.: J4 -M- an Staatsfeiertagen, das Abgeben von Böllerschüsssen beim Richtfest. Daß die Tätigkeit außer ihrer Aufgabe dem Betrieb zu dienen, auch das persönliche Interesse der Arbeitnehmer fördern sollte, ändert am Bestehen einer Betriebsarbeit nichts, z. B. beim Erheben des Lohnes in üblicher Weise. Ein solcher sachlicher Zusammenhang zwischen Betrieb und Unfall ist dagegen nicht gegeben, wenn eine bestimmte Tätigkeit ausschließlich eigenwirt- schaftlichen Zwecken eines Arbeitnehmers gedient hat, â. B. Essen, Trinken, Spielen während einer Arbeits- § 545b pause. Als Betriebsarbeit gilt nunmehr ausdrücklich die mit der Beschäftigung im Betriebe zusammenhängende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneu- erung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom Versicherten gestellt wird. Notwendig ist aber auch, daß die Tätigkeit, bei ver der Unfall sich ereignete, im Bereich der Betriebs - r ä u m e sich abgespielt hat; auch hier ist der Begriff des Betriebsraumes weit zu fassen; hierher gehören außer dem Arbeitsraum auch die Wege und Zugänge zu ihm; ein Ausgleiten auf einem mit Glatteis bedeckten Fabrik- weg, das Beinbruch verursacht, gilt als Betriebsunfall. Auch Gänge, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsraumes für den Arbeitgeber im Interessse des Betriebes vornimmt, gelten als im Bereich des Betriebes erfolgt, z. B. Lohnholen aus der Wohnung des Arbeit- § n45a gebers. Neuerdings gilt als im Bann des Betriebes sich vollziehend auch der mit der Beschäftigung des Arbeit- nehmers zusammenhängende Weg nach und von der Arbeitsstätte. Weiter muß der Unfall, um als Betriebsunfall zu gelten, auch während der üblichen B e tri e b sz e i t vor- gekommen sein; auch der Begriff der Betriebszeit ist weit zu fassen; dazu gehören auch die Arbeitspausen und eine angemessene Zeit nach Schluß der Arbeitszeit, wie sie zum Abkühlen, Waschen, Umkleiden notwendig ist. Hält sich aber ein Arbeitnehmer, ohne durch den Betrieb dazu veranlaßt zu sein, noch lange nach Beendigung der Arbeitszeit im Betrieb auf, z. B. in rechtswidriger Ab- sicht, so kann von Betriebszeit nicht gesprochen werden. î Schließlich aber verlangt der Begriff des Unfalles, daß ein ursächl i h er Zu s a m m e n h a n g zwischen