß zur Zeit des Unfalls bei dem Betrieb beschäftigt gewesen, seine Tätigkeit muß un- mittelbar oder mittelbar durch den Betrieb veranlaßt sein. Es muß sich also um Betriebsarbeiten handeln, ein Begriff, der aber ziemlich weit gefaßt werden muß. Da- zu gehören auch das Beischaffen von Getränken und Speisen zur Fabrikkantine, das Aufziehen von Fahnen